A. Problem und Ziel
- Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) fasst die drei Verordnungen des sog. 3. Liberalisierungspaketes - Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 8) und die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 15) - in einer konsolidierten Verordnung zusammen.
- Damit soll ein einheitlicher rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der den neuen operativen Erfordernissen und rechtlichen Bedürfnissen im Luftverkehrsbinnenmarkt gerecht wird.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf daher grundsätzlich keiner weiteren Umsetzung. In Ergänzung der oben beschriebenen Konsolidierung wurden mit Artikel 23 und 24 neue Verbraucherschutzbestimmungen aufgenommen: Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 enthält Informationspflichten sowie Diskriminierungsverbote im Hinblick auf die Preisfestsetzung;
- Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verlangt von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Preisfestsetzung festzulegen.
- Die Sanktionen, die im nationalen Recht bei Verstößen gegen diese Bestimmungen festzulegen sind, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
B. Lösung
- Der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland als EU-Mitgliedstaat wird durch die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zentrale Pflichten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erweitert.
- Die Zuständigkeit zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 63 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz, § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
C. Alternativen
- Da Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 die Einführung von Sanktionen vorschreibt gibt es zu der vorgesehenen Schaffung weiterer Bußgeldtatbestände keine Alternative.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine höheren oder zusätzlichen Aufwendungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Aufhebung von § 63a Satz 2 und § 63c Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung entfallen das Erfordernis der Streckengenehmigung sowie die Pflicht zur Hinterlegung des Flugpreises. Dies führt zu einer geringfügigen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes.
Demgegenüber entsteht der Verwaltung (Luftfahrt-Bundesamt) durch die zusätzlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, die durch die Änderung von § 108 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geschaffen werden) ein geringfügig erhöhter Verwaltungsaufwand.
Der Umfang des hieraus entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist derzeit nicht vorhersehbar. Sollte es bei wenigen Einzelfällen bleiben weil die Luftfahrtunternehmen ihre Preisgestaltung den neuen Vorschriften entsprechend anpassen, wird der zusätzliche Verwaltungsaufwand voraussichtlich ohne Personalmehrung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel abgedeckt werden können. Ein eventuell dennoch entstehender Mittel- oder Personalmehrbedarf wird durch Umschichtung innerhalb des Einzelplans 12 ausgeglichen.
E. Sonstige Kosten
- Sofern die Unternehmen nicht gegen den in § 108 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingeführten Ordnungswidrigkeitentatbestand verstoßen, ergeben sich durch die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen
Durch die Aufhebung von § 63a Satz 2 und § 63c Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung entfallen für Unternehmen Informationspflichten:
Nach § 63a Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, auf Verlangen der Behörde eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung vorzulegen, um die Streckengenehmigung nach der VO (EG) Nr. 2408/92 zu erhalten. Diese Pflicht entfällt, da es mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1008/2008 eine Streckengenehmigung für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht mehr gibt. Des Weiteren entfällt mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1008/2008 die Pflicht zur Hinterlegung des Flugpreises nach § 63c Absatz 2 LuftVZO in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 2408/92. Der Wegfall dieser beiden Pflichten führt zu einer geringfügigen Reduzierung der Bürokratiekosten.
Neue Informationspflichten für Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Preisfestsetzung werden im Übrigen durch die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht eingeführt. Solche ergeben sich lediglich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 selbst.
- 2. Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
- 3. Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Juli 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom ...
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Absatz 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBI. I S. 698), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 61 Absatz 1 und 4 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1)" jeweils durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3)" ersetzt.
- 2. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3)" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2407/92" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1008/2008" ersetzt.
- 3. § 63a wird aufgehoben.
- 4. § 63c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
"Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam."
- 5. In § 101 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3)" ersetzt.
- 6. Dem § 108 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt wer als Luftfahrtunternehmer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31. 10. 2008, S. 3) den zu zahlenden Endpreis, den Flugpreis, die Luftfrachtrate, eine Steuer, eine Gebühr, einen Zuschlag oder ein Entgelt nicht oder nicht richtig ausweist.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Am 1. November 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) in Kraft getreten. Sie fasst die drei Verordnungen des sog. 3. Liberalisierungspaketes - Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 8) und die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 15) - in einer konsolidierten Verordnung zusammen. Damit soll ein einheitlicher rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der den neuen operativen Erfordernissen und rechtlichen Bedürfnissen im Luftverkehrsbinnenmarkt gerecht wird.
In Ergänzung dieser Konsolidierung wurden mit Artikel 23 und 24 neue Verbraucherschutzbestimmungen aufgenommen: Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 enthält Informationspflichten sowie Diskriminierungsverbote im Hinblick auf die Preisfestsetzung;
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verlangt von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Preisfestsetzung festzulegen. Diese Bestimmungen richten sich an alle die Preise oder Frachtraten für den Luftverkehr anbieten, insbesondere an die Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und Reisevermittler.
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Preisfestsetzung nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam verhältnismäßig und abschreckend sein. Gewerberechtliche Maßnahmen im Rahmen der behördlichen Aufsichtsführung sind gegenüber Luftfahrtunternehmen problematisch und erfassen Reiseveranstalter und Reisevermittler gar nicht.
Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden daher zweckmäßigerweise vorrangig durch eine Bußgeldbewehrung geahndet. Hierzu bietet § 58 Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit § 32 Absatz 5a des Luftverkehrsgesetzes die geeignete Rechtsgrundlage.
Das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überträgt dem Luftfahrt-Bundesamt seine Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 63 Nummer 1 Variante 1 Luftverkehrsgesetz und § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf einschlägige Erfahrungen im Umgang mit anderen EG-Verordnungen zurückgreifen, so dass Synergien zu erwarten sind. Das Luftfahrt-Bundesamt ist z.B. bereits Durchsetzungsstelle für die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. Nr. L 204, vom 26. Juli 2006, S. 1) sowie für die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1). Im Rahmen seiner gewerblichen Aufsicht leitet das Luftfahrt-Bundesamt bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser beiden Verordnungen bereits Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Luftfahrtunternehmen ein.
Durch die Aufhebung von § 63a Satz 2 und § 63c Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung entfallen das Erfordernis der Streckengenehmigung sowie die Pflicht zur Hinterlegung des Flugpreises. Dies führt zu einer geringfügigen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Demgegenüber entsteht der Verwaltung (Luftfahrt-Bundesamt) durch die zusätzlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, die durch die Änderung von § 108 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geschaffen werden, ein geringfügig erhöhter Verwaltungsaufwand.
Der Umfang des hieraus entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist derzeit nicht vorhersehbar. Sollte es bei wenigen Einzelfällen bleiben, weil die Luftfahrtunternehmen ihre Preisgestaltung den neuen Vorschriften entsprechend anpassen, wird der zusätzliche Verwaltungsaufwand voraussichtlich ohne Personalmehrung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel abgedeckt werden können.
Ein eventuell dennoch entstehender Mittel- oder Personalmehrbedarf wird durch Umschichtung innerhalb des Einzelplans 12 ausgeglichen.
Sofern die Unternehmen nicht gegen den in § 108 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingeführten Ordnungswidrigkeitentatbestand verstoßen, ergeben sich durch die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Durch die Aufhebung von § 63a Satz 2 und § 63c Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung entfallen für Unternehmen Informationspflichten: Nach § 63a Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, auf Verlangen der Behörde eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung vorzulegen, um die Streckengenehmigung nach der VO (EG) Nr. 2408/92 zu erhalten.
Diese Pflicht entfällt, da es mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1008/2008 eine Streckengenehmigung für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht mehr gibt. Des Weiteren entfällt mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1008/2008 die Pflicht zur Hinterlegung des Flugpreises nach § 63c Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 2408/92. Der Wegfall dieser beiden Pflichten führt zu einer geringfügigen Reduzierung der Bürokratiekosten. Neue Informationspflichten für Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Preisfestsetzung werden im Übrigen durch die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht eingeführt. Solche ergeben sich lediglich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 selbst.
Für Bürger und Verwaltung werden durch die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist am 1. November 2008 in Kraft getreten. Die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sind daher unverzüglich in nationales Recht umzusetzen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als EU-Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wird durch Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen, die das wesentliche untergesetzliche Regelungswerk über die Zulassung von natürlichen und juristischen Personen zum Luftverkehr darstellt und dabei grundlegende Verpflichtungen der am Luftverkehr Beteiligten normiert.
Zu Nummer 1 (§ 61)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung des § 61 Absatz 1 und 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, ohne dass die Genehmigungspflicht oder das Verfahren zur Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses in ihrem materiellen Gehalt Änderungen erfährt.
Die Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 wurden durch Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ersetzt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mit Wirkung zum 1. 11. 2008 aufgehoben worden ist. Die in Artikel 3 Absatz 3 der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehene Genehmigungspflicht für Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen wurde in der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 überführt. Das Verfahren zur Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 wurde in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 überführt.
Zu Nummer 2 (§ 62)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung des § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, ohne dass die Genehmigungspflicht in ihrem materiellen Gehalt Änderungen erfährt.
Die Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 wurden durch Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ersetzt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mit Wirkung zum 1. 11. 2008 aufgehoben worden ist. Die in Artikel 3 Absatz 3 der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehene Genehmigungspflicht für Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen wurde in der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 überführt.
Zu Nummer 3 (§ 63a)
Es handelt sich um eine Anpassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die eine materiellrechtliche Änderung mit sich bringt. Das Erfordernis einer Streckengenehmigung für innergemeinschaftliche Flüge entfällt.
§ 63a Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthält Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2408/92, wonach Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Gemeinschaft unterliegen, eine Streckengenehmigung für innergemeinschaftliche Flüge benötigen. Mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1008/2008 ist das Erfordernis einer Streckengenehmigung entfallen. Nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 darf eine Streckengenehmigung nicht mehr verlangt werden. § 63a Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 4 (§ 63c)
Es handelt sich um eine Anpassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die eine materiellrechtliche Änderung mit sich bringt. Die Vorlagepflicht für Flugpreise sowie das staatliche Interventionsrecht für Flugpreise innerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrrechts der Europäischen Gemeinschaft entfallen.
§ 63c Absatz 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verweist auf die Flugpreisgestaltung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (Satz 1) und geht von einer Vorlagepflicht für Flugpreise aus (Satz 2). Da die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mit Wirkung zum 1.11.2008 aufgehoben und eine entsprechende Regelung mit einem staatlichen Interventionsrecht in der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht überführt worden ist, kann § 63c Absatz 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ersatzlos entfallen.
Die Nummerierung der Absätze ist infolge der Aufhebung des § 63c Absatz 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu ändern. Infolgedessen wird Absatz 3 zu Absatz 2.
Darüber hinaus ist die Formulierung des neuen Absatzes 2 an die geänderte Rechtslage durch Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Preisfestsetzung / Reziprozität) anzupassen.
Zu Nummer 5 (§ 101 Nummer 1)
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung. In § 101 Nummer 1 wird die Verweisung auf die VO (EWG) Nr. 2407/92 ersetzt.
Die Versicherungspflicht der Luftfahrtunternehmen nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 wird nunmehr in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelt. Dabei beschränkt sich die Versicherungspflicht nach der VO (EG) 1008/2008 allein auf Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen, da die Versicherungspflicht für Schäden in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte umfassend durch die VO (EG) Nr. 785/2004 geregelt wird.
Zu Nummer 6 (§ 108)
In § 108 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird durch Absatz 5 ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen. Auf dieser Grundlage können Zuwiderhandlungen von Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstaltern und Reisevermittlern gegen die Preisfestsetzungsbestimmungen nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden. Mit der Schaffung dieses Ordnungswidrigkeitstatbestandes entspricht die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung aus Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, für Zuwiderhandlungen gegen die Preisfestsetzungsbestimmungen des Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/200 Sanktionen einzuführen.
Zu der Schaffung von neuen Ordnungswidrigkeitentatbeständen gibt es keine Alternative.
Zweckmäßige gewerberechtliche Maßnahmen, wie z.B. der Entzug der luftrechtlichen Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens, wären in der Regel unverhältnismäßig. Ferner würde dies insbesondere bei Reiseveranstaltern und Reisevermittlern nicht greifen, da das Luftfahrt-Bundesamt für diese insoweit nicht zuständig wäre denn sie bedürfen keiner luftverkehrsrechtlichen Genehmigung.
Gleichwohl können gewerberechtliche Maßnahmen im Einzelfall begründet sein, wenn ein Luftfahrtunternehmen hartnäckig und ständig gegen die Bestimmungen der Preisfestsetzung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstößt und mehrfach den einschlägigen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt. Ein solches Verhalten lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit des Luftfahrtunternehmens aufkommen.
Dies kann im Einzelfall z.B. den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 3 Luftverkehrsgesetz begründen. Durch die Schaffung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes wird mithin die Möglichkeit von gewerberechtlichen Sanktionen, die dann verhältnismäßig und erforderlich wären, eröffnet.
Verstöße gegen Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 können gemäß § 58 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes mit
Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Festsetzung im Einzelfall erfolgt nach den im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten festgelegten Grundsätzen. Dazu gehört gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit, den Bußgeldrahmen zur Abschöpfung des Vorteils, der durch unrechtmäßiges Verhalten erworben worden ist, zu überschreiten.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift entspricht den Anforderungen von Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 939:
13. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft aufgehoben. Dies führt aber nur zu einer geringfügigen Reduzierung der Bürokratiekosten. Für die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |