861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009
A.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Kulturausschuss (K) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5.1.3.2.2.1 Satz 3 - neu -
In Artikel 1 ist der Nummer 5.1.3.2.2.1 folgender Satz anzufügen:
- Begründete Zweifel an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen dann nicht, wenn ausländische Studienbewerber bzw. Studierende die Aufenthaltsverlängerung zu Erwerbszwecken nach ihrem Studienabschluss anstreben.
Begründung
Unter anderem mit § 16 Absatz 4 AufenthG und § 27 BeschV sind für Hochschulabsolventen Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung geschaffen worden, die zur Steigerung der Attraktivität Deutschlands für akademisch qualifizierte Personen beitragen sollen. Es würde der migrationspolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers widersprechen, wenn eine Einreise bzw. Aufenthaltsverlängerung während der befristeten Studienphase unter Berufung auf eine fehlende Rückkehrbereitschaft aufgrund dieser legalen Bleibemöglichkeiten verweigert würde. Studierenden/Absolventen muss es möglich sein, ihre Lebensplanung frühzeitig auf die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszurichten. Ihnen darf hierdurch kein Nachteil entstehen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9.2.1.7 Satz 8 Spiegelstrich 4, 5 - neu -, 6 - neu - und 7 - neu -
Artikel 1 Nummer 9.2.1.7 Satz 8 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Spiegelstrich 4 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Spiegelstrich 5 ist durch folgende Spiegelstriche zu ersetzen:
- "- eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat,
- - einen der in Nummer 16.1.1.4.2. genannten Nachweise ausreichender Deutschkenntnisse für den Hochschulbesuch vorlegen kann oder
- - eine erfolgte Einschreibung an einer deutschen Hochschule für einen Studiengang mit deutscher Unterrichtssprache vorlegen kann."
Begründung
Bereits die Studienaufnahme an deutschen Hochschulen (außer in Studiengängen mit einer anderen Unterrichtssprache als Deutsch) setzt ein wesentlich höheres Niveau der Sprachbeherrschung voraus als die für die Niederlassung nachzuweisenden deutschen Sprachkenntnisse. Für die Hochschulzulassung sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz Prüfungen vorgeschrieben, die dem Niveau C1 oder C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) entsprechen. Die Sprachprüfungszeugnisse gemäß Nummer 16.1.1.4.2 bzw. die Einschreibung als Nachweis, dass die Hochschule das Vorliegen entsprechender Sprachkenntnisse überprüft hat, reichen also als Sprachnachweis völlig aus; der erfolgreiche Studienabschluss ist für diesen Zweck nicht erforderlich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9.2.1.8 Satz 5 2. Halbsatz
In Artikel 1 Nummer 9.2.1.8 Satz 5 ist der 2. Halbsatz wie folgt zu fassen:
- wenn mindestens der Hauptschulabschluss nach dem Recht eines deutschen Landes nachgewiesen wird.
Begründung
Die Formulierung "Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule nachweisen kann." berücksichtigt nicht, dass allgemein bildende Abschlüsse auch an berufsbildenden Schulen oder im Wege der Nichtschülerprüfung erworben werden können. Es sollte daher eine entsprechend weitere Fassung gewählt werden. Andererseits ist nicht klar, was ein dem Hauptschulabschluss vergleichbarer Schulabschluss sein soll.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9.3.2 Satz 1
In Artikel 1 Nummer 9.3.2 sind in Satz 1 nach den Wörtern "berufsbildenden Schulen" die Wörter ", Berufsakademien oder Hochschulen" einzufügen.
Begründung
Auch die Abschlüsse von staatlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsakademien und Hochschulen zählen zu den anerkannten Berufsqualifizierungen.
Studierende an diesen Einrichtungen sind den Teilnehmern der bislang aufgeführten beruflichen Ausbildungen vergleichbar. Auch sie (hier i. d. R. Bildungsinländer) haben Schwierigkeiten beim Nachweis der nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 geforderten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Sinn und Zweck von § 9 Absatz 3 muss die Regelung daher auch für Studienabschlüsse von Berufsakademien und Hochschulen gelten.
Durch diese Änderung wird keine neue Anspruchsgrundlage für Bildungsausländer geschaffen vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2.
5. Zu Artikel 1 Nummer 9b.1.4 und Nummer 9b.1.4.1 Satz 01 - neu -
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 9b.1.4 ist wie folgt zu fassen:
"9b.1.4. Mit § 9b Satz 1 Nummer 4 wird die Anrechnung von Studienzeiten und Zeiten der Berufsausbildung nach Artikel 4 Satz 2, Unterabsatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt. Es wird dabei festgestellt, in welchem Umfang die Dauer des Studiums und der Berufsausbildung auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzurechnen sind. Nicht geregelt ist hingegen die Frage, ob Zeiten vor einem Auslandsaufenthalt, der gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt hat, nach Wiedereinreise zur Berechnung der erforderlichen Zeiten angerechnet werden können. Grundsätzlich sind diese - mit Ausnahme des in Nummer 2 beschriebenen Falles - vollständig neu zu erbringen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis einmal erloschen ist. § 9b Satz 1 Nummer 4 gilt auch für Zeiten, die vor dem 1. Januar 2005 liegen (z.B. Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nach § 28 AuslG)."
- b) In Nummer 9b.1.4.1 ist dem Satz 1 folgender Satz voranzustellen: "Während ihres Aufenthalts zum Zweck des Studiums können Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erwerben, wohingegen sie die Rechtsstellung grundsätzlich beanspruchen können, wenn sie sich nach Beendigung des Aufenthalts zum Zweck des Studiums zu einem anderen Zweck (der nicht in § 9a Absatz 3 erwähnt ist) in Deutschland aufhalten; die Studienzeiten werden dann zur Hälfte angerechnet."
Begründung
Die Änderungen dienen der Klarstellung insbesondere bezüglich des Status von Antragstellern, die vor der Antragstellung liegende Studienzeiten bei der Berechnung der erforderlichen Aufenthaltszeiten geltend machen. Wie in § 9b Satz 1 und in der zu Beginn von Nummer 9b.1.4.1 zitierten Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommt, sind die vorangegangenen Studienzeiten regelhaft bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzurechnen.
Die bisherige Fassung könnte so verstanden werden, als läge es im Ermessen der Behörde, diese hälftige Anrechnung abzulehnen, insbesondere aufgrund des regelhaften Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 16 Absatz 1 mit der Ablegung der studienbeendenden Prüfung (vgl. Nummer 51.1.0.1 i. V. m.
Nummer 16.0.5, letzter Absatz). Eine solche Interpretation würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich widersprechen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.5 Satz 5 - neu -
In Artikel 1 Nummer 16.0.5 ist nach Satz 4 folgender Satz einzufügen:
- Der Eingang dieser schriftlichen Benachrichtigung - und somit das aufenthaltsrechtlich relevante Datum des Studienendes - liegt in der Regel später als das Zeugnisdatum (i. d. R. datiert das Zeugnis auf den Termin der letzten Prüfungsleistung).
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung. Da gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 1 der Aufenthaltstitel zu Studienzwecken kraft Gesetzes mit dem Erreichen des Aufenthaltszieles, nämlich mit der Beendigung des Studiums durch Prüfung (oder aus anderem Grund) eintritt, ist die Rechtsdefinition dieses Zeitpunkts ausschlaggebend für die Frage, ab wann der Aufenthalt nach § 16 Absatz 1 beendet bzw. ggf. ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Festlegung in der einschlägigen Prüfungsordnung maßgebend. In Anlehnung an die früheren, für Magister- und Diplomstudiengänge verbindlichen Muster-Rahmenordnungen der Kultusministerkonferenz für diese Prüfungsarten wird die entsprechende Regelung häufig wie folgt gefasst:
- "Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis...Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Prüfung erhält der Prüfling die Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses....Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist." [vgl. § 20 Absätze 1 und 3 Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, 2000]. In solchen Fällen erhalten die Absolventen ggf. erst im Abstand von mehreren Wochen nach der letzten Prüfungsleistung die zurückdatierten Unterlagen über die bestandene Prüfung (Zeugnis und Urkunde).
Die Ergänzung stellt klar, dass der Aufenthaltstitel weder am Tag der letzten Prüfung (= Zeugnisdatum) noch während der vom Studierenden nicht zu beeinflussenden Wartezeit auf das Zeugnis abläuft. In dieser Zwischenphase besteht die Möglichkeit, die Ausreise vorzubereiten oder eine Aufenthaltsverlängerung zu beantragen, ohne zwischendurch in eine Phase des unerlaubten Aufenthalts zu geraten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.8 Satz 2 und 4
In Artikel 1 ist Nummer 16.0.8 wie folgt zu ändern:
Begründung
Die Verwaltungsvorschrift fordert, dass ausländische Studierende vor der Einreise Mittel in Höhe des "BAföG-Förderungshöchstsatzes" nachweisen müssen.
Diese Formulierung wird vom Aufenthaltsgesetz nicht gedeckt. In § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG wird nur gefordert, dass Mittel in Höhe des nach dem BAföG errechneten "Bedarfs" nachzuweisen sind. Für inländische Studierende werden zur Berechnung des Bedarfs nach dem BAföG grundsätzlich der § 13 Absatz 1 und 2 sowie für die Krankenversicherung der §13a BAföG herangezogen.
Das Gesetz geht davon aus, dass der Lebensunterhalt eines Studierenden damit regelmäßig gesichert ist. Nur im Ausnahmefall, d. h. bei nachgewiesenen höheren Unterkunftskosten, wird ein Zuschlag nach § 13 Absatz 3 BAföG gewährt. Insofern sollten an ausländische Studierende keine höheren Anforderungen gestellt als inländischen Studierenden Leistungen gewährt werden.
Darüber hinaus stellt § 2 Absatz 3 Satz 7 AufenthG klar, dass es sich bei den vom BMI auf dieser Grundlage zu veröffentlichenden Beträgen um Mindestbeträge handelt. Sofern davon auszugehen ist, dass diese Beträge nicht zu der nach § 2 AufenthG.geforderten Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen (etwa in Städten mit besonders hohen Lebenshaltungskosten), hat die zuständige Behörde weiterhin die Möglichkeit, den Nachweis von Beträgen bis zur Förderhöchstgrenze nach dem BAföG zu fordern.
Der vom BMI festzusetzende Betrag sollte sich jedoch an den im Regelfall für die Deckung des Lebensunterhaltes notwendigen Mitteln orientieren.
8. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.8.1 Spiegelstrich 3 und Nummer 16.0.8.1.1 - neu -
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 16.0.8.1 ist Spiegelstrich 3 wie folgt zu fassen:
"die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto gemäß 16.0.8.1.1 oder"
- b) Nach Nummer 16.0.8.1 ist folgende Nummer 16.0.8.1.1 einzufügen:
"16.0.8.1.1 Die Sicherheitsleistung gemäß 16.0.8.1, dritter Spiegelstrich, wird bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, eingerichtet. Das Sperrkonto ist auf den Namen des Studenten einzurichten und der Sperrvermerk, wonach monatlich in der Regel nur 001/12 (PDF) des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf, ist zugunsten der öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaft, der die zuständige Ausländerbehörde zuzurechnen ist, einzutragen. Bei Bedarf gestattet die Gebietskörperschaft höhere monatliche Kontoauszahlungen, zum Beispiel wenn Studiengebühren, Semesterticket, Krankenversicherung oder andere studientypische Ausgaben im Voraus für ein volles Semester zu leisten sind oder wenn besondere Umstände (z.B. Hochzeit, Heimatreise) dies erforderlich machen."
Begründung
Die bisherige Regelung, die die Auszahlung des Betrags in gleichen Monatsraten verbindlich festlegt, berücksichtigt nicht angemessen die Zahlungsverpflichtungen für Studierende. Typischerweise müssen Studierende zum Semesterbeginn vorgezogene Gebührenzahlungen der als Beispiele genannten Art für die nachfolgenden sechs Monate leisten, um als Studierende immatrikuliert bzw. zurückgemeldet zu werden und somit eine wesentliche Voraussetzung für den Aufenthaltstitel zu erfüllen. Außerdem können in Fällen außergewöhnlicher Belastungen Ausnahmen von der vorgesehenen monatlichen Auszahlung erforderlich sein.
9. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.9
In Artikel 1 Nummer 16.0.9 ist Satz 5 dem Satz 1 voranzustellen.
Begründung
Die gegenwärtige Satzfolge in Nummer 16.0.9 könnte nahelegen, dass Satz 5 an die in Satz 3 vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit anknüpft. Durch die Umstellung soll deutlich gemacht werden, dass die von dem Ausländer zu erwartenden Einkünfte bereits bei der Einreise von den nachzuweisenden eigenen Mitteln abzusetzen sind.
10. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.4 Satz 4 - neu -
In Artikel 1 ist der Nummer 16.1.1.4 folgender Satz anzufügen:
- Dieser Nachweis entfällt, wenn die Studienplatzbewerbung einem Studiengang gilt der eine andere Unterrichtssprache als Deutsch hat.
Begründung
Als Maßnahme zur Steigerung der Attraktivität deutscher Hochschulen im internationalen Wettbewerb um mobile Studierende werden seit Jahren - z.T. mit öffentlicher Förderung des Bundes und der Länder - an deutschen Hochschulen Studiengänge mit Englisch (oder ggf. einer anderen Fremdsprache) als Unterrichtssprache angeboten. Hierdurch sollen Interessenten für eine Studienaufnahme in Deutschland gewonnen werden, die nur dann zu einem Studium in Deutschland bereit sind, wenn ihre fachliche Qualifikationsfortsetzung nicht durch eine langwierige Spracherwerbsphase unterbrochen werden muss. Die Hochschulen, die solche Angebote bereitstellen, sorgen durch erhöhten Betreuungsaufwand bzw. studienbegleitende Deutschkurse dafür, dass die betroffenen Studierenden trotz mangelnder Eingangskenntnisse der deutschen Sprache während ihres Aufenthalts in die Lage versetzt werden, ihre Alltagsgeschäfte im deutschsprachigen Umfeld zu erledigen.
Der Sinn dieser Maßnahme wäre durch die Überprüfung von Deutschkenntnissen als Visumvoraussetzung konterkariert.
11. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.4.2
Artikel 1 Nummer 16.1.1.4.2 ist wie folgt zu fassen:
- "16.1.1.4.2 Kein weiterer Sprachnachweis ist erforderlich, wenn der Abschluss einer deutschsprachigen Schule oder Hochschule vorliegt.
Der Sprachnachweis gilt ferner als erbracht im Fall des Vorliegens eines von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) festgelegten hochschulspezifischen Nachweises für ausreichende deutsche Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch, vgl. www.anabin.de/dokumente/Zugangau4.pdf . Es handelt sich hierbei insbesondere um die Prüfungen
- - Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe (DSD II),
- - Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH),
- - Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF),
- - Prüfungsteil "Deutsch" im Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung an Studienkollegs).
Die weiteren im KMK-Beschluss aufgeführten in- und ausländischen Nachweise für Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung sind als äquivalent eingestuft worden und werden daher auch anerkannt.".
Begründung
Die Kultusministerkonferenz als gemeinsames Organ der für das Hochschulwesen in der Bundesrepublik verantwortlichen Länder hat zuständigkeitshalber die anzuerkennenden Deutschprüfungen, die als Nachweis für den Hochschulbesuch in deutschsprachigen Studiengängen vorgelegt werden können, bestimmt.
Es handelt sich hierbei um Sprachprüfungen auf dem Niveau C1 oder C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats (GER). Alle ausländischen Studienbewerber, die bereits mit Erfolg eine der im Beschluss genannten Sprachprüfungen abgelegt haben, haben somit ein deutlich höheres Niveau der Sprachbeherrschung nachgewiesen als in der Prüfung nach Nummer 16.1.1.4.1 gefordert.
12. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.8 Satz 4 - neu -
In Artikel 1 ist der Nummer 16.1.1.8 folgender Satz anzufügen:
- Hierdurch wird im Falle eines fristgerecht abgeschlossenen Studiums die Möglichkeit einer anschließenden Aufenthaltsverlängerung nach § 16 Absatz 4 bzw. §§ 18 bis 21 nicht eingeschränkt.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die angekündigte Ablehnung der weiteren Aufenthaltsverlängerung betrifft nur den Aufenthaltstitel nach § 16 Absatz 1, nicht jedoch die legale Möglichkeit der Aufenthaltsverlängerung zu Erwerbszwecken nach rechtzeitig abgeschlossenem Hochschulstudium.
13. Zu Artikel 1 Nummer 20.6.2 Satz 4
In Artikel 1 Nummer 20.6.2 ist in Satz 4 das Wort "soll" durch das Wort "führt" zu ersetzen und das Wort "führen" zu streichen.
Begründung
Nummer 20.6.2 Satz 4 besagt, dass eine Veränderung von Projektinhalten oder die Änderung der Zielrichtung eines Forschungsprojekts nicht zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis führen soll.
Dagegen legt § 20 Absatz 6 Satz 2 Aufenthaltsgesetz bindend fest, dass Änderungen des Forschungsvorhabens während des Vorhabens nicht zum Wegfall der Berechtigung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung vereinbarte Forschungsvorhaben führen.
Insofern räumt die Verwaltungsvorschrift der Behörde hier ein Ermessen ein, die diese nach dem Aufenthaltsgesetz nicht besitzt.
14. Zu Artikel 1 Nummer 21.6 Satz 6
Artikel 1 Nummer 21.6 Satz 6 ist zu streichen.
Begründung
Wie bei § 16 Absatz 3 Satz 1, letzter Halbsatz (studentische Nebentätigkeiten) hat der Gesetzgeber keine spezifische zeitliche Einschränkung des Umfangs der selbstständigen Nebentätigkeit festgelegt. Der vorangegangene Satz 5 der Bestimmung schreibt eine Einzelfallprüfung vor. Zusammen mit der Kontrolle der Gesamtaufenthaltsdauer (vgl. Nummer 16.1.1.8) reicht die Regelung aus, um Missbrauchsfälle zu verhindern.
Angesichts des öffentlichen Interesses an der Förderung von Entrepreneur-Aktivitäten von akademisch Ausgebildeten sollen betroffene Studierende nicht daran gehindert werden, ihre studienbegleitenden Erwerbsaktivitäten ausschließlich im Rahmen der eigenen selbstständigen Dienstleistung (z.B. ITService oder Fremdsprachenunterricht) zu erbringen. Studierende mit umfangreicheren Aufträgen werden diese Tätigkeit nicht zusätzlich zu einer unselbstständigen Tätigkeit von 90 Tagen im Jahr verrichten, sondern anstelle dieser.
In diesen Fällen ist der Aufwand, der dem hauptsächlichen Aufenthaltszweck, dem Studium, gewidmet wird, nicht geringer als wenn sie einem unselbstständigen Nebenerwerb im zulässigen Umfang nachgehen würden..
15. Zu Artikel 1 Nummer 22.1.1.2 Satz 5 - neu -
In Artikel 1 ist der Nummer 22.1.1.2 folgender Satz anzufügen:
- Dringende humanitäre Gründe, die eine Aufnahme aus dem Ausland rechtfertigen, kommen insbesondere auch in Betracht, wenn ein nach einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ins Ausland verschleppter oder an der Rückkehr ins Bundesgebiet gehinderter Ausländer als Opfer von Zwangsverheiratung zur Eingehung der Ehe genötigt worden ist.
Begründung
Durch den Hinweis soll ausländischen Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sind und in ihrem Herkunftsland unter Zwang verheiratet wurden die Möglichkeit eröffnet werden, nach der Befreiung aus der Zwangsehe eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22 AufenthG zu erhalten.
Die Notwendigkeit des Hinweises ergibt sich aus der Tatsache, dass in den Fällen von Heiratsverschleppung andere Regelungen, die eine Rückkehr ermöglichen, oftmals nicht greifen.
Sofern der Aufenthaltstitel der zum Zwecke der Zwangsverheiratung verschleppten Person bereits erloschen ist, ist eine Wiederkehr nach Deutschland oft nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 AufenthG möglich.
Zwar weist Nummer 37.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz begrüßenswerterweise auf die Möglichkeit hin, Zwangsverheiratung als besondere Härte anzuerkennen; jedoch ist hiernach auch in Härtefällen das Recht auf Wiederkehr gebunden an einen gesicherten Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung durch einen Dritten. Die Voraussetzung zu erfüllen, dürfte insbesondere den von Zwangsheirat betroffenen jungen Frauen oftmals nicht möglich sein.
Um diesen Opfern von Zwangsverheiratung wirkungsvoll zu helfen, ist der ergänzende Hinweis in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unter Nummer 22.1.1.2 erforderlich.
16. Zu Artikel 1 Nummer 30.1.2.3.4.2 Satz 4 2. Halbsatz - neu -
In Artikel 1 Nummer 30.1.2.3.4.2 Satz 4 ist der abschließende Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:
- dies gilt auch für die unter 16.1.1.4.2 aufgeführten Nachweise, die wesentlich höherwertige Sprachkenntnisse bescheinigen.
Begründung
Die unter Nummer 16.1.1.4.2 genannten Sprachnachweise für den Hochschulbesuch weisen Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 oder C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER) nach. Dieses Niveau liegt wesentlich höher als die gesetzliche Anforderung an Sprachkenntnissen für den Ehegattennachzug (A1).
17. Zu Artikel 1 Nummer 51.1.6.4.5.- neu -
In Artikel 1 ist nach Nummer 51.1.6.4.4 folgende Nummer einzufügen:
- 51.1.6.4.5 In Fällen der Heiratsverschleppung einer Person in ihr Herkunftsland sind die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Säumnis sogenannter uneigentlicher Fristen anzuwenden. Der Verlust des Aufenthaltstitels tritt nicht ein, wenn die Säumnis der fristgerechten Rückkehr auf höherer Gewalt beruht.
Begründung
Nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel grundsätzlich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder nach Deutschland einreist. Häufig gelingt es den heiratsverschleppten Personen jedoch erst nach längerer Zeit, sich aus der Zwangsehe zu befreien und nach Deutschland zurückzukehren. Die gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände, insbesondere für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, deren Lebensunterhalt gesichert ist und für die kein Ausweisungsgrund vorliegt greifen oft nicht für von Zwangsheirat Betroffene.
Nummer 51.1.6.4.4 der AVV befasst sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits mit der Thematik der Heiratsverschleppung.
Die dortige Regelung ist jedoch beschränkt auf die Gruppe der assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Notwendig ist aber eine klarstellende Regelung auch zugunsten der übrigen ins Ausland verschleppten oder an einer Rückkehr nach Deutschland gehinderten Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Zwangsverheiratung geworden sind.
Für einen wirksamen Opferschutz ist daher eine Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz dahin gehend erforderlich, dass die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Säumnis in Folge höherer Gewalt entwickelten Grundsätze auf Fälle der Heiratsverschleppung anzuwenden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat - worauf auch das Bundesministerium des Innern in seinem Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes vom Juli 2006 ausdrücklich hingewiesen hat - mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen wie der des § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, in die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich ist Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis auf höherer Gewalt beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95, BVerwGE 101, S. 39 m.w.N.). Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Evaluationsbericht des Bundesministeriums des Innern vom Juli 2006 vertretbar sowie gerechtfertigt, in besonderen Zwangssituationen, wie sie im Fall einer Zwangsverheiratung vorliegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden.
B.
- 18. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.