Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
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1. Der Bundesrat begrüßt
, dass nunmehr ein Gesetzesvorschlag für die Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vorliegt, der die Europäischen Richtlinien 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikaltgeräte in bundesdeutsches Recht umsetzen soll.
Nach Einschätzung des Bundesrates bleibt der Gesetzentwurf in Bezug auf notwendige Präzisierungen allerdings hinter dem zurück, was erforderlich wäre, um das Gesetz in Deutschland wirksam umsetzen zu können. Da diese Präzisierungen auch in den dem Gesetzentwurf zu Grunde liegenden Europäischen Richtlinien nicht erfolgt sind, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, für die nachfolgenden Präzisierungen zu sorgen, um hinreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten:
- a) Unverzügliche Verabschiedung einer Handlungshilfe zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG Die Frage, ob ein bestimmtes Gerät unter den Anwendungsbereich der Richtlinien fällt, ist derzeit noch umstritten, für die betroffenen Hersteller jedoch von zentraler Bedeutung, um sich bereits im Vorfeld vor dem Inkrafttreten ihrer Pflichten am 13. August 2005 bei der Gemeinsamen Stelle registrieren zu lassen.
Die Registrierungspflicht können Hersteller nur erfüllen, wenn ihnen klar ist, ob die von ihnen hergestellten Geräte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen oder nicht.
- b) Präzisierung der Regelungen für die Stoffverbote Die in § 5 des Gesetzentwurfs genannte Bezugsgröße "homogener Werkstoff" ist nicht selbst erklärend und daher zwingend zu definieren, weil sich daraus die maximal zulässigen Gehalte der aufgeführten Schadstoffe in den Bauteilen ergeben.
- c) Fortschreibung des Anhangs II der Richtlinie 2002/96/EG hinsichtlich der Aufnahme weiterer Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen Gemäß Anhang III des Gesetzentwurfs müssen bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden. Gemäß der Begründung zum Gesetzentwurf bedeutet dies, dass nach dem Separationsschritt die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile des Anhangs III abgetrennt vorliegen müssen.
Keine bundesdeutsche Anlage ist in der Lage, dies zu leisten. Dies ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn das Ziel der schadlosen Verwertung auf andere Art und Weise erreicht wird.
Die im Anhang III erhobenen Anforderungen zur Entfernung von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen führen dazu, dass Behandlungsanlagen in Deutschland, die das Ziel der schadlosen Verwertung gleichermaßen gewährleisten, ohne massive Eingriffe in die Betriebsweise zukünftig nicht weiter betrieben werden können. Dies stellt eine wirtschaftlich nicht vertretbare Mehrbelastung der betroffenen Anlagen dar und ist auch aus ökologischen Gründen nicht erforderlich.
Die Ausführungen zum deutschen Stand der Technik, die bereits im Rahmen des bisherigen deutschen Gesetzgebungsverfahrens vorgetragen wurden, sind in den TAC mit dem Ziel einzubringen, generell Verfahren zuzulassen, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.
- d) Festlegung der erforderlichen Randbedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben der Richtlinie 2002/96/EG für die Verwertung (Verwertungsquotennachweis)
Gemäß dem Gesetzentwurf sind Verwertungsquoten auf das durchschnittliche Gewicht je Gerät zu beziehen. Diese Vorgabe ist in der Praxis nicht umsetzbar, weil getrennt gesammelte Elektroaltgeräte nicht Geräte spezifisch gewichtsmäßig erfasst werden. Dies wäre auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich.
Erforderlich ist deshalb eine europaweit verbindliche praxisnahe Vorgabe zur Ermittlung der Verwertungsquoten.
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2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
, zum Geltungsbereich des Gesetzes Auslegungshinweise zu geben.
Für den Bereich der Stummspielklaviere beispielsweise, bei denen unter bestimmten Randbedingungen nur die elektrische oder elektronische Zusatzeinrichtung vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst wird, sind Auslegungshinweise in der Begründung zum Gesetzentwurf aufgeführt.
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3. Es wird zusätzlich für erforderlich angesehen
, auch Geräte, deren Installation und Demontage nur vor Ort durch Fachpersonal zulässig ist - bspw. nach der Technischen Regel Gefahrstoffe 519 -, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes hinsichtlich der Rücknahmepflichten fallen zu lassen. Der Umgang mit diesen Geräten, z.B. Nachtspeicheröfen, erfordert spezielle fachliche Kenntnisse, um eine Gefährdung des Verbrauchers und der Umwelt auszuschließen. Da diese Geräte auf Grund der speziellen Anforderungen durch entsprechend geschultes Personal bei Installation und Demontage gehandhabt werden müssen, ist dadurch gewährleistet, dass sie nur zulässigen Entsorgungswegen zugeführt werden. Zu den einzelnen Vorschriften
4. Zu § 1 Satz 3
In § 1 Satz 3 ist die Angabe "Ab 2006" durch die Angabe "Bis 31. Dezember 2006" zu ersetzen.
Begründung
Die von der Richtlinie 2002/96/EG in Artikel 5 Abs. 5 eingeräumte Zielvorgabe zur Erreichung der Sammelquote sollte 1 : 1 umgesetzt werden.
5. Zu § 1 Abs. 2 - neu -
§ 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, die Aufgaben nach dem ElektroG den Herstellern zu übertragen. Gleichwohl wird es für sinnvoll angesehen, die Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele zeitnah zu hinterfragen.
Die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten kritisch zu begleiten. Die gestellten inhaltlichen Anforderungen werden in Deutschland bereits heute weitgehend erfüllt. Die europäischen Vorgaben gehen hinsichtlich erforderlicher Verwertungsquoten und deren Überwachung aber deutlich über vorhandene sinnvolle Strukturen hinaus.
Die Umsetzung dieser Vorgaben aus der EU-Richtlinie sollte nicht zu unangemessenen Kostensteigerungen führen, ohne dass damit eine gleichzeitige Verbesserung des ökologischen Standards einhergeht.
Nachteiligen Entwicklungen sollte bereits zu einem frühen Zeitpunkt entgegengewirkt werden.
6. Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind die Wörter "Medizinische Geräte" durch das Wort "Medizinprodukte" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
- a) In § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6* sind die Wörter "medizinische Geräte" durch das Wort "Medizinprodukte" zu ersetzen.
- b) In Anhang I Nr. 8 sind die Wörter "Medizinische Geräte" durch das Wort "Medizinprodukte" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung der Begrifflichkeit. Das Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) definiert Medizinische Geräte in § 3 als Medizinprodukte. Der Begriff des Medizinprodukts sollte auch Eingang in das Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden, um eine einheitliche Terminologie innerhalb verschiedener gesetzlicher Regelungen zu gewährleisten.
7. Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind vor den Wörtern "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" die Wörter "Messgeräte sowie" einzufügen.
Folgeänderung:
In Anhang I Nr. 9 sind vor den Wörtern "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" die Wörter "Messgeräte sowie" einzufügen.
* i.d.F. des Gesetzentwurfs (vgl. hierzu auch Ziffer 25)
Begründung
Klarstellung der Begrifflichkeit. Messgeräte sind nicht unter die Kategorie Überwachungs- und Kontrollinstrumente zu subsumieren, da sie nicht ausschließlich den genannten Zwecken dienen.
8. Zu § 2 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 2 Satz 2 und 3
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
Dem § 5 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
- "Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden."
Begründung
Aus rechtssystematischen Gründen soll der Anwendungsbereich des Gesetzes in § 2 Abs. 1, seine Einschränkungen dagegen in § 2 Abs. 2 beschrieben sein. Dagegen bedarf es für die gewollte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 5 auf Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen und damit über den Anhang I hinaus keiner wiederholenden Regelung der Reichweite des § 5. Diese ergibt sich aus § 5 selbst.
Dieser Systematik folgend ist die im Gesetzentwurf in § 2 Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Regelung aus der EG-Richtlinie 2002/95/EG zu den Ersatzteilen in § 5 aufzunehmen.
9. Zu § 4
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die beispielhafte Nennung von "clever chips" in Druckerpatronen in der Begründung zu § 4 nicht bedeutet, dass sich die Vorschrift gegen jede Verwendung von Smart Chips in Druckerpatronen unabhängig von ihrer Funktionalität richtet. Gemeint sind auch hier vielmehr nur solche Smart Chips, die die Wiederverwendung verhindern, z.B. indem sie die automatische Zerstörung von Elektro- und Elektronikgeräten nach Ende des Erstgebrauchs bewirken.
10. Zu § 4 Satz 2
In § 4 Satz 2 sind nach dem Wort "dass" die Wörter "die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder" einzufügen.
Begründung
In bestimmten Anwendungsbereichen wie der Radiologie sind die Konstruktionsmerkmale aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorgeschrieben. Gleiches gilt auch für die Bauweise bestimmter Messgeräte, die aus Gründen der Manipulationssicherheit spezifische Konstruktionsmerkmale aufzuweisen haben.
11. Zu § 4 Satz 2
In § 4 Satz 2 sind vor dem Wort "Umweltschutz" die Wörter "Gesundheitsschutz, den" einzufügen.
Begründung
Der Vorrang von Konstruktionsmerkmalen oder Herstellungsprozessen von Elektro- und Elektronikgeräten alleine aus Gründen des Umweltschutzes oder anhand von Sicherheitsvorschriften ist unzureichend. Beispielsweise sind beim Einsatz von Medizinprodukten in der Radiologie bestimmte Bauweisen zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern und Patienten unerlässlich.
12. Zu §§ 5 und 11
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und die Anhänge der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte zügig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Hierzu wird die Bundesregierung auch aufgefordert, in dem nach Artikel 7 der o. g. Richtlinie 2002/95/EG bzw. Artikel 14 der Richtlinie 2002/96/EG tätigen und nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingerichteten Komitologieausschuss auf eine Verfahrensbeschleunigung zu drängen.
Damit die Betroffenen rechtzeitig die erforderliche Planungssicherheit erhalten, müssen die Anliegen und die Argumente der Wirtschaft vorbehaltlos und zügig überprüft und die erforderlichen Änderungen der Anhänge so rasch wie möglich vorgenommen werden.
13. Zu §§ 6 und 9
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Regelungen der §§ 6 und 9 zu überprüfen und den Bundesrat über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten. Solange überwiegend "historische" Altgeräte entsorgt werden müssen, kann den entsorgungspflichtigen Körperschaften zugemutet werden, die Kosten für die Sammlung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht den Herstellern der Geräte in Rechnung zu stellen. Wenn im Wesentlichen nur noch "neue" Altgeräte anfallen, muss eine Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Betracht gezogen werden, die entsprechend der Produktverantwortung der Hersteller gemäß § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Regelung vorsieht, dass die Hersteller auch die Kosten für die Sammlung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte tragen müssen.
14. Zu §§ 6, 13 und 14
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Aufnahme einer Klausel, die es erlaubt, Hersteller von den Auflagen des ElektroG für Produkte zu befreien, wenn eine durch den Hersteller regelmäßig zu erbringende Müllstromanalyse nachweist, dass sich diese von ihm erzeugten Produkte nicht im Elektromüll befinden.
Begründung
Produkte, wie zum Beispiel Modelleisenbahnen, werden in der Regel nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern sind zumeist Sammlerstücke, die mit entsprechender Wertsteigerung von Generation zu Generation weitergegeben werden. Bei Anwendung der vorgesehenen Regelung würden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die kostenpflichtige Registrierung, detaillierten Meldungen und Statistiken sowie die insolvenzsichere Finanzierungsgarantie ohne tatsächlichen ökologischen Nutzen sowohl administrativ wie auch finanziell unverhältnismäßig belastet.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten bleibt hiervon unberührt.
15. Zu § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
In § 6 Abs. 1 sind die Sätze 2 und 3 wie folgt zu fassen:
- "Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, können die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung der Altgeräte der zuständigen Behörde gemäß § 16 in Rechnung stellen. Die zuständige Behörde kann die Kosten entsprechend den Regelungen in § 14 Abs. 5 und 6 auf die Hersteller umlegen."
Begründung
Den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern ist es in der Praxis unmöglich, die Altgeräte so zu sortieren, dass jedem Hersteller die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung ihrer Altgeräte im Einzelnen in Rechnung gestellt werden können.
Es muss daher möglich sein, die Kosten der zuständigen Behörde gemäß § 16 in Rechnung zu stellen, da diese Behörde für die Sicherstellung der Finanzierung der Verwertungskosten verantwortlich ist. Die zuständige Behörde kann dann die Kosten auf die Hersteller umlegen, wenn die Anteile der Hersteller berechnet werden können.
Wegen des verspäteten Inkrafttretens des ElektroG ist zu erwarten, dass bis 13. August 2005 eine Vielzahl der Hersteller noch nicht registriert sein wird. Der ZVEI hat darauf nachdrücklich hingewiesen und sich daher auch mit Nachdruck dafür eingesetzt, diesen Termin hinauszuschieben ("zwölf Monate nach dem Tag der Verkündung" des Gesetzes).
Wegen der zu erwartenden zeitlichen Probleme müssen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeit haben, sich ihre Kosten im Nachhinein erstatten zu lassen, wenn das System nicht rechtzeitig funktioniert.
16. Zu § 6 Abs. 2 Satz 5 und
§ 23 Abs. 1 Nr. 3a - neu -
- a) § 6 Abs. 2 Satz 5 ist wie folgt zu fassen:
Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
- b) In § 23 Abs. 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
3a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der Vollzugserleichterung. Dazu soll das Inverkehrbringungsverbot als Sanktion für das Fehlverhalten von Herstellern bereits kraft Gesetzes und nicht, wie es die Vorlage vorsieht, erst nach Anordnung durch eine Landesbehörde eintreten. Dies ist auch sachgerecht. Die Registrierung der Hersteller ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung. Da die Produktverantwortung aller Hersteller gleichermaßen trifft, ist kein Raum für eine behördliche Ermessensentscheidung.
Zu Buchstabe b:
Das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten trotz eines entgegenstehenden Verbots ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
17. Zu § 6 Abs. 3 Satz 3
In § 6 Abs. 3 Satz 3 sind nach den Wörtern "Entsorgung von Altgeräten" die Wörter ", wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht," einzufügen.
Begründung
Klarstellung, dass die Teilnahme an einem kollektiven Rücknahmesystem, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG-E beruht und bei dem sich die Hersteller wechselseitig zusichern, für die Entsorgung ihrer Altgeräte einzustehen, als Garantie anerkannt wird.
18. Zu § 6 Abs. 4
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen vorzusehen, die auf den Absatzmärkten einen einheitlichen Ausweis der visible fee für private Haushalte und Gewerbe ermöglichen, auf denen den Herstellern eine Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Endverbrauch nicht möglich ist.
Begründung
Insbesondere für Lampenhersteller ist auf den Absatzmärkten eine Differenzierung nach der Nutzung in privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben nicht möglich. Auch Handel und Zwischenhandel können in der Regel bei der Abnahme der Lampen vom Hersteller nicht voraussehen, welche Endbestimmung diese Lampen haben werden.
Der vorgesehene getrennte Ausweis einer visible fee ausschließlich für die Nutzung in privaten Haushalten erscheint daher besonders für diese Branche nicht praxisgerecht. Auch rechtlich erscheint diese Regelung fragwürdig, zumal die privaten Haushalte im Sinne dieses Gesetzes in Abhängigkeit von Menge und Beschaffenheit der Geräte auch ausdrücklich sonstige Bereiche einschließlich des Gewerbes umfassen (vgl. § 3 Abs. 4 ElektroG-E). Auch der damit umzusetzende Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG sieht keine Differenzierung auf der Absatzseite vor.
19. Zu § 7 Satz 1
In § 7 Satz 1 ist vor den Wörtern "so zu kennzeichnen" das Wort "dauerhaft" einzufügen.
Begründung
Für eine effektive Marktüberwachung ist es erforderlich, dass diese Kennzeichnung so langlebig ist, dass auch bei der Entsorgung der Geräte die Kennzeichnung Bestand hat.
Die Forderung nach einer entsprechend dauerhaften Kennzeichnung trägt diesem Aspekt Rechnung.
20. Zu § 8
In § 8 ist nach der Angabe "13 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "und Abs. 3 Satz 1 bis 5" einzufügen.
Begründung
Auch für Hersteller, die Geräte in private Haushalte in einen anderen Mitgliedstaat der EU mittels Fernkommunikation vertreiben, sollten die gleichen Modalitäten zur Datenerhebung gelten (Maßeinheit der anzugebenden Mengen sowie die Möglichkeit von Nachforderungen durch die Gemeinsame Stelle) wie für die anderen, um z.B. bei notwendigen Plausibilitätsprüfungen nicht unnötige Umrechnungsprobleme lösen zu müssen.
Gleichwohl muss die Gemeinsame Stelle auch hier die Möglichkeit haben, in Zweifelsfällen die Belastbarkeit der Daten mittels eines unabhängigen Sachverständigen besser zu beurteilen. Dies wäre beispielsweise erforderlich, um die Notwendigkeit etwaiger Garantieforderungen in Deutschland überprüfen zu können. Hersteller könnten einen nicht vorhandenen Absatz über Fernkommunikation vorgeben, um Kosten für Garantieleistungen in Deutschland zu sparen. Das wäre insbesondere dann vorteilhaft für einen Hersteller, wenn die Entsorgungskosten außerhalb Deutschlands niedriger sind.
21. Zu § 9 Abs. 3 Satz 2 - neu -
In § 9 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist."
Begründung
Auf Grund der teilweise beengten Platzverhältnisse auf den Wertstoffhöfen können teilweise nicht mehr als drei Altgerätegruppen erfasst werden. Deshalb ist ausdrücklich die Befugnis der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Annahme einer nur beschränkten Anzahl von Stoffgruppen zu regeln. Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger muss in diesem Fall aber sicherstellen, dass in seinem Entsorgungsgebiet Annahmestellen für alle Stoffgruppen zur Verfügung stehen.
22. Zu § 9 Abs. 3 Satz 2
In § 9 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.
Begründung
Die Anforderungen des Artikels 5 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Elektroaltgeräte-Richtlinie, "dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind", werden mit § 9 Abs. 3 Satz 5 umgesetzt. Im Übrigen enthält das Recht der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen die notwendigen Regelungen zur Zumutbarkeit.
23. Zu § 9 Abs. 3 Satz 7
§ 9 Abs. 3 Satz 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor dem Wort "Anlieferungen" ist das Wort "Bei" einzufügen.
- b) Nach den Wörtern "des Absatzes 4 sind" sind die Wörter "Anlieferungsort und -zeitpunkt" einzufügen.
Begründung
Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger brauchen bei größeren Anlieferungen eine Möglichkeit zu disponieren.
24. Zu § 9 Abs. 3 Satz 7
In § 9 Abs. 3 Satz 7 ist die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3"* zu ersetzen.
* i.d.F. der Ziffer 25
Begründung
Die Abstimmungspflicht für Anlieferungen von zurückgenommenen Altgeräten aus privaten Haushalten sollte auch für Informations- und Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik gelten. Diese können ebenfalls auf Grund ihrer Zahl oder Größe zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Sammelstelle führen.
25. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6
In § 9 Abs. 4 Satz 1 sind die Nummern 1 bis 6 durch folgende Nummern 1 bis 5 zu ersetzen:
- "1. Haushaltsgroßgeräte
- 2. Kühlgeräte
- 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
- 4. Gasentladungslampen
- 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente."
Folgeänderungen:
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereit stehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 m³ pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens 3 m³ erreicht ist.
- b) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die im Gesetzentwurf in § 9 Abs. 4 vorgesehene unentgeltliche Bereitstellung von sechs Gerätegruppen wird abgelehnt. Die Vorgaben zur getrennten Bereitstellung sind vielmehr auf das aus Sicht des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zwingend notwendige Maß zu begrenzen. Derzeit werden in der Regel Kühlgeräte, Gasentladungslampen und Bildschirmgeräte getrennt von anderen Altgeräten erfasst und bereit gestellt. Die übrigen Altgeräte werden gemeinsam erfasst und erst vor der Behandlung sortiert.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene weiter gehende Aufdifferenzierung zielt im Wesentlichen auf Vereinfachungen bei der Verwertung bestimmter Gerätegruppen. Für die Verwertung sind jedoch die Hersteller verantwortlich. Entsprechende Kosten sollen daher nicht den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen werden.
Durch die Änderung in § 9 Abs. 5 wird die aus Gründen der Arbeitssicherheit notwendige Trennung zwischen Bildschirmgeräten und sonstigen Geräten der Kategorien 3 und 4 innerhalb der Gruppe 3 (neu) erhalten.
Die vorgeschlagenen Änderungen reduzieren die Anzahl der Behältnisse und damit den Platzbedarf für die Bereitstellung der Altgeräte und gewährleisten zugleich die Arbeitssicherheit und die Erfassung von Kategorien mit gleichen Quoten. Letzteres ist für die Reduzierung des Aufwands zur Gewinnung belastbarer Angaben für den Nachweis der Erfüllung der Berichtspflichten aus der Richtlinie 2002/96/EG von Bedeutung.
Wenn Hersteller eine weiter gehende getrennte Bereitstellung von Elektroaltgeräten wünschen, können sie diese einschließlich der Kostentragung mit den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern vereinbaren.
Automatische Ausgabegeräte werden ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzt und sind nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ElektroG-E zu behandeln und zu entsorgen. Sie dürfen nicht bei kommunalen Sammelstellen kostenlos abgegeben werden.
26. Zu § 9 Abs. 5 Satz 4 - neu -
Dem § 9 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:
- "Hierzu zeigen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an."
Begründung
Es muss sichergestellt werden, dass die Gemeinsame Stelle über die vorgesehenen Abholstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger informiert wird, um Planungssicherheit zu erhalten.
27. Zu § 9 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4
- a) § 9 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 6 Satz 2 sind nach dem Wort "Altgeräte" die Wörter "oder deren Bauteile" einzufügen und das Komma nach dem Wort "wiederzuverwenden" durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 7 Satz 3 sind nach dem Wort "Altgeräte" die Wörter "oder deren Bauteile" einzufügen und das Komma nach dem Wort "wiederzuverwenden" durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- cc) In Absatz 8 Satz 2 sind nach dem Wort "Altgeräte" die Wörter "oder deren Bauteile" einzufügen.
- b) § 10 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 3 sind nach dem Wort "Altgeräte" die Wörter "oder deren Bauteile" einzufügen und das Wort "verwerten" durch das Wort "entsorgen" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 Satz 4 sind nach dem Wort "Altgeräte" die Wörter "oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder" einzufügen.
Begründung
Die Regelung der Pflichtenhierarchie im Gesetzentwurf ist uneinheitlich. So heißt es mal: "wiederzuverwenden, nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen" (§ 9 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 ElektroG-E). In anderen Regelungen heißt es "wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen" (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ElektroG-E) bzw. zu verwerten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG-E). In § 10 Abs. 2 Satz 4 ElektroG-E fehlt die Wiederverwendungspflicht. Um Rechtsunklarheiten auszuräumen, sollte das Gesetz die Pflichtenhierarchie einheitlich regeln. Die vorgeschlagene Formulierung stellt auch klar, dass sich die Wiederverwendungspflicht nicht nur auf das gesamte Gerät, sondern auch die einzelnen Bauteile bezieht (§ 3 Abs. 6 ElektroG-E).
28. Zu § 9 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 4
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 6 Satz 3 sind das Wort "und" durch ein Komma und das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" zu ersetzen und nach der Angabe "Abs. 3 Satz 6" ist die Angabe "und § 13 Abs. 4" einzufügen.
- b) In Absatz 7 Satz 4 sind das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und ist nach der Angabe "Abs. 3 Satz 6" die Angabe "und § 13 Abs. 4" einzufügen.
Begründung
Es ist nicht ersichtlich, warum die Pflicht zur jährlichen Vorlage der bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nicht auch für öffentlichrechtliche Entsorgungsträger und Vertreiber gelten soll, wenn diese Altgeräte verwerten.
29. Zu § 9 Abs. 7 Satz 2 und
§ 10 Abs. 3 - neu -
Begründung
Zu Buchstabe a:
Klarstellung, dass entsprechend der Elektroaltgeräte-Richtlinie der EU auch die Vertreiber zur Information der privaten Haushalte verpflichtet sind. Gerade für Haushaltskleingeräte, die bislang in der Regel nicht getrennt erfasst und entsorgt werden, ist es wichtig, über die Pflichten zur getrennten Entsorgung nach dem ElektroG zu informieren. Eine merkliche Sammelmenge an Kleingeräten ist ohne entsprechende Information des Handels nur schwer erreichbar.
Bei einer freiwilligen Rücknahme durch Vertreiber ist eine entsprechende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher unabdingbar.
Zu Buchstabe b:
Klarstellung, dass entsprechend der Elektroaltgeräte-Richtlinie der EU auch die Hersteller zur Information der privaten Haushalte verpflichtet sind. Dies ist z.B. für die freiwillige Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber notwendig.
30. Zu § 9 Abs. 9 - neu -
Dem § 9 ist folgender Absatz 9 anzufügen:
- (9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden."
Begründung
Um die abfallwirtschaftlichen Ziele entsprechend § 1 erreichen zu können, muss bereits die Sammlung und Rücknahme der Altgeräte in der vorgeschriebenen Art und Weise erfolgen.
31. Zu § 11 Abs. 2 Satz 4 - neu -, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3a - neu -
§ 11 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- b) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 3a einzufügen:
- (3a) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist."
Folgeänderung:
In Anhang IV ist in der Überschrift die Angabe " § 11 Abs. 3" durch die Angabe
- " § 11 Abs. 2 Satz 4" zu ersetzen.
Begründung
Aus systematischen Gründen gehören die materiellen Anforderungen an die Behandlung zu § 11 Abs. 2.
Die Regelungen zur Zertifizierung durch einen Sachverständigen sind aus Gründen der Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber, der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vollzugserleichterung analog zu den bestehenden Regelungen in der AltfahrzeugV und der EntsorgungsfachbetriebeV vorzunehmen.
Im § 11 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ist dies bereits erfolgt. Weitere Ergänzungen in § 11 Abs. 3 werden als erforderlich angesehen:
Die Dauer der Zertifizierung, noch dazu bis zum Stichtag 31. März gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, stellt eine unnötige Überreglementierung dar, die bereits rein faktisch, auf Grund der Vielzahl von Erstzertifizierungen durch die Sachverständigen zu Problemen führen wird.
Die Geltungsdauer eines Zertifikates beträgt nach den genannten Verordnungen längstens 18 Monate. Eine Überprüfung hat jährlich so rechtzeitig stattzufinden, dass mögliche Mängel mit einer Nachfrist von bis zu drei Monaten behoben werden können. Diese Regelung ist in den Entwurf zu übernehmen.
Weiterhin ist eine gemäß § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV ausgestaltete Regelung der Einbeziehung von Ergebnissen der dort in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Prüfungen in das Zertifikat einzubeziehen, um Doppelarbeit bei den zu zertifizierenden Behandlungsanlagen zu vermeiden.
In § 11 Abs. 3 Satz 4 verknüpft der Gesetzentwurf technische Anforderungen an die Behandlungsanlagen mit Anforderungen zur Datenbereitstellung im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Verwertungsquoten, die durch die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) vorgegeben sind. Die Festlegung der erforderlichen Einzelheiten für diese Überprüfung erfolgt zur Zeit gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 der WEEE nach dem Ausschussverfahren (Artikel 14 Abs. 2 - TAC).
Mit Blick auf europaweit einheitliche Anforderungen sollten diese Ergebnisse abgewartet werden.
32. Zu § 11 Abs. 3 Satz 5 - neu -
Dem § 11 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
- "Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern mitzuteilen."
Begründung
Jeder Hersteller ist nach § 13 Abs. 1 verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle Daten über wiederverwendete und verwertete Altgeräte mitzuteilen. Darüber hinaus muss jeder Hersteller nach § 13 Abs. 4 der Gemeinsamen Stelle die bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 melden. In den Erstbehandlungsanlagen werden entsprechend § 11 Abs. 3 alle Verwertungsdaten dokumentiert.
Ihren Pflichten können die Hersteller nur nachkommen, wenn sie die erforderlichen Daten von den Erstbehandlungsanlagen übermittelt bekommen.
33. Zu § 12 Abs. 3
§ 12 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
- (3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese
- 1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,
- 2. die Behandlungsanlage verlassen,
- 3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.
Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen."
Folgeänderung:
In § 13 Abs. 4 ist die Angabe "Satz 3" zu streichen.
Begründung
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass Erstbehandler im Rahmen der Zertifizierung darlegen, dass sie die erforderlichen Aufzeichnungen zum Nachweis der Quotenerfüllung führen, nicht hingegen die Einhaltung der Quoten. Die Einhaltung der Quoten obliegt den Verpflichteten, die gemäß § 13 Abs. 4 die Aufzeichnungen der Behandlungsanlagen in ihre Meldungen an die Gemeinsame Stelle einbeziehen.
Betreiber von Behandlungs- und Verwertungsanlagen sollen dem Erstbehandler entsprechende Daten zur Verfügung stellen.
Entscheidend ist, dass in einer Behandlungs- und Verwertungskette die dem Erstbehandler nachgeschalteten Anlagen die gemäß Satz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müssen. Dies wird durch den Satz 2 sichergestellt.
34. Zu § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1
In § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 sind nach dem Wort "Altgerätemenge" die Wörter "pro Geräteart" einzufügen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung.
35. Zu § 14 Abs. 5 Satz 6
§ 14 Abs. 5 Satz 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Hersteller" sind die Wörter "nach § 9 Abs. 8" zu streichen.
- b) Nach dem Wort "Altgeräten" sind die Wörter "derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist," einzufügen.
Begründung
Es ist gerechtfertigt, alle zurückgenommenen Altgeräte der jeweiligen Gerätearten anzurechnen, die sowohl im privaten als auch gewerblichen Bereich genutzt werden und als Abfall anfallen. Lediglich Altgeräte, die nur im gewerblichen Bereich genutzt werden, sollen hier nicht angerechnet werden können. Da für diese nach August 2005 keine Garantie zu stellen ist, ist die potenzielle Pflicht zur Garantiestellung hier das geeignete Abgrenzungskriterium. Zudem wird durch Einfügen des Wortes "Gerätearten" deutlich, dass die Anrechnung nur innerhalb der jeweiligen Gerätearten, nicht etwa der Kategorie oder Gruppe möglich ist.
36. Zu § 14 Abs. 10 Satz 2 - neu -
Dem § 14 Abs. 10 ist folgender Satz anzufügen:
- "Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die Beliehene."
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Die Gemeinsame Stelle hat nach § 14 Abs. 10 einen Anspruch auf Kostenerstattung für bestimmte originäre Aufgaben gegenüber der zuständigen Behörde.
Dies sind im Einzelnen die Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 und 6. Dieser Kostenerstattungsanspruch besteht nach derzeitiger Gesetzesfassung auch im Falle der Beleihung. Für den Fall der Beleihung ist aber der Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde nicht mehr gerechtfertigt, da nunmehr die Beliehene die Meldungen und Berechnungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 erhält und im Rahmen der Anordnung der Behältergestellung und der Abholanordnung verwertet.
37. Zu § 15 Abs. 2 Satz 2
In § 15 Abs. 2 Satz 2 ist nach dem Wort "Vertreiber," das Wort "Entsorger," einzufügen.
Begründung
Auch die Entsorger müssen in dem Beirat ihre Erfahrungen einbringen können.
38. Zu § 24 Abs. 2
In § 24 Abs. 2 sind die Wörter "am 1. Mai 2005 in Kraft" durch die Wörter "acht Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft" zu ersetzen.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten der in § 24 Abs. 2 ElektroG-E genannten Regelungen eine Frist bis Mai 2005 vor. Zu den betroffenen Vorschriften gehört die Pflicht, dem Registrierungsantrag nach § 6 Abs. 2 ElektroG-E eine Garantie nach Absatz 3 beizufügen. Nach Absatz 3 hat der Hersteller jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner neu in Verkehr gebrachten Geräte nachzuweisen, die in Privathaushalten genutzt werden können. Um die Höhe der jeweils erforderlichen Garantie abschätzen zu können, muss der Hersteller einen genauen Überblick über die voraussichtlichen Entsorgungskosten für seine Geräte haben. Dies setzt aber nicht zuletzt voraus, dass die Hersteller auch genau wissen, wie genau das ElektroG nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich aussehen wird (genaue Pflichten der Hersteller, genaue Anforderungen an die Behandlung/ Verwertung). Insbesondere können die Hersteller mit den von ihnen zu beauftragenden Dienstleistern (Logistik- und/oder Entsorgungsunternehmen) nur auf der Basis eines verabschiedeten Gesetzes und damit rechtssicherer Grundlage Verträge verhandeln und schließen und damit auch die voraussichtlichen Kosten abschätzen.
Aus den genannten Gründen ist das Inkrafttreten der § 6 Abs. 2 und 3 ElektroG-E hinauszuschieben. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 2, 4 bis 6 ElektroG-E und § 16 Abs. 2 und 4 ElektroG-E, da diese Vorschriften auf der Registrierung aufbauen bzw. von ihr oder mit ihr zusammenhängen.
Die Meldungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 ElektroG-E setzen die Kenntnis der Hersteller vom Gewicht jedes einzelnen ihrer Produkte voraus. Bislang haben die Hersteller in der Regel nur Stückzahl und Umsatz ihrer Produkte erfasst. Die EDV-technische Erfassung nunmehr auch des Produktgewichts erfordert eine längere als die vorgesehene Vorlaufzeit.
Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Verabschiedung des Gesetzes dürfen nicht zu Lasten der Hersteller gehen.
39. Zu § 24 Abs. 5
In § 24 Abs. 5 sind die Wörter "am 13. August 2005" durch die Wörter "zwölf Monate nach dem Tag der Verkündung" zu ersetzen.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten der übrigen, nicht in § 24 Abs. 1 bis 4 ElektroG-E genannten Vorschriften eine Frist bis August 2005 vor. Zu diesen Regelungen zählen insbesondere die Rücknahme- und Entsorgungspflicht der Hersteller.
Der Aufbau von operativen Rücknahmemöglichkeiten und -systemen bedarf jedoch der rechtssicheren Vorgabe durch den Gesetzgeber. Die Hersteller können mit den von ihnen zu beauftragenden Dienstleistern (Logistik- und/oder Entsorgungsunternehmen) nur auf der Basis eines verabschiedeten Gesetzes Verträge sinnvoll verhandeln und letztlich schließen. Noch ist nicht klar, welche Fassung das ElektroG letztlich haben wird.
Genauso ist unklar, ob alle Kommunen innerhalb des knappen Zeitrahmens die erforderlichen Vorbereitungen rechtzeitig werden treffen können.
Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren dürfen aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.
40. Zu Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m und Satz 3 - neu - bis 5 - neu -
Anhang III Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 Buchstabe m ist zu streichen.
- b) Folgende Sätze sind anzufügen:
- "Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:
- a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet werden.
- b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben.
- c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen."
Begründung
Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m entspricht nicht der Strahlenschutzverordnung: Bei den in Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m genannten Werten der Bauteile, die nicht selektiv zu behandeln sind, handelt es sich um die Freigabewerte. Diese sind generell nur im Rahmen der Konsumgüterregelungen der §§ 107 und 109 StrlSchV anwendbar. Ansonsten geht der Anwendung der Freigabe immer erst die Genehmigung der zuständigen Behörde (des jeweiligen Landes) voraus (§ 29 StrlSchV).
Konsumgüter, für die eine Genehmigung zur Herstellung oder Verbringung mit der Auflage eines Rücknahmekonzeptes erteilt wurde, können nur nach den Auflagen der jeweiligen Genehmigung behandelt werden. Sie sind deshalb, wie in Buchstabe b vorgesehen, getrennt zu behandeln.
Bei allen weiteren Bauteilen, die nach Buchstabe m der Vorlage auszubauen wären, handelt es sich um radioaktive Stoffe, die die Freigabewerte überschreiten. Derartige Stoffe müssen daher entsprechend der StrlSchV an die Landessammelstellen entsorgt werden.
Die in der Vorlage im Anhang III Nr. 1 letzter Satz vorgesehene Regelung, dass diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beseitigen oder zu verwerten sind, widerspricht § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG.
41. Zu Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Europäischen Kommission darauf hinzuwirken, dass Anhang II Nr. 1 vierzehnter Spiegelstrich der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte den Regelungen der Richtlinie 96/29/Euratom (EU-Grundnormen im Strahlenschutz) angepasst wird, da diese Regelungen nicht einander entsprechen.
42. Zu Anhang III Nr. 5
In Anhang III Nr. 5 ist das Wort "mindestens" durch das Wort "höchstens" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung. Zur Minimierung potenzieller Hg-Emissionen und zur Vereinheitlichung und Minimierung der Kontrollaufwendungen je nach Verwertungsweg soll der Quecksilbergehalt in Altglas aus Lampen zur Verwertung auf 5 mg/kg Altglas begrenzt sein. Auch die Begründung des Gesetzentwurfes geht von einer Minimierung auf höchstens 5 mg/kg Altglas aus. Im Referentenentwurf vom 9. Juli 2004 war die Vorschrift ebenfalls in diesem Sinne formuliert.
43. Zu Anhang III Nr. 7
In Anhang III Nr. 7 sind die Wörter "Quecksilberhaltige Lampen" durch das Wort "Gasentladungslampen" zu ersetzen.
Begründung
Anpassung des Begriffs an § 9 Abs. 4 Nr. 5 und Anhang III Nr. 3 Buchstabe c.