952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat zeigt sich enttäuscht über den vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der sogenannten Opt out-Richtlinie (EU) Nr. 2015/412. Er möchte an die konstruktiven Bund-Länder-Gespräche zur Kompromissfindung und das dort erarbeitete Eckpunktepapier erinnern, in dessen Präambel die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Durchsetzung von bundesweiten Anbaubeschränkungen und Anbauverboten für gentechnisch veränderte Pflanzen betont wurde. Darüber hinaus verweist er auf seinen im letzten
Jahr in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drucksache 317/15(B) -), in dem er Regelungen für eine bundeseinheitliche Lösung vorgeschlagen hat.
Gemessen daran läuft der vorliegende Entwurf der erzielten Verständigung in ganz wesentlichen Punkten zuwider. Es ist zu erwarten, dass es ein bundeseinheitliches Anbauverbot mit dieser Regelung nicht geben wird. Vielmehr werden zusätzliche bürokratische Hürden errichtet und die Begründungslast trotz der vordergründig beim Bund liegenden Federführung wieder auf die Länder verlagert. Eine einvernehmliche Regelung für ein Anbauverbot wird damit stark erschwert, was im Ergebnis zu einem Scheitern bundeseinheitlicher Opt out-Maßnahmen und einem Flickenteppich beim Anbau gentechnisch veränderter Organismen führen kann. Der Bundesrat hält eine Nachbesserung des Gesetzentwurfs deshalb für dringend geboten.
Begründung:
Die Federführung für den Erlass von Opt out-Maßnahmen liegt im vorliegenden Entwurf zwar formal beim Bund, der durch "soll"-Formulierungen vordergründig zum Handeln verpflichtet wird. Diese Regelungen können auf Grund neu eingebrachter bürokratischer Hürden aber nicht greifen, so dass bundeseinheitliche Anbauverbote nicht sichergestellt werden können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- '2a. In § 3 Nummer 3 wird nach dem Wort "vorkommt;" der Halbsatz "ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein synthetisch hergestellter Organismus mit neuen Eigenschaften;" eingefügt.'
Begründung:
Die Synthetische Biologie steht für ein Forschungs- und Anwendungsgebiet, das sich nicht strikt von den herkömmlichen gentechnischen und biotechnologischen Verfahren unterscheidet und deshalb als eine Weiterentwicklung dieser Disziplinen und der damit verfolgten Ziele verstanden werden kann. Somit fällt die Synthetische Biologie bei vermehrungsfähigen Organismen bereits grundsätzlich in den Regelungsbereich des Gentechnikgesetzes. Die Begriffsbestimmung wurde in Anlehnung an § 2 Absatz 2 Nummer 2 BioStoffV, in der technisch hergestellte biologische Einheiten den Biostoffen zugeordnet werden, entsprechend an den Stand der Wissenschaft angepasst.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 1)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b beabsichtigte Änderung von § 4 Absatz 5 Satz 1 GenTG wurde bereits bei einer früheren Novellierung des Gentechnikgesetzes umgesetzt (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2008 Nr. 12 vom 04.04.2008). Daher reicht es aus, in Artikel 1 Nummer 3 nur die bislang unter Buchstabe a vorgesehene Änderung von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GenTG vorzusehen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 6 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die besonderen Pflichten des Projektleiters erfordern eine unmittelbare Einbindung in die betrieblichen Vorgänge und begründen eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem Betreiber, die nur durch Betriebsangehörige sinnvoll erfüllt werden können. Da es in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen im Vollzug gekommen ist, sollte eine Klarstellung im Gesetz erfolgen. Entscheidungen im Einzelfall können zur Wahrung der Einheitlichkeit des Handelns im Vollzug nur von der zuständigen Landesbehörde getroffen werden.
5. Hauptempfehlung zu Ziffer 6 (nur AV)
Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16f Absatz 1 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 16f Absatz 1 Satz 1 die Wörter "im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" zu streichen.
Begründung:
Durch die Einvernehmensregelung mit fünf weiteren Bundesministerien wird das Verfahren unnötig verkompliziert. Für die Phase 1 steht nur eine kurze Frist zur Verfügung. Auf Grund des zeitlichen Rahmens (zwischen dem Eingang der Ländervoten beim BVL und der Absendung der Aufforderung durch das BMEL liegen bei Ausschöpfung der Fristen zehn Tage) erscheint fraglich, ob ein Einvernehmen von sechs Ressorts in der kurzen Zeit fristgerecht erzielt werden kann. Es darf nicht dazu kommen, dass Phase 1 nicht genutzt werden kann, da ein Einvernehmen in zehn Tagen nicht erzielt werden konnte.
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16f Absatz 1 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 16f Absatz 1 Satz 1 das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 16i Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.
Begründung:
Es ist sinnvoll, im Rahmen der Entscheidung über die Aufforderung in Phase 1 die betroffenen Bundesministerien auf Grund der dort vorhandenen Fachkenntnis zu beteiligen. Eine Benehmensregelung ist jedoch ausreichend, da das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewerten kann, inwieweit möglicherweise vorgebrachte Bedenken gegen eine Aufforderung auf Anpassung des Geltungsbereichs einer Anbaugenehmigung tragfähig sind.
7. Hauptempfehlung zu Ziffer 8
Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16f Absatz 1 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 16f Absatz 1 Satz 1 die Wörter "aufgrund zwingender Gründe im Sinne von § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 unter Beachtung von § 16g Absatz 3 mit dem Inhalt" zu streichen.
Begründung:
Die Richtlinie 2015/412 sieht im Rahmen der Phase 1 keine inhaltliche Begründung vor. Eine Verpflichtung der Länder, schon in der Phase 1 zwingende Gründe im Sinne der Phase 2 aufzuführen, ist daher nicht nachvollziehbar. Ein einfaches Begründungserfordernis ist hier ausreichend.
Mit der vorgesehenen Streichung soll Folgendes sichergestellt werden:
Die zuständigen obersten Landesbehörden sollen, um eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes zur Nutzung von Phase 1 auszulösen, ihre diesbezügliche Aufforderung an den Bund lediglich begründen müssen, ohne jedoch "zwingende Gründe" im Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2015/412/EG in einer Qualität und Tiefe liefern zu müssen, wie sie nach dieser Freisetzungsrichtlinie erst für eine Rechtsverordnung in Phase 2 verlangt wird. Mit einer solchen "einfachen" Begründung, die etwa auf die Ablehnung des Anbaus von GVO im jeweiligen Land und ggf. noch auf die unten erläuterte Rechtslage Bezug nimmt, wird einem etwaigen Begründungsgebot des Verwaltungsverfahrensgesetzes bereits Rechnung getragen. Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 sieht nämlich für Phase 1 in Artikel 26b Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG für die Aufforderung, dass der geografische Geltungsbereich der schriftlichen Zustimmung bzw. Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist, weder irgendwelche Zulässigkeitsanforderungen, noch überhaupt eine Pflicht zur Begründung vor. Deutschland war von den 19 Mitgliedstaaten, die bei den derzeit vorliegenden Zulassungsanträgen Phase 1 bereits genutzt haben, der einzige Mitgliedstaat, der seine entsprechenden Aufforderungen auch begründet hat. Im Übrigen hat das BMEL in eben diesen Aufforderungsschreiben vom 30. September 2015 darauf verzichtet, detailliert "zwingende Gründe im Sinne von § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 unter Beachtung von § 16g Absatz 3 GenTG" anzuführen. Dies ist auch zukünftig nicht notwendig.
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16f Absatz 1 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 16f Absatz 1 Satz 1 die Wörter "schriftlich oder elektronisch begründete Erklärungen aufgrund zwingender Gründe im Sinne von § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 unter Beachtung von § 16g Absatz 3" durch die Wörter "eine schriftliche Positionierung und Erläuterung" zu ersetzen.
Begründung:
Eine "begründete Erklärung auf Grund zwingender Gründe", die nicht im Widerspruch zu der im Rahmen der Zulassung durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stehen dürfen, ist in der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 für das Aufforderungsschreiben in Phase 1 nicht vorgesehen. Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 sieht erst für Anbauverbote oder -beschränkungen in der Phase 2 eine Begründung auf Grund der in der Richtlinie genannten zwingenden Gründe vor. Zur Begründung des Verwaltungshandelns ist keine Berufung auf die für Phase 2 vorgegebenen zwingenden Gründe erforderlich. Eine derartige Anforderung stellt eine unverhältnismäßige Erschwernis der Nutzung von Phase 1 dar.
In der AG-Kompromissfindung Opt-Out hatten sich der Bund und Länder darauf verständigt, dass die Länder "eine schriftliche Positionierung und Erläuterung, ob und warum ihr Hoheitsgebiet vom Anbau ausgenommen werden soll" abgeben sollen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16f Absatz 2 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 16f Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i" die Wörter "oder Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i" einzufügen.
Begründung:
Die zuständigen obersten Landesbehörden sollen auch bei einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingereichten und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser EG-Verordnung der zuständigen Bundesoberbehörde zugeleiteten Antrag zum Anbau von Futtermitteln (statt Lebensmitteln) eine Zusammenfassung der Antragsunterlagen erhalten. Dieser Antrag ist in der jetzigen Fassung von § 16f Absatz 2 Satz 1 noch nicht aufgeführt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16g Absatz 1a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 16g nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Für den Fall, dass die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen obersten Landesbehörden über ihre Entscheidung und deren Begründung."
Begründung:
Im Gesetzentwurf bleibt unklar, wann die Länder von der Öffnungsklausel gemäß § 16g Absatz 5 Gebrauch machen dürfen. Eine Nutzung derselben ist nur sinnvoll, wenn der Bund in Phase 2 untätig bleibt. Der neue Absatz 1a verpflichtet den Bund zur Information der Länder darüber, dass er beabsichtigt, in Phase 2 untätig zu bleiben.
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a, Buchstabe b)
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- a) Vor dem Wort "Folgendes" ist das Wort "insbesondere" einzufügen.
- b) In Buchstabe b ist das Wort "belastender" zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 sieht in Artikel 26b Absatz 3 Satz 1 unter Verwendung des Wortes "beispielsweise" eine nicht abschließende Liste von Gründen für eine Beschränkung oder ein Verbot vor. Eine Einschränkung dieses europarechtlich vorgesehenen Spielraums ist nicht zielführend, da in der Zukunft eventuell weitere Gründe bedeutsam werden können, die heute auf Grund der geringen Erfahrung mit dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland noch nicht absehbar sind.
Zu Buchstabe b:
Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 nennt in Artikel 26b Absatz 3 Satz 1 in der Liste der beispielhaft genannten möglichen Gründe für Beschränkungen oder Untersagungen unter Buchstabe d "sozioökonomische Gründe". Die vorgeschlagene Einschränkung des Handlungsspielraums in Deutschland durch das zusätzliche Attribut "belastende" ist abzulehnen. Es ist auch inhaltlich fragwürdig, was damit gemeint ist, da nicht klar ist, für wen eine Belastung vorliegen muss. Bei der Abwägung sozioökonomischer Gründe ist das ganze Spektrum gesellschaftlicher Akteure zu betrachten, die in unterschiedlicher Weise betroffen sein können.
Im Übrigen ist durch die gesetzliche Vorgabe von "zwingenden Gründen" bereits eine deutliche und ausreichende Schwelle zur Abgrenzung von Bagatellfällen vorhanden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16g Absatz 5 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 16g Absatz 5 Satz 1 der Punkt am Ende durch folgende Wörter zu ersetzen:
"sowie weitere Beschränkungen oder Verbote als die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgesehenen Beschränkungen zu treffen."
Begründung:
§ 16g Absatz 5 Satz 1 regelt entgegen seiner Begründung nicht, dass die Landesregierungen Anbaubeschränkungs- oder -verbotsverordnungen nur erlassen können, wenn die Bundesregierung nicht von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat. Vielmehr sollen nach § 16g Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 GenTG sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierungen in den dort genannten Fällen ermächtigt werden, Anbaubeschränkungsoder -verbotsverordnungen für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes oder in Teilen davon zu erlassen.
§ 16g Absatz 1 und § 16g Absatz 5 Satz 1 GenTG regeln jedoch nicht, welche Verordnung gelten soll, wenn etwa in einer Bundesverordnung nur Anbaubeschränkungen für ganz Deutschland vorgesehen sind, ein Land dagegen weitergehende Beschränkungen oder Anbauverbote in seinem Hoheitsgebiet vorsehen will.
Die vorgesehene Ergänzung von § 16g Absatz 5 GenTG soll die Länder ausdrücklich auch ermächtigen, dann, wenn die Bundesregierung für das gesamte deutsche Hoheitsgebiet eine Anbaubeschränkungsverordnung erlassen hat, für das Hoheitsgebiet eines Landes weitergehende Anbaubeschränkungsverordnungen oder Anbauverbotsverordnungen zu erlassen. Ohne eine solche Ergänzung von § 16g Absatz 5 könnte auf Grund der derzeitigen Begründung zu § 16g Absatz 5 GenTG wie auch nach Artikel 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") die Auffassung vertreten werden, dass die Länder keine gegenüber einer Verordnung der Bundesregierung weitergehenden Anbaubeschränkungs- oder -verbotsverordnungen erlassen können.
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16h Absatz 01 - neu - )
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 16h vor Absatz 1 folgender Absatz 01 einzufügen:
(01) Im Rahmen der Prüfung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 16g Absatz 1 fordert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als federführendes Ressort das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesamt für Naturschutz sowie weitere nach § 16 Absatz 4 in Entscheidungen über Freisetzung und Inverkehrbringen einbezogene Behörden zu einer umfassenden Ermittlung der für das Bundesgebiet vorliegenden Gründe gemäß § 16g Absatz 2 auf."
Begründung:
Der Absatz dient der Klarstellung. Der Umfang der Beteiligung der genannten Bundesbehörden entspricht dem Umfang nach § 16 Absatz 4 bei Genehmigungen von Freisetzungen bzw. zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16h Absatz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 16h Absatz 1 nach dem Wort "Landesbehörden" das Wort "ergänzende" einzufügen.
Begründung:
Die Länder können nur im Einzelfall ergänzende - landesspezifische - Angaben zu den Zielen der Bundespolitik liefern, die in zahlreichen Programmen zur Landwirtschafts- oder auch Umweltpolitik formuliert werden und den nationalen Begründungsrahmen für den Verzicht auf den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen darstellen. Die Bundesregierung mit ihren zahlreichen Bundesoberbehörden ist daher wesentlich besser als einzelne Länder in der Lage, ihre Zielsetzungen für einen bundesweiten Verzicht auf einen Anbau darzustellen.
Darüber hinaus dürfte die Einbeziehung sozioökonomischer Kriterien (wie zu Marktstrukturen und Auswirkungen auf die Betriebsökonomie) ohnedies nur eine bundesweit gültige und nachvollziehbare Argumentationskette liefern, für die nur die Bundesbehörden die statistischen Grundlagen vorhalten.
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16h Absatz 1)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 16h Absatz 1 nach den Wörtern "nach § 16g Absätze 2 und 3" die Wörter "sowie Absatz 5 Satz 2 und 3" einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass sich die Länder bei der Nennung regionaltypischer Verbots- und Beschränkungsgründe gemäß § 16h Absatz 1 zur Erstellung der Rechtsverordnung nach § 16g Absatz 1 auch auf Gründe, die die Stadt- und Raumordnung, die Bodennutzung oder die Wahrung der öffentlichen Ordnung betreffen, berufen können. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Länder auf diese Gründe nicht ausschließlich im Rahmen der Öffnungsklausel gemäß § 16g Absatz 5 berufen können.
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16i Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 16i Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Eine begründete Erklärung auf Grund zwingender Gründe ist in der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 für das Aufforderungsschreiben in Phase 1 nicht vorgesehen. Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 sieht erst für Anbauverbote oder -beschränkungen in der Phase 2 eine Begründung auf Grund der in der Richtlinie genannten zwingenden Gründe vor.
Daher ist die Annahme, dass zwingende Gründe in einem Teil des Hoheitsgebiets nicht oder nicht mehr vorliegen, kein Grund, das Bundesgebiet oder Teile davon wieder in den Geltungsbereich der Zulassung aufzunehmen.
Zu Buchstabe b:
Damit die Phase 1 des opt-out-Verfahrens eingeleitet wird, ist eine Mehrheit der zuständigen obersten Landesbehörden erforderlich. Insofern ist sachgerecht, dass diese Entscheidung nur mit einer entsprechenden Mehrheit revidiert werden kann.
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16j Absatz 2)
In Artikel 1 Nummer 10 § 16j Absatz 2 sind die Wörter "im Rahmen des Inverkehrbringens" zu streichen.
Begründung:
§ 16j Absatz 2 GenTG-E normiert eine Ausnahme von den neu eingefügten §§ 16f bis 16i GenTG-E zu Forschungszwecken. Da die §§ 16f bis 16i GenTG-E ausschließlich Regelungen zum Ausschluss des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen im Rahmen einer beantragten (§ 16f Absatz 1 GenTG-E) bzw. erteilten (§ 16g Absatz 1 GenTG-E) Zustimmung oder Zulassung zum Inverkehrbringen beinhalten, ist es überflüssig, in der Ausnahmebestimmung des § 16j Absatz 2 GenTG-E darauf hinzuweisen, dass sich die Ausnahme der Geltung wiederum nur auf den Anbau im Rahmen des Inverkehrbringens bezieht.
Die Formulierung ist insoweit sogar verwirrend, da sie den Eindruck erweckt, dass die Ausnahme zu den §§ 16f bis 16i GenTG-E bei Vorliegen von Forschungszwecken nur eingeschränkt gilt. Deshalb sollten die Wörter "im Rahmen des Inverkehrbringens" zum besseren Verständnis gestrichen werden.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 16j Absatz 2)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 16j Absatz 2 die Wörter "im Rahmen des Inverkehrbringens" durch die Wörter ", die der Bewertung von Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 Nummer 1 dienen" zu ersetzen.
Begründung:
Der Hinweis auf das Inverkehrbringen ist schlicht unverständlich und wird auch nicht begründet. Nach den praktischen Erfahrungen mit Freisetzungen ohne eine wissenschaftlich begründete Zielsetzung, die nur der Vorbereitung für den Markteintritt dienten, ist es angezeigt, die Forschungszwecke gerade bei den nicht erwünschten Organismen auf die Zwecke zu begrenzen, die dem Schutzziel des Gesetzes in § 1 Nummer 1 gerecht werden.
19. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - (§ 24 Absatz 3 Satz 1)
In Artikel 1 ist nach Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen:
Begründung:
Bis zu der am 15. August 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 24 Absatz 1 GenTG konnten die Länder ihre Auslagen, die im Zusammenhang mit der Zulassung gentechnischer Anlagen und Arbeiten anfallen, von allen Antragstellern erstattet verlangen. Die die Kostenerhebung des Bundes betreffende Änderung des § 24 Absatz 1 GenTG berührt wegen der Verweisung in § 24 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GenTG auch die Kostenerhebung der Länder.
Nachdem die Länder die Stellungnahmen der ZKBS in den Zulassungsverfahren nach dem GenTG zwingend einholen müssen, sollte § 24 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz auf Gebühren beschränkt werden, damit die Länder ihre notwendigen Auslagen auch für die ZKBS-Stellungnahmen von allen Antragstellern erstattet verlangen können.
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a1 - neu - (§ 38 Absatz 1 Nummer 7b - neu -)
In Artikel 1 Nummer 17 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
Begründung:
Eine Bußgeldbewehrung soll auch geschaffen werden für Verstöße gegen das Anbauverbot des § 16h Absatz 6, das nach dieser Bestimmung für einen Zeitraum von 75 Tagen gilt ab Übermittlung des Entwurfs einer Anbauverbotsverordnung des Bundes oder eines Landes an die Europäische Kommission. Der Bußgeldtatbestand wird nur dann relevant, wenn im Übrigen das Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten Organismen, die Gegenstand der Rechtsverordnung sind, auch in Deutschland zum Anbau bereits zugelassen ist.
21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22
Zur Begründung des Gesetzentwurfs
Der Bundesrat teilt die in der Begründung zum Gesetzentwurf auf Seite 11, zweiter Absatz, dargelegte Auffassung der Bundesregierung zu den neuen Gentechniken nicht. Er hält es auch nicht für sachgerecht, in die Begründung zum Gesetzentwurf Auslegungsvorgaben zu den neuen Gentechniken aufzunehmen, die keinerlei Bezug zum Regelungsteil des Entwurfs haben. Inhaltlich ist der Bundesrat der Ansicht, dass dem Vorsorgeprinzip im Umgang mit den neuen Gentechniken oberste Priorität eingeräumt werden sollte. Dessen Gleichsetzung mit einem nicht näher definierten Innovationsprinzip wird abgelehnt. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass unter Einsatz der neuen Gentechniken erzeugte Organismen so lange einer prozessbezogenen Bewertung unterzogen werden müssen, solange es keine europäische Entscheidung darüber gibt, ob einzelne dieser Techniken aus dem Regelungsbereich des Gentechnikrechts herausfallen. Demzufolge sollten alle Organismen, die mit Hilfe der neuen Gentechniken erzeugt werden, zunächst dem Gentechnikgesetz unterfallen.
Begründung:
Auf Grund der aktuellen Entwicklung ergeben sich zunehmend Vollzugsfragen im Zusammenhang mit heute verfügbaren Techniken, die zielgerichtete Eingriffe im Genom einer Zelle ermöglichen. Eine Klärung offener Fragen auf europäischer Ebene ist dringend erforderlich. Hierzu Auslegungsvorgaben in die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs aufzunehmen, die keinerlei Entsprechung im Regelungsteil haben, ist nicht sachgerecht. Inhaltlich wird eine Relativierung des Vorsorgeprinzips abgelehnt.
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zur Begründung des Gesetzentwurfs
Der Bundesrat teilt die in der Begründung zum Gesetzentwurf auf Seite 11, zweiter Absatz, dargelegte Auffassung der Bundesregierung nicht. Er hält es für nicht sachgerecht, in die Begründung zum Gesetzentwurf Auslegungsvorgaben zu den neuen gentechnischen Züchtungstechniken aufzunehmen, die keinerlei Bezug zum Regelungsteil des Entwurfs haben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass einer Positionierung auf europäischer Ebene hierzu nicht vorgegriffen werden sollte.
Begründung:
Auf Grund der aktuellen Entwicklung ergeben sich zunehmend Vollzugsfragen im Zusammenhang mit heute verfügbaren Techniken, die zielgerichtete Eingriffe im Genom einer Zelle ermöglichen. Eine Klärung offener Fragen auf europäischer Ebene ist dringend erforderlich. Hierzu Auslegungsvorgaben in die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs aufzunehmen, die keinerlei Entsprechung im Regelungsteil haben, ist nicht sachgerecht. Ein Vorgriff auf eine Positionierung auf europäischer Ebene wird abgelehnt.
B
- 23. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.