A. Problem und Ziel
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll das internationale Übereinkommen zur Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) in Deutschland an die seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Das Übereinkommen wurde am 9. September 1996 durch die Rheinuferstaaten, Belgien und Luxemburg unterzeichnet, ist aber erst am 1. November 2009 in Kraft getreten. Im Hinblick auf den mittlerweile veränderten Stand der Technik soll das ursprünglich im Rahmen der Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 6 des Übereinkommens sowie Teil A der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 des Übereinkommens zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr vorgesehene Wertmarkensystem durch ein elektronisches Bezahlsystem ersetzt werden.
Die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens hat hierzu mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 die Anschaffung eines solchen elektronischen Zahlungssystems sowie den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Inbetriebnahme eines entsprechenden Systems durch den Exekutivausschuss (EXCOM) genehmigt. Daraus folgend hat sich die Notwendigkeit von Änderungen der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 im Hinblick auf die Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen ergeben. Die KVP hat während ihrer Sitzung am 8. Juni 2010 einen entsprechenden Beschluss zur Berücksichtigung der Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen Wertmarkensystems durch ein elektronisches Bezahlsystem gefasst.
Die Beschlüsse der KVP bedürfen nunmehr der Umsetzung in nationales Recht.
B. Lösung
Erlass der Zweiten Verordnung zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-VO), die die Voraussetzungen für die Ratifikation der Bestätigung der Entscheidungen des Exekutivausschusses sowie der Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens schafft.
C. Alternativen
Keine. Da es sich bei den in Kraft zu setzenden Beschlüssen der KVP um Beschlüsse im Rahmen eines internationalen Abkommens handelt, besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum.
D. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte
Die Investitionskosten für das elektronische Bezahlsystem belaufen sich für die Bundesrepublik Deutschland anteilig auf insgesamt etwa 326.944,00 Euro und fallen im Zeitraum 2009 bis 2014 an. Die Betriebskosten betragen jährlich etwa 85.000,00 Euro. Da das elektronische Zahlungssystem der Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen dient und Abfallentsorgung in der Verwaltungszuständigkeit der Bundesländer liegt, haben die Länder diese Kosten zu tragen.
E. Sonstige Kosten
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger entstehen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb des elektronischen Bezahlsystems nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Verordnungsentwurf werden für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
G. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Verordnungsentwurf hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung - 2. CDNIVO)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. Oktober 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung - 2. CDNI-VO) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung - 2. CDNI-VO)
Vom
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
- (1) Der Beschluss CDNI 2009-I-3 vom 13. Oktober 2009 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (CDNI, BGBl. 2003 II S. 1799), mit dem die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Entscheidungen des Exekutivausschusses (EXCOM) genehmigt wurden, wird hiermit in Kraft gesetzt.
- (2) Die mit dem Beschluss CDNI 2010-II-1 vom 8. Juni 2010 angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens werden hiermit auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.
- (3) Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Beschluss CDNI 2009-I-3
Bestätigung und Wiederaufnahme der Entscheidungen des Exekutivausschusses (EXCOM) gemäß den gemeinsamen Erklärungen von 2007
Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein
- - der Bedeutung der Bestimmungen, die für eine koordinierte Implementierung der vom Übereinkommen über die Sammlung, Annahme und Abgabe von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) vorgesehenen Instrumente erforderlich sind, und zwar deutlich vor dessen Inkrafttreten,
- - der Notwendigkeit, der technologischen Entwicklung und der Änderung der Arbeitsmethoden seit der Abfassung des Übereinkommens Rechnung zu tragen,
nimmt von den gemeinsamen Erklärungen vom 21. September 2007 und vom 1. November 2007 aller Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens Kenntnis, unter Hinweis
- - darauf, dass der Exekutivausschuss (EXCOM), dem alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens angehören, im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens mit der Vorbereitung aller praktischen und finanziellen Maßnahmen betraut worden ist,
- - auf Beschluss 2007-II- 15 der Zentralkommission, mit dem diese ihr Sekretariat beauftragt hat, den Exekutivausschuss bei der Ausführung des ihm übertragenen Auftrags zu unterstützen,
genehmigt die Entscheidungen, die der Ausschuss EXCOM gemäß seinem Auftrag getroffen hat, und insbesondere jene Entscheidungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind,
begrüßt die Art und Weise, wie der Ausschuss seinem Auftrag nachgekommen ist, entbindet den Ausschuss EXCOM von seinem Auftrag und löst ihn auf.
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Anlage
Anlage zum Beschluss CDNI 2009-I-3
Auftrag des Ausschusses EXCOM (November 2007 bis Oktober 2009) Genehmigte Entscheidungen
- 1. Anschaffung eines elektronischen Zahlungssystems im Rahmen von Ausschreibungsverfahren, nach Auswahl der Bewerbungsunternehmen und des wirtschaftlich günstigsten Angebots;
- 2. Abschluss eines Vertrages durch die Zentralkommission mit Atos Wordline GmbH, unterzeichnet am 14. September 2009, über die Lieferung und die Inbetriebnahme eines elektronischen Zahlungssystems (SPE-CDNI) über einen Zeitraum von maximal sechs Jahren;
- 3. Ausgaben, die bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. November 2009 in Höhe von 111 330 Euro (einhundertelftausenddreihundertdreißig Euro) getätigt wurden und die zu Lasten des Haushalts 2009 der KVP und der IAKS gehen;
- 4. Vereinbarung bezüglich einer Vorfinanzierung in Höhe von 500 000 Euro zwischen dem Sekretariat der Zentralkommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Inkrafttreten des Übereinkommens einerseits und dem niederländischen Verkehrsministerium andererseits sowie ratenweise Rückerstattung dieser Summe über den Zeitraum 2011-2014 im Rahmen des Haushalts der IAKS;
- 5. Aufteilung der Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des Systems SPE-CDNI in zwei Teile und Verteilung der Kosten für den Betrieb auf die Mitgliedstaaten nach einem besonderen Verteilungsschlüssel;
- 6. Annahme eines Verweistitels für das Übereinkommen für alle Amtssprachen des Übereinkommens : "CDNI" (Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure).
Beschluss CDNI 2010-II-1
Änderungen der Anlage 2 zur Berücksichtigung der Ersetzung des Markensystems durch ein elektronisches Zahlungssystem
Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein, dass die Anwendungsbestimmung modernen und anerkannten Arbeitsmethoden Rechnung tragen sollte, in der Erwägung,
- - dass die Umsetzung des nach dem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungssystems für die Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach modernen und allgemein anerkannten Arbeitsmethoden erfolgen sollte, damit sie den Erwartungen der Beteiligten am ehesten gerecht wird;
- - dass diese Arbeitsmethoden der seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklung Rechnung tragen, sich in die üblichen Zahlungs- und Buchungsverfahren einfügen und die notwendigen Garantien für den Schutz vor Betrug sowie den Datenschutz bieten sollten;
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens vom 21. September 2007, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, verabschiedet die beigefügte Fassung des Kapitels III und der Artikel 4.01 bis 4.03 des Kapitels IV der Anwendungsbestimmung Teil A.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anlage
Anlage zum Beschluss CDNI 2010-II-1
TEIL A
Kapitel III
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Artikel 3.01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
- a) "Schiffsbetreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
- b) "SPE-CDNI" elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals umfasst.
Artikel 3.02
Innerstaatliche Institution
Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.
Artikel 3.03
Erhebung der Entsorgungsgebühr
- 1. Die Entsorgungsgebühr beträgt 7,5 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15°C.
- 2. Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.
- 3. Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.
- 4. Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.
- 5. Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:
- a) die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;
- b) die Ausstellung einer oder mehrerer ECO-Karten, die zu dem an der Gebührentransaktion beteiligten ECO-Konto Zugang geben, durch diese innerstaatliche Institution;
- c) die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;
- d) die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern mittels ECO-Karte und die Abwicklung der Transaktion über ein mobiles elektronisches Terminal durch die Bunkerstelle. Hierfür händigt der Schiffsführer der Bunkerstelle während des Bunkervorgangs die ECO-Karte aus.
- 6. Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:
- a) das SPE-CDNI ist defekt oder außer Betrieb;
- b) der Schiffsführer legt keine ECO-Karte vor oder die vorgelegte ECO-Karte ist ungültig;
- c) das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.
- 7. In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.
- 8. Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe
- b) und
- c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die innerstaatliche Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.
- 9. Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.
- 10. Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.
Artikel 3.04
Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung
- 1. Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15°C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.
- 2. Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung ist dem Bezugsnachweis beizufügen. Eine Kopie des Bezugsnachweises und der Quittung erhält der Schiffsführer, der sie mindestens zwölf Monate an Bord aufzubewahren hat. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises und der Quittung verbleibt mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle.
- 3. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.
- 4. Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl kontrolliert.
- 5. Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl enthaltenen Angaben kontrollieren.
- 6. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.
- 7. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Schiffe gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.
- 8. Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.
Kapitel IV
Internationaler Finanzausgleich
Artikel 4.01
Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
- 1. Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung der Höhe des Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen.
- 2. Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanzausgleiche fest.
- 3. Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr erfolgen in Euro.
Artikel 4.02
Vorläufiger Finanzausgleich
Artikel 4.03
Jährlicher Finanzausgleich
- 1. Die innerstaatlichen Institutionen legen dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ihre Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres vor. Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt den Finanzausgleich für das Vorjahr bei ihrer ordentlichen Sitzung fest.
- 2. Die innerstaatlichen Institutionen sind zur Leistung der aufgrund des endgültigen Finanzausgleichs nach Artikel 4.02 Absatz 3 für das Vorjahr geschuldeten Zahlungen verpflichtet.
Begründung:
A. Allgemeines
I. Ziel und Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung dient der In-Kraft-Setzung von Beschlüssen, die die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) während ihrer Sitzungen am 13. Oktober 2009 sowie am 8. Juni 2010 verabschiedet hat.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird durch § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle festzulegen sowie Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.
Das in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 des Übereinkommens zur Organisation und Finanzierung der Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen vorgesehene System soll an die seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Im Jahr 2007 haben deshalb die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens in der Gemeinsamen Erklärung vom 21. September 2007 vereinbart, dass die im Rahmen der Anwendungsbestimmung zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Gebührenmarke in Form eines elektronischen Datenträgers implementiert werden kann. Einem Exekutivausschuss wurde durch die Gemeinsame Erklärung vom 1. November 2007 unter anderem die Aufgabe übertragen, ein Ausschreibungsverfahren für ein elektronisches Zahlungssystem durchzuführen. Nach Auffassung der Vertragsparteien des Übereinkommens soll die Umsetzung des im Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungssystems nach modernen und allgemein anerkannten Arbeitsmethoden erfolgen. Mit Einführung eines elektronischen Bezahlsystems soll sich das Finanzierungssystem in die derzeit üblichen Zahlungs- und Buchungsverfahren einfügen und die notwendigen Garantien für die Sicherheit des Systems auch im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz vor möglichen Betrugsversuchen bieten. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die KVP die von dem zur Vorbereitung der Umsetzung des Übereinkommens eingesetzten Exekutivausschuss (EXCOM) getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf die Anschaffung eines elektronischen Bezahlsystems sowie den am 14. September 2009 erfolgten Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Inbetriebnahme des sog. SPE-CDNI und die Aufteilung der dadurch entstehenden Kosten unter den Vertragsstaaten genehmigt (CDNI 2009-I-3). Die Verordnung setzt diesen Beschluss in Deutschland in Kraft.
Im Rahmen der Ersetzung des ursprünglich im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Wertmarkensystems durch ein elektronisches Bezahlsystem müssen weiterhin die die Finanzierung betreffenden Bestimmungen in der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens angepasst werden. Die KVP hat mit Beschluss vom 8. Juni 2010 die im Anhang der Verordnung beigefügte Fassung des Kapitels III und der Artikel 4.01 bis 4.03 des Kapitels IV der Anwendungsbestimmung Teil A verabschiedet (CDNI 2010-II- 1). Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Ratifikation der von der KVP beschlossenen Änderungen.
Nach dem Beschluss der KVP CDNI 2010-II-2 soll Teil A der Anwendungsbestimmung, der sich auf die Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen bezieht, zum 1. Januar 2011 flächendeckend in Kraft treten. Die Beschlüsse bezüglich der Einführung des elektronischen Bezahlsystems sind daher bis zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umzusetzen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Investitionskosten für das elektronische Bezahlsystem, das so genannte SPE-CDNI, betragen für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten anteilig insgesamt ca. 326.944,00 Euro. Die Betriebskosten belaufen sich jährlich etwa 85.000,00 Euro.
Die innerstaatliche Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen richtet sich nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung gemäß Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes. Danach tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Das elektronische Zahlungssystem bildet die Grundlage für das einheitliche System der Finanzierung und Organisation der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen im Sinne der Artikel 6 und 9 Absatz 1 des Übereinkommens und wird nach Artikel 3.03 Absatz 4 der Anwendungsbestimmung von der innerstaatlichen Institution betrieben. Die Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle ist als Abfallentsorgung eine Verwaltungstätigkeit, die grundsätzlich gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen ist. Das Übereinkommen führt hierzu international abgestimmte, einheitliche Regelungen zur Organisation und Finanzierung der Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips ein. Innerstaatlich verantwortlich für die Organisation des einheitlichen Systems zur Finanzierung der Entsorgung nach Maßgabe des Teils A der Anwendungsbestimmung des Übereinkommens wird die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens sein, die durch die Länder bestimmt wird. Entsprechend des von den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrages gehört zu den Aufgaben der innerstaatlichen Institution unter anderem die Erhebung der Entsorgungsgebühren nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens. Dazu wird sich die innerstaatliche Institution des zur Umsetzung des nach dem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungssystems angeschafften elektronischen Bezahlsystems SPE-CDNI bedienen. Die Anschaffung des Zahlungssystems als Bestandteil des einheitlichen Finanzierungssystems ist eine Verwaltungsmaßnahme zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages, die ebenso wie die Benennung der innerstaatlichen Institution in der Verwaltungszuständigkeit der Länder liegt.
Die im Rahmen der Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen Wertmarkensystems durch ein elektronisches Bezahlsystem entstehenden Investitionskosten sind daher ebenso wie die Betriebskosten gemäß § 104a Absatz 1 GG von den Bundesländern zu tragen (vgl. auch Begründung des Staatsvertrages der Bundesländer zu Artikel 3).
Die Investitionskosten fallen entsprechend der Haushaltsaufstellung der KVP im Zeitraum 2009 bis 2014 an. Ab 2015 muss der Wartungsvertrag für das System neu verhandelt werden, es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Betriebs- und Verwaltungskosten weiterhin bei etwa 85.000,00 Euro jährlich liegen werden. Diese Kostenpositionen werden entsprechend des zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrages nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten, an den räumlichen Geltungsbereich des Staatsvertrages angepassten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) auf die einzelnen Länder umgelegt.
Die durch die Einführung eines elektronischen Bezahlsystems entstehenden Mehrkosten dürften gegenüber der mit In-Kraft-Treten des Teils A der Anwendungsbestimmung zum 1. Januar 2011 verbundenen Entlastung der Länderhaushalte in einer Höhe von jährlich insgesamt ca. 3, 8 Mio. Euro aufgrund der vorgesehenen Anlastung der Kosten für die Bilgenentölung nach dem Verursacherprinzip bei der Binnenschifffahrt selbst immer noch als gering anzusehen sein.
V. Kosten
Durch die Verordnung im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb des elektronischen Bezahlsystems entstehen für die Wirtschaft zunächst keine unmittelbaren Mehrkosten gegenüber den bereits bestehenden Kosten.
Zusätzliche Kosten für die Bürgerinnen und Bürger sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VI. Bürokratiekosten
Durch die Verordnung werden für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 der Verordnung setzt das BMVBS gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes zum CDNI den Beschluss CDNI 2009-I-3 "Bestätigung und Wiederaufnahme der Entscheidungen des Exekutivausschusses (EXCOM) gemäß den gemeinsamen Erklärungen von 2007" für Deutschland in Kraft. Der Beschluss enthält die Genehmigung insbesondere jener Entscheidungen des Ausschusses EXCOM, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind. Diese Entscheidungen betreffen unter anderem die Anschaffung eines elektronischen Bezahlsystems, den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Inbetriebnahme des Zahlungssystems SPE-CDNI sowie die Aufteilung der Kosten für die Anschaffung und den Betrieb dieses Systems.
Zudem setzt das BMVBS mit Artikel 1 gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes zum CDNI den Beschluss CDNI 2010-II-1 "Änderungen der Anlage 2 zur Berücksichtigung der Ersetzung des Markensystems durch ein elektronisches Zahlungssystem" für Deutschland in Kraft und schafft damit die Voraussetzungen für die Ratifikation der von der KVP im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Bezahlsystems beschlossenen Änderungen des Kapitels III und der Artikel 4.01 bis 4.03 des Kapitels IV von Teil A der Anwendungsbestimmung. Diese betreffen neben den Begriffsbestimmungen insbesondere das Verfahren zur Erhebung der Entsorgungsgebühr durch das so genannte SPE-CDNI, die diesbezüglichen Kontrollmöglichkeiten der innerstaatlichen Institution oder der zuständigen Behörde sowie den nach dem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Finanzausgleich.
Nach Artikel 3.04 Absatz 2 der Anwendungsbestimmung wird der vorgeschriebene Zeitraum für die Aufbewahrung der vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebenen Quittung sowie einer Ausfertigung des Bezugsnachweises durch den Schiffsführer und den Bunkerbetrieb von sechs auf mindestens zwölf Monate ausgeweitet. Für das Funktionieren des zur Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen vorgesehenen, auf dem Verursacherprinzip basierenden Systems ist es unabdingbar, dass alle zur Teilnahme verpflichteten Schiffe die Entsorgungsgebühr ordnungsgemäß entrichten. Dazu bedarf es konsequenter Kontrollen durch die innerstaatliche Institution beziehungsweise die zuständige Behörde. Die genannten Dokumente müssen dabei miteinander und insbesondere mit den Angaben der Bunkerstellen über die insgesamt an gebührenpflichtige Schiffe gelieferten Mengen an Gasöl, mit den in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten der Schiffe und den Angaben bei den Annahmestellen über die entsorgten Mengen verglichen werden können. Aufgrund der Komplexität dieses Vorgehens und den begrenzten Personalkapazitäten bei der innerstaatlichen Institution und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie der Wasserschutzpolizei können Kontrollen nicht in zeitlich relativ geringen Abständen erfolgen. Um Unregelmäßigkeiten im System dennoch aufdecken zu können, ist ein Aufbewahrungszeitraum für die entsprechenden Dokumente von einem Jahr erforderlich.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Datum des In-Kraft-Tretens orientiert sich an dem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten des Teil A der Anwendungsbestimmung.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Abfallentsorgung liegt in der Verwaltungszuständigkeit der Bundesländer. Die Rechtsverordnung regelt Einzelheiten zur Organisation und Finanzierung der Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle und ist daher von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen. Zudem wurde das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rheinschifffahrt (BGBl. I S. 2642), auf Grund dessen die Rechtsverordnung ergeht, mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.