930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GGKostV)
In Artikel 3 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
- '01. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter "der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See" durch die Wörter "dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt." '
Begründung:
In der bestehenden Kostenverordnung werden ausschließlich Amtshandlungen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See berücksichtigt, nicht jedoch solche nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) oder anderen, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wie der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
Schon § 12 GGBefG sieht vor, für "Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen)" zu erheben.
Um Gebühren bei der Überwachung von Gefahrgutvorschriften im Allgemeinen sowie im Speziellen, beispielsweise auch bei der Überwachung der Anforderungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, erheben zu können, ist eine Anpassung der Rechtsgrundlagen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GGKostV erforderlich.
Zudem ist nach wie vor auch in der Gebührennummer 013 des Gebührenverzeichnisses als Anlage 1 der Kostenverordnung die Festlegung enthalten, dass die "Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen" gebührentatbestandspflichtig ist. Diese Amtshandlung erfolgt aber auf Grundlage des § 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
Insoweit sind das Gesetz selbst sowie die in § 8 des Gesetzes in Bezug genommenen Rechtsverordnungen von § 1 der Kostenverordnung zu erfassen.
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1, I. Teil GGKostV)
In Artikel 3 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen*:
'1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) ist zum I. Teil "Verkehrsträgerübergreifende Gebühren" die Angabe der Gebührennummer "013" durch die Angabe der Gebührennummer "001, 013" zu ersetzen.
Begründung:
Mit Veröffentlichung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 7. März 2013 wurde die bis dahin in der Verordnung enthaltene Gebührennummer 001, nach der die zuständigen Überwachungsbehörden bei bestimmten Voraussetzungen Kosten für ihre Amtshandlungen erheben konnten, gestrichen.
§ 12 GGBefG regelt die Kostenerhebung für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen; das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher. Gemäß § 12 Absatz 3 GGBefG dürfen Amtshandlungen auch dann mit Kosten versehen werden, wenn unter anderem eine Überwachung aus bestimmten Gründen nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
Überwachungsmaßnahmen, die zuständige Behörden von Amts wegen vornehmen, begründen die Kostenpflicht des Betreibers der zu überwachenden Anlage. Sie sind zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlichrechtliche Kontrollmaßnahmen, die durch die Tätigkeit des Normadressaten, wie Gewerbetreibende, ausgelöst wird. Ein besonderer Anlass zur Durchführung der Überwachungsmaßnahme ist nicht gefordert. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass Gebühren nur als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung erhoben werden dürfen. Die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter wehrt nicht nur Gefahren von der Allgemeinheit ab, sondern schützt auch den Betroffenen selbst vor entsprechenden Schäden.
Mit einer Neufassung der Gebührennummer 001 sollen Überwachungsmaßnahmen für den Fall kostenpflichtig sein, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Gefahrgutrechts festgestellt werden. Sie schafft gegenüber der bis 2013 geltenden Regelung einen eindeutigeren Tatbestand zur Gebührenerhebung.
Es sollen Gebühren in den Fällen erhoben werden, die unmittelbar in Verbindung mit Anordnungen stehen und nicht über die Gebührennummer 013 der Anlage 1 der Kostenverordnung zu erheben sind. Ferner sollen Gebühren für solche Amtshandlungen eingefordert werden, die ein Besichtigungsschreiben zur Folge haben und insoweit Vorbereitungen für Anordnungen bilden können.
Ein Besichtigungsschreiben ist die schriftliche Mitteilung an das Unternehmen bzw. den Betrieb über das Ergebnis der Besichtigung.
Es beinhaltet die wesentlichen bei der Besichtigung beanstandeten Abweichungen vom gesetzlich geforderten Zustand, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung und eine Umsetzungsfrist.
Der Vorschlag für die Gebührennummer 001 steht in einer Reihe mit den Gebührennummern 1101 und 1102 der Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung, die entsprechende Tatbestände hinsichtlich Überwachung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung beschreiben. Die Höhe der Gebühr soll analog der genannten Gebührennummern 25 Euro je begonnene Viertelstunde betragen.
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) III. Teil, 1. Abschnitt, IV. Teil, 1. und 2. Abschnitt GGKostV)
* Wird gegebenenfalls mit Ziffer 2 zusammengeführt.
In Artikel 3 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen*:
'1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Mit den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zum Jahr 2015 werden für den Einsatz von Evakuierungsmitteln neue Vorschriften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Vorgaben in Absatz 7.1.4.7.1 ADN, nach denen gefährliche Güter nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden dürfen. Hierfür sind dann Evakuierungsmittel erforderlich. Falls hiervon abgewichen werden muss, darf der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Hierfür sollen durch Bundes- und Landesbehörden Gebühren erhoben werden können. Dies betrifft die Gebührennummern 720 und 802.
Dies gilt auch für die Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN) und die Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). Dies betrifft die Gebührennummern 720.1 und 720.2 sowie 803 und 804.
B
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.