A. Zielsetzung
- Mit dieser Verordnung wird für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches die Richtlinie 2005/26/EG vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33) in deutsches Recht umgesetzt.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand:
Da die Verordnung Kennzeichnungserleichterungen vorsieht, werden den Ländern keine Kosten entstehen.
E. Sonstige Kosten
Da die Verordnung Kennzeichnungserleichterungen vorsieht, werden der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten entstehen. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1. des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches vom ... (BGBl. I S. ...) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1. Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 2. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und § 7 Abs. 6 Nr. 3 werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittels und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 3. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter "Stoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittels und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches der Umsetzung der Richtlinie 2005/26/EG vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33) in deutsches Recht.
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine nach Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind."
- 5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs.3 und § 6)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
- 1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- aa) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrosel,
- bb) Maltodextrine auf Weizenbasis',
- cc) Glukosesirup auf Gerstenbasis,
- dd) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;
- b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- aa) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,
- bb) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;
- d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet wird, bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;
- e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett',
- bb)natürliche gemischte Tocopherol. (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol. natür liches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
- cc) Phytosterine und Phytosterinester, gewonnen aus pflanzlichen Ölen, die aus Sojabohnenquellen stammen,
- dd)Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;
- g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose); ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- aa) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,
- bb) Laktit,
- cc) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;
- h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- aa) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,
- bb)Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;
- i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- aa) Sellerieblatt- und -samenöl,
- bb) Selleriesamenoleoresin;
- j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- aa) Senföl,
- bb) Senfsamenöl,
- cc) Senfsamenoleoresin;
- k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- 1. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/1. a1. SO2 angegeben.
- 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2005
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung wird insbesondere die Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABI. EU (Nr. ) L 75 S. 33), durch Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in nationales Recht umgesetzt.
Gleichzeitig erfolgen Anpassungen an die Vorschriften des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches.
Den Ländern entstehen keine Vollzugskosten.
Da die Verordnung Kennzeichnungserleichterungen vorsieht, werden der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Regelung nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nummer 1, 2 und 3 enthalten Anpassungen an die Begriffsbestimmung des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches. Die Anpassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgte bereits durch § 3 Abs. 14 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittels und Futtermittelrecht.
Nummer 4 enthält eine Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuch.
Nummer 5 enthält die Anpassung der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die Richtlinie 2005/26/EG.
Artikel 6 Abs. 11 der Richtlinie 2000/13/EG sieht vor, dass die Europäische Kommission bis zum 25.11.2004 nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Verzeichnis der Zutaten oder Stoffe erstellt, die bis die endgültigen Ergebnisse der mitgeteilten Studien vorliegen oder spätestens bis zum 25.11.2007 aus dem Anhang III ausgeschlossen werden.
Gemäß Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2005/26/EG erhielt die Kommission 27 Anträge zu 34 Zutaten oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen 32 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/13/EG fallen und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgelegt wurden.
Die entsprechenden Stellungnahmen dieser Behörde sind unter: http://www.efsa.eu.int/ abrufbar.
Mit der Richtlinie 2005/26/EG werden nunmehr bis zum 25. November 2007 bestimmte Zutaten und Stoffe aus dem Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen.
Unbeschadet dieses vorläufigen Verfahrens nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 11 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG, können des weiteren nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 11 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG Änderungen des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG vorgenommen werden.
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.