A. Problem und Ziel
Aufgrund der Erfahrungen der Finanzmarktkrise 2008 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009 in Pittsburgh, den außerbörslichen Derivatehandel (sog. "OTC-Derivatehandel") transparenter und sicherer zu machen. Die G20 beschlossen insbesondere, dass künftig standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abgewickelt und OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet werden müssen.
Kernelemente der G20-Beschlüsse zur verschärften Regulierung des OTC-Derivatemarktes werden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) (auch: European Market Infrastructure Regulation, EMIR) umgesetzt. Die EU-Verordnung enthält folgende Elemente: Für standardisierte OTC-Derivate wird eine Clearingpflicht eingeführt. Die Clearingpflicht gilt für finanzielle Gegenparteien, die in der Europäischen Union beaufsichtigt werden. Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von der Clearingpflicht erfasst, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen. Auch bei Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben die Vertragsparteien besondere Anforderungen an das Risikomanagement zu beachten. Um die Transparenz zu erhöhen, sind Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister zu melden. Die EU-Verordnung regelt zudem die Anforderungen für die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vor. Schließlich wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Aufsicht über die Transaktionsregister übertragen. Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten in Deutschland unmittelbar. Die Mitgliedstaaten haben aber die zuständigen nationalen Behörden zu bestimmen und geeignete Maßnahmen und Sanktionen vorzusehen, um die Einhaltung der Vorgaben der EU-Verordnung sicherzustellen.
Fristablauf: 23.11.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
B. Lösung
Mit dem EMIR-Ausführungsgesetz werden die zuständigen Behörden bestimmt, die der EU-Verordnung entgegenstehenden Vorschriften im Kreditwesengesetz geändert und die Bußgeldtatbestände erweitert, um Verstöße gegen die Pflichten aus der EU-Verordnung sanktionieren zu können.
Um eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten, werden zudem Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vorgenommen. Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Investmentgesetz (InvG) dienen der Erstreckung der Pflichten auf Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die ebenfalls der EU-Verordnung unterfallen. Das Börsengesetz (BörsG) wird schließlich um Vorschriften in Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu Handelsplätzen und des Zugangs solcher Handelsplätze zu zentralen Gegenparteien ergänzt.
Für eine reibungslose Vollziehbarkeit des Artikels 48 der EU-Verordnung wird das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung um flankierende Regelungen und Klarstellungen zur Durchführung dieser Verordnung ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht belastet, da sich die gesetzlichen Änderungen unmittelbar nur auf den gebührenfinanzierten Haushalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auswirken. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen.
E. Erfüllungsaufwand
Vorbemerkung: Die Kosten aus dem EMIR-Ausführungsgesetz beziehen sich lediglich auf die in diesem Gesetz festgelegten, in Deutschland erforderlichen notwendigen Anpassungen zur EU-Verordnung. Die wesentlichen Pflichten der Finanzunternehmen, der Nichtfinanzunternehmen und der Verwaltung ergeben sich direkt aus der EU-Verordnung und sind nicht Gegenstand der Erfüllungsaufwandsschätzung für das EMIR-Ausführungsgesetz.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ca. 8,9 Mio. E, davon 8,7 Mio. E aus 11 Vorgaben zum Erfüllungsaufwand im engeren Sinne und 0,1 Mio. E aus 24 Informationspflichten. Der Großteil des Aufwandes ergibt sich aus Vorgaben für die Unternehmen, die Einhaltung der Vorgaben nach der EU-Verordnung durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Einmalaufwand fällt aus drei Vorgaben zum Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 14.000 E an. Die Kosten sind nach einem standardisierten Modell berechnet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kosten für die Verwaltung von 0,2 Mio. E entstehen aus 17 Vorgaben, ebenfalls berechnet nach einem standardisierten Modell.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 13. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 23.11.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren muss bis Mitte Februar 2013 abgeschlossen sein, um die Anwendung der EMIR-Verordnung rechtzeitig sicherzustellen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch [Artikel 1 des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wörter "zentraler Kontrahent" durch die Wörter "zentrale Gegenpartei" ersetzt.
- b) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
3. Nach § 2 Absatz 9b werden die folgenden Absätze 9c und 9d eingefügt:
- (9c) Auf Kreditinstitute mit einer ausschließlichen Erlaubnis der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10g, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 16, 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, §§ 24a, 24c, 25a bis 25d, 26a, 32, 33, 34, 45 und 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 22 bis 440 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 [CRR] nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.
- (9d) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Geschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Geschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9c anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz wie auch die Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und ... /2012 [CRR], die entweder unmittelbar oder über § 1a Absatz 1 dieses Gesetzes für sie gelten, eingehalten werden."
4. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus."
5. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 51e Absatz 2 Satz 1 " das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe " § 22," die Wörter "sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012," eingefügt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist."
6. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter "und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31" gestrichen.
7. Dem § 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestandskräftig ist."
8. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Abberufung auch verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gegeben sind oder die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorliegen."
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. .../2012," die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 648/2012," sowie nach den Wörtern "die zur Durchführung der Richtlinie 2012/ ... /EU und der Verordnung (EU) Nr. .../2012" die Wörter "sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" eingefügt.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "ungesetzliche" durch die Wörter "unerlaubte oder verbotene" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "erbracht" ein Komma und die Wörter "werden ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht" eingefügt.
10. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
11. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "oder ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder erbringt" eingefügt.
12. In § 46 Absatz 2 Satz 7 werden nach den Wörtern "interoperabler Systeme" die Wörter ", und im Rahmen des von einer zentralen Gegenpartei betriebenen Systems" eingefügt.
13. In § 49 wird die Angabe "46b und 48a bis 48q" durch die Angabe "46b, 48a bis 48q, 53l und 53n Absatz 1 "ersetzt.
14. Nach § 53d wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Siebenter Abschnitt
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entsprechend.
§ 53f Aufsichtskollegien
- (1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angehören, nehmen sie bei Abstimmungen jeweils eine Stimme wahr.
- (2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 drei Stimmen für deutsche Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank dem Aufsichtskollegium nicht angehören, rücken in der Wahrnehmung der Stimmen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Handelsplätze im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach, und zwar in der Reihenfolge des an dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalenderjahr gehandelten Volumens an Finanzinstrumenten, das über die betreffende zentrale Gegenpartei abgerechnet wurde.
§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere
- 1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,
- 2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder
- 3. um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.
§ 53h Liquidität
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.
§ 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei
- 1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang im Sinne des Artikels 7 der genannten Verordnung zu gewähren, oder
- 2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 8 der genannten Verordnung einzurichten.
§ 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- (1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils zum Monatsende anzuzeigen:
- 1. die Einhaltung der Einschussanforderungen nach Artikel 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich einer Darlegung, ob der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel den Ausfall der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Clearingmitglieder auffangen können,
- 4. stichtagsbezogen die Summe der für eine Deckung des Liquiditätsbedarfs bestehenden Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten und jeweils die diesbezüglichen Gegenparteien sowie den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entgegengenommenen Sicherheiten aufgeschlüsselt nach Sicherheiten in Form von Geld, Wertpapieren und Garantien; dabei sind die Geldsicherheiten nach Währungen weiter aufzuschlüsseln und die Wertpapiere nach der Art, dem jeweiligen Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an den Gesamtsicherheiten sowie, soweit gegeben, dem Zeitpunkt der Freigabe und 6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag Finanzmittel im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angelegt waren, jeweils unter Angabe des angelegten Volumens und der erfolgten Besicherung.
- (2) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nähere Bestimmungen erlassen über
- 1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 erforderlichen Anzeigen und der gegebenenfalls zum Nachweis erforderlichen Unterlagen,
- 2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für diese Anzeigen und 3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden Anzeigepflichten durch die Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen Gegenparteien durchgeführten Clearings zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.
§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1, 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
- (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. Insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, der organisatorischen Anforderungen und der Anforderungen nach den Artikeln 26, 28, 29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und 34 der Verordnung EU (Nr. ) 648/2012 kann sie anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei
- 1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben, oder
- 2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.
- (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, hinausgehen.
§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags
- (1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten:
- 1. die Art der abgerechneten Produkte,
- 2. eine Beschreibung der Einrichtung und Ausgestaltung der Modelle und Parameter, die zur Berechnung der Einschussanforderungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden,
- 3. einen Nachweis über die Einrichtung von Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und eine Beschreibung deren Ausgestaltung,
- 4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vorhalten sonstiger Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kontrolle der Liquiditätsrisiken im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 6. eine Beschreibung der Anforderungen an die Sicherheiten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitgliedes gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie
- 10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben; die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend.
- (2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
- (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen Gegenpartei oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und Liquidität anordnen, insbesondere
- 1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen,
- 2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der von der zentralen Gegenpartei als wesentlich identifizierten Risiken und der damit verbundenen Risikokonzentrationen und eine Berichterstattung gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, wobei auch über Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Teilen der zentralen Gegenpartei berichtet werden soll,
- 3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Einschussanforderungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der anderen Finanzmittel, der Liquidität, der Anforderungen an die Sicherheiten und der Anlagepolitik, oder
- 4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage entsprechend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank.
Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn
- 1. die Einschüsse
- a) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausreichend sind, um die Verluste mit mindestens 99 Prozent der Forderungsveränderungen in dem Zeithorizont zu decken, der nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 5, bestimmt ist, oder
- b) nicht in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis alle Risiken gegenüber allen Clearingmitgliedern und den anderen zentralen Gegenparteien, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, absichern,
- 2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erreicht,
- 3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abdeckung eines Ausfalls der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Clearingmitglieder ausreichen,
- 4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten, die zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2 bestehenden, an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindestens der beiden Clearingmitglieder abzudecken, gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die höchsten offenen Positionen hat,
- 5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, entgegengenommen hat oder
- 6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung(EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, angelegt hat.
- (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit diesen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
- (3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei die Finanzmittel nicht den Anforderungen nach Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anforderungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder die Anlage der Mittel nicht den Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, kann die Bundesanstalt
- 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
- 2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen,
- 3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind,
- 4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,
- 5. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,
- 6. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, oder
- 7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt, wie und in welchem Zeitraum sie ihre finanziellen Mittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederherstellen wird (Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten ist.
Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel und begründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt überprüft werden können. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann die Änderung des Plans zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie nicht einhält.
- (4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen,wenn die zentrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der finanziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Gegenpartei erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen. Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. Nach oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn
- 1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt und, im Fall einer nachträglichen Anordnung, die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen weggefallen sind,
- 2. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 getroffen wird oder schon besteht oder
- 3. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden.
Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere auch ergehen, wenn
- 1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen eines Vergütungssystems einer zentralen Gegenpartei entstanden sind, die den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung der zentralen Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme widersprechen,oder
- 2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds die zentrale Gegenpartei nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] entstanden sind. Zentrale Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der Regelung in Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."
15. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt.
16. In § 54 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt."
17. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:
- (4c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 das Clearing nicht übernimmt oder
- 2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt."
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
18. § 60b wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."
19. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.
20. § 64o Absatz 12 wird aufgehoben
21. Nach § 64p wird folgender § 64q angefügt:
" § 64q Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
- (1) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 für die Kreditinstitute, die am [einsetzen: Datum der Verkündung ] über eine Erlaubnis nach § 32 ausschließlich zum Betreiben der Tätigkeit eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Absatz 2 Nummer 12 verfügen, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fort.
- (2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.
- (3) § 29 Absatz 1a in der ab dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat."
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister".
- b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und von Transaktionsregistern".
- c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien".
- d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012".
- e) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 48 Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz".
2. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3b eingefügt:
"Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister
§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister
- (1) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 6 des Kreditwesengesetzes nach diesem Gesetz zuständig für die Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 4, 5 und 7 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1), soweit sich nicht aus § 3 Absatz 5 oder § 5 Absatz 6 des Börsengesetzes etwas anderes ergibt. Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 62 Absatz 4, des Artikels 63 Absatz 3 bis 7, des Artikels 68 Absatz 3 und des Artikels 74 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der Abschnitt e 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 9 und 10, entsprechend.
- (2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geregelten Pflichten erforderlich ist.
- (3) Sofern die Bundesanstalt als zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 tätig wird oder Befugnisse nach Absatz 2 ausübt, sind die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
- (4) Die Bundesanstalt kann von Unternehmen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlich ist. Gesetzliche Auskunftsoder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
- (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 2 und 4, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien
- (1) Eine Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegenüber der Bundesanstalt bedarf der Schriftform.
- (2) Wird eine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearingpflichtig, weil die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind, hat sie dies unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt mitzuteilen.
- (3) Als Nachweis im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaft.
§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- (1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs noch Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder
- 1. OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Gesamtnominalvolumen von mehr als 10 Millionen Euro, oder
- 2. mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte eingegangen sind, haben durch einen geeigneten Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes sicherstellen. Für die Zwecke der Berechnung der Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind solche Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als gruppeninterne Geschäfte der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen oder von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit sind.
- (2) Geeignete Prüfer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. Die Kapitalgesellschaft hat den Prüfer spätestens 15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, zu bestellen.
- (3) Der Prüfer hat die Bescheinigung zu unterzeichnen und innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat vorzulegen, falls die Kapitalgesellschaft über einen solchen verfügt. Vor der Zuleitung der Bescheinigung an den Aufsichtsrat ist der Geschäftsleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Bescheinigung hat der Prüfer über die Ergebnisse der Prüfung schriftlich zu berichten. Werden dem Prüfer bei der Prüfung schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen des Absatzes 1 bekannt, hat er die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
- (4) Enthält die Bescheinigung des Prüfers die Feststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesellschaft die Bescheinigung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln. Stellt ein Prüfer fest, dass die Geschäftsleitung eine entsprechende Übermittlung an die Bundesanstalt in einem Geschäftsjahr, das vor dem Prüfungszeitraum liegt, unterlassen hat, hat er dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Prüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer. § 37r Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (5) Die Pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. § 264a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 sowie über Art und Umfang der Bescheinigungen nach Absatz 3 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um auf die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten und Anforderungen hinzuwirken und um einheitliche Unterlagen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz auf die Bundesanstalt übertragen."
3. Nach § 31f Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugang nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Bundesanstalt kann
- 1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen dem Betreiber eines multilateralen Handelssystems den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten Verordnung untersagen sowie
- 2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen dem Betreiber eines multilateralen Handelssystems untersagen, einer zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten Verordnung Zugang zu gewähren."
4. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach Nummer 10 die folgenden Nummern 10a bis 10c eingefügt:
"10a. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
10b. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen lässt,
10c.entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- b) Folgender Absatz 2d wird eingefügt:
- (2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise cleart,
- 2. als Betreiber eines multilateralen Handelssystems im Sine des § 31f Absatz 1 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,
- 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
- 8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort beschriebenes Risikomangement betreibt;
- 9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass zur Abdeckung der dort genannten Risiken eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird, oder
- 10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die Information über eine Befreiung von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder nicht richtig veröffentlicht."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "sowie Nummer 14a und 14b" werden durch die Wörter "und Nummer 14a und 14b sowie des Absatzes 2d Nummer 5, 8 und 9" ersetzt.
- bb) Nach den Wörtern "des Absatzes 2b Nummer 5 und 6" werden ein Komma und die Wörter "des Absatzes 2d Nummer 1, 3 und 4" eingefügt.
- cc) Die Wörter "Nummer 12 bis 14" werden durch die Wörter "Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14" ersetzt.
- dd) Nach den Wörtern "Nummer 16 und 17a" werden ein Komma und die Wörter "des Absatzes 2d Nummer 2, 6 und 7" eingefügt.
5. Dem § 40b wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 39 Absatz 2d unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."
6. Folgender § 48 wird angefügt:
" § 48 Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
§ 20 Absatz 1 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] beginnt."
Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 die folgende Angabe eingefügt:
" § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen".
2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "oder die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) vorliegen" eingefügt.
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten."
4. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern "Nr. 4 und 6" die Wörter "und des Absatzes 2a" eingefügt.
5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
" § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."
Das Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 123f folgende Angabe eingefügt:
" § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz".
2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 104r Absatz 2" die Wörter "sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" eingefügt.
3. Nach § 123f wird folgender § 123g eingefügt:
" § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt."
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19f Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "16" die Wörter "sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" ersetzt.
2. In § 11 0a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gesetzes und" die Wörter "die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie" eingefügt.
3. Dem § 144 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 11 0a Absatz 3 Satz 1 in der jeweils ab dem... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses oder. des Jahresberichts für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt."
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Nach Artikel 102a des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Artikel 102b eingefügt:
"Artikel 102b
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 1 Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
- (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht
- 1. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) gebotenen Maßnahmen zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwicklung von Kundenpositionen und Eigenhandelspositionen des Clearingmitglieds,
- 2. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maßnahmen der Übertragung von Kundenpositionen sowie
- 3. die nach Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotene Verwendung und Rückgewähr von Kundensicherheiten.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung.
§ 2 Unanfechtbarkeit; Nachteilsausgleich
- (1) Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung.
- (2) Weist der Insolvenzverwalter des Clearingmitglieds nach, dass die Insolvenzgläubiger des Clearingmitglieds durch eine Maßnahme nach § 1 im Vergleich zu einer Abwicklung nach § 104 der Insolvenzordnung benachteiligt werden, so hat die zentrale Gegenpartei (CCP) diesen Nachteil gegenüber der Masse zu erstatten. § 92 der Insolvenzordnung gilt entsprechend."
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Aufgrund der Erfahrungen der Finanzmarktkrise 2008 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009 in Pittsburgh, den außerbörslichen ("over the counter") Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen. Die G20 beschlossen insbesondere, dass künftig standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abgewickelt und OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet werden müssen.
Kernelemente der G20-Beschlüsse zur verschärften Regulierung des OTC-Derivatemarktes werden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) (auch: European Market Infrastructure Regulation, EMIR) umgesetzt. Die EU-Verordnung enthält folgende Elemente: Für standardisierte OTC-Derivate wird eine Clearingpflicht eingeführt. Die Clearingpflicht gilt für finanzielle Gegenparteien, die in der Europäischen Union beaufsichtigt werden. Nichtfinanzinstitute werden von der Clearingpflicht erfasst, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen. Auch bei Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben die Vertragsparteien besondere Anforderungen an das Risikomanagement zu beachten. Um die Transparenz zu erhöhen, sind Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister zu melden. Die EU-Verordnung regelt zudem die Anforderungen für die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vor. Schließlich wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Aufsicht über die Transaktionsregister übertragen. Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten in Deutschland unmittelbar. Die Mitgliedstaaten haben aber die zuständige nationale Behörde zu bestimmen und Sanktionen vorzusehen.
Mit dem EMIR-Ausführungsgesetz werden die zuständigen Behörden bestimmt, der EU-Verordnung entgegenstehende Vorschriften im Kreditwesengesetz geändert und die Bußgeldtatbestände erweitert, um Verstöße gegen die Pflichten aus der EU-Verordnung sanktionieren zu können. Um eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten, sind auch Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) erforderlich: Nach der EU-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass nichtfinanzielle Gegenparteien die Vorgaben der EMIR-Verordnung einhalten. Die dafür erforderlichen Bestimmungen sind im WpHG gebündelt. Im WpHG wird auch geregelt, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Überwachung der Transaktionsregister an nationale Behörden delegieren kann.
Die Änderungen im Börsengesetz tragen dem Umstand Rechnung, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorsieht, dass der Zugang von zentralen Gegenparteien zu Handelsplätzen und der Zugang der Handelsplätze zu zentralen Gegenparteien, unter bestimmten Bedingung zu gewähren ist bzw. durch die Aufsichtsbehörden untersagt werden kann.
Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Versicherungsunternehmen und Investmentfonds sind auch Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Investmentgesetz (InvG) erforderlich. Schließlich haben Vorschriften der EU-Verordnung Auswirkungen auf einzelne Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO), die ebenfalls angepasst werden, um die Vollziehbarkeit der Verordnung zu unterstützen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes - GG (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), da der OTC-Derivatehandel und die Tätigkeit von zentralen Gegenparteien keine regional abgrenzbaren Geschäfte sind und nur mit bundesweit identischen Rahmenbedingungen die Einhaltung der Verordnungsvorgaben ermöglicht werden kann. Im gesamtstaatlichen Interesse ist daher eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
Der Gesetzentwurf entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Der Gesetzentwurf hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehreinnahmen für den Bund sind nicht ersichtlich. Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben des Bundes.
VII. Erfüllungsaufwand
| Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft | | | | |
Gesetz | Para graf | Inhalt | Komplexität | Zeit in Min. | Fall zahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
KWG | § 29 Abs. 1 Satz 2 | Erweiterung des Prüfauftrags für den Abschlussprüfer auf Vorgaben EMIR (Art. 4 Clearingpflicht, 9 Meldepflicht, 11 Risikominderungstechniken) | hoch | 240 | 1.900 | 621.984 |
KWG | § 29 Abs. 1a | Prüfung Jahresabschluss zentrale Gegenpartei durch Abschlussprüfer auf besondere Anforderungen EMIR | hoch | 4210 | 3 | 17.227 |
KWG | § 53k i.V.m. § 25b | Organisatorische Pflichten bei Auslagerung | einfach | 195 | 3 | 373 |
KWG | § 53n Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 | Erarbeitung und Vorlage eines angeordneten Restrukturierungsplanes bei BaFin und Bbk | hoch | 5950 | 1 | 8.116 |
WpHG | § 20 | Bescheinigung des Vorhandenseins und der Geeignetheit von Systemen zur Einhaltung der EMIR-Anforderungen bei den Prozessen bestimmter Nichtfinanzunternehmen durch Prüfer und ggf. Anzeige bei BaFin. | hoch | 960 | 6.000 | 7.856.640 |
VAG | § 57 Abs. 1 | Erweiterung des Prüfauftrags für Abschlussprüfer auf Vorgaben EMIR (Art. 4 Clearingpflicht, 9 Meldepflicht, 11 Risikominderungstechniken) für Versicherer | hoch | 240 | 580 | 189.869 |
InvG | § 19f | Erweiterung des Prüfauftrags für Abschlussprüfer auf Vorgaben EMIR (Art. 4 Clearingpflicht, 9 Meldepflicht, 11 Risikominderungstechniken) für KAGen | hoch | 240 | 80 | 26.189 |
InvG | § 110a Abs. 3 | Erweiterung des Prüfauftrags für Abschlussprüfer auf Vorgaben EMIR (Art. 4 Clearingpflicht, 9 Meldepflicht, 11 Risikominderungstechniken) für InvAGen | hoch | 240 | 16 | 5.238 |
| | Davon Einmalaufwand: | | | | |
KWG | § 53g Nr. 1 | Einrichtung eines Prozesses, um Aufbau zusätzlicher Finanzmittelpuffer sicherzustellen. | hoch | 3435 | 1 | 4.685 |
KWG | § 53g Nr. 2 | Aufbau eines Prozesses, um der Stellung einer zentralen Gegenpartei als Teil einer Holding Rechnung zu tragen. | hoch | 3435 | 1 | 4.685 |
KWG | § 53g Nr. 3 | Aufbau eines Prozesses, um einer besonderen Geschäftssituation Rechnung zu tragen. | hoch | 3435 | 1 | 4.685 |
| | | | | | 8.739.691 |
| Informationspflichten Wirtschaft | | | | |
Gesetz | Para graf | Inhalt | Komplexität | Zeit in Min. | Fall zahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
KWG | § 53e i.V.m. § 44b | Auskünfte von Inhabern be deutender Beteiligungen | mittel | 304 | 5 | 953 |
KWG | § 53i | Unterrichtung der BaFin über den Eingang oder das Stellen von Anträgen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) | einfach | 20 | 10 | 82 |
KWG | § 53j Abs. 1 Nr. 1 | Anzeige bei BaFin und Bbk: Einhaltung der Einschussanforderungen | mittel | 154 | 30 | 2.895 |
KWG | § 53j Abs. 1 Nr. 2 | Anzeige bei BaFin und Bbk: Summe des Ausfallfonds | mittel | 154 | 30 | 2.895 |
KWG | § 53j Abs. 1 Nr. 3 | Anzeige bei BaFin und Bbk: Summe der sonstigen Finanzmittel | mittel | 154 | 30 | 2.895 |
KWG | § 53j Abs. 1 Nr. 4 | Anzeige bei BaFin und Bbk: stichtagsbezogen die Summe der für eine Deckung des Liquiditätsbedarfs bestehenden Kreditlinien | mittel | 154 | 30 | 2.895 |
KWG | § 53j Abs. 1 Nr. 5 | Anzeige bei BaFin und Bbk: Summe aller im Berichtszeitraum nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung entgegengenommenen Sicherheiten | mittel | 154 | 30 | 2.895 |
KWG | § 53j Abs. 1 Nr. 6 | Anzeige bei BaFin und Bbk: Gegenparteien, bei denen zum Stichtag Finanzmittel im Sinne des Artikel 47 der Verordnung angelegt waren | mittel | 154 | 30 | 2.895 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 1 | Erlaubnisantrag - Anlage: Art der abgerechneten Produkte | mittel | 194 | 36 | 4.377 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 2 | Erlaubnisantrag - Anlage: Beschreibung der Einrichtung und Ausgestaltung zur Berechnung der Einschussforderungen | mittel | 194 | 36 | 4.377 |
KWG | § 53m | Erlaubnisantrag - Anlage: | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
| Abs. 1 Nr. 3 | Angabe zur Einrichtung von Ausfallfonds | | | | |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 4 | Erlaubnisantrag - Anlage: Beschreibung der Vorkehrungen zum Vorhalten sonstiger Finanzmittel | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 5 | Erlaubnisantrag - Anlage: Beschreibung der Mechanismen zur Kontrolle der Liquiditätsrisiken | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 6 | Erlaubnisantrag - Anlage: Beschreibungen der Anforderungen an Sicherheiten | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 7 | Erlaubnisantrag - Anlage: Angaben zur Anlagepolitik | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 8 | Erlaubnisantrag - Anlage: Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitgliedes | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 9 | Erlaubnisantrag - Anlage: Darstellung der Prüfungsverfahren im Sinne des Artikel 49 | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
KWG | § 53m Abs. 1 Nr. 10 | Erlaubnisantrag - Anlage: Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
KWG | § 53m Abs. 2 | Verlangen weiterer Unterlagen durch BaFin | mittel | 194 | 10 | 1.216 |
WpHG | § 18 Abs. 4 | Auskunftsverlangen der BaFin | hoch | 1930 | 50 | 84.920 |
WpHG | § 19 Abs. 1 | schriftliche Mitteilung zu Art. 10 (Überschreiten der Clearingschwelle durch nichtfinanzielle Gegenpartei) | einfach | 20 | 10 | 82 |
WpHG | § 19 Abs. 2 | Mitteilung, wenn nichtfinanzielle Gegenpartei in Bezug auf künftige Kontrakte clearingpflichtig wird (Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) | hoch | 1930 | 3 | 5.095 |
WpHG | § 31f Abs. 4 | Unterrichtung der BaFin durch multilaterales Handelssystem über den Eingang oder das Stellen von Anträgen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) | einfach | 20 | 2 | 16 |
BörsG | § 5 Abs. 6 | Börsenträger hat Börsenaufsichtsbehörde über Anträge nach Art 7 und 8 zu unterrichten | einfach | 20 | 10 | 82 |
| | | | | | 128.298 |
| Erfüllungsaufwand Verwaltung | | | | |
Gesetz | Paragraf | Inhalt | Komplexität | Zeit in Min. | Fall zahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
KWG | § 36 Abs. 1a | Abberufung von Geschäftsleitern | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 53g | Beurteilung der Angemessen heit der finanziellen Mittel einer zentralen Gegenpartei | hoch | 5040 | 1 | 6.150 |
KWG | § 53h | Beurteilung der Liquidität einer zentralen Gegenpartei | hoch | 5040 | 1 | 6.150 |
KWG | § 53i | Untersagung der Gewährung/Einrichtung eines Zugangs nach Art. 7 und 8 | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 53l Abs. 1 Nr. 1 | Anordnung der BaFin, dass die zentrale Gegenpartei Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken erteilt | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 53l Abs. 1 Nr. 2 | Anordnung der BaFin, dass die zentrale Gegenpartei einzelne Geschäftsarten nicht betreiben darf | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 53l Abs. 2 | Anordnung der BaFin, höhere Eigenmittelanforderungen zu erfüllen | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 53n Abs. 1 | Anordnungen der BaFin zur Verbesserung der finanziellen Ausstattung und Liquidität von zentralen Gegenparteien - wenn Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt sind | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 53n Abs. 2 | Anordnungen der BaFin zur Verbesserung der finanziellen Ausstattung und Liquidität von zentralen Gegenparteien - wenn Finanzmittel den Anforderungen nicht entsprechen | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 53n Abs. 4 | Anordnen des Erlöschens von Ansprüchen auf Vergütungsbestandteilen | hoch | 5160 | 1 | 6.297 |
KWG | § 60b Abs. 2 | Veröffentlichung rechtskräftiger Bußgelder nach EMIR | einfach | 180 | 1 | 103 |
WpHG | § 18 Abs. 4 | Auskunftsverlangen der BaFin | mittel | 1345 | 50 | 50.370 |
WpHG | § 19 | Prüfung der Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien | mittel | 1345 | 10 | 10.074 |
WpHG | § 31f Abs. 4 Nr. 1 | Untersagung der BaFin, dass MTF Zugang zu zentraler Gegenpartei nach Art. 7 Abs. 4 hat | hoch | 5160 | 2 | 12.594 |
WpHG | § 31f Abs. 4 Nr. 2 | Untersagung der BaFin, dass MTF Zugang zu zentraler Gegenpartei nach Art. 8 Abs. 4 hat | hoch | 5160 | 2 | 12.594 |
WpHG | § 40b | Bekanntmachung von Maßnahmen durch BaFin | mittel | 790 | 100 | 59.171 |
BörsG | § 50a | Bekanntmachen von Maßnahmen durch Börsenaufsichtsbehörde | mittel | 790 | 2 | 1.183 |
| | | | | | 208.765 |
VIII. Weitere Kosten
Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau lassen sich nicht abschätzen.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In Nummer 1 werden die durch die Umformulierung des § 37 sowie das Einfügen eines neuen Abschnitts zu den besonderen Anforderungen an zentrale Gegenparteien notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung wird der national eingeführte Begriff des zentralen Kontrahenten ersetzt durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 europaweit einheitlichen Begriff der zentralen Gegenpartei.
Zu Buchstabe b
Die Definition des Begriffs zentrale Gegenpartei ergibt sich nunmehr in Absatz 31 durch den Verweis auf Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei stellt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft dar, so dass Kreditinstitute, die diese Tätigkeit ausüben, den Regeln des KWG unterworfen sind. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallen sie nunmehr unmittelbar den dortigen Vorgaben, so dass sie von denjenigen Rechtsnormen des KWG befreit werden, denen sie bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht ein spezifisches, auf die Risiken der zentralen Gegenparteien zugeschnittenen Solvenz- und Liquiditätsregime vor, das die Regelungen des KWG in diesem Bereich ersetzen. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schließt aber nicht aus, dass Institute sowohl eine Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. .../2012 (CRR) als auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben können. Für diesen Fall ordnet Absatz 9d an, dass die Unternehmen sowohl den Anforderungen aus den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 als auch aus der Verordnung (EU) Nr. .... /2012 (CRR) sowie den jeweiligen nationalen Anforderungen Rechnung zu tragen haben. Insbesondere CRR-Kreditinstitute haben dann in jedem Fall die zwingenden europarechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Der neu eingefügte Absatz 1a stellt klar, dass die Bundesanstalt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien nach dem KWG und nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der auf ihrer Grundlage erlassenen europäischen Rechtsakte ausübt. Durch die Zuständigkeit der BaFin wird die Anforderung aus Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umgesetzt. § 7, der die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank regelt, bleibt unberührt, so dass die laufende Überwachung auch der zentralen Gegenparteien durch die Deutsche Bundesbank wahrgenommen wird.
Zu Nummer 5 (§ 29)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 ordnet an, dass die Abschlussprüfer eines Kreditinstituts im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch zu prüfen haben, ob das Institut als finanzielle Gegenpartei seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nachkommt.
Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Absatz 1a erstreckt die Jahresabschlussprüfung bei zentralen Gegenparteien zusätzlich auch auf die Einhaltung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Damit wird dem Bedürfnis nach einer umfassenden Prüfung und Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, aber auch der Aufsichtsgremien der zentralen Gegenpartei Rechnung getragen.
Zu Nummer 6 (§ 33)
Da die Anforderungen an das Mindestanfangskapital in Artikel 16 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geregelt ist, und sich damit unmittelbar ergibt, ist § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend bereinigt worden. Nach in Artikel 16 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 liegt das Mindestanfangskapital bei 7,5 Mio. EUR und ist damit höher als das, was bislang für zentrale Gegenparteien im KWG vorgesehen war.
Zu Nummer 7 (§ 35)
Der neu eingefügte Satz ist im Zusammenspiel mit der Übergangsvorschrift des § 64q zu sehen und ordnet das Erlöschen einer bestehenden für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 KWG für den Fall an, dass rechtskräftig die Erteilung einer Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgelehnt worden ist.
Zu Nummer 8 (§ 36)
Die Ergänzung stellt klar, dass die Bundesanstalt auch Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch ein entsprechendes Vorgehen gegen die Geschäftsleiter ahnden kann. Eine Abberufung kann danach verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Erlaubnis nach Art. 20 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegeben sind und die Verantwortlichkeit bei einem Geschäftsleiter liegt. Zudem kann eine Abberufung erfolgen, wenn der Geschäftsleiter die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegeben sind.
Zu Nummer 9 (§ 37)
Die Ergänzung ist erforderlich, weil die Erlaubnispflicht für die Tätigkeit der zentralen Gegenpartei unmittelbar in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geregelt ist.
Zu Nummer 10 (§ 44)
Die Ergänzung stellt sicher, dass die Bundesanstalt bei Bedarf auch Prüfungen bei Auslagerungsunternehmen vornehmen kann, an die eine zentrale Gegenpartei operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgelagert hat. Damit wird der Vorgabe des Artikels 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Rechnung getragen.
Zu Nummer 11 (§ 44c)
Die Ergänzung ist erforderlich, weil die Erlaubnispflicht für die Tätigkeit der zentralen Gegenpartei unmittelbar in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geregelt ist.
Zu Nummer 12 (§ 46)
Die Änderung soll sicherstellen, dass die im Insolvenzfall zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Artikels 102b des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechende Anwendung finden, wenn ein Einzelmoratorium nach § 46 Absatz 1 KWG angeordnet wird.
Zu Nummer 13 (§ 49)
Die Liste der Normen von Maßnahmen der Bundesanstalt, bei denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, wurde um die neu hinzugekommenen § 53l und § 53n Absatz 1 ergänzt.
Zu Nummer 14 (§§ 53e ff.)
Zu § 53e
Nach Artikel 30 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen im Bereich der Inhaberkontrolle ergreifen. Eine Untersagung der Verfügung oder der Ausübung des Stimmrechts wie in § 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 b KWG ist dort nicht vorgesehen. Eine solche Bestimmung ist jedoch für eine wirksame Kontrolle der Inhaber erforderlich, sodass durch § 53e diese Regelungslücke geschlossen wird.
Zu § 53f
Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können verschiedene Aufsichtsbehörden an dem Aufsichtskollegium einer zentralen Gegenpartei teilnehmen. Soweit ein Aufsichtskollegium für eine zentrale Gegenpartei mit Sitz in Deutschland gebildet wird, übernimmt die Bundesanstalt den Vorsitz. § 53f regelt die Ausübung des Stimmrechts in einem Aufsichtskollegium, in dem mehrere deutsche Aufsichtsbehörden vertreten sind. Grundsätzlich sollen, soweit sie dem Aufsichtskollegium angehören, die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank jeweils ein Stimmrecht ausüben. Ist nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein drittes Stimmrecht vorgesehen, soll die deutsche Aufsichtsbehörde, die für den Handelsplatz mit dem im abgelaufenen Kalenderjahr höchsten Volumen an Finanzinstrumenten, die an der betreffenden zentralen Gegenpartei abgerechnet wurden, zuständig ist, diese Stimme ausüben. Nimmt eine der genannten Behörden nicht an dem Aufsichtskollegium teil, sollen die zuständigen Behörden für die Handelsplätze in der Reihenfolge des Handelsvolumens die Stimmrechte ausüben, bis die vorgesehene Stimmenzahl ausgeschöpft ist.
Zu § 53g
Die Vorschrift ist dem vormaligen § 10 Absatz 1b KWG in der Fassung vor Inkrafttreten der CRD-IV-Novelle nachgebildet Die Regelung stellt damit sicher, dass sowohl im Vergleich zum bislang geltenden Recht als auch im Vergleich zu anderen Kreditinstituten bei zentralen Gegenparteien ein vergleichbares Aufsichtsniveau gewährleistet ist. Bei einer zentralen Gegenpartei entsprechen die finanziellen Mittel der Bedeutung der relevanten Eigenmittel für ein Kreditinstitut. Denn für die Bewältigung des Ausfalls von Clearingmitgliedern ist der Umfang der finanziellen Mittel maßgeblich. Die Anforderungen an die finanziellen Mittel ergeben sich aus den Artikeln 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gibt dem nationalen Gesetzgeber jedoch die Befugnis zusätzliche Anforderungen zu stellen.
Nummer 1 gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, zur Vermeidung von prozyklischen Effekten von der zentralen Gegenpartei den Aufbau eines Finanzmittelpuffers zu verlangen.
Nummer 2 ermöglicht insbesondere die Berücksichtigung der Risiken bei einer zentralen Gegenpartei, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer vergleichbaren Gruppenstruktur ist. Zwar findet im Rahmen der Beaufsichtigung dieser Gruppen eine Konsolidierung auch die zentralen Gegenpartei Berücksichtigung, aus Gründen der Absicherung der besonderen Rolle der zentralen Gegenpartei für den Finanzmarkt soll aber die Möglichkeit geschaffen werden, bei Risiken für die zentrale Gegenpartei, die sich aus gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen innerhalb eines Konzerns ergeben können, direkt gegenüber der zentralen Gegenpartei reagieren zu können.
Nummer 3 gibt der Bundesanstalt die Befugnis, einen Zuschlag auf die Finanzmittel festzusetzen, wenn eine besondere Geschäftssituation gegeben ist, etwa die Geschäftsaufnahme der zentralen Gegenpartei oder eine Erweiterung ihrer Aktivitäten. Zuschläge auf die vorzuhaltenden Finanzmittel kommen beispielsweise in Betracht bei Ausdehnung der Clearingtätigkeit auf Märkte, auf denen eine hohe Konzentration der Positionen auf wenige Marktteilnehmer besteht.
Zu § 53h
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 definiert als täglichen Liquiditätsbedarf den potentiellen Ausfall der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen die höchsten Risikopositionen gehalten werden. Unter extremen Marktbedingungen oder bei besonderen Risikostrukturen der geclearten Produkte kann dies unzureichend sein, insbesondere wenn zu einem solchen Zeitpunkt die Summe der zwei größten Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko verhältnismäßig gering erscheint. Dies hängt von der jeweiligen Betrachtung der Verteilung der Risikopositionen bezogen auf alle Clearingmitglieder ab.
Daher ist es sachgerecht, wenn die Bundesanstalt über die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen kann, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.
Zu § 53i
Die Vorschrift schafft für die Bundesanstalt als zuständige Aufsichtsbehörde über zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die in Artikel 7 und 8 vorgesehenen Befugnisse.
Zu § 53j
Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden mit den notwendigen Aufsichtsbefugnissen ausgestattet sind. Hierzu zählen auch erweiterte Anzeigepflichten einer zentralen Gegenpartei bezüglich des Kernbereichs ihrer Tätigkeit. Für die fortlaufende Beaufsichtigung der zentralen Gegenpartei sind die in § 53i KWG Absatz 1 geregelten monatlichen Anzeigepflichten unerlässlich. Sie betreffen die Kernbereiche der Tätigkeit der zentralen Gegenpartei, insbesondere die Erhebung von Einschüssen sowie die Errichtung eines Ausfallfonds. Diese Anzeigen bilden damit eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über weitergehende aufsichtliche Maßnahmen.
Absatz 2 regelt das Sprachregime für Informationen, die von der zentralen Gegenpartei nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bereitzustellen sind, und trägt dem Umstand Rechnung, dass wesentliche Teile dieser Informationen im Rahmen eines Aufsichtskollegiums nach Art 18 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Bundesanstalt anderen Aufsichtsbehörden zu Verfügung zu stellen sind.
Zu § 53k
Auslagerungen sind gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gestattet. Der Verweis auf § 25b Absatz 3 Satz 1, 2 und Absatz 4 Satz 1 stattet die Bundesanstalt mit den in diesen Zusammenhang notwendigen Anordnungsbefugnissen aus.
Zu § 53l
Nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind die zuständigen Behörden mit den erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten. Insoweit wird in Absatz 1 Satz 1 auf eine Generalklausel zurückgegriffen. Die Anordnungsbefugnisse bei organisatorischen Mängeln nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind den Vorschriften aus der Institutsaufsicht nachgebildet.
Zu § 53m
Satz 1 der Regelung konkretisiert Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Danach hat die zentrale Gegenpartei in ihrem Zulassungsantrag der zuständigen Behörde sämtliche Informationen zu übermitteln, welche diese benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Antragsteller alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzuhalten. Diese Informationen sind seitens der zuständigen Behörde an ESMA und das Kollegium weiterzuleiten. Ergänzend erscheint es sinnvoll, die aus der Institutsaufsicht bekannten Unterlagen einzureichen. Es steht der Bundesanstalt frei, darüber hinausgehende Informationen zu verlangen.
Zu § 53n
Die Vorschrift ist weitestgehend § 45 nachgebildet. Bei einer zentralen Gegenpartei kommt statt der Eigenmittel jedoch den Finanzmitteln sowie den gestellten Sicherheiten und der Anlagepolitik der als Sicherheit erhaltenen Mittel herausragende Bedeutung zu. Daher werden der Bundesanstalt gegenüber der zentralen Gegenpartei bei Nichteinhaltung der diesbezüglichen Anforderungen der Artikel 41 bis 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den diesbezüglichen technischen Regulierungsstandards die aus der Bankenaufsicht bekannten Befugnisse eingeräumt.
Zu Nummer 15 (Achter Abschnitt )
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich durch das Einfügen des Siebenten Abschnitts ergibt.
Zu Nummer 16 (§ 54)
Die Ergänzung der Straftatbestände trägt dem Umstand Rechnung, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht länger unter § 32 Absatz 1 KWG, sondern unter Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geregelt wird. Materiell wird die bestehende Regelung so fortgeschrieben; Strafbarkeitsvoraussetzungen und Strafmaß bleiben wie gehabt.
Zu Nummer 17 (§ 56)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift schafft die für Verstöße gegen Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift ordnet die neu eingefügte Bewehrung von Verstößen gegen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den entsprechenden Bußgeldrahmen hinzu.
Zu Nummer 18 (60b)
Die Bestimmung setzt Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um, die die öffentliche Bekanntgabe von Sanktionen auf anonymisierter Basis, d.h. ohne personenbezogene Daten, auf der Website der zuständigen Behörde verlangen. Da sich die Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Ermessensspielraums von den Anforderungen der Bankenrichtlinie unterscheiden, wird ein neuer Absatz geschaffen. Da in den genannten Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch keine Veröffentlichung von Aufsichtsmaßnahmen vorgesehen ist, wird insoweit auch keine Veröffentlichung nach § 60b Absatz 1 stattfinden.
Zu Nummer 19 (Neunter Abschnitt )
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich durch das Einfügen des Siebenten Abschnitts ergibt.
Zu Nummer 20 (§ 64o)
Durch das Einfügen von § 64q Absatz 1 besteht keine Notwendigkeit, mehr die entsprechende Übergangsvorschrift in § 64o Absatz 12 aufrecht zu erhalten.
Zu Nummer 21 (§ 64q)
Der neue § 64q trägt dem Umstand Rechnung, dass zentrale Gegenparteien, die bislang über eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 12 verfügen, mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Zulassung nach den dortigen Vorschriften benötigen, für die Beantragung der Zulassung nach Artikel 89 Absatz 3 jedoch eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Vorliegen der relevanten technischen Standards eingeräumt ist. Wenn die bestehende Erlaubnis daneben weitere Bankgeschäfte umfasst, bleiben diese von dem Durchlaufen des Erlaubnisverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unberührt. Das Kreditinstitut kann diese weiterhin ausüben, losgelöst davon, ob eine Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt wird oder nicht.
Zu Nummer 1
In Nummer 1 werden die durch die Einfügung eines neuen Abschnitts 3b notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 18 bis § 20 WpHG)
In dem neu eingefügten § 18 Absatz 1 wird die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Überwachung der Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt. Im Zuge einer einheitlichen Beaufsichtigung der Pflichten unter der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird die Aufsicht im WpHG konzentriert, soweit sich nicht auch eine Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden ergibt. Soweit die Bundesanstalt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien wahrnimmt, sind entsprechende Kompetenzen hinsichtlich des Zugangs im Sinne der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im KWG adressiert, dies berührt die Zuständigkeit der Bundesanstalt allerdings nicht. Zugleich wird klargestellt, dass die BaFin auch für die Zwecke der Überwachung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den neu eingefügten § 19 und § 20 auch auf das WpHG zurückgreifen kann.
Absatz 2 ermöglicht insbesondere die Delegation von Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die BaFin, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über Transaktionsregister.
Absatz 3 regelt das Sprachregime im Rahmen der Überwachung. Durch die Möglichkeit, auch Anträge in englischer Sprache zu stellen, wird den Bedürfnissen international agierender Unternehmen Rechnung getragen.
Absatz 4 stellt klar, dass die Bundesanstalt im Rahmen der Überwachung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Auskünfte, Unterlagen und Kopien auch dann verlangen kann, wenn kein Anfangsverdacht besteht. Diese Befugnisse stehen im engen Zusammenhang mit den Pflichten aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sodass diese Befugnisse auch nur gegenüber Unternehmen, die mit entsprechenden OTC-Derivaten, die Regelungsgegenstand der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, sowie Personen wahrgenommen werden können, die in einem engen Konnex zu solchen Transaktionen stehen. Insoweit kann auf der Grundlage des nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu schaffenden Datenbestandes eine Stichprobenkontrolle durchgeführt werden. Dies ermöglicht auch, die Eingriffsintensität der Überwachung für die Vielzahl der Pflichtigen möglichst gering zu halten. Insoweit ist dies eine Ergänzung zu § 4 WpHG.
Absatz 5 stellt klar, dass bei diesen Maßnahmen aufgrund der Eilbedürftigkeit Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben können.
Der eingefügte § 19 dient der Kontrolle der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Zum einem wird die Schriftform angeordnet. Zum anderen wird klargestellt, dass ein Unternehmen, das der Clearingpflicht nach der Verordnung aufgrund Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung nicht länger unterliegt, dies der Bundesanstalt unverzüglich mitteilen muss. Um die Überprüfbarkeit durch die Bundesanstalt zu erhöhen, soll dies durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaft geschehen.
§ 20 soll sicherstellen, dass die BaFin auch bei sogenannten nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Einhaltung der wesentlichen Pflichten kontrollieren kann.
Daher ist vorgesehen, dass Unternehmen, die nach § 317 HGB grundsätzlich der Abschlussprüfung unterliegen, durch einen geeigneten Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, prüfen und bescheinigen lassen, dass sie über Prozesse und Verfahren verfügen, um die Einhaltung der Verordnungspflichten sicherzustellen. Die Pflicht zur Einholung einer solchen Bescheinigung entfällt, wenn das Unternehmen in dem betreffenden Geschäftsjahr keine oder nur eine geringe Anzahl von OTC-Kontrakten oder Kontrakte mit einem geringem Nominalvolumen gehandelt hat. Die gewählten Schwellenwerte sollen hierbei sicherstellen, dass einerseits der Aufwand für diejenigen nichtfinanziellen Gegenparteien, welche nur in geringem Umfang OTC-Derivate nutzen, begrenzt bleibt. Andererseits muss aber ein erhöhtes Maß an Beaufsichtigung der nichtfinanziellen Gegenparteien sichergestellt sein, die OTC-Derivate in größerem Umfang nutzen. Nicht berücksichtigt werden solche Geschäfte, die als gruppeninterne Geschäfte nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von zentralen Vorschriften freigestellt sind, da insoweit der Gesetzgeber eine grundsätzliche Wertungsentscheidung hinsichtlich des damit verbundenen Risikos getroffen hat.
Unter Abwägung der Risiken erscheint eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs gerechtfertigt, da es die Bundesanstalt nicht hindert, im Rahmen eines Stichprobenverfahrens durch Auswertung der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die Transaktionsregister gemeldeten Daten und durch Auswertung sonstiger Anhaltspunkte auch Gesellschaften anderer Rechtsformen ihrem jeweiligen Risiko gemäß zu beaufsichtigen. Zudem werden in Anlehnung an das HGB diese Pflichten auf bestimmte Personengesellschaften erstreckt, um die Gefahr der Umgehung einzuschränken.
Absatz 2 legt fest, dass geeignete Prüfer Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sein können. Die Auswahl des Prüfers obliegt danach dem Unternehmen, das auch die anfallenden Kosten zu tragen hat. Gegenstand ist eine Systemprüfung, d.h. es soll durch die Prüfung nachgewiesen werden, dass die Systeme und Abläufe im Unternehmen nach pflichtgemäßer Einschätzung des Prüfers geeignet sind, die Einhaltung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergebenen Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere wenn die Clearingschwelle nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erreicht wird, dürften viele der pflichtigen Unternehmen sich bei der Erfüllung der Pflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bedienen, die als Gegenpartei für das OTC-Geschäft auftritt. In solchen Fällen erscheint es, da die Wertpapierunternehmen ihrerseits einer Kontrolle im Rahmen der Abschlussprüfung unterliegen, ausreichend, wenn sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, dass der Prüfer hinsichtlich der delegierten Prozesse lediglich eine prüferische Durchsicht des entsprechenden Vertrages und einer Bestätigung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vornimmt, aus denen sich ergibt, dass dieses die Erfüllung der in Satz 1 genannten Anforderungen für das Unternehmen gewährleistet. Um eine Überschneidung mit der Abschlussprüfung zu vermeiden, soll dieser Prüfer spätestens 15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, bestellt werden.
Um dem individuellen Risiko aus OTC-Derivategeschäften Rechnung zu tragen, besteht die Pflicht auf Unternehmensebene, auch wenn die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Clearingpflicht für sich auf konsolidierter Ebene betrachtet. Nicht berücksichtigt werden dann Unternehmen, die lediglich innerhalb eines Konzerns solche Geschäfte tätigen, wie sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt. Durch die Regelung hinsichtlich des Beginns der Prüfung soll eine zeitliche Überlappung mit der Abschlussprüfung vermieden werden. Der Beginn der Pflicht ist so gewählt, dass eine Prüfung erst dann geboten ist, wenn die entsprechenden Regelungen in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch gelten.
Absatz 3 regelt, dass der Prüfer zum Zwecke der Information die Bescheinigung nach Absatz 2 an die gesetzlichen Vertreter und die Aufsichtsorgane des Unternehmens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, weiter zu leiten hat. Den gesetzlichen Vertretern soll dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Dadurch sollen die relevanten Organe in einem Unternehmen über die Risiken in dem Derivategeschäft und die Vorkehrungen des Unternehmens unterrichtet werden.
Zu diesem Zweck soll der Prüfer in der Bescheinigung über die Ergebnisse der Prüfung schriftlich berichten. Bei schwerwiegenden Verstößen hat der Prüfer die Pflicht, die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. Die Anforderung ist vergleichbaren Bestimmungen in § 36 Absatz 3 Satz 3 WpHG und § 29 Absatz 3 Satz 1 KWG nachgebildet und ermöglicht der Bundesanstalt schon vor Eingang der Bescheinigung tätig zu werden. § 323 HGB soll hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Prüfers entsprechend gelten.
Absatz 4 regelt schließlich, dass das Unternehmen die Pflicht hat, die Bescheinigung des Prüfers für den Fall das sich Mängel zeigen, an die Bundesanstalt weiter zu leiten haben. Ein Mangel ist dabei nur in Ausnahmefällen schon ein einzelner Verstoß, vielmehr sind in einer Rechtsverordnung geeignete qualitative oder quantitative Kriterien für einen Mangel, der zu einer Mitteilung an die Bundesanstalt führt, niederzulegen. Dies stellt sicher, dass die Bundesanstalt in die Lage versetzt wird, auf anhaltende Verstöße gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu reagieren. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, begrenzt. Da es sich um die Vorlage von Urkunden handelt, ist das Auskunftsverweigerungsrecht der Betroffenen nicht tangiert. Sollte das Unternehmen dies unterlassen, hat der Prüfer für das nächste Geschäftsjahr die Übersendung zu veranlassen. Bei Pflichtverstößen des Prüfers hat die Bundesanstalt die Wirtschaftsprüferkammer zu informieren. Bei Mängeln kann die Bundesanstalt u.a. durch eine auf § 4 gestützte Anordnung verlangen, dass Missstände innerhalb eines angemessenen Zeitraums von dem Unternehmen beseitigt werden.
In Absatz 5 werden in Anlehnung an § 264a HGB die vorgenannten Pflichten auf bestimmte Personengesellschaften erstreckt, um die Gefahr einer Umgehung durch eine Änderung der Rechtsform der betroffenen Unternehmen einzuschränken.
Absatz 6 sieht eine Verordnungsermächtigung für die Entwicklung der notwendigen Anforderungen an die Bescheinigung vor.
Diese Vorschrift schafft die Grundlage für eine Ermessensentscheidung der Bundesanstalt hinsichtlich des gegenseitigen Zugangs von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen bei multilateralen Handelsplattformen. Soweit solche Handelsplätze Börsen oder Freiverkehre im Sinne von § 48 Börsengesetz sind, nimmt die Börsenaufsichtsbehörde diese Befugnisse wahr. Hinsichtlich sonstiger multilateraler Handelssysteme ist die Bundesanstalt zuständige Behörde und wird mit dieser Vorschrift mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Bundesanstalt Kenntnis von entsprechenden Anträgen erhält. Es ist klarzustellen, dass sich die Reichweite des Zugangs allein aus Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergibt.
Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 0a bis 1 0c )
§ 39 Absatz 2 Nummer 10a sanktioniert einen Verstoß gegen die neu geschaffene Regelung des § 19 Absatz 2 WpHG, welcher sicherstellt, dass eine hinreichende Information der Bundesanstalt hinsichtlich der Clearingpflicht von bestimmten Unternehmen gegeben ist. § 39 Absatz 2 Nummer 10b sanktioniert Verstöße gegen die Anforderung für Kapitalgesellschaften, die OTC-Derivate in dem in § 20 Abs. 1 genannten Umfang nutzen, durch einen Prüfer prüfen und bescheinigen zu lassen, dass sie über geeignete Systeme zu der Einhaltung der Anforderungen, die sich für Nichtfinanzielle Gegenparteien aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergeben, verfügen. § 39 Absatz 2 Nummer 10c sanktioniert Verstöße gegen die Anforderung zur Übermittlung der Bescheinigung eines Prüfers bei festgestellten Mängeln.
Zu Nummer 4 Buchstabe b (§ 39 Absatz 2d WpHG)
Die Regelung setzt in den Nummern 1 bis 10 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um, wonach die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Titels II festlegen und diese Sanktionen zumindest Geldbußen umfassen sollen. Die Nummer 2 bezieht sich insoweit nur auf solche Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.
Zu Nummer 4 Buchstabe c ( § 39 Absatz 4 WpHG)
Die Änderungen sollen sicherstellen, dass Verstöße gegen § 39 Absatz 2 Nummer 10a a) bis c) sowie Absatz 2d WpHG angemessen geahndet werden können.
Zu Nummer 5 ( § 40b Absatz 4 WpHG)
Die Bestimmung setzt Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um, die die Veröffentlichung von Sanktionen auf anonymisierter Basis, d.h. ohne personenbezogene Daten, auf der Website der zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen.
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist eine Veröffentlichung von Sanktionen in dem genannten Umfang sicherzustellen, sofern die Bekanntgabe nicht die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet oder zu einem unverhältnismäßig hohen Schaden bei den Beteiligten führt. Bei einer rechtskräftigen Verhängung eines Bußgeldes besteht die Pflicht zur Veröffentlichung. Lediglich hinsichtlich der vorgesehenen Ausnahmen kann Ermessen ausgeübt werden.
§ 48 regelt, dass sich die Pflicht zur Prüfung nach § 20 erstmals für Geschäftsjahre gilt, die nach Inkrafttreten des EMIR-Ausführungsgesetzes beginnen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In Nummer 1 werden die durch die Einfügung eines neuen § 50a notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 5)
Diese Vorschrift schafft die Grundlage für eine Ermessensentscheidung der Börsenaufsichtsbehörde hinsichtlich des gegenseitigen Zugangs zwischen zentrale Gegenparteien im Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Handelsplätzen nach der Verordnung, die Börsen oder Freiverkehre im Sinne von § 48 Börsengesetz sind. Insoweit bestand der Bedarf, hinsichtlich der Freiverkehre, die multilaterale Handelssysteme sind, aber nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, eine Regelung zu schaffen. Die Börsenaufsichtsbehörde wird mit dieser Vorschrift mit den Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Befugnissen ausgestattet. Es ist klarzustellen, dass sich die Reichweite des Zugangs allein aus Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergibt.
Zu Nummer 3 (§ 21)
Durch diese Vorschrift werden die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 5 ergänzt, um diesen die erforderlichen Informationen bei Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verschaffen.
Zu Nummer 4 (§ 50)
Die Vorschrift schafft die für Verstöße gegen Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen, soweit die Verstöße vom Betreiber eines Freiverkehrs begangen werden..
Zu Nummer 5 (§ 50a)
Die Bestimmung setzt Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um, der die Veröffentlichung von Sanktionen unter den in § 50a genannten Einschränkungen verlangt. Auch hier ist der Schutz personenbezogener Daten schon aufgrund des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung bei der Veröffentlichung entsprechend zu gewährleisten.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In Nummer 1 werden die durch die Einfügung eines neuen § 123g notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 57)
Die Ergänzung stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer prüfen, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nachkommt.
Zu Nummer 3 (§ 123g)
Bezüglich der Änderungen von § 57 VAG soll die Übergangsvorschrift sicherstellen, dass eine Prüfung der Erfüllung der zusätzlichen Pflichten im Rahmen von Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.
Zu Nummer 1 (§ 19f)
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nachkommt.
Zu Nummer 2 (§ 1 10a Absatz 3 Satz 1):
Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer prüfen, ob bei der Verwaltung der Investmentaktiengesellschaft auch die Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beachtet wurden.
Zu Nummer 3 (§ 144 Absatz 7)
Bezüglich der Änderungen von § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 11 0a Absatz 3 Satz 1 soll die Übergangsvorschrift sicherstellen, dass eine Prüfung der Erfüllung der zusätzlichen Pflichten für Abschlussprüfungen oder des Jahresberichtes für Geschäftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.
Zu Artikel 6 (Änderung der FinDAGKostVO)
Zu Nummer 2:
Die Kosten, die durch neue Verfahren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entstehen, sollen durch Gebühren ausgeglichen werden. Die Höhe der Gebühren ist auf die Deckung des mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands gerichtet. Bei der Bemessung der Gebührensätze wurde auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt. Regelmäßig hat dieser Aspekt jedoch keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Gebühr: Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der einzelnen Amtshandlung sind nicht an einem quantifizierbaren die Verwaltung einheitlich bindenden Leistungsmaßstab zu ermitteln. Das Äquivalenzprinzip findet daher in der Weise Eingang in die Gebührenbemessung, dass im Verhältnis zum sonstigen wirtschaftlichen Aufwand des Gebührenschuldners die Gebührensätze in ihrer Gesamtheit nicht unangemessen hoch sind.
Durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird eine vollständige, von der bisherigen Erlaubnis nach dem KWG unabhängige Prüfung der dort geregelten Zulassungsvoraussetzungen notwendig. Insbesondere werden dort hohe Anforderungen an die Prüfung der Risikomodelle der zentralen Gegenpartei gestellt, die der Bedeutung dieser Infrastrukturen für die Finanzstabilität Rechnung tragen. Daher ist eine Vergleichbarkeit des Prüfungsaufwands mit der Erlaubnis zur Erbringung mehrerer Bankgeschäfte, einschließlich des Einlagen- und Kreditgeschäfts, (Gebühren-Nummer 1.1.13.2.1.4) gegeben. Durch die Verordnung ist aber auch ein im Vergleich zur Aufsicht über Kreditinstitute deutlich aufwändigeres System von Aufsichtskollegien geschaffen worden. Diese sind auch bei der Erteilung der Zulassung umfangreich zu beteiligen. Um die hierdurch erhöhten Kosten zu berücksichtigen, ist eine um 30 Prozent höhere Gebühr vorgesehen.
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass eine Erweiterung der Zulassung einer zentralen Gegenpartei notwendig ist, wenn diese eine weitere Kategorie von Derivatekontrakten abrechnen möchte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall ggf. ein komplett anderes Risikomanagementmodell erforderlich ist, das die Bundesanstalt ebenfalls nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu validieren hat. Die Vorgabe eines Gebührenrahmens für die Erweiterung der Zulassung rechtfertigt sich daraus, dass der Prüfaufwand bei einer Erlaubniserweiterung umso geringer ist, je vergleichbarer der Gegenstand der Erlaubniserweiterung mit dem Gegenstand der ursprünglichen Erlaubnis ist.
Die Gebühren der Nummern 10.2 betreffen gruppeninterne Freistellungen. Hier ist im Wesentlichen zu prüfen, ob beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierte Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen. Da sich insbesondere die Höhe des Aufwands je nach Fallgestaltung deutlich unterscheidet, erscheint die Einführung eines Gebührenrahmens angebracht, um eine sachgerechte Differenzierung zu ermöglichen. Die Freistellung von gruppeninternen Geschäften ist ein neuer Gebührentatbestand. Die Anforderungen sind von der Bundesanstalt inhaltlich und formal zu prüfen.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Absprache mit Aufsichtsbehörden aus anderen Mitgliedsstaaten erforderlich ist. Je nach Intensität der Prüfung kann höherer oder gehobener Dienst mit der Aufgabe zu betrauen sein. Während bei komplizierteren Prüfungen ein Arbeitsaufwand von ca. vier Stunden für den höheren Dienst sowie einer halben Stunde für den mittleren Dienst geschätzt wird, wird bei einfach gelagerten Fällen von einem Arbeitsaufwand von etwa eineinhalb Stunden für den gehobenen Dienst und einer halben Stunde für den mittleren Dienst ausgegangen.
Die Gebühren der Nummern 10.3 betreffen Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung. Geprüft werden muss hier in allen Fällen, ob die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien hinreichend solide und resistent sind und dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts entsprechen und ob ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien vorhanden oder abzusehen ist. Da auch hier die Höhe des Aufwands je nach Fallgestaltung deutlich unterschiedlich ausfällt und zusätzlich - da eine Befreiung für jedes einzelne Geschäft erfolgt - der Prüfungsaufwand bei weiteren gleichartigen Befreiungen vermindert ist, erscheint auch hier die Einführung eines Gebührenrahmens angebracht, um eine sachgerechte Differenzierung zu ermöglichen. Die Freistellung der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein neuer Gebührentatbestand. Die Anforderungen sind von der Bundesanstalt inhaltlich und formal zu prüfen.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Absprache mit Aufsichtsbehörden aus anderen Mitgliedsstaaten erforderlich ist. Je nach Intensität der Prüfung kann höherer oder gehobener Dienst mit der Aufgabe zu betrauen sein. Während bei komplizierteren Prüfungen von Erstbefreiungen ein Arbeitsaufwand von bis zu sieben Stunden für den höheren Dienst sowie einer halben Stunde für den mittleren Dienst geschätzt wird, wird bei einfach gelagerten gleichartigen Folgebefreiungen von einem Arbeitsaufwand von etwa eineinhalb Stunden für den gehobenen Dienst und einer halben Stunde für den mittleren Dienst ausgegangen.
Zu Artikel 7 (Artikel 102b des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - neu)
Zu § 1
Der reibungslosen Durchführung der in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorgesehenen Behandlung der Positionen von Clearingmitgliedern, die ihre Verpflichtungen gegenüber der zentralen Gegenpartei (CCP) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllen, stehen unter dem geltenden deutschen Insolvenzrecht eine Reihe von Hindernissen entgegen. So kann insbesondere eine Übertragungsmaßnahme (Artikel 48 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) daran scheitern, dass ein Erwerb von massezugehörigen Gegenständen nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht mehr möglich ist (§ 91 Absatz 1 der Insolvenzordnung - InsO) und dass dem insolventen Clearingmitglied im Übrigen die Befugnis entzogen ist, über sein Vermögen zu verfügen (§§ 80 f. InsO). Die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen (Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) kann ihrerseits an den engen Vorgaben des § 104 Absatz 3 Satz 1 InsO scheitern, wonach sich die Höhe der Nichterfüllungsforderung des § 104 Absatz 2 Satz 1 InsO nach dem Markt- und Börsenwert zu bestimmen hat, der sich zu einem vorbestimmten Zeitpunkt innerhalb der ersten fünf Werktage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststellen lässt.
Zwar wird teilweise vertreten, dass Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 selbst die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der dort genannten Maßnahmen schafft und dass diese als höherrangiges Recht (Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) die entgegenstehenden Bestimmungen des deutschen Insolvenzrechts verdrängt. Allerdings lassen sich die Bestimmungen des Artikels 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch als rein aufsichtsrechtliche Regelungen lesen, die Anforderungen aufstellen, denen die CCP genügen muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Clearingleistungen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten zu können.
Vor diesem Hintergrund stellt Absatz 1 klar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der effektiven Durchführbarkeit der nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (aufsichtsrechtlich) gebotenen Maßnahmen nicht entgegensteht. Da Absatz 1 hinsichtlich der Art und der Modalitäten dieser Maßnahmen vollständig auf die Bestimmungen des Artikels 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verweist, werden von der Privilegierung nur diejenigen Maßnahmen erfasst, welche durch die Verordnung vorgesehen werden. Es sind dies die in Artikel 48 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Maßnahmen zur Verwaltung und Abwicklung von Kunden- und Eigenhandelspositionen, zu denen auch die in Artikel 48 Absatz 2 genannten Glattstellungsgeschäfte sowie die in Artikel 48 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 genannten Maßnahmen zur aktiven Verwaltung der Kundenpositionen gehören (Nummer 1), die in Artikel 48 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 genannten Maßnahmen zur Übertragung von Kundenpositionen (Nummer 2) und die nach Artikel 48 Absatz 7 gebotene ausschließliche Verwendung und Rückgewähr von Kundensicherheiten, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als solche gekennzeichnet sind und die das Clearingmitglied zur Deckung der gesicherten (und nach diesen Bestimmungen separierten) Kundenpositionen an die CCP weitergeleitet hat (Nummer 3).
Absatz 2 stellt sicher, dass die nach Absatz 1 privilegierten Maßnahmen auch dann wirksam durchgeführt werden können, wenn im Eröffnungsverfahren Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden ( § 21 InsO).
Zu § 2
Um die Rechtsbeständigkeit der durch § 1 i.V.m. Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 privilegierten Maßnahmen zu gewährleisten, schließt Absatz 1 deren Insolvenzanfechtung aus.
Zusammen mit § 1 gewährleistet Absatz 1, dass sich die von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maßnahmen zur Behandlung der (Eigenhandels- und Kunden-) Positionen des Clearingmitglieds ohne Einschränkungen durchführen lassen. Von dieser Zielrichtung ist es aber nicht gedeckt, wenn etwa Kunden des insolventen Clearingmitglieds, andere Clearingmitglieder oder die CCP nicht gerechtfertigte Sondervorteile zulasten der Insolvenzgläubiger des Clearingmitglieds erlangen. Um dies zu verhindern, enthält Absatz 2 eine Ausgleichsregelung. Da andererseits die Clearingmitglieder im Bereich der Kundenpositionen nur als Durchleitungsstation für die Kunden am Clearingsystem fungieren, mithin die Positionen stets wirtschaftlich schon dem Kunden zugeordnet sind, wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären sein, ob eine Nachteilsregelung sachgerecht ist und wie sie ggf. auszugestalten ist.
Dem Insolvenzverwalter steht hiernach die Befugnis zu, von der CCP einen Ausgleich zu fordern, sofern durch die Maßnahmen nach § 1 ein Nachteil für die Insolvenzmasse eingetreten ist. Die Beweislast für das Bestehen eines solchen Nachteils liegt dabei beim Insolvenzverwalter. Ein möglicher Nachteil könnte etwa darin bestehen, dass im Zuge der Übertragung von Kundenpositionen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2) ein Geschäft, das für das insolvente Clearingmitglied gegenüber der CCP (bei Berücksichtigung der gestellten Ersteinschlusszahlungen (Initial Margin)) einen positiven Saldo aufweist, auf ein anderes Clearingmitglied übertragen wird, ohne dass der Insolvenzmasse ein hinreichender Ausgleich zufließt. Ebenso könnte es ausgleichspflichtig sein, wenn eine Sicherheit von der CCP an den Kunden des insolventen Clearingmitglieds ausgereicht wird, obwohl sie an sich in die Insolvenzmasse des Clearingmitglieds fallen würde. Da es sich bei einer solchen Benachteiligung der Insolvenzmasse um einen Gesamtschaden handelt, wird durch Satz 2 klargestellt, dass dieser Schaden durch den Insolvenzverwalter nach § 92 InsO geltend zu machen ist.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Da die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bereits in Kraft getreten ist, müssen auch die nationalen Ausführungsvorschriften so schnell wie möglich in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2308:
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
I. Zusammenfassung:
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Ca. 9 Mio. Euro |
Davon Bürokratiekosten: | Ca. 0, 1 Mio. |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | Ca. 15.000 Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Ca. 0,2 Mio. Euro |
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen:
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister verfolgt das Ziel, den außerbörslichen (OTC1-) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen. Wesentliche Regelungsaspekte sind:
- - Die Verpflichtung bestimmter Marktteilnehmer zu Clearing von Derivaten über eine zentrale Gegenpartei;
- - Einführung von bilateralen Risikomanagementpflichten für OTC-Derivatekontrakte;
- - Pflicht zur Meldung von OTC-Derivatekontrakten an einen Transaktionsregister;
- - Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien.
1 OTC bedeutet over the counter, d.h. außerbörslich.
Die EU-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zuständigen nationalen Behörden zu bestimmen und geeignete Maßnahmen und Sanktionen vorzusehen, um die Einhaltung der Vorgaben aus der EU-Verordnung sicherzustellen.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Behörde für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben bestimmt. Zudem werden notwendige Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Versicherungsaufsichtsgesetz, Investmentgesetz und Börsengesetz vorgenommen. Überdies wird das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung um Regelungen und Klarstellungen zur Durchführung der EU-Verordnung ergänzt und die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz geändert.
Für die Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 9 Mio. Euro. Davon entfallen rund 0,1 Mio. Euro auf Bürokratiekosten. Zudem fällt einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 15.000 Euro an.
Der Erfüllungsaufwand resultiert im Wesentlichen aus:
- - § 20 WpHG: Unternehmen, die Nichtfinanzunternehmen sind und außerbörsliche Derivategeschäfte tätigen, müssen das Vorhandensein und die Geeignetheit von Systemen zur Einhaltung der Anforderungen aus der EU-Verordnung durch einen Prüfer prüfen und bescheinigen lassen. Die daraus resultierenden Kosten schätzt das Ressort auf rund 8 Mio. Euro. Der Schätzung im Einzelfall hat das Ressort einen Zeitaufwand von 960 Minuten, einen Arbeitsaufwand von 52,80 Euro pro Stunde sowie eine Fallzahl von 6.000 zugrunde gelegt. Hinzu kommt eine Sachkostenpauschale.
- - § 29 Abs. 1 Satz 2 KWG: Erweiterung des Prüfauftrags für den Abschlussprüfer auf Vorgaben aus der EU-Verordnung. Die daraus resultierenden Kosten schätzt das Ressort auf rund 650.000 Euro. Der Schätzung im Einzelfall hat es einen Zeitaufwand von 240 Minuten, einen Arbeitsaufwand von 52,80 Euro pro Stunde sowie eine Fallzahl von 1.900 zugrunde gelegt. Hinzu kommt eine Sachkostenpauschale.
Für Unternehmen, die sich als zentrale Gegenpartei zulassen werden, entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 15.000 Euro durch die Anpassung von internen Geschäftsprozessen (im Wesentlichen IT-Prozesse). Das Ressort geht davon aus, dass sich nicht mehr als ein Unternehmen zulassen wird.
Insbesondere die Deutsche Börse kritisiert den eigenständigen
Nachteilsausgleichsanspruch des Insolvenzverwalters eines Mitglieds gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Art. 102b § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als mit der EU-Verordnung unvereinbar. Eine solche Nachteilsausgleichspflicht würde die zentrale Gegenpartei erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aussetzen. Der Nationale Normenkontrollrat fordert das Ressort auf, diesbezügliche Unklarheiten im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens auszuräumen und insbesondere das Verhältnis zwischen dem europäischen Recht und dem deutschen Recht in diesem Fall klarzustellen.
Der BaFin entstehen durch neue Verfahren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Kosten. Hierzu gehören z.B. Kosten für die Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearindienstleistungen oder Erweiterung einer Zulassung sowie Befreiungen von Pflichten, Bearbeitung von Meldungen und Benachrichtigungen. Der damit verbundene Aufwand wurde nicht ermittelt, da es sich um Vorgaben aus der EU-Verordnung handelt. Diese Kosten sollen durch Gebühren ausgeglichen werden. Den zur Erstattung herangezogenen Unternehmen entstehen damit zusätzliche Kosten.
Der Erfüllungsaufwand, der der BaFin aufgrund dieses Regelungsvorhabens entsteht wird auf rund 0,2 Mio. Euro geschätzt. Er resultiert aus Vorgaben wie z.B.
- - § 40b WpHG: Bekanntmachung von Maßnahmen durch die BaFin auf ihren Internetseiten - rund 60.000 Euro;
- - § 18 WpHG: Verlangen von Auskünften von Unternehmen durch die BaFin - rund 50.000 Euro.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter