Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
A Änderungen
1. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (§ 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
"6a. In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben."
Folgeänderungen:
In Artikel 2 ist Nummer 9 wie folgt zu ändern:
Begründung:
§ 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV verpflichten den Lebensmittelunternehmer, bei der Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich s i.d.R. ckstellproben von verzehrfertigen Lebensmitteln anzufertigen, die unter Verwendung von Rohei hergestellt und anschließend einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen wurden (wie beispielsweise Gebäck oder Waffeln). Diese Regelung ergänzt das generelle Verbot der Abgabe roheihaltiger Speisen bei der Gemeinschaftsverpflegung für diese Personengruppen in Satz 1.
Es ist unbestritten, dass rohe Eier beim Auftreten lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche eine konstant hohe Bedeutung haben. So werden im System "BELA" (gemäß AVV Zoonosen Lebensmittelkette) regelmäßig Erkrankungsfälle gemeldet, die auf den Verzehr roheihaltiger Speisen zurückgeführt werden können.
Allerdings kann mit der Regelung des § 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV im Falle eines möglichen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs lediglich die Wirksamkeit des gemäß Absatz 3 eingesetzten Verfahrens belegt werden. Die Umsetzung dieser Regelung ist für die Lebensmittelunternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden, ohne dass in der Vergangenheit ein entsprechender Nutzen für die Belange des Verbraucherschutzes erkennbar gewesen wäre. Die Fortführung einer entsprechenden Regelung in den wirtschaftsseitigen Leitlinien bleibt den betreffenden Einrichtungen unbenommen.
Kostenabschätzung: Es ist davon auszugehen, dass die Streichung der Sätze 2 und 3 in § 20a Absatz 2 für die Vollzugsbehörden nicht mit Mehraufwand verbunden sein wird. Für die Wirtschaftsbeteiligten wird die Streichung mit einer Kosteneinsparung verbunden sein, die sich aus dem Wegfall der verpflichtenden Entnahme der Rückstellproben ergibt.
2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 Tier-LMÜV)
In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Absatz 3 Unterabsatz 3" werden durch die Wörter "Absatz 2 Unterabsatz 2" ersetzt.
- bb) Nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" werden die Wörter "der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung" eingefügt.'
Begründung:
Auch bei Hausschlachtungen sollten grundsätzlich die im EU-Recht vorgesehenen, dem aktuellen Stand entsprechenden Untersuchungsmethoden eingesetzt werden.
Soweit deren Anwendung nach Bewertung der zuständigen Behörde, z.B. aus organisatorischen Gründen, nicht vertretbar erscheint, ist klarzustellen, dass auch die Methor Trichinoskopie, wie sie in der bis zum 30. August 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 festgeschrieben war, weiter Verwendung finden kann.
B Entschließung
Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anlage 7 Abschnitt II Nummer 3 Tier-LMHV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich die Informationen zur Lebensmittelkette zum Antibiotikaeinsatz auch für die Puten, wie in dieser Verordnung für die Masthähnchen, vorzusehen.
Ausweislich der Problemdarstellung zur BR-Drucksache 605/15 (PDF) haben Länderstudien die Aufmerksamkeit auf den Antibiotikaeinsatz in der Geflügelmast, d.h. bei der Mast von Masthähnchen und Puten, gelenkt. Vor diesem Hintergrund sollte eine Erweiterung des sicherheitserheblichen Zeitraums, innerhalb dessen die Verabreichung von Tierarzneimitteln entsprechende Angaben in den Informationen zur Lebensmittelkette erforderlich macht, nicht nur auf die gesamte Mastperiode von Masthähnchen, sondern auch von Puten erfolgen. Dies ermöglicht u.a. eine gezielte Probenahme auf Rückstände für Geflügel, bei dem die Anwendung von Antibiotika von Relevanz ist.