7. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der Prüfauftrag an die Kommission hinsichtlich einer Zielsetzung zur Mengenbegrenzung "anderer Abfälle als Siedlungsabfälle auf Deponien" entfallen sollte.
Generell muss angezweifelt werden, ob eine Förderung der Kreislaufwirtschaft durch die Beschränkung bestimmter Beseitigungswege erreicht werden kann. Dies könnte vielmehr dazu führen, dass der betroffene Abfall anderweitig entsorgt würde (zum Beispiel im günstigsten Fall durch Verbrennung). Der Bundesrat hat sich deshalb in seiner Befassung mit dem ersten "Kreislaufwirtschaftspaket" der Kommission im Jahr 2014 bereits am 10. Oktober 2014 kritisch zu pauschalen Deponierungsbeschränkungen geäußert (BR-Drucksache 308/14(B) ), insbesondere Ziffer 33 und - genereller - Ziffer 29.
Darüber hinaus muss die Beurteilung von Siedlungsabfall und industriellen, gegebenenfalls auch hausmüllähnlichen Abfällen auf jeden Fall getrennt erfolgen. Herkunft, Beschaffenheit und Eigenschaften sind derart unterschiedlich, dass eine gemeinsame generelle Beschränkung nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass in industriellen Prozessen immer Abfallfraktionen anfallen, die zwar schon eine Vorbehandlung durchlaufen haben, für die es aber dennoch keinen Markt gibt und die deshalb entsorgt werden müssen. Dies gilt umso mehr, wenn ihre Verwendung durch andere Rechtsregelungen - gegebenenfalls auch nur national - eingeschränkt wird (vergleiche geplante Ersatzbaustoffverordnung).
Nach den nationalen Erfahrungen mit Beschränkungen ist auch der Zusammenhang mit begrenzten Deponiekapazitäten zu berücksichtigen. So zeigt die Bedarfsanalyse eines im Auftrag des Umweltministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen erstellten Gutachtens, dass neue Deponievolumina bereits kurzbis mittelfristig notwendig werden.
Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, ist eine ganzheitliche Betrachtung notwendig, die sämtliche Auswirkungen betrachtet. Ein einfacher Prüfauftrag für andere als Siedlungsabfälle ist daher ungeeignet.