- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 27. August 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 22. August 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 22. August 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465 und
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation dient einerseits der Stärkung des Wettbewerbs, indem er die effiziente Nutzung und effektive Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen fördert, sowie andererseits der Weiterentwicklung des Binnenmarktes, indem er verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung der entsprechenden Netze und Dienste beseitigt, indem er dafür sorgt, dass es unter vergleichbaren Bedingungen zu keiner Diskriminierung kommt und indem er den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste fördert (Artikel 8 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG).
Der Satellitenfunk macht naturgemäß nicht vor nationalen Grenzen halt und sollte daher nicht allein auf nationaler, sondern auch auf internationaler oder regionaler Ebene geregelt werden. Die bestehenden Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) enthalten zwar Verfahren für die Koordinierung der Satellitenfunkfrequenzen als Instrument zur Vermeidung funktechnischer Störungen, jedoch keinerlei Bestimmungen in Bezug auf die Auswahl oder Genehmigung. Zudem erfolgt nach dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation die Auswahl der Satellitenbetreiber auf nationaler Ebene. Eine Vielzahl unterschiedlicher Auswahl- und Genehmigungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten würde jedoch die Vorteile europaweit ausgelegter Satellitenfunksysteme zunichte machen und zu einer uneffizienten Nutzung der verfügbaren Funkfrequenzen führen, denn Satellitenfunksysteme decken aufgrund ihrer natürlichen Merkmale stets große Teile Europas und der EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig ab, wofür aber nur ein relativ eng begrenztes Frequenzspektrum zur Verfügung steht.
Dieser Vorschlag schafft daher ein gemeinschaftliches Verfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern auf Gemeinschaftsebene und Bestimmungen für die koordinierte Erteilung der Genehmigungen zur Nutzung der Funkfrequenzen für den Betrieb solcher Systeme in der Gemeinschaft an die ausgewählten Betreiber durch die nationalen Behörden.
- Allgemeiner Kontext
In Anbetracht der Technologie- und Marktentwicklung erließ die Europäische Kommission am 14. Februar 2007 ihre Entscheidung 2007/98/EG, mit der die 2-GHz-Funkfrequenzbänder (1980-2010 MHz und 2170-2200 MHz) für die Nutzung durch Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, zugewiesen werden, um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten auf einheitlicher Grundlage Frequenzen für solche Systeme verfügbar sind. Diese Entscheidung sieht jedoch keine Verfahren für die Auswahl von Betreibern und die Genehmigungserteilung vor.
Als Anschlussmaßnahme an die Frequenzzuweisung werden durch diesen Vorschlag die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen EU-weit koordinierten Auswahl- und Genehmigungsprozess geschaffen, um die tatsächliche Nutzung des 2-GHz-Bands für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) in der Praxis zu ermöglichen und die mit dem Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation verfolgten Ziele zu erreichen. Ohne diese anschließende Auswahl- und Genehmigungsinitiative würde jeder Mitgliedstaat eigene Schritte unternehmen, um das 2-GHz-Band jeweils für sich zu nutzen. Dabei würden in den verschiedenen Mitgliedstaaten höchstwahrscheinlich unterschiedliche Satellitenmobilfunkbetreiber ausgewählt, was nicht nur diesen Betreibern ein europaweites Angebot ihrer Dienste unmöglich machen und zur Fragmentierung des Binnenmarktes führen, sondern auch komplexe funktechnische Störungssituationen herbeiführen würde.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Der Vorschlag baut auf den rechtlichen Rahmenbedingungen auf, die durch den EG-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation und insbesondere durch die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG und die Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG geschaffen worden ist. Artikel 8 der Genehmigungsrichtlinie sieht die Möglichkeit vor, Unternehmen auszuwählen und ihnen Funkfrequenzen allein gemäß internationalen Vereinbarungen (und den Gemeinschaftsregeln) zuzuteilen. Angesichts der Notwendigkeit, relativ schnell die Auswahl der Satellitenmobilfunkbetreiber und die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen herbeizuführen, wäre es jedoch wirklichkeitsfremd, sich dabei nur auf eine internationale Vereinbarung zu verlassen. Deshalb wird mit der vorgeschlagenen Entscheidung auf Gemeinschaftsebene ein neuer spezifischer Rahmen für die koordinierte Auswahl und Genehmigung geschaffen, der nur für das 2-GHz-Band und den Satellitenmobilfunk gilt.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht im Einklang mit der erneuerten Lissabonner Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sowie mit der damit verbundenen i2010-Initiative der Kommission. Die Raumfahrt und deren Anwendungen stellen weltweit einen Markt mit einem Volumen von 90 Milliarden Euro und einem jährlichen Wachstum um 7 % dar. Im Jahr 2005 erwirtschaftete die europäische Raumfahrtindustrie in der Fertigung mit ihren 28 000 Beschäftigten einen Umsatz von 4,4 Milliarden Euro. Die europäische Raumfahrtindustrie hält einen Marktanteil von 40 % im Bereich der Satellitenfertigung, ihres Starts und der Dienstleistungen zum Satellitenbetrieb. In Europa sind drei der fünf größten Satellitensystembetreiber der Welt ansässig. Die Satellitenkommunikation macht derzeit 40 % der Einnahmen der europäischen Raumfahrt aus. Eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen ist für die Entwicklung elektronischer Kommunikationsdienste unerlässlich und kann der Europäischen Gemeinschaft helfen, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu steigern. Satellitenmobilfunkdienste dürften nach ihrer kommerziellen Einführung für Innovation, mehr Flexibilität und eine größere Auswahl an Diensten für den europäischen Verbraucher sorgen.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Der Gesamtrahmen für die vorgeschlagene Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunkdiensten war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, die vom 30. März bis 30. Mai 2007 dauerte und an alle interessierten Seiten gerichtet war. Sie war auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht und von den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht worden. Zu den Antwortenden zählen hauptsächlich Vertreter der Satellitenbranche (EU und außerhalb der EU), Telekommunikationsbetreiber ohne Satelliten (vor allem Mobilfunkbetreiber), einige Ministerien oder nationale Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Weltraumorganisation (ESA). Die Stellungnahmen sind auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Konsultation zeigte die breite Unterstützung der interessierten Kreise, der Mitgliedstaaten und potenzieller Antragsteller für eine gemeinschaftsweite Koordinierung der Auswahl der Betreiber europaweiter Satellitenmobilfunkdienste und der Genehmigungserteilung an diese Betreiber. In vielen Stellungnahmen wurden auch die von der Kommission vorgeschlagenen Auswahlmethoden und -kriterien befürwortet. Zu einigen Detailbestimmungen der Auswahlmethoden und -kriterien gab es unterschiedliche Ansichten, die häufig die besonderen Interessen der Antwortenden widerspiegelten. Solche Detailfragen werden voraussichtlich während der Umsetzung des Vorschlags im Ausschussverfahren zu klären sein. Während einige Betroffene eine größere Flexibilität auf nationaler Ebene vor allem in Bezug auf die zeitliche Erteilung der nationalen Genehmigungen verlangten, forderten andere eine engere Koordinierung der nationalen Genehmigungsverfahren. Nach Ansicht der Kommission stellt der Vorschlag ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit EU-weit einheitlicher und zeitgleicher Genehmigungsergebnisse einerseits und der erforderlichen Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und Vorschriften andererseits her.
Zwischen dem 30. März und dem 30. Mai 2007 wurde eine offene Internet-Befragung durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 35 Antworten ein. Die Ergebnisse können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/information_society/policy/radio_spectrum/ongoing_consult/2ghz_mss_comments .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Harmonisierte technische Bedingungen und Regulierungsfragen im Zusammenhang mit der Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunkdiensten in den 2-GHz-Bändern in der Gemeinschaft.
Methodik
Analysen und Berichte über die technischen Bedingungen aufgrund eines gemäß der Frequenzentscheidung 676/2002/EG erteilten Mandats; regelmäßige Sitzungen mit nationalen Sachverständigen zu den Regulierungsfragen; öffentliche Konsultation.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT); Sachverständige von den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen einer informellen MSS-Sachverständigengruppe und der Arbeitsgruppe des Kommunikationsausschusses über Genehmigungen und Nutzungsrechte; andere Kommissionsdienststellen, die sich mit Regulierungsfragen befassen.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen.
Bezüglich der technischen Bedingungen ist es nicht möglich, Systeme, die fähig sind, Satellitenmobilfunkdienste zu erbringen, und Systeme, die nur terrestrische Mobilfunkdienste erbringen, auf gleichen Frequenzen im gleichen geografischen Gebiet ohne funktechnische Störungen zu betreiben. Deshalb sollten die von Satellitenmobilfunkdiensten genutzten Frequenzen primär zugewiesen werden.
Bezüglich der Regulierungsfragen wurde ein an Meilensteinen orientierter Überprüfungsprozess mit anschließendem vergleichenden Auswahlverfahren als bevorzugte Auswahloption angesehen. Es wurde betont, dass bei der Lösung der Detailfragen rasch Fortschritte erzielt werden müssen.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Der CEPT-Bericht ist auf den Webseiten der Kommission öffentlich zugänglich: http://ec.europa.eu/information_society/policy/radio_spectrum/activities/rsc_work/meetings_2006 . Die CEPT organisierte ebenfalls eine öffentliche Konsultation zu ihrem Bericht und dem Entscheidungsentwurf ECC/DEC/(06)09 vom 1. Dezember 2006. Auf den Webseiten der Kommission sind mehrere Berichte zu Regulierungsfragen öffentlich zugänglich: http://ec.europa.eu/information_society/policy/radio_spectrum/by_topics/mss .
Die Stellungnahmen zur öffentlichen Konsultation sind auf den Webseiten der Kommission allgemein zugänglich: http://ec.europa.eu/information_society/policy/radio_spectrum/ongoing_consult/2ghz_mss_comments .
- Folgenabschätzung
Erfolgt keine Regelung auf Gemeinschaftsebene, so würden die Mitgliedstaaten verschiedenen Satellitensystemen Frequenznutzungsrechte zuteilen, was folgende Konsequenzen hätte: Hindernisse auf dem Binnenmarkt für den europaweiten Satellitenmobilfunk würden nicht beseitigt; die für solche Dienste unverzichtbare gesamteuropäische Reichweite wäre ernsthaft gefährdet; das Risiko funktechnischer Störungen wäre größer kaum möglich.
Unter diesen Umständen erscheint ein Auswahl- und Genehmigungsverfahren, bei dem die Satellitenbetreiber und die Frequenzbänder für jeden Betreiber auf koordinierte Weise von der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses ausgewählt werden, als geeignetes Mittel, um die effiziente gemeinsame Nutzung der Frequenzen in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Angesichts der deutlichen Nachfrage nach Frequenzen in diesen Bändern dürfte dieses Verfahren auch zu einem ausgewogenen Gleichgewicht zwischen grenzübergreifender Kohärenz und schnellem Vorgehen führen.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die vorgeschlagene Entscheidung schafft einen rechtlichen Rahmen für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunkdiensten. Diese Auswahl soll im Einklang mit den allgemeinen Zielen und anhand eines im Vorschlag dargelegten vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgen. Zuständig ist die Kommission, die dabei vom Kommunikationsausschuss unterstützt wird. Die Genehmigung (Frequenznutzungsrechte) der ausgewählten Betreiber soll auf nationaler Ebene nach bestimmten einheitlichen Mindestbedingungen, die im Vorschlag festgelegt sind, erfolgen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 95 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Nach dem geltenden EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation erfolgt die Auswahl der Betreiber und die Erteilung der Genehmigungen zwar auf nationaler Ebene, im Falle des Satellitenmobilfunks wird es wegen der stark beschränkten Verfügbarkeit von Frequenzen aber wahrscheinlich erforderlich sein, eine begrenzte Anzahl von Satellitenbetreibern auszuwählen. Überdies funktioniert die Satellitenkommunikation grenzüberschreitend und sollte daher schon deshalb nicht allein durch nationale Vorschriften geregelt, sondern besser auf Gemeinschaftsebene verwaltet werden. Europaweite Satellitendienste sind ein wichtiges Element des Binnenmarktes und könnten einen beträchtlichen Beitrag zur Erfüllung der EU-Ziele leisten.
Die Auswahl und die Erteilung von Nutzungsrechten für die gleichen Frequenzen an unterschiedliche Satellitenbetreiber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten würde verhindern, dass die Satellitendienste ihre natürliche Reichweite, die sich stets auf zahlreiche Länder erstreckt, nutzen können, wodurch die Gefahr einer Fragmentierung des Satellitenkommunikationsmarktes erwächst und die natürlichen Vorteile der Satellitentechnik gegenüber anderen Kommunikationsarten verloren gingen. Angesichts des mobilen Charakters der beteiligten Dienste sollten die europäischen Bürger, die innerhalb der EU unterwegs sind, auch EU-weit von der Verfügbarkeit solcher Dienste profitieren können.
Eine Gemeinschaftsmaßnahme ist aus folgenden Gründen der bessere Weg, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen:
Sowohl die Wirkung als auch der Umfang der EU-Maßnahmen besteht in der Auswahl der gleichen Betreiber für die gesamte EU und in der Sicherstellung, dass in jedem Mitgliedstaat einem bestimmten Satellitenbetreiber die gleichen Frequenzen zugeteilt werden. Dadurch wären die ausgewählten Betreiber in der Lage, Satellitenmobilfunkdienste europaweit zu erbringen und die Vorteile der Satellitenkommunikation voll auszuschöpfen. Dies kann auf nationaler Ebene nicht erreicht werden.
Der Erlass einer einzigen verbindlichen Entscheidung über die Auswahl der Betreiber, denen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Frequenzen zugeteilt werden, ist der effizienteste Weg, um die koordinierte Einführung von Satellitenmobilfunkdiensten in der EU zu gewährleisten.
Die zentrale Entscheidungsfindung betrifft lediglich die Auswahl der Betreiber, denen ein bestimmter Teil der für den Satellitenmobilfunk vorgesehenen Frequenzen zugeteilt werden soll. Die eigentliche Genehmigung (Zuteilung der Frequenzen) erfolgt dagegen durch jeden Mitgliedstaat nach bestimmten einheitlichen Genehmigungsbedingungen. Den Mitgliedstaaten wird es freistehen, in nicht durch die Entscheidung harmonisierten Bereichen zusätzliche Bedingungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festzulegen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Durch den Vorschlag wird ein Verfahren geschaffen, um die Auswahl und die Festlegung bestimmter, an die Frequenznutzungsrechte zu knüpfender Bedingungen zu koordinieren. Das Recht der Mitgliedstaaten, Genehmigungen für die Nutzung der Frequenzen zu erteilen oder daran bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die für die Erbringung von Dienstleistungen in nicht harmonisierten Bereichen gelten, bleibt von dem Vorschlag unberührt. Die Mitgliedstaaten werden eng in die Ausarbeitung der Einzelheiten des Auswahlverfahrens einbezogen.
Die finanziellen Kosten für die Gemeinschaft sind minimal und beschränken sich im Wesentlichen auf die Kosten der Organisation und Durchführung des Auswahlverfahrens. Die Verwaltungslasten werden gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten getragen, die über den Kommunikationsausschuss in das Auswahlverfahren eingebunden bleiben und anschließend die Genehmigungen erteilen. Insgesamt wird ein zentrales Auswahlverfahren die sonst zahlreichen Auswahlprozesse in den einzelnen Mitgliedstaaten ersetzen und damit zu einer beachtlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die nationalen Behörden als auch die Antragsteller führen.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: sonstige.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Die Situation erfordert eine effiziente und verbindliche Methode für die Auswahl der Satellitenbetreiber. Die Entscheidung schafft einen geeigneten Mechanismus dafür wie auch bestimmte Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit den Eigenheiten der Satellitenkommunikation stehen. Eine Richtlinie wäre ungeeignet, um einen solchen Mechanismus zu schaffen. Eine Verordnung ist nicht notwendig, weil sich der Vorschlag auf eine einzelne Auswahl- und Genehmigungsinitiative beschränkt.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten der Umsetzung dieses Vorschlags sind im Wesentlichen auf die Kosten der Durchführung eines Auswahlverfahrens beschränkt.
5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.
Die Koordinierung der Auswahl verringert den Aufwand der im Zusammenhang mit der Zuteilung der Frequenzen in jedem Mitgliedstaat durchzuführenden Verwaltungsverfahren. Die Mitgliedstaaten werden im Kommunikationsausschuss unter Anleitung der Kommission zusammenarbeiten. Doppelarbeit in den Verwaltungsverfahren wird dadurch beschränkt.
Anstatt sich an 27 verschiedenen einzelstaatlichen Verfahren für die Auswahl der Satellitensysteme beteiligen zu müssen, werden die Antragsteller von einem koordinierten Verfahren profitieren; die öffentliche Konsultation wurde bereits auf diese Weise durchgeführt.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
In Titel I werden Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen der Entscheidung dargelegt. Das Auswahlverfahren wird in Titel II festgelegt. Die Betreiber werden in einem vergleichenden Auswahlverfahren ausgewählt, das die Kommission mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und ggf. mit Beratung durch externe Sachverständige durchführt. Der Vorschlag enthält die Hauptelemente des Verfahrens und die Kriterien. Titel III sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den von der Kommission ausgewählten Betreibern die entsprechenden Genehmigungen erteilten. Er enthält bestimmte gemeinsame Bedingungen, die an alle nationalen Genehmigungen zu knüpfen sind. Titel IV enthält die allgemeinen und Schlussbestimmungen, auch die über den Ausschuss, der sowohl nach dem Beratungs- als auch dem Regelungsverfahren tätig wird. Die vorgeschlagene Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Dezember 2004 bekräftigt hat, ist eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen für die Entwicklung elektronischer Kommunikationsdienste unerlässlich und trägt dazu bei, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu steigern; der Frequenzzugang muss vereinfacht werden, um die Effizienz zu erhöhen, die Innovation zu fördern und eine größere Flexibilität für die Nutzer und eine größere Auswahl für die Verbraucher unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu erreichen.
- (2) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik (2006/2212(INI)) die Bedeutung der Kommunikation für ländliche und weniger entwickelte Regionen, für die die Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation in niedrigeren Frequenzbereichen und neuen drahtlosen Technologien effiziente Lösungen bieten könnte, um mit Blick auf eine nachhaltige Raumordnung zu einer generellen Abdeckung der Union der 27 Mitgliedstaaten zu gelangen5. Ferner stellte das Europäische Parlament fest, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Nutzung der Frequenzen bestehen und dass diese Unterschiede das Erreichen des Ziels eines problemlos funktionierenden Binnenmarktes ernstlich behindern.
- (3) Die Kommission nannte in ihrer Mitteilung vom 26. April 2007 über die europäische Raumfahrtpolitik6 das Ziel, die Einführung innovativer Satellitenkommunikationssysteme insbesondere durch die Bündelung der Nachfrage in entlegenen und ländlichen Gebieten zu erleichtern, und betonte die Notwendigkeit einer europaweiten Genehmigung von Satellitendiensten und deren Frequenzen.
- (4) Ziele der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)7 sind die Förderung einer effizienten Nutzung und effektiven Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Bereitstellung der entsprechenden Netze und Dienste, die Verhinderung von Diskriminierungen sowie die Förderung des Aufbaus und der Entwicklung transeuropäischer Netze und der Interoperabilität europaweiter Dienste.
- (5) Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z.B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen sowie gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabonner Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten.
- (6) Der Satellitenfunk macht naturgemäß nicht vor nationalen Grenzen halt und sollte daher nicht allein auf nationaler, sondern auch auf internationaler oder regionaler Ebene geregelt werden. Europaweite Satellitendienste sind ein wichtiges Element des Binnenmarktes und könnten einen beträchtlichen Beitrag zur Erfüllung der von der Europäischen Union verfolgten Ziele leisten, beispielsweise zur geografischen Ausdehnung der Breitbandversorgung, die mit der i2010-Initiative8 angestrebt wird. In den kommenden Jahren werden neue, auf Satelliltenmobilfunksysteme gestützte Anwendungen entstehen.
- (7) Die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen9 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Frequenzbänder für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste in der Gemeinschaft erbringen, ab 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen.
- (8) Die technische Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, wie sie im Allgemeinen durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)10 und im Besonderen durch die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission organisiert wird, umfasst keine Verfahren für die Zuteilung von Frequenzen und die Erteilung von Frequenznutzungsrechten.
- (9) Abgesehen von der Ausnahme in Artikel 8 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)11 erfolgt entsprechend dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation die Auswahl der Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen und die Erteilung der Genehmigungen auf nationaler Ebene.
- (10) Die Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) enthalten zwar Verfahren für die Koordinierung der Satellitenfunkfrequenzen als Instrument zur Vermeidung funktechnischer Störungen, jedoch keinerlei Bestimmungen in Bezug auf die Auswahl oder Genehmigung.
- (11) Um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen, welche eine Fragmentierung des Binnenmarktes nach sich ziehen und die in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele untergraben könnten, sollten die Auswahlkriterien für Satellitenmobilfunksysteme harmonisiert werden, damit der Auswahlprozess dazu führt, dass überall in Europa die gleichen Satellitenmobilfunkdienste zur Verfügung stehen. Die hohen Anfangsinvestitionen, die für die Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen erforderlich sind, und die damit verbundenen hohen technologischen und finanziellen Risiken, machen es notwendig, dass solche Systeme dank europaweiter geografischer Abdeckung Größeneinsparungen realisieren, damit sie wirtschaftlich tragfähig bleiben.
- (12) Ferner muss das regulatorische Eingreifen der Mitgliedstaaten koordiniert werden, damit solche Dienste erfolgreich eingeführt werden können. Unterschiede in den nationalen Auswahlverfahren könnten noch immer zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen, wenn Auswahlkriterien unterschiedlich umgesetzt werden, was auch die Gewichtung der Kriterien oder die zeitliche Planung Auswahlverfahren betrifft. Dies würde zu einem Mosaik aus erfolgreichen Antragstellern führen, die im Widerspruch zur gesamteuropäischen Natur dieser Satellitenmobilfunkdienste ausgewählt worden wären. Die Auswahl unterschiedlicher Satellitenmobilfunkbetreiber durch verschiedene Mitgliedstaaten könnte auch komplexe funktechnische Störungssituationen herbeiführen oder sogar bedeuten, dass ein ausgewählter Betreiber daran gehindert wird, europaweit tätig zu werden, weil ihm beispielsweise in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Funkfrequenzen zugeteilt wurden. Deshalb sollte die Harmonisierung der Auswahlkriterien durch die Festlegung eines gemeinsamen Auswahlverfahrens ergänzt werden, um in allen Mitgliedstaaten ein koordiniertes Auswahlergebnis sicherzustellen.
- (13) Da zur Genehmigung der ausgewählten Satellitenmobilfunkbetreiber auch die Knüpfung von Bedingungen an solche Genehmigungen gehört und dabei eine Vielzahl nationaler Vorschriften für den Bereich der elektronischen Kommunikation zu beachten sind, sollten die Genehmigungsfragen von den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten behandelt werden. Um sicherzustellen, dass die verschiedenen Mitgliedstaaten abgestimmte Genehmigungsansätze verfolgen, sollten jedoch Bestimmungen über die gleichzeitige Frequenzzuteilung und harmonisierte Genehmigungsbedingungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, ohne besondere nationale Bedingungen, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, zu berühren.
- (14) Angesichts der vergleichsweise langen Zeiträume und der komplexen technischen Entwicklungsschritte, die für die Einführung von Satellitendiensten erforderlich sind, sollten die Fortschritte, die bei der technischen und kommerziellen Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen bereits erzielt worden sind, im Zuge des Auswahlverfahrens beurteilt werden.
- (15) Um die Verfügbarkeit der Satellitenmobilfunkdienste in Gebieten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann, werden voraussichtlich zugehörige Bodenkomponenten an festen Standorten eingesetzt werden. Die Genehmigung solcher zugehörigen Bodenkomponenten wird daher hauptsächlich von Bedingungen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Ihre Auswahl sollte daher auf nationaler Ebene zu den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Bedingungen erfolgen.
- (16) Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist zwangsläufig auch die Anzahl der Unternehmen, die ausgewählt werden können, beschränkt. Wird im Zuge des Auswahlverfahren jedoch festgestellt, dass keine Knappheit an Funkfrequenzen besteht, sollte ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen, bei dem den ausgewählten Satellitenmobilfunkbetreiber nur bestimmte Mindestanforderungen auferlegt und an die Genehmigungen geknüpft werden.
- (17) Die Überwachung der Frequenznutzung durch die ausgewählten und genehmigten Satellitenmobilfunkbetreiber und die Ergreifung etwaiger Durchsetzungsmaßnahmen erfolgt zwar auf nationaler Ebene, dennoch sollte die Kommission weiter die Möglichkeit haben, die Modalitäten für ein koordiniertes Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren festzulegen.
- (18) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 beschlossen werden.
- (19) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Titel I
Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
- 1. Zweck dieser Entscheidung ist die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern sowie die Festlegung von Bestimmungen über die koordinierte Genehmigungserteilung durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber für die Nutzung von Funkfrequenzen für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste in der Gemeinschaft zu erleichtern.
- 2. Die Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt in einem Gemeinschaftsverfahren gemäß den Bestimmungen in Titel II.
- 3. Die Erteilung der Genehmigungen an die ausgewählten Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt durch die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen in Titel III.
- 4. Die Erteilung der Genehmigungen an die Betreiber der zugehörigen Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt durch die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen in Titel III.
- 5. Diese Entscheidung gilt für das 2-GHz-Band, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Richtlinie 2002/20/EG gelten für die Zwecke dieser Entscheidung.
- 2. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Satellitenmobilfunksysteme" sind Netze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren zugehörigen festen Bodenstationen zu erbringen. Ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen.
- b) "zugehörige Bodenkomponenten" der Satellitenmobilfunksysteme sind Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit der Satellitenmobilfunkdienste in Gebieten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.
Titel II
Auswahlverfahren
Artikel 3
Vergleichendes Auswahlverfahren
Artikel 4
Zulässigkeit der Anträge
- 1. Für die Zulässigkeit der Anträge gelten folgende Voraussetzungen:
- a) die Antragsteller müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein;
- b) die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, Erklärungen und Nachweise zu den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen sowie sonstige Angaben und Unterlagen vorlegen.
- 2. Die Anträge sind an die Kommission zu richten.
- 3. Die Kommission entscheidet über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit von Anträgen trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2.
- 4. Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft worden sind, und veröffentlicht die Liste der zulässigen Antragsteller. Die Kommission kann die Antragsteller auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zwischen 5 und 20 Arbeitstagen zusätzliche Informationen einzureichen. Der Antrag gilt als unzulässig, falls diese Informationen nicht fristgerecht eingereicht werden.
Artikel 5
Erste Auswahlrunde
- 1. Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller beurteilt die Kommission, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand nachgewiesen haben. Diese Beurteilung erfolgt anhand der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine. Diese Meilensteine werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 präzisiert. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.
- 2. Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den gemäß Absatz 1 als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen nicht übersteigt, entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 3, dass alle zulässigen Antragsteller ausgewählt werden, und legt die jeweiligen Frequenzen fest, für deren Nutzung jedem ausgewählten Antragsteller in jedem Mitgliedstaat eine Genehmigung für den Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems im Einklang mit Titel III erteilt werden soll.
- 3. Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft wurden, und in die zweite Auswahlrunde gehen oder gemäß Absatz 2 ausgewählt worden sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der zulässigen oder ausgewählten Antragsteller.
- 4. Gibt es keine zulässigen Antragsteller oder sind nach der ersten Auswahlrunde noch Frequenzen im 2-GHz-Band verfügbar, so kann die Kommission beschließen, entsprechend dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 3 ein neues Auswahlverfahren durchzuführen.
Artikel 6
Zweite Auswahlrunde
- 1. Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt, wählt die Kommission zulässige Antragsteller anhand der folgenden Kriterien aus:
- a) Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb;
- b) effiziente Frequenznutzung;
- c) europaweite geografische Abdeckung;
- d) politische Ziele.
- 2. Die detaillierten Anforderungen zu den einzelnen Auswahlkriterien werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt. In dieser Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.
- 3. Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragsteller erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 3 eine Entscheidung über die Auswahl der Antragsteller. Darin führt sie die ausgewählten Antragsteller und die Frequenzen auf, für deren Nutzung jedem ausgewählten Antragsteller von allen Mitgliedstaaten eine Genehmigung für den Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems im Einklang mit Titel III erteilt werden soll.
Titel III
Genehmigung
Artikel 7
Genehmigungserteilung an die ausgewählten Antragsteller
- 1. Die vom System des ausgewählten Antragstellers abgedeckten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden dem Antragsteller alle Nutzungsrechte für die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung der Kommission aufgeführt sind, und alle sonst für den Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems erforderlichen Genehmigungen erteilen. In ihrer Entscheidung setzt die Kommission eine Frist für Erteilung der Rechte und Genehmigungen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Rechte unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:
- a) Die Antragsteller nutzen die zugeteilten Frequenzen für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen.
- b) Die Antragsteller erreichen die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine zu den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegten Terminen.
- c) Die gemäß Artikel 5 Absatz 2 ausgewählten Antragsteller erfüllen die Mindestanforderungen bezüglich der Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb, der effizienten Frequenznutzung, der europaweiten geografischen Abdeckung und der politischen Ziele, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 präzisiert werden.
- d) Die Antragsteller legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Jahresbericht über den Entwicklungsstand des Satellitenmobilfunksystems vor.
- e) Die Antragsteller kommen allen Verpflichtungen nach, die sie im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind.
- f) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für eine Dauer erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt wird.
Artikel 8
Zugehörige Bodenkomponenten
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden, auf Antrag auch alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen.
- 2. Solange das Auswahlverfahren gemäß in Titel II nicht abgeschlossen ist und die Kommission keine Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassen hat, wählen die Mitgliedstaaten keine Betreiber zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme aus und erteilen ihnen keine Genehmigungen. Die Nutzung des 2-GHz-Bands durch andere Systeme als solche, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, bleibt davon unberührt, soweit sie im Rahmen der Entscheidung 2007/98/EG erfolgt.
- 3. Nationale Genehmigungen für den Betrieb zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:
- a) Die Betreiber nutzen die zugeteilten Funkfrequenzen für den Betrieb von zugehörigen Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme.
- b) Die zugehörige Bodenkomponente ist ein fester Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und wird vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.
- c) Ein unabhängiger Betrieb der zugehörigen Bodenkomponenten im Fall der Störung des entsprechenden der Satellitenmobilfunksystems darf nicht länger als 18 Monate dauern.
- d) Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für eine Dauer erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt wird.
Artikel 9
Überwachung und Durchsetzung
- 1. Die genehmigten Betreiber sind für die Einhaltung sämtlicher an ihre Genehmigungen geknüpften Bedingungen und die Entrichtung etwaiger Genehmigungs- oder Nutzungsentgelte und Gebühren entsprechend den Vorschriften der Mitgliedstaaten verantwortlich.
- 2. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bedingungen, die an die von ihren zuständigen nationalen Behörden erteilten Genehmigungen geknüpft sind, und unterrichten die Kommission jährlich von den Ergebnissen der Überwachung.
- 3. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 etwaige zweckdienliche Modalitäten für koordinierte Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren fest, darunter für die koordinierte Aussetzung oder Aufhebung von Genehmigungen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten gemeinsamen Bedingungen.
Titel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 10
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
- Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12
Adressaten
- Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Meilensteine
- 1. Einreichung des Koordinierungsantrags bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)
- 2. Satellitenfertigung
- 3. Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung
- 4. Satellitenstartvereinbarung
- 5. Gateway-Bodenstationen
- 6. Zusammenfügung der Satellitenmodule
- 7. Start der Satelliten
- 8. Frequenzkoordinierung
- 9. Erbringung der Satellitendienste in den Gebieten der EU-Mitgliedstaaten
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 Ziffer 15.
- 6 KOM (2007) 212.
- 7 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).
- 8 KOM (2005) 229: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung", 1.6.2005.
- 9 ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32.
- 10 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
- 11 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
- 12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).