A. Problem und Ziel
Am 1. Januar 2016 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft getreten, das das gleichnamige bisherige Gesetz ablöst (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)). Anlass für die Neufassung des VAG war die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist. Die Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) muss an die geänderte Rechtslage angepasst werden.
B. Lösung
Änderung der RfB-Verordnung.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung wird für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verordnung ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 10. Oktober 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 145 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die RfB-Verordnung vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter " § 118b Absatz 3 oder 4" durch die Wörter " § 233 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 56a Absatz 1" durch die Angabe " § 139 Absatz 1" ersetzt.
- b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- "3. Altbestand:
- a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen:
- aa) Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und
- bb) Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;
- b) bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;
- 4. Neubestand:
- a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;
- b) bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge;".
- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung] (BGBl. I S. ...) in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe " § 11c" durch die Angabe " § 336" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 6 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S.1681) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 56b Absatz 2" durch die Angabe " § 140 Absatz 4" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 56b Absatz 1" durch die Angabe " § 140 Absatz 1" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Prozentsatz der Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Prozentsatz des Betrags, der sich im Fall von Pensionskassen gemäß § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung und in allen anderen Fällen gemäß den §§ 9 bis 14 der Kapitalausstattungs-Verordnung ergibt," ersetzt.
4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 13" und die Angabe " § 14a" durch die Angabe " § 14" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
"Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum [einsetzen: Tag der Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung] geltenden Fassung anzuwenden."
6. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Am 1. Januar 2016 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft getreten, das das gleichnamige bisherige Gesetz ablöst (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)). Anlass für die Neufassung des VAG war die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.
Die Anpassung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Verordnungen an die geänderte Rechtslage ist größtenteils abgeschlossen. Am 21. April 2016 wurden zwölf überarbeitete Verordnungen verkündet. Für die noch nicht umgestellten Verordnungen ist das Verordnungsverfahren zur Anpassung eingeleitet. Den Schlusspunkt setzt die vorliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV) vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300).
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In das neue VAG wurde die Rechtsgrundlage für die Einrichtung kollektiver Teile innerhalb der RfB einschließlich der Verordnungsermächtigung - bis auf redaktionelle Änderungen - unverändert übernommen (§ 140 Absatz 4 und § 145 Absatz 6 VAG). In der RfB-Verordnung müssen die Verweisungen an die Neufassung des VAG und an die anderen überarbeiteten Verordnungen angepasst werden. Die Vorschriften der RfB-Verordnung werden dadurch materiell unverändert fortgeführt.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Diese Änderungsverordnung enthält redaktionelle Änderungen, die durch die Neufassung des VAG und die Überarbeitung der anderen Verordnungen erforderlich geworden sind.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
Mit dieser Verordnung werden keine materiellen Änderungen an der RfB-Verordnung vorgenommen. Es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung dieser Verordnung erübrigt sich, weil keine materiellen Änderungen vorgenommen werden. Für die RfB-Verordnung selbst ist eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erlass vorgemerkt.
B. Besonderer Teil
Die Verordnungsermächtigung des § 145 Absatz 6 VAG übernimmt inhaltlich unverändert § 56b Absatz 2 Satz 2 bis 4 aus dem aufgehobenen Versicherungsaufsichtsgesetz und kann daher genutzt werden, um die geltende RfB-Verordnung zu ändern.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Es wird eine Verweisung an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es wird eine Verweisung an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Im Vergleich zur bisherigen Fassung des § 2 Nummer 3 und 4 RfBV werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
In § 2 Nummer 3 RfBV wird die Gliederung korrigiert. Die Definition des Altbestands unterscheidet nach den Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und den Pensionskassen; im ersten Fall muss daher eine zusätzliche Gliederungsebene eingezogen werden. Als Folgeänderung werden in § 2 Nummer 4 die Binnenverweise angepasst.
Außerdem wird in § 2 Nummer 3 RfBV eine Verweisung an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es werden zwei Verweisungen angepasst, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ist mit der Verordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung] (BGBl. I S. ...) neu erlassen worden, wobei Anlage 1 Abschnitt D der neuen Verordnung inhaltlich unverändert aus der Vorgängerverordnung übernommen worden ist. Daher muss in der betreffenden Verweisung lediglich das Verordnungszitat aktualisiert werden. Die andere Verweisung bezieht sich auf das VAG und wird auf dessen Neufassung umgestellt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Anpassung der Verweisung ist mit keinen inhaltlichen Änderungen verbunden. Die Aktuarverordnung ist mit der Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) neu erlassen worden, wobei § 4 Absatz 1 der neuen Verordnung identisch mit § 6 Absatz 1 der Vorgängerverordnung ist.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb
Es werden zwei Verweisungen an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
§ 3 Absatz 3 Satz 1 RfBV wird so angepasst, dass die maximal zulässige Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 RfBV unverändert bleibt.
Durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) war die bisherige Kapitalausstattungs-Verordnung aufgehoben worden. Mit der Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) wurde eine neue Kapitalausstattungs-Verordnung erlassen, die die Berechnungsregeln zur Ermittlung der Solvabilitätsspanne (jetzige Bezeichnung: Solvabilitätskapitalanforderung) inhaltlich unverändert übernommen hat.
Daher kann in § 3 Absatz 3 Satz 1 RfBV auf die neue Kapitalausstattungs-Verordnung Bezug genommen werden, um zu erreichen, dass die Vorschrift ohne materielle Änderung fortgeführt wird. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Versicherungsunternehmen, auf die die Kapitalausstattungs-Verordnung sonst keine Anwendung findet, weil sie ihre Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 96 VAG mit einer Standardformel oder mit einem internen Modell berechnen.
Zu Nummer 4
Es werden zwei Verweisungen an die Neufassung des VAG angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 5
Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden.
Zu Nummer 6
Die Vorschrift zum Inkrafttreten ist durch Zeitablauf obsolet geworden und wird daher aufgehoben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu beachten ist, dass sich die Vorschriften der RfB-Verordnung auf Vorgänge beziehen, die am Abschlussstichtag stattfinden. Die Änderung der RfB-Verordnung ist damit in die Zukunft gerichtet.