A
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 21 Abs.1 Satz 1 WpHG, Buchstabe b (§ 21 Abs. 1a WpHG)
Artikel 1 Nr. 10 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "3 Prozent" zu streichen.
- b) In Buchstabe b sind in § 21 Abs. 1a die Wörter "3 Prozent" durch die Wörter "5 Prozent" zu ersetzen.
Begründung:
Die Schaffung einer zusätzlichen Meldeschwelle von 3 % ist abzulehnen. Sie geht über die Vorgaben der Transparenzrichtlinie hinaus. Dies ist zwar nicht richtlinienwidrig, da Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie strengere Regeln im Herkunftsstaat zulässt. Es widerspricht aber gleichwohl dem Zweck der Richtlinie, eine Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten und damit eine länderübergreifende Kohärenz der zu veröffentlichenden Information zu erreichen.
Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten sieht eine Meldung erst ab 5 % der Stimmrechte vor. Im Übrigen widerspricht diese zusätzliche Meldeschwelle auch der im Koalitionsvertrag postulierten 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien. Die Begründung, mit der 3 %-Meldeschwelle würde ein Anschleichen an hohe Beteiligungen vermieden, ist nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund des WpÜG dürfte hierfür auch bereits die 5 %-Meldeschwelle in Verbindung mit den Zurechnungsregeln, insbesondere § 22 Abs. 2 WpHG (acting in concert), zielführend sein.
Dagegen bedeutet die 3 %-Meldeschwelle für die Investoren einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand hinsichtlich der Überwachung von Meldeschwellen und der Abgabe von Meldungen. Es ist zudem fraglich, ob diese Regelung tatsächlich zu einer höheren Markttransparenz von Kapitalbewegungen führen würde. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die Finanzinvestoren ihre Investition statt bisher unter 5 % nunmehr unter 3 % halten werden, um den Eindruck eines strategischen Investments zu vermeiden. Dies würde zur Verringerung der Kapitalmarkteffizienz und damit für die Emittenten, deren Herkunftsstaat Deutschland ist, auf Grund des verringerten Investitionsvolumens zu Standortnachteilen führen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG)
In 30b Abs. 1 WpHG-E ist klarzustellen, dass die Veröffentlichungspflicht nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG-E durch eine Veröffentlichung nach § 121 Abs. 3 AktG erfüllt wird, wenn diese Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und die in § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG-E geforderten Angaben enthält.
Begründung:
Nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG-E muss der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Hauptversammlung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen.
Eine ähnliche Veröffentlichungspflicht normiert § 121 Abs. 3 AktG im Hinblick auf die Einberufung der Hauptversammlung. Es sollte daher gesetzlich klargestellt werden, dass der Veröffentlichungspflicht nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG-E durch die Veröffentlichung nach § 121 Abs. 3 AktG Genüge getan wird, wenn sie im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und die in § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG-E geforderten Angaben enthält. Eine entsprechende Klarstellung ist auch deshalb im Interesse der Rechtssicherheit geboten, weil nicht eindeutig erkennbar ist, auf welchen zeitlichen Anknüpfungspunkt das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG-E abstellt (beispielsweise Aufstellung der Tagesordnung durch den Vorstand, Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat über die Verwaltungsvorschläge, Veröffentlichung nach § 121 Abs. 3 AktG).
3. Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG)
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist klarzustellen, dass in den Fällen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG-E gegenwärtig bestehende Einwilligungen zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen an Aktionäre unberührt bleiben.
Begründung:
Nach 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG-E setzt die Informationsübermittlung vom Emittenten an die Inhaber zugelassener Aktien im Wege der Datenfernübertragung die Zustimmung der Hauptversammlung voraus. Bisher haben Gesellschaften, die nicht über einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss verfügen, die elektronische Übermittlung auf Grund individueller Einwilligung praktiziert. Bei solchen Gesellschaften würde das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung hinsichtlich der Vorbereitung der im Jahr 2007 durchzuführenden Hauptversammlungen dazu führen, dass - mit erheblichem Aufwand verbunden - die Papierform wieder eingeführt werden müsste. Denn erst die Hauptversammlung 2007 könnte den nach 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG-E erforderlichen Beschluss über die Zustimmung zur elektronischen Übermittlung fassen. Daher ist eine Klarstellung erforderlich, dass gegenwärtige bestehende Einwilligungen unberührt bleiben.
4. Zu Artikel 1 Nr. 19 (§§ 30b, 30e WpHG),
Artikel 2 Nr. 5 (§ 3a Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisVO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 die Veröffentlichungen nach § 30b WpHG-E, § 30e WpHG-E und § 3a Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung zusätzlich zur elektronischen Veröffentlichung auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache erfolgen.
Begründung:
Die neuen Regelungen in § 30b WpHG-E, § 30e WpHG-E und § 3a Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung-E ersetzen das bisher in den §§ 63, 66 und 70 Börsenzulassungsverordnung normierte Publizitätssystem von Kapitalmarktinformationen. Die bisherigen §§ 63, 66 und 70 Börsenzulassungsverordnung werden aufgehoben (Artikel 4 Nr. 4 und 5 des Entwurfs). Die neuen Regelungen haben zur Folge, dass die bisherige Börsenpflichtblattpublizität durch eine elektronische Form der Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen ersetzt wird. Im Hinblick auf die angestrebte Umstellung von der Veröffentlichung in Papierform auf die elektronische Veröffentlichung enthält der Entwurf keine Übergangsregelung. Eine Übergangsregelung für diesen kapitalmarktrechtlichen Spezialbereich erscheint jedoch erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass auch während der Übergangsphase keine Probleme bei der Informationsübermittlung und -veröffentlichung auftreten und der Zugriff auf die betroffenen kapitalmarktrechtlichen Informationen sämtlichen Kapitalmarktteilnehmern und sonstigen Interessierten möglich ist. Dies ist von erheblicher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des gesamten deutschen Kapitalmarkts und für den Anlegerschutz. Daher sollten während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 die kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen nach § 30b WpHG-E, § 30e WpHG-E und § 3a Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung-E sowohl in Papierform als auch auf elektronischem Wege zur Verfügung stehen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 21 und 22 (§§ 37n und 37o Abs. 1 Satz 4 WpHG), Artikel 5 Nr. 10 (§ 342b Abs. 2 Satz 1 HGB)
Durch eine entsprechende Fassung der §§ 37n und 37o WpHG und des § 342b Abs. 2 Satz 1 HGB ist sicherzustellen, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht, die Gegenstand des Halbjahresfinanzberichts sind, keiner materiellen Prüfung (Enforcement-Verfahren), sondern - wie in Artikel 24 Abs. 4 Satz 2 Buchst. h der Transparenzrichtlinie vorgesehen - lediglich einer formellen Prüfung zu unterziehen sind.
Begründung:
Durch die Ergänzungen in §§ 37n und 37o WpHG und § 342b Abs. 2 Satz 1 HGB wird der in § 37w WpHG-E normierte Halbjahresfinanzbericht hinsichtlich des darin enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts in die der Prüfstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugewiesene Aufgabe einbezogen, im Rahmen des Enforcement-Verfahrens die in § 37n WpHG genannten Unterlagen zu prüfen. Dies soll der Umsetzung des Artikel 24 Abs. 4 Satz 2 Buchst. h der Transparenzrichtlinie dienen. Die Richtlinie verlangt keine derartige materielle Prüfung von Halbjahresfinanzberichten, sondern lediglich die formale Prüfung, ob die Informationen "den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen". Die nach § 37w Abs. 1 Satz 4 WpHG-E an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorzunehmende Mitteilung über die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts ermöglicht die formale Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 24 Abs. 4 Satz 2 Buchst. h der Transparenzrichtlinie normierten Anforderungen. Die Regelung im Gesetzentwurf, wonach eine materielle Prüfung vorzunehmen ist, geht über die Richtlinie hinaus und führt zu einer zusätzlichen Belastung für Emittenten in Deutschland. Der durch diese Prüfung zu erzielende Erkenntnisgewinn dürfte eher gering sein. Aus Kosten-Nutzen-Gründen ist von einer materiellen Prüfung Abstand zu nehmen und insoweit eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie vorzunehmen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 (§ 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG), Artikel 5 Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 (§§ 264 Abs. 2, 289 Abs. 1, 297 Abs. 2, 315 Abs. 1 und 331 HGB)
Die Umsetzung des sog. Bilanzeids in das nationale Recht ist strikt an den entsprechenden Vorgaben der Transparenzrichtlinie (Artikel 4 Abs. 2 Buchst. c, Artikel 5 Abs. 2 Buchst. c) auszurichten, wobei nicht über die Richtlinienvorgaben hinauszugehen ist.
Begründung:
Jahresfinanzbericht und Halbjahresfinanzbericht haben eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB-E und des § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB-E entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) zu enthalten (§§ 37v Abs. 2 Nr. 3, 37w Abs. 2 WpHG-E). Der Bilanzeid wird auch auf den Jahresabschluss (§ 264 Abs. 2 Satz 3 HGB-E), den Lagebericht (§ 289 Abs. 1 Satz 5 HGB-E), den Konzernabschluss (§ 297 Abs. 2 Satz 4 HGB-E) und den Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 1 Satz 6 HGB-E) erstreckt. Durch die Änderung des § 331 HGB werden unrichtige Versicherungen der gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Rahmen des Bilanzeids zum Jahresabschluss und zum Lagebericht sowie der gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht als Straftatbestand erfasst; dies gilt auch für die Nichtabgabe einer entsprechenden Versicherung. § 331 HGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Diese Regelungen zum Bilanzeid gehen erheblich über die Vorgaben der Transparenzrichtlinie hinaus, insbesondere fehlt der in der Richtlinie vorgesehene Wissensvorbehalt.
Im Hinblick auf den Jahresfinanzbericht verlangt Artikel 4 Abs. 2 Buchst. c der Transparenzrichtlinie nur, dass Erklärungen abgegeben werden, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
Hinsichtlich des Halbjahresfinanzberichts sieht Artikel 5 Abs. 2 Buchst. c der Transparenzrichtlinie lediglich die Abgabe von Erklärungen vor, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie vermittelt und dass der Zwischenlagebericht die nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie geforderten Informationen in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Weise darstellt.
Die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen verlangt Artikel 28 der Transparenzrichtlinie für Normverletzungen in diesen Fällen nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, in diesem bedeutsamen Regelungsbereich von den Richtlinienvorgaben abzuweichen. Abweichungen wären der Harmonisierung des europäischen Kapitalmarkts und Kapitalmarktrechts sowie dem Ziel der Schaffung einheitlicher europäischer Rahmenbedingungen für die Kapitalmarktakteure nicht zuträglich.
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 ( § 37w Abs. 5 WpHG)
§ 37w Abs. 5 WpHG-E ist so zu fassen, dass die Wahlmöglichkeit, die Artikel 5 Abs. 5 der Transparenzrichtlinie den Emittenten hinsichtlich der prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts durch einen Abschlussprüfer einräumt, nicht eingeschränkt wird.
Begründung:
§ 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG-E verlangt, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht, die Gegenstand des Halbjahresfinanzberichts sind (§ 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2 WpHG-E), mindestens einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer zu unterziehen sind. Die übrigen Sätze des Absatzes 5 des § 37w WpHG-E enthalten weitere Regelungen bzw. Verpflichtungen im Zusammenhang mit der prüferischen Durchsicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Transparenzrichtlinie die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer zwingend vorgibt. Vielmehr folgt aus Artikel 5 Abs. 5 der Transparenzrichtlinie, dass ein entsprechendes Wahlrecht besteht. Die in § 37w Abs. 5 WpHG-E vorgesehene Verpflichtung würde für die betroffenen Unternehmen zu erheblichen Zeit- und Kostenbelastungen führen. Ihnen würde ein Wettbewerbsnachteil erwachsen, wenn andere Mitgliedstaaten im Zuge der Richtlinienumsetzung das durch die Richtlinie vorgesehene Wahlrecht nicht entsprechend einschränkten. Daher ist sicherzustellen, dass die Fassung des § 37w Abs. 5 WpHG-E das insoweit nach der Transparenzrichtlinie bestehende Wahlrecht nicht einschränkt.
8. Zu Artikel 1 Nr. 24 (§ 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG)
In § 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG-E ist der Zeitpunkt für die Erstellung der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung nicht auf den Schluss des ersten und dritten Quartals eines Geschäftsjahres, sondern entsprechend der in zeitlicher Hinsicht flexibleren Vorgabe in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Transparenzrichtlinie festzulegen.
Begründung:
§ 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG-E sieht vor, dass ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt, für den Schluss des ersten und dritten Quartals eines jeden Geschäftsjahrs jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu erstellen und spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Mitteilungszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat. Durch diese Regelung wird die Zwischenmitteilung wie ein Quartalsbericht (" ... für den Schluss des ersten und dritten Quartals ...") konzipiert. Dies schränkt die Flexibilität der betroffenen Unternehmen ein, obwohl dies durch Artikel 6 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie nicht verlangt wird. Nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Transparenzrichtlinie hat ein Emittent in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu veröffentlichen. Diese Mitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betroffenen Sechsmonatszeitraums zu erstellen (Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Transparenzrichtlinie). Somit bezieht sich die Richtlinie - anders als § 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG-E - nicht auf das Quartalsende, sondern räumt den Emittenten ein in zeitlicher Hinsicht flexibleres Wahlrecht ein. Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit zwischen Inlandsemittenten und ausländischen Emittenten sollten die Fristen in § 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG-E den genannten Zeitvorgaben der Transparenzrichtlinie angepasst werden.
9. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 3b Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisVO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob für Informationen, die Inlandsemittenten in einem Drittstaat veröffentlicht haben und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können (§ 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG-E), in § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisverordnungE eine Ausnahme vom Erfordernis der Übersetzung in die deutsche Sprache vorgesehen werden kann.
Begründung:
Nach § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG-E muss ein Inlandsemittent Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können, unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Veröffentlichung mitteilen. Hierunter fallen könnten beispielsweise auch von einem Inlandsemittenten mit Zweitnotierung in den USA bei der US-Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) eingereichte umfangreiche Berichte und Mitteilungen. Diese wären, da § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisverordnungE keine entsprechende Ausnahme vorsieht, ins Deutsche zu übersetzen. Dies wäre für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wobei schwerlich einsichtig ist, worin der zusätzliche Nutzen für den europäischen Kapitalmarkt liegen soll. Die bei der SEC eingereichten Informationen sind über deren Webseite abrufbar. Die Veröffentlichung solcher Informationen i. S. d. § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG-E sollte von der Verpflichtung zur Übersetzung ausgenommen werden. Dies sollte durch einen entsprechenden Ausnahmetatbestand in § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung-E erfolgen.
10. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a - neu - (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - neu - WpÜG)
Artikel 10 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 8. Juli 2006 ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG geändert worden. Während die Vorschrift bislang die Zurechung von Stimmrechten, die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören, geregelt hat, erfolgt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG neuer Fassung nunmehr auch eine Zurechnung von Stimmrechten, die einer den Bieter kontrollierenden Person oder einem anderen Tochterunternehmen der den Bieter kontrollierenden Person gehören. Nach Auffassung der BaFin (vgl. Veröffentlichung vom 21. Juli 2006) soll danach eine Zurechnung sämtlicher im Konzern gehaltener Stimmrechte bei allen Tochterunternehmen, die das gleiche Mutterunternehmen haben, erfolgen. Zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift erfolgt die Zurechnung auch dann, wenn ein Tochterunternehmen seinerseits keine Aktien der Zielgesellschaft hält. Eine derartige Erweiterung der Zurechnung wäre nach der Übernahmerichtlinie (2004/25/EG) nicht zwingend gewesen (Artikel 5 Abs. 1 der Übernahmerichtlinie stellt auf "gemeinsam handelnde Personen" i. S. v. Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Übernahmerichtlinie ab). Vielmehr wird nur der Kreis der potenziellen Bieter auf sämtliche Konzerngesellschaften erweitert. Etwaige Umgehungstatbestände werden dagegen nicht eingeschränkt, da bereits gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG alte Fassung eine Zurechnung aller im Konzern gehaltenen Stimmrechte beim Mutterunternehmen erfolgt ist. Diese Regelung war auch insoweit alleine sinnvoll, da nur das Mutterunternehmen auf Grund von Weisungsrechten in der Lage ist, Einfluss auf die Stimmrechtsausübung durch ihre Tochterunternehmen auszuüben. Diese Möglichkeit haben Tochterunternehmen gegenüber ihren Mutterunternehmen oder gegenüber Schwesterunternehmen nicht. Im Ergebnis trifft die Unternehmen daher im Hinblick auf neu in den Konzern gelangte Tochtergesellschaften ein sinnloser, bürokratischer und kostenintensiver Aufwand für Anträge auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten wegen Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns. Die Zielgesellschaften trifft ein Anfechtungsrisiko für Hauptversammlungsbeschlüsse, wenn die Mitteilung eines Kontrollerwerbs nach § 35 Abs. 1 WpÜG unterblieben ist (§ 59 Satz 1 WpÜG) und die entsprechenden Stimmrechte dennoch ausgeübt wurden.
B
- 11. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.