847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
A.
Begründung
Seit Jahren besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den dem Bundeshaushalt aus dem Straßenverkehr zufließenden Steuermitteln und den in den Straßenbau zurückfließenden Haushaltsmitteln, das heißt nur etwa ein Drittel der aus dem Straßenverkehr resultierenden Einnahmen fließt in den Straßenbau zurück. Angesichts des steigenden Neubau- und Erhaltungsaufwands müsste diese Lücke dringend geschlossen werden. Dieses Ziel wird jedoch nicht konsequent verfolgt. Der Schwerlastverkehr verursacht zu einem überwiegenden Anteil die Schäden an den Bundesautobahnen. Deshalb sollen die Einnahmen aus der Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Mautaufkommen) zweckgebunden für die Erhaltung der Straßeninfrastruktur verwendet werden. Dabei sind mit dem Begriff "Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur" die Baumaßnahmen gemeint, die zur Aufrechterhaltung des dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustands erforderlich sind. Für den Erhalt der Straßeninfrastruktur stehen derzeit nur unzureichende Mittel zur Verfügung, mit der Folge, dass Erhaltungsmaßnahmen nur eingeschränkt durchgeführt werden. Daraus ergeben sich unmittelbare negative Folgen für den Straßenzustand.
Derzeit stehen der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft (VIFG) für Neubau, Ausbau, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie für Ausbau, Betrieb und Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das Mautaufkommen und die der deutschen Verfügung unterstehenden Schifffahrtsabgaben zu. Dem Straßenbau stehen aus den Mauteinnahmen lediglich 50 Prozent zu. Um diesen Rückfluss zu verbessern und die Akzeptanz der Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen zu erhöhen, sollen die aus der Mauterhebung resultierenden Mittel ausschließlich der VIFG zufließen.
Mit der Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG für schwere Nutzfahrzeuge wird zum einen sichergestellt, dass das Mautaufkommen der VIFG in voller Höhe vom Bund zur Verfügung gestellt wird - unabhängig von der Haushaltslage des Bundes. Zum anderen wird eine Zweckbindung der Mauteinnahmen ausschließlich für Erhaltungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen erreicht.
§ 11 Abs. 1 Satz 4 ABMG kann entfallen, weil die VIFG zukünftig das Mautaufkommen verwalten wird.
Der angefügte § 11 Abs. 7 ABMG stellt sicher, dass auch die Mittel, die dem Bund nach Abschluss des Schiedsverfahrens wegen der verzögerten Mauteinführung durch die Toll Collect GmbH zufließen werden, der VIFG ungekürzt für die Erhaltung der Bundesfernstraßen zweckgebunden zugewiesen werden.
Als Folgeänderung ist das Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz zu ergänzen.
Die Einfügung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIFGG ist erforderlich, weil in § 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG eine Zweckbindung des Mautaufkommens ausschließlich für die Erhaltung der Bundesfernstraßen aufgenommen worden ist. Dadurch stehen für die Finanzierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes keine Mautmittel mehr zur Verfügung. Da für diese Aufgaben das Aufkommen aus den Schifffahrtsabgaben nicht ausreicht, sind zusätzliche Mittel aus dem Bundeshaushalt erforderlich, damit die Gesellschaft die ihr zugewiesenen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 VIFGG hinsichtlich der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes erfüllen kann.
B.
- 2. Der federführende Verkehrsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.