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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft
Vom 28. Juni 2003
(BGBl. I Nr. 30 vom 08.07.2003 S. 1050)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
In § 11 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es wird zum überwiegenden Teil zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet. Ausgaben aus dem Vertrag mit dem Betreiber nach § 4 Abs. 2 Satz 1 werden aus dem Mautaufkommen geleistet. | "Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet." |
Artikel 2
Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen
VIFGG - Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 29.08.2018)
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