A. Problem und Ziel
Die Bedrohung des Schweinesektors durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist nach wie vor hoch. Dies wird auch dadurch deutlich, dass jüngst ASP bei Wildschweinen in weiteren Mitgliedstaaten, wie beispielsweise in Ungarn, Belgien und Bulgarien, festgestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der Bedrohungslage wurden die Ermächtigungsgrundlagen im Tiergesundheitsgesetz erweitert, von denen mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung Gebrauch gemacht werden soll, um im Ereignisfall das erforderliche Bekämpfungsinstrumentarium, insbesondere beim Auftreten der ASP bei Wildschweinen, zur Verfügung zu haben.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Rahmen der vorliegenden Änderungsverordnung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird im Folgenden für die Dauer eines Krankheitsausbruchs ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen wohl wissend, dass im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest Maßnahmen auch über Jahre andauern können. Der Erfüllungsaufwand ist daher als "einmalig" ausgewiesen. Das bedeutet, dieser entsteht im Fall eines Seuchengeschehens. Bei einem (späteren) erneuten Ausbruch entsteht der Erfüllungsaufwand erneut.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger (Jagdausübungsberechtigte) entsteht ein einmaliger zeitlicher Aufwand von insgesamt 19.200 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft könnten im Falle eines Seuchenausbruchs einmalig Untersuchungskosten zwischen 80.525 Euro und 20.675 Euro entstehen, je nachdem, ob eine Poolung der Proben stattfindet. Mithin entstehen durchschnittliche Kosten in Höhe von 50.600 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 12.212 Euro.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 6. November 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Vom .... 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 Buchstabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 18a, 20, 21, 23, 25, 28, 28a, 28b, 28c und 29, Nummer 28 auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 4, und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 28 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) neu gefasst worden ist, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28a, 28b und 28c sowie § 6 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden sind und von denen § 6 Absatz 1 Nummer 23 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2018 (BGBl. I S. 383) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14d wie folgt gefasst:
"Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone 14d".
2. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.
4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben im Falle der Schweinepest für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben."
- b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der zuständigen Behörde
- a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
- b) täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine anzuzeigen,".
6. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,".
- bbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,".
- ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Buchstabe a werden die Wörter "für eine serologische und virologische Untersuchung" durch ein Komma und die Wörter "im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologischen Untersuchung" ersetzt.
- bbbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- cccc) Buchstabe d wird durch folgende Buchstaben d und e ersetzt:
"d) das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und
- e) die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden."
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und".
7. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2" ersetzt.
8. § 14a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort "erkrankte" ein Komma und die Wörter "insbesondere fieberhaft erkrankte" eingefügt.
- b) In Absatz 8 Nummer 1 werden dem Wort "die" die Wörter "verstärkte Bejagung oder" eingefügt.
9. In § 14c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann" durch die Wörter "Stelle verbracht werden" ersetzt.
10. § 14d wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone"
- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
- (2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.
- (2b) Die zuständige Behörde kann für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist,
- 1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet beschränken oder verbieten,
- 2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 2 wird das Wort "und" angefügt.
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Kerngebiet", soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a festgelegt worden ist,".
- d) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort "erkrankte" ein Komma und die Wörter "insbesondere fieberhaft erkrankte" und nach dem Wort "Behörde" die Wörter "serologisch oder" eingefügt.
- e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten,
- 2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind."
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut getroffen werden.
(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken."
- f) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten."
- g) In Absatz 8 werden die Wörter "Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "Absätzen 4, 5 und 5b" ersetzt.
11. § 14e wird wie folgt geändert:
12. § 14f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Schweine
- a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder
- b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten
- aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und,
- bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind."
- b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Schweine
13. § 14g Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Buchstaben a wird ein Komma angefügt.
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch handelt, in einer oder in einem von der zuständigen Behörde nach lebensmitterechtlichen Vorschriften zum Zweck des innergemeinschaftlichen Handels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder".
14. § 24 wird wie folgt geändert:
15. In § 24a Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort "serologisch" die Wörter "und virologisch" eingefügt.
16. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 14d Absatz 6" wird durch die Wörter " § 14d Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
- bb) Die Wörter " § 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8" werden durch die Wörter " § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 7 oder 8" ersetzt.
- b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2," eingefügt.
- c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2," die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2," eingefügt.
- d) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2" ein Komma und die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2" eingefügt.
- e) In Nummer 18 werden die Wörter ", auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2," gestrichen.
- f) In Nummer 19 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- g) In Nummer 20 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
17. In der Anlage wird Abschnitt V wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Der unterzeichnende beamtete Tierarzt" werden durch die Wörter "Die zuständige Behörde",
- b) die Wörter " § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" werden durch die Wörter " § 14a Absatz 6 Nummer 1" und
- c) die Wörter "(Unterschrift des beamteten Tierarztes)" durch die Wörter "(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bedrohung des Schweinesektors durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist nach wie vor hoch. Dies wird auch dadurch deutlich, dass jüngst ASP bei Wildschweinen in weiteren Mitgliedstaaten, wie beispielsweise in Ungarn, Belgien und Bulgarien festgestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der Bedrohungslage wurden die Ermächtigungsgrundlagen im Tiergesundheitsgesetz erweitert, von denen mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung Gebrauch gemacht werden soll, um im Ereignisfall das erforderliche Bekämpfungsinstrumentarium, insbesondere beim Auftreten der ASP bei Wildschweinen, zur Verfügung zu haben.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Anordnung eines Verbots der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen (Ernteverbot) (Nummer 10 Buchstabe e; § 14d Absatz 5a Nummer 1) und für die Anordnung des Anlegens einer Jagdschneise (Nummer 10 Buchstabe e; § 14d Absatz 5a Nummer 2) wurden die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand bereits in der Darstellung des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes ermittelt (= durchschnittlich zu entschädigender entgangener Deckungsbeitrag pro ha in Höhe von 3.991 Euro im Falle eines Ernteverbotes und ein durchschnittlich zu entschädigender entgangener Deckungsbeitrag in Höhe von 794 Euro im Falle der Anordnung des Anlegens einer Jagdschneise). Durch die vorliegende Änderungsverordnung entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand
Mit Artikel 1 des o.g. Gesetzesvorhabens wurden die Ermächtigungsgrundlagen des Tiergesundheitsgesetzes für Bekämpfungsmaßnahmen erweitert. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird von diesen Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch gemacht. Der Erfüllungsaufwand, der durch die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlagen insbesondere für - Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes (z.B. durch Umzäunung) (Nummer 10 Buchstabe b; § 14d Absatz 2b Nummer 2),
- - Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs für bestimmte Gebiete (Nummer 10 Buchstabe e; § 14d Absatz 2b Nummer 1),
- - Beschränkungen und Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen (beispielsweise ein Ernteverbot) oder das Anlegen einer Jagdschneise (Nummer 10 Buchstabe e; § 14d Absatz 5a) und - die Durchführung einer verstärkten Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten (Nummer 2 Buchstabe a; § 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)
entsteht, wurde für den exemplarischen Fall des Ausbruchs einer Wildseuche berechnet. Dieser im Gesetzesvorhaben dargelegte Erfüllungsaufwand kann insofern auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (als Wildseuche) übertragen werden und stellt daher im Rahmen dieser Änderungsverordnung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar. Gegenstand der Darstellung ist ausschließlich der Erfüllungsaufwand, der zusätzlich zu dem Erfüllungsaufwand entsteht, der bereits im Zuge des Gesetzentwurfs quantifiziert wurde.
Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird - parallel zu den Annahmen im Gesetzentwurf - im Folgenden für den Fall und die Dauer eines Krankheitsausbruchs ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen wohl wissend, dass im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest die Maßnahmen ggf. auch über Jahre andauern können. Es handelt sich dabei nicht um regelmäßig jährlich wiederkehrenden, sondern um einmaligen Erfüllungsaufwand. Wegen des hohen Maßes an Unsicherheit, die mit der Prognose zu einem Krankheitsausbruch bzw. einer Verbreitung verbunden ist, werden die Auswirkungen im Folgenden - parallel zu den Darstellungen der Auswirkungen der gesetzlichen Grundlage - exemplarisch anhand der notwendigen Maßnahmen in einem ca. 40 qm großen Gebiet dargestellt. Die Gebietsgröße beruht auf Erfahrungen aus der Tschechischen Republik mit einem entsprechenden Krankheitsausbruch.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bereits im Rahmen des o.g. Gesetzesvorhabens wurde festgestellt, dass im Hinblick auf die Anordnung nach Nummer 10 Buchstabe b (§ 14d Absatz 2b Nummer 2; Maßnahmen zur Absperrung (Umzäunung) eines bestimmten Gebietes) für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand entsteht, da, selbst wenn private Waldbesitzer von der Maßnahme betroffen sein sollten, die zuständige Behörde für die Umzäunung Sorge tragen würde.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger würde durch das Erfordernis einer verstärkten Fallwildsuche entstehen.
Im Falle der Anordnung einer verstärkten Fallwildsuche nach Nummer 2 Buchstabe a (§ 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 10 Buchstabe e (§ 14d Absatz 5b Satz 1) gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten ist ein vermehrter zeitlicher Aufwand in Ansatz zu bringen. Die Erfahrungen einer zu ASP stattgefundenen Übung haben zwischenzeitlich gezeigt, dass eine intensive und sorgfältige Fallwildsuche in z.T. unzugänglichem Gelände zeitintensiv ist. Davon ausgehend, dass an fünf Tagen in der Woche eine Suche über fünf Stunden stattfindet, so ergibt sich für die Dauer eines halben Jahres ein zeitlicher Aufwand von 600 Stunden (5 Tage x 5 Stunden = 25 Stunden/Woche x 4 Wochen = 100 Stunden/Monat 6 Monate = 600 Stunden). In beschriebener ASP-Übung waren vier Suchteams mit jeweils acht Personen im Einsatz. Auf Grund mangelnder Erfahrungswerte wird diese Personenzahl vorliegend als Berechnungsgrundlage herangezogen. Insofern ergibt sich für 32 Personen ein vermehrter Aufwand von 19.200 Stunden (= 600 Stunden/Person für sechs Monate x 32 Personen = 19.200 Stunden).
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft (den Schweine haltenden Betrieben) entsteht Erfüllungsaufwand durch die zusätzliche virologische Untersuchung (bisher nur serologische Untersuchung) nach Nummer 15 (§ 24a Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c). Die Regelung bezieht sich auf den Fall der Wiederbelegung eines Betriebes nach Ausbruch der ASP und nach der Feststellung der Tatsache, dass die Seuche dort als erloschen gilt. Die Kosten für eine virologische Untersuchung fallen also nur dann an, sofern ein Hausschweinebestand betroffen war und dieser nach Erlöschen der Seuche wiederbelegt werden soll. Vor dem Hintergrund, dass die ASP vornehmlich bei Wildschweinen grassiert (dies zeigen die EU-weiten Ausbrüche) kann davon ausgegangen werden, dass die ASP - sofern sie in DEU festgestellt werden sollte - auch vornehmlich Wildschweine betrifft. Die nachfolgende Berechnung kann sich auf keine Erfahrungswerte für DEU stützen und stellt insofern lediglich eine (grobe) Schätzung dar.
Eine Bestandsuntersuchung eines Betriebes mit mehr als 500 Schweinen verursacht Kosten in Höhe von 64,14 Euro (Basis sind die jeweils einfachen Sätze der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist). Bei angenommenen fünf Betrieben entstehen Kosten für die Bestandsuntersuchung von 320,70 Euro (5 Betriebe x 64,14 Euro). Für eine Untersuchung entstehen Kosten von etwa 19,00 Euro einschließlich Versand. Davon ausgehend, dass die betroffenen fünf Betriebe durchschnittlich jeweils 700 Tiere zu untersuchen haben, entstehen Gesamtkosten in Höhe von 66.500 Euro (700 Tiere x 5 Betriebe = 3.500 Tiere/Untersuchungen x 19.00 Euro). Hinzugerechnet werden noch die Probenahme und Fahrtkosten: Blutentnahme pro Schwein 3,85 Euro x 3.500 Tiere = 13.475 Euro. Für die Fahrtkosten sind pro Doppelkilometer 2,30 Euro in Ansatz zu bringen. Unterstellt man 20 km, belaufen sich die Fahrtkosten auf 46,00 Euro, bei fünf Betrieben = 230,00 Euro. Insgesamt würden unter den genannten Annahmen Kosten für die virologische Untersuchung in Höhe von 80.525 Euro entstehen.
Vor dem Hintergrund, dass die angenommenen 3.500 Blutproben zu je 10 Proben gepoolt werden können, würden sich die Untersuchungskosten von 66.500 Euro auf 6.650 Euro reduzieren. Die Gesamtkosten würden sich in dem Fall einer Poolung für die Wirtschaft auf 20.675 Euro belaufen. Mithin entstehen durchschnittliche einmalige, d.h. nur im Falle eines Seuchenausbruchs anfallende Kosten in Höhe von 50.600 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Folgender einmaliger Aufwand der Verwaltung wurde bereits im Zuge des genannten Gesetzesvorhabens quantifiziert:
- - Absperren von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten durch z.B. Umzäunung (Nummer 10 Buchstabe b; § 14d Absatz 2b Nummer 2) mit einem Erfüllungsaufwand von rund 53.000 Euro,
- - Erteilung von Anordnungen für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. das Anlegen einer Jagdschneise (Nummer 10 Buchstabe e; § 14d Absatz 5a Nummer 1 und 2), der Einschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs (Nummer 10 Buchstabe b; § 14d Absatz 2b Nummer 1) sowie der Anordnung einer vermehrten Fallwildsuche (Nummer 2 Buchstabe a (§ 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a); Nummer 10 Buchstabe e (§ 14d Absatz 5b Satz 1)) mit einem Erfüllungsaufwand von rund 170 Euro.
Dieser Erfüllungsaufwand stellt insofern keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand im Rahmen des vorliegenden Verordnungsvorhabens dar.
Der Verwaltung entsteht bei einem Krankheitsausbruch in dem exemplarisch herangezogenen Gebiet ein einmaliger zusätzlicher Aufwand von etwa insgesamt 12.212 Euro.
Bezüglich des o.g. zweiten Tirets hat sich auf Grund eingegangener Stellungnahmen zu diesem Punkt zwischenzeitlich gezeigt, dass im Falle eines Seuchengeschehens mit einem größeren Verwaltungsaufwand zu rechnen ist. Auf der Grundlage der oben zitierten Übung zu ASP muss im Falle der Errichtung und Umzäunung eines Kerngebietes mit rund 100 Grundstückseigentümern zu rechnen sein, die eine entsprechende Duldungsverfügung erhalten müssen. Außerdem ist ebenso damit zu rechnen, dass in diesem Gebiet auch Jagdreviere liegen, gegenüber deren Eigentümern oder Pächtern entsprechende Anordnungen zu treffen wären. Die ursprünglich angenommene Anzahl von drei Genehmigungen/Anordnungen muss daher auf 120 erhöht werden. Damit erhöht sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf 7.116 Euro (=59,30 (1,5 Stunden g. D.) + 2 Euro Versandkoten x 120 Genehmigungen/Anordnungen). Insoweit ergibt sich neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung im Rahmen der vorliegenden Änderungsverordnung in Höhe von 6.946 Euro (7.116 Euro aktuell berechneter Erfüllungsaufwand - 170 Euro bereits berechneter Erfüllungsaufwand).
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht der Verwaltung (Kommune) im Falle einer Genehmigung für den Seuchenbetrieb nach Nummer 4 (§ 6 Absatz 2) und im Falle einer Anordnung nach Nummer 10 Buchstabe e (§ 14d Absatz 5a(neu)). Wegen des Inhalts der Genehmigung/der Anordnung werden diese schriftlich erteilt. In Ansatz zu bringen sind daher pro Genehmigung/Anordnung ca. 1,5 Stunden g.D. Kommune (gem. Lohnkostentabelle Verwaltung; Standardlohnsätze je Stunde = 38,20 Euro; somit für 1,5 Stunden = 57,30 Euro) zuzüglich 2 Euro Versandkosten (Pauschal) = 59,30 Euro. Davon ausgehend, dass sich der ASP-Ausbruch zunächst auf ein bestimmtes Gebiet konzentriert, beziehen sich auch die mögliche Genehmigungen/Anordnungen der zuständigen Behörde auf dieses Gebiet. Für das exemplarische Gebiet, das den Berechnungen zugrunde gelegt wurde, wird - ebenso wie im Falle von Anordnungen - von drei Genehmigungen und drei Anordnungen ausgegangen. Somit errechnen sich für dieses Gebiet Kosten in Höhe von 355,80 Euro (= 6 x 59,30 Euro) für die Verwaltung.
Weiterer zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht durch die Anschaffung und Aufstellung von Schildern für das Kerngebiet nach Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 14d Absatz 3 (neue Nummer 3)). Ein Zusatzschild nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kostet etwa 59,90 Euro (inkl. Mehrwertsteuer). Dazu kommen die Kosten für den Rohrpfosten (2 m) mit Abdeckkappen in Höhe von 51,80 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) (Quelle: Firma SETON - Sicherheit und Kennzeichnung).
Es kann davon ausgegangen werden, dass die übrigen Materialien für die Verankerung im Boden in den betroffenen Bauhöfen vorhanden sein dürften, zumal diese Art von Schilder nur für einen begrenzten Zeitraum aufgestellt und später wieder abmontiert werden (es ist also keine dauerhafte Verankerung notwendig). Davon ausgehend, dass etwa 30 Schilder (das zu beschildernde Gebiet hat etwa eine Länge von 22 km - um eine ausreichende Wahrnehmung durch die Bevölkerung zu gewährleisten, wird mindestens ein Schild pro Kilometer angenommen) in Abhängigkeit vom Seuchengeschehen (es handelt sich hierbei um eine grobe Schätzung) angeschafft werden müssen, entstehen Kosten in Höhe von 335,10 Euro (= 59,90 Euro + 51,80 Euro = 111,70 Euro x 30 Schilder = 3.351 Euro).
Für das Aufstellen der Schilder werden pro Schild zwei Bedienstete des einfachen Dienstes für ca. eine Stunde beschäftigt sein. Insofern entstehen Personalkosten in Höhe von 52,00 Euro/Schild (= 26,00 Euro/Stunde einfacher Dienst Kommune (Quelle: Lohnkostentabelle Verwaltung) x 2 Bedienstete = 52,00 Euro). Hochgerechnet auf 30 Schilder entstehen insgesamt Personalkosten in Höhe von 156,00 Euro (= 52,00 Euro (2 Bedienstete/1 Stunde) x 3 Stunden (= 3 Schilder) = 1.560 Euro).
Weitere Kosten
Für die Wirtschaft könnten weitere Kosten im Falle der Anordnung eines Ernteverbotes oder der Anordnung, eine Jagdschneise anzulegen, anfallen. Diese Kosten würden allerdings entsprechend entschädigt und insoweit aufgefangen und waren ebenso bereits Gegenstand des genannten Gesetzesvorhabens.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen des vorliegenden Änderungsgesetzes sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit den vorliegenden Regelungen werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, zielgerichtete Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und Bekämpfung von ASP zu ergreifen.
Diese Maßnahmen dienen damit zum einen dem vorbeugenden Schutz, zum anderen aber auch im Ereignisfall der Vermeidung einer Weiterverschleppung der Tierseuche. Somit werden insbesondere auch die Schweine haltenden Betriebe und die dahinter stehende Wirtschaft vor einer Einschleppung der ASP in die Nutztierbestände geschützt, welches eine Unterstützung von Nachhaltigkeitsziel 12 (nachhaltige Produktionsmuster sicherstellen) bietet sowie im Sinne eines One Health Ansatzes zu Unterziel 3.d "Die Kapazitäten [...] in den Bereichen Frühwarnung, Risikominderung und Management nationaler und globaler Gesundheitsrisiken stärken" beiträgt. Die Regelungen dienen der Sicherung der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da eine Einschleppung der ASP in Nutztierbestände große wirtschaftliche Folgeschäden verursachen würde. Somit ist insbesondere der Nachhaltigkeitsindikator Nummer 8.4 (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) betroffen. Ferner wird der Managementregel 9 (nachhaltige Landwirtschaft) Rechnung getragen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 3a)
Mit der Änderung des Satzes 1 Nummer 1 (Buchstabe a) wird mit der neuen Nummer 1 Buchstabe b der Tatsache Rechnung getragen, dass es zur (Früh) Erkennung der ASP notwendig sein kann, dass in einem bestimmten Gebiet nach verendeten Wildschweinen gesucht werden muss. Da die Jagdausübungsberechtigten i.d.R. ihre Reviere am besten kennen, wird die zuständige Behörde ermächtigt, Jagdausübungsberechtigte zu verpflichten, nach verendeten Wildschweinen zu suchen.
Mit der Änderung der Nummern 3 (Buchstabe b) und 5 (Buchstabe c Doppelbuchstabe aa) werden die jeweiligen Untersuchungsverfahren konkretisiert. In der Regel sterben bei einer ASP-Infektion die Schweine, bevor sie Antikörper ausgebildet haben. Auch im Rahmen des nationalen ASP-Monitorings bei Wildschweinen werden keine serologischen Untersuchungen, sondern nur virologische Untersuchungen durchgeführt. Dort, wo serologische Untersuchungen hilfreich sein können, werden sie beibehalten. Buchstabe c Doppelbuchstabe bb dient der redaktionellen Anpassung an vergleichbare Regelungen der Verordnung. Die von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle kann neben einer Wildsammel- und Annahmestelle oder einer Untersuchungseinrichtung auch eine Tierkörperbeseitigungsanstalt (Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1) sein.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung. Derzeit gilt nach Absatz 5 die gesamte Regelung des Absatzes 3 entsprechend. Da sich aber Absatz 3 Nummer 3 auf eine abweichende Regelung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d bezieht, wird der Verweis auf Absatz 3 in Absatz 5 konkretisiert.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 4 (§ 6)
Mit der Änderung werden im Falle der Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest weitere Regelungen, die für den Verdachtsbetrieb gelten, auch für den Seuchenbetrieb anwendbar gemacht. Dabei handelt es sich um das Verbot des Betretens des Betriebes durch betriebsfremde Personen (mit der Möglichkeit, dass die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt) sowie den Genehmigungsvorbehalt, dass Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung und wenn sie nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wurden das Seuchengehöft verlassen dürfen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d und Nummer 17 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 5 (§ 11)
Mit Buchstabe a wird die Untersuchung bei Wildschweinen auf die virologische Untersuchung (anstatt serologische und virologische Untersuchung) reduziert, da Grundlage für die Einrichtung eines Sperrbezirks die Feststellung der ASP bei einem Hausschwein ist und insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Infektion in der Wildschweinepopulation schon längere Zeit zirkuliert mit der Folge, dass evtl. überlebende Wildschweine Antikörper hätten ausgebildet haben können.
Buchstabe b dient der Klarstellung. Nach derzeit geltendem Recht hat der Tierhalter im Sperrbezirk "unverzüglich" verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Änderung wird klargestellt, dass eine tägliche Anzeige ausreichend ist.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 12 TierGesG
Zu Nummer 6 (§ 11b)
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb dient einerseits der redaktionellen Anpassung vor dem Hintergrund, dass der Bund nicht in die Organisationshoheit der Länder eingreifen darf (beamteter Tierarzt → zuständige Behörde).
Andererseits wird klargestellt, wann die klinische Untersuchung stattzufinden hat. Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc Vierfachbuchstabe aaaa und Buchstabe b wird dem der Situation angemessenen Untersuchungsverfahren bei Hausschweinen Rechnung getragen; auf die Begründung zu § 3a (Nummer 3 und 5) wird insoweit verwiesen.
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc Vierfachbuchstabe bbbb und cccc dient der Klarstellung, um zu verdeutlichen, dass sich die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge auch auf Nummer 5 Buchstaben b, c und d bezieht. Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird klargestellt, dass die Genehmigungsbehörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde ist.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 12 TierGesG
Zu Nummer 7 (§ 12)
In § 12 sind die Maßnahmen vorgeschrieben, die in einem epidemiologisch gesicherten Kontaktbetrieb zu ergreifen sind. Mit der Änderung des Verweises auf bestimmte Vorschriften des § 4 wird weiter konkretisiert, welche Maßnahmen bis zur Abklärung, ob in der Tat eine Infektion stattgefunden hat oder nicht, gelten sollen. Für diesen kurzen Zeitraum sollte u.a. auch das Verbringen von Fleisch, Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten nicht möglich sein.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 13 TierGesG
Zu Nummer 8 (§ 14a)
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung an bereits geltende Vorschriften (z.B. § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b). Mit Buchstabe b wird klargestellt, dass tierseuchenrechtlich neben einer Tötung auch die verstärkte Bejagung eine Maßnahme zur Populationsreduktion ist.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 28 i.V.m. Absatz 6 und 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 9 (§ 14c)
Redaktionelle Anpassung an bereits bestehende vergleichbare Regelung. Mit der Änderung wird ermöglicht, dass die zuständige Behörde entscheiden kann, wohin verendet aufgefundene Wildschweine zu verbringen sind. Die jetzige Regelung sieht ausschließlich das Verbringen zu einer Wildsammel- und Annahmestelle vor. Die von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle kann gleichwohl auch eine Wildsammel- und Annahmestelle, aber auch eine Untersuchungseinrichtung oder auch eine Tierkörperbeseitigungsanstalt (Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1) sein.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 13 TierGesG
Zu Nummer 10 (§ 14d)
Mit Buchstabe a wird die Überschrift an die erweiterte Vorschrift angepasst. Mit dem neuen Absatz 2a (Buchstabe b) wird die zuständige Behörde ermächtigt, innerhalb des gefährdeten Gebietes ein Kerngebiet auszuweisen, in dem gegenüber dem übrigen gefährdeten Gebiet in Abhängigkeit dessen, was die zuständige Behörde angeordnet hat, weitergehende Maßnahmen gelten. Bei der geographischen Ausweisung des Kerngebietes sind die in Absatz 2a genannten Kriterien zu Grunde zu legen. Durch den Verweis auf Absatz 2 Satz 5 wird die zuständige Behörde verpflichtet, die Einrichtung eines Kerngebietes öffentlich bekannt zu machen, um durch die Bekanntmachung auf die Gefährdung, die im Hinblick auf eine Verschleppung der Seuche ausgehen kann, die Allgemeinheit aufmerksam zu machen. Dabei kann auf eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger verzichtet werden.
Absatz 2b enthält die Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Kerngebiet zusätzlich anordnen kann. Den Erfahrungen der Tschechischen Republik folgend umfassen die anzuordnenden Maßnahmen eine Beschränkung oder ein Verbot des Fahrzeug- oder Personenverkehrs oder eine Absperrung des Gebietes. Dabei muss die Einschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs unerlässlich sein mit der Folge, dass z.B. Betriebe, die im Kerngebiet gelegen sind, auch weiterhin wirtschaften können (z.B. muss es weiterhin möglich sein, dass aus im Kerngebiet gelegenen Schweine haltenden Betrieben Schweine unter den in § 14f aufgeführten Kriterien verbracht werden können, dass im Kerngebiet gelegene Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte oder aber auch Futtermittelbetriebe weiter betrieben werden können oder dass die Post zugestellt wird). Eine Einschränkung der Berufsfreiheit für im Kerngebiet gelegene Betriebe bzw. im Kerngebiet arbeitende Personen ist insoweit nicht Ziel der Regelung.
Im Wesentlichen geht darum, den Fahrzeug- und Personenverkehr im Ereignisfall für Fahrzeuge und Personen einzuschränken, die im Kerngebiet weder gewerbs- noch berufsmäßig tätig sind. Eine weitere wesentliche Maßnahme ist in Abhängigkeit von der Situation eine verstärkte Bejagung (Anordnungsbefugnis ergibt sich aus § 14d Absatz 6 in Verbindung mit § 14a Absatz 8). Mit Buchstabe f (Absatz 6 Satz 2 und 3) wird ermöglicht, dass die zuständige Behörde, soweit eine verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nicht hinreichend sichergestellt werden kann, eine Bejagung durch andere Personen (z.B. andere Jagdscheininhaber, insbesondere Angehörige der Landesforstverwaltungen oder Berufsjäger) im gefährdeten Gebiet durchführen lassen kann, wobei der Jagdausübungsberechtigte die Bejagung in seinem Revier dulden muss (da das Kerngebiet, soweit dessen Einrichtung angeordnet wurde, Teil des gefährdeten Gebietes ist, gelten die Maßnahmen auch für das Kerngebiet). Mit dem neuen Absatz 5a (Buchstabe e) besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit für das gefährdete Gebiet (und insoweit auch für das Kerngebiet (siehe oben)) ein Verbot oder eine Beschränkung der Nutzung land-oder forstwirtschaftlicher Flächen (Ernteverbot oder vorzeitige Ernte) sowie das Anlegen von Jagdschneisen anzuordnen mit dem Ziel, einerseits ein Auswandern von Wildschweinen zu vermeiden und aber andererseits auch durch das Anlegen von Jagdschneisen eine verstärkte Bejagung zu ermöglichen. Die Situation vor Ort kann aber auch die Anordnung einer Jagdruhe notwendig machen, um sicherzustellen, dass durch infizierte Wildschweine die Seuche nicht nach außerhalb des Kerngebietes verschleppt wird. Die Anordnung der Jagdruhe ergibt sich aus § 14d Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 10. Neben den Maßnahmen, die darauf angelegt sind, dass die Seuche nicht weiterverschleppt wird, kommt es auch wesentlich darauf an, zeitnah weitere Infektionsherde, also i.d.R. infizierte verendete Wildschweine, zu entdecken. Dies gilt nicht nur für das gefährdete Gebiet, sondern im Besonderen auch für das Kerngebiet (neuer § 14d Absatz 5b (Buchstabe e)), wobei grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte zur Suche verpflichtet ist. Sollte dem Jagdausübungsberechtigten eine Suche nach verendeten Wildschweinen im Kerngebiet nicht möglich sein, hat er zumindest die Suche durch andere Personen, insbesondere versierte Jäger, zu dulden.
Mit Buchstabe c wird die zuständige Behörde verpflichtet, an den Hauptzufahrtswegen zu dem Kerngebiet und an sonstigen geeigneten Stellen das Kerngebiet als solches mit Schildern zu kennzeichnen; vergleichbare Regelungen gelten auch für das gefährdete Gebiet und die Pufferzone.
Mit der Beschilderung soll auf die Gefährdung, die im Hinblick auf eine Verschleppung der Seuche ausgehen kann, aufmerksam gemacht und zu erhöhter Vorsicht hingewiesen werden.
Buchstabe d dient der redaktionellen Anpassung an vergleichbare Textstellen in der Verordnung (Konkretisierung der "erkrankten" Schweine) sowie der Konkretisierung der anzuwenden Untersuchungsverfahren.
Mit der Erweiterung des Absatzes 8 um den Verweis auf Absatz 5b soll ermöglicht werden, dass, soweit erforderlich, auch in der Pufferzone andere Personen als die Jagdausübungsberechtigten zur vermehrten Fallwildsuche herangezogen werden können; dies insbesondere um sicherzustellen, dass sich in der Pufferzone, die definitionsgemäß frei von ASP ist, keine infizierten verendeten Wildschweine befinden bzw. diese frühzeitig aufgespürt werden (Buchstabe g).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 28 i.V.m. Absatz 6, 28a, 28b und Nummer 28c TierGesG
Zu Nummer 11 (§ 14e)
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die entsprechenden Untersuchungsmethoden konkretisiert. Da nicht bekannt ist, wie lange ggfl. der Erreger in einem bestimmten Gebiet vor der Feststellung der Seuche bereits zirkulierte, macht es Sinn, neben der virologischen Untersuchung auch auf die serologische Untersuchung abzustellen. Mit der Änderung des Satzes 3 Nummer 1 (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa) wird die Regelung an bereits bestehende Regelungen der Verordnung angepasst (statt Zuleitung an eine Wildsammel- und Annahmestelle Zuleitung an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle); insoweit kann die zuständige Behörde entscheiden, wohin die verendet aufgefundenen Wildschweine zu verbringen sind. Dies kann gleichwohl eine Wildsammel-und Annahmestelle, aber auch eine Untersuchungseinrichtung oder eine Tierkörperbeseitigungsanstalt (Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1) sein. Mit der Erweiterung des Satzes 2 um eine neue Nummer 3 (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstaben bbb und ccc) wird die zuständige Behörde ermächtigt anzuordnen, dass auch erlegte Wildschweine unschädlich zu beseitigen sind.
In den ersten Wochen nach Feststellung der ASP bei einem Wildschwein soll es in dem wegen des Auftretens der ASP eingerichteten gefährdeten Gebiet über die Regelungen des § 14e der Schweinepest-Verordnung hinaus möglich sein, nicht nur verendet aufgefundene Wildschweine, positiv getestete Wildschweine und den Aufbruch aller erlegten Wildschweine in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 zu entsorgen, sondern auch alle erlegten Wildschweine. Das kann insbesondere in der Phase bis zum Aufbau der gesamten Logistik in einem Gebiet und bis zum Vorliegen umfassender epidemiologischer Ermittlungen zur Ausdehnung des Geschehens von großer Bedeutung sein.
Eine Beschränkung des Aneignungsrechts müsste dann auch an die Möglichkeit des Ausgleichs des entstandenen Aufwandes bzw. Ersatzes des entstandenen Schadens gekoppelt sein.
Anderenfalls bliebe den Ländern dafür lediglich die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 13 TierGesG und § 25a Schweinepest-Verordnung weitergehende Maßnahmen anzuordnen.
§ 14e der Schweinepest-Verordnung regelt, was im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone zwingend in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 beseitigt werden muss. Das ist der gesamte Aufbruch von allen erlegten Wildschweinen, tot aufgefundene und ASP-positiv getestete Tierkörper von Wildschweinen. Für den Vollzug der Bekämpfungsmaßnahmen sollten sich alle Maßnahmen aus der Bekämpfungsverordnung ergeben. Es ist insoweit nicht zielführend, alle gesund erlegten Wildschweine im gefährdeten Gebiet als seuchenverdächtig einzustufen, um dann über Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Anordnungen zu treffen. Eine Anordnung zur unschädlichen Beseitigung auch dieser erlegten Wildschweine als Material der Kategorie 1 sollte daher in der Schweinepest-Verordnung getroffen werden.
Bei gesund erlegten und insoweit (noch) nicht infizierten Wildschweinen ist es nicht zielführend, serologische Untersuchungen auf ASP durchzuführen; insoweit wird Absatz 2 Nummer 1 angepasst (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) . Mit Doppelbuchstabe bb und cc wird Nummer 2 redaktionell an bereits bestehende Textstellen in der Verordnung angepasst.
Mit Buchstabe c wird konkretisiert, welche Maßnahmen in der Pufferzone anzuwenden sind. Die Änderung dient vor dem Hintergrund der Anfügung einer neuen Nummer 3 (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc) der redaktionellen Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 13 TierGesG
Zu Nummer 12 (§ 14f)
Mit Buchstabe a wird Absatz 2 Nummer 2 neu gefasst und insoweit einerseits redaktionell an bereits bestehende Textstellen der Verordnung angepasst und andererseits wird die Frist, innerhalb der die Schweine vor der Verbringung zu untersuchen sind, auf 10 Tage verkürzt, um mit dem Ergebnis möglichst dicht vor der eigentlichen Verbringung zu liegen mit dem Ziel, das Risiko einer ASP-Verschleppung weiter zu minimieren. Die Untersuchung selbst beläuft sich auf etwa einen Tag, sodass für Probenahme und Versand sowie Befundmitteilung ausreichend Zeit bleibt. Zudem wird der Verweis auf die Fundstelle der Entscheidung 2003/422/EG angepasst (Nummer 2 Buchstabe a). Nummer 2 Buchstabe b wird ebenfalls redaktionell angepasst, da er denselben Tatbestand regelt wie Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b; insoweit wird Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b so formuliert wie Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b. Mit der Neufassung des Absatzes 3 Nummer 2 (Buchstabe b) wird den Erfordernissen der Praxis Rechnung getragen vor dem Hintergrund, dass das Risiko, die Seuche zu verschleppen, im Falle der Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung geringer ist, als wenn die Schweine in einen anderen Betrieb im Inland (Absatz 2 Nummer 2) oder in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland (Absatz 4) verbracht werden. Insoweit wird im Hinblick auf die virologische Untersuchung auf eine Stichprobenuntersuchung abgestellt. Bei der gewählten Wahrscheinlichkeit und der fünfprozentigen Prävalenzschwelle müssen zwischen 10 bis maximal 59 Schweine je Untersuchungsdurchgang untersucht werden, bei der zehnprozentigen Prävalenzschwelle zwischen 10 und maximal 29 Schweine je Untersuchungsdurchgang untersucht werden.
Die Änderung des Absatzes 4 (Buchstabe c) dient der Korrektur des Verweises auf die Fundstelle der Entscheidung 2003/422/EG. Mit Buchstabe d (Neufassung des Absatzes 5) werden die Kriterien im Hinblick auf das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen anderen Betrieb im gefährdeten Gebiet an die Regelungen der Schweinepest (§ 14a Absatz 5 i.V.m. Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) angepasst.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 13 (§ 14g)
Die Anpassung dient der vollständigen Umsetzung des Artikels 11 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 13 i.V.m. § 38 Absatz 1 TierGesG
Zu Nummer 14 (§ 24)
Die Änderung dient der Aktualisierung der Fundstelle, da die Richtlinie 72/461/EWG durch die Richtlinie 2002/99/EG abgelöst und die Richtlinie 80/215/EWG zwischenzeitlich aufgehoben worden ist (Buchstabe a). Mit der Änderung des Absatzes 5 (Buchstabe b) werden die Kriterien zur Aufhebung der wegen ASP bei einem Wildschwein eingerichteten Restriktionszonen (gefährdetes Gebiet, Pufferzone) erweitert um das Kerngebiet, soweit die zuständige Behörde ein solches eingerichtet hat.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 14 und 18 Buchstabe a und b TierGesG
Zu Nummer 15 (§ 24a)
Eine ausschließliche serologische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest im Rahmen der Wiederbelegung eines Bestandes ist nicht zielführend, da die Tiere erst spät im Rahmen einer Infektion (wenn überhaupt!) Antikörper ausbilden. Insoweit sollte neben einer serologischen auch eine virologische Untersuchung stattfinden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 16 (§ 25)
Mit der Änderung des § 25 werden die Ordnungswidrigkeiten an die materiellen Änderungen angepasst.
Zu Nummer 17 (Anlage)
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung, da der Bund nicht in Organisationshoheit der Länder eingreifen darf (beamteter Tierarzt → zuständige Behörde). Buchstabe b dient ebenfalls der redaktionellen Anpassung (Anpassung der Fundstelle). Hinsichtlich der Begründung zu Buchstabe c wird auf die Begründung zu Buchstabe a verwiesen.
Artikel 2
Vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen ist es angezeigt, die Verordnung neu bekannt zu machen.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung. Die Verordnung soll rasch in Kraft treten, um im Ereignisfall die notwendigen Bekämpfungsinstrumente zur Verfügung zu haben.