Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz verfolgte Strategie, die elektronische Kommunikation mit den Steuerpflichtigen auszubauen und erforderliche Papierunterlagen weitgehend durch elektronische Daten zu ersetzen. Der Gesetzentwurf enthält die von den Steuerverwaltungen der Länder seit geraumer Zeit geforderten gesetzlichen Grundlagen für die beschlossenen Maßnahmen zur weiteren Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, mit denen zugleich Wünschen der Wirtschaft und der steuerberatenden Berufe sowie Beschlüssen der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder Rechnung getragen wird. Hauptziel dieser Initiative ist die Steuererhebung im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen so bürokratiearm wie möglich und möglichst ohne Papierbewegungen zu gestalten. Dazu ist der verstärkte Einsatz der elektronischen Datenübermittlung unabdingbar.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 5b Abs. 1 EStG)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 5b Abs. 1 Satz 1 die Angabe "nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt" durch die Angabe "nach § 4 Abs. 1, §§ 5 oder 5a ermittelt" zu ersetzen.
Begründung
Der Regierungsentwurf sieht auch für Fälle der Gewinnerermittlung nach § 5a EStG eine elektronische Abgabe der Steuererklärung vor (Artikel 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs). Nach § 60 EStDV ist diesen Steuererklärungen eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung dieser Unterlagen ist im Regierungsentwurf bislang nicht vorgesehen; insbesondere ergibt sie sich nicht aus der Einführung des § 25 Abs. 4 EStG (Artikel 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs). Um eine einheitliche Form der Übermittlung von Steuererklärung und beizufügenden Unterlagen zu gewährleisten, ist die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in Fällen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG explizit zu regeln.
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 (§ 5b Abs. 1a - neu - EStG) Artikel 2 und 3 Nr. 2 (§ 60 und § 84 Abs. 3d EStDV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Der Regierungsentwurf sieht auch für Fälle der Gewinnerermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine elektronische Abgabe der Steuererklärung vor (Nr. 4 des Regierungsentwurfs). Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist diesen Steuererklärungen eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung dieser Gewinnermittlung ist im Regierungsentwurf bislang nicht vorgesehen; insbesondere ergibt sie sich nicht aus der Einführung des § 25 Abs. 4 EStG (Nr. 4 des Regierungsentwurfs). Um eine einheitliche Form der Übermittlung von Steuererklärung und beizufügenden Unterlagen zu gewährleisten ist die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Gewinnermittlung in Fällen des § 4 Abs. 3 EStG explizit zu regeln.
Vor diesem Hintergrund ist die Überschrift der Vorschrift allgemeiner zu formulieren.
Bei den Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung handelt es sich um Folgeänderungen, um die Rechtslage im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG an die für bilanzierende Steuerpflichtige geltenden Neuregelungen anzupassen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 5b Abs. 2 EStG) Artikel 6 Nr. 1 (§ 31 Abs. 1a - neu - KStG) Artikel 7 Nr. 1 ( § 14a GewStG) Artikel 9 Nr. 4 (§ 181 Abs. 2a - neu - AO)
- a) In Artikel 1 Nr. 2 ist § 5b Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
- b) In Artikel 6 Nr. 1 ist § 31 Abs. 1a Satz 2 wie folgt zu fassen:
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
- c) In Artikel 7 Nr. 1 ist § 14a Satz 2 wie folgt zu fassen:
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
- d) In Artikel 9 Nr. 4 ist § 181 Abs. 2a Satz 2 wie folgt zu fassen:
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Begründung
Das Finanzamt kann im Regelfall nicht feststellen, ob ein Härtefall vorliegt bei dem auf eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung verzichtet werden kann. Daher sollte zur Prozessoptimierung der Verzicht auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärung antragsabhängig ausgestaltet werden.
Die vorgeschlagene Formulierung entspricht im Übrigen der Formulierung zu Härtefällen im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren (§ 41a Abs. 1 Satz 3 EStG) sowie im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 und 9 Buchstabe a (§ 5b Abs. 3 - neu - und § 52 Abs. 15a neu - EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die gesetzliche und damit recht unflexible Festlegung des Starttermins für die elektronische Bilanz sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung ist kritisch.
Es ist geplant, die elektronischen Bilanzen im Projekt "E-Bilanz" stufenweise umzusetzen. Die dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind vielfältig und umfangreich. Sie müssen zum größten Teil erst noch geschaffen werden. Dies ist arbeitsintensiv und aufwändig. Zur Sicherstellung der technischen Zuverlässigkeit des Übermittlungsverfahrens sieht der Projektzeitplan darüber hinaus einen Praxistest im III. Quartal 2009 und eine Pilotierungsphase auf freiwilliger Basis im Jahr 2011 vor. Angesichts des Umfangs des Projekts können zeitliche Verschiebungen nicht ausgeschlossen werden. Aus organisatorischer Sicht sollte deshalb ein Startzeitpunkt für die elektronischen Bilanzen erst dann verbindlich festgelegt werden, wenn zumindest der Praxistest erfolgreich abgeschlossen und evaluiert ist.
Jede beabsichtigte Terminverschiebung würde andernfalls eine Gesetzesänderung erforderlich machen. Eine Regelung des Starttermins durch Rechtsverordnung ist die bessere Alternative, weil sie flexibler gehandhabt werden kann. Die rechtzeitige Beteiligung der Betroffenen ist zu berücksichtigen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 ( § 5b EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die vorgesehenen Regelungen zur elektronischen Übermittlung von der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen (Artikel 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs) im Anschluss an die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung eingefügt werden sollten.
Begründung
Die Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen, die nach § 60 EStDV der Steuererklärung beizufügen sind, stehen im Kontext zu der im Regierungsentwurf ebenfalls vorgesehenen Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung bei Erzielung von Gewinneinkünften (Artikel 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs, § 25 Abs. 4 EStG). Die vorgesehenen Regelungen berühren nicht Fragen der Gewinnermittlung im eigentlichen Sinne, sondern die Veranlagung, die im Abschnitt IV des Einkommensteuergesetzes (§§ 25 ff. EStG) abgehandelt wird.
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - (§ 10a Abs. 2 Satz 3 EStG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
Begründung
Im Rahmen der Günstigerprüfung stellt das Finanzamt der Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG den Anspruch auf Zulage gegenüber. Bei Steuerpflichtigen, die zu Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ist aus Sicht des Finanzamts nicht erkennbar, ob der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum oder für ein früheres Beitragsjahr die erhöhte Zulage erhält. Wenn der Erhöhungsbetrag in die Günstigerprüfung einbezogen würde müsste das Finanzamt mit erheblichem Aufwand ermitteln, für welches Beitragsjahr der Steuerpflichtige tatsächlich die erhöhte Zulage beansprucht hat. Dieser Aufwand ist unverhältnismäßig, weil gerade bei jungen Berufseinsteigern, die einmalig die erhöhte Zulage erhalten, aufgrund der Einkommensverhältnisse typischerweise eine Steuerfreistellung der Altersvorsorgebeiträge bereits durch die Grundzulage bewirkt wird.
Regelmäßig scheidet deshalb der Sonderausgabenabzug aus; die Einbeziehung des Erhöhungsbetrags in die Günstigerprüfung würde insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
Durch die Ausnahme des Erhöhungsbetrags aus der Günstigerprüfung erhöht sich im Übrigen der beabsichtigte Anreiz zur privaten Altersvorsorge, weil dieser Bonus für Berufseinsteiger nunmehr in jedem Fall ohne Wechselwirkungen mit dem Sonderausgabenabzug uneingeschränkt dem Zulageberechtigten zugute kommt.
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ( § 10a Abs. 5 EStG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind in § 10a Abs. 5 nach Satz 3 folgende Sätze einzufügen:
"Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach Absatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage-oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 22a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a Satz 1 genannten Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Stellt der Anbieter fest, dass
- 1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder
- 2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, hat er dies unverzüglich durch Übermittlung eines entsprechenden Datensatzes durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu korrigieren. Sind die Daten nach Satz 4 unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheides vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, ist der Steuerbescheid entsprechend zu ändern. Werden die Daten innerhalb der Frist nach Satz 7 und 8 und nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides übermittelt, kann der Steuerbescheid insoweit auf Antrag des Steuerpflichtigen geändert werden."
Begründung
Die im Entwurf vorgesehenen Formulierungen sind zu unbestimmt. Sie erwecken den Eindruck, dass die Bescheidänderung eine Ermessenentscheidung des Finanzamtes ist.
9. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( § 39e EStG)
In Artikel 1 ist die Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. § 39e wird wie folgt geändert:
Begründung
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde § 39e EStG - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingefügt. Damit wurde eine gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zur Einführung des Verfahrens ElsterLohn II geschaffen. Mit diesem Verfahren wird die bisher von den Gemeinden auf der Grundlage des § 39 EStG ausgestellte Papierlohnsteuerkarte abgeschafft und durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt.
Wie auch bei der Papierlohnsteuerkarte bilden bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die in § 39e Abs. 2 EStG genannten Daten jedes Steuerpflichtigen, die der jeweiligen Gemeinde - Meldebehörde - vorliegen die Grundlage für den Lohnsteuerabzug. Die Aufgaben der Gemeinden ändern sich diesbezüglich nur insoweit, als die Papierlohnsteuerkarte nicht mehr auszustellen und an den Arbeitnehmer zuzustellen ist, sondern diese bisher auf die Papierlohnsteuerkarte aufgedruckten Daten an das BZSt mitzuteilen und elektronisch zu übermitteln sind. Wie nach § 39 Abs. 6 EStG geregelt sind und bleiben die Gemeinden - Meldebehörden - insoweit örtlich Landesfinanzbehörden.
Die in § 39e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 Satz 5 EStG vorgesehene Formulierung "Die nach Landesrecht zuständigen Behörden..." ist dafür nicht hinreichend bestimmt. Die Benennung der Meldebehörden spart zudem Bürokratiekosten in größerem Umfang ein, weil dadurch in 16 Ländern Gesetzgebungsverfahren zur landesrechtlichen Bestimmung der "nach Landesrecht zuständigen Behörde" vermieden werden.
10. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 41a EStG)
Artikel 1 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
"6. § 41a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
...(wie Regierungsentwurf)"
Begründung
Einen Schwerpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs bildet der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen deshalb sämtliche Steuererklärungen und Anmeldungen der Unternehmen standardmäßig elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Für die monatliche, vierteljährliche oder jährliche Lohnsteuer-Anmeldung besteht bereits nach geltendem Recht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung.
Die Gesetzesänderung begründet keine neue Verpflichtung sondern passt den Gesetzeswortlaut den im Steuerbürokratieabbaugesetz durchgängig gebrauchten und sachlich überarbeiteten Formulierungen an.
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 42f Abs. 4 EStG)
In Artikel 1 ist Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung
Gemäß § 42f Abs. 4 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs können die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung auf Verlangen des Arbeitgebers zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass zeitgleiche Außenprüfungen der Lohnsteuer und der Sozialversicherung mit erheblichem zusätzlichem Organisationsaufwand bei den Finanzämtern wie auch bei den Rentenversicherungsträgern verbunden sind. Im Hinblick auf die abweichenden Prüfungsfelder und die damit einhergehende unterschiedliche Prüfungsdauer sowie wegen der abweichenden Prüfungszeiträume bezweifelt der Bundesrat, dass Synergieeffekte und Einsparziele eintreten werden.
Vor Jahren wurde in Hamburg bereits die zeitgleiche Außenprüfung der Lohnsteuer und Sozialversicherung pilotiert. Ergebnis dieser Pilotierung war, dass gemeinsame Prüfungen einen unverhältnismäßig hohen organisatorischen Aufwand erfordern und sich daher als unzweckmäßig erwiesen haben. Dies gilt insbesondere für die Außenprüfung bei kleineren und mittleren Arbeitgebern.
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - ( § 92a Abs. 1 EStG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 11 anzufügen:
"11. § 92a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
- 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
- 2. eine eigene Eigentumswohnung oder
- 3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.""
Begründung
Die Anknüpfung der Begünstigung an die melderechtliche Hauptwohnung ermöglicht der zentralen Stelle insoweit eine automationsgestützte Prüfung der Fördervoraussetzungen. In der Regel stimmt die melderechtliche Hauptwohnung mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen überein. Weichen Hauptwohnung und Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund der Besonderheiten des Melderechts ausnahmsweise - z.B. in Fällen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung - voneinander ab, soll der Zulageberechtigte die Möglichkeit erhalten, die Begünstigung für die Wohnung in Anspruch zu nehmen, die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet.
13. Zu Artikel 1 Nr. 12 - neu - ( § 92a Abs. 3 EStG)
In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 11 folgende Nummer 12 anzufügen:
- "12. § 92a Abs. 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt."
Begründung
Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) der begünstigten Wohnung sein und diese selbst nutzen. Geht das Eigentum an der Wohnung auf einen Dritten über, wird das in der Wohnung gebundene steuerlich geförderte Kapital insoweit schädlich verwendet. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte weiterhin in der Wohnung wohnt, beispielsweise im Rahmen eines Mietverhältnisses oder aufgrund eines beim Eigentumsübergang vorbehaltenen Wohnrechts. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Falle der Aufgabe des Eigentums an der Wohnung es sich nicht mehr um eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG handelt.
Mit der Gesetzesänderung soll die Transparenz der gesetzlichen Regelung für die Zulageberechtigten erhöht werden, eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
14. Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 50 Abs. 1a - neu - EStDV)
Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. In § 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Der Nachweis der Zuwendung kann abweichend von Absatz 1 auch erbracht werden, indem der Empfänger die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Eine Übermittlung des Datensatzes ist jedoch nur zulässig, wenn der Zuwendende diesem Verfahren zustimmt und dem Zuwendungsempfänger seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitgeteilt hat. Der Datensatz nach Satz 1 muss die im amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach Abs. 1 vorgesehenen Daten sowie die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Zuwendenden enthalten. Die Übermittlung des Datensatzes hat bis zum 10. Januar des Jahres zu erfolgen, dass dem Jahr der Zuwendung folgt. Der Empfänger der Zuwendung hat dem Zuwendenden die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen oder auf Wunsch einen als solchen gekennzeichneten Ausdruck der elektronischen Zuwendungsbestätigung auszuhändigen."
Begründung
Die Aufteilung der Regelung auf zwei Absätze erhöht die Übersicht über diese Vorschrift. Absatz 1 regelt den Fall der herkömmlichen Zuwendungsbestätigung (auf Papier), Absatz 1a (neu) enthält Regelungen zur elektronischen Übermittlung.
Ergänzend zu dem Entwurf der Bundesregierung sind mit dem Änderungsvorschlag folgende sachliche und inhaltliche Änderungen verbunden:
- . Die eingefügte Frist für die Übermittlung soll sicherstellen, dass sämtliche Daten bereits zu Beginn des Folgejahres der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen und im Rahmen der durchzuführenden Veranlagungen berücksichtigt werden können.
- . Die elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung wird außerdem an die Einwilligung des Zuwendenden geknüpft. Dies ist geboten da denkbar ist, dass der Geber seine Zuwendung gegenüber dem Finanzamt oder auch anderen Personen, die Zugriff auf seine steuerlichen Daten haben, nicht offenlegen möchte.
- . Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt es in der Hand des Zuwendungsempfängers, ob er die für den Zuwendenden bestimmte Bestätigung in herkömmlicher Weise oder elektronisch zur Verfügung stellt. Im Interesse derjenigen Zuwendenden, denen die Möglichkeit fehlt, Dokumente elektronisch entgegenzunehmen, ist vorgesehen, dass die Bestätigung für den Zuwendenden auf Wunsch in Papierform gefertigt wird. Da die für den Zuwendenden bestimmte Ausfertigung der Zuwendungsbestätigung nur seiner persönlichen Information dient, kann nach hiesiger Einschätzung auf die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Ausfertigung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" verzichtet werden.
- . Die mit dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermittelnden Daten wurden im Interesse der Normenklarheit konkretisiert. Zu übermitteln sind danach sämtliche Daten, die auch in der herkömmlichen Zuwendungsbestätigung (amtlicher Vordruck) enthalten sind und zusätzlich die Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist erforderlich weil der Finanzverwaltung nur mit Hilfe dieses Merkmals eine eindeutige Zuordnung der Daten zum betroffenen Steuerfall möglich ist. Daher wurde zusätzlich geregelt, dass eine elektronische Übermittlung nicht zulässig ist, falls der Zuwendende die Identifikationsnummer dem Zuwendungsempfänger nicht bekannt gibt.
15. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 60 EStDV)
Artikel 2 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. § 60 wird wie folgt geändert:
- "a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst.
Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt und auf die elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst.
Enthält die nach Absatz 1 beizufügende Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen."
Begründung
Die Ergänzung im Absatz 1 dient der Rechtsklarheit. Nur in den Fällen des § 5b Abs. 2 EStG ist ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung möglich; § 60 Abs. 1 EStDV eröffnet keine eigenständige Möglichkeit, von der elektronischen Übermittlung der Bilanz abzusehen.
Die Änderung in Absatz 2 bewirkt, dass die bisher einzureichenden Zusätze oder Anmerkungen zur Überleitung der Handelsbilanz auf die steuerlichen Vorschriften weiterhin vorgelegt werden müssen, wenn keine Steuerbilanz nach § 5b EStG elektronisch übertragen wird.
16. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b (§§ 60 Abs. 3 und 84 Abs. 3d EStDV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Ausweislich der Gesetzesbegründung steht der Gesetzentwurf unter dem Motto "Elektronik statt Papier!". Der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmenssteuern, bildet einen Schwerpunkt des Gesetzentwurfs.
Zukünftig sollen sowohl sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen als auch die Inhalte der Steuerbilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich standardisiert und elektronisch übermittelt werden. In diesem Zuge ist es nur konsequent, wenn auch die gemäß § 60 Abs. 3 EStDV bislang in Papierform zu übersendenden Unterlagen wie Anhänge, Lageberichte, Prüfungsberichte bzw. nach § 5a Abs. 4 EStG gesondert zu erstellende Verzeichnisse zukünftig in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Da die entsprechenden Unterlagen den Unternehmen ohnehin in elektronischer Form vorliegen dürften, sind mit der Verpflichtung keine zusätzlichen Kosten verbunden. Vielmehr können die Unternehmen ihre Übermittlungsverpflichtung schnell und kostensparend erfüllen. Auch für die Verwaltung sind mit dieser Maßnahme Kosteneinsparungen verbunden, denn es entfällt die Aufbewahrungspflicht in Papierform für diese oftmals sehr umfangreichen Unterlagen, die zudem im Besteuerungsverfahren i.d.R. nicht vollumfänglich sondern nur nach Bedarf und auszugsweise verwendet bzw. benötigt werden.
- *) Sollte den Änderungsvorschlägen in den Ziffern 3 und 16 gefolgt werden, ist § 84 Abs. 3d EStDV entsprechend anzupassen.
Eine Härtefallregelung ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht erforderlich da bei Unternehmen mit entsprechenden Unterlagen davon auszugehen ist, dass die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung vorhanden sind.
Einzelheiten hinsichtlich der Datenübertragung, wie z.B. Dateiformat sowie Form der Übermittlung, sind im Zuge der Schaffung der entsprechenden technischen Voraussetzungen zur Umsetzung des Steuerbürokratieabbaugesetzes zu regeln.
17. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG)
In Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 folgender Satz anzufügen:
- "Für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe a ist der Unternehmer verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen."
Begründung
Die Änderung stellt sicher, dass für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG) künftig die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bestehen bleibt.
18. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe 0a - neu - (18 Abs. 1 UStG)
In Artikel 8 Nr. 2 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
- "0a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."
Begründung
Einen Schwerpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs bildet der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen deshalb sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen standardmäßig elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Zu den Unternehmensteuererklärungen gehört auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung besteht bereits nach geltendem Recht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung.
Mit der vorgeschlagenen Änderungen des § 18 Abs. 3 UStG wird auch die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für Veranlagungszeiträume ab 2011 (vgl. § 27 Abs. 9a UStG neu) verpflichtend eingeführt.
Dies entspricht der Strategie, die elektronische Kommunikation mit den Steuerpflichtigen auszubauen und erforderliche Papierunterlagen weitgehend durch elektronische Daten zu ersetzen und ist Voraussetzung zur weiteren Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.
Zugleich wird den Wünschen der Wirtschaft und der steuerberatenden Berufe und Beschlüssen der Finanzministerkonferenz Rechnung getragen.
19. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c - neu - und 3 (§§ 14 Abs. 3 und 27 Abs. 9a - neu - UStG)
Artikel 8 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Mit der gesetzlichen Änderung sollte neben der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuer-Erklärung, Körperschaftsteuer-Erklärung, etc. auch eine entsprechende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingeführt werden. Eine entsprechende Verpflichtung fehlt bisher im Gesetzentwurf.
Ein ausdrücklicher Verweis auf die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - wie in § 18 Abs. 1 S. 1 UStG - ist entbehrlich, da die Jahreserklärung eine Steuererklärung im Sinne des § 150 Abs. 6 S. 1 AO darstellt.
Im Übrigen enthält der Vorschlag das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift für den Fall, dass die Steuererklärung in Papierform abgegeben wird.
20. Zu Artikel 8 Nr. 2a - neu - ( § 18a Abs. 1 UStG)
In Artikel 8 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- "2a. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat."
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, in diesem Fall hat der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."
Begründung
Einen Schwerpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs bildet der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen deshalb sämtliche Steuererklärungen und Anmeldungen der Unternehmen standardmäßig elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Für die vierteljährliche abzugebende "Zusammenfassende Meldung" besteht bereits nach geltendem Recht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung.
Die Gesetzesänderung begründet keine neue Verpflichtung sondern passt den Gesetzeswortlaut den im Steuerbürokratieabbaugesetz durchgängig gebrauchten und sachlich überarbeiteten Formulierungen an.
21. Zu Artikel 8a - neu - ( § 48 Abs. 1 UStDV)
Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:
"Artikel 8a
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
§ 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- "Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Fristverlängerungsantrag); auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln oder abzugeben hat, die Sondervorauszahlungen (§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. ""
Begründung
Einen Schwerpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs bildet der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen deshalb sämtliche Steuererklärungen und Anmeldungen der Unternehmen standardmäßig elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Für den Antrag auf Fristverlängerung nach § 46 UStDV besteht bisher nach geltendem Recht keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung. Das Verfahren nach § 48 UStDV zur elektronischen Datenübermittlung ist jedoch bereits eingerichtet und wird in der Mehrzahl der Fälle parallel zum Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren genutzt.
Die Gesetzesänderung begründet zwar Formal eine neue Verpflichtung zur elektronischen Datenübersendung, tatsächlich wird das Gesetz jedoch nur den bereits bestehenden Verfahrensabläufen angepasst.
22. Zu Artikel 9 Nr. 01 - neu - (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO)
In Artikel 9 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
- "01. In § 18 Abs. 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:
- "3. bei Einkünften nach § 18 EStG das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
- 4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus Einkünften i.S.d. § 18 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befinden. Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2.""
Begründung
Die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter für die gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 18 EStG bedarf der Klarstellung. § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO findet nur Anwendung auf Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (AEAO zu § 18, Nr. 2). Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung der übrigen Einkünfte i.S.d § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG richtet sich bisher nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Danach liegt die örtliche Zuständigkeit für solche Einkünfte, die nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit sind, bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht.
Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für alle selbständigen Einkünfte nach dem Ort der Ausübung der einkünfterelevanten Tätigkeit entspricht der Systematik des § 18 Abs. 1 AO. Die Erweiterung des § 18 EStG um zusätzliche Tatbestände wurde bisher in den Zuständigkeitsregelungen der AO nicht nachvollzogen. Die sich aus § 18 AO ergebende örtliche Zuständigkeit trägt nur der bei Inkrafttreten der Abgabenordnung seinerzeit bestehenden "Bandbreite" des § 18 EStG Rechnung.
Wegen in Einzelfällen aufgetretener Schwierigkeiten bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit bedarf es insoweit einer Klarstellung.
23. Zu Artikel 9 Nr. 2 (§ 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 AO)
In Artikel 9 Nr. 2 ist § 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 wie folgt zu fassen:
- "6. anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und"
Begründung
Gemäß § 87a Abs. 6 AO kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für elektronisch an die Finanzbehörden übermittelte Dokumente, für die die Schriftform angeordnet ist (z.B. Steuererklärungen), neben der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum 31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
Dieses "andere sichere Verfahren" wird durch die Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) geregelt. Gem. § 1 Abs. 2 StDÜV sind bestimmte Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festzulegen.
Seit Anfang 2006 werden bereits in großem Umfang elektronische Steuererklärungen mit den von der Steuerverwaltung ausgestellten Zertifikaten eingereicht. Das Benehmen mit dem BSI wird derzeit über die ISO 27001-Zertifizierung hergestellt.
Es ist nicht ersichtlich und in der Begründung zum Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes auch nicht erläutert, weshalb zudem ein Benehmen mit dem BMI hergestellt werden soll (so § 150 Abs. 7 Nr. 6 AO in der Fassung des Regierungsentwurfs).
Die Nutzung einer eventuell auf dem neuen elektronischen Personalausweis aufgebrachten qualifizierten Signatur ist durch die bisherige Gesetzesformulierung abgedeckt.
Das Herstellen des Benehmens mit dem BMI könnte den Fortschritt des Verfahrens ELSTER als das führende eGovernment-Projekt in Deutschland verzögern.
24. Zu Artikel 9 Nr. 2 (§ 150 Abs. 8 AO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ermächtigung nach § 150 Abs. 8 AO i.d.F. des Referentenentwurfes, auf deren Basis das BMF durch Rechtsverordnung das Selbstveranlagungsverfahren einführen kann, in den Gesetzentwurf aufgenommen werden kann.
Begründung
Die Selbstberechnung / Selbstveranlagung der Steuer in Steuererklärungen, die durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen, trägt zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens bei und ist in dem von den Finanzministerinnen und Finanzministern der Länder genehmigten Umsetzungs- und Zeitplan für Vorschläge zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens für Veranlagungszeiträume ab 2010 vorgesehen.
25. Zu Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO)
In Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wie folgt zu fassen:
- "4. die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist und die oberste Finanzbehörde insoweit die vorläufige Festsetzung allgemein bestimmt hat."
Begründung
Gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO soll eine vorläufige Steuerfestsetzung möglich sein, wenn wegen einer "einfachgesetzlichen" Rechtsfrage ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Die Entscheidung, ob insoweit eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt, soll - wie auch bei den verfassungsrechtlichen Fragestellungen nach der Nr. 3 - nur von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder durch BMF-Schreiben oder Ländererlasse getroffen werden, um eine einheitliche Rechtsanwendung und eine Begrenzung auf Massenfälle zu gewährleisten. Mit der grundsätzlich zu begrüßenden Neuregelung würde, wenn zu einer einfachgesetzlichen Rechtsfrage ein Musterverfahren beim BFH anhängig ist und dort einer Klärung zugeführt werden kann, in vergleichbaren Fällen frühzeitig eine Einspruchsvermeidung erreicht, da hierdurch dem Rechtsschutzbedürfnis der Bürger weitreichend Rechnung getragen wird und Steuerbescheide diesbezüglich nicht mehr mit einem Einspruch offengehalten werden müssen.
Es ist zu erwarten, dass durch diese Lösung eine durchgreifende Verbesserung der Arbeitslage in den Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter erreicht wird.
Bei der im Regierungsentwurf gewählten Formulierung in § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO fehlt indes eine weitere Voraussetzung, die deutlich macht, dass die Verwaltung "Herr des Verfahrens" ist (und bleiben muss) und mithin festlegt, welche Fälle hiervon erfasst werden sollen. Es muss vermieden werden, dass nach einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 165 AO wegen einer Vielzahl strittiger Rechtsfragen vorläufige Steuerfestsetzungen vorzunehmen sind und damit die Vorläufigkeitserklärung nach der neuen Nr. 4 - entgegen der Intention des Gesetzgebers - ausufert.
26. Zu Artikel 12a - neu - (Wohnungsbau-Prämiengesetz) Artikel 12b - neu - (Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)
Nach Artikel 12 sind folgende Artikel 12a und 12b einzufügen:
"Artikel 12a
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
Artikel 12b
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Artikel 12a (Wohnungsbau-Prämiengesetz)
Zu Nummer 1 (§ 4a Abs. 3 Satz 1)
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) verpflichtet die Bausparkassen, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr die für die Überprüfung des Anspruchs auf Wohnungsbauprämie erforderlichen Daten an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. Nach dem bisherigen Verfahren erfolgte dabei die Datenübermittlung an die Zentralstelle der Länder auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetbandkassette).
Ab 1. Januar 2009 wird die Datenübermittlung nunmehr auf zeitgemäße elektronische Datenfernübertragung umgestellt. Mit der Umstellung auf ein einfacheres automatisiertes Verfahren werden sowohl die anzeigenden Unternehmen als auch die Zentralstelle der Länder entlastet und ein Beitrag zum Bürokratieabbau innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung geleistet.
Es wird davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Verfahrensumstellung die entsprechenden technischen Voraussetzungen bei den Bausparkassen vorliegen.
Zu Nummer 2 (§ 9 Abs. 3 Buchstabe b)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 4a Abs. 3 Satz 1 WoPG.
Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 1 Satz 4 - neu -)
Die Vorschrift bestimmt, dass die Änderungen des WoPG für Datenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008 gelten. Eine technische Verarbeitung der Datenlieferungen der Bausparkassen an die Zentralstelle der Länder gemäß § 4a Absatz 3 Satz 1 WoPG auf Magnetbandkassetten ist ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich.
Zu Artikel 12b (Verordnung zur Durchführung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 8 Abs. 3)
Die VermBDV verpflichtet das Kreditinstitut, das Unternehmen oder den Arbeitgeber, die nach § 8 Abs. 1 VermBDV vorgeschriebenen Anzeigen von Fällen der Verfügung über vermögenswirksame Leistungen vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. Nach dem bisherigen Verfahren erfolgte dabei die Datenübermittlung an die Zentralstelle der Länder auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetbandkassette).
Ab 1. Januar 2009 wird die Datenübermittlung nunmehr auf zeitgemäße elektronische Datenfernübertragung umgestellt. Mit der Umstellung auf ein einfacheres automatisiertes Verfahren werden sowohl die anzeigenden Unternehmen als auch die Zentralstelle entlastet und ein Beitrag zum Bürokratieabbau innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung geleistet.
Es wird davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Verfahrensumstellung die entsprechenden technischen Voraussetzungen bei den Kreditinstituten, Unternehmen und Arbeitgebern vorliegen.
Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 1)
Es wird geregelt, dass die durch dieses Gesetz geänderte Verordnung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden ist.
Eine technische Verarbeitung von Anzeigen der Kreditinstitute, Unternehmen und Arbeitgeber an die Zentralstelle der Länder gemäß § 8 Abs. 1 VermBDV 1994 auf Magnetbandkassetten ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Die Möglichkeit, weiterhin Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier (Anzeigevordrucke VermB 12 und VermB 13; siehe BMF-Schreiben vom 15. November 2001, BStBl I S. 875) vorzunehmen bleibt bestehen.
27. Zu Artikel 12c - neu - (Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)
Nach dem neuen Artikel 12b ist folgender Artikel 12c einzufügen:
"Artikel 12c
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
In § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I. S. 666, 677) geändert wurde, wird folgender Satz 2 eingefügt:
- "Als Rücktritt gilt es auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint.""
Begründung
Ziel des Vorschlags ist die Wiedereinführung des im Rahmen des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes weggefallenen § 21 Abs. 1 Satz 2 DVStB a. F..
Ausweislich der Begründung zum Achten Steuerberatungsänderungsgesetz sollte es sich bei der Neufassung des § 21 Abs. 1 DVStB lediglich um eine Folgeänderung der Übertragung der Zuständigkeit für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern und im Übrigen um eine redaktionelle Änderung handeln; eine materielle Änderung der Norm war ausweislich der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucksache 016/7867 S. 69).
Die Wiedereinführung des § 21 Abs. 1 Satz 2 DVStB a. F. hat nicht lediglich klarstellenden Charakter, weil die Verwaltung nicht im Wege der Auslegung vom Fortbestehen einer Regelung ausgehen kann, wenn der Gesetzgeber diese Regelung - wenn auch nur versehentlich - aufgehoben hat.
Das Nichterscheinen zu einer Aufsichtsarbeit stellt auch keine konkludente Rücktrittserklärung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 DVStB) dar. Folglich müsste eine ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht abgegebene Aufsichtsarbeit mit der Note 6 bewertet werden.
Durch eine zeitnahe Wiedereinführung der Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 DVStB a. F. würde insoweit der ursprüngliche Rechtszustand rechtzeitig vor Ergehen der Ladungen zum schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2009 wiederhergestellt.
Für die Steuerberaterprüfung 2008 ergeben sich keine Konsequenzen, weil § 21 DVStB in der Fassung des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes erstmals für die Steuerberaterprüfung 2009 Anwendung findet (vgl. § 58 Abs. 4 DVStB n. F.).