A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.90) ist am 17. Januar 2015 in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis zum 18. Januar 2016 In den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Die Richtlinie 2013/53/EU wird durch eine Neufassung der geltenden Sportboote-Verordnung (10. ProdSV) umgesetzt.
C. Alternativen
Keine. Die Umsetzung europäischen Rechts ist zwingend.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Sämtliche neu eingeführten Vorgaben waren bisher über andere Normen veranlasst( Produktsicherheitsgesetz (etwa besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten in § 6) oder die bislang geltende 10. ProdSV).
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Mit dem Regelungsvorhaben wurden neun Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Diese führen aber zu keiner Belastungsänderung, da diese Pflichten bereits anderweitig erfüllt wurden.
Anhaltspunkte für eine besondere Belastung von KMU liegen nicht vor, insbesondere weil die Schwellenwerte aus dem KMU-Test-Leitfaden nicht überschritten werden. Zudem bestehen keine Möglichkeiten, für KMU abweichende Regelungen zu treffen, da die EU-Vorgaben hierfür keinen Spielraum lassen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auch bei der Verwaltung ergeben sich durch dieses Regelungsvorhaben keine Veränderungen beim Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 20. September 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder1)
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit - auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 3 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
- - des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden
- 1. Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind,
- 2. in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, ber ABl. Nr. L 297 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, ber ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015,S.9). vom 13.11.2015,S.9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend "Bauteile" genannt),
- 3. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind,
- 4. bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird,
- 5. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und
- 6. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte
- 1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau
- a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten,
- b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote,
- c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden,
- d) Surfbretter,
- e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,
- f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
- g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
- h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3,
- i) Tauchfahrzeuge,
- j) Luftkissenfahrzeuge,
- k) Tragflügelboote,
- l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Öl oder Gas betrieben werden und
- m) Amphibienfahrzeuge, das heißt, auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
- 2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen
- a) bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge,
- bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
- cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 6,
- dd) Tauchfahrzeuge,
- ee) Luftkissenfahrzeuge,
- ff) Tragflügelboote und gg) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
- b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e oder g eingebaut sind,
- c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
- 3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen
- a) für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,
- b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
- 1. Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird.
- 2. Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren.
- 3. Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden.
- 4. Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motorenleistung um mehr als 15% erhöht.
- 5. Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der Umbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheitsund Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt.
- 6. Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S.12).
- 7. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union s i.d.R. chtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
- 8. Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Produkts in der Union durch einen Endverbraucher.
- 9. Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben.
- 10. Privater Einführer ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.
- 11. Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet.
- 12. Sportboote sind Wasserfahrzeuge - unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern - mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
- 13. Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
- (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes.
§ 3 Grundlegende Anforderungen
Die in § 1 Absatz 1 genannte Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
§ 4 Freier Warenverkehr
- (1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
- (2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind, dürfen auf dem Markt bereit gestellt und erstmals verwendet werden.
- (3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt bereit gestellt und erstmals verwendet werden
- 1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen,
- 2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S.1) in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU und
- 3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU.
- (4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummern 2 und 3 ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt, sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen Informationen des Motorenherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt.
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller
- (1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm in Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU entworfen und hergestellt wurden.
- (2) Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem angewendeten Konformitätsbewertungserfahren nachgewiesen, dass das Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13 auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die CE-Kennzeichnung
nach § 14 anzubringen.
- (3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.
- (4) Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
- (5) Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem von ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben vor und führt Prüfungen durch. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher Produkte. Er hält den Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
- (6) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Hersteller außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereit gestellt hat, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen, zu machen.
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- (1) Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Soweit dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss die zur Identifikation erforderliche Information nach Satz 1 auf der Verpackung oder in dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
- (2) Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Soweit dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- (3) Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.
- (4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Jeder Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenzuarbeiten, die mit dem Produkt verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat.
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
- (1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
- (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
- (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1. die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
- 2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und 3. auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
- (4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
§ 8 Pflichten des Einführers
- (1) Ein Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- (2) Ein Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1. der Hersteller das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat,
- 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
nach § 14 versehen ist,
- 4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und
- 5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt anzubringen.
- (3) Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.
- (4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU nicht beeinträchtigen.
- (5) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
- (6) Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beigefügt sind. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.
- (7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6 Absatz 4 entsprechend.
§ 9 Pflichten des Händlers
- (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
- (2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
- 1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
nach § 14 versehen ist,
- 2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und
- 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erfüllt hat.
- (3) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.
- (4) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen herzustellen oder dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- (5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind.
- (6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entsprechend.
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
- 1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
- 2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
§ 11 Pflichten der privaten Einführer
- (1) Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erstmaligen Verwendung des Produkts sicherzustellen, dass dieses die Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
- (2) Stellt der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.
- (3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt angebracht sind.
§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure
- (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,
- 1. von denen er ein Produkt bezogen hat und
- 2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
- (2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.
- (3) Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.
Abschnitt 3
Konformität und Konformitätsbewertung
§ 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU
- (1) Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren müssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeichnung
versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden oder erstmals verwendet werden. Die zuständigen Behörden gehen bei den genannten Produkten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- (2) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produkten anzubringen. Soweit dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, ist die CEkennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs anzubringen. Bei Antriebsmotoren ist die CE-Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.
- (3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
- (4) Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe des Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.
§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren
- (1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
- (2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1 Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.
- (3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in Verkehr bringt oder erstmals verwendet hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
- (4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.
§ 16 Entwurf und Bau
- (1) Für den Entwurf und Bau von Sportbooten sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannten Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
- 1. für die Entwurfskategorien A und B im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
- a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:
- aa) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
- bb) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F,
- cc) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- dd) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
- aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F,
- bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- 2. für die Entwurfskategorie C im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
- a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:
- aa) bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- bb) bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EUBaumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
- aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F,
- bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- 3. für die Entwurfskategorie D im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m eines der folgenden Module:
- a) Modul A (interne Fertigungskontrolle),
- b) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
- c) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F,
- d) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- e) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
- (2) Für den Entwurf und Bau von Wassermotorrädern sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannten Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
- 1. Modul A (interne Fertigungskontrolle),
- 2. Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
- 3. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F,
- 4. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
- 5. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
- (3) Für den Entwurf und Bau von Bauteilen sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannten Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
- 1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F,
- 2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
- 3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
§ 17 Abgasemissionen
Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannten Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
- 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
- a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,D,E oder F,
- b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
- c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
- a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,
- b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
§ 18 Geräuschemissionen
- (1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte, Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
- 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
- a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
- b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- 3. bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:
- a) Modul A (interne Fertigungskontrolle),
- b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
- (2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte, Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
- 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
- a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
- b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
- c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
- 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
§ 19 Begutachtung nach Bauausführung
Das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene Konformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU durchzuführen.
§ 20 Zusätzliche Anforderungen
- (1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn
- 1. die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und
- 2. die Varianten des Produkts in den entsprechenden EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, erforderlichenfalls in Änderungen an der Originalbescheinigung.
- (2) Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewertende Produkt eines Herstellers sind. Ferner sind die weiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2013/53/EU einzuhalten.
- (3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist ausgeschlossen.
- (4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.
- (5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Moduls H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des Anhangs VIII der Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.
§ 21 Technische Unterlagen
- (1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
- (2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produktes klar verstanden werden können.
Abschnitt 4
Marktüberwachung
§ 22 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
- (1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt darstellt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure und die privaten Einführer sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
- (2) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die zuständige Behörde unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
- (3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines privaten Einführers diesen unverzüglich über die der Art des Risikos angemessenen und geeigneten Korrekturmaßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen oder die erstmalige Verwendung oder Nutzung des Produkts auszusetzen. Die zuständige Behörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
- (4) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichten sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie eine in Absatz 2 oder 3 genannte Person aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
- (5) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
- (6) Der private Einführer gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen für das Produkt ergriffen werden, das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union eingeführt hat.
§ 23 Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde
- (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen.
- (2) Ergreift der private Einführer innerhalb einer angemessenen Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die erstmalige Verwendung des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.
- (3) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
- (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Informationen der zuständigen Behörde müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Die zuständige Behörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
- 1. das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht erfüllt oder
- 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
- (5) Wird die zuständige Behörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber unterrichtet, dass in einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme getroffen wurde, trifft die zuständige Behörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Produkts. Sofern die zuständige Behörde die von dem andern Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
- (6) Liegen der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information nach Absatz 3 Satz 1 oder einer Information nach Absatz 5 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Die zuständige Behörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts vom Markt.
§ 24 Formale Nichtkonformität
- (1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 fordert die zuständige Behörde den betreffenden Wirtschaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
- 1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes oder von § 14 dieser Verordnung angebracht,
- 2. die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU wurden nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig,
- 4. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder 8 ist nicht erfüllt.
- (2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um dafür zu sorgen, dass das Produkt zurückgerufen oder zurückgenommen wird. Im Falle eines privaten Einführers trifft die zuständige Behörde, falls die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter besteht, alle geeigneten Maßnahmen um die erstmalige Verwendung oder Nutzung des Produkts zu untersagen oder einzuschränken.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder
- 6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
- 4. entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder
- 5. entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann.
§ 26 Straftaten
Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§ 27 Übergangsvorschriften
- (3) Produkte, die den Anforderungen der
- 1. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I. S. 2802) geändert worden ist, oder
- 2. entsprechenden Bestimmungen der anderer Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG (Nr. ) L 164 S. 15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 214 S. 18) geändert worden ist, genügen und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder erstmalig verwendet werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
- (4) Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer Leistung kleiner oder gleich 15 Kilowatt, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 der Richtlinie 2013/53/EU festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen, von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU (Nr. ) L 124 S. 36) hergestellt wurden und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 2 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der V Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder."
§ 4 Änderung der See-Sportbootverordnung
§ 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 3 CE-Kennzeichnung
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind."
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG. Dier Richtlinie muss bis zum 18. Januar 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein. Anzuwenden ist diese Richtlinie ab dem 18. Januar 2016. Parallel darf die aufgehobene Richtlinie 94/25/EG noch bis zum 17. Januar 2017 angewendet werden.
Die Richtlinie wird, wie auch die durch sie abgelöste Richtlinie 94/25/EG durch eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - die Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - umgesetzt.
Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.
Durch die Anpassung an den New Legislative Framework (NLF) hat die Richtlinie 2013/53/EU einen deutlich erweiterten Regelungsumfang erhalten, sodass zu ihrer Umsetzung erhebliche Änderungen und eine umfangreiche rechtssystematische Überarbeitung der 10. ProdSV erforderlich sind. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 08. November 2011 (BGBl. I S. 2179)
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Ablöseverordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder war zum einen die Anpassung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die in die Richtlinie 2013/53/EU übernommen wurden. Diese umfassen im wesentlichen horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung, zum Ausschussverfahren, zu den notifizierten Stellen sowie zum Notifizierungsverfahren. Mit der Übernahmen dieser Bestimmungen in die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder wird eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Rahmens durch einheitliche Regelungen für den europäischen Binnenmarkt unter gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus der von der Richtlinie 2013/53/EU erfassten Produkte angestrebt.
Zum anderen werden mit der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder die Grenzwerte für Abgasemissionen von Antriebsmotoren und für Geräuschemissionen von Wasserfahrzeugen mit Antriebsmotoren an den technologischen Fortschritt angepasst.
Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umsetzung der die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder in nationales Recht. Die aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG in das Kapitel V der die Richtlinie 2013/53/EU übernommenen Bestimmungen zu der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sind in Deutschland bereits mit den Abschnitten 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), auf das die Verordnung wesentlich abgestützt ist, umgesetzt. Sie ergänzen die Verordnung und gelten unmittelbar.
III. Alternativen
Keine. Eine Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend IV. Rechtsgrundlagen
Ermächtigungsgrundlage für die 10. ProdSV ist in erster Linie § 8 Absatz 1 des ProdSG. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für Produkte Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann hiernach Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten, an ihre Bereitstellung auf dem Markt, ihr Ausstellen, ihre erstmalige Verwendung und ihre Kennzeichnung sowie produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten regeln. Außerdem können behördliche Maßnahmen, die sich auf die Anforderungen und Pflichten beziehen und die zur Umsetzung von europäischen Rechtsakten erforderlich sind, geregelt werden.
Weitere Ermächtigungsgrundlagen sind § 3 Abs. 1 Nummer 2, 2a und 3 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Seeaufgabengesetzes. Danach kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen Rechtsverordnungen an die Beschaffenheitsanforderungen, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung sowie den Betrieb von Wasserfahrzeugen erlassen. Diese zusätzlichen Ermächtigungsgrundlagen sind erforderlich, um auch die für den Eigengebrauch gebauten Wasserfahrzeuge und solche zu erfassen, die von Privatpersonen aus Drittlandstaaten ohne Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Bau- und Sicherheitsvorschriften eingeführt und in Betrieb genommen werden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er setzt zudem wichtige Vorgaben des europäischen Rechts in deutsches Recht um.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, durch einheitliche Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Sportboote und Wassermotorrädern ein hohes Maß an technischer Sicherheit zu erreichen. Dadurch sollen Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt vermieden werden. Dieser Schutz soll mit Hilfe von Marktüberwachungsbestimmungen dauerhaft gewährleistet werden. Der Entwurf ist insgesamt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen. Er hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Es werden ausschließlich bereits anderweitig bestehende Regelungen übernommen.
4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. Es werden neun Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Diese führen aber zu keiner Belastungsänderung, da diese Pflichten bereits anderweitig erfüllt wurden.
4.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist durch verschiedene Meldepflichten in die Zusammenarbeit mit den auf Ländereben tätigen Marktüberwachungsbehörden eingebunden. Diese Meldepflichten führen zu zwei Vollzugspflichten, die jedoch keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand darstellen, da es sich um bereits bestehende Pflichten handelt. Für den Bund entsteht somit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
Für die Marktüberwachungsbehörden der Länder lassen sich zehn Aufgaben identifizieren, mit denen ein Erfüllungsaufwand verbunden ist. Es handelt sich jedoch durchweg um Aufgaben, die bereits heute von den Marktüberwachungsbehörden zu erfüllen sind. Sie sind zudem im ganz überwiegenden Teil bereits im ProdSG angelegt. Die zehn in der 10. ProdSV identifizierten Aufgaben führen zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand
4.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kommunale Behörden von den Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung oder Evaluation dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2013/53/EU, die durch diese Verordnung eins zu eins umgesetzt werden muss, eine derartige Befristung oder Evaluation ebenfalls nicht vorsieht.
Die Entwicklung und Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder wird jedoch kontinuierlich in den europäischen Gremien, die dieser Richtlinie zugeordnet sind, diskutiert und beobachtet. Hier finden in periodischen Abständen systematische Erörterungen der Sachlage zur Marktüberwachung, zu Anwendungsfragen, zum technischen Fortschritt und zur Normung, zu Notifizierung sowie zum europäischen Binnenmarktrecht statt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 setzt Artikel 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Zu Absatz 1
Durch Absatz 1 werden Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt. Der Anwendungsbereich wird für die in Nummer 1 bis 6 aufgeführten Wasserfahrzeuge und Bauteile eröffnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder erstmalig verwendet, also in Betrieb genommen, werden. Nummer 6 erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung auf Wasserfahrzeuge, die auch für Charter- oder Sport- und Freizeitschulungszwecke verwendet werden können und für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt in den Nummern 1 und 2 die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Er setzt die Definitionen des Artikels 3 Nummer 2 bis 10, 13, 17, 20 und 29 der Richtlinie 2013/53/EU um. Die Definitionen des Artikels 3 Nummer 11, 12, 14 bis 16, 18, 19, 21 bis 28 sind gleichlautend im ProdSG enthalten und bedürfen daher keiner Umsetzung in der 10. ProdSV.
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird die Definition des Begriffs "Antriebsart" aus Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Definition des Begriffs "Antriebsmotor" aus Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Nummer 2 stellt klar, dass Antriebsmotoren alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder SelbstzündungsVerbrennungsmotoren sind.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird die Definition des Begriffs "für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge" aus Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Nummer 3 stellt klar, dass für den Eigengebrauch die Wasserfahrzeuge gebaut sind, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut sind.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird die Definition des Begriffs "größerer Umbau eines Motors" aus Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird die Definition des Begriffs "größerer Umbau des Wasserfahrzeugs" aus Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 6
Mit Nummer 6 wird die Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" aus Artikel 3 Nummer 20 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Eine Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" findet sich auch in § 2 Nummer 13 ProdSG. Sie weicht jedoch inhaltlich ab von derjenigen in Artikel 3 Nummer 20 der Richtlinie 2013/53/EU.
Zu Nummer 7
Mit Nummer 7 wird die Definition des Begriffs "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union " aus Artikel 3 Nummer 29 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 8
Mit Nummer 8 wird die Definition des Begriffs "Inbetriebnahme" aus Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 9
Mit Nummer 9 wird die Definition des Begriffs "Motorenfamilie" aus Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 10
Mit Nummer 10 wird die Definition des Begriffs "Privater Einführer" aus Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 11
Mit Nummer 11 wird die Definition des Begriffs "Rumpflänge" aus Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Dabei ist die Rumpflänge konkret die nach der einschlägigen harmonisierten Norm (DIN EN ISO 8666) gemessene Länge des Rumpfes.
Zu Nummer 12
Mit Nummer 12 wird die Definition des Begriffs "Sportboot" aus Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Es wird klargestellt, dass Sportboote alle Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme von Wassermotorrädern - mit eine Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m sind, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
Zu Nummer 13
Mit Nummer 13 wird die Definition des Begriffs "Wassermotorrad" aus Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.
§ 2 verweist hinsichtlich der übrigen relevanten Definitionen auf das Produktsicherheitsgesetz.
Zu § 3 (grundlegende Anforderungen)
Mit § 3 wird Artikel 4 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt und bestimmt, dass Wasserfahrzeuge und Bauteile nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen, Sachen und die Umwelt darstellen und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
Zu § 4 (Freier Warenverkehr)
Mit § 4 werden Artikel 6 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt und die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit Wasserfahrzeuge und Bauteile auf dem Markt bereit gestellt und in Betrieb genommen werden dürfen. Die Regelung des Artikels 6 Absatz 5 ist bereits mit § 3 Absatz 5 des ProdSG in deutsches Recht umgesetzt.
Artikel 6 Absatz 1 wird bereits unmittelbar durch § 3 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) umgesetzt.
Zu Absatz 1
Durch Absatz 1 wird Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt. Hier werden die Bestimmungen für das Bereitstellen auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen festgelegt. Das Bereitstellen auf dem Markt darf nur dann erfolgen, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung durch andere beabsichtigt ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Absatz 2 enthält die Bestimmungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Bauteilen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unteransatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Absatz 3 regelt die Bedingungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Motoren, die sowohl eingebaut als auch selbständig auf dem Markt bereit gestellt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Absatz 4 regelt die Anforderungen an Personen, die Motoren zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug anpassen. Abweichend von dem Motorenhersteller müssen diese Personen gewährleisten, dass auch nach der Anpassung die in der Richtlinie 97/68/EG oder in der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegten Grenzwerte für die Abgas- und Lärmemissionen eingehalten werden.
Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)
Zu § 5 (Allgemeine Pflichten der Hersteller)
§ 5 setzt Artikel 7 Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die allgemeinen Pflichten des Herstellers.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die Pflicht des Herstellers aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach muss der Hersteller sicherstellen, dass er Produkte nur dann in den Verkehr bringt, wenn diese den grundlegenden Anforderungen in § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Pflicht des Herstellers aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach muss der Hersteller die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach den §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Anschließend hat er die Erklärung nach § 13 auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Er legt einen Zeitraum von zehn Jahren für die Aufbewahrung der in § 21 genannten technischen Unterlagen und die Erklärung nach § 13 fest. Die Frist beginnt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des individuellen Produkts.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach ist der Hersteller verpflichtet, durch geeignete Verfahren (z.B. Qualitätssicherungsmaßnahmen) stets die Konformität seiner Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen. Dabei sind alle Einflussgrößen, die die vorhandene Konformität beeinflussen können, angemessen zu berücksichtigen. Genannt werden in diesem Sinne die Änderung der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen von harmonisierten Normen, auf die bei der Erklärung der Konformität verwiesen wurde.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um.
Zu den Pflichten des Herstellers gehört es auch, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu beobachten und ggfs. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Hersteller beurteilt anhand der mit seinen Produkten verbundenen Risiken, ob und ggfs. welche Maßnahmen er ergreifen muss.
Zu diesen Maßnahmen können stichprobenartige Prüfungen und das Führen eines Beschwerde- und Rückrufverzeichnisses gehören. Der Hersteller muss die Händler über die von ihm durchgeführten Maßnahmen informieren.
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 2013/53/EU um. Sofern der Hersteller Anhaltspunkte dafür hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Wenn solche Korrekturmaßnahmen an den nicht konformen Produkten innerhalb einer, bezogen auf das mit ihnen verbundene Risiko, angemessenen Zeit nicht möglich sind, hat er diese Produkte vom Markt zu nehmen oder zurückzunehmen. Wenn der Hersteller feststellt, dass mit dem Produkt Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggfs. weiter gehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller seine Produkte auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Hersteller angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen und welche Korrekturmaßnahmen er ergriffen hat.
Zu § 6 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Hersteller)
§ 6 setzt Artikel 7 Absatz 5 bis 7 und Absatz 9 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach muss der Hersteller seine Produkte mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer versehen. Mit dieser Kennzeichnung soll sichergestellt werden, dass Produkte zweifelsfrei identifiziert werden und für den Fall der Nichtkonformität unverzüglich und zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt inhaltlich Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2013/53/EU um. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann. Bei der Postanschrift muss es sich um eine Adresse handeln, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie 2013/53/EU um. Die Sicherheit eines Produkts hängt wesentlich von der Gebrauchsanleitung und den Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch ab. Absatz 3 verpflichtet daher den Hersteller, diese dem Produkt in deutscher Sprache beizufügen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie 2013/53/EU in die neue 10. ProdSV übernommen. Danach trifft den Hersteller eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, wenn diese es von ihm verlangen. Damit ist eine umfassende Verpflichtung des Herstellers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen auf Papier oder in elektronischer Form bezieht. Sämtliche Informationen müssen in deutscher Sprache oder in einer für die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Dies alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Produkt verbunden sind, treffen zu können.
Zu § 7 (Bevollmächtigter des Herstellers)
§ 8 setzt Artikel 8 der Richtlinie 2013/53/EU um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU und ermöglicht dem Hersteller die schriftliche Benennung eines Bevollmächtigten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt inhaltlich Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um, wonach der Bevollmächtigte vom Hersteller bestimmte Aufgaben übertragen bekommt, die er dann für diesen wahrnimmt.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 Nummern 1 bis 3 sind die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2013/53/EU übernommen worden. Der Hersteller muss dem Bevollmächtigten mindestens die in den Nummern 1 bis 3 genannten Aufgaben übertragen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Hersteller muss den Bevollmächtigten damit beauftragen, eine Kopie der Erklärung gemäß § 14 und der technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten.
Zu Nummer 2
Nummer 2 setzt Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach muss der Hersteller dem Bevollmächtigten die Aufgabe übertragen, der Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 setzt Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Hersteller muss seine Verpflichtung, bei allen Maßnahmen mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, auf den Bevollmächtigten übertragen. Dies bezieht sich auf die Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit denjenigen Produkten verbunden sind, die in den auf den Bevollmächtigten übertragenen Aufgabenbereich fallen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um, und legt fest, welche Pflichten der Hersteller nicht auf den Bevollmächtigten übertragen darf. Es handelt sich hierbei um die Pflichten, das Produkt unter Einhaltung der Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU zu entwerfen und herzustellen sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen. Diese Pflichten obliegen ausschließlich dem Hersteller selbst.
Zu § 8 (Pflichten des Einführers)
§ 8 setzt Artikel 9 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Pflichten des Einführers fest.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Dem Einführer wird die grundsätzliche Pflicht übertragen, ausschließlich Produkte in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Einführer selbst kann der zentralen Forderung des Absatzes 1 nur nachkommen, wenn sich zuvor der Hersteller rechtskonform verhalten hat. Daher muss der Einführer sicherstellen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung auch tatsächlich erfüllt hat.
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU nennt verschiedene Herstellerpflichten, die vom Einführer auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind. Absatz 2 Satz 1 listet diese Pflichten in den Nummern 1 bis 5 auf.
Nach Satz 2, der Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU umsetzt, wird der Einführer verpflichtet, seine Kontaktdaten entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt oder dem Produkt beigefügten Unterlagen anzubringen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Verpflichtungen fest, die dem Einführer erwachsen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Hier wird die in Absatz 1 festgelegte generelle Pflicht des Einführers wiederholt, dass er nur konforme Produkte in den Verkehr bringen darf, und es wird deutlich gemacht, dass der Einführer Verdachtsmomenten hinsichtlich einer bestehenden Nichtkonformität nachgehen muss. Erst wenn die Konformität tatsächlich gegeben ist, darf er das Produkt in den Verkehr bringen. Wenn der Einführer feststellt, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, ist er verpflichtet, den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber zu informieren.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Einführer muss für Produkte in seinem Verantwortungsbereich sicher stellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU nicht beeinträchtigen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des individuellen Produkts eine Kopie der Erklärung gemäß § 13 zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Hinsichtlich der technischen Unterlagen gilt für den Einführer - im Gegensatz zu Hersteller - eine abgestufte Pflicht. Während der Hersteller gemäß § 5 Absatz 3 auch die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten muss, muss der Einführer nur sicher stellen, dass er sie der Behörde vorlegen kann.
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU um.
Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt die Bestimmungen Artikel 9 Absatz 6, 7 und 9 der Richtlinie 2013/53/EU um. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Pflichten des Herstellers in §§ 5 und 6 verwiesen, die entsprechend für den Einführer gelten.
Zu § 9 (Pflichten des Händlers)
§ 9 setzt Artikel 10 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Pflichten fest, denen Händler unterliegen. Dem Händler werden klar definierte Pflichten bei der Bereitstellung auf dem Markt von Wasserfahrzeugen zugewiesen. Ausgehend von der Rolle des Händlers innerhalb der Lieferund Vertriebskette sind dementsprechend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seine Verantwortlichkeiten gegenüber denen des Herstellers und des Einführers nochmals abgestuft.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU die Sorgfaltspflicht des Händlers, bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt die Anforderungen der Verordnung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff "gebührende Sorgfalt" verwendet. Damit ist gemeint, dass der Händler unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände umsichtig und besonnen handeln muss, um Schäden Dritter zu vermeiden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und verpflichtet den Händler vor der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt im Wesentlichen zu Sicht- und Vollständigkeitsprüfung.
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU nennt verschiedene Pflichten, deren Einhaltung vom Händler zu überprüfen ist. Absatz 2 listet diese Pflichten zur besseren Übersichtlichkeit in den Nummern 1 bis 3 auf.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die Regelung des Artikels 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU. In den Fällen, in denen dem Händler Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, gilt:
Er darf dieses Produkt erst dann auf den Markt bringen, wenn er sich vergewissert hat, dass dessen Konformität tatsächlich hergestellt worden ist. Wenn der Händler im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, ist er außerdem verpflichtet, hierüber den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu informieren.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU. Ein Händler, der nach der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt feststellt, dass dieses nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist verpflichtet sicherzustellen, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden, um die Konformität des Produkts herzustellen. Anders als der Hersteller und der Einführer ist der Händler nicht verpflichtet, selber Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, er trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass sie ergriffen werden. Vorher darf er das Produkt nicht verkaufen. Für den Fall, dass keine Korrekturmaßnahmen vorgenommen werden und die Konformität nicht auf diese Weise hergestellt wird, ist der Händler verpflichtet dafür zu sorgen, dass das betreffende Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Wenn der Händler feststellt, dass mit dem Produkt Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggfs. weiter gehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Händler seine Produkte auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Händler angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Händler muss der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, wenn diese es verlangt, alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind.
Zu Absatz 6
Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/53/EU. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Pflichten des Herstellers und Einführers in §§ 6 Absatz 4 Satz 3 und 8 Absatz 4 verwiesen, die entsprechend für den Händler gelten.
Zu § 10 (Einführer oder Händler als Hersteller)
§ 10 dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2013/53/EU und nennt zwei Fälle, bei denen die Wirtschaftsakteure Einführer und Händler zum Hersteller im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU werden und somit den Herstellerpflichten der §§ 5 und 6 unterliegen.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller, wenn er ein Wasserfahrzeug oder ein Bauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in den Verkehr bringt. Damit weist sich der Einführer oder der Händler quasi als Hersteller aus und muss dann konsequenterweise auch die volle Verantwortung dafür übernehmen, dass das Wasserfahrzeug oder das Bauteil die geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.
Zu Nummer 2
Nummer 2 erfasst den Fall, dass der Einführer oder Händler Veränderungen (im Wesentlichen technischer Art) an einem bereits auf dem Markt befindlichen Wasserfahrzeug oder Bauteil vornimmt, die dessen Konformität beeinträchtigen. Dadurch entsteht faktisch ein neues Wasserfahrzeug oder Bauteil und der jeweils Handelnde wird zum Hersteller.
Zu § 11 (Pflichten der privaten Einführer)
§ 11 setzt Artikel 12 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Pflichten fest, denen private Einführer unterliegen. Gemäß § 3 erfasst der Regelungsbereich der Verordnung nicht nur die Bereitstellung auf dem Markt, sondern auch die Inbetriebnahme. Private Einführer stellen Wasserfahrzeuge in der Regel nicht auf dem Markt bereit, sie nehmen diese jedoch in Betrieb. Um einen sicheren Betrieb der Wasserfahrzeuge zu gewährleisten, sind in Artikel 12 der Richtlinie 2013/53/EU die Anforderungen festgelegt, die private Einführer für die Inbetriebnahme erfüllen müssen
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und verpflichtet den privaten Einführer für den Fall, dass der Hersteller dies nicht sicherstellt, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug oder Bauteil die Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. Die Herstellerpflichten nach §§ 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Absatz 3 und 4 gelten für den privaten Einführer entsprechend.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt in Ergänzung zu Absatz 1 klar, was der private Einführer zu veranlassen hat, wenn der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. In diesem Falle hat der private Einführer die technischen Unterlagen unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage nachvollziehbarer Berechnungen durchgeführt wird.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt klar, dass im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine notifizierte Stelle zu beteiligen ist. Zur Nachvollziehbarkeit sind Name und Anschrift der notifizierten Stelle auf dem Wasserfahrzeug oder Bauteil anzubringen.
Zu § 12 (Angabe der Wirtschaftsakteure)
§ 12 setzt die Regelung des Artikel 13 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht um. Die Rückverfolgbarkeit eines Wasserfahrzeugs oder eines Bauteils über die gesamte Lieferkette hinweg ist Voraussetzung für eine effiziente Marktüberwachung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Jeder Wirtschaftsakteur muss den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen angeben können, von wem er ein Wasserfahrzeug oder Bauteil bezogen hat und an wen er es abgegeben hat. Mit dieser Bestimmung wird für die Marktüberwachungsbehörden eine vollständige Abbildung der Lieferkette möglich.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Die Verpflichtung jedes Wirtschaftsakteurs, die Informationen über den ihm jeweils in der Lieferkette vorangegangenen oder folgenden Wirtschaftsakteur bereitzuhalten, wird auf einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt. Damit wäre z.B. die Rücknahme eines Wasserfahrzeugs oder eines Bauteils auch noch zehn Jahre nach dessen Abgabe möglich.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt den privaten Einführer bezüglich der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 den Wirtschaftsakteuren gleich.
Zu Abschnitt 3 (Konformität und Konformitätsbewertung)
Zu § 13 (EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU)
Mit § 13 wird Artikel 15 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt.
Artikel 15 der Richtlinie 2013/53/EU regelt Inhalt und Umfang der EU-Konformitätserklärung des Herstellers oder privaten Einführers eines Wasserfahrzeugs oder Bauteils bzw. die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Mit der Ausstellung der EUKonformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass die Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU bezüglich einer sicheren Benutzung sowie die in § 4 Absatz 3 genannten Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. In Satz 1 werden in den Ziffern 1 und 2 die Inhalte der EU-Konformitätserklärung aufgeführt. Weiter wird vorgeschrieben dass die EU-Konformitätserklärung auf dem neusten Stand zu halten und in deutscher Sprache abzufassen ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt, dass mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Wasserfahrzeugs oder Bauteils übernimmt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU um. Dier EU-Konformitätserklärung ist bei der Bereitstellung auf dem Markt oder bei der Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren beizufügen. Für Bauteile gilt dies jedoch nur, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt fest, dass die Erklärung des Herstellers für unvollständige Wasserfahrzeuge die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten muss. Dazu gehören u.a. Name und Anschrift des Herstellers bzw. die des in der EU ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers, Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs sowie die Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Ausbaustufe entspricht, einschließlich der Angabe der zugrunde gelegten einschlägigen harmonisierten Normen. Auch die Erklärung nach Absatz 5 ist in deutscher Sprache abzufassen.
Zu § 14 (CE-Kennzeichnung)
Mit § 14 wird Artikel 17 und 18 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt.
Artikel 16 ist bereits durch § 7 Absatz 1 des ProdSG in deutsches Recht umgesetzt. Der Hersteller ist für sein Produkt verantwortlich und zeigt mit der CE-Kennzeichnung an, dass er die einschlägigen Anforderungen der Verordnung einhält.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 17 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt fest, dass die CE-Kennzeichnung auf Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren anzubringen ist, wenn diese auf dem Markt breitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Mit der CE-Kennzeichnung wird bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die Vermutung ausgelöst, dass die so gekennzeichneten Produkte die Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Festgelegt werden die Kriterien für die dauerhafte Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung. Absatz 2 enthält zudem die übliche Ausnahmeregelung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung in den Fällen, in denen die Art des Produkts eine Anbringung nicht zulässt. Dann kann die CE-Kennzeichnung auch auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen des Produkts angebracht sein. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung auf der Herstellerplakette und bei Antriebsmotoren auf dem Motor anzubringen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Sofern auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hingewiesen werden muss, kann nach der CE-Kennzeichnung ein Piktogramm oder auch ein anderes Zeichen ergänzt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Sofern notifizierte Stellen in die Fertigungskontrolle oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden waren, ist hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben.
Zu § 15 (Konformitätsbewertungsverfahren)
Mit § 15 wird Artikel 19 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt und die von den verantwortlichen Personen anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt die vom Hersteller anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Hierbei handelt es sich um die in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die Fallgestaltung, dass der private Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss, da der in einem Drittstaat ansässige Hersteller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für diesen Fall hat der private Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 (Begutachtung nach Bauausführung) anzuwenden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und betrifft größere Veränderungen oder Umbauten an Antriebsmotoren oder Wasserfahrzeugen. Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug in diesem Sinne umbaut oder verändert oder ein bislang von dieser Verordnung nicht erfasstes Wasserfahrzeug so umbaut, dass es unter die Verordnung fällt, hat das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 (Begutachtung nach Bauausführung) durchzuführen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU um und betrifft für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge. Wer diese Wasserfahrzeuge vor Ablauf des Zeitraums von 5 Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs(vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g) in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen ebenfalls das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 (Begutachtung nach Bauausführung) durchzuführen.
Zu § 16 (Entwurf und Bau)
§ 16 setzt Artikel 20 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die für den Bau und Entwurf von Sportbooten, Wassermotorrädern und Bauteilen anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die für den Bau und Entwurf von Sportbooten anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren fest. Diese Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Das anzuwendende Konformitätsbewertungsmodul hängt dabei wesentlich von der Entwurfskategorie des Sportboots sowie dessen Rumpflänge ab.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die für den Bau und Entwurf von Wassermotorrädern anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren fest. Diese Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. In den Ziffern eins bis fünf ist dargelegt, auf welche Module bzw. Modulverknüpfungen zurückgegriffen werden kann.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die für den Bau und Entwurf von Bauteilen anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren fest. Diese Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. In den Ziffern eins bis drei ist dargelegt, auf welche Module bzw. Modulverknüpfungen zurückgegriffen werden kann.
Zu § 17 (Abgasemissionen)
§ 17 setzt Artikel 21 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in den Nummern 1 und 2 die Konformitätsbewertungsverfahren, die bezüglich der Abgasemissionen anzuwenden sind bei Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind sowie bei angebauten oder eingebauten Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird. Nummer 1 erfasst dabei anzuwendende Module in der Fallgestaltung, dass auf harmonisierte Normen zurückgegriffen wird. Demgegenüber regelt Nummer 2 die anzuwenden Module bei Prüfungen ohne Verwendung harmonisierter Normen.
Zu § 18 (Geräuschemissionen)
§ 18 setzt Artikel 22 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die bezüglich der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren und von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Die anzuwendenden Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.
Zu Absatz 1
§ 18 Absatz 1 setzt Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in den Nummern 1 bis 3 die hinsichtlich der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Nummer 1 erfasst dabei die anzuwendenden Module in der Fallgestaltung, dass auf harmonisierte Normen zurückgegriffen wird. Nummer 2 regelt die anzuwenden Module bei Prüfungen ohne Verwendung harmonisierter Normen. Nummer 3 bestimmt die anzuwenden Module bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung.
Zu Absatz 2
§ 18 Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in den Nummern 1 und 2 die hinsichtlich der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Nummer 1 erfasst dabei die anzuwendenden Module in der Fallgestaltung, dass auf harmonisierte Normen für Geräuschmessungen zurückgegriffen wird. Demgegenüber regelt Nummer 2 die anzuwenden Module bei Prüfungen ohne Verwendung harmonisierter Normen für Geräuschmessungen.
Zu § 19 (Begutachtung nach Bauausführung)
§ 19 setzt Artikel 23 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene Konformitätsbewertungsverfahren der Begutachtung nach Bauausführung. Dieses Verfahren ist in den Fällen der privaten Einfuhr, einer größeren Veränderung eines Antriebsmotors oder eines Wasserfahrzeugs sowie des für den Eigengebrauch gebauten Wasserfahrzeugs anzuwenden. Das Verfahren selbst ergibt sich aus Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU.
Zu § 20 (Zusätzliche Anforderungen)
§ 20 setzt Artikel 24 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in Absatz 1 bis 5 zusätzliche Aspekte, die bei Verwendung der Module B, A1 und F und C anzuwenden sind. Die in den Modulen A1 und C1 vorgesehene Möglichkeit, akkreditierte interne Stellen in Anspruch zu nehmen, wird in Absatz 3 ausdrücklich ausgeschlossen.
Zu § 21 (technische Unterlagen)
§ 21 setzt Artikel 25 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt Inhalt und Funktion der in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen.
Zu Absatz 1
Die in § 6 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Hierzu gehören Insbesondere die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Unterlagen
Zu Absatz 2
Sinn und Zweck der technischen Unterlagen ist es, zu gewährleisten, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.
Zu Abschnitt 4 (Marktüberwachung)
Zu § 22 (Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure)
§ 22 setzt Artikel 44 der Richtlinie 2013/53/EU um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach sind die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, Anhaltspunkten nachzugehen, die darauf hinweisen, dass ein Produkt Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt birgt. In diesem Fall muss die Marktüberwachungsbehörde eine Beurteilung vornehmen, um festzustellen, ob das jeweilige Produkt den Anforderungen der Verordnung genügt. Da die Marktüberwachungsbehörde für die Beurteilung ggf. Informationen des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder privaten Einführers benötigt, müssen die betroffenen Wirtschaftsakteurs oder privaten Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Kommt die Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Fristsetzung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Produkts herzustellen. Dies können formale oder technische Korrekturen sein. Wenn solche Maßnahmen nicht greifen, dann ist der Wirtschaftsakteur zur Rücknahme oder zum Rückruf des Produkts verpflichtet.
War in dem Konformitätsbewertungsverfahren, das für das betroffene Produkt durchgeführt wurde, eine notifizierte Stelle beteiligt, so hat auch diese ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Daher wird die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, die notifizierte Stelle über die Nichtkonformität zu informieren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Kommt die Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines privaten Einführer diesen unverzüglich über die der Art des Risikos angemessenen und geeigneten Korrekturmaßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat, um die Konformität des Produkts herzustellen. Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen werden, ist die Inbetriebnahme oder Nutzung des Produkts auszusetzen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Beteiligungsstruktur um, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaten der EU auf dem markt bereitgestellt werden, muss sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaßnahmen informieren.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt klar, dass der Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist und sicherstellen muss, dass er mit seinen Korrekturmaßnahmen alle nichtkonformen Produkte erfasst. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass alle Produkte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat, nachgebessert oder zurückgerufen oder zurückgenommen werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt klar, dass der private Einführer dafür verantwortlich ist und sicherstellen muss, dass er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen für das von ihm in die Europäische Union eingeführte Produkt ergreift.
Zu § 23 (Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde)
§ 23 setzt Artikel 44 Absätze 4 bis 8 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach sind die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, selbst alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm nach § 22 Absatz 2 Satz 1 eingeräumten Frist keine Maßnahmen getroffen hat. Die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind darauf gerichtet, die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt so lange zu beschränken oder zu untersagen, bis die Konformität hergestellt ist oder erforderlichenfalls das Produkt zurückzurufen oder zurückzunehmen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach sind die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, selbst alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der private Einführer innerhalb einer angemessenen Frist keine Maßnahmen getroffen hat. Die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind darauf gerichtet, die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht - angepasst an die in Deutschland geschaffenen Marktüberwachungsstrukturen - Artikel 44 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU. Demnach verpflichtet Absatz 3 die Marktüberwachungsbehörden, die von ihnen gegenüber dem Wirtschaftsakteur und dem privaten Einführer getroffenen vorläufigen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mitzuteilen, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich der Verordnung beschränkt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat dann die Aufgabe, diese Informationen ohne Verzögerung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass die Informationskette auf nationaler und europäischer Ebene geschlossen ist.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU in Übereinstimmung mit den im föderalen Deutschland bestehenden Informations- und Meldewegen um. Es werden der Inhalt und die Art der Informationen festgelegt, die die Marktüberwachungsbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übermitteln muss. Dabei wird der Angabe der Ursachen für die Nichtkonformität eine besondere Bedeutung beigemessen. Dies kommt in den in den Nummern 1 und 2 genannten Aufzählungen zum Ausdruck.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 44 Absatz 6 der Richtlinie 2013/53/EU um. Es geht hier um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität eine vorläufige Maßnahme getroffen hat. Entsprechend der in Deutschland geltenden Meldewege wird im Einzelnen geregelt, wer von wem innerhalb welcher Frist über vorläufige Maßnahmen informiert werden muss und welche Handlungspflichten für den Informierten daraus entstehen. Unterschieden werden zwei Fälle, nämlich ob die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht. Im ersteren Fall ergreift die deutsche Marktüberwachungsbehörde ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Ist sie hingegen mit den vorläufigen Maßnahmen des anderen Mitgliedstaates nicht einverstanden, so muss sie innerhalb von zwei Monaten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ihre Ablehnung unter Angabe von Gründen mitteilen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sorgt in beiden Fällen dafür, dass die entsprechenden Informationen an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten gelangen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 45 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht und beschreibt das Vorgehen für den Fall, dass keine Einwände gegen gemeldete vorläufige Maßnahmen erhoben werden. Dies bezieht sich auf alle vorläufige Maßnahmen nationaler oder anderer europäischer Marktüberwachungsbehörden. Eine vorläufige Maßnahme wird dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Marktüberwachungsbehörde keine Einwände gegen eine von ihr getroffene Maßnahme vorliegen. Die Frist für den Einwand beträgt drei Monate. Nach deren Ablauf ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, endgültige Maßnahmen zu ergreifen.
Zu § 24 (Formale Nichtkonformität)
§ 24 dient der Umsetzung des Artikels 46 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht und legt fest, in welchen Fällen die Marktüberwachungsbehörde von dem jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Einführer die Beseitigung formaler Fehler verlangen muss.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Absatz 1 stellt klar, dass die Marktüberwachungsbehörden über die von § 22 erfassten unmittelbar sicherheitsrelevanten Fälle von Nichtkonformität hinaus den betreffenden Wirtschaftsakteur oder dem privaten Einführer ausdrücklich auch bei formalen Mängeln zu Korrekturmaßnahmen auffordern muss. Bei welchen formalen Mängeln im Einzelnen diese Pflicht besteht, ist in den Nummern 1 bis 5 abschließend aufgelistet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach müssen die Marktüberwachungsbehörden ihrerseits alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder dessen Verwendung zu untersagen oder einzuschränken, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur oder private Einführer die in Absatz 1 aufgeführten formalen Mängel nicht behoben hat.
Zu Abschnitt 5 (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 5 dient der Umsetzung der Kapitels VIII und IX der Richtlinie 2013/53/EU und enthält die erforderlichen Vorschriften für die Ahndung von Verstößen und zur Regelung des Übergangs von dem bisher geltenden zum zukünftigen Recht sowie zu den Inkrafttretens- und Außerkraftsetzungsterminen.
Zu § 25 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 25 setzt Artikel 53 der Richtlinie 2013/53/EU um.
Zu Absatz 1
Für die in Absatz 1 in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Verstöße ergibt sich der Bußgeldrahmen aus § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG, so dass sie als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden können.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 können die 1 in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten, weniger gravierenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Zu § 26 (Straftaten)
§ 26 setzt ebenfalls Artikel 53 der Richtlinie 2013/53/EU um und sieht die Strafbarkeit unter den genannten Bedingungen bei Verstößen gegen § 25 Absatz 1 vor.
Zu § 27 (Übergangsvorschriften)
§ 27 dient der Umsetzung von Artikel 55 der Richtlinie 2013/53/EU und enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt, dass Produkte, die der alten Sportboote-Richtlinie 94/25/EG entsprechen und die vor dem 18. Januar 2018 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt die Übergangsfristen für Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW. Diese dürfen, wenn sie den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 2
In § 1 wird § 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung aufgehoben. In den §§ 2 bis 4 werden die Verweise in anderen Rechtsvorschriften angepasst, die bislang auf die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten verwiesen haben. Hierbei handelt es sich um die Binnenschiffsuntersuchungsordnung, die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die See-Sportbootverordnung.
Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 3 setzt Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und nennt das Datum für das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das Außerkrafttreten der bisherigen 10. ProdSV.