A. Problem und Ziel
- Die AVV Düb vom 17. Dezember 1998 regelt die Struktur der Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsowie dem Lebensmittel-Monitoring für die elektronische Übermittlung aus den Bundesländern an die Meldestelle (ehemals: Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin). Die AVV Düb muss auf Grund der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der damit verbundenen Einrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Meldestelle überarbeitet werden.
- Der vorliegende Entwurf der AVV Düb soll eine einheitliche Struktur der Datenübermittlung der nach dieser AVV zu meldenden Daten der Länder an den Bund sicherstellen. Die Übermittlung dieser Daten ist zur Erfüllung von Berichtspflichten an die Europäische Kommission notwendig. Auch sollen Daten, die auf Grund nationaler Vorschriften an den Bund zu übermitteln sind, in einer einheitlichen Struktur gemeldet werden.
B. Lösung
- Der vorliegende Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthält die notwendigen Bestimmungen, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Der vorliegende Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist kostenneutral.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring ( AVV Datenübermittlung - AVV Düb )
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Juni 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Datenübermittlung - AVV Düb)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring(AVV Datenübermittlung - AVV Düb)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, die Struktur der Daten nach § 2 aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring und das Verfahren ihrer Übermittlung einheitlich und verbindlich auszugestalten.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die elektronische Übermittlung von Daten, die
- 1. auf Grund von Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach
- a) Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG (Nr. ) L 186 S. 23),
- b) Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie des Rates 89/397/EWG,
- c) Artikel 7 der Richtlinie des Rates 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG (Nr. ) L 221 S. 37),
- d) Artikel 7 der Richtlinie des Rates 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 221 S. 43),
- e) Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG (Nr. ) L 350 S. 71),
- f) Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie des Rates 90/642/EWG,
- g) Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie des Rates 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 10),
- h) Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie des Rates 96/23/EG,
- i) Artikel 29 Abs. 4 der Richtlinie des Rates 96/23/EG,
- j) Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/2/EG vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG (Nr. ) L 66 S. 16), sofern es sich um Ergebnisse zu Untersuchungen von Lebensmitteln handelt,
- k) Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 77 S. 1),
- l) Artikel 5 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 und
- m)Entscheidungen der Kommission zum Erlass von Sonderbedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus Drittstaaten in die Gemeinschaft in den jeweils geltenden Fassungen sowie
- 2. auf Grund von zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Berichtspflichten über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 Satz 2, Nr. 2.4 und 3.1a Fleischhygiene-Verordnung sowie Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 Geflügelfleischhygiene-Verordnung in den jeweils geltenden Fassungen,
- 3. als Ergebnisse aus der Untersuchung auf Grund der Vorführpflicht bestimmter Erzeugnisse aus Drittstaaten gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 4. auf Grund von sonstigen zwischen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der Meldestelle im Sinne des § 3 und den Ländern vereinbarten besonderen Untersuchungsprogrammen
zu übermitteln sind.
§ 3 Meldestelle
Meldestelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
§ 4 Grundsätze der Datenübermittlung
(1) Die Daten werden in Form von strukturierten Dateien in elektronischer Form entsprechend der Schnittstelle in Anlage 1 und 2 der Meldestelle übermittelt unter Berücksichtigung der "Grundsätze für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch (Datenübermittlungsgrundsätze)" des Kooperationsausschusses Bund/Länder/Kommunaler Bereich vom 21.06.1990 (GMBl. 1990 S. 803) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. September 1997 (BAnz. Nr. 179b). In begründeten Ausnahmefällen können die Daten auch auf Datenträgern übermittelt werden. Hierzu ist das Benehmen zwischen den zuständigen Behörden der Länder und der Meldestelle herzustellen.
(2) Die Meldestelle stellt den zuständigen Behörden der Länder Überprüfungsprogramme zur Verfügung, mit denen diese die mit Hilfe der Schnittstelle in Anlage 2 zu übersendenden Daten vor Übermittlung an die Meldestelle einer Plausibilitätsprüfung unterziehen.
§ 5 Einzelheiten der Datenübermittlung
(1) Daten, die der Erfüllung der Berichtspflicht nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a dienen, sind in zusammengefasster Form gemäß Anlage 3 an die Meldestelle zu berichten. Sofern Einzeldaten über die "Inspektion" nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a zu übermitteln sind, erfolgt dies unter Anwendung der Schnittstelle der Anlage 1 Nr. 2. In diesen Fällen werden die Pflichtfelder im Benehmen mit den Ländern festgelegt. Soweit für die Eintragung in bestimmte Felder eine Katalogunterstützung vorgesehen ist, sind die dort angegebenen Kodierkataloge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Einzelheiten der Übermittlung von Daten nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b, insbesondere der Berichtsformate, werden zuvor von der Meldestelle bekannt gegeben. Sofern Einzeldaten zu koordinierten Überwachungsprogrammen nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b zu übermitteln sind, erfolgt dies unter Anwendung der Schnittstelle der Anlage 2 Nr. 2. Soweit für die Eintragung in bestimmte Felder eine Katalogunterstützung vorgesehen ist, sind die dort angegebenen Kodierkataloge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Sofern Einzeldaten, die gemäß den Berichtspflichten nach § 2 Nr. 1 Buchstabe c bis m und § 2 Nr. 2 bis 4 bei der Probenahme und bei der Untersuchung der Proben anfallen, zu übermitteln sind, erfolgt dies unter Anwendung der Schnittstelle der Anlage 2 Nr. 2. Soweit für die Eintragung in bestimmte Felder eine Katalogunterstützung vorgesehen ist, sind die dort angegebenen Kodierkataloge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sofern die Schnittstelle der Anlage 2 Nr. 2 nicht anwendbar ist, insbesondere wenn für Daten, die übermittelt werden müssen, keine Felder vorgesehen sind, kann die Übermittlung von Daten vollständig oder teilweise mit Hilfe anderer von der Meldestelle im Benehmen mit den Ländern vorgegebener Dateitypen erfolgen. Diese werden den Ländern rechtzeitig von der Meldestelle zur Kenntnis gegeben.
(4) Zur Erfüllung der in § 2 angegebenen Berichtspflichten, sind Daten zu nachfolgend bestimmten Zeitabständen an die Meldestelle zu übermitteln.
Für Daten, die der Erfüllung von Berichtspflichten
- 1. nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b dienen, erfolgt eine Übermittlung der Daten aus dem vorherigen Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres,
- 2. nach § 2 Nr. 1 Buchstabe c, d, e oder f dienen, erfolgt eine Übermittlung quartalsweise, spätestens acht Wochen nach Quartalsende,
- 3. nach § 2 Nr. 1 Buchstabe g, h oder i sowie § 2 Nr. 2 dienen, erfolgt eine Übermittlung quartalsweise, spätestens acht Wochen nach Halbjahres- und Jahresende,
- 4. nach § 2 Nr. 1 Buchstabe j dienen, erfolgt eine Übermittlung spätestens bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres,
- 5. nach § 2 Nr. 1 Buchstabe k oder l dienen, erfolgt eine Übermittlung einmal im Quartal, spätestens drei Monate nach Jahresende,
- 6. nach § 2 Nr. 1 Buchstabe m dienen, erfolgt eine Übermittlung zum Quartalsende,
- 7. nach § 2 Nr. 3 dienen, erfolgt eine Übermittlung einmal im Quartal.
Die umgehende Übermittlung von Daten in eilbedürftigen Fällen bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen des § 2 Nr. 4, sofern die besonderen Untersuchungsprogramme dies jeweils vorsehen.
§ 6 Berichtswesen
(1) Die Meldestelle prüft die übermittelten Daten im Sinne des § 2 und erstellt mit den geprüften und ggf. nach Rücksprache mit den meldenden Stellen korrigierten Daten einen Bericht unter Verwendung der dafür vorgesehenen Berichtsformate. Sofern durch die Europäische Union keine Berichtsformate vorgeschrieben sind, werden diese von der Meldestelle in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium erstellt.
(2) Bei der Erstellung des Berichts nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a sind die in Anlage 3 aufgeführten "Leitlinien zur Angleichung der im Rahmen der jährlichen Überwachungsprogramme von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben" anzuwenden. Anpassungen der Leitlinien an Beschlüsse der Europäischen Union einschließlich deren Inkrafttreten werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft der Meldestelle rechtzeitig vor Beginn des Berichtszeitraumes in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
(3) Die Meldestelle legt dem zuständigen Bundesministerium mindestens einmal jährlich rechtzeitig vor den in den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Mitteilungsfristen den jeweils an die Europäische Kommission zu übermittelnden Bericht nach Absatz 1 vor. Sofern keine Mitteilungsfristen vorgeschrieben sind, wird der Bericht nach Absatz 1 dem zuständigen Bundesministerium einmal jährlich spätestens sechs Monate nach Jahresende vorgelegt.
§ 7 Änderung und Pflege der Kodierkataloge
(1) Bei der Meldestelle ist die Bund/Länder-Arbeitsgruppe "ADV in der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung" (ADV-Arbeitsgruppe) eingerichtet. Die ADV-Arbeitsgruppe erstellt, pflegt und entwickelt die zur Datenübermittlung nach § 5 erforderlichen Kodierkataloge weiter. Änderungen der Gliederung der Kodierkataloge oder notwendige Änderungen an der Definition der berichtspezifischen Pflichtfelder werden durch die Geschäftsstelle der ADV-Arbeitsgruppe mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt. Fortschreibungen von Katalogeinträgen werden von der Meldestelle im Benehmen mit der ADV-Arbeitsgruppe vorgenommen und den Ländern zur Verfügung gestellt.
(2) Änderungen der Gliederung der Kodierkataloge oder Änderungen an der Definition der berichtspezifischen Pflichtfelder sollen nur zu Beginn eines Kalenderjahres Geltung erlangen. Änderungen sollten mindestens drei Monate vor deren Geltung bekannt gegeben werden.
(3) Kodierkataloge sowie deren Änderungen und Fortschreibungen werden ausschließlich in elektronischer Form von der Meldestelle an die zuständigen obersten Landesbehörden und an die von ihnen benannten Stellen übermittelt. Sie sind von diesen nach den Vorgaben der Meldestelle zu übernehmen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsowie dem Lebensmittel-Monitoring vom 17. Dezember 1998 (GMBl. 1999 S. 78) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2005
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Anlage 1 zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Schnittstelle für die Übermittlung von Daten aus dem Bereich "Inspektion"
1. Allgemeine Erläuterungen:
Es wird eine Übergabedatei erstellt. Je Kontrolle pro Betrieb pro Jahr und pro Verstoß wird jeweils ein Datensatz berichtet. Werden bei einer Kontrolle mehrere Verstöße festgestellt, müssen dementsprechend viele Datensätze berichtet werden, die sich nur in dem Eintrag in das Feld Nr. 12 "Art der Verstöße (Kontrolle)" unterscheiden dürfen.
Der Aufbau der Schnittstelle "Inspektion" wird nachfolgend erläutert:
Für die Erfüllung der EG-Berichtspflicht auf Grund der Richtlinie 89/397/EWG sind die folgenden berichtsspezifischen Pflichtfelder auszufüllen:
Richtlinie | Berichtsspezifische Pflichtfelder |
89/397/EWG | Feld-Nr. 6, 11-13, 14 |
Für Berichte nach anderen Rechtsvorschriften oder verbindlichen oder zu vereinbarenden Berichtsvorgaben können die berichtsspezifischen Pflichtfelder je nach Berichtspflicht bzw. Zweck des Datentransfers innerhalb der Schnittstelle umdefiniert werden.
Je Kontrolle pro Betrieb pro Jahr und pro Verstoß wird jeweils ein Datensatz berichtet. Werden bei einer Kontrolle mehrere Verstöße festgestellt, müssen dementsprechend viele Datensätze berichtet werden, die sich nur in dem Feldeintrag 12 "Art der Verstöße" unterscheiden dürfen.
Die Datenübermittlung erfolgt alphanumerisch im ASCII-Format.
Der Datensatz wird jeweils mit allen Feldern der Schnittstelle zusammengestellt, und alle Felder werden jeweils durch Delimitereintrag (#) abgeschlossen.
Variable Feldlängen sind vorgesehen. Alle führenden Nullen sind einzutragen. Dezimalstellen werden durch Punkt getrennt.
Datumsfelder werden, sofern erforderlich, in der Form "TTMMJJJJ" ausgefüllt. Dabei gilt: TT = Tag
MM = Monat
JJJJ = Jahr
Das Datensatzende ist mit ASCII-Zeichen für den Zeilenumbruch (ASCII-Kode 13+10) zu versehen.
2. Schnittstelle "Inspektion"
Feld- Nr. | Feldmerkmal 1 | Feldname | Feldinhalt | Feldmerkmal |
Struktur | Katalog-Nr. | Länge |
01 | 1 | K (01) | AK | Amtskennung | 6 |
02 | 1 | K (09) | BO | Betriebsort | 12 |
03 | 1 | | BNR | Betriebsnummer | 20 |
04 | 1 | | BNA | Betriebsname | 60 |
05 | 1 | | VER | Verantwortlicher | 60 |
06 | 1 | K (08) | BA | Betriebsart | 8 |
07 | 1 | K (100) | ZUB | Zusätzliche Angabe zu Betriebsart (Feld-Nr. 6) | 2 |
08 | 1 | | VKN | Veterinärkontrollnummer | 30 |
09 | 1 | K (101) | KSY | Kontrollsystem | 2 |
10 | 1 | Tage | IFR | Inspektionsfrequenz | 3 |
11 | 2 | K (102 ) | ADK | Art der Kontrolle | 2 |
12 | 2 | K (103) | ADV | Art der Verstöße (Kontrolle) | 2 |
13 | 2 | K (104) | ADM | Art der Maßnahme | 2 |
14 | 2 | | ID | Inspektion: Datum | 8 |
Erläuterungen
- Katalog: K ( ) = Katalogunterstützung (Katalognummer)
3. Legende zur Schnittstelle "Inspektion"
Die in der Schnittstelle "Inspektion" enthaltenen Angaben werden im folgenden erläutert und kommentiert:
Kopfzeilen | Erläuterungen |
Feld-Nr. | Laufende Nummerierung der Felder |
Feldmerkmal 1 |
Struktur | Die Struktur beschreibt, welches Feld Bestandteil des Stammdatensatzes (1) und/oder des Ergebnisdatensatzes (2) ist. |
Katalog | Für die Beschreibung der mit "K" gekennzeichneten Felder liegt ein Katalog vor. |
Feldname | Der Feldname besteht aus einer Kurzbezeichnung des Feldinhaltes |
Feldinhalt | Kennzeichnung des Feldinhaltes |
Feldmerkmal 2 |
Länge | Die Feldlänge gibt die zur Beschreibung eines Feldes vorgesehene Anzahl von Spalten an. |
4. Feldbeschreibung der Schnittstelle "Inspektion"
Feldnr. und -name | Erläuterung |
01 AK | Katalogunterstützte Angabe der Amtskennung der Untersuchungs- bzw. Inspektionsstelle, in der Regel des Kreisamtes gemäß Katalog 01. Der Kode ist 6-stellig und folgenden Inhalts: Stellen 1-2 Bundesland Stelle 3 Art der Einrichtung Stellen 4-6 Landesinterne Zählnummer |
02 BO | Angabe des Betriebsortes, bezogen auf den kontrollierten Betrieb, nach Land, Regierungsbezirk, Kreis, Gemeinde, Ortsteil. Grundlage: Katalog des Statistischen Bundesamtes (Katalog der Gemeindekennziffern). 12stellige Einträge sind möglich, geprüft werden jedoch nur die ersten 8 Stellen. |
03 BNR | Angabe der Betriebsnummer als Zähl-Nr. wird nur auf Kreisebene geführt. |
04 BNA | Der Betriebsname enthält die Bezeichnung des Betriebes. |
05 VER | Für den Verantwortlichen bzw. die verantwortliche Person ist der Name anzugeben. |
06 BA | In diesem Feld erfolgt die Zuordnung eines Betriebes, ggf. nach seiner überwiegenden Betriebsart. Grundlage ist der "Katalog der Betriebsgattungen und Betriebsarten". Die erste und zweite Stelle der Kodierung entsprechen der Betriebsgattung. |
07 ZUB | Als zusätzliche Angabe zur Betriebsart ist gegenwärtig eine Kennzeichnung vorgesehen, die aussagt, ob der Betrieb gemäß der Öko-Verordnung wirtschaftet ("Katalog der zusätzlichen Angaben zur Betriebsart"). |
08 VKN | Die Vergabe einer Veterinärkontroll-Nr. /Registrier-Nr. erfolgt auf der Grundlage spezieller Richtlinien (RL) zu einzelnen Lebensmitteln tierischer Herkunft, z.B. bei - Fleisch: Frischfleisch-RL, Fleischerzeugnis-RL, - Milch: Milchhygiene-RL. Die Veröffentlichung der Richtlinien erfolgt im Amtsblatt der EU, die der Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger. |
09 KSY | Die Kennzeichnung des Kontrollsystems erfolgt entsprechend dem "Katalog der betrieblichen Kontrollsysteme". |
10 IFR | Als Inspektionsfrequenz wird der Kontrollabstand in Tagen angegeben. Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach Maßgabe des § 7 AVV-RÜb. Grundlage ist immer die Hauptbetriebsart, nicht die Produktart. |
11 ADK | Als Art der Kontrolle wird in dem gleichnamigen Katalog nach planmäßigen und außerplanmäßigen Kontrollen unterschieden. |
12 ADV | Die Angabe der Art der Verstöße erfolgt entsprechend dem "Katalog der durch Inspektion festgestellten Verstöße". |
13 ADM | Die Angabe der Art der Maßnahme erfolgt entsprechend dem gleichnamigen Katalog. |
14 ID | In dieses Feld wird das Datum der Inspektion im Format TTMMJJJJ eingetragen. |
Anlage 2 zu § 4, § 5 Abs. 2 und 3
Schnittstelle für die Übermittlung von Daten aus dem Bereich "Probenahme und -untersuchung"
1. Allgemeine Erläuterungen:
Es werden zwei Übergabedateien erstellt. Die erste Datei enthält alle Stammdatensätze. Die zweite Datei beinhaltet alle dazugehörigen Ergebnisdatensätze.
Der Aufbau der Schnittstelle "Probenahme und -untersuchung" wird nachfolgend erläutert:
Die Felder 1 bis 5 "Amtskennung", "Probenummer", "Teilprobenummer", "Oberbegriff für Matrix" und "Matrixkode" sind datentechnische Pflichtfelder, die für alle Berichte auszufüllen sind. Die obligatorische Eintragspflicht ist in der Schnittstelle in der Spalte "Datentechnisches Pflichtfeld" mit "X" gekennzeichnet und ist für jede Datenübermittlung verbindlich.
Für die Erfüllung der jeweiligen Berichtspflicht sind zusätzlich zu den Feldern 1-5 die folgenden berichtsspezifischen Pflichtfelder auszufüllen:
Rechtsvorschrift | Berichtsspezifische Pflichtfelder |
RL 089/397/EWG | Feld-Nr. 06-16 |
RL 86/362/EWG | Feld-Nr. 06-16, 25-33 |
RL 86/363/EWG | Feld-Nr. 06-16, 25-33 |
RL 90/642/EWG | Feld-Nr. 06-16, 25-33 |
RL 96/23/EG | Feld-Nr. 06-09, 13-19, 25-34 |
RL 1999/2/EG | Feld-Nr. 06, 14-17, 25, 29-32 |
Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) 466/2001 | Feld-Nr. 06, 09, 13-17, 25-31 |
Art. 5 Abs. 2a der VO (EG) 466/2001 | Feld-Nr. 06, 13-17, 25-31, 33, 34 |
Entscheidungen der Kommission gem. § 2 Nr. 1 Buchstabe m) | Feld-Nr. 06, 16, 25-31 |
Anl. 1 Kap. III FlHV u. Anl. 1 Kap. V Nr. 3 GFlHV gem. § 2 Nr. 2 | Feld-Nr. 06, 09, 13-19, 25-34 |
§ 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG | Feld-Nr. 06, 16, 25-31 |
Für Berichte nach anderen Rechtsvorschriften oder zu vereinbarenden Berichtsvorgaben können die berichtsspezifischen Pflichtfelder je nach Berichtspflicht bzw. Zweck des Datentransfers innerhalb der Schnittstelle umdefiniert werden.
Wenn Daten für Proben mit einem negativen Hemmstoffuntersuchungsergebnis zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 Satz 2 Fleischhygiene-Verordnung übermittelt werden, kann folgende verkürzte Meldeform verwendet werden: 06, 14-16, 23, 25, 29, 30, wobei in Feld 23 die Anzahl der untersuchten negativen Proben einzutragen sind.
Die Datenübermittlung erfolgt alphanumerisch im ASCII-Format.
Der Datensatz wird jeweils mit allen Feldern der Schnittstelle zusammengestellt, und alle Felder werden jeweils durch Delimitereintrag (#) abgeschlossen.
Variable Feldlängen sind vorgesehen. Alle führenden Nullen sind einzutragen. Dezimalstellen werden durch Punkt getrennt.
Datumsfelder werden in der Form "TTMMJJJJ" ausgefüllt. Dabei gilt:
TT = Tag
MM = Monat
JJJJ = Jahr
Das Datensatzende ist mit ASCII-Zeichen für den Zeilenumbruch (ASCII-Kode 13+10) zu versehen.
2. Schnittstelle " Probenahme und -untersuchung"
Feld- Nr. | Feldmerkmal 1 | Feldname | Feldinhalt | Feldmerkmal 2 |
Struktur | Katalog (Nr. ) | DPF | Länge |
01 | 1,2 | K (01) | X | AK | Amtskennung | 6 |
02 | 1,2 | | X | PR | Probenummer | 15 |
03 | 1,2 | | X | TP | Teilprobenummer | 2 |
04 | 1,2 | K (02) | X | OM | Oberbegriff für Matrix (Kodiersystem) | 2 |
05 | 1,2 | K (03) | X | MK | Matrixkode | 10 |
06 | 1 | K (04) | | PA | Probenentnahmegrund | 2 |
07 | 1 | K (05) | | APK | Art der externen Probekennung | 4 |
08 | 1 | | | EXP | Externe Probekennung | 20 |
09 | 1 | K (06) | | ZA | Zusätzliche Angaben zum Matrixkode | 2 |
10 | 1 | K (07) | | BE1 | Beanstandungsgrund 1 | 2 |
11 | 1 | K (07) | | BE2 | Beanstandungsgrund 2 | 2 |
12 | 1 | K (07) | | BE3 | Beanstandungsgrund 3 | 2 |
13 | 1 | K (08) | | BA | Betriebsart | 8 |
14 | 1 | K (09) | | PG | Probenahme: Gemeinde | 12 |
15 | 1 | | | PD | Probenahme: Datum | 8 |
16 | 1 | K (10) | | HS | Herkunft: Staat | 3 |
17 | 1 | K (09) | | HG | Herkunft: Gemeinde | 12 |
18 | 1 | K (11) | | NAH | Nähere Angaben Herkunft | 4 |
19 | 1 | | | AL | Alter | 4 |
20 | 1 | K (12) | | VA | Verarbeitung | 3 |
21 | 1 | K (13) | | VP | Verpackungsmaterial | 3 |
22 | 1 | K (14) | | BT | Untersuchter Bestandteil | 2 |
23 | 1 | | | KO | Kommentar | 120 |
24 | 2 | K (15) | | PO | Parameterzuordnung | 2 |
25 | 2 | K (16) | | PM | Parameter | 15 |
26 | 2 | K (17) | | MEH | Maßeinheit | 2 |
27 | 2 | K (18) | | BME | Bezugsmaßeinheit | 2 |
28 | 2 | K (16) | | BZP | Bezugsparameter | 8 |
29 | 2 | | | MEK | Meßergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch) | 1 |
30 | 2 | K (19) | | ME | Meßergebnis | 11 |
31 | 2 | K (20) | | BW | Bewertung | 2 |
32 | 2 | K (21) | | MS | Methodensammlung | 2 |
33 | 2 | | | BG | Bestimmungsgrenze | 11 |
34 | 2 | | | NG | Nachweisgrenze | 11 |
35 | 2 | K (22) | | VB | Probevorbereitung | 2 |
Erläuterungen |
Struktur: | 1 | = Stammdatensatz |
Struktur: | 2 | = Ergebnisdatensatz |
DPF | | = Datentechnisches Pflichtfeld mit der Kennung "X" |
Katalog: | K ( ) | = Katalogunterstützung (Katalognummer) |
3. Legende zur Schnittstelle "Probenahme und -untersuchung"
Die in der Schnittstelle "Probenahme und -untersuchung" enthaltenen Angaben werden im folgenden erläutert und kommentiert:
Kopfzeilen | Erläuterungen |
Feld-Nr. | Laufende Nummerierung der Felder |
Feldmerkmal 1 |
Struktur | Die Struktur beschreibt, welches Feld Bestandteil des Stammdatensatzes (1) und/oder des Ergebnisdatensatzes (2) ist. |
Katalog (Nr. ) | Für den Eintrag in die mit "K" gekennzeichneten Felder liegt ein mit ( ) nummerierter Katalog vor. |
DPF | Datentechnisches Pflichtfeld. Die Einträge in die mit "X" gekennzeichneten datentechnischen Pflichtfelder 1-5 sind für jede Datenübermittlung verbindlich. Entfällt ein Eintrag in das datentechnische Pflichtfeld Nr. 3 "Teilprobenummer", so ist dies durch den Eintrag "00" in Feld 3 zu kennzeichnen. |
Feldname | Der Feldname besteht aus einer Kurzbezeichnung des Feldinhaltes. |
Feldinhalt | Kennzeichnung des Feldinhaltes |
Feldmerkmal 2 |
Länge | Die Feldlänge gibt die zur Beschreibung eines Feldes vorgesehene maximale Anzahl von Spalten an. |
4. Feldbeschreibung der Schnittstelle "Probenahme und -untersuchung"
Feldnr. und - name. | Feldname und -Nr. | Erläuterungen |
01 AK | AK (01): | Katalogunterstützte Angabe der Amtskennung der Untersuchungs- bzw. Inspektionsstelle gemäß "Katalog der Amtskennungen". Der Kode ist 6-stellig und folgenden Inhalts: Stellen 1-2 : Bundesland Stelle 3 : Art der Einrichtung Stellen 4-6 : Landesinterne Zählnummer |
02 PR | PR (02): | Angabe der amts- bzw. laborinternen Probenummer |
03 TP | TP (03): | Eine Teilprobe ist eine Probe, von der Teile unabhängig voneinander untersucht werden. Der Eintrag der Teilprobe-Nr. erfolgt ggf. zur laufenden Identifikation durch fortlaufende Nummerierung zusammengehörender Probenkollektive. Entfällt ein Eintrag in das Feld "Teilprobenummer", so ist dies durch den Eintrag "00" in das Feld 3 zu kennzeichnen. |
04 OM | OM (04): | Zur Angabe des Oberbegriffes für Matrix, also des Kodiersystems, auf das sich der jeweilige Matrixkode in Feld 5 bezieht, wird der "Katalog der Oberbegriffe der Matrizes (Kodiersysteme)" verwendet. |
05 MK | MK (05): | Zur Angabe des Matrixkodes, d.h. dem des Untersuchungsmaterials, wird der jeweilige "Katalog der Matrixkodes" verwendet; so z.B. für ein Lebensmittel ein Kode aus dem "Warenkode für die amtliche Lebensmittelüberwachung, Verzehrserhebungen und Fremdstoffberechnungen, Katalog für Lebensmittel". |
06 PA | PA (06): | Zur Angabe des Probeentnahmegrundes wird der "Katalog der Probeentnahmegründe" verwendet. In diesem Feld wird u.a. auch der Verwendungszweck des Datensatzes kodiert (z.B. EG-Meldepflicht, Monitoring ). |
07 APK | APK (07): | Für die Kennung der Art der externen Probekennung, z.B. externe Probekennung durch Ohrmarken- oder Schlacht- oder Losnummer, wird die Kodierung gemäß dem "Katalog der Art der externen Probekennung" eingetragen. |
08 EXP | EXP (08): | Je nach der in Feld 07 eingetragenen Art der Probekennung wird in das Feld 08 die Ohrmarkennummer oder die Schlachtnummer oder die Losnummer eingetragen. |
09 ZA | ZA (09): | Zum Eintrag von über den Warenkode hinausgehender Probebeschreibung wird der "Katalog für zusätzliche Angaben zum Warenkode" verwendet. |
10 - 12 BE1, BE2, BE3 | BE1,BE2,BE3 (10-12): | Die Angabe von 3 Beanstandungsgründen ist möglich; dazu ist der "Katalog der Beanstandungsgründe" zu verwenden. |
13 BA | BA (13): | Für den Eintrag der Betriebsart wird der "Katalog der Betriebsgattungen und Betriebsarten" verwendet. Der Eintrag der Betriebsart schließt die Zuordnung der Probenahmestelle ein, d.h. die Probenahmestelle ist örtlich identisch mit dem Betrieb, der gemäß dem Katalog der Betriebsarten eingetragen wird. |
14 PG | PG (14): | Zur Angabe der Probenahme: Gemeinde wird der "Katalog der Gemeindekennziffern" verwendet. |
15 PD | PD (15): | Dieses Feld enthält das Probenahmedatum. Dies ist in der Form "TTMMJJJJ" anzugeben. |
16 HS | HS (16): | In Feld 16 der Schnittstelle wird gemäß dem "Katalog der Herkunftsstaaten" eingetragen, in welchem Staat das beprobte Material hergestellt wurde, oder - wenn dies nicht bekannt ist - in welchem Staat derjenige, der das beprobte Material unter seinem Namen in Verkehr bringt, seinen Sitz hat. Für die Bundesrepublik Deutschland ist der Eintrag = 000; in diesem Fall soll mindestens das Bundesland als Herkunft linksbündig im HG-Feld Nr. 17 eingetragen werden. |
17 HG | HG (17): | Zur Angabe von Herkunft: Gemeinde wird bei Herkunft: Staat = BR Deutschland (HS = 000) die Gemeindekennziffer entsprechend den Schlüsselzahlen des Statistischen Bundesamtes gemäß "Katalog der Gemeindekennziffern" eingetragen. Der Eintrag kennzeichnet die Gemeinde, in der das beprobte Material hergestellt wurde, oder - wenn dies nicht bekannt ist - in welcher Gemeinde derjenige, der das beprobte Material unter seinem Namen in Verkehr bringt, seinen Sitz hat. Die Angabe der Gemeindekennziffer ist 8stellig. 12stellige Einträge sind möglich, geprüft werden jedoch nur die ersten 8 Stellen. |
18 NAH | NAH (18): | In das Feld 18 der Schnittstelle werden nähere Angaben zur Herkunft des beprobten Gutes gemäß "Katalog Nähere Angaben Herkunft" eingetragen, wenn die Herkunft über Feld16 "Herkunft: Staat" und Feld 17 "Herkunft: Gemeinde" nicht ausreichend genau dargestellt wird (z.B. Entnahmegewässer oder Fanggebiete der Fische). |
19 AL | AL (19): | Die Altersangabe (z.B. Alter des Schlachttieres) wird in Monaten angegeben. |
20 VA | VA (20): | Zum Eintrag des Be- und Verarbeitungszustandes des beprobten Lebensmittels in das Feld 20 wird der "Katalog des Be- und Verarbeitungszustandes des beprobten Lebensmittels" verwendet. |
21 VP | VP (21): | Zur Angabe des Verpackungsmaterials des zu untersuchenden Gutes wird der "Katalog der Verpackung des zu untersuchenden Gutes" verwendet. |
22 BT: | BT (22): | Zur Angabe des untersuchten Bestandteiles wird der "Katalog der untersuchten Probebestandteile" verwendet.. |
23 KO | KO (23): | Das Kommentarfeld ermöglicht den Eintrag zusätzlicher Informationen |
24 PO | PO (24): | Parameterzuordnung: Für die wahlweise Zuordnung eines multifunktionellen Parameters nach seiner Verwendung bzw. nach seinem Charakter in der Probe wird je nach Erfordernis ein Kode aus dem "Katalog der Parameterzuordnung" eingetragen. |
25 PM | PM (25): | Zur Angabe des Parameters, d.h. des analysierten Stoffes, wird der "Katalog der Parameter" verwendet. Für bestimmte Parametergruppen können gemäß "Katalog der Parameter" Parallelkodierungen eingetragen werden, z.B. die CAS-Kodes für pharmakologisch wirksame Substanzen. Aus diesem Grunde wird für das Feld 25 die Feldlänge 15 vorgesehen. Für die Datenübermittlung nach der AVV ist grundsätzlich der ADV-Kode einzutragen. |
26 MEH | MEH (26): | Zur Angabe der Maßeinheit, z.B. mg, wird der "Katalog der Maßeinheiten" verwendet. |
27 BME | BME (27): | Zur Angabe der Bezugsmaßeinheit, z.B. kg, wird der "Katalog der Bezugsmaßeinheiten" verwendet. |
28 BZP | BZP: (28) | Zur Angabe des Bezugsparameters, z.B. Frischmasse, wird der "Katalog der Parameter" verwendet. |
29 MEK | MEK (29): | Messergebniskennung: Das Feld Nr. 30 "Messergebnis" kann je nach Eintrag in Feld Nr. 29 "Messergebniskennung" alphanumerischen oder numerischen (A/N) Charakter haben. Der Eintrag "A " oder "N" ist je nach der gewünschten Darstellung des Messergebnisses zu wählen. |
30 ME | ME (30): | Das Messergebnis kann als numerischer oder als alphanumerischer Wert eingetragen werden. Numerische Messergebnisse werden mit maximal 11 Stellen mit Fließkommaeintrag eingetragen. Alphanumerische Messergebnisse werden unter Verwendung der Kodierungen des "Kataloges der alphanumerischen Messergebnisse" eingetragen. |
31 BW | BW (31): | Zur Bewertung des Stoffnachweises, z.B. durch Eintrag des Kodes für "> Höchstmenge", wird der "Katalog der Bewertung des Stoffnachweises" verwendet. |
32 MS | MS (32): | Zur Angabe der Bestimmungsmethode wird die Kodierung der Methodensammlung eingetragen, in der die verwendete Methode dokumentiert ist. Dazu wird der "Katalog der Methodensammlung" verwendet. |
33 BG: | BG (33): | Die Bestimmungsgrenze wird als numerischer Wert mit maximal 11 Stellen mit Fließkomma eingetragen. Maßeinheit, Bezugsmaßeinheit und Bezugssubstanz müssen identisch mit denen des Messergebnisses sein. |
34 NG | NG (34): | Nachweisgrenze: Der Eintrag der Nachweisgrenze erfolgt sinngemäß wie für Feld Nr. 33 "Bestimmungsgrenze" beschrieben. |
35 VB | VB (35): | Zur Angabe der Probevorbereitung für die Analyse wird der "Katalog der Probevorbereitung zur Analyse" verwendet. |
Zusätzlicher Hinweis:
Die Angabe des Fettgehaltes erfolgt als kompletter Ergebnisdatensatz.
Anlage 3 zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2
Berichtswesen der Länder
Bericht gemäß Richtlinie 089/397/EWG
Leitlinien zur Angleichung der im Rahmen der jährlichen Überwachungsprogramme von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben
(Artikel 14 der Richtlinie 89/397/EWG über die amtliche Lebensmittelüberwachung)
Artikel 14 der Richtlinie 89/397/EWG sieht ein allgemeines Verfahren vor, nach dem die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die Angaben über die amtliche Lebensmittelüberwachung übermitteln.
Um die Ziele des Artikels 14 erreichen, vergleichbare Informationen sammeln und dadurch die Transparenz verbessern zu können, sind in diesem Abschnitt Leitlinien zum Ausfüllen des Erhebungsbogens der Gemeinschaft für die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß Art. 14 der Richtlinie 89/397/EWG jährlich zu machenden Angaben enthalten.
Der Erhebungsbogen (siehe 3. Bericht) ist ausgefüllt an die Kommission zurückzuschicken (erfolgt durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft). Die aufgeführten Kategorien und die verwendete Terminologie werden in diesem Dokument erläutert und kommentiert, um die Vergleichbarkeit der Angaben der Mitgliedstaaten für jede Kategorie zu gewährleisten.
Die Leitlinien wie auch der Erhebungsbogen sind bei der Zusammenstellung der Ergebnisse der Überwachung im Rahmen der jährlichen Programme ab 1996 von den Mitgliedstaaten zu verwenden.
1. Anwendungsbereich der Erhebungsergebnisse, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/397/EWG über die amtliche Lebensmittelüberwachung mitzuteilen sind
Artikel 14 dient als allgemeines Instrument zur Übermittlung der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Diese Bestimmung gilt für die Übermittlung sämtlicher Daten über die von amtlichen Dienststellen durchgeführte Lebensmittelkontrolle, es sei denn, es liegen spezifischere Bestimmungen vor. Daher sind Doppelarbeit, aber auch Unvereinbarkeit mit den Zielen der Richtlinie 89/397/EWG, die in erster Linie eine allgemeine Überwachung von in dieser Richtlinie aufgeführten Lebensmitteln vorsieht, zu vermeiden.
Ergebnisse der amtlichen Überwachungsmaßnahmen, die nicht gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/397/EWG zu übermitteln sind:
Ergebnisse der jährlichen Überwachungsprogramme, die der Kommission im Rahmen nachstehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits übermittelt wurden:
- - Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (siehe Artikel 7, der einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen in diesem Bereich vorsieht)
- - Richtlinie 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (siehe Artikel 7, der die jährliche Übermittlung eines Berichts über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen vorsieht)
- - Richtlinie 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (siehe Artikel 4 Abs. 2, der die Vorlage eines jährlichen Berichts über die Ergebnisse der einzelstaatlichen Programme zur Überwachung der Höchstmengen für Pestizide in pflanzlichen Erzeugnissen vorsieht)
- - Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 091/664/EWG
- - Spezifische Angaben, die nach anderen Richtlinien vorgeschrieben sind:
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung von Daten gemäß der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates einen anderen Anwendungsbereich hat als Artikel 14 der Richtlinie 089/397/EWG. Die gemäß Richtlinie 2003/99/EG alljährlich zu übermittelnden Daten betreffen nämlich Angaben über die Entwicklung von Tierseuchen, die aus epidemiologischen Angaben, aus Ergebnissen amtlicher Kontrollen und aus von Unternehmen durchgeführten Kontrollen hervorgehen. Die Richtlinie 89/397/EWG hingegen bezieht sich auf die globalen Ergebnisse jährlich durchgeführter amtlicher Lebensmittelkontrollen.
- - Veterinärkontrollen im Rahmen der Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt.
- - Veterinärkontrollen bei der Einfuhr gemäß der Richtlinie 97/78/EG, deren Ergebnisse der Kommission (GD VI) nach dem in der Entscheidung 94/360/EWG vorgesehenen Verfahren mitzuteilen sind.
Um den praktischen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, was die Trennung dieser Kontrollergebnisse betrifft, Rechnung zu tragen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die in Artikel 3 und 5 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Veterinärkontrollen zu bestimmen, die in Einrichtungen unter ständiger tierärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der Veterinärkontrollen, die gemäß der Richtlinie 89/662/EWG durchgeführt werden und die die in Artikel 5 dieser Richtlinie genannten, nicht unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen betreffen, sollten ermittelt und voneinander getrennt werden, damit sie im Rahmen von Artikel 14 nicht übermittelt werden. Sind die Mitgliedstaaten dazu nicht imstande, haben sie dies mitzuteilen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten uneingeschränkt für Teil A des Berichtes (siehe unter 3., Kontrolle vor Ort). Was Teil B des Berichtes (siehe unter 3., Ergebnisse der im Labor untersuchten Planproben) anbelangt, so werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, entsprechende Untergliederungen vorzunehmen. Können jedoch die Ergebnisse der Untersuchungen im Rahmen der Veterinärkontrollen nach Richtlinie 89/662/EWG nicht unterteilt werden, ist das bei der Übermittlung der Angaben nach Artikel 14 der Richtlinie 89/397/EWG anzugeben.
2. Hinweise zum Ausfüllen der Erhebungsbögen zur Übermittlung der Kontrollergebnisse
a) Kontrollen vor Ort
Zahl der Betriebe: Das sind Betriebe, die der amtlichen Lebensmittelüberwachung unterliegen, (Gesamtzahl der im Einzugsbereich der amtlichen Überwachung vorhandenen Betriebe). Jede Art von Betrieb, die in der Lebensmittelbranche tätig ist, kann ungeachtet der Rechtsform betroffen sein (Handelsgesellschaften, natürliche Personen, Genossenschaften, gemeinnützige Vereinigungen, Tochtergesellschaften, Betriebe mit Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt).
Sind mehrere Lebensmittelbetriebe im selben Gebäude untergebracht (Bahnhof, Flughafen, Einkaufszentrum), zählt jeder Betrieb einzeln.
Art der Betriebe: Manche Lebensmittelbetriebe fallen unter mehrere Betriebsarten. In diesem Fall sind sie nur unter der Betriebsart aufzuführen, in der ihre Haupttätigkeit liegt. Ein Supermarkt beispielsweise, in dem es auch eine Bäckerei oder Fleischerei gibt, ist unter "Einzelhändler" zu führen und nicht unter "Hersteller". Wenn rechtlich allerdings verschiedene Personen für den Supermarktbetrieb einerseits und für den Bäcker- oder den Fleischereibetrieb andererseits zuständig sind (also verschiedene Eigentümer oder Betreiber), sind sie getrennt in den jeweils zutreffenden Kategorien aufzuführen.
Erzeuger (Urproduktion): Betriebe der Stufe der Herstellung von unverarbeiteten Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr. Unter diese Kategorie fallen Erzeuger von Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft wie Milcherzeuger, Schlachttierhalter (auch Gehegewild), Wildsammelstellen, Legehennenhalter, Muschel- und Fischfangbetriebe, Fischzuchtbetriebe, Imker, Weinbaubetriebe, Erzeuger von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Hopfen, Gewürzen und sonstigen Lebensmitteln bzw. zur Herstellung von als Lebensmittel bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gärtnerischen Produkten. Dabei richtet sich die Zuordnung nach der im Betrieb jeweils größten Produktionslinie; Mehrfachzählungen sind zu vermeiden.
Hersteller und Abpacker: Unter diese Kategorie fallen alle Betriebe, die in der Herstellung bzw. Verarbeitung oder in der Verpackung oder aber in beiden Bereichen tätig sind und keinen Einzelhandel betreiben. Die Herstellung oder Verarbeitung kann auch die Einfuhr von Lebensmitteln zur Verarbeitung und die Ausfuhr hergestellter oder verarbeiteter Erzeugnisse umfassen. In Schlachthöfen und Zerlegebetrieben sind nur die Kontrollen der zuständigen Behörde zu erfassen; die Kontrollen des amtlichen Tierarztes während der Schlachtung oder Produktion sind nicht unter dieser Kategorie zu erfassen.
Vertriebsunternehmen und Transporteure (Großhandel, Transport): Hierzu gehören der Vertrieb von Lebensmitteln vor der Einzelhandelsstufe (insbesondere Großhandel, Lagerung auf der Großhandelsstufe, Einfuhr ohne weitere Verarbeitung) und der Transport. Großhändler, die sowohl an den Einzelhandel, an Gaststätten oder an Verbraucher verkaufen können, sind ausschließlich dieser Betriebsgattung zuzuordnen. Da Vertriebsunternehmen auch Transporteure sein können, sind Mehrfacherfassungen zu vermeiden.
Einzelhändler (Einzelhandel): Darunter fallen alle Arten von Einzelhandelsbetrieben, die Lebensmittel in der Einzelhandelsstufe vertreiben (Verkauf an den Endverbraucher), insbesondere Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte, Obst- und Gemüsegeschäfte, Kioske, Tankstellen mit Lebensmittelverkauf, Verkaufsautomaten, Versand, Marktstände in Gebäuden oder im Freien (mit Ausnahme von Geschäften, die Mahlzeiten zum Mitnehmen verkaufen, z.B. Imbisse) und der ambulante Verkauf von Lebensmitteln.
Dienstleistungsbetriebe: Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Lieferanten von Fertiggerichten, Getränkeausschank an Endverbraucher. Dazu gehören Einrichtungen wie Gastronomiebetriebe jeder Art einschließlich Geschäfte, die Mahlzeiten zum Mitnehmen verkaufen, z.B. Imbisse und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in Betrieben, Schulen, Feriendörfern, Ferienlagern, öffentlichen Einrichtungen usw.
Hersteller, die im wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen: Dazu gehören Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Eisdielen, gewerbsmäßige Herstellung/Verarbeitung eigener Erzeugnisse auf dem landwirtschaftlichen Betrieb für den Verkauf direkt an den Endverbraucher. Ausgenommen ist die gelegentliche geringfügige Abgabe an den Endverbraucher, die dem Bereich Erzeuger (Urproduktion) zu zurechnen ist.
Zahl der kontrollierten Betriebe: Zahl der Betriebe, bei denen im Kontrolljahr, für das die Ergebnisse eingesendet werden müssen, Kontrollbesuche durchgeführt wurden. Jeder Betrieb kann ungeachtet der Anzahl der Kontrollbesuche in jedem Jahr nur einmal gezählt werden.
Zahl der Kontrollbesuche: Eine Kontrolle ist die Durchführung einer oder mehrerer Überwachungstätigkeiten (Inspektion, Probenahme, Hygieneuntersuchung des Personals, Prüfung der Schrift- und Datenträger, gegebenenfalls Untersuchung der von dem Unternehmen eingerichteten Kontrollsysteme und der damit erzielten Ergebnisse) durch amtliche Kontrollstellen in den Betrieben. Hiervon ausgenommen ist eine Maßnahme, bei der nur eine Probenahme erfolgt. Ziel ist, Konformität der Lebensmittel und Stoffe und deren Behandlung, die sich dort befinden bzw. die in Waren enthalten sind, mit den Hygienevorschriften und den Vorschriften zur Gewährleistung der Redlichkeit des Handelsverkehrs oder zum Schutz der Verbraucherinteressen zu überprüfen.
Wichtiger Hinweis: Das gilt auch für eine Betriebskontrolle, bei der verschiedene Tätigkeiten des Betriebes kontrolliert werden (wie Einzelhandelstätigkeiten, Herstellung oder Zubereitung in Supermärkten) und verschiedene Prüfpunkte erfasst werden (z.B. Kontrolle der Zutaten, der Herstellungsverfahren, Kontrolle des Endproduktes).
Zahl der Betriebe mit Verstößen: Anzugeben ist die Zahl der Betriebe, in denen Verstöße festgestellt wurden. Nicht anzugeben ist die Zahl der Verstöße, die bei der Kontrolle des Betriebs festgestellt wurden.
Als Verstöße gelten alle formellen Maßnahmen, die infolge der Feststellungen der Nichterfüllung der Anforderungen eingeleitet werden, wie die Zustellung einer schriftlichen Mahnung (mit Ausnahme von Beratungsunterlagen), die Zustellung einer Aufforderung zur Erfüllung der Anforderungen innerhalb einer bestimmten Frist, die Einziehung , der Rückruf, Beschlagnahme, Sicherstellung oder Vernichtung eines Lebensmittels, der Lizenzentzug, die völlige oder teilweise Schließung eines Betriebs, die Ausstellung eines Protokolls oder eines Berichts zur Verwendung in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.
Hieraus ergibt sich, dass geringfügige Verstöße und kleinere Mängel, die bereits nach einem mündlichen Hinweis der Behörde bei der Inspektion vor Ort sofort abgestellt werden können und vorausschauende Sanierungen, die im Einvernehmen mit dem Gewerbetreibenden angeordnet werden, nicht zu erfassen sind.
Art der Verstöße
Unter dieser Überschrift werden alle festgestellten Verstöße nach der Art der Verstöße untergliedert. Es geht nicht um die Gesamtzahl der Verstöße, sondern um die Anzahl der Betriebe, die Verstöße begangen haben, d.h. jede Art eines Verstoßes in einem Betrieb wird unabhängig von der Häufigkeit der Feststellung nur einmal aufgeführt.
Art der Verstöße, die bei Kontrollen vor Ort festgestellt wurden, insbesondere
- Hygiene
vorgeschriebene Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Eigenkontrolle (HACCP, Schulung)
- Hygiene allgemein
Einrichtungen (Betriebsräume, Geräte usw.)
Hygiene des Personals gemäß Artikel 8 der Richtlinie 89/397/EWG Andere hygienisch bedingte Verunreinigungen
- Zusammensetzung
Kontrolle der Verwendung von Zusatzstoffen
Kontrolle der unzulässigen Veränderung (Zugabe von Wasser, unzulässiger Zutaten und Stoffe, Anwendung unzulässiger Verfahren, Einfluss des Verpackungsmaterials)
- Kennzeichnung und Aufmachung
Kontrolle der Kennzeichnung (einschließlich der Verkehrsbezeichnung und Haltbarkeitsdaten) und der Angaben anhand der Kontrolle der tatsächlich verwendeten Zutaten, der Rezepte, Sichtkontrollen der Etiketten usw. im Betrieb.
- Andere
Hierunter fällt die Verweigerung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Inhaber von Grundstücken, Räumen, Einrichtungen und Geräten bzw. der von ihnen bestellten Vertreter und sonstige nicht bereits definierten Verstöße.
b) Ergebnis der im Labor untersuchten amtlichen Proben Art der bei der Untersuchung festgestellten Verstöße
- Mikrobiologische Verunreinigung
- Verunreinigung durch Mikroorganismen, durch deren Giftstoffe oder Metaboliten in als gefährlich geltendem oder den Anforderungen nicht genügendem Umfang.
- Andere Verunreinigungen
- Verunreinigungen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993.
- Fremdkörper (Glas-, Holz-, Stahlteilchen, Insekten )
- Zusammensetzung
Bei der Untersuchung festgestellte unerlaubte Stoffe oder ein zu hoher Gehalt an bestimmten Stoffen (nicht zugelassene Zusatzstoffe, unerlaubte Veränderung u.s.w.)
- Kennzeichnung und Aufmachung
Feststellung bei der Produktuntersuchung, dass die Kennzeichnung den Anforderungen nicht genügt (Verwendung einer Bezeichnung, die den Gemeinschaftsvorschriften über Zusammensetzung nicht entspricht, irreführende oder falsche Nährwertkennzeichnung zu vorhandenen Nährstoffen oder zum Gehalt an diesem Nährstoff usw.)
Produktgruppe
Wichtiger Hinweis: Nur die Spalten, bei denen es zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung kommen kann, sind hier aufgeführt.
- 1. Milch und Milchprodukte: Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) in der jeweils geltenden Fassung ist ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Bestimmung, welche Produkte in diese Spalte gehören.
- 2. Eier und Eiprodukte: Diese Spalte erfasst Eier und Eiprodukte. Eihaltige Verarbeitungserzeugnisse wie Desserts, Saucen fallen nicht in diese Spalte, sondern gehören in die jeweilige Spalte für Desserts bzw. Saucen.
- 5. Fette und Öle: sämtliche Fette und Öle außer fetthaltigen Milchprodukten, die bereits in der Spalte Milch und Milchprodukte aufgeführt wurden.
- 6. Brühen, Suppen, Saucen: Brühen und Suppen sowie Saucen, einschließlich Senf, Mayonnaise und Essig.
- 7. Getreide und Erzeugnisse daraus, Backwaren, Teigwaren (Brotbereitungsprodukte, Frühstücksgebäck wie Croissants, Hefegebäck, Kuchen und Torten).
- 8. Obst, Gemüse, Kartoffeln und Erzeugnisse daraus; auch Pilze und Beeren.
- 9. Kräuter und Gewürze: Darunter fallen auch Salz und Salzersatz sowie Würzmittel, z.B. aromatische Zubereitungen.
- 15. Zuckerwaren: Auch Zucker und Honig.
- 17. Fertiggerichte einschließlich tiefgefrorener Fertiggerichte und belegter Brote.
- 20. Gegenstände und Materialien mit Lebensmittelkontakt
Probe: Es handelt sich hierbei um amtliche Proben, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen oder Maßnahmen genommen wurden. Eine Probe ist einheitlich nach Art und Verarbeitungsstufe (Warencode), aus einem Los stammend und von einem Entnahmeprotokoll begleitet; eine Probe ist danach unabhängig von der Probemenge oder der Zahl der entnommenen Einzelproben. Wenn bei einer amtlichen Probenahme mehrere Teilproben genommen wurden (beispielsweise für ein Gegengutachten), wird in der Spalte "Gesamtzahl der untersuchten Proben" nur die amtlich untersuchte Probe gezählt.
Eine Probe kann zum Nachweis mehrerer Verstöße herangezogen werden. Sämtliche Verstöße sind in den entsprechenden Spalten aufzuführen (mikrobiologische Verunreinigung, andere Verunreinigung, Zusammensetzung, Kennzeichnung und Aufmachung, andere). In den Spalten "Zahl der Proben mit Verstößen" und "Gesamtzahl der Proben" wird jede amtliche Probe, unabhängig von der Anzahl der bei der Untersuchung dieser Probe festgestellten Verstöße, jeweils nur einmal gezählt.
Von der Gesamtzahl der Proben mit Verstößen sind solche Proben auszunehmen, für die noch keine Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Allgemeine Anmerkungen
Zusätzliche Informationen werden daraufhin geprüft werden, ob sie im Erhebungsbogen der Gemeinschaft berücksichtigt werden sollten. Allerdings sollten diese zusätzlichen Angaben nicht auf den von den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarten Erhebungsbögen gemacht werden.
Den statistischen Angaben der Mitgliedstaaten an die Kommission sind detaillierte Erklärungen hinzuzufügen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Quellen verwendet wurden und welche Probleme eventuell bei der Umsetzung der Leitlinien auftreten könnten.
3. Bericht
A. Kontrolle vor Ort | Anzahl und Art der festgestellten Verstöße(*) (Gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 89/397/EWG ) |
| Erzeuger (Urproduktion) | Hersteller und Abpacker | Vertriebsunternehmer und Transporteure | Einzelhändler (Einzelhandel) | Dienstleistungsbetriebe | Händler, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen | Insgesamt |
Zahl der Betriebe | | | | | | | |
Zahl der kontrollierten Betriebe | | | | | | | |
Zahl der Kontrollbesuche | | | | | | | |
Zahl der Betriebe mit Verstößen | | | | | | | |
Hygiene (HACCP, Schulung) | | | | | | | |
Hygiene allgemein | | | | | | | |
Zusammensetzung (nicht mikrobiologisch) | | | | | | | |
Kennzeichnung und Aufmachung | | | | | | | |
Andere | | | | | | | |
(*) Nur diejenigen Verstöße, die zu formellen Maßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne der Leitlinien geführt haben |
B. Ergebnisse der im Labor untersuchten Proben | Proben mit Verstößen(*) |
| Produktgruppe | Mikro- biologische Verunreinigung | Andere Verunreinigungen | Zusammensetzung | Kennzeichnung / Aufmachung | Andere | Zahl der Proben mit Vertstößen | Gesamtzahl der Proben | Prozentualer Anteil der Proben mit Verstößen |
1 | Milch und Milchprodukte | | | | | | | | |
2 | Eier und Eiprodukte | | | | | | | | |
3 | Fleisch, Wild, Geflügel und Erzeugnisse daraus | | | | | | | | |
4 | Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Erzeugnisse daraus | | | | | | | | |
5 | Fette und Öle | | | | | | | | |
6 | Suppen, Brühen, Saucen | | | | | | | | |
7 | Getreide und Backwaren | | | | | | | | |
8 | Obst und Gemüse | | | | | | | | |
9 | Kräuter und Gewürze | | | | | | | | |
10 | Alkoholfreie Getränke | | | | | | | | |
11 | Wein | | | | | | | | |
12 | Alkoholische Getränke (außer Wein) | | | | | | | | |
13 | Eis und Desserts | | | | | | | | |
14 | Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee | | | | | | | | |
15 | Zuckerwaren | | | | | | | | |
16 | Nüsse, Nusserzeugnisse, Knabberwaren | | | | | | | | |
17 | Fertiggerichte | | | | | | | | |
18 | Lebensmittel für besondere Ernährungsformen | | | | | | | | |
19 | Zusatzstoffe | | | | | | | | |
20 | Gegenstände und Materialien mit Lebensmittelkontakt | | | | | | | | |
21 | Andere | | | | | | | | |
(*) Nur diejenigen Verstöße, die zu formellen Maßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne der Leitlinien geführt haben
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