A. Problem und Ziel
- Das derzeit geltende Vieh- und Fleischgesetz regelt grundsätzliche Fragen des Marktes für Schlachttiere und Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen. Es wurde im Jahr 1977 zum letzten Mal grundlegend überarbeitet.
- Seitdem hat ein deutlicher Strukturwandel der Fleischwirtschaft stattgefunden.
- Dieser Strukturwandel macht eine grundlegende Überarbeitung und Entschlackung des Gesetzesinhaltes erforderlich. Mehr Beachtung finden soll dabei die originäre Eigenverantwortlichkeit der Marktbeteiligten und die gewachsene Bedeutung der Klassifizierungsunternehmen.
- Dazu soll das bisher geltende Vieh- und Fleischgesetz durch das vorliegende Fleischgesetz abgelöst werden. Ziel des Vorhabens ist es, eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung herbeizuführen, indem alle bislang im Vieh- und Fleischgesetz enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des Handels mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten sowie die Bestimmungen über die Preismeldung auf Fleischmärkten und über den Inhalt der Abrechnung und die Marktverbände (Bundesmarktverband und Landesmarktverbände) gestrichen werden. Neu geregelt wird demgegenüber die Durchführung der Klassifizierung von Schlachtkörpern durch Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierer.
- Daneben enthält das Gesetz erforderlich gewordene Anpassungen von Verweisen des Agrarstatistikgesetzes und des Wirtschaftsstrafgesetzes.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Übertragung der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergeben sich für den Bund zusätzliche Verwaltungskosten, die jedoch durch zu erhebende Gebühren gedeckt werden. Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für Klassifizierer wird voraussichtlich weder zu höheren noch zu niedrigeren Kosten der zuständigen Landesbehörde führen, da die Klassifizierer bislang - mit vergleichbarem personellen und finanziellen Aufwand - als unabhängige Sachverständige anerkannt werden müssen. Der Wegfall der Regelungen über den Handel mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, über die Preisnotierung auf Fleischgroßmärkten und über die Abrechnung von Schlachtkörpern wird voraussichtlich zu einer Reduzierung des Kontrollaufwands der Länderbehörden und dadurch zu Kosteneinsparungen auf Landesebene führen. Die Aufhebung der Bestimmungen über den Bundesmarktverband und die Landesmarktverbände ist voraussichtlich kostenneutral.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaftsbeteiligten können in geringem Umfang Kosten durch die neu geschaffenen Zulassungspflichten für Klassifizierungsunternehmen entstehen.
- Dem stehen Kostenentlastungen durch den Wegfall der Bestimmungen über den Handel mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, die Preisnotierung auf Fleischgroßmärkten und über die Abrechnung von Schlachtkörpern gegenüber.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fleischgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
- 2. Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
- 3. Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
- 4. Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
- 5. Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
- 6. Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
- 7. Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
§ 2 Klassifizierung
- Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von
- 1. der zuständigen Behörde oder
- 2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer vorgenommen werden.
§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
- (1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
- 1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A* erfüllt,
- 2. die Gewähr für die notwendige
- a)Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch,
- b) Zuverlässigkeit und
- c) Sachkunde bietet,
- 3. eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und
- 4. eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.
- (2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
- (3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen oder
- 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
- (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.
§ 4 Befähigung und Zulassung von Klassifizierern
- (1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1. sachkundig ist,
- 2. für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und
- 3. über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt. Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.
- (2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst
- 1. die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme und der Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken für die jeweilige Tierart,
- 2. die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und
- 3. die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeblichen Rechtsvorschriften.
- (3) Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbildungskurs wird von der für die Durchführung der Sachkundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung durchgeführt. Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens fünf Tage.
- (4) Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungsprüfung unverzüglich nachzuholen. Die Dauer des Fortbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens einen Tag. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbesondere
- 1. an die für die Tätigkeit als Klassifizierer erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
- 2. das Nähere über die Sachkundeprüfung nach Absatz 2,
- 3. den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und
- 4. den Fortbildungskurs einschließlich der Prüfung nach Absatz 4 und der Folgen bei Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. In der Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkundeprüfung für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern jeweils nur für bestimmte Geräte oder Gerätetypen erfolgen.
- (6) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulassung als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teilnahme an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkundeprüfung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Sachkunde gegeben ist. Liegt eine gleichwertige Sachkunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung nach Absatz 2 erstreckt. Die näheren Einzelheiten für die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.
§ 5 Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände
- (1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
- 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
- (2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.
§ 6 Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern
- (1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- 1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A1 nicht mehr erfüllt sind,
- 2. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist,
- 3. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst oder einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat oder
- 4. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer hat durchführen lassen.
- (2) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
- 1. nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder
- 2. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat.
- (3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 7 Zuständigkeit
- (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Zuständig für
- 1. die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 1,
- 2. die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 2,
- 3. das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 3 sowie
- 4. den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 6 Abs. 1 und 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
- (3) Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über keine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungsfähige Anschrift hat. Ändert sich während des Verfahrens die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
- (4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Behörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers von Bedeutung sein können und ist sie nicht selbst die für die Entscheidung zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen der für die Entscheidung zuständigen Behörde unverzüglich mit.
§ 8 Mitteilungspflichten
- (1) Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der Bundesanstalt sowie den für die Zulassung und Überwachung der Tätigkeit der Klassifizierer zuständigen Landesbehörden vor Aufnahme seiner Tätigkeit Namen und Anschriften der bei ihm beschäftigten Klassifizierer sowie die vorgesehenen Einsatzorte der Klassifizierer mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
- (2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
- 1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende seiner Tätigkeit oder
- 2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden mit.
- (3) Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der für seine Zulassung zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als beendet, wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.
§ 9 Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern
- (1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden
- 1. die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und
- 2. die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
- 1. die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und
- 2. die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit
zu erlassen.
- (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere
- 1. dass Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über
- a) die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie,
- b) das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie
- c) andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird,
- 2. dass Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können,
- 3. dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden,
- 4. dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie
- 5. Vorgaben zur
- a) Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind,
- b) Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung,
- c) Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.
§ 10 Auskunftspflichten
- (1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, dem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder elektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des Schlachttieres zu geben.
- (2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,
- 1. den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuordnung der Schlachttiere zu den Lieferanten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
- 2. den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der von diesen gelieferten Tiere Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den gemeldeten Preis zu geben.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Informationen nach Absatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer Erteilung zu regeln.
§ 11 Befugnisse der zuständigen Behörde
- (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
- 1. anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen oder ein Klassifizierer wegen fehlender Unabhängigkeit nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbetrieb oder in einer bestimmten Schlachtstätte oder bei Tieren eines bestimmten Lieferanten von Schlachttieren tätig werden darf und
- 2. einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde, Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit die weitere Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
- (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Beschäftigte des Bundesministeriums, der Bundesanstalt oder der Länder und Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dürfen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist,
- 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,
- 2. Besichtigungen vornehmen,
- 3. Proben entnehmen,
- 4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
- 5. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
- (3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft und von Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet,
- 1. das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel nach Absatz 2 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 2 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Nr. 4 zu dulden und
- 2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (4) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 12 Registerführung, Datenübermittlung
- (1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Preismeldungen für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln
- 1. an das Bundesministerium,
- 2. an die Bundesanstalt,
- 3. an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 4. an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft.
- (2) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Unternehmen und der in den Unternehmen beschäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zuständige Landesbehörde gespeichert. Zum Zwecke der Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zuständigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus dem Register zu erteilen.
- (3) Die zuständige Landesbehörde führt ein Register aller von ihr zugelassenen Klassifizierer. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Klassifizierer, das Datum der Zulassung und der letzten bestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem der Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. Die zuständige Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem Register
- 1. der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen von Klassifizierungsunternehmen und
- 2. den zuständigen Behörden der Länder zum Zwecke der Überwachung der Klassifizierung.
- (4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist nach Maßgabe von § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
- (5) Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder eines Ausscheidens eines Klassifizierers aus einem Klassifizierungsunternehmen sind die dieses Klassifizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer betreffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmensaufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 13 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten zu treffen.
- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
- (3) Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 14 Gebühren und Auslagen
- (1) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben.
- (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt vorgenommen werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
§ 15 Außenverkehr
- Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
§ 16 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 eine Klassifizierung vornimmt,
- 2. entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4. einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 5. entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 17 Einziehung
- Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 18 Übergangsbestimmungen
- (1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3 bis zum ... [ Einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl der ersten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres ] befreit.
- (2) Abweichend von § 2 dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige bis zum ... [ Einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres ] selbständig oder für ein Klassifizierungsunternehmen Schlachtkörper klassifizieren. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger für Vieh und Fleisch erlischt mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen Gültigkeitsdauer, spätestens aber am ... [ Einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres ].
- (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 befreit.
- (4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch sind verpflichtet, der zuständigen Behörde nach dem Erlöschen der Bestellung alle ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände, insbesondere Bestellungsurkunden, Sachverständigenausweise und Sachverständigenstempel, zurückzugeben.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Rechtsverordnungen aufzuheben, die auf Grund des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erlassen worden sind.
§ 19 Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes
- Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
§ 20 Änderung von Rechtsvorschriften
- (1) Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 61 werden die Wörter "auf Grund der " durch die Wörter "auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2 des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder der" ersetzt.
- 2. In § 93 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "die für die nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter "die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Fleischgesetzes oder nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden" ersetzt.
- (2) In § 16 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe " , des Vieh- und Fleischgesetzes" gestrichen.
§ 21 Inkrafttreten
- Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ... [ Einsetzen: Erster Tag des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats ] in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Das Vieh- und Fleischrecht regelt die Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Schlachttieren und Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen. Es besteht aus dem Vieh- und Fleischgesetz, vier auf dieses Gesetz gestützten Durchführungsverordnungen und den Verordnungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften und Schaffleisch. Das Vieh- und Fleischgesetz wurde im Jahr 1977 zum letzten Mal substanziell überarbeitet. Seitdem hat sich die Struktur der Fleischwirtschaft und der Vermarktung von Schlachttieren und Fleisch einem starken Wandel unterzogen. Dieser Wandel macht eine grundlegende Überarbeitung und Entschlackung des Gesetzes erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für die genannten Verordnungen.
Dazu soll das bisher geltende Vieh- und Fleischgesetz durch das Fleischgesetz abgelöst werden.
Ziel des Vorhabens ist es, eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung herbeizuführen indem alle bislang im Vieh- und Fleischgesetz enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des Handels mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten sowie die Bestimmungen über die Preismeldung auf Fleischmärkten sowie über den Inhalt der Abrechnung und die Marktverbände (Bundesmarktverband und Landesmarktverbände) gestrichen werden. Neu geregelt wird demgegenüber die Durchführung der Klassifizierung von Schlachtkörpern durch Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierer. Beibehalten werden die Bestimmungen über die Preismeldungen für Schlachtkörper.
Daneben enthält das Gesetz erforderlich gewordene Anpassungen von Verweisen des Agrarstatistikgesetzes und des Wirtschaftsstrafgesetzes.
I. Zur Ablösung des Vieh- und Fleischgesetzes durch das Fleischgesetz
1. Umbenennung
Der Titel des Gesetzes wird in "Fleischgesetz" umbenannt, da der Begriff "Vieh" zum einen nicht mehr zeitgemäß ist und zum anderen in dem Gesetz keine Bestimmungen mehr über den Handel mit Lebendtieren enthalten sind.
2. Wegfall der Regelungen über die Lebendvermarktung von Schlachttieren
Seit den sechziger und siebziger Jahren hat ein kontinuierlicher Übergang von der Lebendvermarktung zur Vermarktung geschlachteter Tiere stattgefunden. Inzwischen werden Rinder und Schweine fast ausschließlich nach Schlachtgewicht oder nach Schlachtgewicht und Handelsklasse abgerechnet. Lediglich im Bereich der Vermarktung von Schaffleisch hat die Vermarktung nach Lebendgewicht noch ein gewisse Bedeutung behalten. Dementsprechend hat auch die Bedeutung der Lebendviehmärkte deutlich abgenommen: Während in den sechziger Jahren noch ein großer Teil aller Schlachttiere auf Viehmärkten gehandelt wurde, werden Schlachttiere jetzt fast ausschließlich direkt oder über einen Dritten, z.B. eine Viehverwertungsgesellschaft oder eine Erzeugergemeinschaft, an die Schlachtbetriebe geliefert. In Deutschland existieren keine Schlachtviehgroßmärkte im Sinne von § 3 Vieh- und Fleischgesetz mehr. Es ist nicht damit zu rechnen, dass in der näheren Zukunft wieder Schlachtviehgroßmärkte entstehen. Lediglich auf regionaler Ebene gibt es noch einige kleinere Schlachtviehmärkte.
Daher besteht kein Bedürfnis für bundeseinheitliche Regelungen des Handels mit Schlachttieren auf Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten mehr, die entsprechenden Bestimmungen sollen ersatzlos entfallen.
3. Wegfall der Regelungen über Fleischgroßmärkte
Ebenfalls entfallen sollen die Bestimmungen über Fleischgroßmärkte und Fleischmärkte, denn die Notierung von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten ist weder aus Gründen der Markttransparenz noch auf Grund EG-rechtlicher Bestimmungen erforderlich.
Zudem hat auch der Handel mit Schlachtkörpern auf Fleischgroßmärkten in den letzten Jahren an Bedeutung verloren, da Schlachtkörper zunehmend vom Schlachtbetrieb selbst zerlegt oder direkt an Zerlegungsbetriebe geliefert werden.
4. Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
Neu in das Fleischgesetz aufgenommen werden Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern. Dies ist insbesondere aus zwei Gründen erforderlich.
Zum einen hat sich die Durchführung der Schlachtkörperklassifizierung grundlegend gewandelt: Nachdem die Klassifizierung in den sechziger und siebziger Jahren überwiegend durch betriebseigenes Personal der Schlachtbetriebe durchgeführt worden war, erfolgte unter anderem auf Grund europarechtlicher Vorgaben und auf Druck der Erzeugerseite ein gleitender Übergang zum Einsatz selbständiger unabhängiger Klassifizierer. Inzwischen sind die Klassifizierer in der Regel nicht mehr selbständig, sondern angestellte Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens.
Dabei reicht die Größenspanne dieser Klassifizierungsunternehmen von Zwei-Personen-Gesellschaften bis zu europaweit tätigen Unternehmen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage haben die Klassifizierer den Status von vereidigten Sachverständigen gemäß § 36 GewO, der Status der Klassifizierungsunternehmen ist nicht gesetzlich geregelt.
In der Praxis beauftragt ein Schlachtbetrieb aber nicht mehr einzelne selbständige Sachverständige mit der Durchführung der Klassifizierung, sondern ein Klassifizierungsunternehmen, das sich vertraglich zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung verpflichtet.
Dennoch beschränkt sich die Weisungsbefugnis der Klassifizierungsunternehmen auf die Bestimmung der dienstlichen Rahmenbedingungen. Wegen des Status der Klassifizierer als vereidigte unabhängige Sachverständige dürfen die Klassifizierungsunternehmen ihren Mitarbeitern keine Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Klassifizierung erteilen. Dies gilt trotz der vertraglichen Verpflichtungen des Klassifizierungsunternehmens gegenüber dem Schlachtbetrieb zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung auch dann, wenn die Klassifizierer ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben. Das heißt, die Klassifizierungsunternehmen entscheiden zwar darüber, welche Mitarbeiter wann und in welchem Schlachtbetrieb eingesetzt werden, können aber festgestellte Fehler ihrer Mitarbeiter nicht korrigieren bzw. korrigieren lassen, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Zustand führt zu einer unbefriedigenden Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Status der Klassifizierer als unabhängige vereidigte Sachverständige und der faktischen Einbindung als Angestellte eines Unternehmens ohne eigene Entscheidungsbefugnis über das Wann und Wo ihrer Tätigkeit. An die Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen hingegen, die in der Praxis für die Durchführung der Klassifizierung als Vertragspartner der Schlachtbetriebe verantwortlich sind werden derzeit gar keine gesetzlichen Anforderungen gestellt. Das Fehlen jeglicher Zulassungsvoraussetzungen für Klassifizierungsunternehmen hat einen weiteren Missstand zur Folge: Wenn die Überwachungsbehörden feststellen, dass Klassifizierungsunternehmen die Tätigkeit der Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflussen, ist es ihnen nicht möglich gegen das handelnde Klassifizierungsunternehmen vorzugehen, um dieses unzulässige Verhalten zu unterbinden oder zu sanktionieren. Bislang musste statt dessen immer auf das schwächste Glied der Kette, den Klassifizierer, zurückgegriffen werden. Da ein wirksames Abschaffen dieses Missstandes durch die Einführung einer einfachen Anzeigepflicht für Klassifizierungsunternehmen nicht gewährleistet werden kann, soll ein Zulassungsverfahren für Klassifizierungsunternehmen mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt werden.
5. Änderungen beim Bestellungs- bzw. Zulassungsverfahren für Klassifizierer
Bislang werden die Klassifizierer nach § 14c Abs. 2 Vieh- und Fleischgesetz von den einzelnen Bundesländern als öffentliche Sachverständige bestellt. In einem Bundesland öffentlich bestellte Klassifizierer dürfen auch in allen anderen Bundesländern tätig werden. Dies hat in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen geführt, da die Anforderungen an die Bestellung als Sachverständiger in den einzelnen Ländern teilweise sehr unterschiedlich sind. Daher wurde teilweise mangelnde Sachkenntnis einiger Klassifizierer moniert. Wegen dieser Mängel wurde versucht, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Bestellungskriterien in den einzelnen Ländern durch die Festlegung eines gemeinsamen Anforderungskatalogs herzustellen.
Allerdings hat auch diese Vereinbarung nicht zu einer Vereinheitlichung der Anforderungen an die Bestellung von Klassifizierern geführt. Daher sollen die Anforderungen an die Anerkennung und Befähigung von Klassifizierern nunmehr bundeseinheitlich geregelt werden.
Da die Stellung der Klassifizierer als öffentlich bestellte Sachverständige nicht zu den oben unter 4. dargestellten Gegebenheiten (Klassifizierer als angestellte Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens) passt, soll die öffentliche Bestellung durch ein Zulassungsverfahren ersetzt werden. Durch bundeseinheitliche Vorgaben zur Ausbildung und Zulassung von Klassifizierern wird ein ausreichender und einheitlicher Kenntnisstand aller Klassifizierer erreicht der Wegfall des Status als unabhängige Sachverständige ermöglicht den Klassifizierungsunternehmen nunmehr ihre Mitarbeiter anzuweisen, wenn diese nicht ordnungsgemäß klassifizieren. Die Durchführung des Ausbildungs- und Zulassungsverfahrens verbleibt bei den Ländern.
6. Sonstige Regelungen
Die Bestimmungen über die Preismeldungen für Schlachtkörper werden überarbeitet, bleiben aber inhaltlich im Wesentlichen unverändert.
Die Bestimmungen, die den Inhalt der Abrechnung zwischen dem Schlachtbetrieb und dem Lieferanten der Schlachttiere regeln, sollen aufgehoben werden. Bei der Abrechnung handelt es sich um einen Teil eines privaten Rechtsgeschäfts, nämlich des zwischen den Parteien über die Schlachttiere abgeschlossenen Kaufvertrags. Es erscheint nicht sachgerecht, diese Regelungen aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist hier die Eigenverantwortung der Wirtschaftsbeteiligten zu stärken. Auch in verwandten Rechtsgebieten, etwa bei der Anlieferung von Geflügel an Geflügelschlachtereien oder von Getreide an Getreidemühlen, gibt es keine vergleichbaren Vorgaben an den Inhalt der Abrechnung zwischen den Vertragparteien, ohne dass es deswegen in diesen Bereichen zu Marktstörungen kommt. Zudem wird zu großen Teilen der Regelungszweck der Vorschriften über die Abrechnung verfehlt: Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist der Schutz der Erzeuger, da ein Teil der abrechnungsrelevanten Faktoren (nämlich Feststellung des Schlachtgewichts und der Handelsklasse) in den Bereich des Schlachtbetriebs verlagert ist. Dieses Ziel wird allerdings häufig verfehlt, da der weitaus größte Teil aller Schlachttiere (nach Schätzung von Marktbeteiligten über 70%) nicht vom Erzeuger selbst sondern über Dritte (z.B. Viehhändler, Viehverwertungsgesellschaften oder Erzeugergemeinschaften) angeliefert wird. Daher erscheint eine Beibehaltung der genannten Bestimmungen nicht mehr als angebracht. Zur Erleichterung der Kontrolle der Preismeldung sollen die Schlachtbetriebe verpflichtet werden, die Lieferanten der Schlachttiere über den gemeldeten Preis zu informieren.
Verzichtet werden soll auch auf die Bestimmungen über die Marktverbände (Bundesmarktverband und Landesmarktverbände). Diese Bestimmungen sind nicht mehr erforderlich, da sie im Wesentlichen Beteiligungsrechte der Marktverbände bei der Regelung des Ablaufs von Schlachttiermärkten enthalten. Im neuen Fleischgesetz wird aber auf jegliche Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Schlachttiermärkten verzichtet. Der privatrechtliche Bestand der Marktverbände wird hierdurch nicht berührt. Eine hinreichende Beteiligung der Marktverbände bei zukünftigen Rechtsetzungsvorhaben ist durch § 47 GGO auch zukünftig sichergestellt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehene Ablösung des Vieh- und Fleischgesetzes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 17 GG (Recht der Wirtschaft, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Nach Art. 72 Abs. 2 GG steht dem Bund auf dem Gebiet des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) die Gesetzgebungskompetenz zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundeseinheitliche Regelung des Fleischrechts ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Unternehmen der Fleischwirtschaft (z.B. Schlachtbetriebe, Schlachtstätten und Viehverwertungsgesellschaften) und die Klassifizierungsunternehmen üben ihre Tätigkeit in der Regel länderübergreifend aus. Um eine transparente und bundesweit einheitliche und vergleichbare Preismeldung im Bereich der Fleischwirtschaft und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für tierhaltende landwirtschaftliche Betriebe und die Unternehmen der Fleischwirtschaft zu schaffen, ist es erforderlich, die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der Klassifizierung von Schlachtkörpern, an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen sowie an die Preismeldung durch ein Bundesgesetz einheitlich zu regeln. Darüber hinaus ist das Gesetz zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebietes und somit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, weil mit dem Gesetz die Einheitlichkeit der Ausbildung der Klassifizierer im gesamten Bundesgebiet sichergestellt wird und den Personen, die die Tätigkeit des Klassifizierers ausüben wollen, über diese Regelungen in allen Bundesländern die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu diesem Beruf eröffnet werden. Schließlich ist zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung auch deshalb geboten, da es sich hier um Bestimmungen handelt, die hauptsächlich der Durchführung und Durchsetzung von EG-Recht dienen.
Im Wesentlichen handelt es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf um eine Fortführung gesetzlicher Regelungen über Preismeldungen für Schlachtkörper und über die Klassifizierung von Schlachtkörpern, die in mehr oder weniger veränderter Form schon seit 1951 bestehen.
Die Frage der Klassifizierung ist bundeseinheitlich zu regeln. Die Anforderungen an die Klassifizierung von Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern sowie von Schweinen und Schafen ergeben sich aus dem einschlägigen Handelsklassenrecht. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um EG-Recht, das gleichmäßig anzuwenden ist. Daher ist durch eine einheitliche Regelung der Anforderungen an die Tätigkeit von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen auch einheitlich angewendet werden. Dies gilt im Besonderen für die Zulassung der Klassifizierungsunternehmen, die in der Regel in mehreren Bundesländern oder im ganzen Bundesgebiet tätig sind.
Auch die Vorgaben hinsichtlich der Preismeldung sind einheitlich auszugestalten, um eine echte Vergleichbarkeit der erhobenen Preise zu gewährleisten. Dies wäre z.B. nicht gegeben, wenn etwa in jedem Bundesland ein anderes Verfahren für die Ermittlung der Preise oder eine andere Schnittführung gelten würde.
III. Kosten
Durch die Übertragung der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergeben sich für den Bund zusätzliche Kosten, die jedoch durch die zu erhebenden Gebühren gedeckt werden. Bezüglich der Preisermittlungen und der Abgabe der Preismeldungen entstehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung keine zusätzlichen Kosten, da die dem Bund zugewiesenen Aufgaben auch bisher schon vom Bund wahrgenommen werden. Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für Klassifizierer wird voraussichtlich weder zu höheren noch zu niedrigeren Kosten der zuständigen Landesbehörde führen da die Klassifizierer bislang - mit vergleichbarem personellen und finanziellen Aufwand - als unabhängige Sachverständige anerkannt werden müssen.
Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz durch den Wegfall der Regelungen über den Handel mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, die Preisnotierung auf Fleischgroßmärken und über die Abrechnung von Schlachtkörpern zu einer Reduzierung des Kontrollaufwands der Länderbehörden und dadurch zu Kosteneinsparungen auf Landesebene führen wird.
Für die Wirtschaftsbeteiligten können in geringem Umfang Kosten durch die neu geschaffenen Zulassungspflichten für Klassifizierungsunternehmen anfallen. Preiserhöhende Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
IV. Sonstiges
Die Vereinbarkeit des Gesetzes mit EG-Recht ist gegeben. Da sich die Geltungsdauer der Bestimmungen im Wesentlichen nach dem durchzuführenden, unbefristeten EG-Recht richtet, ist eine nationale Befristung nicht möglich. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Organen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
Durch das Gesetz erfolgt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung, indem die Bestimmungen über den Handel von Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, die Notierung von Preisen auf Fleischmärkten und über den Inhalt der Abrechnung wegfallen und nicht mehr überwacht werden müssen.
B. Besonderer Teil
§ 1 [ Begriffsbestimmungen ]
In Nummer 1 wird der Begriff der Schlachttiere definiert. Dabei handelt es sich um Rinder, Schweine und Schafe, die geschlachtet werden sollen. Bei Rindern ist zwischen ausgewachsenen Rindern und nicht ausgewachsenen Rindern zu unterscheiden. Rinder gelten gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG (Nr. ) L 160 S. 21) bei einem Lebendgewicht von über 300 kg als ausgewachsen.
Nach Nummer 2 sind Schlachtkörper ganze, halbe und viertel Tierkörper der in Nummer 1 genannten Schlachttiere.
Schlachtbetriebe sind nach Nummer 3 alle Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen. Ein Schlachtbetrieb kann Tiere entweder selbst in einer ihm gehörenden oder von ihm gemieteten oder gepachteten Anlage schlachten oder ein anderes Unternehmen beauftragen, die Schlachtung der Tiere für ihn im Wege der Lohnschlachtung für ein vorab vertraglich vereinbartes Entgelt durchzuführen. Es ist also möglich, dass ein Schlachtbetrieb tätig ist, ohne selbst über eine Schlachtanlage zu verfügen.
Schlachtstätten sind nach Nummer 4 Einrichtungen oder Anlagen, in denen Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden. Der Inhaber einer Schlachtstätte kann gleichzeitig Inhaber eines Schlachtbetriebs sein. Eine Schlachtstätte kann auch Teil eines Schlachtbetriebs sein. Möglich ist auch, dass in einer Schlachtstätte ausschließlich Tiere für andere Unternehmen/Schlachtbetriebe geschlachtet werden, und die Schlachtstätte für die Durchführung der Schlachtung ein vorab vertraglich vereinbartes Entgelt erhält. Ankauf der Schlachttiere und Vermarktung der Schlachtkörper verbleiben dann in der Hand des Schlachtbetriebs; die Schlachtstätte stellt lediglich im Wege der Dienstleistungserbringung ihre Einrichtungen und ihre Arbeitskräfte zur Verfügung. Klassifizierung (Nummer 5) ist der Vorgang der Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen. Welche gesetzlichen Handelsklassen bestehen und ob eine Einreihung in Handelsklassen obligatorisch oder freiwillig ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen europäischen Recht sowie den nationalen Handelsklassenverordnungen. Derzeit besteht eine Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern von Schweinen und Rindern, die Klassifizierung von Schafschlachtkörpern ist freiwillig. Im Rahmen der Neuordnung des Fleischrechts sollen in einem zweiten Schritt durch Änderungen der jeweiligen Handelsklassenverordnungen für Schweinehälften bzw. für Rindfleisch kleinere Betriebe, die bis zu 200 Schweine oder 75 Rinder pro Woche schlachten, von der Klassifizierungspflicht ausgenommen werden. Eine freiwillige Klassifizierung soll in allen Fällen weiterhin möglich sein.
Klassifizierungsunternehmen (Nummer 6) sind Unternehmen, die die Einreihung von Schlachtkörpern (Klassifizierung) in gesetzliche Handelsklassen als Dienstleistung vornehmen.
Klassifizierer (Nummer 7) sind alle selbständigen oder unselbständigen Mitarbeiter von Klassifizierungsunternehmen, die die Klassifizierung durchführen. Bislang wurde die Klassifizierung von unabhängigen vereidigten Sachverständigen durchgeführt. Jetzt soll die Klassifizierung durch nach diesem Gesetz als Klassifizierer zugelassene Personen erfolgen.
§ 2 [ Klassifizierung ]
§ 2 ersetzt die Regelung des § 14c Abs. 2 Vieh- und Fleischgesetz. Nunmehr dürfen Schlachtkörper nur von Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern der Klassifizierungsunternehmen klassifiziert werden, unabhängig davon, ob die Klassifizierung obligatorisch ist oder ob sie auf freiwilliger Basis durchgeführt wird. Damit wird sichergestellt, dass die Klassifizierung nur durch ausreichend befähigte und von den Mitgliedern der Vermarktungskette für Fleisch unabhängige Personen vorgenommen wird. Eine Klassifizierung durch andere Personen, etwa durch Mitarbeiter eines Schlachtbetriebs oder durch Fleischer, ist unzulässig.
§ 3 [ Zulassung von Klassifizierungsunternehmen ]
Absatz 1 stellt klar, dass der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens zulassungspflichtig ist, und enthält die Anforderungen, die an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen gestellt werden. Gegenüber dem Vieh- und Fleischgesetz handelt es sich um eine inhaltlich neue Vorschrift. Bislang sind die Voraussetzungen, unter denen ein Klassifizierungsunternehmen tätig werden darf, gesetzlich nicht geregelt. Dies entspricht nicht der in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung der Klassifizierungsunternehmen im Bereich der gewerblichen Klassifizierung von Schlachtkörpern. Denn in der Praxis sind es die Klassifizierungsunternehmen, die sich gegenüber den Schlachtbetrieben vertraglich zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung verpflichten, und nicht die einzelnen Klassifizierer. Daher ist es erforderlich geworden, Zulassungskriterien für Klassifizierungsunternehmen aufzustellen.
Klassifizierungsunternehmen müssen die Voraussetzungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A erfüllen. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung erfüllt sind. Eine kostenaufwändige externe Zertifizierung durch eine Akkreditierungsstelle ist nicht erforderlich, kann allerdings die Durchführung des Zulassungsverfahrens erleichtern.
Die Unternehmen müssen über die notwendige Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde für ihre Tätigkeit verfügen. Diese Kriterien sind entscheidend, um das Vertrauen in eine richtige Klassifizierung durch die Klassifizierungsunternehmen aufrechtzuerhalten. Die Unabhängigkeit eines Klassifizierungsunternehmens kann insbesondere dann in Frage stehen, wenn ein Unternehmen personell oder kapitalmäßig, direkt oder indirekt, mit Unternehmen der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere mit Schlachtunternehmen, Schlachtbetrieben, Schlachtstätten, Erzeugern, Erzeugergemeinschaften oder Viehverwertungsgesellschaften, verbunden ist. Ein Klassifizierungsunternehmen ist auch dann nicht unabhängig, wenn auf andere Weise eine Beeinflussung der Klassifizierungstätigkeit durch andere erfolgt oder zu besorgen ist. Die Beteiligung mehrerer Unternehmen der Vermarktungskette für Fleisch an einem Klassifizierungsunternehmen kann dann unbedenklich sein, wenn sichergestellt ist, dass diese keinen Einfluss auf die Klassifizierungstätigkeit nehmen und die Tätigkeit des Unternehmens einer besonderen Überwachung durch die zuständige Landesbehörde unterstellt ist. Einzelheiten sind in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln.
Die Unternehmen müssen über eine ausreichende Zahl an qualifizierten Mitarbeitern und über eine Niederlassung oder eine zustellungsfähige Anschrift im Inland verfügen. Eine zustellungsfähige Anschrift ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Zulassungsverfahrens sowie für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen erforderlich.
Die Zulassung der Klassifizierungsunternehmen ist auf fünf Jahre befristet (Absatz 2). Liegen die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vor, ist die Zulassung jeweils um fünf Jahre zu verlängern.
Der entsprechende Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der alten Zulassung zu stellen, damit genügend Zeit für die Überprüfung zur Verfügung steht und eine rechtzeitige Verlängerung der Zulassung möglich ist.
Nach Absatz 3 erlischt die Zulassung, wenn das Klassifizierungsunternehmen nicht innerhalb von einem Jahr nach Zulassung die Tätigkeit aufgenommen hat oder wenn es seit einem Jahr nicht mehr tätig gewesen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das Erlöschen der Zulassung von der Zulassungsbehörde (der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) durch Verwaltungsakt festgestellt.
Absatz 4 ermöglicht den Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Absätze 1 bis 3. Es soll insbesondere möglich sein, die inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren näher zu definieren sowie die Zulassung des Klassifizierungsunternehmens inhaltlich oder räumlich zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen.
§ 4 [ Befähigung und Zulassung von Klassifizierern ]
§ 4 regelt die Anforderungen an die Befähigung und Zulassung von Klassifizierern. Damit sollen die bislang in landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Anforderungen an die Befähigung von Klassifizierern, die derzeit den Status eines vereidigten Sachverständigen haben, bundeseinheitlich geregelt werden. Klassifizierer werden nach Absatz 1 auf Antrag zugelassen, wenn sie sachkundig sind, mindestens drei Monate in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen sind und dort für die Tätigkeit als Klassifizierer ausgebildet worden sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung nachzuweisen (Absatz 2). Inhalt der Prüfung sind die für die jeweilige Tierart geltenden Handelsklassensysteme, die Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken und Klassifizierungsgeräte sowie die maßgeblichen Rechtsvorschriften. Ein Bewerber wird nur dann zur Sachkundeprüfung zugelassen, wenn er zuvor an einem mindestens einwöchigen Ausbildungskurs teilgenommen hat (Absatz 3). Dies entspricht der derzeit geltenden Zulassungspraxis in den meisten Bundesländern, in denen Klassifizierer vor der Zulassung einen einwöchigen Klassifizierungskurs besuchen müssen, der vom Land selbst oder von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Kulmbach, durchgeführt wird. Die Prüfung kann im Anschluss an den Ausbildungskurs durchgeführt werden.
Klassifizierer sind zur regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an einem mindestens eintägigen Fortbildungskurs verpflichtet (Absatz 4). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Klassifizierer über Änderungen auf dem Gebiet der Klassifizierung informiert werden und ihre Sachkunde in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann.
Absatz 5 enthält Verordnungsermächtigungen, mit denen das Bundesministerium ermächtigt wird, nähere Durchführungsbestimmungen zu den in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen zu treffen.
Absatz 6 regelt die Durchführung der Klassifizierung durch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung als Klassifizierer abgeschlossen haben oder dort als Klassifizierer zugelassen sind. Diese Personen dürfen ohne gesonderte Zulassung tätig werden, wenn sie auf Grund ihrer Ausbildung oder Zulassung über gleichwertige Sachkunde wie hier zugelassene Klassifizierer verfügen. Ist dies nicht der Fall oder lässt sich die Gleichwertigkeit der Sachkunde nur durch einen unangemessenen Aufwand feststellen, so ist sie durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Der Inhalt dieser Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung nach Absatz 2. Die näheren Bestimmungen zu dieser Prüfung können in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
§ 5 [ Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe der Zulassungsurkunde ]
Nach Absatz 1 erlischt die Zulassung eines Klassifizierers, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Zulassung seine Tätigkeit aufnimmt oder wenn er sie seit mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat. Um Unklarheiten hinsichtlich der Geltung der Zulassung zu vermeiden, ist das Erlöschen der Zulassung von der zuständigen Landesbehörde durch Verwaltungsakt festzustellen.
Zur Vermeidung des Rechtsscheins eines Weitergeltens der Zulassung muss der Klassifizierer der Zulassungsbehörde nach Absatz 2 die ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit überreichten Gegenstände (Zulassungsurkunde, Klassifizierersausweis und Stempel) zurückgeben.
§ 6 [ Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern ]
§ 6 regelt die Aufhebung von nach diesem Gesetz erteilten Zulassungen. In Absatz 1 ist die Frage des Widerrufs der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen geregelt. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A nicht mehr erfüllt sind, die notwendige Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit oder Sachkunde des Unternehmens nicht mehr gegeben ist oder das Klassifizierungsunternehmen einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung seiner bzw. ihrer Tätigkeit veranlasst hat. In diesen Fällen muss die Zulassung widerrufen werden, da die ordnungsgemäße, unabhängige und zuverlässige Ausübung der Klassifizierungstätigkeit unabdingbare Voraussetzung für das Vertrauen in die Richtigkeit der Klassifizierungsergebnisse und damit für die Aufrechterhaltung der Zulassung ist.
Die Zulassung eines Klassifizierers ist nach Absatz 2 zu widerrufen, wenn er nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder wenn er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einer Fortbildung teilgenommen hat. Ein Widerruf der Zulassung ist in diesen Fällen erforderlich, da Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit des Klassifizierers für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung unabdingbar sind und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen die Aufrechterhaltung der notwendigen Sachkunde des Klassifizierers garantieren soll.
Nach Absatz 3 bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten neben den Sondervorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.
§ 7 [ Zuständigkeit ]
In § 7 ist die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen geregelt. Absatz 1 weist die Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes entsprechend der grundgesetzlichen Kompetenzordnung grundsätzlich den jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden zu.
In Absatz 2 werden die Zulassung der Klassifizierungsunternehmen, die Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, die Verlängerung der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen sowie Rücknahme, Widerruf und Feststellung des Erlöschens der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen. Damit wird von der in Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, selbständige Bundesoberbehörden mit Aufgaben zu betrauen, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht. Die Klassifizierungsunternehmen sollen von der Bundesanstalt zugelassen und überwacht werden, da sie in der Regel in mehreren Bundesländern oder bundesweit tätig sind. Durch die Verlagerung der Zulassung und Überwachung an eine Bundesoberbehörde wird dem Effizienzgedanken Rechnung getragen und eine gleichmäßige Auslegung und Anwendung der Zulassungsanforderungen und damit eine Gleichbehandlung aller Klassifizierungsunternehmen gewährleistet. Aus denselben Gründen soll die Bundesanstalt auch für die Verlängerung bzw. die Rücknahme, den Widerruf und die Feststellung des Erlöschens der von ihr erteilten Zulassungen zuständig sein.
Absatz 3 regelt die Frage der Zuständigkeit für die Zulassung von Klassifizierern. In diesem Fall ist das Bundesland zuständig, in dem der Klassifizierer seinen Wohnsitz bzw. seine zustellungsfähige Anschrift hat.
Mit Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass Informationen, die für den Entzug der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder eine Untersagung der weiteren Tätigkeit eines Klassifizierers von Bedeutung sein können, an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
§ 8 [ Mitteilungspflichten, Beendigung der Tätigkeit ]
Absatz 1 enthält die Verpflichtung der Klassifizierungsunternehmen zur Mitteilung von Namen und Adressen ihrer Mitarbeiter, die als Klassifizierer tätig werden dürfen. Diese Vorschrift dient der Erleichterung der Überwachung vor Ort. Die zuständige Behörde kann bei einer Kontrolle anhand einer Liste der von einem Klassifizierungsunternehmen gemeldeten Mitarbeiter direkt im Schlachtbetrieb überprüfen, ob es sich bei dem Klassifizierer vor Ort um einen ordnungsgemäß angemeldeten Mitarbeiter eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens handelt. Die Mitteilungen des oder der vorgesehenen Einsatzorte eines Klassifizierers können allgemein und im Voraus für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Z.B. ist bei täglich oder wöchentlich wechselnden Einsatzorten keine täglich oder wöchentliche Anzeige erforderlich. Eine vorherige Benennung aller geplanten Einsatzorte reicht vielmehr aus. Absatz 2 enthält die Verpflichtung der Klassifizierungsunternehmen, das Ende ihrer Tätigkeit vorab bzw. im Falle einer Insolvenz unverzüglich anzuzeigen. Auch diese Anzeigepflicht soll die Überwachung erleichtern und die Aktualität des gemäß § 12 Abs. 1 zu erstellenden Registers der zugelassenen Klassifizierungsunternehmen sicherstellen.
Klassifizierer sind nach Absatz 3 verpflichtet, die Einstellung ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Die Tätigkeit gilt auch dann als beendet, wenn ein Klassifizierer seit mehr als zwei Jahren nicht als Klassifizierer gearbeitet hat.
Die näheren Anforderungen an die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Mitteilungspflichten können gemäß Absatz 4 in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
§ 9 [ Preis- und Schlachtgewichtsfeststellung, Kennzeichnung ]
§ 9 übernimmt im Wesentlichen unverändert den Inhalt von § 14b und § 14e Abs. 4 Nr. 1 und 2 Vieh- und Fleischgesetz. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper bei Unternehmen der Fleischwirtschaft sowie die Kennzeichnung von Schlachtkörpern durch Rechtsverordnung zu regeln. Zu den Unternehmen der Fleischwirtschaft, die Adressat einer Preismeldepflicht sein können, gehören insbesondere Schlacht- und Zerlegungsbetriebe.
§ 10 [ Auskunftspflichten ]
Absatz 1 Satz 1 enthält das Recht der Lieferanten der Schlachttiere, von den Klassifizierungsunternehmen Auskunft über das jeweilige Schlachtgewicht, die jeweilige Schlachtnummer und das jeweilige Klassifizierungsergebnis zu verlangen. Dies entspricht der bisherigen Praxis, nach der die Klassifizierungsunternehmen den Lieferanten in der Regel freiwillig Einsicht in die Klassifizierungsunterlagen gewährt haben. Absatz 1 Satz 2 verpflichtet die Schlachtbetriebe, den Klassifizierungsunternehmen die für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren werden die Schlachtbetriebe verpflichtet, den Lieferanten Auskunft über das Schlachtgewicht der Tiere und den für diese Tiere gemeldeten Preis zu erteilen. Die Frage, ob das Klassifizierungsunternehmen bzw. der Schlachtbetrieb an den Lieferanten Auskünfte zu erteilen hat, kann zwar als Ausdruck privatrechtlicher Vertragsgestaltung grundsätzlich den Wirtschaftsbeteiligten selbst überlassen bleiben. Die mit der Vorschrift festgelegte Auskunftspflicht soll jedoch zum einen dem Schutz der Lieferanten dienen, da auf diese Weise ein Abgleich des ausgezahlten Preises mit dem gemeldeten Preis möglich ist und zum anderen soll die Auskunftspflicht auch die Kontrolle der Preismeldung durch die zuständige Behörde erleichtern.
Mit Absatz 2 wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die in Absatz 1 enthaltenen Auskunftspflichten zu regeln.
§ 11 [ Befugnisse der zuständigen Behörde ]
§ 11 enthält die für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes erforderlichen Eingriffsermächtigungen. Absatz 1 sieht in Form einer Generalklausel vor, dass die zuständige Behörde die zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen anordnen kann. In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit hervorgehoben, einem Klassifizierungsunternehmen oder einem Klassifizierer die Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen. Absatz 2 enthält die für eine ordnungsgemäße Überwachung erforderlichen Betretungs- und Prüfrechte, Absatz 3 die korrespondierenden Duldungspflichten des Betriebsinhabers und des Halters. Absatz 4 verweist auf die Auskunftsverweigerungsrechte der Zivilprozessordnung.
§ 12 [ Registerführung, Datenübermittlung ]
In Absatz 1 werden die zuständigen Behörden ermächtigt, Daten an andere Behörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von Bestimmungen über die Preismeldung bei Schlachtkörpern erforderlich ist.
Nach Absatz 2 erstellt die Bundesanstalt zur Erleichterung der Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben ein Register aller von ihr zugelassenen Klassifizierungsunternehmen sowie der in den jeweiligen Unternehmen beschäftigten Klassifizierer. Mit der Hilfe des Registers kann abgeglichen werden, welche Klassifizierer tatsächlich für ein Klassifizierungsunternehmen arbeiten. Somit kann auch die Zuverlässigkeit der Arbeit der Klassifizierungsunternehmen besser überprüft werden.
Die zuständigen Landesbehörden sind zur Einsicht in das Register befugt, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen und der Klassifizierer zu ermöglichen.
Jede Landesbehörde führt gemäß Absatz 3 ein Register aller von ihr nach § 4 zugelassenen Klassifizierer. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der anderen Länder verfügen über ein Einsichtsrecht in dieses Register, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit der Bundesanstalt und der Länder erforderlich ist.
Nach Absatz 4 ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von Daten aus den nach Absatz 2 und 3 geführten Registern zulässig. Ein solches automatisiertes Verfahren ist erforderlich, um einen möglichst effizienten Informationsfluss und eine ordnungsgemäße Überprüfung der Klassifizierungsunternehmen und der Klassifizierer zu gewährleisten.
Absatz 5 regelt die Dauer der Aufbewahrung der ein Klassifizierungsunternehmen oder einen Klassifizierer betreffenden Daten. Im Falle einer Betriebsaufgabe oder einer Beendigung der Tätigkeit erscheint eine Aufbewahrungsfrist registrierter Daten von drei Jahren als angemessen, es sei denn, andere Vorschriften sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor. Der Datenschutz bestimmt sich im Übrigen nach den allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz und den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen.
§ 13 [ Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen ]
In Absatz 1 wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Nach Absatz 2 können befristete Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, falls dies für die fristgerechte Umsetzung oder Durchführung von EG-Recht erforderlich ist.
Nach Absatz 3 können die Verordnungsermächtigungen in diesem Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Länder übertragen werden. Von dieser Vorschrift kann z.B. im Bereich der Preismeldungen Gebrauch gemacht werden, wenn kein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, aber einige Länder eine Regelung auf Landesebene für erforderlich erachten.
§ 14 [ Gebühren und Auslagen ]
Nach Absatz 1 sind für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.
Soweit die Amtshandlungen durch die Bundesanstalt vorgenommen werden, werden die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Gebührenhöhe für die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens soll sich dabei auch an dem für eine Zulassung erforderlichen Verwaltungsaufwand orientieren. Soweit das Gesetz von den Ländern durchgeführt wird, werden die entsprechenden kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe nach Landesrecht bestimmt (Absatz 2). Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz Anwendung.
§ 15 [ Außenverkehr ]
§ 15 regelt die Zuständigkeit für den mit der Durchführung dieses Gesetzes zusammenhängenden Außenverkehr. Die Zuständigkeit liegt insoweit beim Bundesministerium, das die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen kann.
§ 16 [ Bußgeldvorschriften ]
§ 16 enthält in Absatz 1 Ordnungswidrigkeiten, die sich auf das falsche Klassifizieren von Schlachtkörpern (Nummer 1), das Fehlen einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Mitteilung über die bei einem Klassifizierungsunternehmen beschäftigten Klassifizierer, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Klassifizierungsunternehmens, die Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers (Nummer 2), auf den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung über die Durchführung der Preismeldung oder die Gewichtsfeststellung bei Schlachtkörpern (Nummer 3), auf die Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen oder Untersagungen (Nummer 4) und auf das fehlende Dulden oder Mitwirken bei Überwachungsmaßnahmen (Nummer 5) beziehen. Absatz 2 setzt die jeweilige Bußgeldobergrenze fest.
§ 17 [ Einziehung ]
§ 17 enthält die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten stehende Gegenstände einzuziehen, und erklärt § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar.
§ 18 [ Übergangsbestimmungen ]
§ 18 enthält einige Übergangsbestimmungen, die notwendig sind, um den Übergang vom alten Vieh- und Fleischgesetz auf das neue Fleischgesetz zu ermöglichen:
Klassifizierungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig sind, sind nach Absatz 1 im ersten Geltungsjahr dieses Gesetzes vom Erfordernis der Zulassung befreit. Dies ermöglicht es ihnen, innerhalb dieses ersten Jahres einen Zulassungsantrag zu stellen und das erforderliche Zulassungsverfahren zu durchlaufen.
Nach Absatz 2 dürfen unabhängige vereidigte Sachverständige für die Klassifizierung von Vieh und Fleisch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vereidigt sind, noch bis zum Ablauf ihrer Bestellung, längstens aber bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tätig sein. Sachverständige, die weiterhin als Klassifizierer tätig sein wollen, haben die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
Mit Absatz 3 wird eine Übergangsregelung für Sachverständige für Vieh und Fleisch, die weiterhin als Klassifizierer tätig sein wollen, geschaffen. Sie müssen weder eine praktische Ausbildungszeit in einem Klassifizierungsunternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 absolvieren noch an einem Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 teilnehmen.
Sachverständige, deren Bestellung erloschen ist, sind nach Absatz 4 zur Rückgabe aller ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit übergebenen Gegenstände verpflichtet. Dies ist erforderlich, um das Entstehen eines Rechtsscheins über ein Fortgelten der Bestellung zu vermeiden. In Absatz 5 wird das Bundesministerium ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf Grund des Vieh- und Fleischgesetzes erlassen wurden, aufzuheben. Derzeit existieren noch vier auf das Vieh- und Fleischgesetz gestützte Rechtsverordnungen.
§ 19 [ Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes ]
Mit § 19 wird das Vieh- und Fleischgesetz, das durch das vorliegende Gesetz abgelöst werden soll, aufgehoben.
§ 20 [ Änderung von Rechtsvorschriften ]
In Absatz 1 werden Verweise im Agrarstatistikgesetz auf die vierte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz angepasst.
In Absatz 2 wird ein nicht mehr erforderlicher Verweis in § 16 des Wirtschaftstrafgesetzes auf das Vieh- und Fleischgesetz gestrichen.
§ 21 [ Inkrafttreten ]
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll ca. ein halbes Jahr nach der Verkündung in Kraft treten, mit Ausnahme der Verordnungsermächtigungen, die schon am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollen. Dadurch wird es möglich, die entsprechenden Rechtsverordnungen zeitgleich mit den übrigen Vorschriften des Gesetzes in Kraft treten zu lassen, um einen reibungslosen und zeitgleichen Übergang vom alten Vieh- und Fleischrecht zum neuen Fleischrecht zu ermöglichen.