A. Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255, S. 22) erfasst im Bereich der Straßenpersonenbeförderung die Unternehmen, die Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen und mit Kraftfahrzeugen, die nicht als Kraftomnibusse gelten (insbesondere Taxen und Mietwagen) betreiben und ermöglicht die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden. Sie ist bis zum 20. Oktober 2007 in das nationale Recht umzusetzen. Daneben sind weitere personenbeförderungsrechtliche Vorschriften an Gesetzesänderungen anzupassen.
B. Lösung
- Umsetzung durch Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr und weiterer personenbeförderungsrechtlicher Verordnungen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, den 7. August 2007
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus
Vom ...
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 3, 4 und 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 59 Abs. 2 werden die Worte "sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen" gestrichen.
- 2. In § 63 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht" gestrichen.
- Fußnote: Artikel 3 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22).
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird die Nummer 2 aufgehoben.
- b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.
- (5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung."
- 2. In § 14 Abs. 2 wird die Nummer 8 aufgehoben.
- 3. § 24 wird aufgehoben.
- 4. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig."
- 5. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 26 Abs. 3" durch die Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 6. § 45 wird wie folgt geändert:
- 7. Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
In § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, werden die Worte "in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen und" gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
- Die Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Anhang zu Artikel 5
Anlage (zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
I. | Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen |
1. | Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 100 bis 2.440 |
2. | Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 100 bis 2.440 |
3. | Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | § 20 PBefG | 25 bis 250 |
4. | Genehmigung zur Einstellung des Betriebs - Mitteilung an die Genehmigungsbehörde | § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1) ), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 25 bis 250 |
5. | Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsentgelte | § 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 50 bis 1.500 |
6. | Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen | § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 25 bis 150 |
7. | Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans | § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 25 bis 150 |
II. | Gelegenheitsverkehr |
1. | Genehmigung für den Betrieb mit Kraftomnibussen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG | 100 bis 1.465 |
2. | Genehmigung für die Ausführung von Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG | 50 bis 500 |
3. | Genehmigung für die Ausführung von Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG | 50 bis 500 |
4. | Genehmigung für die Ausführung von Verkehr mit Mietwagen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG | 50 bis 500 |
5. | Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG | 100 bis 1.465 |
6. | Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit Mietwagen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG | 100 bis 1.465 |
7. | Genehmigung für die Ausführung grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre und von Transit-Gelegenheitsverkehren mit Kraftfahrzeugen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 52 Abs. 3 und 53 Abs. 3 PBefG oder Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 13) | 100 bis 1.465 |
8. | Ergänzung der Genehmigungsurkunde beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) | § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 25 |
III. | Sonstige Gebühren |
1. | Erteilung einer Gemeinschaftslizenz | Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 50 bis 175 |
2. | Genehmigung einer Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung des Unternehmens | § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG | 50 bis 1.000 |
3. | Genehmigung einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Genehmigung | § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG | 50 bis 1.000 |
4. | Genehmigung einer Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen | § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG | 50 bis 1.000 |
5. | Entscheidung in Zweifelsfällen § 10 PBefG | 50 bis 1.000 |
6. | Berichtigung einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II.7 oder III.2 bis 4 erfasst | § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 25 bis 50 |
7. | Genehmigung von Ausnahmen § 43 BOKraft 25 bis 500 |
8. | Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers | §§ 4 und 5 BOKraft | 50 bis 500 |
9. | Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung | § 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG | 25 bis 150 |
10. | Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat | §§ 54, 54a PBefG | |
| Bei Unternehmen des Linienverkehrs | 25 bis 1.000 | |
| Bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs | 25 bis 650 | |
11. | Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen | § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG | 25 bis 1.000 |
IV. | Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden | 25 bis 150 |
Begründung
I. Allgemeines
Die Verordnung dient in der Hauptsache der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255, S. 22). Diese Richtlinie erfasst im Anhang IV Verzeichnis III unter Nr. 3 die Straßenpersonenbeförderung außer mit Kraftomnibussen und betrifft damit insbesondere die Beförderung mit Straßenbahnen, mit Obussen und mit Kraftfahrzeugen, die nicht als Kraftomnibusse gelten (insbesondere Taxen und Mietwagen). Für die Straßenpersonenbeförderung mit Kraftomnibussen gilt die Richtlinie 096/26/EG*, die mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in das deutsche Recht umgesetzt worden ist.
Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft abgeschafft, da künftig die Verpflichtung entfällt, Nichtrauchertaxis mit einem Nichtraucheraufkleber zu versehen. Der Wegfall dieser Informationspflicht wird die Wirtschaft nur marginal entlasten.
Zwei Informationspflichten für die Verwaltung werden erweitert. Die Genehmigungsbehörden der Länder haben Behörden anderer EU/EWR-Staaten auf Nachfrage mitzuteilen, ob es Gründe gibt, die Zuverlässigkeit einer Person anzuzweifeln, die um die Anerkennung ihrer deutschen Berufsqualifikation im Bereich des Straßenpersonenverkehrs im EU/EWR-Ausland ersucht. Das Bundesamt für Güterverkehr hat andere EU/EWR-Staaten darüber zu informieren wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit von Unternehmen des Personenkraftverkehrsgewerbes bestehen. Beide Informationspflichten bestehen bereits auf anderer rechtlicher Grundlage für den Bereich des Omnibusverkehrs und werden praktisch nur selten zur Anwendung kommen.
Durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in dieser Verordnung entsteht für Bund und Länder kein nennenswerter Mehraufwand. Nach den bisherigen Erfahrungen ist in dem hier geregelten Bereich der Straßenpersonenbeförderung nur ganz vereinzelt mit Anwendungsfällen zu rechnen.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
II. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu Artikel 1, 2 und 4
Das Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom ...) trifft unter anderem auch Regelungen für den Bereich des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs.
Die auf Verordnungsstufe bereits bestehenden Vorschriften zu Rauchverboten bzw. zum Nichtraucherschutz sind daher aufzuheben bzw. anzupassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2005 (3 C 24/04) das Verbot der Eigenwerbung in § 26 Abs. 3 BOKraft als verfassungswidrig erklärt. In Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 Buchstabe a sind die notwendigen Anpassungen enthalten, um insbesondere die durch das Urteil entstandene Regelungslücke für die Beschränkung der (Eigen-)Werbung auf die seitlichen Fahrzeugtüren analog zur Fremdwerbung zu schließen.
2. Zu Artikel 3
Für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer 11 Drucksache 531/07 (PDF)
Prüfung nachgewiesen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Einzelheiten ergeben sich aus der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851). Die genannten Tätigkeiten gehören damit zu reglementierten Berufen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
Für die Beförderung mit Straßenbahnen, mit Obussen und mit Kraftfahrzeugen, die nicht als Kraftomnibusse gelten (insbesondere Taxen und Mietwagen), ist in der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Berufsqualifikation vorgesehen, wenn entweder gleichwertige Befähigungs- und Ausbildungsnachweise vorgelegt werden (Artikel 13 Abs. 1) oder eine angemessene Berufserfahrung nachgewiesen wird (Artikel 19). Durch die Neufassung des § 10 PBZugV werden die Genehmigungsbehörden verpflichtet, die entsprechenden Regelungen zu beachten (Absatz 1). Ferner sind Mitwirkungspflichten vorgesehen, wenn im Ausland die Anerkennung einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragt wird (Absatz 2).
Die in § 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Unterrichtungspflicht wird dem Bundesamt für Güterverkehr aufgegeben, das schon für die vergleichbare Unterrichtungspflicht im Omnibusverkehr gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG zuständig ist (Absatz 3).
Die Anerkennungsregelung für den Omnibusverkehr (§ 4 Abs. 8 PBZugV) wird aus systematischen Gründen in die neue Fassung des § 10 PBZugV integriert.
3. Zu Artikel 5
Durch die am 1. September 2007 in Kraft getretene Änderung des § 9 Abs. 1 PBefG durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) werden die bisher getrennten Genehmigungen für die unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu einer einheitlichen Genehmigung zusammengefasst.
Die betreffenden Gebührentatbestände in Nr. II des Gebührenverzeichnisses sind daher anzupassen.
4. Zu Artikel 6
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten der Verwaltung erweitert. Das Bundesministerium führt aus, die dadurch zu erwartende Kostenbelastung sei gering.
Weiter wird mit der Verordnung eine Informationspflicht für die Wirtschaft aufgehoben.
Das Bundesministerium erklärt, die dadurch zu erwartende Kostenentlastung sei nur gering. Weitere Informationspflichten werden nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann Vorsitzender Berichterstatter
- *) Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG (Nr. ) L 124 S. 1).