A. Problem und Ziel
Die vorliegende Verordnung dient in erster Linie der Umsetzung des Gesetzes über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz). Das Gesetz macht die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises auch für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums verfügbar.
Zu diesem Zweck sieht das Gesetz vor, dass dieser Personenkreis auf freiwilliger Basis eine eID-Karte beantragen kann, die den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen ermöglicht. Auf dem Chip dieser Karte werden die wichtigsten Personendaten gespeichert. Der elektronische Identitätsnachweis wird geführt, indem man die Karte auf ein geeignetes Lesegerät - das auch ein Smartphone sein kann - legt und die persönliche Geheimnummer eingibt. Im Anschluss werden die auf dem Chip gespeicherten Personendaten übermittelt.
Neben einer Änderungsverordnung zur Personalausweisverordnung aus Anlass der Einführung der eID-Karte sowie einer Änderung der Personalausweisgebührenverordnung ist die Personalausweisverordnung auch hinsichtlich der Erfassung ausländischer Adressen zur konkretisieren.
Weiterhin wird die Passersatzfunktion von Lizenzen und Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung von der Luftfahrt nicht länger benötigt.
B. Lösung
Die bewährten Vorgaben und Abläufe für die Ausgabe und die Benutzung des elektronischen Personalausweises sollen für die neu einzuführende eID-Karte übernommen werden. Die Personalausweisverordnung soll zu einer Verordnung erweitert werden, die auch die Regelungen für eID-Karten mit beinhaltet. Dies ist aufgrund der Sachnähe der eID-Karte zum Personalausweis sinnvoll. Dabei kann für die eID-Karten in großem Umfang auf die bestehenden Vorschriften der Personalausweisverordnung verwiesen werden. An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister. Unabhängig davon, dass die Länder in eigener Verantwortung die eID-Karte-Behörden bestimmen können, soll sich die eID-Karte der für die eID des elektronischen Personalausweises auf Bundesebene geschaffenen Einrichtungen bedienen; insbesondere der Sperrlistenbetreiber und die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate bleiben gleich.
Der Gebührensatz für den Personalausweis ist anzupassen. Unter Berücksichtigung, dass der Herstellungskostenanteil seit der Einführung des Personalausweises im Jahr 2010 stabil blieb, ist der Verwaltungskostenanteil an die aktuellen, erhöhten Personal- und Sachkosten in den Behörden und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Verwaltungsorganisation anzupassen. Die Gebühren für eine Aktivierung der eID-Funktion sowie die Neufestsetzung der Geheimnummer des elektronischen Identitätsnachweises entfallen künftig.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung wird aufgehoben. Damit sind die Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal nicht mehr als Passersatzdokumente zugelassen. Der Verwaltungsaufwand für die Vergabe von Besatzungsausweise wird vermindert, da diese nicht mehr dem Sicherheitsniveau eines Reisedokumentes entsprechen müssen. Die Geltungsdauer der Besatzungsausweise kann nun über zwölf Monate hinaus bis auf fünf Jahre ausgedehnt werden. Die Passersatzfunktion von Lizenzen ist aufgrund der Vorgabe der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass Piloten bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte ein Ausweisdokument mit Passbild mitführen müssen, zu streichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung der Verordnung für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.
Ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fallen jährlich zusätzliche geringfügige Kosten für die Pflicht zur Erstattung der Auslagen der Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde für die Versendung des Briefes mit Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort in das Ausland an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Wegfall der Passersatzfunktion verringert sich der Verwaltungsaufwand für die Erteilung und Erneuerung der Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal. Künftig können Besatzungsausweise für deutsche Staatsangehörige mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren statt wie bisher mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Der Zeitaufwand für den Prozess von der Antragstellung bis zur Ausstellung eines Besatzungsausweises ohne Prüfung von Passversagungsgründen beträgt für die Verwaltung 45 Minuten pro Fall. Über einen Zeitraum von fünf Jahren gerechnet beläuft sich die Entlastung der Verwaltung bei Wegfall der Passersatzfunktion des Besatzungsausweises demnach auf jährlich 36 Minuten pro antragstellendem deutschen Besatzungsmitglied. Pro Jahr entspricht die Entlastung der Verwaltung nach hilfsweisen Schätzungen circa 380 000 Euro. Die Entlastung kann aufgrund der dargestellten unklaren Datenlage aber auch deutlich geringer ausfallen.
F. Weitere Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger über 24 Jahre mit deutscher Staatsangehörigkeit fallen durch die Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises jährlich weitere Kosten in Höhe von circa 50 Millionen Euro an. Insoweit wird jährlich die Ausgabe von circa 6,1 Millionen Personalausweise für Personen über 24 Jahren vorausgesetzt. Der Verwaltung fließen durch die Anhebung des Verwaltungskostenanteils jährlich zusätzliche Gebühren in Höhe von 50 Millionen Euro zu. EU-Ausländern und Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes entstehen Kosten für die Beantragung der eID-Karte nur auf freiwilliger Basis. Unter Zugrundelegung von schätzungsweise bis zu 235 000 Anträgen auf Ausstellung einer eID-Karte fallen freiwillige Kosten für EU-Ausländer und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes von bis zu circa 8,7 Millionen Euro jährlich an. Der Verwaltung fließen durch die Einführung einer Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte dementsprechend schätzungsweise jährliche Gebühren in Höhe von bis zu circa 8,7 Millionen Euro zu.
Durch das Entfallen der Gebührentatbestände für die nachträgliche Einschaltung und die Entsperrung des elektronischen Identitätsausweises sowie für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer werden die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise 128 400 Euro jährlich entlastet.
Die Wirtschaft wird durch die Streichung der Passersatzfunktion von Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal entlastet. Die Gültigkeitsdauer der für deutsche Staatsangehörige ausgestellten Besatzungsausweise, deren Kosten in der Regel von den Luftfahrtunternehmen, bei denen die antragstellenden Personen tätig sind, übernommen werden, kann aufgrund der mit dem Wegfall der Passersatzfunktion verbundenen herabgesetzten Sicherheitsanforderungen von zwölf Monaten auf fünf Jahre verlängert werden. Die Einsparungen für die Wirtschaft belaufen sich folglich über fünf Jahre betrachtet auf vier Fünftel ausgehend von den Gebühren, die in dem Fünfjahreszeitraum für die Ausstellung von Besatzungsausweisen mit Passersatzfunktion und einer Gültigkeitsdauer von nur zwölf Monaten anfallen würden. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Gebühr von 50 Euro für die Ausstellung eines Besatzungsausweises ergibt sich pro antragstellendem Besetzungsmitglied somit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eine Einsparung von 40 Euro jährlich für die Wirtschaft. Pro Jahr entspricht die Entlastung der Wirtschaft nach hilfsweisen Schätzungen circa 800 000 Euro.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da die Kostensteigerung - im Vergleich zur regelmäßig zehnjährigen Gültigkeitsdauer - geringfügig ausfallen.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. August 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
Vom ...
Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund
- − des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) neu gefasst worden ist, und des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sowie
- − des § 34 Nummer 1, Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe c des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst worden ist, und des § 25 Nummer 1 bis 9 und Nummer 11 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)".
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums".
- b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende Angabe eingefügt:
"Kapitel 11 Schlussvorschriften".
- c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anhang 3a Muster der eID-Karte".
3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgenden Fristen:
- 1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen;
- 2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;
- 3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt."
4. Nach § 6 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen."
5. Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt:
"Kapitel 10
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend.
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.
§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften
Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:
- 1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a,
- 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,
- 3. § 7,
- 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
- 5. § 9,
- 6. § 11,
- 7. § 12,
- 8. § 12a,
- 9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie
- 10. § 22.
§ 36d Muster der eID-Karte
Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend."
6. Das bisherige Kapitel 10 wird zu Kapitel 11.
7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt:
"Anhang 3a
Muster der eID-Karte
Vorderseite
Rückseite
"Artikel 3
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums - PAuswGebV)(Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAusw- GebV)".
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. 37 Euro in allen anderen Fällen."
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
" § 1a Auslagen für Ausweise
Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten."
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Gebühr für die eID-Karte
Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben."
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Auslagen für eID-Karten
Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten."
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Es wurde eine eID-Karte für Unionsbürger eingeführt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) (eID-Karte-Gesetz). Das Gesetz sieht vor, dass der genannte Personenkreis auf freiwilliger Basis eine eID-Karte beantragen kann. Auf dem Chip dieser Karte werden die wichtigsten Personendaten gespeichert. Der elektronische Identitätsnachweis kann mit der Karte geführt werden, indem man die Karte auf ein geeignetes Lesegerät - das auch ein Smartphone mit NFC-Funktion (NFC: Near Field Communication) sein kann - legt und die persönliche Geheimnummer eingibt. Im Anschluss werden die auf dem Chip gespeicherten Personendaten übermittelt. Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung des Gesetzes.
Neben einer Änderungsverordnung zur Personalausweisverordnung aus Anlass der Einführung der eID-Karte sowie einer Änderung der Personalausweisgebührenverordnung ist die Personalausweisverordnung auch hinsichtlich der Erfassung ausländischer Adressen zur konkretisieren.
Weiterhin wird die Passersatzfunktion von Lizenzen und Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung von der Luftfahrt nicht länger benötigt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Für die neu einzuführende eID-Karte sollen die bewährten Vorgaben und Abläufe für die Ausgabe und die Benutzung des elektronischen Personalausweises übernommen werden. Die Personalausweisverordnung soll zu einer Verordnung erweitert werden, die auch die Regelungen für eID-Karten mit beinhaltet. Dies ist aufgrund der Sachnähe der eID-Karte zum Personalausweis sinnvoll. Dabei kann für die eID-Karten in großem Umfang auf die bestehenden Vorschriften der Personalausweisverordnung verwiesen werden. An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister. Abgesehen davon, dass die Länder in eigener Verantwortung die eID-Karte-Behörden bestimmen können, soll sich die eID-Karte der für die eID des elektronischen Personalausweises auf Bundesebene geschaffenen Einrichtungen bedienen; insbesondere der Sperrlistenbetreiber und die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate bleiben gleich.
Der Gebührensatz für den Personalausweis ist anzupassen, da der zeitgemäße, erhöhte Personal- und Sachkostenaufwand in den Behörden und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Verwaltungsorganisation neu zu bewerten war (Verwaltungskostenanteil). Der Herstellungskostenanteil kann seit der Einführung des Personalausweises im Jahr 2010 stabil gehalten werden. Die gesonderten Gebührensätze für eine Aktivierung der eID-Funktion sowie die Neufestsetzung der Geheimnummer des elektronischen Identitätsnachweises entfallen künftig, um die Verbreitung und Nutzung der OnlineAusweisfunktion zu fördern und die Nutzung digital angebotener Verwaltungsleistungen zu stärken.
Den Lizenzen und Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal soll keine Passersatzfunktion mehr zukommen.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung wird aufgehoben, um den Verwaltungsaufwand für die Ausstellung von Besatzungsausweisen zu vermindern. Diese Dokumente müssen nicht mehr dem Sicherheitsniveau eines Passersatzdokumentes entsprechen, wodurch die Geltungsdauer der Besatzungsausweise - bei Wegfall der Passersatzfunktion - über zwölf Monate hinaus bis auf fünf Jahre ausgedehnt werden kann. Die Passersatzfunktion von Lizenzen wird gestrichen, da Lizenzen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt werden und die genannte Verordnung vorschreibt, dass Piloten bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte neben der Lizenz ein Ausweisdokument mitführen müssen.
III. Alternativen
Alternativen zu den vorgenannten Neuregelungen, die dieselben Zwecke mit gleicher Wirksamkeit erreichen würden, bestehen nicht.
IV. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ergibt sich aus § 25 Nummer 1 bis 9 und Nummer 11 des eID-Karte-Gesetzes sowie aus § 34 Nummer 1, Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe c des Personalausweisgesetzes, welche im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt wahrzunehmen ist.
Des Weiteren basiert die Verordnungskompetenz auf § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes, ferner auf § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes sowie auf § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Vorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit bestehenden völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem die Passersatzfunktion von Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal entfällt. Dadurch verringern sich die - nicht mehr benötigten - Sicherheitsanforderungen an diese Dokumente, und diese können mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren statt wie bisher nur zwölf Monaten ausgegeben werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind in Folge der Durchführung des Gesetzes für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten. Ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einführung einer Pflicht, der Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde die Auslagen für den Versand des Briefes mit Geheinummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort in das Ausland zu erstatten, fallen bei Zugrundelegung der Versendung von schätzungsweise 50 solcher Briefe pro Jahr durch Personalausweisbehörden jährlich geringfügige zusätzliche Kosten für die Bürgerinnen und Bürger an.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch den Wegfall der Passersatzfunktion verringert sich der Verwaltungsaufwand für die Erteilung und Erneuerung der Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal. Das Luftfahrt-Bundesamt hat Besatzungsausweise bisher ausschließlich an Flugbegleiter aus Drittstaaten vergeben. Ab dem vierten Quartal 2020 wird seitens des Luftfahrt-Bundesamtes die derzeit unterbrochene Ausstellung neuer Besatzungsausweise wiederaufgenommen. Die neuen Besatzungsausweise erfüllen internationale Standards, sind maschinenlesbar und richten sich an einen erheblich größeren Adressatenkreis. Der Entfall des für Passersatzdokumente erforderlichen Prüfumfangs sowie die längere Gültigkeitsdauer der Besatzungsausweise sorgen für eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes. Künftig können Besatzungsausweise für deutsche Staatsangehörige mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren statt wie bisher mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Der Zeitaufwand für den Prozess von der Antragstellung bis zur Ausstellung eines Besatzungsausweises ohne Prüfung von Passversagungsgründen beträgt für die Verwaltung 45 Minuten pro Fall. Wird ein Besatzungsausweis mit Passersatzfunktion mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt und beantragt die antragstellende Person über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit jeweils einen neuen Besatzungsausweis, entsteht ein Zeitaufwand von 225 Minuten. Über einen Zeitraum von fünf Jahren gerechnet beläuft sich die Entlastung der Verwaltung bei Wegfall der Passersatzfunktion des Besatzungsausweises demnach auf jährlich 36 Minuten pro antragstellendem deutschen Besatzungsmitglied. Es ist aufgrund des Fehlens jeglicher Datengrundlage nicht abschätzbar, wie viele Besatzungsausweise in Zukunft von deutschen Besatzungsmitgliedern beantragt werden. Hilfsweise wird davon ausgegangen, dass zukünftig die Hälfte der circa 10 000 Pilotinnen und Piloten und der circa 30 000 Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter Besatzungsausweise beantragen wird. Bei jährlicher Beantragung würde dies Erfüllungsaufwand von 475.500 Euro hervorrufen (20 000 Fälle * 45 Min * 31,70 Euro/Stunde). Bei Beantragung alle fünf Jahre beträgt die Belastung hingegen nur 95 100 Euro pro Jahr (4 000 Fälle * 45 Min * 31,70 Euro/Stunde). Die Entlastung entspricht damit schätzungsweise 380 000 Euro pro Jahr. Die Entlastung kann aufgrund der dargestellten unklaren Datenlage aber auch deutlich geringer ausfallen.
Durch die Streichung der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung normierten Passersatzeigenschaft von Lizenzen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Lizenzen werden auch weiterhin gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Person in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates mit unbefristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt.
5. Weitere Kosten
Für Bürgerinnen und Bürger über 24 Jahre fallen aufgrund der Änderung der Gebührenvorschrift für die Ausstellung von Personalausweisen insgesamt jährlich weitere Kosten in Höhe von circa 50 Millionen Euro an. Es wird insoweit wird jährlich die Ausgabe von circa 6,1 Millionen Personalausweise für Personen über 24 Jahren vorausgesetzt. Der Verwaltung fließen durch die Anhebung des Verwaltungskostenanteils dementsprechend jährliche Gebühren in Höhe von circa 50 Millionen Euro zu.
Das Entfallen der Gebührentatbestände für die nachträgliche Aktivierung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises sowie für die Neusetzung der Geheimnummer führt zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise 128 400 Euro jährlich. Bislang beträgt die Gebühr für jede der genannten Verwaltungsleistungen 6 Euro. Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Aushändigung des Personalausweises bedeutet dies, dass bei Zugrundelegung von schätzungsweise 15 000 entsprechenden Anträgen pro Jahr, eine Kostenersparnis von jährlich circa 90.000 Euro für die Bürgerinnen und Bürger besteht. Da die eID-Funktion seit Mitte Juli 2017 bei jedem Personalausweis automatisch und dauerhaft eingeschaltet ist - außer, die antragstellende Person ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt - ist aufgrund der maximal zehnjährigen Gültigkeitsdauer des Personalausweises mit einem kontinuierlichen Rückgang der Beantragung der Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Aushändigung des Personalaufwandes zu rechnen. Aufgrund des Entfallens des Gebührentatbestandes für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises werden die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise 32 400 Euro jährlich entlastet. Hierbei wird von circa 5 400 Anträgen pro Jahr ausgegangen. Die Entlastungen, die durch den Wegfall des Gebührentatbestandes für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer entstehen, betragen schätzungsweise 6 000 Euro jährlich. Es werden insofern circa 10 000 Anträgen pro Jahr zugrunde gelegt.
EU-Ausländern und Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen aufgrund der Einführung einer Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte Kosten nur auf freiwilliger Basis. Die Kosten für die freiwillige Beantragung einer eID-Karte belaufen sich schätzungsweise jährlich auf eine Summe zwischen 370 000 Euro und 8,7 Millionen Euro. Es wird für die Jahre 2021 und 2022 von jährlich schätzungsweise 10 000 Anträgen auf Ausstellung einer eID-Karte ausgegangen. Ab Ende 2022 wird nach Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, auf dessen Grundlage Verwaltungsleistungen digitalisiert werden, die Attraktivität der eID-Karte steigen und die Anzahl der Anträge zunehmen. Daher wird ab Ende 2022 von schätzungsweise 235 000 Anträgen pro Jahr ausgegangen. Der Verwaltung fließen durch die Einführung einer Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte dementsprechend schätzungsweise jährliche Gebühren in Höhe von bis zu circa 8,7 Millionen Euro zu.
Durch den Wegfall der Passersatzfunktion von Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal und den daraus resultierenden herabgesetzten Sicherheitsanforderungen kann deren Gültigkeitsdauer auf mehr als zwölf Monate verlängert werden. Bisher hat das Luftfahrt-Bundesamt Besatzungsausweise ausschließlich an Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter aus Drittstaaten vergeben. Es wurden bis zu 2089 Besatzungsausweise an Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter aus Drittstaaten jährlich ausgestellt, wobei die Zahlen in den letzten Jahren stark rückläufig waren. Ab dem vierten Quartal 2020 wird das Luftfahrt-Bundesamt mit der Ausstellung maschinenlesbarer Besatzungsausweise beginnen, die aktuellen internationalen Standards entsprechen und sich an einen erheblich größeren Adressatenkreis richten. So werden künftig alle Besatzungsmitglieder deutscher Luftfahrtunternehmen antragsberechtigt sein. Bei deutschen Luftfahrtunternehmen sind nach Schätzungen des Luftfahrt-Bundesamtes circa 10 000 Pilotinnen und Piloten und circa 30 000 Flugbegleiterinnen und Flugbeleiter tätig. Für die Ausstellung eines Besatzungsausweises wird nach der Anlage Gebührenverzeichnis Ziffer VIINr. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung derzeit eine Gebühr von 50 Euro erhoben. Die Kosten werden in der Regel von dem Luftfahrtunternehmen, bei dem die antragstellende Person tätig ist, übernommen. Aufgrund der mit der Passersatzfunktion begrenzten Gültigkeitsdauer des für ein Besatzungsmitglied mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgestellten Besatzungsausweises müsste alle zwölf Monate ein neuer Besatzungsausweis beantragt werden. Zukünftig wird ein solcher Besatzungsausweis fünf Jahre gültig sein. Die Wirtschaft wird durch die Streichung der Passersatzfunktion über einen Zeitraum von fünf Jahren in Höhe von 200 Euro pro antragstellendem deutschen Besatzungsmitglied entlastet. Die Einsparungen belaufen sich folglich jährlich auf 40 Euro ausgehend von den Gebühren, die in dem Fünfjahreszeitraum für die Ausstellung von Besatzungsausweisen mit Passersatzfunktion und einer Gültigkeitsdauer von nur zwölf Monaten anfallen würden. Es ist aufgrund des Fehlens jeglicher Datengrundlagen noch nicht abschätzbar, wie viele Besatzungsausweise in Zukunft von Besatzungsmitgliedern mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragt werden. Hilfsweise wird davon ausgegangen, dass die Hälfte der circa 10 000 Pilotinnen und Piloten und der circa 30 000 Flugbegleiterinnen und Flugbeleiter Besatzungsausweise beantragen wird. Bei jährlicher Beantragung würde dies weitere Kosten durch Gebühren von 1 Millionen Euro hervorrufen (20 000 Fälle * 50 Euro). Bei Beantragung alle fünf Jahre beträgt die Belastung hingegen nur 200 000 Euro pro Jahr (4 000 Fälle * 50 Euro). Die Entlastung beträgt damit schätzungsweise 800 000 Euro.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da die Kostensteigerung - im Vergleich zur regelmäßig zehnjährigen Gültigkeitsdauer - geringfügig ausfallen.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung der Verordnung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Passverordnung)
Mit Artikel 1 wird § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung, wonach Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal als Passersatz für Deutsche zugelassen werden, aufgehoben.
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilt das Luftfahrt-Bundesamt Erlaubnisse für Berufsflugzeugführer, sogenannte Lizenzen. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt erteilt das Luftfahrt-Bundesamt Besatzungsausweise für Fluglinienpersonal. Die Ausstellung von Besatzungsausweisen ist derzeit aufgrund der Umstellung auf maschinenlesbare Ausweise ausgesetzt und wird ab dem vierten Quartal 2020 wiederaufgenommen. Die sodann auszugebenden Besatzungsausweise entsprechen den Forderungen der "Convention on International Civil Aviation" (Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt; Chicagoer Abkommen), Annex 9 (Facilitation), Kapitel 3, Absatz N (Identification and entry of crew and other aircraft operators´personnel), Nummer 3.61 bis 3.67. Die Streichung der Passersatzfunktion der Besatzungsausweise hat keine Auswirkungen auf diese Forderungen des Chicagoer Abkommens.
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen. Auf dieser Grundlage wurde § 7 der Passverordnung erlassen. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung sind Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal als Passersatz für Deutsche zugelassen.
Der Zeit- und Kostenaufwand für die Beantragung, Verwaltung und Auslieferung von Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal mit deutscher Staatsangehörigkeit ist durch die Passersatzfunktion deutlich erhöht. Der erhöhte Verwaltungsaufwand resultiert aus den mit der Passersatzfunktion verbundenen Sicherheitsanforderungen sowie aus der auf zwölf Monate begrenzten Gültigkeit der Besatzungsausweise. Bei den Besatzungsausweisen handelt es sich aufgrund der Passersatzfunktion um Reisedokumente. Für Reisedokumente schreibt die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29. Dezember 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Mai 2009 (ABl. L 142 vom 6. Juni 2009, S. 1), Mindestsicherheitsnormen vor. Die Verordnung findet jedoch keine Anwendung auf Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger. Da die Besatzungsausweise nicht den hohen europäischen Mindestsicherheitsnormen für Reisedokumente entsprechen, ist ihre Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt.
Mit der Aufhebung des § 7 Absatz 1 Nummer 3 Passverordnung sind die Besatzungsausweise nicht mehr als Passersatzdokumente zugelassen und müssen nicht mehr dem Sicherheitsniveau eines solchen Dokuments entsprechen. Der Verwaltungsaufwand für die Ausstellung von Besatzungsausweisen wird dadurch erheblich vermindert. Die Geltungsdauer der Besatzungsausweise kann über zwölf Monate hinaus auf bis zu fünf Jahren ausgedehnt werden (Ziffer 1.2.3.2. Anhang Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit).
Lizenzen für Luftfahrzeugführer werden nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt. Gemäß Anhang I Abschnitt A Absatz FCL.045 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 müssen Piloten bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte neben einer gültigen Lizenz auch ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen. Die in § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung normierte Passersatzeigenschaft von Lizenzen wird daher gestrichen.
Darüber hinaus wird die Passersatzfunktion aus heutiger Sicht sowohl für die Lizenzen für Flugzeugführer als auch für Besatzungsausweise nach Aussage der Luftverkehrsunternehmen, einbezogen durch den Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft und das Luftfahrt-Bundesamt, nicht mehr benötigt.
Die grundlegende Funktion von Lizenzen und Besatzungsausweisen wird durch die Streichung der Passersatzfunktion nicht berührt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Personalausweisverordnung)
Entsprechend der Konzeption, im größtmöglichen Umfang das eID-System des elektronischen Personalausweises für die eID-Karte nutzbar zu machen, erklärt der neue, gemeinsame Titel für beide Dokumente sowie § 36b die Vorschriften der Personalausweisverordnung für entsprechend anwendbar.
§ 36c nimmt hiervon vor allem solche Vorschriften aus, welche die Funktion des Personalausweises als hoheitliches Ausweisdokument zur Sichtkontrolle betreffen. Die eID-Karte ist kein hoheitliches Ausweisdokument in diesem Sinne. Anders als der Personalausweis enthält sie weder Lichtbild noch Fingerabdrücke. Die diese biometrischen Daten betreffenden Vorschriften der Personalausweisverordnung (§§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, 7, 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 9 der Personalausweisverordnung) erklärt § 36c daher für nicht anwendbar. Ebenfalls nicht anwendbar sind die Vorschriften über die nachträgliche Einschaltung der eID-Funktion (§§ 4 Absatz 1 Nummer 4, 22 der Personalausweisverordnung), da die eID-Karte von vornherein mit einer einsatzbereiten eID-Funktion ausgegeben wird. Da auf der eID-Karte außerdem keine Anschrift angebracht ist, wird § 19 Absatz 1 und 4 der Personalausweisverordnung für unanwendbar erklärt. Schließlich gelten auch die Muster für die äußere Gestaltung des Personalausweises (§§ 11 bis 12a der Personalausweisverordnung) nicht für die eID-Karte.
Die in § 5 Absatz 3 der Personalausweisverordnung aufgeführten Speicherfristen lauten bislang jeweils auf zehn Jahre. Sie sollen künftig zehn Jahre und drei Monate betragen. Nur so ist gewährleistet, dass jeder noch gültige Personalausweis gesperrt werden kann. Aus technischen Gründen kann es nämlich vorkommen, dass der Sperrschlüssel, die Sperrsumme und die weiteren in § 5 Absatz 3 der Personalausweisverordnung genannten Daten vor dem Ausstellungsdatum des Personalausweises beim Sperrlistenbetreiber gespeichert werden. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen der Beantragung eines neuen Personalausweises aufgrund einer Eheschließung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung - PauswVwV in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes - PassVwV Nr. 5.1.2.). Bei dieser Vordatierung im Falle einer Eheschließung kann ein neuer Personalausweis bereits bis zu acht Wochen vor Eheschließung auf den zukünftigen Familiennamen beantragt werden. Technisch bedingt beginnt die zehnjährige Speicherdauer der in § 5 Absatz 3 Personalausweisverordnung genannten Daten aber bereits ab Produktionsdatum und der Übermittlung der Daten an den Sperrlistenbetreiber. Da das Ausstellungsdatum maßgeblich für die Gültigkeitsdauer des Personalausweises (zehn Jahre) ist, kann es in diesen Fällen bei Beachtung der bisherigen Speicherfrist von zehn Jahren vorkommen, dass ein noch gültiger Personalausweis in den letzten acht Wochen vor Ablauf des regulären Gültigkeitsdatums nicht gesperrt werden kann, wenn die Sperrinformation bereits nach zehn Jahren gelöscht würde, ohne die Vordatierung zu berücksichtigen. Dies würde dem gesetzlichen Zweck der Sperrung zuwiderlaufen.
Darüber hinaus ist es technisch nicht in jedem Fall zu gewährleisten, dass die in § 5 Absatz 3 der Personalausweisverordnung genannten Daten exakt mit Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises gelöscht werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Speicherfrist zur Verhinderung der Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung nach Ablauf des Gültigkeitsdatums Personalausweises um einen Monat zu verlängern. Die in § 5 Absatz 3 der Personalausweisverordnung genannten Speicherfristen sind daher auf zehn Jahre und drei Monate zu verlängern. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, um die Speicherdauer der in § 5 Absatz 3 Personalausweisverordnung genannten Daten individuell an die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu knüpfen, besteht keine Notwendigkeit mehr für die Verlängerung der Speicherfristen um zwei Monate aufgrund der Problematik der bis zu acht Wochen vor Ausstellung möglichen Beantragung eines Personalausweises. Die Speicherfristen sind in diesem Fall anzupassen.
§ 6 Satz 4 der Personalausweisverordnung trifft Regelungen für den Fall, dass die Schreibweise ausländischer Anschriften von der Schreibweise in Deutschland abweicht.
Zu Artikel 3 (Änderung der Personalausweisgebührenverordnung)
Die Änderung des § 1a der Personalausweisgebührenverordnung hat einen gebührenrechtlichen Hintergrund. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Gebühren- und Auslagenschuldner wird die bisherige Formulierung, die ein Ermessen der Behörde nahelegt, ersetzt durch eine Pflicht zur Einziehung von Auslagen.
Der bisherige § 2 der Personalausweisgebührenverordnung wird aufgehoben, um die Verbreitung und Nutzung der Online-Ausweisfunktion zu fördern. So soll für deren Einschaltung (bislang § 2 Absatz 1) und Entsperrung (bislang § 2 Absatz 3) sowie für die Neusetzung der Geheimnummer (bislang § 2 Absatz 2) künftig keine Gebühr mehr erhoben werden. Dies geht zurück auf einen Beschluss der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 24. bis 26. Oktober 2018 in Hamburg (TOP 5 Nummer 1 Buchstabe d), der die Abschaffung der Gebühren für die nachträgliche Inanspruchnahme der Online-Ausweisfunktion fordert. Als Ausgleich für die vom Antragsteller veranlassten Tätigkeiten, etwa in dem Fall, dass die Geheimnummer vergessen wurde, wird die Grundgebühr für den Personalausweis an den aktuellen Stand der Personal- und Sachkosten angepasst.
Die Anpassung der seit dem Jahr 2010 stabilen Gebühr für den Personalausweis ist aufgrund der gestiegenen allgemeinen Verwaltungskosten erforderlich. Die Produktionskosten eines Ausweises haben sich nicht erhöht, der in der aktuellen Gebühr enthaltene Verwaltungskostenanteil in Höhe von 7,11 Euro wird dagegen schon lange als nicht auskömmlich angesehen. Angesichts der unterschiedlichen Rückmeldungen der Länder und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen landesinternen Verwaltungsorganisation wurde bei der Neubewertung des Verwaltungskostenanteils das Ergebnis der Evaluation der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement zugrunde gelegt.
Für Behördenleistungen nach dem eID-Karte-Gesetz sind Gebühren zu erheben. Ein Auseinanderfallen der Gebühren zwischen der Ausgabe einer eID-Karte und eines Personalausweises sollte angesichts des vergleichbaren Verwaltungsaufwandes vermieden werden. Für die Gebühren zur Beantragung der eID-Karte werden daher die Gebührensätze hierfür nach dem Vorbild der Personalausweisgebührenverordnung festgelegt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Aufgrund von Anpassungsbedarfen im Hinblick auf die geänderten Gebühren wird das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2021 festgesetzt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5116, BMI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Jährliche Sachkosten: | geringfügig |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Bund | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | - 380.400 Euro |
Weitere Kosten (Gebühren) | 57,5 Mio. Euro |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben steht im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019. Das Gesetz führte die eID-Karte ein, die den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen der darauf gespeicherten Personendaten ermöglicht. Zusätzlich werden im Regelungsvorhaben verschiedene Gebührensätze angepasst.
Die wesentlichen Inhalte des Regelungsvorhabens mit Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand oder weitere Kosten sind
- - die Festsetzung der Gebührensätze für die Ausstellung der eID-Karte,
- - die Anpassung der Gebührensätze für die Ausstellung des Personalausweises für Personen ab 24 Jahre,
- - der Wegfall der Gebührentatbestände für die nachträgliche Aktivierung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises sowie für die Neusetzung der Geheimnummer und schließlich
- - die Abschaffung der Passersatzfunktion von Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal, wodurch sich deren Gültigkeitsdauer erhöht.
II.1. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand wurde nachvollziehbar und methodengerecht geschätzt und dargestellt.
Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger müssen künftig den entsprechenden Behörden die Auslagen für den Versand von Briefen mit Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort ins Ausland erstatten. Dadurch entstehen geringfüge jährliche Sachkosten in vom Ressort nachvollziehbar geschätzt wenigen Fällen.
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund)
Durch die fünfjährige Gültigkeitsdauer der Besatzungsausweise wird das Luftfahrtbundesamt um rund 380.400 Euro pro Jahr entlastet. Dabei werden 4.000 Anträge pro Jahr angenommen.
II.2. Weitere Kosten
Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung von Personalausweisen
Die Gebühr für die Ausstellung von Personalausweisen für Personen über 24 Jahren erhöht sich von derzeit 28,80 Euro auf 37 Euro. Das Ressort geht nachvollziehbar von rund 6,1 Mio. Fällen jährlich aus. Dadurch fallen jährlich weitere Kosten in Höhe von rund 50 Mio. Euro für Bürgerinnen und Bürger an.
Entfallen des Gebührentatbestandes für die nachträgliche Aktivierung des elektronischen Identitätsnachweises
Aufgrund des Entfallens des Gebührentatbestandes werden die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise 90.000 Euro jährlich entlastet. Hierbei wird nachvollziehbar von 15.000 Anträgen pro Jahr ausgegangen. Die Gebühr beträgt derzeit 6 Euro.
Entfallen des Gebührentatbestandes für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises
Der Wegfall des Gebührentatbestandes führt für die Bürgerinnen und Bürger zu einer Entlastung in Höhe von geschätzt 32.400 Euro jährlich. Das Ressort geht nachvollziehbar von 5.400 Anträgen pro Jahr aus. Die Gebühr beträgt derzeit 6 Euro.
Entfall des Gebührentatbestandes für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer
Durch den Wegfall der Gebühr entfallen nachvollziehbar Kosten von 6.000 Euro jährlich. Es werden circa 10.000 Anträge pro Jahr und eine Gebühr von 6 Euro zugrunde gelegt.
Gebühr für die Ausstellung von eID-Karten EU-Ausländern und Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen im Rahmen der Beantragung der eID-Karte Kosten durch Gebühren. Es wird für die Jahre 2021 und 2022 von jährlich 10.000 Anträgen auf Ausstellung einer eID-Karte ausgegangen. Ab Ende des Jahres 2022 wird nach Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes laut Ressort die Attraktivität der eID-Karte steigen und die Anzahl der Anträge zunehmen. Daher wird ab Ende 2022 von 235.000 Anträgen pro Jahr ausgegangen. Die Gebühr beträgt pro Fall 37 Euro. Somit entstehen weitere Kosten von 8,7 Mio. Euro ab Ende des Jahres 2022. Davor liegen die weiteren Kosten bei 370.000 Euro jährlich.
Gebühr für Besatzungsausweise
Durch den Wegfall der Passersatzfunktion von Besatzungsausweisen für Linien- und Charterflugpersonal und den daraus resultierenden herabgesetzten Sicherheitsanforderungen kann deren Gültigkeitsdauer auf mehr als zwölf Monate verlängert werden. Das Ressort geht davon aus, dass die Hälfte der circa 10.000 Pilotinnen und Piloten und circa 30.000 Flugbegleiterinnen und Flugbeleiter Besatzungsausweise beantragen werden. Die
Entlastung aus der fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Besatzungsausweise beträgt rund 800.000 Euro pro Jahr.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Prof. Dr. Kuhlmann
Stellv. Vorsitzende, zugleich Berichterstatterin