A. Problem und Ziel
Seitdem das Energiesteuergesetz am 1. August 2006 in Kraft getreten ist, sind im Rahmen seines Vollzugs verschiedene Umsetzungsschwierigkeiten aufgetreten, die einer gesetzlichen Lösung bedürfen. Mit dem Gesetzentwurf sollen der Gesetzesvollzug und - unter Berücksichtigung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung - die Wirkung der Energie- und Stromsteuer verbessert sowie die bestehenden Vorschriften an das sich ständig ändernde Marktumfeld für Energieerzeugnisse angepasst werden. Außerdem gilt es, Beeinträchtigungen des Wettbewerbs in der Landwirtschaft durch die unterschiedliche Besteuerung von Agrardiesel in der EU abzumildern.
B. Lösung
Dazu sollen insbesondere folgende Maßnahmen im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz umgesetzt werden:
- - Der verstärkte Einsatz von umweltfreundlicherem Erdgas wird für die steuerbegünstigte Herstellung von Energieerzeugnissen ermöglicht. - Aus Gründen des Umweltschutzes soll die landseitige Stromversorgung von Schiffen steuerlich begünstigt werden.
- - Das Besteuerungsverfahren wird insbesondere im Bereich der Sekundär- und Ersatzbrennstoffe durch die Einführung eines Steuersatzes vereinfacht, der sich am Energiegehalt orientiert.
- - Mit einer Ausweitung der Möglichkeiten zur Steuerentlastung für Leicht- und mittelschwere Öle wird Bedürfnissen von Unternehmen Rechnung getragen, die aus technischen Gründen für bestimmte Verfahren nur Leichtöl verheizen können.
- - Die Agrardiesel-Steuervergütung wird ohne die Einschränkungen durch den Selbstbehalt und die Obergrenze gewährt.
Außerdem werden bisherige Zweifelsfälle klarstellend geregelt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung 1) | Kassenjahr |
2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
Bund | -358 | -358 | -358 | -358 | -358 | -358 |
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.
Die Ausweitung der Agrardiesel-Steuervergütung führt zu zusätzlichen Steuermindereinnahmen des Bundes in Höhe von rund 260 Mio. € p. a. und wird im Wesentlichen im Einzelplan 10 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) gegenfinanziert.
2. Vollzugsaufwand
2.1 Bund
Ein Teil der Änderungen führt zu einer höheren Zahl von Anträgen, die durch die Zollverwaltung zu bearbeiten sind, während andere der vorgeschlagenen Maßnahmen wiederum zu einer Reduzierung der Antrags- und Erlaubnisverfahren führen. Insgesamt betrachtet ist keine Erhöhung des Vollzugsaufwands zu verzeichnen.
2.2 Länder und Kommunen
Keiner
E. Sonstige Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Durch die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Kostenentlastungen werden Unternehmen und Betriebe der Forst- und Landwirtschaft im Wettbewerb gestärkt. Dies gilt auch für mittelständische Unternehmen.
F. Bürokratiekosten
Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen geändert/abgeschafft
Anzahl: 5/1
betroffene Unternehmen: 102 361/20 (PDF)
Häufigkeit/Periodizität: 1-12
erwartete Mehrkosten: 1 232 980 €
erwartete Kostenreduzierung: 650 €,
- b) die Verwaltung geändert
Anzahl: 6
Häufigkeit/Periodizität: 1-12
erwartete Mehrkosten: 4 185 700 €
erwartete Kostenreduzierung: 8150 €.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 24.09.10
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "im Sinne dieses Gesetzes gelten" die Wörter "mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur" eingefügt.
3. § 1a wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Unbeschadet der Sätze 2 bis 5 sind Biokraft- und Bioheizstoffe Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E 85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E 85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E 85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen entsprechen. Den Energieerzeugnissen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Energieerzeugnisse gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 3. Januar 1994 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.3), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 054/2009 vom 24. April 2009 (ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Kraft ist, soweit diese Norm oder technische Spezifikation mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmt und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellt;".
- bb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "Kombinierten Nomenklatur" die Wörter "und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe" eingefügt.
- cc) In Nummer 16 werden nach den Wörtern "Kombinierten Nomenklatur" die Wörter "einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe" eingefügt.
- dd) In Nummer 19 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 76,35 EUR,".
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und 2 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule nicht gasförmige Energieerzeugnisse 1,73 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können."
5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt."
6. § 9b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist."
7. In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Steuerlager" die Wörter "oder den Betrieb des registrierten Empfängers" eingefügt.
9. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."
10. § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
- (1) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebs, der Energieerzeugnisse herstellt, dürfen zur Aufrechterhaltung des Betriebs andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas vom Inhaber des Betriebs steuerfrei verwendet werden, jedoch nicht für den Antrieb von Fahrzeugen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.
- (2) Absatz 1 gilt für Kohlebetriebe (§ 31 Absatz 1 Satz 1) nur unter der Voraussetzung, dass die verwendeten Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände des Kohlebetriebs hergestellt wurden.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt."
11. § 28 wird wie folgt geändert:
12. § 44 wird wie folgt geändert:
13. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
- a) die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder
- b) aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,".
- b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach den Wörtern "und gasförmige Kohlenwasserstoffe" die Wörter "sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse" eingefügt.
14. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:
" § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse".
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2a verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat."
15. § 50 wird wie folgt geändert:
16. § 51 wird wie folgt geändert:
17. § 53 wird wie folgt geändert:
18. § 54 wird wie folgt geändert:
19. § 55 wird wie folgt geändert:
20. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind."
21. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.
22. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 11 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) abweichend von § 59 Absatz 1 zu bestimmen, dass die Steuerentlastung dem Lieferer der Energieerzeugnisse gewährt wird, sowie das dafür erforderliche Verfahren zu regeln,".
- bb) Nummer 1 1a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe " § 50 Abs. 4" durch die Angabe " § 1a Satz 1 Nummer 13a" ersetzt.
- bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe " § 50 Abs. 5" durch die Angabe " § 50 Absatz 4" ersetzt.
- cc) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
"19. im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10. 12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,".
- b) Der Absatz 2 Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- "4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
- 5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird."
23. § 67 Absatz 10 wird gestrichen.
24. In § 1a Satz 1 Nummer 13a Satz 3, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
25. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 werden das Wort "Schiffen" durch das Wort "Wasserfahrzeugen" und die Angabe "Absatz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- bb) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Strom, der im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist."
- c) Absatz 2a wird aufgehoben.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Absatzes 2 Nr. 2" wird durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.
- e) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6" ersetzt.
- f) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.
2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,".
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.
4. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 37a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
2. § 37b wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden die Wörter "der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)" durch die Wörter "für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" ersetzt.
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen entsprechen."
- c) In Satz 6 werden die Wörter "der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2009)" durch die Wörter "für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" ersetzt.
3. In § 37b Satz 3, 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes in der vom Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
- (3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
- (4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und e tritt vorbehaltlich des Satzes 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]. Zusätzlich erforderlich ist eine Ermächtigung des Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden ist. Wird diese zusätzlich erforderliche Ermächtigung des Rates der Europäischen Union erst nach dem ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erteilt, tritt Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und e abweichend von Satz 1 am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
- (5) Artikel 1 Nummer 24 und 25 sowie Artikel 3 Nummer 1 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem an dem die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in Kraft tritt. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Das Energiesteuergesetz ist am 1. August 2006 in Kraft getreten. Seither sind beim Vollzug in verschiedenen Bereichen Schwierigkeiten aufgetreten, die nur durch eine Änderung des Energiesteuergesetzes unter Berücksichtigung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zu lösen sind. Darüber hinaus sollen Klarstellungen zur besseren Verständlichkeit vorgenommen werden, um die Rechtsanwendung zu erleichtern und die Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen zu erhöhen. Mit der Gesetzesänderung wird außerdem Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht sowie dem Änderungsbedarf durch das sich ständig ändernde Marktumfeld für Energieerzeugnisse entsprochen. Außerdem soll auf die nach wie vor bestehende ungleiche Besteuerung von Agrardiesel in den EU-Mitgliedstaaten reagiert und ein Anreiz für die umweltfreundlichere landseitige Stromversorgung von Schiffen geschaffen werden.
Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende wesentliche Maßnahmen:
- - Die Steuerbegünstigung für die Herstellung von Energieerzeugnissen wird in sich schlüssiger ausgestaltet, indem wesentliche Herstellungsprozesse mit einbezogen werden und die Steuerbegünstigung den verstärkten Einsatz umweltfreundlicheren Erdgases zulässt. - Für die landseitige Stromversorgung von Schiffen in Häfen sollen zur Verbesserung der Luftreinheit steuerliche Anreize gesetzt werden.
- - Auf die Entstehung eines Marktes für Sekundär- und Ersatzbrennstoffe wird reagiert, indem ein am Energiegehalt orientierter Steuertarif eingeführt wird. Die Regelung verhält sich steuerlich neutral und vereinfacht für Unternehmen und Verwaltung das Besteuerungsverfahren.
- - Mit einer Ausweitung der Möglichkeiten zur Steuerentlastung auf Leicht- und mittelschwere Öle wird Bedürfnissen von Unternehmen Rechnung getragen, die aus technischen Gründen für bestimmte Verfahren nur Leichtöl verheizen können. Bisher konnten diese Öle und die ihnen von der Beschaffenheit her ähnlichen Energieerzeugnisse nur zu den Steuersätzen für Kraftstoffe verheizt werden. - Die Betriebe der Forst- und Landwirtschaft werden unterstützt, indem der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2005 eingeführte Selbstbehalt von 350 Euro und die Obergrenze von 10 000 l je Betrieb gestrichen werden. Damit wird der forst- und landwirtschaftliche Sektor vor dem Hintergrund der weiterhin ungleichen Besteuerung von Agrardiesel im EU-Vergleich verstärkt entlastet.
- - Im Stromsteuergesetz sind in der Folge Änderungen erforderlich, um den Gleichlauf mit dem Energiesteuergesetz in den abgestimmten Bereichen aufrecht zu erhalten und den Gesetzestext zu bereinigen.
Außerdem werden Zweifelsfälle klarstellend geregelt.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Finanzielle Auswirkungen
1. Bund
lfd.Nr. | Maßnahme | Volle Jahreswirkung 1) | Kassenjahr |
2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
1 | § 26 EnergieStG Erweiterung des Herstellerprivilegs | -50 | -50 | -50 | -50 | -50 | -50 |
2 | § 28 Abs. 1 EnergieStG Streichung der Steuerbefreiung für das Verheizen bestimmter Gase | +30 | +30 | +30 | +30 | +30 | +30 |
3 | § 49 EnergiestG Steuerentlastung für Leichtöle | -85 | -85 | -85 | -85 | -85 | -85 |
4 | § 57 EnergieStG Ausweitung der Agrardieselvergütung | -260 | -260 | -260 | -260 | -260 | -260 |
5 | Sonstige Maßnahmen (§§ 2 Abs. 4a, 47 Abs. 1, 51 Abs. 1 EnergieStG, § 9a Abs. 1 StromStG) | +7 | +7 | +7 | +7 | +7 | +7 |
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs- )Zeitraum von zwölf Monaten.
2. Länder und Kommunen
Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.
Sonstige Kosten
Unmittelbare Auswirkungen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten, sind nicht zu erwarten. Durch die mit dem Gesetzentwurf eintretenden Kostenentlastungen werden Unternehmen und Betriebe der Forst- und Landwirtschaft im Wettbewerb gestärkt. Dies gilt auch für mittelständische Unternehmen.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Absatz 1 GGO sind nicht bekannt.
Bürokratiekosten
1) Soweit die Periodizität als variabel angegeben ist, ansonsten Anzahl der betroffenen Unternehmen
Durch den Gesetzentwurf wird darüber hinaus eine neue Informationspflicht durch zusätzlich mögliche Entlastungsanträge nach § 49 Energiesteuergesetz eingeführt, deren Umfang allerdings erst in der noch zu ändernden Energiesteuer-Durchführungsverordnung abschließend festgelegt wird. Nach einer groben Schätzung ist bei 1 000 betroffenen Unternehmen, die monatlich Entlastungsanmeldungen abgeben, mit einer fortlaufenden Belastung in Höhe von insgesamt 48 000 Euro zu rechnen. Die Kosten, die durch den Wegfall der Steuerbefreiung aus § 28 Energiesteuergesetz bedingt werden (lfd. Nr. 4), sind durch Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erforderlich. Die in § 9 Stromsteuergesetz vorgesehene Steuerbefreiung für die landseitige Stromversorgung von Schiffen steht zwar unter dem Erlaubnisvorbehalt des § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz, wird jedoch voraussichtlich keine weiteren Kosten verursachen, weil insoweit eine allgemeine Erlaubnis geplant ist.
Auf Bürgerinnen und Bürger wirkt sich das Gesetz durch Änderungen bei den Bürokratiekosten nicht aus.
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die steuerliche Begünstigung der landseitigen Stromversorgung von Schiffen in Häfen setzt Anreize für die Nutzung von klimafreundlicher erzeugtem Strom ohne die öffentlichen Haushalte zu belasten. Die Anpassung des sog. Herstellerprivilegs dient dem Schutz der Umwelt, indem das weniger Treibhausgas emittierende Erdgas einbezogen wird. Mit der systemgerechten teilweisen Steuerentlastung auch von leichten und mittelschweren Ölen sowie der Einbeziehung weiterer Prozesse in das Herstellerprivileg wird der Erhalt von Arbeitsplätzen in Produktionsprozessen gefördert, deren Verlagerung in Staaten mit geringeren Umwelt- und Sozialstandards ansonsten droht. Die Verbesserung der Agrardiesel-Steuerbegünstigung fördert den Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum sowie die Pflege von Landschaften und Lebensräumen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen auch der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, indem Klima und Energieressourcen zugunsten der folgenden Generationen erhalten werden.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zur Verbesserung der Rechtssicherheit wird klar gestellt, dass Brennholz, auch in Form von Pellets, Briketts oder Scheiten, und Holzkohle nicht der Energiesteuer unterliegen.
Zu Nummer 3 (§ 1a)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Zu Buchstabe aa (Nummer 13a -neu-)
Die Definition für Biokraft- und Bioheizstoffe im bisherigen § 50 Absatz 4 gilt für das gesamte Energiesteuergesetz. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird sie deshalb in den Definitionskatalog des § 1a aufgenommen. Um Inkompatibilitäten zwischen den in verschiedenen Rechtstexten in Bezug genommenen DIN-Normen zu vermeiden, wird - soweit möglich - auf die jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen verwiesen. Bei Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, wird auf zwei verschiedenen Ausgaben der DIN EN 15376 Bezug genommen, weil darin unterschiedliche Mischungsverhältnisse geregelt werden, die gleichzeitig auf dem Markt sind.
Zu Buchstabe bb (Nummer 14)
Für Gase, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, wird klar gestellt, dass diese energiesteuerrechtlich als Erdgas betrachtet werden, während gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe den gasförmigen Kohlenwasserstoffen zuzuordnen sind.
Zu Buchstabe cc (Nummer 16)
In der Definition der gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird klar gestellt, dass im Sinn des Energiesteuergesetzes die gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffe dazu gehören. So kann für die Vielzahl der insbesondere kleineren Erzeugungsanlagen die Anwendung der aufwändigeren Verfahrensbestimmungen für die Besteuerung von Erdgas vermieden werden.
Zu Buchstabe dd (Nummer 19)
Es wird geregelt, dass dem nach Nummer 4 Buchstabe b neu eingeführten am Energiegehalt orientierten Steuersatz der Heizwert zu Grunde gelegt wird.
Zu Buchstabe b (Satz 2 -neu-)
Zur Erleichterung der Rechtsanwendung wird die Fundstelle für die in Bezug genommenen DIN und DIN EN-Normen separat ausgewiesen.
Zu Nummer 4 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 4a -neu-)
Die Zuordnung anderer Energieerzeugnisse nach ihrer Beschaffenheit zu den in den Absätzen 1 und 3 genannten Energieerzeugnissen kann nicht immer sinnvoll erfolgen, z.B. weil sie von ihrem Aggregatzustand und ihren chemischen Eigenschaften her nicht vergleichbar sind. In der Praxis sind insbesondere Sekundärbrennstoffe wie z.B. Altreifen oder Kunststoffverpackungen, die in heterogenen Mischungen gehandelt werden, schwer einzutarifieren. In diesen Fällen vereinfacht ein am Energiegehalt orientierter Steuersatz das Besteuerungsverfahren. Mit dieser Regelung wird keine neue Steuerpflicht eingeführt, sondern das Besteuerungsverfahren durch die Einführung einer zusätzlichen Bemessungsgröße vereinfacht. Das Entstehen der Energiesteuer ergibt sich wie bisher aus der konkreten Verwendung der Energieerzeugnisse. Die Höhe des Steuersatzes entspricht der Besteuerung des Energiegehaltes von Heizöl nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3.
Zu Nummer 5 (§ 3)
Mit der Klarstellung werden Zweifel bei der Auslegung des Begriffs "Standort einer begünstigten Anlage" ausgeräumt und die Rechtssicherheit für die Betreiber begünstigter Anlagen erhöht.
Zu Nummer 6 (§ 9b)
Das Erfordernis einer Sicherheitsleistung vor Erteilung der Erlaubnis als registrierter Versender für die Fälle der Ausfuhr über Gebiete anderer Mitgliedstaaten wird im Gleichklang mit den entsprechenden Regelungen in den anderen Verbrauchsteuergesetzen neu aufgenommen.
Zu Nummer 7 (§ 10)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Klarstellung. Diese Formulierung wird bereits in den Vorschriften über innergemeinschaftliche Beförderungen verwendet. Mit der Regelung wird verhindert, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung über ein Drittland oder Drittgebiet befördert werden, verbrauchsteuerrechtlich ein- und ausgeführt werden.
Zu Nummer 8 (§ 11)
Die Nennung des registrierten Empfängers ist bei der Neufassung der Vorschrift versehentlich unterblieben.
Zu Nummer 9 (§ 22)
Für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden, ist die Steuer sofort fällig und die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben. Dies führt in vielen Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand. Mit der Regelung wird deshalb eine Gleichbehandlung zu § 23 geschaffen, nach dem für andere Energieerzeugnisse ebenfalls die Regelungen nach § 8 Absatz 3 bis 6 Anwendung finden.
Zu Nummer 10 (§ 26)
Das so genannte Herstellerprivileg wird insoweit ausgeweitet, als dass auch fremdbezogene Energieerzeugnisse mit Ausnahme von Kohle zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden dürfen. Damit wird es insbesondere ermöglicht, dass auch Erdgas, das häufig von anderen Anbietern bezogen wird, zur Herstellung der nicht in § 4 genannten Energieerzeugnisse nach § 47 eine Steuerentlastung erfahren kann. Die bisherige Einschränkung kann dagegen Anreize setzen, aus steuerlichen Gründen in der Klimabilanz weniger günstige Energieerzeugnisse zu verwenden.
Zu Nummer 11 (§ 28)
Zu Buchstabe a (Satz 1 Nummer 1)
Die bisher in Nummer 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen werden gemeinschaftsrechtskonform eingeschränkt. Die Steuerbefreiung für das Verheizen von gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen bleibt erhalten, während für die Eintarifierung klargestellt wird, dass es sich dabei nicht um Erdgas handelt (vgl. zu Nummer 3). Für Gase, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, wird dagegen klargestellt, dass diese als Erdgas zu behandeln sind (vgl. zu Nummer 3). Eine Steuerbefreiung zur Stromerzeugung ist für diese Gase unter den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Erdgas weiterhin möglich (vgl. zu Nummer 12).
Zu Buchstabe b (Satz 2)
Zur Klarstellung wird ergänzt, dass für den Erhalt der Steuerbefreiung ein Vermischen mit anderen Energieerzeugnissen nur durch den Verwender am Ort des Verbrauchs erfolgen darf. Die Steuerbefreiung bei der Belieferung durch ein Leitungsnetz ist damit wie bisher ausgeschlossen.
Zu Nummer 12 (§ 44)
Die Steuerbefreiung für die Stromerzeugung mit Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, ist weiterhin möglich. Die Steuerbefreiung ist aus systematischen Gründen jedoch im Erdgas-Kapitel des Gesetzes aufzunehmen, da es sich bei diesen Gasen tarifrechtlich um Erdgas handelt.
Zu Nummer 13 (§ 47)
Zu Buchstabe a (Nummer 2)
Zur Angleichung an Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht wird die Steuerentlastung für das Verheizen von Kohlenwasserstoffanteilen in gasförmigen Gemischen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen werden, gestrichen. Eine Steuerentlastung ist jedoch möglich, soweit die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 verwendet werden. Wenn die aufgefangenen Gase in Mineralölherstellungsbetrieben unmittelbar zur Unterfeuerung von Produktionsanlagen eingesetzt und damit einer umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden, kann eine Entlastung auch im Rahmen des sog. Herstellerprivilegs (§ 26) gewährt werden.
Zu Buchstabe b (Nummer 3 und 4)
Es wird klargestellt, dass auch die Verwendung der nach § 2 Absatz 4 und 4a den genannten Energieerzeugnissen gleichgestellte Energieerzeugnisse entlastungsfähig sind.
Zu Nummer 14 (§ 49)
Zu Buchstabe a (Paragraphenüberschrift)
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2a -neu-)
Mit der Ausweitung der Entlastungsmöglichkeit auch auf Leichtöle und mittelschwere Öle wird das Energiesteuerrecht systemgerecht angepasst, weil verschiedene industrielle Anwendungen für Heizprozesse oder den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 die Verwendung dieser oder ihnen von der Beschaffenheit her ähnlicher Energieerzeugnisse erfordern. Gleichzeitig wird damit die Möglichkeit eröffnet, weitere Entlastungen nach §§ 51, 53, 54 und 55 in Anspruch zu nehmen. Eine Steuerentlastung für die Vielzahl von Kleinstanlagen ist im Verhältnis zu dem damit verbundenen administrativen Aufwand jedoch nicht gerechtfertigt, deshalb wird ein Mindestbetrag für die Entlastung vorgeschrieben.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Folgeänderung zur Einführung eines neuen Entlastungstatbestands in Absatz 2a (vgl. zu Buchstabe b).
Zu Nummer 15 (§ 50)
Zu Buchstabe a (Paragraphenüberschrift)
Da § 50 nach dem Auslaufen des Steuerentlastungstatbestands in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zum 31. Dezember 2009 nunmehr ausschließlich Steuerbegünstigungen für Biokraftstoffe beinhaltet, wird die Überschrift entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa beinhaltet eine Folgeänderung zur Verlagerung der Regelung des bisherigen § 50 Absatz 4 nach § 1a Nummer 13a (vgl. zu Nummer 3). Mit der Änderung in Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc wird der zum 31. Dezember 2009 ausgelaufene Steuerentlastungstatbestand für nach den Steuersätzen des § 2 Absatz 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten, aus dem Energiesteuergesetz gestrichen. Die Regelung in Doppelbuchstabe bb dient ausschließlich Klarstellungszwecken im Bereich der so genannten fiktiven Quote.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Mit der Änderung in Doppelbuchstabe aa wird klargestellt, auf welche Bestandteile der in Absatz 1 Satz 1 benannten Energieerzeugnisse sich die Steuerentlastung bezieht. Mit der Änderung in Doppelbuchstabe bb wird klargestellt, dass, soweit über § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 betroffen sind, die Steuerentlastung weiterhin in voller Höhe gewährt wird.
Zu Buchstaben d bis h (Absätze 4 bis 6 - neu - und 7 -alt-)
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen zu der Verlagerung der Regelung im bisherigen § 50 Absatz 4 nach § 1a Nummer 13a und dem Wegfall des Steuerentlastungstatbestands in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.
Zu Nummer 16 (§ 51)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satzteil vor Nummer 1)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4). Hierunter fallen insbesondere Sekundär- und Ersatzbrennstoffe, die typischerweise für Zwecke nach § 51 verheizt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 1 Buchstabe a)
Da Deutschland sich gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, dieselbe steuerliche Behandlung anzuwenden, falls noch weitere Verwendungen mit mineralogischen Verfahren bekannt werden, werden Prozesse und Verfahren aus den Klassen 26.81 (keramisch gebundene Schleifkörper) und 26.82 (Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen und Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen) der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1) aufgenommen.
Zudem wird die Vorschrift um den Prozess des Erwärmens ergänzt, da dieser Wärmeprozess bisher nicht in der Vorschrift genannt war und sich dadurch in der Praxis aufwendige Abgrenzungsprobleme ergeben haben.
Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 2)
Redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Rechtsklarheit.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a)
Der Zusatz stellt klar, dass eine weitere Entlastung von der Energiesteuer über andere Entlastungstatbestände nicht möglich ist, um die mit der Steuerspreizung in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bezweckte Lenkungswirkung zu erhalten.
Zu Nummer 17 (§ 53)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4).
Zu Buchstabe b (Absatz 1a)
Der Zusatz stellt klar, dass eine weitere Entlastung von der Energiesteuer über andere Entlastungstatbestände nicht möglich ist, um die mit der Steuerspreizung in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bezweckte Lenkungswirkung zu erhalten.
Zu Nummer 18 (§ 54)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4). Hierunter fallen insbesondere Sekundär- und Ersatzbrennstoffe, die typischerweise unter den Voraussetzungen des § 54 verheizt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Buchstabe a).
Zu Nummer 19 (§ 55)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4). Hierunter fallen insbesondere Sekundär- und Ersatzbrennstoffe, die typischerweise unter den Voraussetzungen des § 55 verheizt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Buchstabe a).
Zu Nummer 20 (§ 56)
Viele ÖPNV-Linien und -Strecken werden grenzüberschreitend betrieben. Die Regelung stellt sicher, dass nur diejenigen Energieerzeugnisse von der Steuer entlastet werden, die im Geltungsbereich des Energiesteuergesetzes verwendet worden sind.
Zu Nummer 21 ( § 57)
Im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wird Agrardiesel in Deutschland höher besteuert. Um die Wettbewerbsnachteile der deutschen Landwirte zu mindern, soll die Steuervergütung ohne die Einschränkungen des Selbstbehalts und der Obergrenze gewährt werden.
Zu Nummer 22 (§ 66)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 11 Buchstabe f -neu-)
Zur Verfahrensvereinfachung soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Steuerentlastung nicht nur durch die begünstigten Dienststellen und Personen selbst, sondern auch durch den Lieferer der Energieerzeugnisse beantragt werden kann.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1 1a)
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen zur Verlagerung des bisherigen § 50 Absatz 4 nach § 1a Satz 1 Nummer 13a.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 19)
Die Ermächtigungsgrundlage wird aktualisiert.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Nummer 3)
Mit den Ermächtigungen wird von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 31 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG Gebrauch gemacht.
Zu Nummer 23 (§ 67)
Redaktionelle Bereinigung.
Zu Nummer 24 und 25 (§§ 1a und 50)
Die Verweise auf die Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen sind im Hinblick auf die künftige Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung von der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen anzupassen.
Zu Nummer 1 (§ 9)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Strom, der im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt verbraucht wird, wird von der Stromsteuer befreit. Die Regelung soll wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen schaffen, weil dadurch die Schadstoff-, Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmemissionen in Häfen wesentlich gesenkt werden können. Insbesondere Seeschiffe benötigen auch während der Hafenliegezeiten zum Teil erhebliche Mengen an Strom, zum Beispiel für den Betrieb von Kühlcontainern, die Lüftung von Fahrzeugdecks oder Versorgungseinrichtungen für Passagiere. Zurzeit erzeugen Schiffe den benötigten Strom ganz überwiegend mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren unter Verwendung steuerfreien Mineralöls selbst. Die dabei entstehenden Abgase tragen in den Seehäfen erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei. Im deutschen Seehafen Lübeck-Travemünde beispielsweise sind Schiffe für 90 % der Schwefeloxid- und etwa 80 % der Stickoxidemissionen verantwortlich. Dass zurzeit auf den selbst produzierten Strom nicht verzichtet wird, liegt im Wesentlichen an den höheren Kosten für Landstrom, an fehlenden international abgestimmten technischen Lösungen für den Anschluss der Schiffe an das Stromnetz und teilweise fehlenden Kapazitäten in der Landstromversorgung. Eine Stromsteuerbefreiung könnte, wenn sie durch den Stromversorger im Preis weitergegeben wird, die Kosten der Landstromversorgung entsprechend mindern und deren Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern erhöhen.
Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommt in ihrer Empfehlung vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) auf der Grundlage der Folgenabschätzung für 500 Liegeplätze zu dem Ergebnis, dass sich in Häfen mit der Verwendung von Landstromanschlüssen insbesondere für Stickoxide und Partikelemissionen deutlich höhere Emissionsreduzierungen erreichen lassen als mit der Verwendung von Kraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 %. Dies bedeutet, dass der Umweltnutzen durch die Landstromverbindungen dort, wo sie eingesetzt werden können, noch über den Nutzen der durch die Richtlinie 2005/33/EG vorgeschriebenen niedrigen Schwefelkonzentrationen im Treibstoff hinausgeht. Gutachten für den genannten Seehafen Lübeck-Travemünde gehen von einer Reduzierung von 40 % bis 50 % bei Schwefeldioxid und Benzolen, knapp 60 % bei Stickoxiden und 25 % bis 35 % bei Feinstaub und Dieselrußemissionen aus. Durch den Einsatz von Landstromanschlüssen kommt es aber nicht nur zur Reduzierung der Luftschadstoffe SOx, NOx, CO, Feinstaub und Ruß. Vielmehr ist mit dem Landstromanschluss in Folge der Erzeugung des eingesetzten Stroms in Kraftwerken auch eine erhöhte Effizienz und damit eine Reduzierung der Kohlendioxidemissionen verbunden. Die Kommission geht in ihrer Empfehlung (2006/339/EG) davon aus, dass die durchschnittliche CO₂-Minderung über 50 % beträgt. Hauptursache hierfür ist der geringe Wirkungsgrad der Strom erzeugenden Motoren auf Schiffen.
Die Steuerbefreiung entspricht somit der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft und setzt die Empfehlung der Kommission (2006/339/EG) explizit um, nach der die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber, die Landstromversorgung zu nutzen, prüfen sollen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit der redaktionellen Änderung wird zugleich die Regelung des Absatzes 2, wie sie durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076) eingeführt wurde, bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat das verfahrensmäßige Zustandekommen der Regelung in seiner Entscheidung 2 BvR 758/07 vom 8. Dezember 2009 beanstandet und eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2011 gefordert.
Zu Buchstabe c (Absatz 2a)
Die befristete Stromsteuerbegünstigung für Nachtspeicherheizungen ist am 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Absatz 2a kann deshalb aufgehoben werden.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Redaktionelle Folgeänderung (vgl. zu Buchstabe b).
Zu Buchstabe e (Absatz 4)
Um die Steueraufsicht zu gewährleisten, wird die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für die Landstromversorgung (Buchstabe a) an das Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis geknüpft. Die Einzelheiten dazu werden in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung geregelt.
Zu Buchstabe f (Absatz 6)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Nummer 2 (§ 9a)
Da Deutschland sich gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, dieselbe steuerliche Behandlung anzuwenden, falls noch weitere Verwendungen mit mineralogischen Verfahren bekannt werden, werden Prozesse und Verfahren aus den Klassen 26.81 (keramisch gebundene Schleifkörper) und 26.82 (Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen und Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen) der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1) aufgenommen.
Zudem werden die genannten Wärmeprozesse an die in § 51 Energiesteuergesetz genannten Wärmeprozesse angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Redaktionelle Folgeänderung (vgl. zu Nummer 1 Buchstabe b).
Zu Nummer 4 (§ 13)
Die Vorschrift wird zur Rechtsbereinigung aufgehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Um Inkompatibilitäten zwischen den in verschiedenen Rechtstexten in Bezug genommenen DIN-Normen zu vermeiden, wird - soweit möglich - auf die jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen verwiesen. Bei Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, wird auf zwei verschiedenen Ausgaben der DIN EN 15376 Bezug genommen, weil darin unterschiedliche Mischungsverhältnisse geregelt werden, die gleichzeitig auf dem Markt sind.
Die Verweise auf die Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen sind außerdem im Hinblick auf die künftige Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung von der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen anzupassen.
Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)
Das Bundesministerium der Finanzen wird damit befugt, den amtlichen Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes nach dem vollständigen Inkrafttreten entsprechend der Bestimmungen des Artikels 5 im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1252: Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft zehn Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht aufgehoben. Dies führt im Saldo zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft mit Bürokratiekosten in Höhe von rund 1.216.000 Euro. Das Ressort hat die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Bei den geänderten Pflichten sind - die Steueranmeldung nach § 23a EnergieStV und - die Entlastungsmeldung nach § 103 EnergieStV mit Abstand am aufwändigsten (zusammen rund 1.218. 100 Euro). Die Pflichten entstehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Steuerentlastung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Das Ressort sollte jedoch beim Vollzug der Vorschriften weiterhin darauf hinwirken, dass die Regelungen möglichst einheitlich und bürokratiearm in den Behörden vor Ort umgesetzt werden.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin