A. Problem und Zielsetzung
Die Stundensätze für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln (insbesondere der Eichbehörden) durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) müssen aus haushaltsrechtlichen Gründen regelmäßig und zeitnah an die aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden. Die letzte Anpassung der Stundensätze erfolgte im Jahr 1999. Die damals festgelegten Stundensätze sind nicht mehr kostendeckend. Nach Einführung der Kosten-Leistungsrechnung in der PTB ist aus Gründen der Haushaltsführung und der Transparenz zudem eine Abkehr von der laufbahnbezogenen Gebührenermittelung erforderlich. Dies hat auch die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung bei der PTB ergeben.
B. Lösung
Mit der Änderung werden die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Stundensätze an die aktuellen Kosten- und Preisentwicklungen angepasst. Die vormals laufbahnbezogenen Stundensätze werden durch themenbereichsbezogene Stundensätze ersetzt und der Gebührenhöchstsatz gestrichen.
C. Alternativen
Keine. Die Anhebung der Gebührensätze ist zur Verbesserung der Kostendeckung bei der PTB erforderlich und auch unter Rationalisierungsgesichtspunkten nicht zu vermeiden. Die Abrechnung nach Themenbereichen ist wegen der damit verbundenen Kontinuität vorzugswürdig gegenüber derjenigen nach Fachbereichen der PTB. Die Höchstgrenze steht mit den Prinzipien des Gebührenrechts, insbesondere einer kosten- und verursachungsgerechten Einnahmenerhebung, nicht in Einklang. Sie wird daher aufgehoben.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Geht man davon aus, dass die Leistungen der PTB weiterhin in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, werden sich die Einnahmen der PTB infolge der vorliegenden Änderung voraussichtlich um 114.000 € jährlich erhöhen.
Zu rund 10% wird die Mehrbelastung von den öffentlichen Haushalten zu tragen sein. Sie trifft vor allem die Eichbehörden der Länder.
E. Sonstige Kosten
Die Mehrbelastung ist im Wesentlichen (zu 90%) von der Wirtschaft zu tragen. Betroffen sind vor allem Unternehmen der Messgeräteindustrie, die eichpflichtige Messgeräte außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Messgeräterichtlinie (Richtlinie 2004/22/EG, sogenannte MID) herstellen. Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft verteilt sich auf über 300 Unternehmen. Mittelständische Unternehmen sind mitbetroffen, jedoch nicht im Sinne gesonderter (unternehmens-)größenspezifischer Belastungen. Die einzelnen Unternehmen können die einmaligen Zulassungskosten auf den Preis beim Verkauf der Messgeräte einer zugelassenen Bauart umlegen. Ihre Belastung ist insgesamt überschaubar. Weder ist zu erwarten, dass die Preise für Messgeräte wesentlich steigen, noch sind Preissteigerungen in Branchen wahrscheinlich, in denen die Messgeräte zur Anwendung kommen. Auswirkungen auf das gesamte Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind dementsprechend nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft oder die Bürger eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.
G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. August 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung vom 30. April 2010 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
Vom ...
Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Anwendungsbereich
Für jede der nachstehend aufgeführten Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nach § 13a Nummern 1 und 2 des Eichgesetzes werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben:
- 1. die Prüfung, Bewertung oder Zulassung von Messgeräten gemäß § 7c Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Ziffer 2 der Eichordnung, gemäß den §§ 18 bis 19 oder gemäß § 28 der Eichordnung,
- 2. die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung von erteilten Zulassungsbescheiden gemäß den §§ 20 Absatz 1 oder § 26 Absatz 2 oder 3 der Eichordnung,
- 3. die Übertragung einer Bauartzulassung gemäß § 27 der Eichordnung,
- 4. die Prüfung von Normalgeräten oder Prüfungshilfsmitteln der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen gemäß § 13a Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Eichgesetzes,
- 5. die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen oder Kennzeichnungen von Messgeräten gemäß § 80 Absatz 2 und 3 der Eichordnung,
- 6. die Vergleichsmessungen von Dosimetern gemäß § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eichordnung,
- 7. die Änderungen an bestehenden Bescheinigungen über die Anerkennung von Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß § 45 Absatz 3 der Eichordnung, der gemäß § 77 Absatz 3 der Eichordnung weiter Anwendung finden kann,
- 8. die Prüfung oder Erteilung von Anerkennungen von Herstellerzeichen für Flaschen und Maßbehältnisse oder deren Änderungen gemäß § 4 der Fertigpackungsverordnung."
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Gebührenberechnung
- (1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der Berechnung der Gebühr sind die in der Anlage zu dieser Verordnung für die einzelnen Themenbereiche aufgeführten Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
- (2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,
- 2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,
- 3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,
- 4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten.
- (3) Werden Amtshandlungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,
- 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben
- b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. Die §§ 5 und 6 werden die §§ 4 und 5.
6. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (§§ 1, 2)
Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Themenbereich | Stundensatz € | Fachbereich |
Themenbereich 1 Akustik, Ultraschall, Beschleunigung | 75 | Kinematik |
Schall |
Angewandte Akustik |
Themenbereich 2 Durchfluss | 80 | Gase |
Flüssigkeiten |
Wärme |
Themenbereich 3 Elektrizität und Magnetismus | 70 | Gleichstrom und Niederfrequenz |
Hochfrequenz und Felder |
Elektrische Energiemesstechnik |
Quantenelektronik |
| | Halbleiterphysik und Magnetismus |
Elektrische Quantenmetrologie |
Themenbereich 4 Ionisierende Strahlung | 78 | Radioaktivität |
Strahlentherapie und Röntgendiagnostik |
Strahlenschutzdosimetrie |
Ionenbeschleuniger und Referenzstrahlungsfelder |
Neutronenstrahlung |
Grundlagen der Dosimetrie |
Themenbereich 5 Länge, dimensionelle Metrologie | 76 | Bild- und Wellenoptik |
Quantenoptik und Längeneinheit |
Oberflächenmesstechnik |
Dimensionelle Nanometrologie |
Koordinatenmesstechnik |
Interferometrie an Maßverkörperungen |
Themenbereich 6 Masse und abgeleitete Größen | 75 | Masse |
Festkörpermechanik |
Themenbereich 7 Metrologie in der Chemie | 73 | Metrologie in der Chemie |
Gasanalytik und Zustandsverhalten |
Stoffeigenschaften und Druck |
Themenbereich 10 Thermometrie | 78 | Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie |
Temperatur |
Kryo- und Vakuumphysik |
Sonstige Leistungen | 76 | Gesetzliches Messwesen und Technologietransfer |
69 | Justitiariat |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung:
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
Die Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung (Zulassungskostenverordnung) regelt die Gebühren (Stundensätze), welche die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln (insbesondere der Eichbehörden) gemäß § 13a des Eichgesetzes erheben kann. Die Gebühren sind gemäß § 14 des Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
Mit der vorliegenden Änderung sollen die Gebühren im Anwendungsbereich der Zulassungskostenverordnung vor allem an die aktuellen Kosten- und Preisentwicklungen angepasst werden, um die Kostendeckung bei der PTB - bei gleichzeitiger Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an den von der Verordnung erfassten Tätigkeiten der PTB - zu verbessern. Eine regelmäßige und zeitnahe Aktualisierung der Stundensätze ist haushaltsrechtlich erforderlich und wird auch vom Bundesrechnungshof immer wieder angemahnt. Für die Zulassungskostenverordnung gilt dies besonders, da die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung bei der PTB die dringende Notwendigkeit einer Aktualisierung ergeben hat.
Die letzte Anpassung der Stundensätze erfolgte Anfang 1999 im Rahmen der ersten Änderung der Zulassungskostenverordnung. Dies war noch vor Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung bei der PTB.
Im Rahmen der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der PTB wurde die Notwendigkeit einer grundlegend neuen Gebührenermittelung deutlich. Hierfür spricht auch die mit der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im Jahr 2000 neu hinzugewonnene Transparenz über die Kostenstruktur der PTB. Letztere hatte u.a. zur Folge, dass im Jahr 2002 für die Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB (d.h. die Gebührenverordnung für freiwillig in Anspruch genommene Leistungen) ein neues Preisgefüge in Kraft trat (Stundensätze nach Gruppen von Organisationseinheiten statt nach Laufbahngruppen). Eine Strukturreform und Abkehr von der laufbahnbezogenen Abrechnung soll nun auch für die Zulassungskostenverordnung erfolgen. Aus Gründen der Transparenz und der Kalkulierbarkeit wird hierfür eine Differenzierung nach sachlichen Themenbereichen gewählt. Die vormals laufbahnbezogenen Stundensätze werden durch themenbereichsbezogene Stundensätze ersetzt. Der Höchstsatz der Gebühr wird gestrichen, wie es auch das Prüfungsamt des Bundes vorgeschlagen hat.
Die entsprechende Umstellung der Kostenverordnung für Nutzleistungen wurde zum 1.11.2009 in Kraft gesetzt.
II. Kosten- und Preiswirkungen
Geht man davon aus, dass die Leistungen der PTB weiterhin in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, werden sich die jährlichen Einnahmen der PTB infolge der vorliegenden Änderung um 114.000 € erhöhen. Das entspricht einer Gebührenerhöhung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Zulassungskostenverordnung um rund 12%.
Die Mehrbelastung ist im Wesentlichen (zu 90%) von der Wirtschaft zu tragen. Betroffen sind vor allem Unternehmen der Messgeräteindustrie, die eichpflichtige Messgeräte außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Messgeräterichtlinie (Richtlinie 2004/22/EG, sogenannte MID) herstellen. Beispiele für derartige Messgeräte sind Durchflussmessgeräte für sehr große Durchflüsse (i.d. R. zwischen den Ferngasgesellschaften und Großkunden eingesetzt), Füllstandsmessgeräte für Behälter und Tankwagen, nichtselbsttätige Waagen wie Supermarktwaagen, Kältezähler, Geschwindigkeitsmessgeräte, Dosimeter, Schallpegelmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte, Getreidefeuchtemessgeräte oder Reifenluftdruckmessgeräte.
Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft verteilt sich auf über 300 Unternehmen. Betrachtet man die Themenbereiche 2 und 6, in denen einerseits die höchste prozentuale Steigerung der Gebührensätze erfolgt und die andererseits zusammen über 50% der Gebühreneinnahmen ausmachen, so sind überwiegend größere inländische Unternehmen betroffen. Mittelständische Unternehmen sind nicht grundsätzlich von Belastungen ausgenommen. Sie sind jedoch auch nicht aufgrund ihrer Unternehmensgröße gesondert belastet.
Wegen der Möglichkeit, die einmaligen Zulassungskosten gleichsam als Entwicklungskosten beim späteren Verkauf auf alle Messgeräte einer Bauart umlegen zu können, ist die Belastung der einzelnen Unternehmen überschaubar. Auch wenn die Mehrbelastung für eine Neuzulassung infolge unterschiedlicher themenbereichsbezogener Stundensätze variieren kann, so liegt sie bezogen auf den Umsatz des Herstellers der betreffenden Messgeräteart regelmäßig weit unter 0,1% des Verkaufspreises.
Die gesamte Mehrbelastung der Wirtschaft lässt sich nicht genau vorhersagen, da sie auch von der Anzahl der neu zugelassenen Messgeräte abhängt. Die oben erwähnten Kosten in Höhe von 114.000 € jährlich bilden eine Richtgröße unter den genannten Annahmen. Aufgrund der geringen Mehrbelastung auf Unternehmensebene ist nicht zu erwarten, dass die Preise für die betroffenen Messgeräte wesentlich steigen werden. Weitere Kostenüberwälzungen auf die Käufer, vor allem aus Industrie und Handel, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise der Produkte oder weiterer Waren in der Wertschöpfungskette sind unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das gesamte Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind dementsprechend nicht zu erwarten.
Rund 10% der Einnahmen der PTB aus der Zulassungskostenverordnung basieren auf Leistungen der öffentlichen Haushalte, hier vor allem der Eichbehörden der Länder.
Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft oder die Bürger eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.
Es werden keine neuen Bürokratiekosten eingeführt.
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte.
B. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
- In § 13a des Eichgesetzes ist zwischenzeitlich eine Aufzählung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen vorgenommen worden. Dabei sind auch solche Amtshandlungen von § 13a Nummer 1 des Eichgesetzes erfasst, die in einer nach den dort genannten Vorschriften des Eichgesetzes - im vorliegenden Fall gemäß §§ 2, 3 und 9 des Eichgesetzes - ergangenen Rechtsverordnung aufgeführt sind. Da die in § 13a Nummer 1 des Eichgesetzes genannten §§ 2, 3 und 9 des Eichgesetzes nicht selbst Amtshandlungen benennen, sondern nur Verordnungsermächtigungen zur näheren Konkretisierung der dort genannten Materien enthalten, ergäbe die Regelung des § 13a Nummer 1 des Eichgesetzes keinen Sinn, wenn damit nur die im Eichgesetz selbst genannten Amtshandlungen umfasst wären. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 13a des Eichgesetzes entgegen, da hier nur unspezifisch von Amtshandlungen "nach" den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25 die Rede ist. Wäre eine ausdrückliche Beschränkung auf die in den angeführten Normen genannten Amtshandlungen gewollt gewesen, hätte dies präziser mit der Formulierung "(Für) 1. die in den §§ ... genannten Amtshandlungen" zum Ausdruck gebracht werden können. Die in der Gesetzessprache übliche Wendung zur Unterscheidung von Regelungen "durch" Gesetz oder "auf Grund" eines Gesetzes ist hier ebenfalls nicht erfolgt, so dass auch insoweit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber mit § 13a Nummer 1 des Eichgesetzes eine Gebührenerhebung für Amtshandlungen auf Grund der in den §§ 2, 3 und 9 des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von einer Gebührenerhebung ausnehmen wollte.
Zu Nummer 2
- Mit dieser Vorschrift werden die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Stundensätze an die aktuellen Kosten- und Preisentwicklungen angepasst. Gleichzeitig werden die vormals laufbahnbezogenen Stundensätze durch nunmehr themenbereichsbezogene Stundensätze ersetzt.
Zu Absatz 1: Nach Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung ist es geboten, auch im Rahmen der Zulassungskostenverordnung eine Berechnungsstruktur einzuführen, die den tatsächlich anfallenden Personal- und Sachkosten angemessen Rechnung trägt. Die laufbahnbezogene Berechnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht mehr. So ist es für den Antragsteller z.B. nicht vorhersehbar, welcher Mitarbeiter einer Laufbahngruppe die beantragte Leistung durchführt. Stundensätze nach Laufbahngruppen berücksichtigen auch nicht die sehr unterschiedlichen Sachkosten je Themenbereich. Zudem sind technische Prüfungen durch Mitarbeiter einer niedrigeren Laufbahngruppe oft nur möglich, wenn Mitarbeiter einer höheren Laufbahngruppe die Prüfung entsprechend vorbereitet haben (z.B. Entwicklung einfacherer Prüfungsabläufe).
Ist demnach eine grundlegend neue Gebührenermittlung erforderlich, erscheint die Erhebung themenbereichsspezifischer Stundensätze gegenüber der - etwa im Rahmen der Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB derzeit noch üblichen - Differenzierung nach Fachbereichen als vorzugswürdig. Verschiedene Fachbereiche bzw. Kostenstellen der PTB werden nunmehr zu jeweils einem Themenbereich zusammengefasst. Auf Basis der kostenstellenspezifischen Kalkulationen werden gewichtete durchschnittliche Stundensätze pro Themenbereich gebildet.
Die Themenbereiche entsprechen den auf europäischer Ebene (Euramet e. V., www.euramet.org) und weltweit (www.bipm.org) für die Metrologie vereinbarten und vorgegebenen Arbeitsstrukturen, die seit vielen Jahren konstant sind. Wesentliche Änderungen sind nicht absehbar, so dass weitere Strukturanpassungen der Zulassungskostenverordnung langfristig vermieden werden können. In der Struktur der Themenbereiche erstellt die PTB auch seit vielen Jahren ihr Arbeitsprogramm.
Die Abrechnung nach Themenbereichen bewirkt zudem mehr Transparenz für den Kunden. So werden Antragsteller eines Bereichs (wie z.B. Stadtwerke und Versorger im Bereich der Elektrizität, wenn sie mehrere Leistungen der PTB in Anspruch nehmen) nicht mit verschiedenen Stundensätzen für die sechs Fachbereiche des Themenbereichs konfrontiert. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Kosten für die von verschiedenen Fachbereichen gemeinsam genutzten (z. T. sehr aufwändigen) technischen Anlagen über die Durchschnittsbildung im Themenbereich auf mehrere Antragsteller gerecht verteilt werden können. Der hinreichend enge Bezug zur Leistung bleibt gleichzeitig gewahrt.
Absatz 2 zählt diejenigen Tätigkeiten auf, die bei der Ermittlung des Zeitaufwandes zu berücksichtigen sind. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung innerhalb oder außerhalb der Bundesanstalt erbracht wird. Wird eine Nutzleistung außerhalb der Bundesanstalt erbracht, sind nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Zeitaufwandes noch zusätzlich diejenigen Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert abgegolten werden, sowie die vom Kostenschuldner verursachten Wartezeiten zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3
Folgeänderung
Ein "überdurchschnittlicher sachlicher Aufwand" ist gegeben, wenn der Sachaufwand einer Dienstleistung in Relation zum Zeitaufwand außergewöhnlich hoch ist. Der überdurchschnittliche Sachaufwand fällt typischerweise z.B. für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel an.
Zu Nummer 4
- Die Höchstgrenze ist weder aus dem Äquivalenzprinzip noch aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ableitbar. Sie steht daher mit den Grundsätzen des Gebührenrechts nicht in Einklang und wird gestrichen.
Zu Nummer 5
Folgeänderung
Zu Nummer 6
- In der Anlage werden die Stundensätze je Themenbereich beziehungsweise je zugehörigem Fachbereich im Einzelnen festgelegt.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. : 1312: Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es wird empfohlen, eine Stellungnahme entsprechend dem oben dargestellten Beschlussvorschlag abzugeben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter