A. Problem und Ziel
Mit dieser Verordnung werden die spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel gestrichen und die Diätverordnung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.
B. Lösung
Änderung der Diätverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
2. Vollzugsaufwand
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden wurde Gelegenheit gegeben, zu eventuellen Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, Stellung zu nehmen. Es wurden folgende Mehrkosten genannt:
Jährliche Personalkosten: 2.500,00 Euro Jährliche Sachkosten: 1.000,00 Euro
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
E. Sonstige Kosten
Im Rahmen der Anhörung wurden von Seiten der Wirtschaft keine Angaben zu den kostenmäßigen Auswirkungen, die aus dem Erlass der Verordnung resultieren, gemacht.
Es ist eine Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Diabetiker-Lebensmitteln vorgesehen, die zwei Jahre nach dem Inkrafttreten abläuft. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine Abverkaufsfrist der nicht der Verordnung entsprechenden Lebensmittel bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum vorgesehen. Dadurch wird sicher gestellt, dass den betroffenen Unternehmen keine unzumutbaren wirtschaftlichen Härten auferlegt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Wirtschaft durch die Verordnung keine wesentlichen Mehrkosten entstehen. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Im Zusammenhang mit der Streichung der spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel werden vier Informationspflichten für die Wirtschaft aufgehoben. Die Angaben auf den Lebensmittelverpackungen müssen entsprechend entfernt werden. Die Umstellung der Verpackungen führt aufgrund der Übergangsfrist von zwei Jahren zu keinem zusätzlichen Mehraufwand bei den Unternehmen. Der Bestand an Verpackungen kann abverkauft werden und die Änderungen können im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Verpackungsumstellungen vorgenommen werden.
Für Bürgerinnen und Bürgern sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. August 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung*)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und c, des § 34 Satz 1 Nummer 4 sowie des § 35 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
- - des § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl I S. 2205):
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c wird aufgehoben.
- b) Die Buchstaben d bis f werden die neuen Buchstaben c bis e.
- c) Die Wörter "; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden" werden gestrichen.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter ", frische Backwaren für Diabetiker" gestrichen.
4. § 12 wird aufgehoben.
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden."
6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Diätetische Lebensmittel" die Wörter ", ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden," eingefügt.
7. Die §§ 20 und 20a werden aufgehoben.
8. In § 22b Absatz 4 werden die Wörter "mehr als 15 Prozent" durch die Wörter "mindestens 15 Prozent" ersetzt.
9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Angaben " § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2" durch die Angabe " § 21 Abs. 2" ersetzt.
10. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c werden aufgehoben.
11. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum [einsetzen: Tage der Verkündung der Verordnung] geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum [einsetzen: Tage des zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres, der dem Tag des Inkrafttreten dieser Verordnung entspricht] in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden."
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Kategorie 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Position "Vitamin A" werden in Spalte 3 die Buchstaben d und e aufgehoben.
- bb) In der Position "Vitamin D" wird in Spalte 3 der Buchstabe c aufgehoben.
- cc) In der Position "Vitamin E" werden in Spalte 3 die Wörter "Tocopherylsäuresuccinat für Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milligramm des verzehrfertigen Erzeugnisses" gestrichen.
- b) In der Kategorie 2 werden in der Position "Jod" in Spalte 3 die Buchstaben b und c und in Spalte 4 die Buchstaben a und b aufgehoben.
13. In Anlage 8 Nummer 2 werden die Wörter "Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder" durch die Wörter "Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder" ersetzt.
14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
15. In Anlage 16 wird die Angabe "(zu § 22a Abs. 3 Nr. 3)" durch die Angabe "(zu § 22a Absatz 4)" ersetzt.
16. In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter"an Getreide- und Knollenstärkeprodukten" durch die Wörter "an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden" ersetzt.
17. Anlage 24 wird wie folgt geändert:
- a) Im Titel werden die Wörter "und Proteinverarbeitung" durch die Wörter "sowie Proteinverarbeitung und -qualität" ersetzt.
- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25)
Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:
| Je 100 kJ (1) | Je 100 kcal |
Arginin | 16 | 69 |
Cystin | 6 | 24 |
Histidin | 11 | 45 |
Isoleucin | 17 | 72 |
Leucin | 37 | 156 |
Lysin | 29 | 122 |
Methionin | 7 | 29 |
Phenylalanin | 15 | 62 |
Threonin | 19 | 80 |
Tryptophan | 7 | 30 |
Tyrosin | 14 | 59 |
Valin | 19 | 80 |
(1) 1 kJ = 0,239 kcal"
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung wird die Diätverordnung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Die spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel werden gestrichen.
I. Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung Mehrkosten verursachen. Rheinland-Pfalz gab folgende Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, an:
Einmalige Sachkosten: | 480,00 Euro |
Einmalige Personalkosten: | 7.525,44 Euro |
Jährliche Personalkosten: | 2.500,00 Euro |
Jährliche Sachkosten: | 1.000,00 Euro |
Nach Mitteilung der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein entstehen voraussichtlich keine Mehrkosten. Die übrigen Länder haben sich nicht geäußert.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
Der Wirtschaft wurde Gelegenheit gegeben, zu den eventuellen kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung Stellung zu nehmen. Von den beteiligten Wirtschaftkreisen sind hierzu keine Angaben gemacht worden.
Es ist eine Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Diabetiker-Lebensmitteln vorgesehen, die zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung abläuft. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine Abverkaufsfrist der nicht der Verordnung entsprechenden Lebensmittel bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum vorgesehen. Dadurch wird sicher gestellt, dass den betroffenen Unternehmen keine unzumutbaren wirtschaftlichen Härten auferlegt werden. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
II. Bürokratiekosten
- a) Es werden vier Informationspflichten für Unternehmen aufgehoben.
Im Zusammenhang mit der Streichung der spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel werden vier Informationspflichten für die Wirtschaft aufgehoben. Bei den vier aufgehobenen Kennzeichnungspflichten handelt es sich um - den Hinweis "zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus im Rahmen eines Diätplanes" (§ 3 Abs. 2 Nr. 4c)),
- - die Angabe derjenigen Menge des Lebensmittels, die einer Broteinheit entspricht (§ 20 Abs. 2),
- - die Angabe der Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten - bei diätetischem Bier für Diabetiker (§ 20 Abs. 3) und - den Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" - bei bestimmten süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmittel (§ 20a).
Die Umstellung der Verpackungen führt aufgrund der Übergangsfrist von zwei Jahren zu keinem zusätzlichen Mehraufwand bei den Unternehmen. Der Bestand an Verpackungen kann abverkauft und die Änderungen können im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Verpackungsumstellungen vorgenommen werden.
Erwartete Kostenreduzierung: keine
- b) Für Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
- c) Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten erweitert. III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird die Diätverordnung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und im Hinblick auf diätetische Lebensmittel für Diabetiker dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst.
Zu Nummer 1:
- Nummer 1 hebt die Ausnahmevorschrift, die die Angabe von Broteinheiten bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs in Abweichung von § 2 Absatz 1 Nummer 2 erlaubt, auf. Eine Angabe von Broteinheiten wird wissenschaftlich nicht mehr empfohlen, da die starre Festlegung von Kohlenhydrat-Austauscheinheiten für die Mehrzahl der Typ-2-Diabetiker nicht mehr gerechtfertigt ist.
Zu Nummer 2:
- Nach wissenschaftlichem Kenntnisstand benötigen Personen mit Diabetes mellitus keine speziellen diätetischen Lebensmittel mehr, da für sie inzwischen die gleichen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung gelten wie für die Allgemeinbevölkerung. Die Diäteigenschaft nach § 1 Absatz 2 Diätverordnung für Personen mit Diabetes mellitus kann in dieser Form nicht mehr definiert werden, da eine diabetesgerechte Ernährung in den Grundzügen einer ausgewogenen vollwertigen Mischkost entspricht, wie sie von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) für gesunde Erwachsene generell empfohlen wird.
Zu Nummer 3:
- In Folge der Aufhebung der spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmitteln ist § 4 Absatz 2 anzupassen.
Zu Nummer 4:
- Nummer 4 hebt die spezifischen Anforderungen an diätetische Lebensmittel für Diabetiker in § 12 auf und nimmt damit eine Anpassung an den wissenschaftlichen Kenntnisstand vor. Aus wissenschaftlicher Sicht ist ein striktes Verbot des Zusatzes von niedermolekularen Kohlenhydraten wie d-Glucose, Invertzucker, Disacchariden, Maltodextrin und Glucosesirup als Grundprinzip der Diabetesdiät überholt. Das traditionelle komplette Saccharoseverbot in der Diabeteskost ist nach heutigem Kenntnisstand nicht mehr gerechtfertigt.
Zu Nummer 5:
- Die Kennzeichnungspflichten, die nach den §§ 21, 21a, 22a und 22b bestehen, sind abschließender Natur. Dementsprechend sind Lebensmittel, die diesen Vorschriften unterliegen, von den Anforderungen des § 17 auszunehmen.
Zu Nummer 6:
Siehe Nummer 5
Zu Nummer 7:
Zur Begründung der Streichung des Broteinheit-Konzeptes siehe Begründung zu Nummer 1, zur Streichung des Warnhinweises siehe Nummer 4.
Zu Nummer 8:
- Redaktionelle Änderung, die gemäß der Berichtigung der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 (ABl. L 339 vom 6. Dezember 2006, S. 16; ABl. L 4 vom 9. Januar 2007, S. 10) erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 9:
Folgeänderung zu Nummer 7: Die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Kenntlichmachung von Diabetiker-Lebensmitteln werden aufgehoben.
Zu Nummer 10:
Folgeänderung zu Nummer 4 und 7: Die mit dem nicht vorschriftsmäßigen Inverkehrbringen von Diabetiker-Lebensmitteln verbundenen Strafbewehrungen werden aufgehoben.
Zu Nummer 11:
- Der neue Absatz 4 enthält die Übergangsvorschrift für den Abverkauf von Lebensmitteln für Diabetiker.
Zu Nummer 12:
- Hierbei handelt es sich um Klarstellungen im Hinblick auf die Richtlinien 96/8/EG, 2006/141/EG und 2006/125/EG. Das Gemeinschaftsrecht macht bestimmte Vorgaben zu Höchst- bzw. Mindestmengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Beikost sowie bei Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung. Somit können die Anforderungen an "Säuglingsflaschennahrung" und "Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge und Kleinkinder" im Hinblick auf Vitamin A, Vitamin D, Vitamin E und Jod (für "Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge und Kleinkinder" nur die Höchstmenge), bzw. bei "diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind" im Hinblick auf Mindestmengen bei Jod gestrichen werden.
Zu Nummer 13:
- Anpassung an Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2009/39/EG.
Zu Nummer 14:
- Redaktionelle Änderung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 15:
- Redaktionelle Anpassung an § 22a Absatz 4.
Zu Nummer 16:
- Umsetzung der Berichtigung der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006.
Zu Nummer 17:
- Änderung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 erforderlich geworden ist.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Ermächtigung, die Diätverordnung neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1037:
Entwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden die spezifischen Anforderungen an Diabetiker-Lebensmittel gestrichen. Dadurch entfallen auch vier Kennzeichnungspflichten auf den Verpackungen. Die Angaben müssen nunmehr von den Verpackungen entfernt werden.
Dieser einmalige Umstellungsaufwand wird nach Angaben des Ressorts zu keinem Mehraufwand führen, da für das Inverkehrbringen von Diabetiker-Lebensmitteln eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen ist. Innerhalb dieser Frist können der Bestand an Verpackungen abverkauft und erforderliche Änderungen im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Verpackungsumstellungen vorgenommen werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter