A. Problem und Ziel
Die Europäische Union hat am 20. Dezember 2010 die Verordnung des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S.10; Rom-III-Verordnung) verabschiedet. Die Verordnung gilt für die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden 14 Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihren wesentlichen Teilen seit dem 21. Juni 2012. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden und verdrängt deshalb in ihrem Anwendungsbereich das bislang geltende Recht. Das bislang geltende nationale Recht ist deshalb anzupassen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf klärt das Zusammenwirken der neuen EU-Verordnung mit den nationalen Regelungen im Bereich des Internationalen Privatrechts. Er beinhaltet die zur Durchführung der Rom-III-Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
Zusätzlich werden einige erforderliche Korrekturen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vorgenommen. Der Gesetzentwurf soll auch zu Verbesserungen im Bereich des internationalen Familienrechts genutzt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ehegatten werden Kosten für die Abfassung von Rechtswahlvereinbarungen aufwenden müssen, die sich nicht näher quantifizieren lassen. Anhaltspunkte für die durchschnittliche Kostenbelastung durch eine Beurkundung gibt es nicht, da der Geschäftswert für Rechtswahlvereinbarungen vom Gesamtgeschäftswert abhängt, der sehr unterschiedlich sein kann.
Bürgerinnen und Bürger werden für die Abgabe der Erklärung über die durch diesen Entwurf vorgeschlagene Möglichkeit einer Namenswahl aller Voraussicht nach nicht zusätzlich belastet, da diese Erklärungen in aller Regel anlässlich und im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Geburt oder einer Eheschließung und nur in sehr seltenen Ausnahmefällen isoliert abgegeben werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Gerichten der Länder und in seltenen Ausnahmefällen des Bundes können in geringfügigem Umfang Mehraufwendungen entstehen (gerichtliche Protokollierung von Rechtswahlvereinbarungen), die durch Kostenentlastungen an anderer Stelle (keine Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts) ausgeglichen werden.
Mit nennenswertem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch die neu eingeführte Möglichkeit der Namenswahl ist nicht zu rechnen, da zum einen Fälle, in denen eine Namenswahl nach den Vorschriften dieses Entwurfs möglich wäre, selten sind und die Namenswahl darüber hinaus in aller Regel anlässlich eines ohnehin zu beurkundenden Personenstandsereignisses (Geburt, Eheschließung) abgegeben und nur äußerst selten isoliert erklärt wird.
Durch den in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Verzicht auf Veröffentlichungen im Bundesanzeiger wird zugunsten des Bundes ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis geleistet.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln entsteht daher nicht.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2949; 19971 S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
- b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt bb) In Buchstabe b wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- cc) In Buchstabe c wird das Wort ", oder" durch das Wort "sowie" ersetzt.
- dd) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom-III) (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10), oder".
2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 17
Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht."
3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht."
4. In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
5. Nach Artikel 46c wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt:
"Dritter Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Artikel 46d
Rechtswahl
- (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
- (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."
6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:
"Drittes Kapitel
Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens"
7. Artikel 48 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 48
Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend."
8. Dem Artikel 229 wird folgender § ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] angefügt:
" § ...
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
vom ...
(1) Artikel 17 Absatz 1 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] eingeleitet worden ist.
(2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] eingeleitet worden ist."
9. In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 wird jeweils in der linken Spalte in der Zeile "Datenbankabfrage" das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
In § 43 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Erklärungen über" die Wörter "die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217), das durch Artikel 103 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d" die Angabe "und e" gestrichen.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4" durch die Wörter " §§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben mit dem Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 386; 1999 II S. 416) die Europäische Union (damals Europäische Gemeinschaft) ermächtigt, Regelungen zum Internationalen Privatrecht zu treffen. Nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug einstimmig Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist.
Am 20. Dezember 2010 ist, gestützt insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 AEUV, in Brüssel die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom-III-Verordnung) verabschiedet worden. Die Rom-III-Verordnung regelt, welches Recht auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist. Das in den Mitgliedstaaten noch unterschiedlich ausgestaltete Internationale Privatrecht wird in diesem Bereich vereinheitlicht. In jedem Mitgliedstaat, für den der Rechtsakt gilt, soll das für Scheidungs- oder Trennungssachen zuständige Gericht auf die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dasselbe Sachrecht anwenden. Die Gefahr des sogenannten "forum shopping" (des Ausnutzens nebeneinander bestehender Zuständigkeiten zur Erlangung tatsächlicher und rechtlicher Vorteile) wird dadurch reduziert.
Die Verordnung berührt nicht das materielle Scheidungs- und Trennungsrecht der Mitgliedstaaten.
Am 17. Juli 2006 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich ( KOM [2006] 399 endg.) vorgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung) enthält vor allem Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten in Verfahren, welche die Scheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sowie die Ungültigkeit der Ehe betreffen, und zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen mitgliedstaatlicher Gerichte in diesem Bereich. Diese Verordnung sollte durch den Vorschlag modifiziert werden. Zugleich war vorgesehen, auch das Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten betreffend die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu vereinheitlichen. Auf diese Weise wäre ein klarer und vollständiger Rechtsrahmen für die Bürgerinnen und Bürger in Europa entstanden und es wären umfassende praktische Erleichterungen bei der Abwicklung von grenzüberschreitenden Scheidungen geschaffen worden.
Bei den Verhandlungen zur Angleichung des Kollisionsrechts traten jedoch in der Arbeitsgruppe des Rates unüberwindbare Schwierigkeiten auf, so dass die auf dem Gebiet des Familienrechts erforderliche Einstimmigkeit für die Verabschiedung dieses Rechtsakts nicht zu erzielen war. Zumindest ein Mitgliedstaat war nicht bereit zu akzeptieren, dass seine Gerichte unter der Geltung der Verordnung auf eine Scheidung je nach Sachlage auch fremdes Recht hätten anwenden müssen.
Um den Verordnungsvorschlag nicht vollständig scheitern zu lassen und dadurch eine weitere europäische Vereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts zu behindern, beschlossen 14 Mitgliedstaaten, im Weg der Verstärkten Zusammenarbeit (nach Artikel 326 ff. AEUV) voranzuschreiten. Ein in dieser besonderen Form der Zusammenarbeit geschlossener Rechtsakt gilt zunächst nur für die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen. Die anderen Mitgliedstaaten können das Ergebnis später übernehmen.
Die 14 Mitgliedstaaten teilten der Europäischen Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anwendbaren Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und ersuchten diese, dem Rat einen entsprechenden Verordnungsvorschlag zu unterbreiten. Nach Bejahung der Voraussetzungen für die Verstärkte Zusammenarbeit legte die Europäische Kommission einen geänderten Verordnungsentwurf vor, der nur noch Vorschriften zur Harmonisierung des anzuwendenden Rechts enthielt. Die Änderungsvorschläge zur Brüssel IIa-Verordnung wurden fallen gelassen, weil diese Verordnung bereits zu dem von allen Mitgliedstaaten akzeptierten "acquis communautaire" (verbindlicher Gesamtbestand an Rechten und Pflichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) gehört. Dieser kann im Bereich des Familienrechts nur einstimmig durch alle Mitgliedstaaten geändert werden. Der Kommissionsvorschlag orientierte sich zudem stark an dem Verhandlungsergebnis, das im Juni 2008 unter slowenischer Präsidentschaft bereits erreicht worden war. Damit sollten so viele Mitgliedstaaten wie möglich Gelegenheit erhalten, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen oder den in diesem Format verabschiedeten Rechtsakt nach dessen Verabschiedung zu übernehmen.
Der Rat hat in seinem Beschluss 2010/405/EU vom 12. Juli 2010 die Mitgliedstaaten, die einen Antrag gestellt hatten, ermächtigt, die Rom-III-Verordnung im Weg der Verstärkten Zusammenarbeit zu verabschieden (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12). 14 Mitgliedstaaten - und zwar Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn - haben dann nach kurzer Verhandlung, in der es nur noch um die Abrundung des Rechtsakts (z.B. die genaue Bestimmung des Anwendungsbereichs) ging, und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Verordnung verabschiedet. Die Rom-III-Verordnung gilt vorerst nur für diese 14 Mitgliedstaaten.
Die Rom-III-Verordnung stellt einen weiteren Schritt in Richtung einer Europäisierung des internationalen Familienrechts dar. Am 18. Dezember 2008 hat der Rat bereits die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) verabschiedet (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1). Diese ist seit dem 18. Juni 2011 anzuwenden. Am 16. März 2011 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (KOM [2011] 126 endg.) und den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (KOM [2011] 127 endg.) vorgelegt. Beide Güterrechtsverordnungen werden derzeit in einer Ratsarbeitsgruppe verhandelt.
Die Rom-III-Verordnung wird verbindlich nur vom Gerichtshof der Europäschen Union ausgelegt. Die Beantwortung von Zweifelsfragen liegt deshalb in dessen primärer Verantwortung. Gleichwohl sollen nachfolgend einige Punkte hervorgehoben werden, die für eine Auslegung des Rechtsakts aus deutscher Sicht Bedeutung erlangen könnten:
- - Die Rom-III-Verordnung findet auch auf sogenannte Privatscheidungen Anwendung. Sie regelt diesen weiten Anwendungsbereich zwar nicht ausdrücklich im Text, will aber nach Erwägungsgrund 9 einen umfassenden Rahmen für das Recht vorgeben, das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist. Bei der Formulierung der Regelungsgegenstände, die nach Artikel 1 Absatz 2 von der Rom-III-Verordnung nicht erfasst werden sollen, ist die Privatscheidung nicht aufgenommen worden. Bei der Festlegung der universellen Anwendung des Rechtsakts in Artikel4 sind keine Einschränkungen im Hinblick auf Rechtsordnungen gemacht worden, die die Privatscheidung zulassen. Die Rom-III-Verordnung stellt an einigen Stellen im Text nur deshalb auf den "Normalfall" der Scheidung und Trennung durch Gericht ab, weil die Privatscheidung in den Rechtsordnungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten - soweit ersichtlich - nicht bekannt ist. - Der Rechtsakt findet keine Anwendung auf die Ungültigerklärung einer Ehe und die Feststellung ihres Nichtbestehens. Insoweit korrespondieren die Brüssel-IIa-Verordnung und die Rom-III-Verordnung nicht miteinander. Die Regelung des Internationalen Privatrechts für die Ungültigerklärung einer Ehe liegt weiterhin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten.
- - Ob eine wirksame Ehe vorliegt, muss für die Zwecke einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als Vorfrage beantwortet werden. Artikel 13 Rom-III-Verordnung trifft eine Sonderregel für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat eine Ehe für Zwecke des Scheidungsverfahrens als ungültig ansieht.
- - Die Rom-III-Verordnung macht nicht vollständig deutlich, welche Staatsangehörigkeit für eine Rechtswahl oder eine objektive Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit maßgeblich sein soll, wenn die Ehegatten mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben. Die Artikel 5 und 8 unterscheiden nicht zwischen einfacher und mehrfacher Staatsangehörigkeit. Aus der Stellung von Erwägungsgrund 22 und nach dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich Folgendes schließen: Bei der Rechtswahl können die Ehegatten das Recht eines der Staaten wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie gemeinsam haben. Für die objektive Anknüpfung - deshalb die Stellung des Erwägungsgrundes 22 erst nach den Erwägungsgründen über die Rechtswahl - wird allerdings auf Wunsch nur eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf das nationale Recht verwiesen. Soweit dieses eine Vorrangregelung wie Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) enthält, geht diese vor. Die Verweisung auf das nationale Recht soll aber nur insoweit Anwendung finden, als die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union, zu denen auch die Grundrechte sowie das Diskriminierungsverbot, die Unionsbürgerschaft und der Grundsatz der Freizügigkeit nach dem AEUV gehören, dies zulassen. - Eine Inhaltskontrolle der Rechtswahlvereinbarung, die während eines laufenden Scheidungsverfahrens geschlossen worden ist, durch das Gericht verlangt der Rechtsakt nicht. Erwägungsgrund 18 weist das Gericht zwar auf die Bedeutung hin, die die volle Kenntnis der Rechtsfolgen für eine sorgfältige Rechtswahl der Parteien hat, er bestimmt aber keine richterliche Verhaltenspflicht. Das (eingeschränkte) Amtsermittlungsprinzip (vgl. § 27 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) und die breitgefächerte Prozessleitungsfunktion des Richters im deutschen Scheidungsverfahren ermöglichen ihm eine in Bezug auf Rechtswahlvereinbarungen der Parteien flexible Verhandlungsführung, die der Appellfunktion des Erwägungsgrundes genügt. Einer besonderen Durchführungsnorm der angeordneten Protokollierung der späten Rechtswahl (Artikel 5 Absatz 3 Satz 2) bedarf es ebenfalls nicht. Für Ehesachen, zu denen auch Scheidungssachen zählen, finden nach § 113 Absatz 1 FamFG die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Anwendung. Dazu gehören auch die Vorschriften über das Sitzungsprotokoll nach den §§ 159 ff. ZPO. Nach § 160 Absatz 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, zu der auch die Abgabe von Rechtswahlerklärungen gehört, in das Protokoll aufzunehmen.
- - Der Rechtsakt enthält in Artikel 10 einen speziellen ordre public-Vorbehalt. Die Vorschrift ordnet allerdings keinen allgemeinen Anwendungsausschluss hinsichtlich des berufenen Rechts in den genannten Fallgruppen an, sondern ist auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogen. Besonders unter dem Blickwinkel des Erwägungsgrundes 24 ("in bestimmten Situationen") ergibt sich, dass der ordre public-Vorbehalt nur in einer konkreten Fallsituation dazu führen soll, ersatzweise das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden, wenn beispielsweise die Ehe ansonsten nicht geschieden werden kann oder wenn ein Ehegatte ein Scheidungsrecht, das ihm entgegen dem Gleichheitsgrundsatz einseitige Vorteile verschafft, zu seinen Gunsten ausnutzt.
- - Die Rom-III-Verordnung enthält in Artikel 13 eine an sich systemfremde Vorschrift, die unter besonderen Voraussetzungen eine zusätzliche Bereichsausnahme schafft. Die Vorschrift räumt den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen keine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung (unter Zugrundelegung des nach der Verordnung an sich anzuwendenden Rechts) auszusprechen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht insoweit, als zukünftig ausschließlich die Rom-III-Verordnung das Scheidungskollisionsrecht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten regelt. Ihre Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar. Die Verordnung wird deshalb in die Aufzählung in Artikel 3 Absatz 1 EGBGB aufgenommen. Artikel 17 Absatz 1 EGBGB wird angepasst. Zugleich wird auch Artikel 17 Absatz 3 EGBGB geändert und der Versorgungsausgleich grundsätzlich dem nach der Rom-III-Verordnung anwendbaren Recht unterstellt.
Die Verordnung überlässt es zudem den teilnehmenden Staaten, den Zeitrahmen für die Rechtswahl im nationalen Recht zu bestimmen und für die Formgültigkeit einer Rechtswahl unter bestimmten Voraussetzungen strengere Regeln als die Schriftform vorzusehen. Von beiden Möglichkeiten macht der Entwurf Gebrauch.
Der Entwurf ergreift die Gelegenheit für weitere Änderungen im Bereich des internationalen Familienrechts, unter anderem im internationalen Namensrecht.
An den erforderlichen Stellen im EGBGB wird der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" durch den nach Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union korrekten Ausdruck "Europäische Union" ersetzt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht).
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand
Die Rom-III-Verordnung erleichtert den Ehegatten die Wahl des auf ihre Scheidung anwendbaren Rechts. Sie stärkt ihre Privatautonomie, weil sie zugleich auch die Bandbreite der wählbaren Rechtsordnungen erhöht. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass zukünftig mehr Ehegatten als bisher das anwendbare Scheidungsrecht selbst wählen.
Das führt zu zusätzlichen Kosten für diese Personengruppe, da Rechtswahlvereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig notariell zu beurkunden sind und auch zukünftig aus Gründen der Rechtssicherheit sein werden. Anhaltspunkte für die durchschnittliche Kostenbelastung durch eine Beurkundung gibt es nicht, da der Geschäftswert für Rechtswahlvereinbarungen vom Gesamtgeschäftswert abhängt, der sehr unterschiedlich sein kann.
Die Ehegatten führen aber mit ihrer Entscheidung, eine Rechtswahlvereinbarung zu treffen, die Kosten selbst herbei. Sie werden ihnen nicht durch gesetzliche Bestimmungen auferlegt.
Den Kosten auf Seiten der Ehegatten korrespondieren zusätzliche Einnahmen des Notariats in der Bundesrepublik Deutschland, wenn aufgrund der Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeiten häufiger als bisher seine Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Wie viele zusätzliche Rechtswahlvereinbarungen zukünftig geschlossen werden und welche Kosten bzw. Einnahmen dadurch entstehen, lässt sich nicht vorhersagen und auch in Zukunft nicht ermitteln, weil darüber keine statistischen Erhebungen vorliegen werden und die Bundesnotarkammer dazu über keine Zahlenangaben verfügen wird.
Von einer Rechtswahlvereinbarung wird zukünftig vermehrt auch im Scheidungsverfahren selbst Gebrauch gemacht werden. Zwar ist eine derartige Rechtswahl im gerichtlichen Verfahren auch jetzt schon möglich, sie wird aber in der Rom-III-Verordnung als Alternative ausdrücklich herausgestellt. Dadurch wird sich die Belastung der deutschen Gerichte leicht erhöhen, weil diese die Rechtswahlvereinbarungen zu Protokoll zu nehmen haben. Wie hoch der Mehraufwand zu veranschlagen ist, lässt sich nicht sagen, da kein verlässliches Zahlenmaterial dazu vorliegt.
Die Gerichte werden allerdings auf der anderen Seite auch entlastet. Die Rechtswahlvereinbarungen werden in vielen Fällen zu Gunsten des deutschen Scheidungsrechts als der lex fori ausfallen, um das Scheidungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dadurch entfällt für die Gerichte vermehrt die Verpflichtung und der Aufwand, fremdes Recht als Scheidungsrecht zu ermitteln und anzuwenden.
Weil die für den Empfang bestimmter Mitteilungen nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961 zuständigen Behörden nicht mehr im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind, wird ein Schritt zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis geleistet. Es entfällt sowohl die Ermittlung von geänderten Behördenbezeichnungen bzw. von neu benannten Behörden als auch der Aufwand für deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
4. Weitere Kosten
Eine Kostenbelastung entsteht durch die Regelungen des Gesetzentwurfs weder für Bund, Länder und Kommunen noch für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Die Ausführung dieses Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 3)
Die Rom-III-Verordnung ist in ihren wesentlichen Teilen ab dem 21. Juni 2012 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar. Sie wird deshalb in die Aufzählung des Artikels 3 Nummer 1 als Buchstabe d aufgenommen. Das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht wird nunmehr durch die Vorschriften der Verordnung, die auch Übergangsregelungen enthält (Artikel 18), bestimmt. Weiterhin wird entsprechend Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union die Rechtsnachfolge der Europäischen Union auch im EGBGB terminologisch nachgezeichnet.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 17)
Die bisherige Überschrift wird dem geänderten Gehalt der Vorschrift angepasst.
Das auf die Scheidung anzuwendende Recht wird nunmehr im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs der Rom-III-Verordnung allein durch das Unionsrecht geregelt. Die Verordnung gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 allerdings nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes.
Für Scheidungsfolgen, die gesondert angeknüpft werden, bleiben deshalb grundsätzlich die nach Artikel 3 vorrangigen Regelungen des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts sowie die anderen Vorschriften des dritten Abschnitts z.B. Artikel 15 anwendbar.
Die Neufassung des Absatzes 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass Artikel 17 Absatz 1 des geltenden Rechts (anders als die Rom-III-Verordnung) über seinen engen Wortlaut hinaus auch Scheidungsfolgen umfassen kann, die weder unterhalts- bzw. güterrechtlich zu qualifizieren sind noch Artikel 17a unterliegen, wie etwa die Nutzungsbefugnis an im Ausland belegenen Ehewohnungen und Haushaltsgegenständen. Die Neuregelung in Absatz 1 soll lediglich vermeiden, dass insoweit eine Lücke entsteht. Darüber hinausgehende Änderungen der geltenden Praxis in Bezug auf sonstige vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Ehegatten sind nicht beabsichtigt.
Wie schon das geltende Recht kann der neue Absatz 1 auch auf Rechtsinstitute des ausländischen Rechts angewandt werden, die im deutschen Recht kein Äquivalent haben wie Genugtuungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche eines Ehegatten, der die Scheidung nicht verschuldet hat. Rück- und Weiterverweisungen sind - wegen Artikel 11 Rom-III-Verordnung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 - ausgeschlossen.
Auf eine Änderung oder Neustrukturierung von Artikel 17 Absatz 2 ist verzichtet worden. Es handelt sich um eine Vorschrift zum Scheidungsverfahren im Inland, die von der Rom-III-Verordnung nicht berührt wird. Auch der gewohnte Standort wird belassen.
Soweit in umgekehrten Fallkonstellationen (Scheidung im Ausland) deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, führt die bisherige Auslegung von § 1564 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dazu, dass eine Privatscheidung nicht möglich ist. Diese Vorschrift, nach der eine Ehe nur auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann, wird wegen ihrer integralen Verknüpfung mit dem deutschen Scheidungsrecht neben ihrer prozessrechtlichen Aussage auch materiellrechtlich qualifiziert. Sie soll weiterhin zu den Grundentscheidungen des deutschen Scheidungsrechts gehören (BGHZ 110, 267, 276), von denen nicht abgewichen werden kann.
Artikel 17 Absatz 3 regelt, welchem Recht der Versorgungsausgleich unterliegt. Satz 1, 1. Halbsatz regelt, dass der Versorgungsausgleich dem Recht unterliegt, das nach der Rom-III-Verordnung auf die Scheidung anzuwenden ist. Maßgeblich ist also das Scheidungsstatut. Bislang knüpfte die Regelung in Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz alter Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 alter Fassung ebenfalls an das Scheidungsstatut an, für das allerdings das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich war. Diese Rechtsänderung kann beispielsweise dazu führen, dass künftig nach Satz 1, 1. Halbsatz auf den Versorgungsausgleich bei Ehegatten mit gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (und die auch keine Rechtswahl getroffen haben), nicht mehr ausländisches, sondern deutsches Recht anzuwenden ist. Der Versorgungsausgleich ist nach Satz 1, 2. Halbsatz von Amts wegen allerdings immer nur dann durchzuführen, wenn deutsches Recht anzuwenden ist und wenn der Versorgungsausgleich in einem der Staaten, denen die Eheleute beim Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören, bekannt ist. Aufgrund der - nach wie vor - geringen internationalen Verbreitung des Versorgungsausgleichs erscheint die Rücksichtnahme auf die Heimatrechte der Ehegatten auch unter dem Scheidungsstatut der Rom-III-Verordnung sinnvoll. Von Amts wegen findet ein Versorgungsausgleich hingegen stets statt, wenn sich die Scheidung nach der Rom-III-Verordnung nach deutschem Recht richtet und mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Sind die Voraussetzungen von Satz 1 nicht erfüllt, kann der Versorgungsausgleich zwar nicht von Amts wegen, jedoch auf Antrag eines Ehegatten nach Satz 2 durchgeführt werden. Ein Versorgungsausgleich findet auf Antrag nach Satz 2 statt, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und seine Durchführung der Billigkeit nicht widerspricht. Nach der Neuregelung kommt es also nicht mehr allein darauf an, ob der Antragsgegner in der Ehezeit ein inländisches Anrecht erworben hat. Ausreichend für die Anwendung der Vorschrift ist auch schon, dass der Antragsteller ein solches Anrecht erworben hat. Die Billigkeitsprüfung entspricht in der Sache der bisherigen Regelung in Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 letzter Halbsatz alter Fassung.
Wichtig für die Begründung inländischer Anrechte ist in diesem Zusammenhang, dass Eheleute während der Ehezeit auch ohne Erwerbsarbeit Anrechte bei einem inländischen Versorgungsträger erwerben können, z.B. durch Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten.
Mit der Einfügung des Wortes "insbesondere" wird klargestellt, dass sich die Billigkeitsprüfung meist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beziehen wird, jedoch nicht hierauf beschränkt ist. Beispielsweise können auch das Kriterium des Vertrauensschutzes im Fall der frühzeitigen Wahl eines Scheidungsrechts, das den Versorgungsausgleich nicht kennt, und des bereits im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens erfolgten Ausgleichs ausländischer Anrechte (BGH, FamRZ 2009, 681, 683), der in der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfaltet, Bedeutung erlangen.
Auf eine dem bisherigen Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 entsprechende Regelung wird verzichtet. Die Anwendung deutschen Rechts soll also nicht allein deshalb möglich sein, weil die "allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt". Für diese Vorschrift besteht, auch nach Auswertung der ergangenen Rechtsprechung zu Artikel 17 kein praktisches Bedürfnis.
Dessen ungeachtet können deutsche Staatsangehörige durch Rechtswahl nach Artikel 8 Rom-III-Verordnung erreichen, dass auch ohne Aufenthalt im Inland und ohne Anrechte im Inhalt der Versorgungsausgleich von Amts wegen nach Satz 1 durchgeführt wird. Insoweit können z.B. ausländische Pensionsleistungen schuldrechtlich ausgeglichen werden (§§ 20 ff. des -Versorgungsausgleichsgesetzes - VersAusglG).
Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 17b)
Die Änderung ist Folge der Änderungen von Artikel 17 Absatz 3.
Zu Nummer 4 (Änderung der Überschrift des Siebten Abschnitts)
Die Rechtsnachfolge der Europäischen Union gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union wird terminologisch nachgezeichnet.
Zu Nummer 5 (Dritter Unterabschnitt und Artikel 46d)
Die Änderung enthält eine Durchführungsbestimmung zur Form der Rechtswahlvereinbarung.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Rom-III-Verordnung bedarf eine Rechtswahlvereinbarung der Ehegatten, die nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung getroffen wird, der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform. Schriftform ist nach Artikel 5 Absatz 3 Rom-III-Verordnung auch erforderlich für Rechtswahlvereinbarungen, die in einem deutschen gerichtlichen Verfahren geschlossen werden. Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
Nach Artikel 7 Absatz 2 bis 4 Rom-III-Verordnung sind zusätzliche Formvorschriften zu beachten und anzuwenden, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten. Vor allem zum Schutz des "schwächeren" Ehegatten wird in der Bundesrepublik Deutschland für solche Rechtswahlvereinbarungen die notarielle Beurkundung vorgesehen. Die Rom-III-Verordnung sieht keine Inhaltskontrolle der Rechtswahlvereinbarung durch das Gericht vor. Der im Verfahren befasste Richter hat auch nicht die Aufgabe, die Ehegatten zu einer für beide interessengerechten Rechtswahl zu veranlassen.
Vom zusätzlichen Formerfordernis erfasst werden sollen die Rechtswahlvereinbarungen, die zeitlich vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen worden sind (Artikel 5 Absatz 1 und 2 Rom-III-Verordnung). Aber auch für Rechtswahlvereinbarungen, die während eines gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 des Rechtsakts geschlossen werden, soll es gelten. Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, sowohl den Zeitpunkt einer Rechtswahlvereinbarung sehr spät anzusetzen als auch deren Form festzulegen. Diese späte Rechtswahlvereinbarung ist dann in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
Artikel 46d sieht die notarielle Beurkundung einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 Rom-III-Verordnung vor. Die notarielle Beurkundung ist im nationalen Kollisionsrecht (etwa Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3) und im materiellen Familienrecht bereits etabliert (etwa in den §§ 1408, 1410 BGB, § 7 VersAusglG). Durch diese Form wird der "schwächere" Ehegatte besonders stark geschützt. Sie sorgt im Fall einer Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 3 Rom-III-Verordnung dafür, dass die Formanforderungen für eine Rechtswahlvereinbarung nicht schwächer sind als die für einen Verzicht auf die Durchführung des Vorsorgungsausgleichs im materiellen Recht nach § 7 Absatz 1 VersAusglG. Das ist angemessen, weil der deutsche Versorgungsausgleich faktisch auch durch die Wahl eines ausländischen Scheidungsrechts ausgeschlossen werden kann. Konsequenterweise soll deshalb aber auch wie in § 7 Absatz 1 VersAusglG für die Rechtswahlvereinbarung während des laufenden Gerichtsverfahrens eine Erleichterung geschaffen werden. § 127a BGB findet entsprechende Anwendung und kann die notarielle Beurkundung im Einzelfall entbehrlich machen. Dabei sollte diese Vorschrift zumindest auch auf einen nicht protokollierten, aber auf Vorschlag des Gerichts schriftlich zustande gekommenen Vergleich ( § 36 Absatz 3 FamFG in Verbindung mit § 276 Absatz 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) mit Rechtswahlvereinbarung entsprechend angewandt werden, weil an dessen Vorbereitung und Formulierung der Richter selbst mitgewirkt hat (Keidel/Meyer-Holz, FamFG Kommentar, 16. Auflage, München 2009, Rn 13 zu § 36 FamFG).
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung sieht als Regelfall vor, dass eine Rechtswahlvereinbarung spätestens bei Anrufung des Gerichts geschlossen wird. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Rom-III-Verordnung anordnen, dass das anzuwendende Recht auch noch im Laufe des Gerichtsverfahrens gewählt werden kann.
Von dieser Möglichkeit macht die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls Gebrauch. Die Rechtswahl soll bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug noch möglich sein. Den Ehegatten wird in vielen Fällen erst nach Anrufung des Gerichts bewusst werden, welches Recht - mangels Rechtswahl - nach Artikel 8 Rom-III-Verordnung anwendbar ist. Es kann sich darüber hinaus aus verschiedensten Gründen im Verfahren für die beteiligten Ehegatten noch ein praktisches Bedürfnis herausbilden, anstelle des ursprünglich gewählten Rechts jetzt das deutsche Recht oder auch das Recht eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats zu wählen, beispielsweise weil sie durch eine scheidungsfreundliche Rechtsordnung schneller geschieden werden wollen. Außerdem wird über die Scheidung in vielen Verfahren nicht allein, sondern im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen oder anderen Scheidungsfolgen entschieden. Dabei kann die durch Rechtswahl herbeigeführte Anwendung nur einer Rechtsordnung sinnvoll sein. Die Zulassung einer Rechtswahl auch in der Rechtsmittelinstanz erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit allerdings überzogen. Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 46a beschränken die Befugnis der geschädigten Person, das anwendbare Recht zu bestimmen, ebenfalls auf den ersten Rechtszug.
Zu Nummer 6 und 7
In seinem Urteil "Grunkin und Paul" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Amtsgerichts Flensburg für Recht erkannt, Artikel 18 des Vertrags über die europäische Gemeinschaft (EG) stehe "unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens" dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedsstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind - das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt - geboren wurde und seitdem wohnt" (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, C-353/06, Grunkin und Paul, Slg. 2008 S. I-7639). Im Ausgangsverfahren war für ein Kind deutscher Eltern, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hatte, im dänischen Personenstandsregister ein nach dänischem Recht zulässiger, nach deutschem Recht unzulässiger, aus den Namen der Eltern gebildeter Doppelname eingetragen worden.
Der neue Artikel 48 EGBGB soll künftig in Fällen, die dem vom EuGH entschiedenen
Sachverhalt entsprechen, im deutschen Namensrecht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im EU-Ausland erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namens bieten. Die betroffene Person kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass sie anstelle des nach deutschem Namensrecht gebildeten oder zu bildenden Namens den im EU-Ausland erworbenen Namen führen will.
Voraussetzung für eine solche Namenswahl ist jedoch, dass die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts auf deutsche Sachvorschriften verweisen. Damit bleibt insbesondere die in Artikel 10 Absatz 1 EGBGB vorgesehene Anknüpfung des Namens an die Staatsangehörigkeit grundsätzlich erhalten. Diese Anknüpfung ist sinnvoll und wird auch in der Mehrzahl der übrigen EU-Mitgliedstaaten verwendet. Sie verhindert in den meisten Fällen, dass eine Person in verschiedenen Staaten unterschiedliche Namen führen muss.
Darüber hinaus erlaubt Artikel 10 Absatz 2 und 3 EGBGB die Wahl deutschen Rechts unter anderem dann, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Noch weitergehende Rechtswahlmöglichkeiten könnten die Zahl hinkender Namensführungen erhöhen, da solche Rechtswahlmöglichkeiten in der Mehrzahl der anderen Staaten nicht im gleichen Umfang bestehen. Dadurch würde die für den Namen grundsätzlich sinnvolle Staatsangehörigkeitsanknüpfung ausgehöhlt. Auch könnte man über eine Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeiten ohnehin nicht alle denkbaren Anwendungsfälle erfassen, selbst wenn man sie (unvertretbar) weit zöge. Eine Erweiterung der im internationalen Vergleich ohnehin schon großzügigen Rechtswahlmöglichkeiten für das Namensrecht wird daher bewusst nicht vorgeschlagen. Dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Garcia Avello (Urteil vom 2. Oktober 2003, Carlos Garcia Avello gegen Belgischer Staat, Rs. C-148/02, Slg. 2003 S. I-11613) ist im deutschen Internationalen Privatrecht ohnehin bereits durch die Rechtswahlmöglichkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB Rechnung getragen.
Grundsätzlich sollte die Namenswahl nach Artikel48 EGBGB-E auf den Zeitpunkt der Eintragung des Namens in dem ausländischen Personenstandsregister des anderen EU-Mitgliedstaats zurückwirken. Dieser Zeitpunkt ist aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll und erlaubt eine Namenskontinuität in den der Rechtssache Grunkin und Paul gleichgelagerten Fällen. Der Betroffene sollte aber die Möglichkeit haben, stattdessen die Erklärung über die Namenswahl nur mit Wirkung für die Zukunft abzugeben, da es Fälle geben mag, in denen dies für ihn praktische Vorteile hat.
Die Erklärung über die Namenswahl sollte ebenso wie andere vergleichbare Erklärungen zum Namen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Der Verweis auf Artikel 47 Absatz 1 und 3 EGBGB stellt zum einen sicher, dass sonstige von der Namenswahl betroffene Personen nach den üblichen Regeln einbezogen werden. So kann ein Betroffener, dessen Name als Ehename bestimmt wurde, den im EU-Ausland eingetragenen Namen bei bestehender Ehe nur gemeinsam mit dem anderen Ehegatten wählen (Artikel 47 Absatz 1 Satz 2 EGBGB). Auch gilt § 1617c BGB über die Erstreckung einer Namensänderung auf das Kind entsprechend.
Der Entwurf schlägt zum anderen vor, auch Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 EGBGB entsprechend anzuwenden. Zwar ist das Ziel, das der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-353/06 zugrunde liegt, eine Identität des im EU-Ausland eingetragenen mit dem nach deutschem Recht gebildeten Namen herzustellen. Die Angleichung nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 EGBGB würde diese Namenskontinuität unter Umständen beeinträchtigen. Die nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 EGBGB möglichen Angleichungen werden aber nicht gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen. Darüber hinaus sind sie möglicherweise für den Betroffenen aus denselben praktischen Gründen nützlich, die auch für die Angleichung eines auf andere Weise nach ausländischem Recht erworbenen Namens, der dann deutschem Recht unterliegt, sprechen. Die Interessenlage ist insofern vergleichbar. Da dem Betroffenen eine solche Angleichung nicht aufgezwungen, sondern nur ermöglicht werden soll, ist sie aus unionsbürgerrechtlicher Sicht unbedenklich. Denn in keinem der vom EuGH entschiedenen namensrechtlichen Fälle hat der EuGH dem Betroffenen eine Namensführung gegen dessen Willen aufgedrängt.
Zu Nummer 8 (Ergänzung des Artikels 229)
Die Rom-III-Verordnung legt in einer Übergangsbestimmung (Artikel 18) fest, für welche Scheidungs- bzw. Trennungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und für welche Rechtswahlvereinbarungen sie gilt. Insoweit bedarf es keiner Übergangsvorschrift.
Die durch das Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung bedingte Änderung der Kollisionsnormen, die das auf die Scheidung anzuwendende Recht bestimmen (Ausweitung der Rechtswahlmöglichkeiten, Änderung der objektiven Anknüpfung), strahlen wegen Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 3 EGBGB aber auch auf die Bestimmung des auf besondere vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, die an das Scheidungsstatut angeknüpft werden, und auf die Bestimmung des auf den Versorgungsausgleich anzuwendenden Rechts aus. Insoweit wird eine Übergangsvorschrift geschaffen, die festlegt, auf welche Rechtsverhältnisse die Rechtsänderungen in Artikel 17 Absatz und Artikel 17b EGBGB Anwendung finden sollen. Die Übergangsregelung stellt in Absatz 1 zunächst klar, dass die Neufassung von Artikel 17 Absatz 1 nur anwendbar ist, wenn das Scheidungsverfahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist. Für Scheidungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind, gilt die bisherige Rechtslage fort, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Die Übergangsbestimmung ordnet außerdem in Absatz 2 an, dass Artikel 17 Absatz 3 und 17b Absatz 1 Satz 4 EGBGB in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden sind, wenn das Scheidungsverfahren oder der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist. Weitere Anordnungen sind nicht erforderlich.
Zu Nummer 9 (Änderung der Anlagen 3 und 4 zu Artikel 247 § 2)
An den erforderlichen Stellen im EGBGB wird der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" durch den nach Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union korrekten Ausdruck "Europäische Union" ersetzt.
Die Änderung ergänzt § 43 Absatz 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes um eine Ermächtigung der Standesbeamtinnen und -beamten zur Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärungen nach Artikel 48 EGBGB-E.
Zu Artikel3 (Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961)
Es handelt sich um eine Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung. Nach Artikel 2 Absatz 4 des Zustimmungsgesetzes zum Minderjährigenschutzübereinkommen sind die Behörden im Bundesanzeiger bekanntzumachen, die für den Empfang bestimmter Mitteilungen nach diesem Übereinkommen zuständig sind. Das Übereinkommen hat wegen des Vorrangs anderer Rechtsakte, insbesondere der Brüssel IIa-Verordnung sowie des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 603) einen sachlich und geographisch abnehmenden Anwendungsbereich. Außerdem sind die zuständigen Behörden auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht einsehbar, die ständig aktualisiert wird. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist vor diesem Hintergrund entbehrlich geworden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes)
Mit dieser Änderung werden eine Verweisung in § 5 auf unzutreffende Vorschriften des FamFG und eine andere Unrichtigkeit korrigiert.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1966:
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen
Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf geprüft.
Mit dem Gesetz werden unter anderen nationale Regelungen des internationalen Privatrechts an die europäischen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 angepasst. Es wird insbesondere geregelt, welches Recht auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist.
Mit dem Entwurf wird den Ehegatten die Wahl des auf ihre Scheidung anwendbaren Rechts vereinfacht. Die damit einhergehende Wahlmöglichkeit führt zu zusätzlichem einmaligem Erfüllungsaufwand, da die entsprechende Rechtswahlvereinbarung notariell zu beurkunden ist. Da die damit einhergehenden Gebühren insbesondere vom Geschäftswert der Rechtswahlvereinbarung abhängen, lässt sich eine genaue generalisierende Aussage zu der absoluten Höhe der Gebühren nicht treffen.
Für die Gerichte dürfte sich der Verwaltungsaufwand verringern, da zu erwarten ist, dass häufiger deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist als zuvor. Damit entfallen für die Gerichte vermehrt die Verpflichtung und der Aufwand fremdes Recht als Scheidungsrecht zu ermitteln und anzuwenden.
Darüber hinaus wird eine Klarstellung hinsichtlich des Namensrechts vorgenommen. Das Ressort hat jedoch plausibel dargestellt, dass hieraus weder ein nennenswerter Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger noch für die Verwaltung resultiert, da diese Erklärungen in aller Regel anlässlich und im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Geburt oder einer Eheschließung und nur in sehr seltenen Ausnahmefällen isoliert abgegeben werden.
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter