Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/9092 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Drucksache 18/6985 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 438/15 (PDF)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend." "
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- d) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Nach § 155a werden die folgenden §§ 155b und 155c eingefügt:
" § 155b Beschleunigungsrüge
- (1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
- (2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
- (3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 155c Beschleunigungsbeschwerde
- (1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
- (2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
- (3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
- (4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." "
- e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und in Buchstabe b wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen."
- f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
"6. Nach § 163 wird folgender § 163a eingefügt:
" § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt." "
- g) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 7 bis 10.
4. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird folgender § 41 angefügt:
" § 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
Wurr Sachverständige vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes] ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden." "
5. In Artikel 4 wird in § 13 die Angabe "Artikel 6" durch die Angabe "Artikel 10" ersetzt.
6. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,(3) In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Wertfestsetzung" ein Komma und werden die Wörter "die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt."
7. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 9 eingefügt:
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 94 wird wie folgt geändert:
2. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und werden die Wörter "in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen." ersetzt.
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
3. In § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "gemeinsamen" durch das Wort "Gemeinsamen" ersetzt.
Dem § 66 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig."
§ 12a des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe " § 12 Absatz 1" wird durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird." "
8. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 10.