A. Problem und Ziel
Mit der Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung wird der Untersuchungsabstand für die regelmäßigen Untersuchungen über die Milchserologie von zwei auf drei Jahre angehoben. Damit erfolgt eine Angleichung an die Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und § 3a Satz 1 (Artikel 1).
Mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung wird ein Verfütterungsverbot von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind, geregelt (Artikel 2).
Bei der Änderung der Tollwut-Verordnung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Artikel 3).
Mit der Änderung der Brucellose-Verordnung wird der Untersuchungsabstand - analog zu der Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung - von zwei auf drei Jahre angehoben (Artikel 4).
Mit der Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung wird die derzeit bestehende Diskrepanz zwischen § 8 Absatz 1 und der Anlage 6 Abschnitt I hinsichtlich der Begriffe "Stall" und "Stall oder sonstiger Standort" behoben; zudem erfolgt eine redaktionelle Anpassung (Artikel 5).
Bei der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der lateinischen Schreibweise der "Tuberkulose der Rinder" (Artikel 6).
Mit der Änderung der TSE-Überwachungsverordnung erfolgt die redaktionelle Anpassung der bisherigen Zitierung im Hinblick auf den Farbstoff Brillantblau FCF an die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Artikel 7).
Mit der Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung wird das Inhaltsverzeichnis redaktionell angepasst (Artikel 8).
Mit der Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung wird die Richtlinie 2013/31/EU in nationales Recht umgesetzt (Artikel 9).
Die Aufhebung der Sperrbezirksverordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ansteckende Schweinelähmung sowohl in Deutschland als auch international keine Bedeutung mehr hat (Artikel 10).
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen hinsichtlich der Artikel 1 bis 9 keine Kosten. Auch werden durch die Aufhebung der Sperrbezirksverordnung (Artikel 10) keine nennenswerten Kosten eingespart, da die Tierseuche bis in das Jahr 2003 zurückgehend lediglich einmal aufgetreten ist.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 10. Oktober 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung*)
Vom ...
Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6, Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 15, Nummer 16, Nummer 18, Nummer 20 Buchstabe a, b und c, Nummer 28 und Nummer 29, des § 14 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 5 und des § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
In § 3a Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "drei Jahren" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- *) Artikel 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 107)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 2 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
"Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen 2a".
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, sind, ist verboten."
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
5. In § 25 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüttert,".
Artikel 3
Änderung der Tollwut-Verordnung
§ 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- 2. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "zwölf Wochen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Brucellose-Verordnung
§ 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), die durch Artikel 17 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "drei Jahren" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
Die Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Fußnote 1 zu § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 1. Umrauschquote in vom Hundert = "(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100 Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen".
2. In Anlage 6 Abschnitt I werden die Wörter "oder einem sonstigen Standort" gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) geändert worden ist, wird die Nummer 36 wie folgt gefasst:
"36. Tuberkulose der Rinder (Mycobacterium bovis und Mycobacterium caprae),".
Artikel 7
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
In § 4 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter "der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter "der in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Die Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 32 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die § 38 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst:
"(weggefallen) § 38".
2. In § 36 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter " für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.
2. In § 11Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz I Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 Nummer 2, § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 37a Nummer 2, § 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und in § 39a werden jeweils die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.
3. In Anlage 3 Teil I wird Nummer 7 wie folgt gefasst:
Art, Verwendungs- zweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlage für zusätzliche Vorausset- zungen |
1 | 2 | 3 |
"7. Hunde, Haus- katzen und Frett- chen, die gewerbs- mäßig verbracht werden | Heimtierausweis nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung oder des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) in der jeweils geltenden Fassung sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung" |
Artikel 10
Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 9 tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung wird der Untersuchungsabstand für die regelmäßigen Untersuchungen über die Milchserologie von zwei auf drei Jahre angehoben. Damit erfolgt eine Angleichung an die Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und § 3a Satz 1 (Artikel 1).
Mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung wird ein Verfütterungsverbot von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind, geregelt. Unter Küchen- und Speiseabfälle fallen gemäß Anhang I Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammende Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls. Ziel des Verbotes der Küchen- und Speiseabfallverfütterung ist, eine Infektion mit dem Erreger der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest zu verhindern. Da auch über sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Wurststückchen, die unmittelbar verfüttert werden), Erreger der beiden genannten Tierseuchen verbreitet werden können, ist die Begrifflichkeit "Küchen und Speiseabfälle" weit auszulegen (Artikel 2).
Bei der Änderung der Tollwut-Verordnung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Artikel 3).
Mit der Änderung der Brucellose-Verordnung wird der Untersuchungsabstand - analog zu der Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung - von zwei auf drei Jahre angehoben (Artikel 4).
Mit der Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung wird die derzeit bestehende Diskrepanz zwischen § 8 Absatz 1 und der Anlage 6 Abschnitt I hinsichtlich der Begriffe "Stall" und "Stall oder sonstiger Standort" behoben, zudem erfolgt eine redaktionelle Anpassung (Artikel 5).
Bei der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der lateinischen Schreibweise der "Tuberkulose der Rinder" (Artikel 6).
Mit der Änderung der TSE-Überwachungsverordnung erfolgt die redaktionelle Anpassung der bisherigen Zitierung im Hinblick auf den Farbstoff Brillantblau FCF an die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Artikel 7).
Mit der Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung wird das Inhaltsverzeichnis redaktionell angepasst (Artikel 8).
Mit der Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung wird die Richtlinie 2013/31/EU in nationales Recht umgesetzt (Artikel 9).
Die Aufhebung der Sperrbezirksverordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ansteckende Schweinelähmung sowohl in Deutschland als auch auf internationalem Gebiet keine Bedeutung mehr hat (Artikel 10).
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen hinsichtlich der Artikel 1 bis 9 keine Kosten. Auch werden durch die Aufhebung der Sperrbezirksverordnung (Artikel 10) keine nennenswerten Kosten eingespart, da die Tierseuche bis in das Jahr 2003 zurückgehend lediglich einmal aufgetreten ist.
Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigskeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der vorliegenden Verordnung zum Teil redaktionelle Anpassungen (Artikel 3, 5 Nummer 1, 6 bis 8) vorgenommen, aber insbesondere auch bestehende Diskrepanzen aus dem geltenden Rechtstext behoben bzw. notwendige Änderungen vorgenommen werden (Artikel 1, 4 und 5 Nummer 2). Die Einführung des Verfütterungsverbots von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind (Artikel 2), dient dazu, die Einschleppung und Ausbreitung der hochkontagiösen Klassischen und Afrikanischen Schweinepest zu vermeiden. Dies dient der Gesunderhaltung der Schweine haltenden Betriebe und damit der Aufrechterhaltung einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. In einem unmittelbaren Zusammenhang dazu wird auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen, denn nur ein gesundes Tier kann auch ein gesundes Lebensmittel liefern. Damit wird der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie entsprochen.
Die Angleichung der Regelung in Anlage 6 Abschnitt I an die Regelungen in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 der Schweinehaltungshygieneverordnung (Artikel 5 Nummer 2) dient dazu, dass eine einheitliche Rechtsauslegung und -anwendung gewährleistet wird. Diese einheitliche Rechtsanwendung bezüglich der Untersuchungen hat letztlich Auswirkungen auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz und entspricht damit der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (Artikel 9) dient der fristgebundenen Umsetzung von EU-Recht zum Schutz vor Tollwut bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern und trägt damit der Managementregel 4 Rechnung.
Die Tollwut ist nach Angaben der Welttiergesundheitsorganisation nach wie vor die Zoonose mit größtem Gefahrenpotential für die menschliche Gesundheit. Dabei soll die EU-rechtliche Verlängerung der Frist für die klinische Untersuchung von 24 auf 48 Stunden vor dem Verbringen die Regelung praktikabler machen.
Die Aufhebung der Sperrbezirksverordnung (Artikel 10) ist insbesondere vor dem Hintergrund der vernachlässigbaren nationalen und internationalen wirtschaftlichen Bedeutung angezeigt. Die Aufhebung dient somit auch der Entbürokratisierung und ist damit nicht zuletzt einer produktiven Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie dienlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Mit der Änderung wird der Untersuchungsabstand für die regelmäßigen Untersuchungen über die Milchserologie - in Angleichung an die Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und § 3a Satz 1 - von zwei auf drei Jahre angehoben. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a ist ein Rinderbestand dann leukoseunverdächtig, wenn u.a. die regelmäßigen blutserologischen Untersuchungen im Abstand von drei Jahren erfolgen. Für die blutserologische Untersuchung nach § 3a Satz 1 ist dieser dreijährige Untersuchungsabstand bereits vorgeschrieben. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung erfolgt somit eine Angleichung des Untersuchungsabstandes auch für die Untersuchungen über die Milchserologie. Dies entspricht auch den Vorgaben in Anhang D Kapitel I Buchstabe B Ziffer ii der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 2:
Mit der Änderung wird ein Verfütterungsverbot von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind, eingeführt.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5) regelt, dass die Mitgliedstaaten die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine verbieten sollen. Dieses Verbot wird durch die zwischenzeitlich erlassene und unmittelbar geltende Verbotsregelung in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) überlagert und insoweit wurde die ehemals nationale Regelung (§ 24a der Viehverkehrsverordnung) aufgehoben.
Unter Küchen- und Speiseabfälle fallen gemäß Anhang I Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammende Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls. Ziel des Verbotes der Küchen- und Speiseabfallverfütterung ist, eine Infektion mit dem Erreger der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest zu verhindern. Da auch über sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Wurststückchen, die unmittelbar verfüttert werden), Erreger der beiden genannten Tierseuchen verbreitet werden können, ist die Begrifflichkeit "Küchen und Speiseabfälle" weit auszulegen.
Zwischenzeitlich haben sich die Tierarten, die als Hobby- oder Schmusetiere gehalten werden, um Schweine, insbesondere Minipigs erweitert, die allerdings nicht dem Nutztierbegriff der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterfallen. Um diese Lücke zu schließen und insoweit den Vorgaben der Richtlinie 2001/89/EG wieder vollständig Genüge zu tun, wird ein Verfütterungsverbot für Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind, in der Schweinepest-Verordnung eingefügt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass über Küchen- und Speiseabfälle auch hochkontagiöse Tierseuchenerreger, wie z.B. die der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, auch von Minipigs übertragen werden können, angezeigt (Nummer 1, 2, 4, 5).
Mit der Änderung in § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt die redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Bundesministeriums gemäß Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (Nummer 3).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 3:
Mit der Änderung des Alters der Welpen, die geimpft werden sollen, von ursprünglich drei Monate auf zwölf Wochen, erfolgt eine redaktionelle Angleichung an das geltende EU-Recht (Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
Die genannte Verordnung sieht in Anhang III Nummer 2 Buchstabe b ein Alter für die Impfung von Welpen von frühestens zwölf Wochen vor. Diese Altersvorgabe wurde in nationales Recht übernommen, damit hinsichtlich des Alters der Welpen eine einheitliche und zweifelsfreie Rechtsvorgabe besteht.
Außerdem erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Bundesministeriums gemäß Organisationserlass vom 17. Dezember 2013.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 15, Nummer 18 Buchstabe a und Nummer 20 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 4:
Mit der Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung (siehe Artikel 1) wird der Untersuchungsabstand für die regelmäßige Untersuchung über die Milchserologie von zwei auf drei Jahre angehoben. Vor dem Hintergrund, dass das Untersuchungsmedium "Milch" sowohl auf Leukose als auch auf Brucellose untersucht wird, ist eine entsprechende Änderung der Brucellose-Verordnung angezeigt, damit gewährleistet ist, dass der Untersuchungsrhythmus beibehalten werden kann und nicht durch unterschiedlich bestehende Regelungen behindert wird (Nummer 1).
Außerdem erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Bundesministeriums gemäß Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (Nummer 2).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 5:
In Nummer 1 wird die Fußnote bezüglich der Umrauschquote redaktionell an Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532), mit der die Formel bereits geändert worden ist, angepasst.
Mit der Änderung in Nummer 2 wird die bestehende Diskrepanz zwischen § 8 Absatz 1 und der Anlage 6 Abschnitt I behoben. Die Regelungen in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 beziehen sich auf den "Stall", wohingegen in der Anlage 6 Abschnitt I neben dem "Stall" auch der "sonstige Standort" mit einbezogen wird.
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden die Regelungen in Anlage 6 Abschnitt I ebenfalls auf den "Stall" bezogen und somit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 6:
Mit der Änderung wird die lateinische Bezeichnung der "Tuberkulose der Rinder" redaktionell angepasst.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 7:
Mit der Änderung erfolgt die redaktionelle Anpassung der bisherigen Zitierung im Hinblick auf den Farbstoff Brillantblau FCF der Anlage I Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung an das nunmehr unmittelbar geltende EU-Recht (Anhang II Teil I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. EG (Nr. ) L 354 vom 31.12.2008, S. 16)).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 13 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 8:
Mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 50) wurde u.a. § 38 aufgehoben ("weggefallen"). Die Änderungsverordnung sah jedoch keinen entsprechenden Änderungsbefehl für das Inhaltsverzeichnis vor. Mit vorliegender Änderung erfolgt nunmehr die redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an den weggefallenen § 38 (Nummer 1). Außerdem erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Bundesministeriums gemäß Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (Nummer 2).
Zu Artikel 9:
Durch Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 107) wird ab dem 29. Dezember 2014 die Frist für die klinische Untersuchung vor dem Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen im Rahmen des Handels auf 48 Stunden verlängert. Beim gewerbsmäßigen Verbringen ist neben dem Heimtierausweis auch die Gesundheitsbescheinigung erforderlich, in der der amtliche Tierarzt die klinische Gesundheit des Tieres bestätigt.
Die zusätzlichen Anforderungen beim Verbringen in bestimmte Mitgliedstaaten sind im unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht geregelt und Bestandteil der amtlichen Gesundheitsbescheinigung. Insoweit erübrigt sich die bisherige Unterscheidung in Nr. 7.1 und Nr. 7.2 (Nummer 3).
Außerdem erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Bundesministeriums gemäß Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (Nummer 1 und 2).
Rechtsgrundlage: § 14 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 10:
Mit Artikel 6 wird die Sperrbezirksverordnung aufgehoben.
Bis in das Jahr 2003 zurückgehend ist lediglich ein Fall dieser Tierseuche aufgetreten (2007). Auch international kommt der Ansteckenden Schweinelähmung keine besondere Bedeutung zu. Nach der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft ist keine Meldung gegenüber der Kommission mehr erforderlich; auch wurde das Kapitel "Ansteckende
Schweinelähmung" hinsichtlich der Empfehlungen für den Handel aus dem Tiergesundheitskodex für die Landtiere des Internationalen Tierseuchenamtes gestrichen.
Mit Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1403) wurde die "Ansteckende Schweinelähmung" aus der Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen herausgenommen. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch die Aufhebung der Verordnung angezeigt.
Die Aufhebung der Sperrbezirksverordnung zieht keine nachteiligen Konsequenzen im Falle eines erneuten Auftretens der Ansteckenden Schweinelähmung nach sich, da die zuständige Behörde nach § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes ermächtigt wird, entsprechende Maßregeln anzuordnen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12, Nummer 13 und Nummer 18 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Artikel 11:
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bezogen auf den Artikel 9 soll die Verordnung am 29. Dezember 2014 in Kraft treten.