A. Problem und Ziel
Die Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeit von gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand für öffentliche Unternehmen treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist (sogenanntes Moratorium). Das Moratorium wird durch eine dauerhafte und rechtssichere Nachfolgeregelung abgelöst.
Die gesonderten Entgeltmeldungen der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaften (Lohnnachweis) werden nach geltendem Recht ab dem Jahr 2014 abgelöst und in das allgemeine sozialversicherungsrechtliche Meldeverfahren integriert. Da diese Integration noch nicht den notwendigen Qualitätsstandard erreicht hat, stünde ab 2014 keine hinreichend sichere Grundlage für die Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Verfügung. Die Übergangszeit wird deshalb um zwei Jahre verlängert, so dass ab dem Jahr 2016 ein erprobtes, sicheres Meldeverfahren zur Verfügung stehen wird.
B. Lösung
Erlass des folgenden Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu geschaffen oder geändert. Bei der Antragstellung zur freiwilligen Versicherung erfolgt lediglich eine gesetzliche Klarstellung, durch die Erfüllungsaufwand weder entsteht noch entfällt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für Unternehmen, die an einen anderen Unfallversicherungsträger überwiesen werden, entsteht einmalig ein geringfügiger, nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand. Die Geltungsdauer einer Informationspflicht wird verlängert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mehrkosten für Bund und Länder sind nicht zu erwarten. Durch die Überweisung von öffentlichen Unternehmen entstehen den Unfallversicherungsträgern einmalig geringfügige Kosten. Gegebenenfalls auf den Bund entfallende Mehrkosten werden finanz- und stellenmäßig im Einzelplan 11 gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 21.09.12
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend."
2. § 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
"1a. für Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
- a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder
- b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,".
3. § 129 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
"1a. für Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
- a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
- b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,".
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art."
4. § 129a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Beteiligungen" durch die Wörter "bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Kapitalgesellschaften" und jeweils das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeindeverbänden" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
- d) In Absatz 4 wird das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Ländern" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
- e) In Absatz 5 wird das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Kapitalbeteiligung" ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeindeverbänden" die Wörter "an Kapitalgesellschaften" eingefügt.
- f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in selbstständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend."
5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 129 Absatz 4 bleibt unberührt."
6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3."
7. § 218d wird wie folgt gefasst:
" § 218d Besondere Zuständigkeiten
- (1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als wesentliche Änderung.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne von § 128 Absatz 1 Nummer 1a und von § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zuständigkeit begründen.
- (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne von § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt.
- (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen.
- (5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. prüft die Auswirkungen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Absatz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen Unternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im Verhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig sind, und legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Bestehen hiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die durch die Regelungen des Sechsten Kapitels begründet sind, enthält der Bericht auch Vorschläge zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige."
In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2016" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Maßnahmen
Die Regelung über die Abgrenzung der Zuständigkeit von gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand für öffentliche Unternehmen (sogenannte Moratoriumsregelung) läuft zum 31. Dezember 2012 aus (§ 218d Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Mit dem Gesetzentwurf wird eine Nachfolgeregelung getroffen.
Derzeit sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat (§ 128 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII). Dementsprechend sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig für Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (§ 129 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII). Dies gilt nicht für die sogenannten kommunalen Ausnahmebetriebe (§ 129 Absatz 4 SGB VII). Die kommunalen Ausnahmebetriebe sind unabhängig von ihrer rechtlichen Selbstständigkeit den gewerblichen Berufsgenossenschaften zugeordnet.
Bis zum 31. Dezember 2004 wurden die öffentlichen Unternehmen durch Verwaltungsakt ("Bezeichnung") der jeweiligen zuständigen Landesbehörde von den gewerblichen Berufsgenossenschaften in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand überführt. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollten nicht von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand übernommen werden. Die Entscheidung konnte von der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Zuständigkeit für ein Unternehmen entzogen wurde, vor den Sozialgerichten angefochten werden. Insbesondere das Kriterium der Erwerbswirtschaftlichkeit war streitanfällig und hat zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt.
Daher wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen zum 1. Januar 2005 die Moratoriumsregelung eingeführt. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wurden unmittelbar durch Gesetz für die öffentlichen Unternehmen zuständig. Das Kriterium der Erwerbswirtschaftlichkeit entfiel. Die Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2009 befristet und durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde der Spitzenverband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)" beauftragt, bis zum 31. Mai 2012 ein Konzept für eine Abgrenzung der Zuständigkeit von gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand für die öffentlichen Unternehmen zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
Zu diesem Zweck wurde die Moratoriumsregelung nochmals um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Laut Gesetzesbegründung sollen Praktikabilität, Rechtssicherheit und die Gewährleistung einer zielgenauen und erfolgreichen Prävention Zuordnungskriterien sein. Die Vereinbarkeit der Zuordnung der öffentlichen Unternehmen mit dem europäischen Wettbewerbsrecht war zu gewährleisten. Die kommunalen Ausnahmebetriebe konnten in das Konzept einbezogen werden.
Die Mitgliederversammlung der DGUV hat am 23. Mai 2012 ein Konzept beschlossen und anschließend dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Der Vorschlag beschränkt sich auf die Zuständigkeitszuordnung. Der Wettbewerbsaspekt bleibt zunächst unberücksichtigt. Bevor gegebenenfalls bestehende wettbewerbswidrige Ungleichgewichte beseitigt werden können, ist die Vornahme einer umfassenden Bestandsaufnahme durch die DGUV erforderlich.
Auf der Grundlage des Konzepts der DGUV soll mit dem Gesetzentwurf - als erster Schritt - die Zuständigkeit für öffentliche Unternehmen neu geordnet werden. Der DGUV wird zudem ein Folgeauftrag zur Prüfung der Wettbewerbsfrage erteilt. In einem zweiten Schritt wird die Bundesregierung soweit erforderlich Regelungen vorschlagen, die ab dem 1. Januar 2015 eine Gleichbehandlung konkurrierender Unternehmen hinsichtlich der Beitragsbelastung gewährleisten.
Darüber hinaus werden klarstellende Regelungen zum freiwilligen Unfallversicherungsschutz ehrenamtlich tätiger Personen getroffen sowie die Übergangszeit für die endgültige Ablösung des bisherigen gesonderten Lohnnachweises der Arbeitgeber durch die vollständige Integration in das allgemeine sozialversicherungsrechtliche Meldeverfahren um zwei Jahre verlängert.
II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand Kosten
Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Es wird keine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger neu geschaffen oder geändert. Vielmehr wird bei der Antragspflicht auf freiwillige Versicherung für Ehrenamtsträger ( § 6 Absatz 1 SGB VII) gesetzlich klargestellt, dass auch die zuständige Organisation oder der Verband eine Versicherung aller betreffenden Personen ohne namentliche Bezeichnung beantragen kann. Damit soll die Rechtsgrundlage für eine schon seit Jahren bestehende Praxis zum Beispiel bei Sportvereinen geschaffen werden. Die Regelung soll rückwirkend ab Ausweitung des Versicherungsschutzes in Kraft treten. Daher bedeutet die Änderungsregelung für Bürgerinnen und Bürger weder zusätzlichen Erfüllungsaufwand noch eine Entlastung.
E.2 Wirtschaft
Durch den Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers entstehen geringfügige, nicht bezifferbare einmalige Umstellungskosten.
Durch die Verschiebung des Inkrafttretens der Regelung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes wird keine Informationspflicht für die Wirtschaft neu geschaffen oder geändert. Vielmehr wird die Geltungsdauer einer Informationspflicht verlängert. Durch die Verlängerung des Übergangszeitraumes müssen die Arbeitgeber wie bisher den Lohnnachweis nach § 165 Absatz 1 SGB VII einreichen. Insoweit entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die ausschließliche Meldung der für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung benötigten Daten nach § 28a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfolgt erst zum 1. Januar 2016.
E.3 Verwaltung
Mehrkosten für Bund und Länder sind nicht zu erwarten.
Für die Unfallversicherungsträger ergeben sich aufgrund der Nachfolgeregelung zum Moratorium einmalige Kosten in Höhe von rund 85 Euro je Überweisung eines Unternehmens. Gegebenenfalls auf den Bund entfallende Mehrkosten werden finanz- und stellenmäßig im Einzelplan 11 gegenfinanziert.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).
IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
V. Nachhaltigkeit
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Regelung greift ein Bedürfnis aus der geltenden Praxis auf. Klarstellend wird damit gesetzlich verankert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine generelle Versicherung aller betreffenden Personen durch die zuständigen Organisationen oder Verbände beantragt werden kann.
Zu Nummer 2
Nach geltendem Recht sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land entweder unmittelbar oder mittelbar überwiegende beteiligt ist oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat, § 128 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII. Beide Alternativen der Vorschrift sind derzeit auf alle rechtlich selbstständigen Unternehmen in privater oder öffentlichrechtlicher Rechtsform anwendbar.
Künftig wird zwischen Unternehmensarten unterschieden. Die Regelung in § 128 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a SGB VII betrifft nur noch Kapitalgesellschaften. Zudem wird das Kriterium der unmittelbaren oder mittelbaren überwiegenden Beteiligung konkretisiert und enger gefasst. Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind demnach nur für solche Kapitalgesellschaften zuständig, bei denen das Land unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint. Vermitteln erst weitere Unternehmen des Landes die Kapitalmehrheit, muss diese Voraussetzung auf allen Ebenen erfüllt sein. Eine ohne mehrheitliche Kapitalbeteiligung bestehende Einflussnahme reicht bei Kapitalgesellschaften nicht mehr aus, um eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich zu begründen.
Alle anderen Unternehmen als Kapitalgesellschaften werden von § 128 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe b SGB VII erfasst. Das Kriterium des ausschlaggebenden Einflusses auf die Organe des Unternehmens wird konkretisiert. Erforderlich für die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich ist die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt. Dafür ist auch ausreichend, wenn dem Land entsprechende Besetzungsrechte für die Mehrheit der Personen und Stimmen in dem maßgebenden Organ zustehen. Vermitteln erst weitere Unternehmen die erforderliche Stimmenmehrheit, muss auf allen Ebenen Stimmenmehrheit bestehen.
Entscheidend für die Zuständigkeit ist in beiden Alternativen, dass nur eine unmittelbare Beeinflussung des Unternehmens durch das Land die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich begründet. Sperrminoritäten und andere Minderheitenrechte oder eine institutionelle Förderung eines Unternehmens können nicht mehr zur Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich führen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Siehe Begründung zu Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Der Anwendungsbereich des bisherigen § 129 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 SGB VII wird auf rechtlich selbstständige Unternehmen nach § 129 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII beschränkt. Für rechtlich unselbstständige Unternehmen nach § 129 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII, die in den in § 129 Absatz 4 Satz 1 SGB VII n.F. genannten Bereichen tätig sind, sind künftig die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig. Auf diese Weise wird eine parallele Zuständigkeit von kommunalen Unfallversicherungsträgern und gewerblichen Berufsgenossenschaften für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband sowie der rechtlich unselbstständigen kommunalen Unternehmen (Eigen- oder Regiebetriebe) ausgeschlossen. Damit besteht eine einheitliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich innerhalb einer Kommune einschließlich ihrer unselbstständigen Unternehmen. Die Abgrenzung von regionaler und fachlicher Präventionszuständigkeit wird anhand eines rechtlich eindeutigen und fachlich begründbaren Kriteriums auf eine dauerhaft tragfähige Grundlage gestellt. Zur Übergangsregelung siehe § 218d Absatz 3 SGB VII.
Die Zuständigkeit für die in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 SGB VII genannten landwirtschaftlichen Unternehmen bleibt von der Neuregelung unberührt (§ 129 Absatz 4 Satz 2 SGB VII n. F.). Sowohl rechtlich selbstständige als auch rechtlich unselbstständige Unternehmen dieser Art fallen auch künftig in die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Zu Nummer 4
Mit den Änderungen in § 129a SGB VII werden die in § 128 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII und § 129 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII neu gefassten Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich und im kommunalen Bereich für öffentliche Unternehmen in den Fällen einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen nachvollzogen. Sie sind rein redaktioneller Art; inhaltliche Veränderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 5
Die überwiegende unfallversicherungsrechtliche Literatur (Quabach, juris-PK, SGB VII, § 131 Rz. 7; Bigge, in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 129 Rz. 32; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 129 Rz. 39) und Rechtsprechung (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. November 2002 - L 5 U 38/00; SG Hamburg, Urteil vom 29. August 2005 - S 41 U 452/99) gehen vom Vorrang des § 129 Absatz 4 SGB VII gegenüber den Regeln vom Gesamtunternehmen nach § 131 SGB VII aus. Das Bundessozialgericht hingegen hat die Grundsätze vom Gesamtunternehmen auch bei Fallgestaltungen im Zusammenhang mit § 129 Absatz 4 SGB VII angewandt (Urteile vom 8. Mai 2007 - B 2 U 10/06 R und B 2 U 13/06 R). Nach dieser Auffassung wäre eine gewerbliche Berufsgenossenschaft nicht allein für den Teil eines rechtlich selbstständigen Unternehmens oder - im Fall des § 218d Absatz 3 SGB VII n.F. - eines kommunalen Eigen- oder Regiebetriebes zuständig, der unter § 129 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 SGB VII fällt, sondern auch für weitere Teile des selbstständigen Unternehmens beziehungsweise Eigen- oder Regiebetriebes. Die Anwendbarkeit des § 131 SGB VII auf Fallgestaltungen mit kommunalen Ausnahmeunternehmen führt jedoch zu einer nicht begründbaren Durchbrechung der bisherigen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen öffentlicher und gewerblicher Unfallversicherung. Daher wird der Vorrang des § 129 Absatz 4 SGB VII durch eine Ergänzung des § 131 Absatz 1 SGB VII ausdrücklich gesetzlich angeordnet.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 7
Die Übergangsvorschrift zur Nachfolgeregelung zum Moratorium in § 218d SGB VII schreibt einerseits die bestehenden Katasterbestände nicht gänzlich fest, gewährleistet aber andererseits einen an zeitlichen oder sachlichen Kriterien orientierten Bestandsschutz für bestehende Unternehmenszuständigkeiten. Damit werden die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit zum Ausgleich gebracht.
Absatz 1 regelt den formellen Vollzug der neuen Rechtslage. Satz 1 bestimmt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Unternehmen, für die sich aufgrund der Nachfolgeregelung zum Moratorium die materielle Zuständigkeit ändert, an den materiell zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen sind. Damit wird der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung getragen, wonach der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers auch im Falle einer Änderung der Zuständigkeit aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften einer Überweisung nach § 136 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB VII bedarf (vergleiche BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R). Nach Satz 2 gilt die Neuregelung als wesentliche Änderung. Damit wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung ohne Einzelfallprüfung erfüllt sind.
Absatz 2 trifft eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 für rechtlich selbstständige Unternehmen, die vor dem Jahr 1997 bestanden haben und bei denen seitdem keine nach dem neuen Recht zuständigkeitsrelevanten Änderungen eingetreten sind. Diese Unternehmen sollen nicht überwiesen werden. Der Stichtag 1. Januar 1997 orientiert sich am Inkrafttreten des SGB VII. Die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Zuständigkeiten waren unstreitig und sollen daher weiterhin Bestand haben.
Absatz 3 trifft eine Ausnahmeregelung für rechtlich unselbstständige Unternehmen nach § 129 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig im bisherigen Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 SGB VII (künftig § 129 Absatz 4 Satz 1 SGB VII) tätig sind. Grundsätzlich wären diese Unternehmen aufgrund der neuen Fassung des § 129 Absatz 4 SGB VII nach § 218d Absatz 1 SGB VII an die kommunalen Unfallversicherungsträger zu überweisen. Fällt der Tätigkeitsbereich eines solchen Unternehmens ausschließlich oder schwerpunktmäßig in den Ausnahmebereich des künftigen § 129 Absatz 4 Satz 1 SGB VII, soll die gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig bleiben. Haben diese Bestandteile hingegen eine nachrangige Bedeutung, werden die kommunalen Unfallversicherungsträger zuständig. Damit wird insbesondere bei kleineren Einheiten eine Zersplitterung der Prävention zwischen dem kommunalen Unfallversicherungsträger und ggf. mehreren gewerblichen Berufsgenossenschaften verhindert.
Absatz 4 stellt klar, dass die Übergangsregelungen in Absatz 2 und 3 nicht gelten, wenn zuständigkeitsrelevante Änderungen im Unternehmen nach dem 31. Dezember 2012 eintreten.
Das von der DGUV vorgelegte Konzept zur Nachfolgeregelung für das Moratorium beschränkt sich auf die Zuständigkeitsordnung. In Absatz 5 wird der DGUV daher ein Folgeauftrag zur Prüfung der Wettbewerbsrelevanz erteilt. Dabei sind auch die Auswirkungen der Lastenverteilung zu berücksichtigen.
Die Regelung ist erforderlich, um zu erreichen, dass das durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz eingeführte neue Verfahren zur Meldung der für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung benötigten Daten sicher und fehlerfrei funktioniert. Trotz intensiver Bemühungen aller an dem Prozess beteiligten Sozialversicherungsträger, breit angelegter Information der Unternehmer und spürbarer Erfolge der in der Vergangenheit eingeleiteten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ist zu erwarten, dass die Qualität der Daten aus dem neuen Verfahren am 1. Januar 2014 als Grundlage der Beitragsberechnung nicht genügt. Durch die Verlängerung des Übergangszeitraumes können weitere für die Qualitätssicherung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden, sodass ab 1. Januar 2016 ein erprobtes, sicheres Meldeverfahren zur Verfügung steht.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die im Zusammenhang mit dem Moratorium getroffenen Regelungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Zu Absatz 2
Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 - dem Zeitpunkt der Ausweitung des Versicherungsschutzes für ehrenamtlich Tätige auf Antrag - in Kraft. Dies dient der Klarstellung, dass die Möglichkeit, auf Antrag freiwilligen Versicherungsschutz zugunsten der ehrenamtlich tätigen Personen zu begründen, auch für die jeweiligen Organisationen oder Verbände bestanden hat.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2225:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Durch den Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers wird bei dem Unternehmen gegebenenfalls Umstellungsaufwand entstehen. Dieser resultiert daraus, dass künftig bei der Entgeltmeldung beziehungsweise beim Entgeltnachweis unter Umständen andere Daten als bisher anzugeben sind. In der Regel wird daher in diesen Fällen die hierfür genutzte Unternehmenssoftware angepasst werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass die hieraus entstehenden Kosten geringfügig sein werden.
Änderungen des Erfüllungsaufwands bei Bund und Ländern sind nicht zu erwarten.
Für die Unfallversicherungsträger ergibt sich aus dem Entwurf Umstellungsaufwand. Dieser entsteht dadurch, dass bei einer Veränderung der Zuständigkeit das jeweilige Unternehmen in die Zuständigkeit des neuen Trägers überwiesen werden muss. Im Einzelfall beläuft sich der Aufwand für eine Überweisung nach Angaben des Ressorts auf etwa 85 Euro. Derzeit existieren insgesamt knapp 20.000 öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a und 129 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 SGB VII. Von einer Zuständigkeitsveränderung wird jedoch nur ein Teil dieser Betriebe betroffen sein, so dass nur in diesen Fällen der Aufwand für die Überweisung entstehen wird.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Entwurfs auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.
Im Hinblick auf die Beibehaltung der - in der Regel - papiergebundenen neben den elektronischen Arbeitgebermeldungen im Bereich der Unfallversicherung bis Ende 2016 bittet der NKR das BMAS, auf eine zeitnahe Beseitigung der Fehlerquellen zu drängen, um nach Möglichkeit schon vor 2016 auf die parallelen Meldungen verzichten zu können. Der NKR bittet das BMAS, Anfang 2014 über die Entwicklung der Fehlerquoten zu berichten.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin