A. Problem und Ziel
Der Grundversorger ist nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise für die Grundversorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen und Preisen im Grundsatz jeden Haushaltskunden zu beliefern. Der Grundversorger ist bisher nicht verpflichtet, die in die Kalkulation des Grundversorgungspreises eingeflossenen gesetzlich oder durch den Netzzugang veranlassten Kostenbelastungen auszuweisen. Der vom Kunden zu zahlende Brutto-Endpreis ergibt sich aus einem Netto-Endpreis zuzüglich Umsatzsteuer. In den Netto-Endpreis fließen kalkulatorisch in der Regel weitere Preisbestandteile ein, die ihren Ursprung in gesetzlichen Regelungen haben oder als Netzentgelte für den Grundversorger in seiner Funktion als Energielieferanten nicht unmittelbar beeinflussbar sind. Die Höhe solcher Bestandteile ergibt sich zwar im Grundsatz aus gesetzlichen Regelungen und öffentlich verfügbaren Angaben. Den Kunden wird aber nicht ohne nähere Nachforschung deutlich, in welchem Umfang und in welcher Höhe dem Grundversorger entsprechende Kostenbelastungen entstehen. Dies gilt auch bei Änderungen der Höhe des Saldos dieser Belastungen. Den Kunden sollen diese zusätzlichen Informationen bereitgestellt werden, um für sie die Transparenz zu erhöhen und sie besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen des Allgemeinen Preises der Grundversorgung zu bewerten.
B. Lösung
Die Stromgrundversorgungsverordnung und die Gasgrundversorgungsverordnung regeln die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung. Die Pflichten des Grundversorgers nach diesen Rechtsverordnungen sollen dahin gehend konkretisiert werden, dass der Grundversorger nicht nur den Allgemeinen Preis, sondern auch die in dessen Kalkulation einfließenden staatlich veranlassten Preisbestandteile und im Strombereich zusätzlich auch die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung auszuweisen hat. Angesichts der Funktion und Systematik der Grundversorgung erscheint eine besondere Ausweisung in der Praxis zumutbar und auch sachgerecht. Die Kalkulationsbestandteile sollen für grundversorgte Haushaltskunden transparent werden. Zugleich soll klargestellt werden, dass Änderungen solcher Bestandteile zu einer Neukalkulation des Allgemeinen Preises der Grundversorgung führen können und teilweise müssen; die im Übrigen bestehenden Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen bleiben unberührt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Aus dem vorliegenden Entwurf ergibt sich nach einer Exante-Abschätzung folgender Erfüllungsaufwand:
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung konkretisiert bereits bestehende Informationspflichten von Unternehmen, soweit sie die Aufgabe der Grundversorgung nach § 36 EnWG wahrnehmen. Ohnehin erforderliche Mitteilungen an grundversorgte Haushaltskunden und im Internet bereitgestellte Informationen sind zu ergänzen. Dies führt zu einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 6.000 Euro jährlich. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 17.000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
Berlin, 27. August 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
Vom ...
Aufgrund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
- a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
- c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),
- d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung."
- b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen."
- c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter "Satz 3 Nummer 3" durch die Wörter "Satz 6 Nummer 3" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen".
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch folgende Wörter ersetzt:
"; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 anzugeben."
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
- (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
- (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt."
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
- a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; 2013 I 488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
- c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Satz 3 Nummer 3" durch die Wörter "Satz 4 Nummer 3" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen".
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch folgende Wörter ersetzt:
"; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 anzugeben."
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
- (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen.
- (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Die Geschäftsbedingungen der Grundversorgung durch den nach § 36 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bestimmten Versorger letzter Instanz im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sind durch Vorgaben der §§ 36 bis 40 EnWG und der Strombzw. Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV bzw. GasGVV) geprägt. Die Grundversorgung ist eine Basisversorgung zu weitgehend standardisierten Geschäftsbedingungen und einer im Grundsatz bestehenden Kontrahierungspflicht des zur Grundversorgung verpflichteten Unternehmens. Der Rechtsrahmen der Grundversorgung unterscheidet sich daher wesentlich von dem Rechtsrahmen für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung, die nicht nur Preiswettbewerb, sondern auch Konditionenwettbewerb unterliegen sollen und hinsichtlich derer der Lieferant nicht kontrahierungspflichtig ist.
Der Grundversorger ist nach § 36 Absatz 1 EnWG verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise für die Versorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen und Preisen im Grundsatz jeden Haushaltskunden zu beliefern.
Diese Pflicht soll dahin gehend konkretisiert werden, dass der Grundversorger in den Vertragsbedingungen und im Internet neben dem Allgemeinen Preis gesondert auch die staatlich veranlassten Preisbestandteile und die Netzentgelte einschließlich der Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb und Messung auszuweisen hat, soweit diese kalkulatorisch in den Endpreis der Grundversorgung einfließen. Die Höhe dieser Kalkulationsbestandteile ist für den Grundversorger in seiner Funktion als Energielieferant grundsätzlich nicht beeinflussbar. Soweit solche Kosten einfließen, werden sie in der aufgrund der Kontrahierungspflicht des Grundversorgers traditionell kostenorientierteren Kalkulation der Grundversorgung typischerweise an die Haushaltskunden weitergegeben. Als eigener Anteil des Grundversorgers, aus dem er die Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie seine Marge zu decken hat, verbleibt dann der Betrag des Grundversorgungs-Endpreises, der sich nach Abzug der genannten nicht beeinflussbaren Preisbestandteile ergibt.
Für alle Strom- und Gaslieferanten gelten bereits die Vorgaben des § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach § 3 Satz 1 PAngV ist bei der Angabe von Preisen der verbrauchsabhängige Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) im Angebot oder der Werbung anzugeben. Nach § 3 Satz 2 PAngV ist bei Elektrizität und Gas als Mengeneinheit für den Arbeitspreis 1 Kilowattstunde zu verwenden. Wer neben dem Arbeitspreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese nach § 3 Satz 3 PAngV vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeitspreises anzugeben. Dies gilt nach § 3 Satz 4 PAngV entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.
Ziel ist es, für den grundversorgten Haushaltskunden die Transparenz zu erhöhen und ihn durch zusätzliche Informationen besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises zu bewerten. Der vom Kunden zu zahlende Brutto-Endpreis ergibt sich aus einem Netto-Endpreis zuzüglich Umsatzsteuer.
In diesen Netto-Endpreis fließen im Strombereich kalkulatorisch derzeit in der Regel auch die Wegenutzungsentgelte an die Kommunen (Konzessionsabgaben nach § 48 EnWG), die Stromsteuer, die EEG-Umlage, der KWKAufschlag sowie die Umlagen nach § 17f EnWG, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ein. Hinzu kommen die Netzentgelte und gegebenenfalls Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung, die der Grundversorger in seiner Funktion als Lieferant aus dem Netzzugangsverhältnis an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichten hat.
Die Bedeutung dieser Anteile für die Höhe des Endpreises der Grundversorgung hat seit der Öffnung für Wettbewerb im Jahre 1998 insgesamt gesehen zugenommen. Dies legt eine gesonderte Ausweisung besonders nahe. Insbesondere gilt dies für die Strom-Grundversorgung. Im Jahr 1998 entfielen auf solche Preisbestandteile kalkulatorisch im Durchschnitt etwa 25 Prozent des allgemeinen Brutto-Strompreises für Haushaltskunden. Dies beruhte auf der in ihrer Höhe in der Regel stabilen Konzessionsabgabe an die Gemeinden sowie der Umsatzsteuer. Im Jahr 2013 entfielen auf den energiewirtschaftlich bestimmten Anteil der Strom-Grundversorgung nach dem Monitoringbericht 2013 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt im mengengewichteten bundesweiten Durchschnitt nur noch knapp 51,8 Prozent des Brutto-Endpreises, während gut 48,2 Prozent des Brutto-Endpreises auf die genannten gesetzlich veranlassten Belastungen entfiel. Die vorliegende Regelung trägt der gestiegenen Bedeutung sowie dem Umstand Rechnung, dass sich der Saldo der erfassten Umlagen jährlich ändert.
Im Gasbereich besteht grundsätzlich dasselbe Interesse, auch wenn die Bedeutung solcher Bestandteile hier für den Endpreis geringer ist. Nach dem Monitoringbericht 2013 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt entfielen im mengengewichteten bundesweiten Durchschnitt auf Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Umsatzsteuer insgesamt knapp 27 Prozent des Brutto-Endpreises. Hinzu kommen auch im Gasbereich die Netzentgelte und gegebenenfalls Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wegen der heterogenen Gestaltung der Netzentgelte im Gasbereich ist im vorliegenden Entwurf jedoch zunächst davon abgesehen worden, die Netzentgelte in die Ergänzung des § 2 Absatz 3 GasGVV aufzunehmen.
Eine gesetzliche Regelung zur Transparenz von Preisbestandteilen enthält bereits § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EnWG. Danach sind die Lieferanten verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher u.a. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen. Diese Regelung schafft allerdings lediglich eine nachträgliche Transparenz, die sich zudem allein auf die genannten Bestandteile bezieht.
Für den Bereich der Grundversorgung erscheint jedoch auch eine vorherige Transparenz sachgerecht und umsetzbar. Zwar sind die genannten Entgelte des Netzbetreibers und die Konzessionsabgabe bundesweit nicht einheitlich. Die Angaben der Grundversorger beziehen sich jedoch jeweils allein auf ihre jeweiligen Grundversorgungsgebiete, deren örtliche Verhältnisse überschaubar und ihnen bekannt sind. Eine Regelung zu der Ausweisung der Konzessionsabgaben in den Netzentgelten und in den Allgemeinen Tarifen enthält zudem bereits § 4 Absatz 1 Satz 1 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV), so dass keine gänzlich neue Verpflichtung geschaffen wird.
Da die StromGVV und die GasGVV nähere Regelungen für die angemessene Ausgestaltung der Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung enthalten, bietet sich zur Umsetzung deren Ergänzung an. Hierzu sollen die Pflichten des Grundversorgers nach der StromGVV und der GasGVV dahin gehend konkretisiert werden, dass der Grundversorger neben dem Allgemeinen Preis auch die in dessen Kalkulation einfließenden staatlich veranlassten Preisbestandteile und Netzentgelte einschließlich der Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb und die Messung auszuweisen hat. Der Grundversorger soll verpflichtet werden, die genannten Belastungen in ihrer aktuellen Höhe schon im Vorfeld einer Belieferung auf seiner Internetseite sowie bei neuen Vertragsverhältnissen konkret gegenüber dem Kunden im Vertrag bzw. in der Vertragsbestätigung zu benennen. Dadurch sollen die von dem Grundversorger nicht beeinflussbaren, staatlich veranlassten sowie die regulierten Preisbestandteile kontinuierlich transparent werden, soweit diese in ihrer jeweiligen Höhe kalkulatorisch in die Endpreise der Grundversorgung einfließen. Ihre aktuelle Höhe und die aus ihnen folgende Kostenbelastung des Grundversorgers stehen im Grundsatz nicht zu dessen Disposition. Die Begrenzung der Regelung auf den Grundversorger ohne eine Ausstrahlung auf die Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung ist sachgerecht, da zum einen die Grundversorgungspreise aufgrund der Kontrahierungspflicht des Grundversorgers traditionell kostenorientierter als die sonstigen Marktpreise gebildet werden. Zum anderen ist die Grundversorgung, im Gegensatz zu bundesweit geltenden Angeboten, auf ein Grundversorgungsgebiet oder eine begrenzte Zahl von Gebieten mit entsprechenden unterschiedlichen Allgemeinen Preisen ausgelegt. Aufgrund der Funktion der Grundversorgung auch als Auffangversorgung gibt es zudem gerade in Bezug auf grundversorgte Kunden ein detaillierteres Informationsbedürfnis über die Zusammensetzung des Preises.
Außerhalb der Grundversorgung besteht für die nicht kontrahierungspflichtigen Energielieferanten die Möglichkeit, Lieferverträge aus zum Beispiel wirtschaftlichen Gründen jederzeit zu beenden und keine neuen Verträge mit den entsprechenden Kunden abzuschließen. Die Vertragsbedingungen der Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung sind im Rahmen des geltenden allgemeinen Rechts privatautonom gestaltbar und unterliegen nur in eingeschränktem Maße energiewirtschaftsrechtlichem Sonderrecht. Die Marktergebnisse sollen durch Anbieterwettbewerb und entsprechende Wahlfreiheiten der Kunden geprägt werden.
Die erfassten Entgelte, die als Kostenbelastungen des Grundversorgers in dessen Kalkulation einfließen, werden typischerweise jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu bestimmt, sodass grundsätzlich einmal pro Jahr eine Änderung der ausgewiesen Bestandteile und gegebenenfalls deren Saldos erfolgen kann.
Zugleich soll klargestellt werden, dass solche Änderungen der in die Kalkulation einfließenden nicht beeinflussbaren Preisbestandteile, sofern sie zugleich deren Saldos ändern, jedenfalls bei Senkungen zu einer Neukalkulation des Allgemeinen Preises der Grundversorgung führen müssen und bei Erhöhungen führen können. Daraus resultierend kann sich auch eine Preisänderung ergeben. Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die für Änderungen der Allgemeinen Preise im Übrigen geltenden Rechte und Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
Die Regelungen nach § 2 StromGVV bzw. GasGVV werden jeweils dahin gehend ergänzt, dass die Angaben nach dessen Absatz 3 auch die Belastungen aus den jeweils relevanten staatlich veranlassten Preisbestandteilen und im Strombereich den Netzentgelten einschließlich der Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb und die Messung umfassen. Durch die Einfügung eines neuen § 5a StromGVV bzw. GasGVV wird der materiellrechtliche Umgang mit einer Änderung der Höhe des Saldos dieser Belastungen transparent. Darüber hinaus wird § 5 Absatz 2 StromGVV bzw. GasGVV ergänzt.
II. Ermächtigung
§ 39 Absatz 2 EnWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen zu gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festzusetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge zu treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen.
Die Behördenbezeichnungen haben sich durch den Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 geändert. Zugleich ist die Zuständigkeit im Rahmen des § 39 Absatz 2 EnWG von dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übergegangen. Solange der Wortlaut der Verordnungsermächtigung noch nicht angepasst worden ist, wird zur Legitimation des neu zuständigen und der neu bezeichneten Bundesministerien auf diese Änderungen in der Eingangsformel der Rechtsverordnung hingewiesen.
Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 EnWG ist durch die StromGVV und die GasGVV, deren Änderung vorgesehen ist, bereits Gebrauch gemacht worden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Folgen
1. Gewollte und ungewollte Folgen
Die vorgesehenen Änderungen sorgen dafür, dass grundversorgte Haushaltskunden zu Beginn eines Grundversorgungsverhältnisses und fortlaufend während seines Bestehens durch die Internetseite des Grundversorgers über den jeweils aktuellen Anteil der erfassten staatlich veranlassten Preisbestandteile und der Netzentgelte einschließlich der Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb und die Messung an dem aktuellen Grundversorgungs-Endpreis unterrichtet sind. Dies wird sie in die Lage versetzen, die Höhe ihrer Gegenleistung für die energiewirtschaftliche Leistung der Grundversorgung besser einzuschätzen. Zugleich können die grundversorgten Haushaltskunden im Falle einer Änderung der Grundversorgungspreise den Umfang einer Preisänderung einfacher mit dem Umfang einer Änderung des Saldos der nicht beeinflussbaren Preisbestandteile vergleichen und so zu einem besseren Verständnis hinsichtlich einer Änderung des energiewirtschaftlichen Anteils an dem Grundversorgungs-Endpreis gelangen.
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die Verpflichtung richtet sich an die Unternehmen, die in dem jeweiligen Gebiet die Aufgabe der Grundversorgung nach § 36 EnWG wahrnehmen. Ein unmittelbarer behördlicher Umsetzungsbedarf entsteht dadurch nicht.
3. Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher
a) Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
Es entstehen keine Verpflichtungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch Auswirkungen auf die Höhe der Strom- und Gaspreise sind nicht zu erwarten.
b) Kosten für die Unternehmen
Außerhalb des Normadressatenkreises sind auch keine Preis- oder Kostenänderungen für die Unternehmen zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürger.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderungen werden neue Informationspflichten für die Grundversorger begründet, die allerdings bereits bestehende Informationspflichten lediglich konkretisieren. Dies führt zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von ca. 6.051 Euro jährlich. Hinzu kommt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 16.680 Euro, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.
Lfd. Nr. | Aktivität | Erfüllungsaufwand |
1 | Beschaffung notwendiger Informationen/Daten | pro Jahr 2.296 Euro |
2 | Anpassung Internetauftritt | pro Jahr 2.224 Euro |
3 | Textbaustein in Standardverträgen jährlich anpassen | pro Jahr 1.531 Euro |
4 | Textbaustein in Standardverträgen ergänzen | einmalig 16.680 Euro |
Die Kostenschätzung beruht auf den Regeln zur Exante-Abschätzung der Bürokratiekosten nach dem "Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung" vom Oktober 2012. Für die Tätigkeiten zur Erfüllung der Informationspflichten wird ein niedriges/mittleres Qualifikationsniveau der Bearbeiterin oder des Bearbeiters angesetzt. Gemäß der Zeitwerttabelle für die Wirtschaft im o.g. Leitfaden (Anhang VI, Spalte D) sind für Tätigkeiten im niedrigen Qualifikationsniveau in der Energieversorgung Lohnkosten von 28,70 Euro pro Stunde und im mittleren Qualifikationsniveau Lohnkosten von 41,70 Euro pro Stunde zugrunde zu legen. Die für die Erfüllung der Informationspflichten notwendigen Arbeitsschritte sind mit den Schwierigkeitsgraden "Einfach" und "Mittel" einzustufen (Leitfaden, Anhang Vb) . Die Anzahl der Fälle beträgt ca. 1600 und ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Strom- und Gasgrundversorger. Auf dieser Grundlage errechnet sich jeweils der in der Tabelle dargestellte Erfüllungsaufwand.
Im Einzelnen
ist bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes Folgendes berücksichtigt worden:
- - zu Nummer 1: Die staatlich veranlassten Preisbestandteile sind gesetzlich geregelt oder werden auf einer Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) und die Netzentgelte im Internetauftritt des jeweiligen Verteilungsnetzbetreibers veröffentlicht. Diese Daten können dort mit einem geringen zeitlichen Mehraufwand von 3 Minuten beschafft werden. Sie werden von den Grundversorgern für ihre interne Kalkulation ohnehin zu erfassen sein. Bei Multiplikation des zeitlichen Aufwandes mit den anzusetzenden Stundenkosten im niedrigen Qualifikationsniveau ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 1,43 Euro (=3 Minuten x 28,70 Euro pro 60 Minuten). Auf die Gesamtfallanzahl hochgerechnet, beträgt der Erfüllungsaufwand für die Beschaffung notwendiger Informationen/Daten 2.296 Euro.
- - zu Nummer 2: Die Grundversorger müssen die Daten in ihren Internetauftritt einpflegen. Hierfür wird ein geringer zeitlicher Mehraufwand von 2 Minuten angenommen. Bei Multiplikation des zeitlichen Aufwandes mit den anzusetzenden Stundenkosten im mittleren Qualifikationsniveau ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 1,39 Euro (=2 Minuten x 41,70 Euro pro 60 Minuten). Auf die Gesamtfallanzahl hochgerechnet beträgt der Erfüllungsaufwand für die Anpassung des Internetauftritts 2.224 Euro.
- - zu Nummer 3: Die Grundversorger müssen einen neuen Textbaustein in ihren Standardverträgen jährlich anpassen, um die aktuelle Höhe der Preisbestandteile zu berücksichtigen. Hierfür wird ein mittlerer Zeitaufwand von 2 Minuten angenommen. Bei Multiplikation des zeitlichen Aufwandes mit den anzusetzenden Stundenkosten im einfachen Qualifikationsniveau ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 0,96 Euro (2 Minuten x 28,70 Euro 60 Minuten). Auf die Gesamtfallanzahl hochgerechnet, beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für die Anpassung der Standardverträge 1.531 Euro.
Damit ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 6.051 Euro.
Hinzuzurechnen ist ein einmaliger Aufwand für die Grundversorger bei der erstmaligen Anpassung ihrer Standardverträge durch Ergänzung eines Textbausteins. Hierfür wird ein mittlerer Zeitaufwand von 15 Minuten angenommen. Bei Multiplikation des zeitlichen Aufwandes mit den anzusetzenden Stundenkosten im mittleren Qualifikationsniveau ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 10,43 Euro (=15 Minuten x 41,70 Euro pro 60 Minuten). Auf die Gesamtfallanzahl hochgerechnet beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand für die Ergänzung 16.680 Euro.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)
Durch die Änderungen entsteht kein unmittelbarer Vollzugsaufwand für die öffentliche Verwaltung.
V. Zeitliche Geltung
Eine Befristung der vorgenommenen Konkretisierung bestehender Regelungen erscheint nicht sachgerecht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Verordnung ist mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar und begründet keine Diskriminierung von Unionsbürgern.
VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
Die Verordnung konkretisiert bestehende Handlungspflichten von Strom- und Gasgrundversorgern, die jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes eingreifen. Dieser als relativ gering zu bewertende Eingriff ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Grundversorger nach den §§ 36 ff. EnWG besondere Handlungspflichten auferlegt werden, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insoweit überwiegen die mit den Änderungen verfolgten Transparenzziele das Interesse des einzelnen Grundversorgers, von einer transparenten Darlegung der ohnehin öffentlich bekannten Preisbestandteile verschont zu bleiben. Die verfolgten Transparenzziele sind Teil des Gesamtziels, eine die Haushaltskunden im Sinne des EnWG schützende Grundversorgung mit Strom und Gas unter Gewährleistung angemessener Geschäftsbedingungen auch mit Blick auf die Ziele des § 1 EnWG zu gewährleisten.
VIII. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
Die Verordnung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sind.
IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage
Die Änderungen betreffen die geltenden Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 EnWG. Die StromGVV und die GasGVV werden im Hinblick auf das angestrebte Regelungsziel jeweils punktuell ergänzt. Dabei wird auf bestehende Informationspflichten aufgesetzt. Anlässe für zusätzliche Mitteilungen der Grundversorger entstehen nicht. Zum einen werden bereits bestehende Informationspflichten nach § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 StromGVV bzw. GasGVV lediglich konkretisiert. Zum anderen wird ein neuer § 5a StromGVV bzw. GasGVV eingefügt, der insbesondere klarstellt, dass eine Änderung der Saldos der genannten Belastungen eine Neukalkulation des Allgemeinen Preises der Grundversorgung und gegebenenfalls auch dessen Änderung bewirken kann oder muss. Im Übrigen bestehende Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise werden hiervon ausdrücklich nicht berührt.
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Änderung der StromGVV)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 Absatz 3)
§ 2 Absatz 3 regelt bereits, dass der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten muss, zu denen nach dessen Satz 1 Nummer 5 insbesondere auch die Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 EnWG gehören.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird nunmehr durch die Verpflichtung zur ergänzenden Ausweisung der dort genannten Belastungen ergänzt und hierzu neu gefasst. Es handelt sich um kalkulatorische Belastungen des Endpreises der Grundversorgung, die für den Grundversorger in seiner Funktion als Lieferant im Grundsatz nicht beeinflussbar sind.
Hieran anknüpfend werden Absatz 3 Satz 3 bis 5 neu eingefügt sowie eine Folgeänderung in dem bisherigen Absatz 3 Satz 4 vorgenommen, der nunmehr Absatz 3 Satz 7 ist.
Zu Buchstabe a (Neufassung des Satzes 1 Nummer 5)
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird dahin gehend ergänzt, dass bei den Angaben des Grundversorgers zu den Allgemeinen Preisen auch die benannten Belastungen aus den sog. staatlich veranlassten Preisbestandteilen und den Netzentgelten einschließlich der Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb und die Messung gesondert auszuweisen sind, soweit diese kalkulatorischer Bestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind. Ziel der Transparenzregelung ist eine beschreibende Darstellung der tatsächlichen Situation, nicht eine Veränderung der materiellen Rechtslage zum Beispiel bezüglich der Frage, ob und in welcher Weise bestimmte Belastungen in die Kalkulation des Allgemeinen Preises einfließen. Ob ein Grundversorger, der in mehreren Gemeinde- oder Netzgebieten die Aufgabe der Grundversorgung hat, unterschiedlich hohe Netzentgelte oder Konzessionsabgaben netz- oder gemeindegebietsscharf weitergeben muss oder ob er auch eine Mischkalkulation vornehmen darf, bestimmt sich nach geltendem allgemeinem Recht, das die vorliegende Regelung nicht ändern soll. Der Grundversorger soll aber verpflichtet werden, seine entsprechende Vorgehensweise transparent zu machen.
Die Höhe der erfassten Bestandteile ergibt sich zwar im Grundsatz bereits aus gesetzlichen Regelungen und öffentlich verfügbaren Angaben. Den Kunden wird aber bisher nicht ohne nähere Nachforschung deutlich, in welcher konkreten Höhe dem Grundversorger für ihre Belieferung tatsächlich entsprechende Kostenbelastungen entstehen, soweit diese in die Allgemeinen Preise einkalkuliert sind. Dies gilt auch bei Änderungen der Höhe der Saldos solcher Belastungen.
Die Belastungen, die in das Ergebnis der Kalkulation des Allgemeinen Preises der Grundversorgung einfließen, folgen aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen:
- - Buchstabe a betrifft die Höhe der Stromsteuer, die bei der Grundversorgung eines Haushaltskunden anfällt und sich aus § 3 des Stromsteuergesetzes ergibt. Sie wird verbrauchsabhängig bemessen und beträgt derzeit 2,05 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh).
- - Buchstabe b betrifft die Konzessionsabgabe, die ein Grundversorger gegebenenfalls an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichten hat. Grundlage der Konzessionsabgabe, die der örtliche Netzbetreiber seinerseits gegebenenfalls an die örtliche Gemeinde zu entrichten hat, sind Wegenutzungsverträge der Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern mit den jeweiligen Gemeinden nach den §§ 46 ff. EnWG. Es handelt sich um Kosten des Netzbetriebs, die durch die Nutzung des Energieversorgungsnetzes ausgelöst werden und die der Netzbetreiber im Rahmen des Netzzugangs an den Grundversorger weitergibt.
§ 2 KAV enthält Höchstgrenzen für die Höhe der Wegenutzungsentgelte, die an die jeweiligen Gemeinden entrichtet werden können. Sie sind ebenfalls verbrauchsabhängig bemessen. Die Höchstgrenzen hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. Sie reichen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) KAV in der Grundversorgung bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, im Regelfall von 1,32 Cent/kWh in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern bis zu 2,39 Cent/kWh in Gemeinden über 500.000 Einwohnern.
Bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 1 KAV sind die Konzessionsabgaben in den Entgelten für den Netzzugang und Allgemeinen Tarifen auszuweisen. Daneben tritt die Verpflichtung zur Ausweisung der Belastungen aus den Konzessionsabgaben auf den Rechnungen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EnWG. Die vorliegende Regelung ergänzt vor diesem Hintergrund lediglich diese Verpflichtungen. Gegenstand der Transparenz sollen die kalkulatorisch berücksichtigten Belastungen aus den Konzessionsabgaben sein, die auch bisher schon anzugeben waren. Auch insoweit zielt die Regelung lediglich auf eine transparente Angabe, nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 KAV enthält eine Regelung für den Fall, dass ein Netzgebiet mehrere Gemeindegebiete erfasst, so dass unterschiedlich hohe Konzessionsabgaben in einem Netzgebiet anfallen können.
§ 4 Absatz 2 KAV enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass in einer Gemeinde keine oder niedrigere Konzessionsabgaben als nach den §§ 2 und 8 KAV zulässig verlangt werden.
- - Buchstabe c erfasst jeweils die Umlagen und Aufschläge, die derzeit gemeinsam auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) veröffentlicht sind. Nach dem neuen Absatz 3 Satz 4 werden die Grundversorger zusätzlich verpflichtet, auch auf diese Veröffentlichung hinzuweisen. Den Bestandteilen ist gemeinsam, dass sie im Regelfall jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu ermittelt werden.
Die sog. EEG-Umlage beruht auf den Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG). Nach § 3 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung ist die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentlichen.
Die Offshore-Umlage beruht auf Vorschriften des EnWG. Nach § 17f Absatz 1 Satz 2 und 3 EnWG können die dort anfallenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden, wobei § 9 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes (KWK-Gesetz) entsprechend anzuwenden ist. Nach
§ 17f Absatz 4 erfolgt die finanzielle Verrechnung anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und der Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 17f Absatz 7 EnWG die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober für das Folgejahr in Internet zu veröffentlichen.
Die sog. KWK-Umlage beruht auf Vorschriften des KWK-Gesetzes. Für den Aufschlag gilt der Mechanismus des § 9 KWK-Gesetz.
Die sog. § 19-Umlage beruht auf § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die auf Grundlage des EnWG erlassen wurde. Die anfallenden Kosten können nach § 19 Absatz 2 Satz 14 StromNEV als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; § 9 KWK-Gesetz ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden anzuwenden sind.
Die sog. Umlage für abschaltbare Lasten beruht auf § 18 AbLaV, der ebenfalls auf Grundlage des EnWG erlassen wurde. Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 AbLaV erfolgt ein Belastungsausgleich entsprechend § 9 KWK-Gesetz mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbraucher keine Anwendung finden. Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 AbLaV kann die Umlage mit anderen Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Absatz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen erhoben werden.
- - Buchstabe d betrifft die Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 EnWG, die für die Belieferung der jeweiligen grundversorgten Haushaltskunden anfallen, sowie die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Auch diese Entgelte fließen als Kostenbelastungen eines Grundversorgers in die Kalkulation seines Grundversorgungspreises ein, wenn er zur Belieferung der Haushaltskunden den Netzzugang vereinbart hat und gegenüber dem Netzbetreiber Schuldner des Netzentgeltes ist.
Die Entgelte des Netzbetreibers unterliegen der Regulierung nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und sind bereits aufgrund der Entflechtungsvorschriften von den anderen Kalkulationsbestandteilen der Energiebelieferung zu unterscheiden. Nach § 111 Absatz 2 EnWG sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Absatz 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte zudem in Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Absatz 1 EnWG sind, als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Das Netzentgelt besteht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 StromNEV im Grundsatz aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Nach § 17 Absatz 6 Satz 1 StromNEV ist für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz, die im Falle der Grundversorgung den Regelfall darstellen, anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis nach § 17 Absatz 6 Satz 2 StromNEV in einem angemessenen Verhältnis zueinanderzustehen.
Rechtstatsächlich sind sowohl Netzentgelte für die Entnahme aus dem Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung zu beobachten, die allein auf einen Arbeitspreis abstellen, als auch Netzentgelte mit sowohl einem Arbeitspreis als auch einem Grundpreis. Hinzu kommen - neben den Entgelten für Messung und Messstellenbetrieb - regelmäßig gesonderte Entgelte des Netzbetreibers für die Abrechnung des Netzzugangs, die wie Grundpreise verbrauchsunabhängig bemessen sind. Auch die vom Netzbetreiber gesondert ausgewiesenen Abrechnungsentgelte für den Netzzugang sind ein Teil der Netzentgelte und müssen daher entsprechend einfließen. Angesichts verschiedener möglicher Mess- und Abrechnungsentgelte des Netzbetreibers, die zum Beispiel aufgrund eines Einsatzes unterschiedlicher Messeinrichtungen für verschiedene Lieferverhältnisse anfallen können, werden Grundversorger in den von ihnen veröffentlichen Allgemeinen Preisen bereits jetzt eine bestimmte eingesetzte Messeinrichtung und eine bestimmte Abrechnungsform durch den Netzbetreiber kalkulatorisch berücksichtigt haben und abweichende oder ergänzende Leistungen mit gesonderten Preismodellen versehen haben. Auch dies ändert die Transparenzregelung im Grundsatz nicht, sondern sie soll allein dafür sorgen, dass die ausgewiesenen Allgemeinen Preise entsprechend transparent gestaltet werden.
Die Vorschrift weicht insoweit von dem Wortlaut des auch für Rechnungen der Grundversorger geltenden § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EnWG ab, als sie nicht nur auf die Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher abstellt, die tatsächlich gemeinsam mit den Netzentgelten anfallen, weil der Netzbetreiber auch Messstellenbetreiber ist. Nach § 21b Absatz 1 EnWG ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht nach § 21b Absatz 2 EnWG auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers, hier also des grundversorgten Haushaltskunden, eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. In den Fällen des § 21b Absatz 3 EnWG kann auch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten übertragen werden. Während bei Erstellung einer Rechnung, die § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 erfasst, feststehen wird, ob der individuelle Kunde von der Möglichkeit des Wechsels des Messstellenbetreibers Gebrauch gemacht hat, kann der Grundversorger dies im hier geregelten Fall einer vorherigen und für alle Kunden geltenden Ausweisung weder vorhersehen noch abbilden. Daher sind die im Regelfall derzeit auch tatsächlich in die Kalkulation einfließenden Entgelte des Netzbetreibers gesondert auszuweisen.
Sofern ein Unternehmen die Aufgabe der Grundversorgung in mehreren Netzgebieten hat, soll die vorliegende Transparenzregelung nicht die materiellrechtliche Frage beeinflussen, ob der Grundversorger in diesen Netzgebieten einen einheitlichen Grundversorgungspreis verlangen und hierfür kalkulatorisch eine Mischkalkulation bei unterschiedlich hohen Netzentgelten vornehmen kann. Gegenstand der Transparenz ist allerdings, dass ein Grundversorger seine Vorgehensweise offenlegt und es nicht dem Kunden überlässt, nach Erhalt der Rechnung aufgrund der öffentlich verfügbaren Angaben auszurechnen, ob die mit dem Grundversorgungspreis ausgewiesenen kalkulatorischen Belastungen mit den jeweiligen Netzentgelten des örtlichen Netzbetreibers übereinstimmen oder ob der Grundversorgers eine Mischkalkulation vorgenommen hat.
Den erfassten Bestandteilen ist weitgehend gemeinsam, dass sie ausschließlich verbrauchsabhängig bemessen werden. Lediglich die von Buchtstabe d) erfassten Netzentgelte enthalten oft auch verbrauchsunabhängige Grundpreise, gesondert ausgewiesene verbrauchsunabhängige Abrechnungspreise sowie verbrauchsunabhängige Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung. Hier wird angestrebt, dass der Grundversorger in seiner transparenten Darstellung zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kalkulationsbestandteilen unterscheidet.
Durch ihre jeweils gesonderte Ausweisung wird die Transparenz für den grundversorgten Haushaltskunden erhöht. Soweit dem Grundversorger solche Kostenbelastungen entstehen, beruht dies, soweit nicht die Zahlung von Steuern betroffen ist, auf entsprechenden Zahlungen an bzw. Zahlungsverpflichtungen gegenüber den örtlichen Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern.
Eine Änderung der Höhe dieser Kostenbelastungen beruht nicht auf einer Veränderung der energiewirtschaftlichen Leistung des Grundversorgers, sondern führt nach Maßgabe und unter Berücksichtigung des auch weiterhin geltenden Rechts zwangsläufig im Ergebnis entweder zu einer Anpassung des Grundversorgungspreises oder, falls der Endpreis konstant bleibt, inzident zu einer rechnerischen Anpassung der Höhe anderer Bestandteile, die in die Kalkulation des Endpreises einfließen.
Die Angabe der in die Kalkulation des Grundversorgungspreises einfließenden Kostenbelastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 soll Verbrauchern ein klareres Bild über die Preiszusammensetzung ermöglichen, ihr Interesse an energiewirtschaftlichen Zusammenhängen anregen und sie zu einer aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen ermuntern. Hierzu ist eine möglichst zusammenhängende und übersichtliche Darstellung hilfreich.
Bei der Darstellung der Zusammensetzung des Allgemeinen Preises durch den Grundversorger wäre zum Beispiel eine Orientierung an folgendem Muster vorstellbar, wobei im Falle mehrerer Allgemeiner Preise i.S.d. § 36 EnWG eines Grundversorgers für unterschiedliche Versorgungsverhältnisse eine jeweils separate Darstellung angezeigt scheint:
Allgemeiner Preis der Grundversorgung |
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr | ... Euro | |
Grundpreis pro Monat | ... Euro | |
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde | | ... Cent |
Erläuterung zu der Zusammensetzung des Allgemeinen Preises und zu den tatsächlich einfließenden Kostenbelastungen |
In Ihrem Endpreis sind 19% Umsatzsteuer enthalten. Der Allgemeine Preis vor Umsatzsteuer (netto) beträgt: |
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr | ... Euro | |
Arbeitspreis pro verbrauchte Kilowattstunde | | ... Cent |
| Euro/Jahr | Cent/kWh |
Stromsteuer | | ... |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden) | | ... |
Umlage nach Erneuerbare-Energien-Gesetz | | ... |
Aufschlag nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz | | ... |
Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung | | ... |
Umlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes | | ... |
Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten | | ... |
Als Entgelte des Netzbetreibers fließen ein: |
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | | ... |
Verbrauchsunabhängiger Grund- und Abrechnungspreis Netz | ... | |
Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt) | ... | |
Messung (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt) | ... | |
Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen: | ... | ... |
[In den Fällen, in denen die genannten Belastungen zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr noch nicht feststehen, kann es erforderlich oder sinnvoll werden, dass der Grundversorger in seinen ab dem 1. Januar des Folgejahres vorgenommenen Angaben auf die Abweichungen zwischen tatsächlicher und bisher kalkulierten Bestandteilen hinweist, soweit der Grundversorger wegen dieses Umstandes noch eine Preisänderung plant. Dies macht dem Kunden eine bevorstehende Preisänderung transparent.] Rechnerisch ergibt sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen (Beschaffung und Vertrieb einschließlich Marge): |
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis pro Jahr | ... | |
am Arbeitspreis pro verbrauchte Kilowattstunde | | ... |
Zu Buchstabe b (Einfügung der neuen Sätze 3 bis 5)
Der neu eingefügte Satz 3 ergänzt die Ausweisung der Kalkulationsbestandteile nach Satz 1 Nummer 5, indem er den Grundversorger verpflichtet, gesondert ausdrücklich auch den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil als einen einheitlichen Kostenblock auszuweisen, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 ergibt. Dieser dem Grundversorger verbleibende Anteil ist gesondert zutreffend zu benennen, zum Beispiel als ein Kostenanteil der Grundversorgung für Beschaffung und Vertrieb einschließlich Marge. Dabei sollte aus Gründen der Vollständigkeit und Verständlichkeit auch zugleich die Umsatzsteuer angegeben werden.
Der neu eingefügte Satz 4 verpflichtet die Grundversorger, die jeweilige aktuelle Höhe der erfassten Belastungen sowie den dem Grundversorger verbleibenden Anteil mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise, die er nach § 36 Absatz 1 EnWG anzugeben hat, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Die sich hieraus ergebende Belastung für den einzelnen Grundversorger ist äußerst gering. Zudem wird die jeweilige Höhe der genannten Umlagen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c derzeit auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) veröffentlicht. Sie ist daher auch für die betroffenen Haushaltskunden nachprüfbar. Der neu eingefügte Satz 5 sorgt durch die Einfügung der Verpflichtung des Grundversorgers zu einem entsprechenden zusätzlichen Hinweis in den Allgemeinen Bedingungen für eine höhere Transparenz dieses Umstandes.
Soweit die entsprechenden Angaben nicht ohnehin bereits auf dessen Internetseite vorgehalten werden, bedarf es zunächst einer erstmaligen Ergänzung auf der Internetseite, die keine weiteren Mitteilungspflichten auslöst. Eine Änderung der auf der Internetseite angegebenen Saldos der erfassten Belastungen kann bzgl. der Umlagen und Aufschläge, die im Strombereich auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht werden, sowie hinsichtlich der Netzentgelte einschließlich der Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb und die Messung regelmäßig zum 1. Januar eines Jahres anstehen. Die Umlagen und Aufschläge wie auch die Entgelte des Netzbetreibers werden typischerweise jährlich ermittelt. Die Höhe von Stromsteuer bzw. Energiesteuer und Konzessionsabgabe ist ohne gesetzliche Änderungen im Regelfall konstant. Im Falle von Änderungen muss der Grundversorger die Angaben auf seiner Internetseite aktualisieren.
Zu Buchstabe c (Änderung des neuen Satzes 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (Ergänzung der Vorschriftsbezeichnung und Einfügung des neuen § 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
Die Ergänzung der Vorschriftsbezeichnung ist eine redaktionelle Klarstellung.
Die Einfügung des neuen § 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz stellt inhaltliche Anforderungen an die Informationen des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 Satz 2 klar. Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraussetzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird.
Zu Nummer 3 (§ 5a - neu -)
Der neu eingefügte § 5a knüpft an § 5 an. Die neue Regelung stellt ausdrücklich klar, dass sich aus einer Änderung der Höhe der kalkulatorischen Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 auch das Recht zu einer Neuermittlung der Höhe des Allgemeinen Preises ableitet, die zu einer Änderung des Allgemeinen Preises der Grundversorgung führen kann. Ob und inwieweit der Endpreis dann geändert wird,
hat der Grundversorger nach wie vor unter Beachtung der allgemeinen materiellrechtlichen Maßstäbe zu entscheiden, die unberührt bleiben. Insofern ist zwischen einer Neukalkulation und einer Preisänderung zu unterscheiden. Eine Neukalkulation ist die Voraussetzung einer Preisänderung, muss aber nicht zwingend zu einer solchen führen, da sich andere Preisbestandteile auch gegenläufig ändern können.
Ändert sich der Saldo der genannten Belastungen, steht es dem Grundversorger nach Absatz 1 Satz 1 im Grundsatz - aber unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen, die unbeschadet bleiben sollen - frei, ob er eine Neukalkulation durchführt und seine Preise ab Wirksamwerden der Änderung anpasst, falls andere Bestandteile konstant geblieben sein sollten. Dabei wird klargestellt, dass er in diesen Fällen eine solche Neuermittlung jederzeit und damit grundsätzlich weiterhin auch zeitlich versetzt zu der Erhöhung des Saldos der erfassten Belastungen umsetzen kann. Dies soll dem Grundversorger zum Beispiel ermöglichen, eine etwaige Erhöhung des Allgemeinen Preises, die sich aus einer Neuermittlung ergibt, auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem eine erwartete Änderung weiterer Preisbestandteile in die Kalkulation einbezogen werden kann, wobei bei der Berechnung des Saldos dann die zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen, aber nicht weitergegebenen Kostenerhöhungen zu berücksichtigen sind. Häufigere, insbesondere unterjährige, Änderungen des Allgemeinen Preises sollen vermeidbar bleiben.
Absatz 1 Satz 2 verpflichtet den Grundversorger abweichend von Satz 1 aber zu einer Neukalkulation des Allgemeinen Preises, sofern der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c sinkt. In diesem Fall muss der Grundversorger die Senkung im Interesse des Kunden unverzüglich in die Kalkulation des Allgemeinen Preises einfließen lassen. Im Falle einer- nicht durch eine Leistung des Grundversorgers veranlassten - Senkung der genannten Kostenbelastungen aus gesetzlichen Regelungen muss der mögliche Einfluss einer solchen Senkung unverzüglich geprüft werden. In diesem Fall kann der Zeitpunkt, zu dem eine Überprüfung erfolgt, nicht in der alleinigen Entscheidung des Grundversorgers liegen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Neukalkulation ist auf eine Absenkung des Saldos der staatlich gesetzten Preisbestandteile bezogen, da hier im Falle einer Absenkung ein besonderes Bedürfnis nach unverzüglicher Überprüfung der Preiskalkulation angenommen werden kann und eine solche Änderung ohne Weiteres erkennbar wird.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d erfasst dagegen mehrere sowohl verbrauchsunabhängige als auch verbrauchsabhängige Bestandteile. Hier ist im Falle einer gegebenenfalls auch gegenläufigen Änderung der einzelnen Bestandteile der an die Netzbetreiber zu entrichtenden Zahlungen nicht ohne Weiteres erkennbar, ob dieser Preisbestandteil insgesamt sinkt oder steigt. Dies kann im Ergebnis, abhängig von dem Verhältnis der Änderungen der verbrauchsunabhängigen zu den verbrauchsabhängigen Bestandteilen, abhängig von dem tatsächlichen Jahresverbrauch bei den individuellen Kunden unterschiedlich sein.
Absatz 1 Satz 3 trägt dem Anliegen Rechnung, nicht mehrfache unterjährige Preisänderungen zu erzwingen. Die von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erfassten Belastungen sollten im Grundsatz zum 15. Oktober eines Jahres vorliegen können. Auch die Netzentgelte sind nach § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG von den Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung im Grundsatz bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sind zu diesem Zeitpunkt noch keine Netzentgelte ermittelt, ist der Netzbetreiber nach § 20 Absatz 1 Satz 2 EnWG allerdings berechtigt, voraussichtliche Netzentgelte zu veröffentlichen. In der Praxis wird offenbar vielfach von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, sodass sich Netzentgelte noch bis Jahresende ändern können. Dadurch kann eine Situation eintreten, in der die ab Jahresbeginn verlangten Netzentgelte noch nicht in ihrer konkreten Höhe bei den zu Jahresbeginn geltenden Allgemeinen Preisen berücksichtigt werden konnten. Änderungen der Allgemeinen Preise werden nach § 5 Absatz 2 Satz 1 StromGVV und GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund beginnt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zur unverzüglichen Neuermittlung jeweils erst mit der Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte des Folgejahres. Für die Preisbestandteile nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c ist der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung maßgebend, die z.B. auf der Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
Durch die Ergänzung entstehen keine neuen Mitteilungspflichten des Grundversorgers, sondern bereits bestehende Mitteilungspflichten werden lediglich konkretisiert.
Absatz 2 stellt zum einen klar, dass die sonstigen Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise unberührt bleiben. Insoweit bleibt es bei der geltenden Rechtslage. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein Recht oder eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Änderung der Allgemeinen Preise (z.B. aufgrund einer Änderung von Beschaffungs- oder Vertriebskosten oder der gesetzlich veranlassten oder regulierten Preisbestandteile) oder der Allgemeinen Bedingungen besteht und nach welchen materiellrechtlichen Maßstäben die Berechtigung einer Preisänderung gegebenenfalls zu beurteilen ist. Ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung, die inzident auch eine Neukalkulation erfordert, kann sich zum Beispiel aus Kartellrecht oder § 315 BGB ergeben. Zum anderen stellt Absatz 2 klar, dass im Falle einer Preisänderung auch weiterhin die Regelungen nach § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV gelten. Nach Absatz 2 bleiben im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise ausdrücklich auch die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 StromGVV unberührt. Für ihre Ausübung ist damit nicht erheblich, worauf eine Preisänderung beruht. Maßgeblich ist allein, dass eine Änderung des Allgemeinen Preises der Grundversorgung erfolgt.
Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 Absatz 3)
Hinsichtlich der Begründung kann grundsätzlich auf Artikel 1 Nummer 1 verwiesen werden.
Die von der Regelung zu erfassenden Belastungen betreffen im Gasbereich allein die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe. Die Höhe der Energiesteuer ergibt sich aus § 2 des Energiesteuergesetzes.
Anders als im Strombereich ist eine getrennte Ausweisung der Netzentgelte nicht aufgenommen. Hintergrund ist, dass die Gasnetzentgelte - anders als die Stromnetzentgelte - derzeit nicht einheitlich betragsmäßig für alle der betroffenen Haushaltskunden in einem Preisblatt des jeweiligen Netzbetreibers ausgewiesen sind. Vielmehr gibt hier - anders als im Strombereich - bundesweit unterschiedliche Kalkulationsmethoden. Bei der überwiegend verwendeten Methode können bei Haushaltskunden im Regelfall, abhängig von der Höhe des zum Ende der Abrechnungsperiode festgestellten Verbrauchs, drei Kalkulationsstufen mit unterschiedlichen Grund- und Arbeitspreisen zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund könnte ein Grundversorger auf seiner Internetseite nur die jeweilige Kalkulationsmethode oder die jeweiligen Kalkulationsmethoden des örtlichen Netzbetreibers veröffentlichen. Dies führt jedoch zu keiner Transparenzerhöhung für den grundversorgten Haushaltskunden.
Zu Nummer 2 (Ergänzung der Vorschriftsbezeichnung und Einfügung des neuen § 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz)
Auf Artikel 1 Nummer 2 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 3 (§ 5a - neu -)
Auf Artikel 1 Nummer 3 wird Bezug genommen.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2958:
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich und regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürger | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
jährlicher Erfüllungsaufwand | rund 6.000 Euro |
davon Bürokratiekosten | rund 6.000 Euro |
einmaliger Erfüllungsaufwand | rund 17.000 Euro |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden in der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung neue Informationspflichten eingeführt. Danach werden Grundversorger für Strom und Gas verpflichtet, nicht nur den Allgemeinen Preis, sondern auch die in dessen Kalkulation einfließenden staatlich veranlassten Preise auszuweisen. Im Strombereich sind zusätzlich auch die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung anzugeben. Die Kostenbestandteile sind in ihrer aktuellen Höhe schon im Vorfeld einer Belieferung auf der Internetseite des Grundversorgers sowie bei neuen Vertragsverhältnissen konkret gegenüber dem Kunden im Vertrag bzw. in der Vertragsbestätigung zu benennen.
Ziel ist es, für den grundversorgten Haushaltskunden die Transparenz zu erhöhen und ihn durch die zusätzlichen Informationen besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen der Strom- und Gaspreise zu bewerten.
Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand abgeschätzt und nachvollziehbar in den Ausführungen zum Regelungsvorhaben darstellt. Danach führen die neuen Informationspflichten zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 6.000 Euro jährlich und rund 17.000 Euro einmalig.
Bei der Exante-Schätzung wird davon ausgegangen, dass die erfassten Entgelte, die als Kostenbelastungen des Grundversorgers in dessen Kalkulation einfließen, typischerweise jeweils zum 1. Januar eine Jahres neu bestimmt werden, sodass grundsätzlich einmal pro Jahr eine Änderung der ausgewiesenen Bestandteile erfolgen kann.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter