A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) infolge der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
der Kommission vom 19. Oktober 2018 (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 57) zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates.
Bisher begann der Bevorratungszeitraum jeweils am 1. April eines Jahres.
Zu diesem Zeitpunkt lagen gerade die Vorjahresdaten der Mineralölstatistik vor, so dass die Anpassung an die neue Bevorratungspflicht innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraums unter Umständen vermeidbare Zusatzkosten verursachte. Mit der Verschiebung des Beginns des Bevorratungszeitraums auf den 1. Juli eines Jahres soll den Mitgliedstaaten mehr Zeit gegeben werden, sich an die neue Bevorratungspflicht anzupassen und damit Kosten zu sparen.
Ferner kam es bislang bei der Bewertung der Rohöl-Nettoimporte als einer der Bezugsgrößen zur Ermittlung der Bevorratungspflicht zu künstlichen Sprüngen, da für das nicht bevorratungspflichtige Naphtha ein fiktiver Naphtha-Anteil im Rohöl abgezogen wurde, der bis zu einem Naphtha-Ertrag des Vorjahres der deutschen Raffinerien von unter sieben Prozent 4 Prozent betrug oder, bei einem Naphtha-Ertrag ab 7 Prozent, mit dem effektiven Wert in Ansatz gebracht wurde.
Diese Regelungen führten zu Ungleichheiten und künstlichen Sprüngen in der Bevorratungspflicht sowie zu vermeidbaren Kosten.
B. Lösung
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes, insbesondere der Vorschriften, die die Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht (§ 3) und den Zeitraum der Bevorratungspflicht (§ 3) regeln.
Durch die Verschiebung des Beginns der neuen jährlichen Bevorratungspflicht durch die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
/EG um drei Monate erhalten die Mitgliedstaaten und, durch das durch die EU-Richtlinie geänderte Erdölbevorratungsgesetz der Erdölbevorratungsverband mehr Zeit zur Anpassung seiner Bestände an die jeweils neue BevorFristablauf: 11.10.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG ratungspflicht, so dass diese leichter und gegebenenfalls auch zu geringeren Kosten eingehalten werden kann.
Ferner soll bei einem Naphtha-Ertrag oberhalb von 4 Prozent der tatsächliche Anteil abgezogen werden, während dies bisher erst ab einem Naphtha-Ertrag von 7 Prozent galt. Dies dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
. Hierdurch soll bei der Bemessung der Bevorratungspflicht auf einen Naphtha-Abzug in tatsächlicher Höhe, mindestens aber vier Prozent, abgestellt und dadurch künstliche Sprünge in der Bevorratungspflicht vermieden werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf führt beim Bund zu haushaltswirksamen Ausgaben in Höhe von 225 Euro jährlich, die aus dem Einzelplan 09 getragen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Entwurf führt nicht zu zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft verändert sich nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Neue Aufgaben für die Verwaltung sind nur in sehr geringer Form vorgesehen. Der Entwurf führt beim Erdölbevorratungsverband und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle voraussichtlich zu einem zusätzlichen geringfügigen jährlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 450 Euro.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. August 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Ende des Jahres 2019 zu realisieren.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.10.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40 folgende Angabe zu § 41 eingefügt:
" § 41 Übergangsregelung".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 werden die Wörter "Anhang B Abschnitt 4" durch die Wörter in "Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe "7 Prozent" durch die Angabe "4 Prozent" ersetzt.
- cc In Satz 4 werden die Wörter "Anhang B Abschnitt 4" durch die Wörter "Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Abschnitt 3.2.1" durch die Angabe "Abschnitt 3.2.2.11" und die Angabe "Anhang B Abschnitt 4" durch die Angabe "Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bestimmte Abnehmer zu beliefern" durch die Wörter "bestimmten Abnehmern Erdöl und/oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "angeboten" durch das Wort "zugeteilt" ersetzt.
- bb In Satz 2 wird das Wort "angebotenen" durch das Wort "zugeteilten" ersetzt.
6. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "bevorratungspflichtigen" durch das Wort "beitragspflichtigen" ersetzt.
7. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht" gestrichen.
8. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1" durch die Wörter "Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.
9. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedern" die Wörter "oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern" eingefügt.
10. § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung
Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Auskunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen."
11. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:
" § 41 Übergangsregelung
Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die tägliche Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind. "
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf dient der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
Die Änderungen beruhen im Wesentlichen auf den geänderten Vorgaben der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
der Kommission vom 19. Oktober 2018 (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 57 ) zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen. Ziel der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
ist es, einen längeren Zeitraum zur Anpassung an die jeweils neue Bevorratungspflicht zu schaffen. Darüber hinaus soll durch den tatsächlichen Abzug des Naphtha-Ertrages das Bevorratungssystem international gerechter und gegebenenfalls. kostengünstiger werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes soll zum einen in Umsetzung der EU-Vorgaben der Zeitraum der Bevorratungspflicht geändert werden und nunmehr vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres dauern. Zum anderen soll bei der Bemessung der Höhe der Bevorratungspflicht nunmehr bei einem Naphtha-Ertrag oberhalb von vier Prozent der tatsächliche Anteil abgezogen werden, während dies bisher erst ab einem Naphtha-Ertrag von sieben Prozent galt.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass der Anpassungszeitraum an die neue Bevorratungspflicht zu kurz war und in einigen Mitgliedstaaten zusätzliche Bevorratungskosten verursachte. Den Mitgliedsaaten wird nun drei Monate mehr Zeit gegeben, die neue Bevorratunsgpflicht zu erfüllen.
Bei einem Naphtha-Ertrag oberhalb von vier Prozent soll nunmehr der tatsächliche Anteil abgezogen werden, während dies bisher erst ab einem Naphtha-Ertrag von sieben Prozent galt. Dies dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
. Hierdurch soll bei der Bemessung der Bevorratungspflicht auf einen Naphtha-Abzug in tatsächlicher Höhe abgestellt werden und dadurch sollen künstliche Sprünge in der Bevorratungspflicht vermieden werden. Für Deutschland ist mit einer Verringerung der Bevorratungsmenge zu rechnen.
III. Alternativen
Die wesentlichen Änderungen sind auf die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
zurückzuführen, so dass sich insoweit keine Alternativen ergeben.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Erdölbevorratungsgesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Energiewirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich.
Eine wirksame Vorsorge für Unterbrechungen der Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen bedarf einer bundeseinheitlichen Regelung. Ein Ausgleich von Versorgungsunterbrechungen erfordert aufgrund der Strukturen in den Bereichen Import, Verarbeitung, Lagerung, Transport und Verbrauch von Erdöl und Erdölerzeugnissen länderübergreifende Maßnahmen. Die Ölkrisenvorsorge ist in rechtsverbindliche Vereinbarungen auf europäischer und internationaler Ebene eingebettet.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Maßnahmen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht enthalten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch diese Gesetzesänderung entstehen beim Bund Haushaltsausgaben in Höhe von 225 Euro jährlich, die aus dem Einzelplan 09 getragen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft ändert sich durch dieses Gesetz nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung des § 37 führt beim Erdölbevorratungsverband und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle voraussichtlich zu einem geringfügigen zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von jeweils 225,00 Euro (12 Monatsmeldungen des Erdölbevorratungsverbandes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle x 30 Minuten x Personalkostensatz 2019 Bund Nachgeordneter Bereich -- durchschnittlicher Lohnsatz für den mittleren und gehobenen Dienst von 37,55 Euro pro Stunde).
Der EBV ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Meldeoption des § 39
Mit § 39 erhalten die Bundesfinanzbehörden (Bundeszollverwaltung) die Berechtigung, Auskunfts- und Nachweispflichten auch der Nichtmitglieder mitzuteilen. Das führt bei diesen im Einzelfall zu einem geringfügigen Aufwand. Die Anforderung wird nur einzelfallbezogen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. den Erdölbevorratungsverband erfolgen und die Meldung der Bundesfinanzbehörden wird gleichermaßen durchgeführt werden, wie es bereits jetzt schon für Mitglieder der Fall ist.
Aus den gleichen Gründen wird die Datenanforderung und Datenbearbeitung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband zu einem geringfügigen Erfüllungsaufwand im Einzelnen führen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten.
Erdöl und Erdölerzeugnisse sind im Umfang von 90 Tagen der Nettorohmineralölimporte eines Landes zu bevorraten. Damit ist die zu bevorratende Menge u.a. auch abhängig von der Wirtschaftsentwicklung eines Landes. Die jährlichen Bevorratungsquotenpflichten variieren. Eine weitere Spezifizierung der Entwicklung von Kosten und deren Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und für den Verbraucher wäre daher rein spekulativ.
Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der Bevorratungspflicht nach dem Erdölbevorratungsgesetz. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitgliedsunternehmen (Produzenten und Importeure bestimmter Erdölerzeugnisse) aufgebracht. Der Umfang der Mitgliedbeiträge der jeweiligen Mitgliedsunternehmen richtet sich somit nach der Menge von Produktion und Import dieser Produkte.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen haben für Verbraucherinnen und Verbraucher keine Auswirkungen. Die Regelungen haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht.
Die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen ist nach europarechtlichen Vorgaben dauerhaft sicherzustellen. Die Höhe der Bevorratung folgt dabei der Entwicklung der Einfuhren an Erdöl und Erdölerzeugnissen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Buchstabe a) beinhaltet die Änderung des Zeitraums der Bevorratungspflicht entsprechend der Änderung in der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
.
Buchstabe a)bb beinhaltet die Änderung, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nunmehr bis zum 31. März die Angaben mitteilt, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht benötigt werden. Durch die Festlegung dieses Zeitpunktes soll erreicht werden, dass dem Erdölbevorratungsverband diese Angaben drei Monate vor dem Beginn des neuen Bevorratungszeitraumes bekannt sind. Ziel der Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
ist es, einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung auf die jeweils neue Bevorratungspflicht zu schaffen. Auch bislang meldet das Bundesamt für Wirtschat und Ausfuhrkontrolle die benötigten Daten bis zum 31. März .
Buchstabe b)aa vollzieht eine Änderung der Statistikverordnung (EG) Nr. 1099/2008
nach.
Buchstabe b)bb beinhaltet eine Änderung hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Bevorratungspflicht. Nunmehr soll bei einem Naphtha-Ertrag oberhalb von vier Prozent der tatsächliche Anteil abgezogen werden, während dies bisher erst ab einem Naphtha-Ertrag von sieben Prozent galt. Dies dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2018/1581
. Hierdurch soll bei der Bemessung der Bevorratungspflicht auf einen Naphtha-Abzug in tatsächlicher Höhe abgestellt und dadurch künstliche Sprünge in der Bevorratungspflicht vermieden werden.
Buchstabe b)cc) vollzieht eine Änderung der Statistikverordnung (EG) Nr. 1099/2008
nach.
Zu Nummer 2
Die Änderung vollzieht eine Änderung der Statistikverordnung (EG) Nr. 1099/2008
nach.
Zu Nummer 3
Da der Erdölbevorratungsverband durch die Änderung in Nummer 1 (§ 3) eine um drei Monate längere Vorbereitungszeit für die Erfüllung der Bevorratungspflicht gewinnt, ist der Übergangszeitraum im Falle des § 11 entsprechend um drei Monate zu kürzen.
Zu Nummer 4
Die Änderung in Buchstabe a) dient der Klarstellung, dass nicht der Erdölbevorratungsverband die ihm zu benennenden Abnehmer selbst beliefert, sondern die Mineralöle für diese in seinen Vorratslagern bereitstellt.
Die Änderungen in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb dienen der Klarstellung, da die freigegebenen Mengen in einem ersten Schritt öffentlichrechtlich zugeteilt und die so zugeteilten Mengen dann erst in einem zweiten Schritt vertraglich angeboten werden.
Zu Nummer 5
Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 6
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas (BGBl. I 2016, 2874) wurde § 3 Absatz 1 Satz 2 dahingehend angepasst, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Erdölbevorratungsverband die Höhe der Vorräte, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlich sind, mitteilt. Daher ist die gestrichene Passage nunmehr entbehrlich.
Zu Nummer 7
Die Änderung vollzieht eine Änderung der Statistikverordnung (EG) Nr. 1099/2008
nach.
Zu Nummer 8
Durch die Änderung soll es dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verbesserung der Amtlichen Mineralölstatistik der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden, auch die Angaben zu den Mengen der von den Nichtmitgliedern des Erdölbevorratungsverbades verwirklichten Abzugstatbestände des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetz zu erhalten.
Zu Nummer 9
Mit § 39 erhalten die Bundesfinanzbehörden (Bundeszollverwaltung) die Berechtigung, Auskunfts- und Nachweispflichten auch der Nichtmitglieder mitzuteilen. Diese Änderung ermöglicht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband die Überprüfung der Richtigkeit der Auskünfte und Nachweise auch der Nichtmitglieder, da diese wegen Nichtbestehens einer eigenen Meldeverpflichtung bisher nicht ausdrücklich erfasst waren, soweit hierfür Mitteilungen der Bundesfinanzbehörden über die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse erforderlich sind. Das führt bei diesen im Einzelfall zu einem geringfügigen Aufwand. Die Anforderung wird nur einzelfallbezogen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. den Erdölbevorratungsverband erfolgen und die Meldung der Bundesfinanzbehörden wird gleichermaßen durchgeführt werden, wie es bereits jetzt schon für Mitglieder der Fall ist.
Zu Nummer 10
Das Gesetzt tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Höhe der Bevorratungspflicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich zum 30. Juni 2020 sich dabei nach den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften bemisst.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Es wird bestimmt, dass das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt.