Der Deutsche Bundestag hat in seiner 171. Sitzung am 3. Juli 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/20714(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) - Drucksachen 19/17342, 19/18472 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 24.07.20
Erster Durchgang: Drucksache. 051/20 (PDF)
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze(Kohleausstiegsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung(Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
§ 4 Zielniveau und Zieldaten
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
Teil 3
Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 12 Teilnahmeberechtigung
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
§ 14 Anforderungen an Gebote
§ 15 Rücknahme von Geboten
§ 16 Ausschluss von Bietern
§ 17 Ausschluss von Geboten
§ 18 Zuschlagsverfahren
§ 19 Höchstpreis
§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Teil 4
Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 33 Anordnungsverfahren
§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
§ 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen
§ 39 Härtefälle
Teil 5
Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
§ 42 Netzreserve
§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen
§ 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 45 Auszahlungsmodalitäten
§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags
§ 50 Sicherheitsbereitschaft
Teil 6
Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
§ 52 Vermarktungsverbot
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
Teil 7
Überprüfungen
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums
Teil 8
Anpassungsgeld
§ 57 Anpassungsgeld
Teil 9
Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10
Sonstige Bestimmungen
§ 59 Bestehende Genehmigungen
§ 60 Verordnungsermächtigungen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 63 Gebühren und Auslagen
§ 64 Rechtsschutz
§ 65 Bußgeldvorschriften
§ 66 Fristen und Termine
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland anzuwenden. Es regelt die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland.
(2) Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere energiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Anlagenbetreibers anzuwenden.
§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.
(2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:
- 1. im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle,
- 2. im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und
- 3. spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 auf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle.
(3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unterstützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Investitionsgesetzes Kohleregionen].
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. "Anordnungstermin" der Termin, der jeweils 31 Monate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 liegt und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erfolgt,
- 2. "Anlagenbetreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Steinkohleanlage oder eine Braunkohleanlage für die Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle nutzt,
- 3. "Ausgangsniveau" die Summe der Nettonennleistung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens zugrunde gelegt wird,
- 4. "Ausschreibung" ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe des Steinkohlezuschlags,
- 5. "Ausschreibungsvolumen" die Summe der Nettonennleistung in Megawatt, für die der Anspruch auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
- 6. "bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall" derjenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeitraums, welcher nach der jeweils aktuellen Reservebedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, für einen Betrachtungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve aufweist,
- 7. "bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, das im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat,
- 8. "Braunkohle" Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Braunkohle entstehen,
- 9. "Braunkohleanlage" eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Braunkohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten Anlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind; im Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Steinkohleanlage entsprechend,
- 10. "Braunkohle-Kleinanlage" eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
- 11. "Dampfsammelschiene" eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammelschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- 12. "Dampfsammelschienenblock" eine thermodynamisch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder Block muss über mindestens einen Dampferzeuger, der kein Steinkohle-Reservedampferzeuger ist, eine Turbine und einen Generator verfügen und auch ohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeugen und die angegebene Nettonennleistung erreichen können,
- 13. "Gebotsmenge" die Nettonennleistung in Megawatt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat,
- 14. "Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
- 15. "Gebotswert" der Betrag in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
- 16. "gesetzliche Reduzierung" die aufgrund einer gesetzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des Verbots der Kohleverfeuerung,
- 17. "Hauptanlagenteile" Dampferzeuger, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, Turbinen und Generatoren,
- 18. "Hauptenergieträger" der von einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie überwiegend, mindestens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brennstoff,
- 19. "Höchstpreis" der gesetzlich nach § 19 festgelegte Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 20. "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung einer Stein- oder Braunkohleanlage zum Zweck der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Steinoder Braunkohleanlage; der Austausch technischer oder baulicher Teile der Steinkohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme; im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks gleich,
- 21. "Kohle" Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebriketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,
- 22. "Nettonennleistung" die höchste elektrische Nettodauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedingungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie erreicht,
- 23. "rechnerisch ermittelte Nettonennleistung" der kleinere Wert eines Vergleichs der Feuerungswärmeleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Steinkohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von 40 Prozent einerseits und der maximalen Dauerwirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10 Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf andererseits,
- 24. "Steinkohle" Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,
- 25. "Steinkohleanlage" eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Hauptanlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeuger, die mechanisch oder thermodynamisch vor dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind; verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und wurde nach § 13 eine wirksame Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblöcken vorgenommen, gelten die Dampfsammelschienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,
- 26. "Steinkohle-Kleinanlage" eine Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
- 27. "Steinkohle-Reservedampferzeuger" ein Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt wurde,
- 28. "Steinkohlezuschlag" der Betrag in Euro, den die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung nach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagserteilung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,
- 29. "verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige" die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
- 30. "verbindliche Stilllegungsanzeige" die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1,
- 31. "verkürztes Verfahren" verkürzte Ausschreibungsverfahren für die Jahre 2020 und 2021,
- 32. "Zielniveau" die in § 4 geregelte höchstens zugelassene Summe der Nettonennleistung der in der Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und Steinkohleanlagen.
Teil 2
Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
§ 4 Zielniveau und Zieldaten
(1) Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember 2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April 2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Gigawatt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanlagen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. Dieses Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030 sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung. Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli 2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum 2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April 2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).
(2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen.
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:
- 1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,
- 2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2027 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4, und
- 3. ab dem Zieldatum 2031 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.
(2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.
§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2 ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.
(2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zieldatum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 beträgt 1,5 Gigawatt.
(4) In der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 ist das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen abweichend von Absatz 2 die Differenz aus dem Ausgangsniveau nach § 7 für das Zieldatum 2027 und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt für das Zieldatum 2030 nach § 4.
(5) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023, das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 werden zu dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschreibungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.
§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Gebots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzierung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.
(2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zunächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung ermittelt
- 1. für die Zieldaten 2022 und 2023, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der im beschleunigten Verfahren nach § 8 ermittelten Kraftwerke addiert und
- 2. für die Zieldaten ab dem Zieldatum 2024, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der Kraftwerke auf der Liste nach § 29 Absatz 4 in Verbindung mit § 32 addiert.
(3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundesnetzagentur die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen,
- 1. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben,
- 2. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,
- 3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
- 4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch anzuwenden, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,
- 5. denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde,
- 6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde und
- 7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangsniveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Vortags der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen wurde.
(4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei ihr eingegangen sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.
§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Ausschreibungen für die Zieldaten 2022 und 2023 auf Grundlage des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin, beginnend spätestens mit dem 30. September 2020, eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland, die eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie haben, mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite:
- 1. den Namen,
- 2. die Adresse,
- 3. die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger und
- 4. die Nettonennleistung.
Bereits endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegte Erzeugungsanlagen sind von der Erhebung ausgenommen.
(2) Soweit für Steinkohleanlagen eine Korrektur oder Ergänzung der zugrunde gelegten Angaben nach Absatz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der dem Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrekturbedarf oder die Ergänzung ergibt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln. Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind, müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur unmittelbar oder ohne Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der wirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13.
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
(1) Der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr kann
- 1. bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 und 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erklären, dass er sich verpflichtet, die Steinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, endgültig stillzulegen (verbindliche Stilllegungsanzeige) oder
- 2. gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in diesem Fall ist § 51 Absatz 1 anzuwenden.
(2) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige muss der Anlagenbetreiber in der Stilllegungsanzeige den Kalendertag mitteilen, zu dem die endgültige Stilllegung der Steinkohleanlage erfolgen soll. Im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige muss der Anlagenbetreiber den Kalendertag bestimmen und mitteilen, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung wirksam werden soll. Die Pflicht zur Anzeige von Stilllegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und die damit verbundenen Bestimmungen nach den §§ 13b bis 13d des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Eine Steinkohleanlage, für die der Anlagenbetreiber die Stilllegung nach Absatz 1 Nummer 1 angezeigt oder sich nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet hat, in der Steinkohleanlage keine Kohle mehr zu verfeuern,
- 1. darf nicht an dem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 teilnehmen,
- 2. darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 2 in Verbindung mit § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen.
Der Anspruch auf den erhöhten Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am Tag vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt für den Anlagenbetreiber nach Satz 1 unberührt.
Teil 3
Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.
(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung
- 1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der 1. September 2020,
- 2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der erste Werktag des Monats, der vier Monate nach dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,
- 3. mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem Zieldatum,
- 4. mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem Zieldatum,
- 5. mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem Zieldatum,
- 6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum,
- 7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum und
- 8. mit dem Zieldatum 2027 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum.
(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2027, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.
(4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Abweichend von Satz 1 macht die Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. den Gebotstermin,
- 2. das Ausschreibungsvolumen,
- 3. den Höchstpreis,
- 4. den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwenden ist,
- 5. die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgesehen sind, und
- 6. die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.
§ 12 Teilnahmeberechtigung
(1) Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- 1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich,
- 2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie,
- 3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage,
- 4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohleanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder sind,
- 5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbotes der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt,
- 6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung),
- 7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nutzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und
- 8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall, dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfügung zu stellen.
(2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind Steinkohleanlagen,
- 1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben,
- 2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,
- 3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
- 4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,
- 5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder
- 6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden.
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehaltlich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur wirksam, wenn
- 1. die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
- 2. mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagenteile demselben Dampfsammelschienenblock zugeordnet sind,
- 3. jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reservedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammelschienenblock zugeordnet ist,
- 4. sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,
- 5. sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampfsammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
- 6. für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensioniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleistung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.
(2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anlagenbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschienenblock mindestens angeben und durch geeignete Unterlagen nachweisen:
- 1. die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,
- 2. die Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks,
- 3. den Hauptenergieträger des Dampfsammelschienenblocks,
- 4. die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich einer Darstellung, wie diese mechanisch oder thermodynamisch miteinander verbunden und in der Steinkohleanlage angeordnet sind,
- 5. das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammelschienenblocks,
- 6. die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergieträger der einzelnen Dampferzeuger und
- 7. die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.
(3) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des Gebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach Absatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens wirksam. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Nettonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der Nettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. Die durch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ordnungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Ausschreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.
(4) Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in einer oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren ab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblöcke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen. Werden für diesen Dampfsammelschienenblock in weiteren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben, behält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre Wirksamkeit. Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu kennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach Satz 1 zugeordnet sind.
§ 14 Anforderungen an Gebote
(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:
- 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
- a) der Unternehmenssitz,
- b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter) und,
- c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz,
- 2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,
- 3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt,
- 4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,
- 6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,
- 8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,
- 9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,
- 10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,
- 12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und 13. eine aktuelle Bankverbindung.
(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich stets auf die gesamte Nettonennleistung einer Steinkohleanlage beziehen.
(3) Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.
§ 15 Rücknahme von Geboten
(1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.
(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
§ 16 Ausschluss von Bietern
Die Bundesnetzagentur kann einen Bieter und dessen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot oder mehrere Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat. Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote von dem Ausschreibungsverfahren aus, wenn er mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat.
§ 17 Ausschluss von Geboten
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1. die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,
- 2. das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
- 3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,
- 4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
- 5. das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder
- 6. sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.
Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen, hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.
§ 18 Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung ein Zuschlagsverfahren durch. Hierbei öffnet sie die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsverfahren aus.
(2) Soweit die Summe der zulässigen Gebote in einer Ausschreibung das Ausschreibungsvolumen übersteigt (Überzeichnung der Ausschreibung), wendet die Bundesnetzagentur das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 8 an. Abweichend von Satz 1 werden die Absätze 4 bis 6 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 nicht angewendet.
(3) Die Bundesnetzagentur errechnet für jedes zulässige Gebot eine Kennziffer. Die Kennziffer bestimmt sich aus dem Gebotswert geteilt durch die durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen pro Megawatt Nettonennleistung der Steinkohleanlage. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage teilt die Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 durch drei.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt den Betreibern der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens nach Absatz 1 die Namen der Steinkohleanlagen, für die zulässige Gebote abgegeben wurden. Die Betreiber der Übertragungsnetze nehmen gegenüber der Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Informationen nach Satz 1 gemeinsam dazu Stellung, welche der nach Satz 1 übermittelten Steinkohleanlagen für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung erforderlich waren. Erforderlich im Sinne von Satz 2 sind alle Steinkohleanlagen, die
- 1. in einem bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfall für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt werden mussten,
- 2. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle marktgetrieben Energie erzeugen, aber für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes hätten eingesetzt werden müssen, wenn sie nicht bereits Energie erzeugt hätten, oder
- 3. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nicht verfügbar waren, aber deren Stilllegung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung erhöhen würde.
Bei der gemeinsamen Stellungnahme nach Satz 2 berücksichtigen die Betreiber der Übertragungsnetze alle bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle aller künftigen Betrachtungszeiträume, welche in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung bestätigt wurden. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die gemeinsame Stellungnahme der Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung.
(5) Die Bundesnetzagentur errechnet für die Ausschreibungen bis zum Zieldatum 2026 auf Basis von Absatz 4 Satz 2 und 3 eine modifizierte Kennziffer für die Steinkohleanlagen, die nach Absatz 4 Satz 3 als erforderlich eingestuft wurden, indem sie in der Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 zu dem Gebotswert im Zähler einen Netzfaktor zu dem Gebotswert nach Absatz 3 Satz 2 addiert. Der Netzfaktor entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 1 etwas anderes geregelt wurde, den durchschnittlichen jährlichen Betriebsbereitschaftsauslagen in Euro pro Megawatt Nettonennleistung aller Erzeugungsanlagen, welche gemäß § 13d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in dem vorletzten Kalenderjahr vor dem jeweiligen Gebotstermin in der Netzreserve vorgehalten wurden, multipliziert mit:
- 1. 4,5 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021,
- 2. vier in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022,
- 3. 3,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023,
- 4. drei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024,
- 5. 2,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 und
- 6. zwei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026.
Sofern für eine Steinkohleanlage eine modifizierte Kennziffer ermittelt wurde, ersetzt die modifizierte Kennziffer die nach Absatz 3 für diese Steinkohleanlage ermittelte Kennziffer.
(6) Soweit eine Berechnung des Netzfaktors nach Absatz 5 erfolgt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur den Netzfaktor für jede Ausschreibung, für die ein Netzfaktor anzuwenden ist. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.
(7) Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote entsprechend der Kennziffer nach Absatz 3 und, mit Ausnahme der Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 und für das Zieldatum 2027, der modifizierten Kennziffer nach Absatz 5 gemeinsam in aufsteigender Reihenfolge. Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich sind, dann entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(8) Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 7 beginnend mit der niedrigsten Kennziffer allen Geboten im Umfang ihrer Gebotsmenge einen Zuschlag nach § 21, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. Das Gebot, durch dessen Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals erreicht oder überschritten wird, wird noch bezuschlagt. Den übrigen Geboten wird kein Zuschlag erteilt. Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Steinkohlezuschlag. Der Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags bestimmt sich in der Höhe nach dem Gebotswert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19 multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge.
§ 19 Höchstpreis
(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
- 1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 3. für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 4. für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 5. für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 6. für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 7. für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
- 8. für das Zieldatum 2027 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.
§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
(1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung der Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur jedem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19.
(2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in einer Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach § 6 Absatz 3 addiert.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unterzeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Ausschreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Reduzierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4 anzuwenden.
§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Ausschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
- 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,
- 2. den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
- b) der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
- c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- d) Angaben zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung und
- 3. dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
Der Zuschlag ist eine Woche nach der Veröffentlichung nach Satz 1 als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.
§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.
§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in den Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 jeweils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermarktungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft;
- 2. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung, prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus Nummer 1 entsprechen, und
- 3. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. Der§ 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.
(4) Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch
- 1. auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und
- 2. auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. § 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil 4
Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das Zieldatum 2031 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetzagentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2027 bereits am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
(1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für die Zieldaten 2024 bis 2027 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.
(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.
§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8 und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:
- 1. Name der Steinkohleanlage,
- 2. Adresse der Steinkohleanlage,
- 3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
- 4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage und
- 5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.
Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.
(2) Bis spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundesnetzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Steinkohleanlage folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
- 1. Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließlich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,
- 2. Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,
- 3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprüfertestat über zu berücksichtigende Investitionen nach § 31 Absatz 1 und
- 4. rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohleanlage.
Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonennleistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 veröffentlichten Daten verwendet.
(3) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er im Verfahren der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30 Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Trifft ein Betreiber einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht mehr vornehmen.
(4) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohleanlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zugeordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5. Sie reiht die Steinkohleanlagen nach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit der ältesten. Sofern für eine Steinkohleanlage ein korrigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt, ist dieses bei der Reihung maßgeblich.
(5) Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach Absatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite zum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt:
- 1. Name der Steinkohleanlage,
- 2. Adresse der Steinkohleanlage,
- 3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
- 4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage,
- 5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage und
- 6. korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund einer Maßnahme nach § 31.
Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine Woche nach der Veröffentlichung als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.
§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.
(2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Absatz § 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.
(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.
§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
(1) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers als Anlagevermögen aktiviert worden sind. Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.
(2) Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagenbetreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu der Investition oder zu den Investitionen in die Steinkohleanlage vorzulegen:
- 1. Bezeichnung der Investition,
- 2. Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,
- 3. Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Investition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers und
- 4. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition, mit denen sie als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.
Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu testieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anlagenbetreibers ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. Für die Prüfung nach Satz 1 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319a, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019. Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohlanlage (korrigierter Investitionswert).
(4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der Inbetriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investitionswertes an, indem sie
- 1. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme zwölf Monate addiert,
- 2. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 18 Monate addiert,
- 3. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 24 Monate addiert und
- 4. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 36 Monate addiert.
(5) Für die Berechnung des angepassten Datums der Inbetriebnahme sind die §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum 1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), beginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037. Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,
- 1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,
- 2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt haben und die endgültig stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
- 3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben,
- 4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde,
- 5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde, oder
- 6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben.
(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.
§ 33 Anordnungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zieldatum 2031 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden Anordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktualisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduktionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig übersteigt. § 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung legen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in der untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzierung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Bewirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat. Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berücksichtigen. Die langfristige Netzanalyse wird von der Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt auf Grundlage des in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 festgelegten Maßstabs erstmalig bis spätestens zum 31. März 2022 eine begleitende Netzanalyse auf Grundlage des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Auswirkungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohleanlagen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems untersucht. Die begleitende Netzanalyse soll insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind.
(3) Auf Basis der begleitenden Netzanalyse nach Absatz 2 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohleanlagen in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausgesetzt werden sollte und spricht mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin eine Empfehlung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die in dieser Prüfung anzulegenden Kriterien werden in der Rechtsverordnung gemäß § 60 Absatz 2 geregelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft die Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und teilt der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin mit, ob es der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zustimmt.
(4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 soll die Bundesnetzagentur die Betreiber der Übertragungsnetze auffordern, Alternativen zur Aussetzung der gesetzlichen Anordnung entsprechend der Regelung in § 37 Absatz 2 zu prüfen und ihr zu übermitteln.
(5) Die begleitende Netzanalyse nach Absatz 2 wird mindestens alle zwei Jahre, jeweils zum 31. März, durch die Bundesnetzagentur aktualisiert.
§ 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
(1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den Anlagenbetreibern der nach § 33 Absatz 2 bestimmten Steinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin an, dass ihre Steinkohleanlagen der gesetzlichen Reduzierung unterfallen und für diese Steinkohleanlagen ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 wirksam werden soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in § 38 oder in § 43 etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 für einzelne Steinkohleanlagen die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1 aus, wenn sich aus der Prüfung nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergibt, dass die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist. Die Aussetzung nach Satz 1 erfolgt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 34 Absatz 3 Satz 3. Die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange ausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht länger erforderlich ist. Dies überprüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der jährlichen Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Absatz 1. Abweichend von Satz 1 ordnet die Bundesnetzagentur die gesetzliche Reduzierung für die jeweilige Steinkohleanlage entgegen Satz 2 an, wenn die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleanlage notwendig ist, um das Ziel des Gesetzes nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu erreichen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde unverzüglich über die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.
§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohleanlagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.
(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 sowie den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden auch Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwartet Kosten geprüft und
- 2. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.
(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage.
§ 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.
§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen
§ 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen anzuwenden. Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abweichend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden. Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Steinkohle zu erreichen. Bis zum Zieldatum 2029 werden Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28, 29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach § 33 nicht berücksichtigt. Bei der gesetzlichen Reduzierung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Steinkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.
§ 39 Härtefälle
(1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß § 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbotes der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des Anlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach § 51.
(2) In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Absatz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung des Kohleverfeuerungsverbotes eine unzumutbare Härte darstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist, um die unzumutbare Härte auszugleichen. Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der Anlagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der Steinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird.
Teil 5
Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
(1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Sicherheitsbereitschaft, sofern dies in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 13g Absatz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Sicherheitsbereitschaft vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft nicht verlängert wird.
§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
(1) In den in Anlage 2 in der Spalte "Wahlrecht" genannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten Braunkohleanlagen am selben Standort. Ein Wahlrecht besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weisweiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F), zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H). Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll. Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohleanlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt und welche zunächst in die Sicherheitsbereitschaft überführt wird.
(2) Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahlrecht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts Weisweiler E/F bis zum 31. Dezember 2020, im Fall des Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum 1. April 2027 sowie im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum 31. Dezember 2028 dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwiderruflich mitteilt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Übt der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weisweiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2 für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunktes endgültig stillgelegt. Der jeweilige Anlagenbetreiber informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über die Ausübung seines Wahlrechts.
§ 42 Netzreserve
(1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkohleanlage in die Sicherheitsbereitschaft zu dem Überführungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungszeitpunkt.
(3) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anforderung des jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungszeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Der Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. § 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Stilllegungszeitpunkt zu übermitteln.
§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen
Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge berücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen nach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der gesetzlichen Reduzierung. Die Regelungen in den Teilen 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braunkohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
(1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung gewährt.
(2) Der Anspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG ist durch Zahlungen der Entschädigung an die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Brandenburg) und die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Sachsen) zu erfüllen, wobei der Zahlungseingang bei den Zahlungsempfängern jeweils als Kapitaleinlage verbucht werden soll. Die quotale Aufteilung der Entschädigungszahlung zwischen den Zweckgesellschaften nach Satz 1 wird der Betreiber mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen gemeinsam abstimmen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig vor Auszahlungsbeginn, möglichst aber noch im Jahr 2020 mitteilen. Auf Anforderungen des Landes Brandenburg oder des Freistaates Sachsen wird ein Teil der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG direkt an im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland bestellte Treuhänder gezahlt. Die Anforderungen an die Treuhandvereinbarungen und den gegebenenfalls auf Treuhandkonten einzuzahlenden Teil der Entschädigung wird in dem nach § 49 mit den Anlagenbetreibern abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrag näher konkretisiert.
(3) Werden eine oder mehrere Braunkohleanlagen vor den in Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage genannten Stilllegungszeitpunkten stillgelegt, verbleibt es bei der Entschädigung nach Absatz 1.
§ 45 Auszahlungsmodalitäten
(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31.
Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die Sicherheitsbereitschaft überführt wird. Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten bezahlt:
- 1. im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020,
- 2. im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember 2025.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen dem nach § 49 abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrags übernommen haben. Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.
(3) Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweckgesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet. Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
Für in Anlage 2 benannten Braunkohleanlagen kann weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geltend gemacht werden.
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft zu verkürzen.
(2) Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Sicherheitsbereitschaft überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung wird für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 2016 festgestellt.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.
§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags
Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öffentlichrechtlichen Vertrag schließen, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusammenhang mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Verantwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialverträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Verwendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechtsbehelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
§ 50 Sicherheitsbereitschaft
Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Teil 6
Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
(1) Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 Satz 1, wird für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 abgegeben, darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). Muss eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 49 endgültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden.
(2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgendem Zeitpunkt wirksam:
- 1. im Fall eines Zuschlags nach § 21
- a) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 sieben Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
- b) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 acht Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
- c) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 16 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum 31. Oktober 2022,
- d) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023 17 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2023,
- e) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 24 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2024,
- f) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 28 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2025,
- g) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2026,
- h) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2027,
- 2. im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35 30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung durch die Bundesnetzagentur,
- 3. im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige, oder
- 4. im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben Standort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß der Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Absatz 2 und dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 49.
(3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder nach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammelschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle genutzt wird.
(4) Wird die Ausweisung einer Steinkohleanlage von der Bundesnetzagentur als systemrelevant im Sinne von § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt oder erhält eine nach diesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder eine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage unwirksam, solange
- 1. die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertragungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder
- 2. die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.
(5) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine Kohle mehr verfeuern. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 31. Dezember 2030 keine Kohle mehr verfeuern. Spätestens ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprüfung des Abschlussdatums nach § 51 dürfen Braun- und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie eingesetzt werden.
§ 52 Vermarktungsverbot
(1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).
(2) Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermarktungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohleanlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung des Zuschlags wirksam. Ab dem Wirksamwerden des Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung
- 1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten oder wiederherstellen,
- 2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsauslagen und die Erzeugungsauslagen entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
(1) Es ist verboten, nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] neue Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein- und Braunkohleanlagen, für die bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr erteilt. Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braunkohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.
Teil 7
Überprüfungen
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
(1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August 2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 sowie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise und sie überprüft die Erreichung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach § 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele. Zu den in Satz 1 genannten Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, untersuchen. Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 bleiben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unberührt. Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 überprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.
(2) Bei den Überprüfungen zum 15. August 2022, 15. August 2026 und zum 15. August 2029 prüft die Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberichtigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erforderlich ist. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträgen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalteverträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förderprogramme für den Einsatz von Biomasse und Wasserstoff. Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise, der Brennstoffpreise und der CO₂-Preise mit einbezogen. Für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind und die bis zu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Entschädigung im Wege der Ausschreibung erhalten haben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder zum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist eine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten vermeidet. Dies kann durch eine beihilferechtskonforme Entschädigung von Härtefällen oder durch wirkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz- oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.
(3) Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, bewertet die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legt der Bundesregierung Empfehlungen vor. Die Empfehlungen werden veröffentlicht.
(4) Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Überprüfung der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausreichend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Umrüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. Die Bundesnetzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine Netzmodellierung durchzuführen. Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
(1) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich und ab dem 1. Januar 2021 prüft die Bundesnetzagentur jährlich insbesondere auf Basis und entsprechend den Vorgaben des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes oder auf Basis des jeweils aktuellen Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, ob die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch die Maßnahmen dieses Gesetzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht unerheblich gefährdet oder gestört ist. Dabei berücksichtigen sie insbesondere, inwieweit die Steinkohleanlagen den Betreibern der Übertragungsnetze außerhalb des Marktes im Rahmen der Netzreserve weiterhin für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zur Verfügung stehen können. Eine nicht unerhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Leistungsbilanzdefizite an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit insbesondere vor, wenn der im Bericht zum Monitoring der Versorgungssicherheit gemäß der europäischen Strommarktverordnung festgelegte Zuverlässigkeitsstandard unter Berücksichtigung der verfügbaren Reserven nicht eingehalten wird.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft auf Basis der wissenschaftlichen Untersuchung nach § 54 Absatz 1 und der dort festgelegten Kriterien und dazugehörigen Indikatoren, ob bei Fortführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahme eine preisgünstige Versorgung mit Elektrizität gewährleistet werden kann. Die Bundesregierung ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine preisgünstige Versorgung zu gewährleisten.
(3) Bei den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Bundesnetzagentur die Berichte der Bundesregierung nach § 54 Absatz 1 und 2 und die Empfehlungen der Expertenkommission nach § 54 Absatz 3.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1 zu verhindern, beispielsweise durch Anpassung der Kapazitätsreserve. Kann eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1 durch die Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden,
- 1. weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2021 die Bundesnetzagentur an, die Ausschreibung für ein Zieldatum auszusetzen oder das Ausschreibungsvolumen zu reduzieren oder
- 2. setzt die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2022 die Ausschreibung für ein Zieldatum aus oder reduziert das Ausschreibungsvolumen oder setzt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 für ein Zieldatum aus oder reduziert die Reduktionsmenge.
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesregierung feststellt, dass die Indikatoren für die Entwicklung der Strompreise, die nach § 54 Absatz 1 festgelegt wurden, überschritten werden oder eine Überschreitung der Indikatoren droht und die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichen, um dies zu verhindern.
(5) Stromkostenintensive Unternehmen, die in einer internationalen Wettbewerbssituation stehen, sollen ab dem Jahr 2023 einen jährlichen angemessenen Ausgleich für zusätzliche Stromkosten erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Dazu soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum Ende des Jahres 2020 eine Förderrichtlinie erlassen, wenn den stromkostenintensiven Unternehmen durch die in diesem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge eines Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und diese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden. In einer Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die ebenfalls bis zum Ende des Jahres 2020 zu erlassen ist, ist zu regeln, dass der Ausgleich nach Satz 1 der Höhe nach vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermittelt wird, wobei die Kriterien für die Ermittlung im Einzelnen festzulegen sind, und der Anspruch nur in der Höhe entsteht, in der den stromkostenintensiven Unternehmen unter Zugrundelegung des Anstiegs des Börsenstrompreises zusätzliche Stromkosten nachgewiesen werden. Dabei sind auch die Auswirkungen steigender Anteile von Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen. In der Förderrichtlinie sind darüber hinaus insbesondere die Antragsvoraussetzungen, das Verfahren zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrags je Megawattstunde verbrauchten Stroms, der Zeitpunkt der Auszahlung und die zuständige Bewilligungsbehörde zu regeln.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet nach Behebung der Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Strompreise und der Indikatoren nach § 54 Absatz 1 über den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens, zu dem das Ausschreibungsvolumen der ausgesetzten oder reduzierten Ausschreibung ausgeschrieben wird, und den Zeitpunkt der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung, zu dem die ausgesetzte oder reduzierte gesetzliche Reduzierung nachgeholt wird.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt den Anlagenbetreibern, die von den Maßnahmen nach Absatz 4 betroffen sind, der Bundesnetzagentur und den zuständigen Betreibern der Übertragungsnetze die Änderung des Ausschreibungsvolumens oder des Ausschreibungszeitpunktes und die Aussetzung der gesetzlichen Reduzierung oder die Reduzierung der gesetzlichen Reduktionsmenge unverzüglich schriftlich mit.
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums
Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der umfassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54 auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezember 2035 erreicht werden kann. Soweit das Abschlussdatum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau in § 4 entsprechend anzupassen.
Teil 8
Anpassungsgeld
§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung kann aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie den Steinkohleanlagen, die mindestens 58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51, einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 oder einer Stilllegung gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 49 bis zum 31. Dezember 2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters entstehen, können durch die Zahlung entsprechender Beiträge gemäß § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch direkt an die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden.
(2) Der Anlagenbetreiber hat in dem Verfahren zur Gewährung des Zuschusses nach Absatz 1 mitzuwirken. Er hat auf Anforderung der Bewilligungsstelle nach Absatz 4 die für das Verfahren zur Gewährung des Zuschusses nach Absatz 1 notwendigen Angaben mit weiteren geeigneten Auskünften und Unterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle nach Absatz 4, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Bundesrechnungshof und deren Beauftragte sind berechtigt, weitere Prüfungen durchzuführen.
(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Richtlinien.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet über die Gewährung eines Zuschusses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen.
Teil 9
Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme.
Teil 10
Sonstige Bestimmungen
§ 59 Bestehende Genehmigungen
Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach § 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 60 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen nach Teil 3 abweichend von § 18 Absatz 4 und 5 auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 geregelt werden kann. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist § 18 Absatz 4 nicht mehr anzuwenden.
(2) Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021 zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetzagentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung einer Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netzanalyse nach § 34 Absatz 1 insbesondere geregelt werden, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
- 1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,
- 2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,
- 3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
- 4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,
- 5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,
- 6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
- 7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,
- 8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,
- 9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen sowie
- 10. Festlegungen nach § 62 zu treffen.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforderlich ist.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.
§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
(1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetzagentur getroffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu
- 1. der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Ausschreibung nach Teil 3 und
- 2. der Anpassung der Fristen und Termine der nach § 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und § 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wobei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen dürfen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
§ 63 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 64 Rechtsschutz
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 betreffen, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(3) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Reihung nach § 29 Absatz 4 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.
§ 65 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder
- 4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 66 Fristen und Termine
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3)
Südregion
Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen:
Südregion
Baden-Württemberg
- Landkreis Alb-Donau-Kreis
- Stadtkreis Baden-Baden
- Landkreis Biberach
- Landkreis Böblingen
- Landkreis Bodenseekreis
- Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
- Landkreis Calw
- Landkreis Emmendingen
- Landkreis Enzkreis
- Landkreis Esslingen
- Stadtkreis Freiburg im Breisgau
- Landkreis Freudenstadt
- Landkreis Göppingen
- Stadtkreis Heidelberg
- Landkreis Heidenheim
- Stadtkreis Heilbronn
- Landkreis Heilbronn
- Landkreis Hohenlohekreis
- Stadtkreis Karlsruhe
- Landkreis Karlsruhe
- Landkreis Konstanz
- Landkreis Lörrach
- Landkreis Ludwigsburg
- Landkreis Main-Tauber-Kreis
- Stadtkreis Mannheim
- Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
- Landkreis Ortenaukreis
- Landkreis Ostalbkreis
- Stadtkreis Pforzheim
- Landkreis Rastatt
- Landkreis Ravensburg
- Landkreis Rems-Murr-Kreis
- Landkreis Reutlingen
- Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
- Landkreis Rottweil
- Landkreis Schwäbisch Hall
- Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
- Landkreis Sigmaringen
- Stadtkreis Stuttgart
- Landkreis Tübingen
- Landkreis Tuttlingen
- Stadtkreis Ulm
- Landkreis Waldshut
- Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
- Landkreis Aichach-Friedberg
- Landkreis Altötting
- Kreisfreie Stadt Amberg
- Landkreis Amberg-Sulzbach
- Kreisfreie Stadt Ansbach
- Landkreis Ansbach
- Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
- Landkreis Aschaffenburg
- Kreisfreie Stadt Augsburg
- Landkreis Augsburg
- Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
- Kreisfreie Stadt Bamberg
- Landkreis Bamberg
- Kreisfreie Stadt Bayreuth
- Landkreis Bayreuth
- Landkreis Berchtesgadener Land
- Landkreis Cham
- Landkreis Dachau
- Landkreis Deggendorf
- Landkreis Dillingen an der Donau
- Landkreis Dingolfing-Landau
- Landkreis Donau-Ries
- Landkreis Ebersberg
- Landkreis Eichstätt
- Landkreis Erding
- Kreisfreie Stadt Erlangen
- Landkreis Erlangen-Höchstadt
- Landkreis Forchheim
- Landkreis Freising
- Landkreis Freyung-Grafenau
- Landkreis Fürstenfeldbruck
- Kreisfreie Stadt Fürth
- Landkreis Fürth
- Landkreis Garmisch-Partenkirchen
- Landkreis Günzburg
- Landkreis Haßberge
- Kreisfreie Stadt Ingolstadt
- Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
- Landkreis Kelheim
- Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Landsberg am Lech
- Landkreis Lindau (Bodensee)
- Kreisfreie Stadt Landshut
- Landkreis Landshut
- Landkreis Main-Spessart
- Kreisfreie Stadt Memmingen
- Landkreis Miesbach
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Mühldorf am Inn
- Kreisfreie Stadt München
- Landkreis München
- Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
- Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
- Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
- Landkreis Neustadt an der Waldnaab
- Landkreis Neu-Ulm
- Kreisfreie Stadt Nürnberg
- Landkreis Nürnberger Land
- Landkreis Oberallgäu
- Landkreis Ostallgäu
- Kreisfreie Stadt Passau
- Landkreis Passau
- Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
- Landkreis Regen
- Kreisfreie Stadt Regensburg
- Landkreis Regensburg
- Kreisfreie Stadt Rosenheim
- Landkreis Rosenheim
- Landkreis Roth
- Landkreis Rottal-Inn
- Kreisfreie Stadt Schwabach
- Landkreis Schwandorf
- Kreisfreie Stadt Schweinfurt
- Landkreis Schweinfurt
- Landkreis Starnberg
- Kreisfreie Stadt Straubing
- Landkreis Straubing-Bogen
- Landkreis Tirschenreuth
- Landkreis Traunstein
- Landkreis Unterallgäu
- Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
- Landkreis Weilheim-Schongau
- Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
- Kreisfreie Stadt Würzburg
- Landkreis Würzburg
Hessen
- Landkreis Bergstraße
- Kreisfreie Stadt Darmstadt
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Landkreis Groß-Gerau
- Landkreis Odenwaldkreis
- Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
- Landkreis Alzey-Worms
- Landkreis Bad Dürkheim
- Landkreis Bad Kreuznach
- Landkreis Bernkastel-Wittlich
- Landkreis Birkenfeld
- Landkreis Donnersbergkreis
- Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
- Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
- Landkreis Germersheim
- Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
- Landkreis Kaiserslautern
- Landkreis Kusel
- Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
- Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
- Kreisfreie Stadt Mainz
- Landkreis Mainz-Bingen
- Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
- Kreisfreie Stadt Pirmasens
- Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
- Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
- Kreisfreie Stadt Speyer
- Landkreis Südliche Weinstraße
- Landkreis Südwestpfalz
- Kreisfreie Stadt Trier
- Landkreis Trier-Saarburg
- Kreisfreie Stadt Worms
- Kreisfreie Stadt Zweibrücken
- Landkreis Merzig-Wadern
- Landkreis Neunkirchen
- Landkreis Regionalverband Saarbrücken
- Landkreis Saarlouis
- Landkreis Saarpfalz-Kreis
- Landkreis St. Wendel
- Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
- Landkreis Merzig-Wadern
- Landkreis Neunkirchen
- Landkreis Regionalverband Saarbrücken
- Landkreis Saarlouis
- Landkreis Saarpfalz-Kreis
- Landkreis St. Wendel
Anlage 2 (zu Teil 5)
Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlagen
Anlagen- betreiber | Blockname | Wahlrecht | BNetzANr. | MWel (netto) | Datum der Überführung in die Sicherheits- bereitschaft ("Überführungs- zeitpunkt") | Endgültiges Stilllegungsdatum ("Stilllegungszeitpunkt") |
RWE Power | Niederaußem D | - | BNA0705 | 297 | - | 31. Dezember 2020 |
RWE Power | Niederaußem C | - | BNA0712 | 295 | - | 31. Dezember 2021 |
RWE Power | Neurath B | - | BNA0697 | 294 | - | 31. Dezember 2021 |
RWE Power | Weisweiler E oder F | Wahlrecht: Weisweiler | BNA1025 oder | 321 | - | 31. Dezember 2021 |
| | E/F | BNA1026 | | | |
RWE Power | Neurath A | - | BNA0696 | 294 | - | 1. April 2022 |
RWE Power | Frechen/ | - | BNA0292 | 120 | - | 31. Dezember 2022 |
| Wachtberg | | | (von | | |
| (Brikettierung) | | | 176) | | |
RWE Power | Neurath D | - | BNA0699 | 607 | - | 31. Dezember 2022 |
RWE Power | Neurath E | - | BNA0700 | 604 | - | 31. Dezember 2022 |
RWE Power | Weisweiler F oder E | Wahlrecht: Weisweiler | BNA1026 oder | 321 | - | 1. Januar 2025 |
| | E/F | BNA1025 | | | |
LEAG KW | Jänschwalde A | - | BNA0785 | 465 | 31. Dezember 2025 | 31. Dezember 2028 |
LEAG KW | Jänschwalde B | - | BNA0786 | 465 | 31. Dezember 2027 | 31. Dezember 2028 |
RWE Power | Weisweiler G | Wahlrecht: | BNA1027 | 663 | - | 1. April 2028 |
| oder H | Weisweiler | oder | oder | | |
| | G/H | BNA1028 | 656 | | |
LEAG KW | Jänschwalde C | - | BNA0787 | 465 | - | 31. Dezember 2028 |
LEAG KW | Jänschwalde D | - | BNA0788 | 465 | - | 31. Dezember 2028 |
RWE Power | Weisweiler H | Wahlrecht: | BNA1028 | 656 | - | 1. April 2029 |
| oder G | Weisweiler | oder | oder | | |
| | G/H | BNA1027 | 663 | | |
LEAG KW | Boxberg N | - | BNA0122 | 465 | - | 31. Dezember 2029 |
LEAG KW | Boxberg P | - | BNA0123 | 465 | - | 31. Dezember 2029 |
RWE Power | Niederaußem G oder H | Wahlrecht: Niederaußem G/H | BNA0708 oder BNA0707 | 628 oder 648 | - | 31. Dezember 2029 |
RWE Power | Niederaußem H oder G | Wahlrecht: Niederaußem G/H | BNA0707 oder BNA0708 | 648 oder 628 | 31. Dezember 2029 | 31. Dezember 2033 |
Saale Energie | Schkopau A | - | BNA0878 | 450 | - | 31. Dezember 2034 |
Saale Energie | Schkopau B | - | BNA0879 | 450 | - | 31. Dezember 2034 |
LEAG KW | Lippendorf R | - | BNA0115 | 875 | - | 31. Dezember 2035 |
EnBW | Lippendorf S | - | BNA0116 | 875 | - | 31. Dezember 2035 |
RWE Power | Niederaußem K | - | BNA0709 | 944 | - | 31. Dezember 2038 |
RWE Power | Neurath F (BoA 2) | - | BNA1401a | 1060 | - | 31. Dezember 2038 |
RWE Power | Neurath G (BoA 3) | - | BNA1401b | 1060 | - | 31. Dezember 2038 |
LEAG KW | Schwarze Pumpe A | - | BNA0914 | 750 | - | 31. Dezember 2038 |
LEAG KW | Schwarze Pumpe B | - | BNA0915 | 750 | - | 31. Dezember 2038 |
LEAG KW | Boxberg R | - | BNA1404 | 640 | - | 31. Dezember 2038 |
LEAG KW | Boxberg Q | - | BNA0124 | 857 | - | 31. Dezember 2038 |
Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
§ 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach Teil 6 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) Nr. 2015/1814
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:
"60. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;".
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
"i) nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,".
3. Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:
" § 3 Nummer 60 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes nach Artikel 10 Absatz 1] geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027."
Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse".
- b) Nach der Angabe zu § 54a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
, Verordnungsermächtigung".
2. § 12 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
- 1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
- 2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
- 3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
- 4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
- 5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen."
3. Dem § 13b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
" § 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt."
4. Dem § 13g wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 sind auf Erzeugungsanlagen, die auf Grundlage eines öffentlichrechtlichen Vertrages auf der Basis von § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in eine Sicherheitsbereitschaft überführt werden, entsprechend anzuwenden. Absatz 2 ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Kalendertag für die vorläufige und endgültige Stilllegung aus der Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt. Absatz 5 ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Vergütung abweichend von Absatz 5 Satz 2 entsprechend der Formel in Anlage 2 bestimmt wird. Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Sicherheitsbereitschaft befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt."
5. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse".
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes
- 1. rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen oder darin enthaltener Kostenpositionen abgezogen wird oder
- 2. vorrangig zur Deckung in der Rechtsverordnung näher bestimmter, tatsächlicher Kostenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist."
6. In § 35 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Markttransparenz" die Wörter "sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes]" eingefügt.
7. In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht."
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:
- (4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.
- (4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von
- 1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
- 2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/943
, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen.
- (4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor."
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen."
9. Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:
" § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes 1975 und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
und
- 2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/941
wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie."
10. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Verordnung (EU) Nr. 2019/943
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie den auf Grundlage des Artikels 6 oder des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,".
- bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:
- "4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
,
- 5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013
,
- 6. Verordnung (EU) Nr. 2019/941
und
- 7. Verordnung (EU) Nr. 2019/942
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222
der Europäischen Kommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
11. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2021 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
- 1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
- 2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/943
. Diese Analyse ist ab 2021 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Dezember 2021 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Berichte nach Satz 1 nach Veröffentlichung durch die Bundesregierung jeweils unverzüglich an die Europäische Kommission."
12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:
(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2019/943
des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943
des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt."
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem seiner Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf
- 1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmensteile im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
- 2. in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmensteile in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen."
13. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
"Anlage 2 (zu § 13g)
Vergütung Sicherheitsbereitschaft
Die Vergütung von vorläufig stillzulegenden Anlagen nach § 13g Absatz 9 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
- Vit - die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,
- Pt - der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
- RDi - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
- REi - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
- Oi - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
- Wi - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
- RHBi - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
- Ci - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
- Ei - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
- EUAt - der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Sicherheitsbereitschaft relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht.
- Hit - die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind.
- FSBit - die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind.
- FHISTi - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 in Euro,
- i - die jeweilige stillzulegende Anlage,
- T - Jahr der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zum 31. Dezember wie in Anlage 2,
- t - das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht."
Artikel 5
Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
In der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a die Angabe " § 10 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 5" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom ... [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
§ 7c Kohleersatzbonus
§ 7d Südbonus
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion".
2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter "oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen" eingefügt.
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "nach § 8a" durch die Wörter "nach den §§ 7a bis 7d und 8a" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "finanzielle Förderung nach" die Wörter "den §§ 7a, 7c, 7d und" eingefügt und wird vor der Angabe "8b" die Angabe " §" gestrichen.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Anlagen
- a) bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen wurden oder
- b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde,".
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte. Die Bundesregierung wird dem Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden sollte."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "eingespeist wird" die Wörter "und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind" eingefügt.
- bb) In Nummer 5 wird die Angabe "3,1" durch die Angabe "3,6" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.
- c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt
- 1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird."
- e) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach den Wörtern "erhöht sich" wird das Wort "insgesamt" gestrichen.
- f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Eine Kumulierung" die Wörter "der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht."
- cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
- g) Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt."
7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt:
" § 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Der Zuschlag beträgt
- 1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde.
(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn
- 1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeugen,
- 2. sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der Südregion nach der Anlage befindet und
- 3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.
§ 7c Kohleersatzbonus
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
- 1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
- 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
- 1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
- 2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
- 1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- 2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
- 3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994, erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
§ 7d Südbonus
(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn
- 1. der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026 erfolgt ist,
- 2. der Standort der KWK-Anlage sich in der Südregion nach der Anlage zu diesem Gesetz befindet,
- 3. der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Storm ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
- 4. die KWK-Anlage bei entsprechender Anforderung durch den Netzbetreiber in der Lage ist, auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenachfrage besteht, in voller Höhe der elektrischen Leistung Strom zu erzeugen und
- 5. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
Der Bonus nach Satz 1 beträgt einmalig 60 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage.
(2) Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst verbraucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
(3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro Kalenderjahr für höchstens 2 500 Vollbenutzungsstunden gezahlt wird.
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zuschlag für bis zu 5 000 Vollbenutzungsstunden, ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4 000 Vollbenutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt."
9. § 8c wird wie folgt gefasst:
" § 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung."
10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden."
11. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 7 Absatz 2" durch die Wörter "den §§ 7a bis 7d" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- d) Absatz 6 wird Absatz 5 und indessen Satz 2 wird das Wort "Auflagen" durch das Wort "Nebenbestimmungen" ersetzt.
12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt" durch die Wörter "neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "sowie im Fall des § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen" durch die Wörter "sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d deren Voraussetzungen" ersetzt.
13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt."
14. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
- a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029 oder
- b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022,"
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "zu 50 Prozent" durch die Wörter "zu 75 Prozent" ersetzt.
- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitsgestellt wird, erfolgt und"
- dd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "gemäß § 20 erteilt" die Wörter "und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt" eingefügt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "25 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.
- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist."
15. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Der Zuschlag beträgt
- 1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder
- 2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c."
16. § 20 wird wie folgt geändert:
17. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist."
18. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber."
19. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
20. § 28 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe "1,5" durch die Angabe "1,8" ersetzt.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,".
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer" die Angabe "1," gestrichen.
23. § 31b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ", die keine Übertragungsnetzbetreiber sind," gestrichen.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 26 Absatz 1, den §§" durch die Angabe "den §§ 26," ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südregion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung oder Streichung der in der Anlage enthaltenen kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise ändern, wenn sich die besonders starken Belastungen des Übertragungsnetzes, welche Grundlage der Südregion sind, räumlich verlagern oder entfallen. Grundlage für die Festlegung der Südregion sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung."
24. In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter "die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter "die Boni nach den §§ 7a bis 7d gezahlt werden" ersetzt.
25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter "die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter "die Boni nach den §§ 7c und 7d gezahlt werden" ersetzt.
26. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021" durch die Wörter "im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:
- "4. die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,
- 5. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,
- 6. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbotes in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes und
- 7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b."
- bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist" die Wörter "oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert" eingefügt.
27. Dem § 35 wird folgender Absatz 17 angefügt:
(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des letzten Kalendertages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Kalendertages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist."
28. Dem § 35 wird folgender Absatz 18 angefügt:
(18) § 7 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen worden sind oder den Dauerbetrieb nach einer Modernisierung wiederaufgenommen haben."
29. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (zu den §§ 7b und 7d)
Südregion
Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen:
Baden-Württemberg
- Landkreis Alb-Donau-Kreis
- Landkreis Biberach
- Landkreis Böblingen
- Landkreis Bodenseekreis
- Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
- Landkreis Calw
- Stadtkreis Baden-Baden
- Landkreis Emmendingen
- Landkreis Enzkreis
- Landkreis Esslingen
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Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "für einzelne Komponenten" die Wörter "der KWK-Anlage oder" und nach dem Wort "Wärmemarkt" die Wörter "oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die bei vollem Zuschlagswert dem Beitrag der" die Wörter "für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems" eingefügt.
- b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "zu § 274a" wie folgt gefasst:
"274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes".
2. § 127a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 52 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und".
3. Nach § 252 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 52 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,".
4. Dem § 254 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist."
5. § 274a wird wie folgt gefasst:
" § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
(1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.
(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden."
6. § 291 wird wie folgt gefasst:
" § 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesversicherungsamt geregelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund."
Artikel 10
Beihilferechtlicher Vorbehalt
Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8, § 20 Absatz 1, die §§ 21 und 23, die Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Artikel 1 Teil 5 einschließlich des gemäß dieser Vorschriften geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrages und die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.