A. Problem und Ziel
- Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für das Ausweiswesen gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes vollständig auf den Bund übergegangen.
- Auf der Basis dieser Kompetenz wurde das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis vom 18. Juni 2009 verabschiedet. Es erweitert den hergebrachten Personalausweis zu einem biometriegestützten Identitätsdokument mit elektronischem Identitätsnachweis für E-Government und E-Business.
- Durch die in § 34 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes erteilte Ermächtigung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu regeln. Die Muster der Ausweise, Einzelheiten über das Verfahren, die technischen Anforderungen an die Erfassung, die Qualitätssicherung sowie die Speicherung der Fingerabdrücke und Lichtbilder, Einzelheiten über den elektronischen Identitätsnachweis, das Sperrmanagement sowie die Vergabe von Berechtigungszertifikaten sind in einer eigenständigen Verordnung geregelt.
B. Lösung
- Festlegung von Gebührentatbeständen, Gebührenhöhe sowie von Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen für Amtshandlungen nach dem Personalausweisgesetz durch eine Rechtsverordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- § 31 des Personalausweisgesetzes legt zur Bestimmung der Gebührenhöhe das Kostendeckungsprinzip fest. Ein möglichst hoher Kostendeckungsgrad wird angestrebt.
- Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Personalausweis als staatliches Pflichtdokument eine sozialverträgliche Kostenstruktur aufweisen muss. Durch Gebührenermäßigungen und -befreiungen zur Vermeidung sozialer Härten kann es daher regional zu einer Belastung kommunaler Haushalte in unterschiedlicher Höhe kommen.
2. Vollzugsaufwand
- Durch die Gebührenverordnung werden keine Kosten mit Vollzugsaufwand verursacht.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Der Wirtschaft im Allgemeinen und insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen unmittelbar auch keine direkten sonstigen Kosten. Unternehmen werden den Personalausweis weiterhin als Sichtausweis nutzen können und künftig zusätzlich über eine Möglichkeit zur elektronischen Identifizierung von Kunden und Geschäftspartnern verfügen die sichere und schlankere Geschäftsprozesse ermöglicht.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Personalausweisgebührenverordnung entstehen weder für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Verwaltung Informationspflichten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Juni 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)
Vom ...
Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), der zuletzt durch Artikel [ ] des Gesetzes vom [ ] (BGBl. I S. [ ]) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
§ 1 Gebühren für Ausweise
- (1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. 19,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 2. 28,80 Euro in allen anderen Fällen.
- (2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
- (3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
- 1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
- 2. von einer nicht zuständigen Behörde.
- (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
- (5) Gebührenfrei sind
- 1. die Ausstellung eines Personalausweises für eine Person, die der Ausweispflicht unterliegt noch nicht 18 Jahre alt ist und der erstmalig ein Personalausweis ausgestellt wird, und
- 2. die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
- (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
- (1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.
- (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
- (3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
- (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.
- (5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
- (6) Gebührenfrei sind
- 1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
- 2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Personalausweisgesetzes,
- 3. die Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 25 der Personalausweisverordnung und
- 4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 19 Absatz 2 der Personalausweisverordnung.
- (7) § 1 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 3 Gebühren für Berechtigungen
- Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,
- 2. 80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,
- 3. 115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.
§ 4 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die vorliegende Verordnung nimmt die in § 34 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes erteilte Verordnungsermächtigung auf und regelt Gebührentatbestände, Gebührenhöhe sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen nach dem Personalausweisgesetz und der Personalausweisverordnung. Grundlage der Gebührenbemessung ist nach § 31 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes das Kostendeckungsprinzip.
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Die Regelungen der Verordnung verursachen keine eigenständigen Bürokratiekosten.
Soweit Informationspflichten mit dem Antrag verbunden sind, wurden diese bereits im Personalausweisgesetz oder der Personalausweisverordnung benannt.
Der Wirtschaft im Allgemeinen und insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen unmittelbar auch keine direkten sonstigen Kosten. Unternehmen werden den Personalausweis weiterhin als Sichtausweis nutzen können und künftig zusätzlich über eine Möglichkeit zur elektronischen Identifizierung von Kunden und Geschäftspartnern verfügen die sichere und schlankere Geschäftsprozesse ermöglicht.
Der Wirtschaft wird somit ein Instrument an die Hand gegeben, das die gewünschte Abwicklung von elektronischen Geschäftsprozessen erheblich vereinfacht. Unternehmen werden zukünftig in der Lage sein, elektronische Dienste anzubieten, die einer Identitätsprüfung einer Bürgerin bzw. eines Bürgers bedürfen und daher bisher nicht online durchgeführt werden können. Mit der Verwendung von so genannten Berechtigungszertifikaten erhalten Unternehmen die Möglichkeit, auf bestimmte Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises zuzugreifen.
Auf Basis dieses Zertifikats kann sich auch die Bürgerin bzw. der Bürger von der Echtheit der Identität des Diensteanbieters (Unternehmens) überzeugen. Hierdurch kann auf andere personal- und kostenaufwändige Authentifikationsmaßnahmen verzichtet werden.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Gebühren für Ausweise)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Gebührentatbestände für die Beantragung von Personalausweisen.
Die Gebührenhöhe von 28,80 Euro ergibt sich aus einem Produktionskostenanteil in Höhe von 22,70 Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Herstellung des Dokuments, der von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller abzuführen ist einem Verwaltungskostenanteil in Höhe von 6 Euro für die Amtshandlungen der Personalausweisbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens und einem Infrastrukturanteil in Höhe von 0,10 Euro für die Pflege und Wartung des so genannten Bürgerclient, einer Software, die zur sicheren Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen für unter und über 24 Jahre alte Antragsteller unterscheidet sich. Die kürzere Gültigkeitsdauer war aufgrund der stärkeren körperlichen Veränderung jüngerer Menschen erforderlich. Um jüngere, in der Regel nicht so einkommensstarke Antragsteller finanziell zu entlasten, wurde eine reduzierte Gebührenhöhe vorgesehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Gebührentatbestand für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges, in der Personalausweisbehörde produziertes Dokument auf Papierbasis. Die Gebühr in Höhe von 10 Euro enthält einen Kostenanteil für die Beschaffung der gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucke vom Ausweishersteller und einen Verwaltungskostenanteil für die Ausstellung des Dokuments durch die Personalausweisbehörde. Nach § 3 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes werden vorläufige Personalausweise nur durch Personalausweisbehörden im Inland ausgestellt, so dass sich Absatz 2 Satz 1 auch nur auf diese erstreckt. Satz 2 hat klarstellenden Charakter hinsichtlich der Anwendung von Gebührentatbeständen für den in der Praxis häufigen Fall der gleichzeitigen Beantragung eines vorläufigen Personalausweises zur unmittelbaren Verwendung und eines Personalausweises als Ersatz für das abgelaufene oder verlorene Dokument.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt einen Gebührenzuschlag, wenn bestimmte Amtshandlungen der Personalausweisbehörde außerhalb ihrer üblichen Dienstzeit oder durch eine unzuständige Personalausweisbehörde vorgenommen werden.
Insbesondere an Flughäfen oder Abfahrtshäfen von Kreuzfahrtschiffen besteht ein nachhaltiger Bedarf an kurzfristiger Ausstellung von vorläufigen Ausweisdokumenten auch an Wochenenden oder abends, dessen Befriedigung die betroffene Person oft vor erheblich höheren Kosten durch die Verweigerung der Beförderung bewahrt. Durch den Zuschlag werden die durch diese Amtshandlungen verursachten Mehrkosten für das außerhalb der üblichen Dienstzeit tätig werdende Personal und für zusätzlich erforderliche Kommunikation abgedeckt.
Auch die Nutzung einer an sich unzuständigen Personalausweisbehörde z.B. am Nebenwohnsitz kann für die Bürgerinnen und Bürger erhebliche Vorteile haben, weil etwa Reisen an den Heimatort entfallen können. Durch den Gebührenzuschlag werden damit verbundene Mehraufwände der Personalausweisbehörden, die vor allem durch zusätzliche Kommunikation mit der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde verursacht werden, abgedeckt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine Erhöhung der im Inland geltenden Gebühren bei einem Tätigwerden des Auswärtigen Amtes als Personalausweisbehörde durch seine Auslandsvertretungen.
Das Tätigwerden des Auswärtigen Amtes und seiner Auslandsvertretungen als Personalausweisbehörden ab dem 1.1.2013 stellt insbesondere für im Ausland lebende Deutsche eine erhebliche Erleichterung bei der Beschaffung von Personalausweisen dar.
Der Gebührenzuschlag in Höhe von 30 Euro für die Beantragung soll die bei deutschen Auslandsvertretungen im Ausland entstehenden höheren Verwaltungskosten abdecken.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Gebühren nach § 31 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes zum Ausgleich von regional differenzierten Kaufkraftunterschieden anzupassen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Tatbestände, die gebührenfrei anzubieten sind.
Nummer 1 schreibt die Gebührenfreiheit für den ersten Personalausweis der 16- bis 18-Jährigen fort. Diese war bereits im bisherigen Personalausweisrecht verankert und wird mit Aspekten der Familienförderung bzw. der Entlastung Minderjähriger (Ausweispflicht ab 16 Jahre) von finanziellen Nachteilen begründet.
Nach Nummer 2 soll die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis gebührenfrei erfolgen um den Ausweisinhaber nicht aus finanziellen Gründen von der Aktualisierung seines Dokuments abzuhalten. Die Aktualität hat eine hohe Bedeutung sowohl in der hoheitlichen Identifizierung als auch bei der Nutzung des Personalausweises im privaten Rechtsverkehr.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erlaubt der der Personalausweisbehörde eine Gebührenermäßigung oder -befreiung zugunsten Bedürftiger. Die Bedürftigkeit ist dabei substantiiert darzulegen und von der Personalausweisbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen. Eine
Gebührenermäßigung oder ein Gebührenbefreiung kann zumindest dann entfallen, wenn die Kosten durch andere Sozialleistungen, die der Bedürftige vom Staat erhält, abgedeckt sind. Sie ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Antragsteller nicht der Ausweispflicht unterliegt.
Zu § 2 (Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Gebührentatbestand für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises. Während nach Satz 2 die Wahl der Ein- oder Ausschaltung der Funktion bei Aushändigung des Personalausweises gebührenfrei ist, ist nach Satz 1 für die nachträgliche Einschaltung eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Grundlage der Kalkulation sind die Kosten für das Verwaltungshandeln des Mitarbeiters. Ferner wird der auf die gebührenpflichtige Einschaltung entfallende Anteil an den Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur (Terminals, Abruf hoheitlicher Berechtigungszertifikate) berücksichtigt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Gebührentatbestand für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer. Nur die Einleitung ist als Amtshandlung gebührenpflichtig, da die Neusetzung durch den Ausweisinhaber selbst erfolgen muss. Für die nachträgliche Neusetzung, die erforderlich wird, wenn der Ausweisinhaber seine Geheimnummer nicht mehr kennt, wird eine Gebühr in Höhe von 6 Euro erhoben. Dieser Betrag ergibt sich aus den Kosten für das Verwaltungshandeln des Mitarbeiters und dem auf die gebührenpflichtige Einleitung entfallenden Anteil an den Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur (Terminals, Abruf hoheitlicher Berechtigungszertifikate).
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Gebührentatbestand für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises. Während die Sperrung nach Absatz 6 Nr. 3 gebührenfrei ist, um finanzielle Gründe nicht gegen eine sicherheitsrelevante Sperrung sprechen zu lassen, hat die Entsperrung gebührenpflichtig zu erfolgen, um eine unnötige und übermäßige Nutzung (regelmäßiges Sperren und Entsperren zu bestimmten Anlässen, etwa im Urlaub) und damit unnötig hohe Kosten bei den Personalausweisbehörden und dem Sperrlistenbetreiber zu vermeiden. Die Gebühr in Höhe von 6 Euro ergibt sich aus dem auf die gebührenpflichtige Entsperrung entfallenden Anteil an den Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur und den Kosten für das Verwaltungshandeln des Mitarbeiters.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt einen Gebührenzuschlag, wenn bestimmte Amtshandlungen der Personalausweisbehörde außerhalb ihrer üblichen Dienstzeit oder durch eine unzuständige Personalausweisbehörde vorgenommen werden. Ergänzend wird auf die Begründung zu § 1 Absatz 3 verwiesen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt eine Erhöhung der im Inland geltenden Gebühren bei einem Tätigwerden des Auswärtigen Amtes als Personalausweisbehörde durch seine Auslandsvertretungen.
Der Zuschlag in Höhe von 6 Euro auf die Gebühren für die Ausschaltung, Entsperrung und Neusetzung der Geheimnummer des elektronischen Identitätsnachweises ergibt sich aus den im Ausland für diese Amtshandlungen verursachten Mehrkosten. Ergänzend wird auf die Begründung zu § 1 Absatz 4 verwiesen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt Tatbestände, die gebührenfrei anzubieten sind.
Nummer 1 regelt die Gebührenfreiheit der Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Sie korrespondiert mit der Gebührenfreiheit der Einschaltung bei Aushändigung des Personalausweises. Da dem unter 16-Jährigen die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises aus Sicherheitsgründen noch nicht erlaubt ist, kann die erstmalige Auswahlentscheidung nach Erreichen der Altersgrenze gebührenfrei nachgeholt werden.
Nach Nummer 2 ist die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises gebührenfrei. Niemand soll zur Nutzung der Funktion gezwungen werden. Auch wer die Funktion zunächst ausprobieren möchte, soll sich ohne Angabe von Gründen oder finanzielle Nachteile davon lösen können, wenn er dies wünscht. Die Ausschaltung ist daher gebührenfrei zu ermöglichen.
Nach Nummer 3 ist die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises gebührenfrei.
Die Sperrinfrastruktur stellt für den Fall des Verlustes des Ausweises und dem Bekanntwerden der Geheimnummer gegenüber Dritten ein wichtiges Sicherheitsmerkmal für den Ausweisinhaber aber auch die Dienstleister als Nutzer der Infrastruktur dar. Der Ausweisinhaber soll wie bei der Adressänderung nicht durch finanzielle Gründe daran gehindert werden, eine Sperrung durchzuführen, um so zu einer optimalen Sicherheit der Infrastruktur des elektronischen Identitätsnachweises beizutragen.
Nach Nummer 4 soll die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gebührenfrei erfolgen. Auf die Begründung zu § 1 Absatz 5 Nr. 2 wird verwiesen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 erlaubt der der Personalausweisbehörde eine Gebührenermäßigung oder -befreiung zugunsten Bedürftiger. Auf die Begründung zu § 1 Absatz 6 wird verwiesen.
Zu § 3 (Gebühren für Berechtigungen)
§ 3 regelt die Gebührenerhebung für das vom Bundesverwaltungsamt als Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes durchzuführende Verwaltungsverfahren nach § 21 und § 34 Nr. 7 des Personalausweisgesetzes.
Als einzelne Gebührentatbestände werden lediglich die Erteilung (Nr. 1) und die Versagung (Nr. 2) einer Berechtigung mit dem jeweils dahinter stehenden Prüfaufwand sowie die nachträgliche Rücknahme oder ein Widerruf (Nr. 3) einer Berechtigung unterschieden. Die Kalkulation der Gebührenhöhe berücksichtigt den Zeitaufwand für die Bearbeitung des Verwaltungsverfahrens durch die Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes sowie den auf die gebührenpflichtige Amtshandlung entfallenden Anteil für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur im Bundesverwaltungsamt.
Zu § 4 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Verordnung ist zeitgleich mit dem Inkrafttreten ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 34 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes vorgesehen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1355:
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |