Der Deutsche Bundestag hat in seiner 116. Sitzung am 3. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/5415 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes - Drucksachen 18/4654, 18/5051 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.09.15
Erster Durchgang: Drucksache. 123/15 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 11 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 11
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe " § 493" die Angabe " § 492 Absatz 4a," vorangestellt und wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters gelten" ersetzt.
2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen." "