Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Berlin, 25. Juli 2019
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterverkehr durch das Schienengüterverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) auf BR-Drs. 644/17(B) vom 3. November 2017.
Mit freundlichen Grüßen
Enak Ferlemann
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) (BR-Drs. 644/17(B) vom 3. November 2017):
Der Bundesrat begrüßt die mit dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) erstmals geschaffene Rechtsgrundlage für eine Förderung der Bestandsnetzinvestitionen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen (NE) durch den Bund.
Die inzwischen gewonnen Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung des SGFFG haben neben einigen gesetzgeberischen Änderungsbedarfen, die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz) aufgegriffen werden, zusätzlich folgende Aspekte im Vollzug des SGFFG aufgezeigt, die einer Änderung bedürfen:
- − dauerhafte Aufstockung der im Bundeshaushalt bereitgestellten Fördermittel von bisher 25 Millionen Euro pro Jahr
- − Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis des Eisenbahn-Bundesamtes als Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Sicherung von Erstattungsansprüchen ausschließlich durch Bankbürgschaften.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bundesförderung der NE-Infrastrukturen die Eisenbahn als besonders umweltfreundliches Verkehrsmittel in die Lage versetzen, eine führende Rolle bei der Bewältigung der ständig wachsenden Nachfrage nach Güterfernverkehrsleistungen zu übernehmen. Dazu sollen mit der Förderung auch die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der deutschen Eisenbahninfrastruktur insgesamt verbessert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht auch die Bundesregierung die Notwendigkeit, die NE-Eisenbahninfrastruktur zu stärken, indem Bestandsnetzinvestitionen in diese Infrastrukturen gefördert werden. Die Förderung soll Redundanzen und zusätzliche Kapazitäten für den Schienengüterfernverkehr schaffen und so den Verkehrsnutzen der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes erhöhen.
Die bisherige Förderhöhe und die derzeitige Praxis zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche des Bundes verhindern jedoch eine optimale Erreichung der vom Bundesgesetzgeber mit dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz verfolgten Ziele.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung teilt die in der Entschließung des Bundesrates vom 3. November 2017 (BR-Drs 644/17 (PDF) ) geltend gemachte Einschätzung nicht, dass dauerhafter Aufstockungsbedarf der im Bundeshaushalt bereitgestellten Fördermittel für die Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr von bisher 25 Millionen Euro pro Jahr besteht.
Der Bund steht nach dem Grundgesetz ausschließlich in der Verantwortung, seine eigenen Eisenbahnen zu fördern. Dieser Verpflichtung kommt er im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach. Die Förderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) hingegen ist eine freiwillige Leistung des Bundes.
Mit dem SGFFG ist der Bund eine Selbstverpflichtung eingegangen und fördert seither Ersatzinvestitionen in den Schienenweg der NE. Im Gegensatz dazu fördert der Bund Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auf der Basis des grundgesetzlichen Gemeinwohlauftrags. Vor diesem Hintergrund hat der Bund ein besonderes Interesse an der Absicherung der zweckgerichteten Verwendung seiner Mittel im NE-Bereich. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Bewilligungsbehörde ist daher mit einem entsprechenden Ermessensspielraum beim Erlass der Zuwendungsbescheide ausgestattet.
Es obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständige Behörde, zu entscheiden, ob eine dingliche Sicherung als Möglichkeit der Besicherung eines Rückforderungsanspruches beim SGFFG als Alternative zur selbstschuldnerischen Bankbürgschaft akzeptiert werden kann.
Im Gesetz wurde grundsätzlich die Anerkennung einer gleichwertigen Sicherheit zugelassen. Zur Interessenswahrung des Bundes wäre die Ablehnung einer anderen Sicherheit als die einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft im Einzelfall durch das EBA zu prüfen und zu begründen.
Siehe Drucksache 644/17(B)