A
Der federführende Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - (§ 1 Abs. 3a - neu - BioAbfV)
Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 1 wird folgt geändert:
Begründung
Die Vorlage regelt den Sachverhalt einer Vermischung von tierischen Nebenprodukten und (pflanzlichen) Bioabfällen in Artikel 1 Nr. 2 u. 4 nur partiell. Erfasst ist lediglich die Herstellung von "Gemischen" i.S.v. § 2 Nr. 5 BioAbfV, d.h. die Vermischung nach einer Behandlung der Abfälle (Vergärung, Kompostierung). Nicht erfasst ist dagegen durch den klaren Wortlaut von § 2 Nr. 5 BioAbfV die "Vermischung im Rahmen der Behandlung".
Nach der Begründung zum Entwurf (C. Zu Artikel 1, Allgemein) sollen bei einer gemeinsamen Verwertung von tierischen Nebenprodukten und Bioabfällen beide Rechtsregime gleichzeitig zur Anwendung kommen. Dem steht aber das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Verordnungstext sowie der vorgesehene neue § 1 Abs. 3 Nr. 3a (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) entgegen. Denn nach Artikel 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Material der Kategorie 1, 2 bzw. 3 "folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material"; d.h. auch Misch-Materialien, die tierische Nebenprodukte enthalten, sind rechtlich wie tierische Nebenprodukte zu behandeln. Solche Misch-Materialien würden nach dem vorgesehenen neuen § 1 Abs. 3 Nr. 3a BioAbfV aus dem Anwendungsbereich der BioAbfV herausfallen, was der Verordnungsgeber ausweislich seiner Begründung nicht will.
Deshalb besteht ein dringender Klarstellungsbedarf im Text der Verordnung, der durch die beantragte Ergänzung erfüllt wird.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 5 BioAbfV)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 2 Nr. 5 nach den Wörtern "Panseninhalten und Gülle" die Wörter "sowie Milch der Kategorie 2" einzufügen.
Begründung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Verwertung von hemmstoffhaltiger Milch in Biogas/Kompostierungsanlagen möglich. Ein Ausschluss von hemmstoffhaltiger Milch in § 2 Nr. 5 der BioAbfV würde demzufolge eine unnötige nationale Verschärfung darstellen und einer 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben widersprechen. Der Transport von hemmstoffhaltiger Milch in die europäischen Nachbarländer würde sich erhöhen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 zur BioAbfV)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ii wie folgt zu fassen:
- "ii) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01)" wird in Spalte 3 nach dem Klammervermerk der Text wie folgt gefasst:
"Bestimmungen dieser Verordnung für überlagerte Lebensmittel und Teigabfälle nur anwendbar, soweit sie oder wesentliche Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/20023) unterliegen. Materialien dürfen auch als Bestandteil eines Gemisches auf Dauergrünland aufgebracht werden."
Begründung
Nach neuer Definition handelt es sich gemäß der Begründung um Stoffe, z.B. Kuchen, Gebäck, welche als nicht wesentliche Bestandteile Eier, Milch oder tierisches Fett in geringen Mengen enthalten können. Ein wesentlicher Bestandteil des Abfallschlüssels stellt auch Altbrot dar, welches in der Regel keine tierischen Bestandteile enthält. Vor diesem Hintergrund ist ein generelles Verbot der Aufbringung auf Grünland aus veterinärrechtlicher Sicht nicht mehr zu begründen und behindert unnötig eine sachgerechte Verwertung nach guter fachlicher Praxis der Düngung.
Mit der Ergänzung zur Möglichkeit der Ausbringung auf Grünland wird auch eine Gleichstellung mit den biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen (20 01 08) erreicht. Die Vorgehensweise wird außerdem gestützt durch die Verordnung (EG) Nr. 197/2006. Danach können die Mitgliedstaaten sogar zulassen, dass ehemalige Lebensmittel wie beispielsweise Brot, Teigwaren, Gebäck, sofern sie nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind, ohne weitere Behandlung verfüttert werden können.
Auch andere als veterinärrechtliche Gründe stehen einer Aufbringung auf Grünland nicht entgegen.
Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 5
Änderung der Düngemittelverordnung
In Anlage 2 Tabelle 9 Nr. 3, Tabelle 11 Nr. 23, 24, 25 und 26 sowie in Tabelle 12 Nr. 3 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, wird jeweils in Spalte 2 der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
- Aufbereitung in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) erfolgt."
Begründung
Durch die vorgeschlagene Änderung werden alle notwendigen Fundstellen in der Düngemittelverordnung erfasst.
Durch die Änderungen in Nummer 1 entfällt Nummer 2.
5. Zu Artikel 12a - neu - (Nummer 8.5 Anhang zur 4. BImSchV)*
Nach Artikel 12 ist folgender Artikel 12a einzufügen:
Artikel 12a
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
In Nummer 8.5 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, werden in den Spalten 1 und 2 nach den Wörtern "Anwendung finden," die Wörter "oder aus sonstigen organischen Materialien," eingefügt."
* bei Annahme mit Ziffer 6 werden beide Ziffern redaktionell zusammengefasst ...
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 sind die Rechtsgrundlagen für die Verordnung wie folgt zu ergänzen:
Nach dem ersten Spiegelstrich ist folgender Spiegelstrich einzufügen:
- die Bundesregierung auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
Begründung
Eine Anpassung der Genehmigungstatbestände für Kompostwerke ist erforderlich geworden infolge der Änderung des § 2 KrW-/AbfG durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). Seitdem ist insbesondere Gülle als tierisches Nebenprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kein Abfall mehr, auf den das KrW-/AbfG Anwendung findet. Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehört auch der Festmist von Nutztieren. Dadurch sind Anlagen, in denen keine Bioabfälle kompostiert werden, sondern ausschließlich Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie z.B. Festmist - ggf. auch zusammen mit anderen Materialien, auf die das KrW-/AbfG nicht anwendbar ist -, aus der Genehmigungsbedürftigkeit heraus gefallen.
Mit der Änderung wird nicht mehr der Einsatz von Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG anwendbar sind, sondern der Einsatz organischer Materialien vorausgesetzt. Dies ist im Hinblick auf das Emissionspotenzial der Anlage gerechtfertigt und erforderlich. Neben Abfällen nach dem KrW-/AbfG werden nunmehr auch tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst, wie Festmist, aber auch andere tierische Nebenprodukte, deren Verwertung in Kompostieranlagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen ist.
Erfasst werden auch Anlagen, in denen ausschließlich nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden, da es im Hinblick auf das Emissionspotenzial einer Anlage - insbesondere hinsichtlich der Gerüche - unerheblich ist, ob das in der Anlage eingesetzte pflanzliche Material rechtlich als Bioabfall, auf den das KrW-/AbfG anwendbar ist, oder als nachwachsender Rohstoff einzustufen ist.
Zur Folgeänderung:
Da die 4. BImSchV geändert werden soll, sind die entsprechenden Verordnungsermächtigungen anzugeben.
6. Zu Artikel 12a - neu - (Nummer 8.6 Anhang zur 4. BImSchV)
Nach Artikel 12 ist folgender Artikel 12a einzufügen:
Artikel 12a
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 8.6 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:"
Spalte 1 | Spalte 2 |
8.6 | - a) Anlagen zur biologischen Behandlung von
- aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder
- bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden
| - a) Anlagen zur biologischen Behandlung von
- aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder
- bb) nicht besonders überwachungbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden
- b) Anlagen zur Erzeugung von Biogas aus organischen Materialien mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag ausgenommen Anlagen, die durch Buchstabe a erfasst werden"
|
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 werden die Rechtsgrundlagen für die Verordnung wie folgt ergänzt:
Nach dem ersten Spiegelstrich ist folgender Spiegelstrich einzufügen:
- die Bundesregierung auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
Begründung
Der Tatbestand erfasst nach geltendem Recht Anlagen zur biologischen Behandlung besonders überwachungsbedürftiger und nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, auf die das KrW-/AbfG anwendbar ist und gilt sowohl für Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren wie die Vergärung zur Erzeugung von Biogas zur energetischen Nutzung. Mit der Änderung werden Anlagen zur Erzeugung von Biogas speziell geregelt. Hierzu wird der Genehmigungstatbestand neu gegliedert. In Nummer 8.6 Buchstabe a wird die geltende Regelung für Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen übernommen und wie bisher auf die rechtliche Qualität der in der Anlage eingesetzten Stoffe abgestellt, nämlich auf den Einsatz besonders überwachungsbedürftiger (Doppelbuchstabe aa) oder nicht besonders überwachungsbedürftiger (Doppelbuchstabe bb) Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden. In Nummer 8.6 Buchstabe b werden Anlagen zur Erzeugung von Biogas aus organischen Materialien - unabhängig von den Einsatzstoffen - als besondere Anlagentechnik speziell geregelt.
Eine Anpassung des Genehmigungstatbestands für Biogasanlagen ist erforderlich geworden infolge der Änderung des § 2 KrW-/AbfG durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). Seitdem ist insbesondere Gülle als tierisches Nebenprodukt im Sinne der Verordnung (EG) 1774/2002 kein Abfall mehr, auf den das KrW-/AbfG Anwendung findet. Dadurch ist eine Vielzahl von Biogasanlagen, in denen Gülle eingesetzt wird, aus der Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 8.6 herausgefallen, weil entweder die Tatbestandsvoraussetzung des Einsatzes von Abfällen nach dem KrW-/ AbfG nicht erfüllt war oder die erforderliche Durchsatzleistung von Abfällen nicht erreicht oder überschritten wurde, da Gülle hierauf nicht mehr angerechnet werden konnte.
Mit der Änderung sind Anlagen zur Erzeugung von Biogas nunmehr unabhängig von den Einsatzstoffen ab einer Durchsatzleistung ab 10 Tonnen je Tag immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Bei der Durchsatzleistung wird auf die Gesamtmenge der eingesetzten Stoffe abgestellt. Damit wird zum einen Gülle im Sinne der Verordnung (EG) 1774/2002 sowohl als Einsatzstoff als auch bei der Durchsatzleistung wieder berücksichtigt. Zum anderen erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht erstmals auch auf Anlagen, in denen keine Abfälle eingesetzt werden, sondern ausschließlich sonstiges organisches Material wie nachwachsende Rohstoffe. Allein in Niedersachsen sind seit der Novellierung des EEG im Jahr 2004 mehr als 200 neue Biogasanlagen in Betrieb genommen worden, bei denen es sich - anders als in der Vergangenheit - nicht um Biogasanlagen handelt, in denen Gülle mit Bioabfällen eingesetzt wird, sondern fast ausnahmslos um Anlagen, die Energiepflanzen mit oder ohne Gülle verwenden.
Mit der Änderung ist gewährleistet, dass alle nach § 4 Abs. 1 BImSchG relevanten Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind. Die Umweltrelevanz von Biogasanlagen resultiert unabhängig von den Einsatzstoffen aus dem Anlagenbetrieb als solchem, der Vergärung unterschiedlicher Materialien und anschließenden Verbrennung des so gewonnenen Gases. Neben dem Emissionspotenzial hinsichtlich luftverunreinigender Stoffe, Gerüche und Geräusche, möglicher Einträge in Wasser und Boden stellen Biogasanlagen unabhängig von den Einsatzstoffen in besonderem Maße ein Gefahrenpotenzial im Hinblick auf die Entstehung und den Umgang mit Methan, Schwefelwasserstoff oder Kohlendioxid dar, wie mehrere Unfälle, davon jüngst einer mit Todesfolgen, leider eindrucksvoll belegen. Dieses Emissions- und Gefahrenpotenzial besteht auch bei Anlagen, in denen ausschließlich nachwachsende Rohstoffe verarbeitet werden.
Da Biogasanlagen hinsichtlich der Anlagentechnik zwar spezieller gegenüber Anlagen zur biologischen Behandlung bestimmter Stoffe sind, hinsichtlich der Einsatzstoffe aber der Einsatz von Abfällen, auf die das KrW-/AbfG anwendbar ist, spezieller als der Einsatz von organischen Materialien ist, erfolgt eine ausdrückliche Klarstellung, dass der Tatbestand der Nummer 8.6 Buchstabe a vorrangig ist, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach gelten die bisherigen Schwellenwerte für die Zuordnung zu Spalte 1 oder 2, wenn in Biogasanlagen besonders überwachungsbedürftige oder nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingesetzt werden, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden und die jeweiligen Mengenschwellen erreicht oder überschritten werden. Damit wird den Anforderungen der Nummer 5.1 des Anhangs 1 zur IVU-Richtlinie, die für Anlagen zur Verwertung gefährlicher Abfälle gilt, Rechnung getragen. Im Übrigen ist die Zuordnung dieser Anlagen in die Spalte 2 EG-rechtskonform und ausreichend. Das Genehmigungsverfahren wird gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren durchgeführt für Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen.
Durch die Änderung ergibt sich für die Anlagenbauer und -betreiber der Vorteil, dass das Genehmigungsverfahren auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nunmehr in einer Hand liegt und das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.
Begründung zur Folgeänderung:
Da die 4. BImSchV geändert werden soll, sind die entsprechenden Verordnungsermächtigungen anzugeben.
B
7. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
8. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat weist darauf hin, dass aus grundsätzlichen Erwägungen und wegen der unabsehbaren Folgen in anderen Rechtsbereichen Pferde nach wie vor als Nutztiere einzustufen sind.
Eine Unterscheidung von Pferden als Nutztiere und Pferden als Heimtiere führt dazu, dass deren Ausscheidungen je nach Zuordnung dem Abfall- oder dem Tierische - Nebenprodukterecht unterliegen würden.
Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung um Überprüfung und Änderung der in der Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a vertretenen Rechtsauffassung, wonach Pferde von Reiterhöfen den Heimtieren zuzurechnen sind und daher die Bioabfallverordnung für die Ausscheidungen anwendbar ist.