A. Problem und Ziel
Die Anwendung der Geflügelpest-Verordnung im Rahmen des Geflügelpestgeschehens 2016/2017 hat gezeigt, dass verschiedene Regelungen modifiziert und ergänzt werden müssen. Insoweit bedarf die Geflügelpest-Verordnung einer Anpassung.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung entsteht für die Wirtschaft zusätzlicher wiederkehrender Aufwand in Höhe von maximal etwa 14,7 Mio. Euro. Es entsteht ein geringer Erfüllungsaufwand, der sich aus Informationspflichten ergibt (6,41 Euro/Bescheinigung; Ausstellung einer Bescheinigung als Nachweis, dass bestimmte Untersuchungen durchgeführt worden sind).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung entsteht für die Verwaltung zusätzlicher wiederkehrender Aufwand in Höhe von insgesamt 333.383 Euro, der teilweise durch Gebühren kompensiert wird.
F. Weitere Kosten
Mit weiteren Kosten für die Wirtschaft ist im Fall der Beantragung und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 3 (= Gebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung) in Höhe von 25.480 Euro zu rechnen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse oder Erfahrungswerte vorliegen, die eine belastbare Aussagekraft dieser Schätzung möglich machen würde.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 30. Juli 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Vom .
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 und Nummer 5 Buchstabe a, d und e, Nummer 8 und 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13 und 15 bis 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20, 21, 23 und 25 und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen
§ 13 Aufstallung
§ 14 Weitere Anordnungen
§ 14a Abgabe im Reisegewerbe".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "aviäres Influenza-A-Virus" die Wörter "der Subtypen H5 oder H7" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Geflügel" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Tauben" eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt."
- b) In Satz 2 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
6. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2" ein Komma und die Wörter "die nicht älter als zwölf Monate sein darf," eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären" durch die Wörter "gegen das aviäre" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "serologische" die Wörter "Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus" eingefügt.
8. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen".
9. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 13 Aufstallung".
- b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden aaa) die Wörter "Genehmigung nach Absatz 3 erteilt" durch die Wörter "Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 genehmigt" und bbb) die Wörter "Enten und Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse und Laufvögel" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Enten und Gänsen" durch die Wörter "Enten, Gänsen und Laufvögeln" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "Enten und Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse und Laufvögel" ersetzt.
- dd) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.
- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind
- 1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand,
- 2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen. Die Proben sind
- 1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers,
- 2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben zu entnehmen."
- g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- 1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden müssen,
- 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersucht werden muss,
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist."
- h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in ihm werden die Wörter "Enten und Gänsen" durch die Wörter "Enten, Gänsen und Laufvögeln" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 14 Weitere Anordnungen".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
- 1. ein Geflügelhalter
- a) das von ihm gehaltene Geflügel serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen muss und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen hat,
- b) von ihm gehaltene Katzen und Schweine untersuchen lassen muss,
- 2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen sind,
- 3. gehaltene Vögel, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a) klinisch, virologisch oder serologisch zu untersuchen,
- b) abzusondern oder
- c) behördlich zu beobachten sind, soweit Regelungen dieser Verordnung oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen."
- c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Geflügelhalter" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Abgabe im Reisegewerbe
- (1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe
- 1. klinisch tierärztlich oder,
- 2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird."
12. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Nummer 1a werden die Wörter "des Geflügels" durch die Wörter "der gehaltenen Vögel" ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Fleisch von Geflügel" durch die Wörter "Fleisch von gehaltenen Vögeln" ersetzt.
- bb) Dem Buchstaben b werden die Wörter "die mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können," angefügt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Fleisch von Geflügel" durch die Wörter "Fleisch von gehaltenen Vögeln" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
15. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend."
- b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand" durch die Wörter "Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Transportfahrzeug" die Wörter "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.
- bb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter "oder mit einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 19) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Truthühnern" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Truthühner" sowie nach dem Wort "Bestands" die Wörter "innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand" eingefügt.
- cc) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- dd) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
"3. die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
4. sichergestellt ist, dass
17. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
18. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter "oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005
der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004
, (EG) Nr. 854/2004
und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004
(ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
19. In § 26 Nummer 1 werden die Wörter "ist oder" gestrichen.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
21. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
22. § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Bruteiern, soweit
- a) sichergestellt ist, dass
aa) die Bruteier
- aaa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,
- bbb) vor dem Verbringen desinfiziert und
- ccc) in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden,
- bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
b) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,".
23. § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,".
24. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
25. § 44 wird wie folgt geändert:
26. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Transportfahrzeug" die Wörter "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.
- b) Absatz 2a wird aufgehoben.
27. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
- 2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden.
Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt § 20 Absatz 2a entsprechend."
28. § 48 wird wie folgt geändert:
29. § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält und".
30. § 50 wird wie folgt gefasst:
" § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen
- 1. die behördliche Beobachtung und
- 2. eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an.
Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
- 2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel und
- 3. Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4 anordnen."
31. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
32. § 55 wird wie folgt gefasst:
" § 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
- (1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
- 1. einem Kilometer als Sperrbezirk,
- 2. drei Kilometern als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wildvögel rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
.
- (2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt."
33. § 56 wird wie folgt gefasst:
" § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
- (1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Die Maßregeln nach Satz 1gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.
- (2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen
- 1. für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
- 2. für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
- (3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umher laufen dürfen.
- (4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
- (5) Die zuständige Behörde bringt
- 1. im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" und
- 2. im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
- (6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend."
34. § 57 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden" durch die Wörter "der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben" durch die Wörter "der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält" ersetzt.
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "erkennen" ein Komma eingefügt.
- bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort "Transportfahrzeug" die Wörter "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.
35. § 58 wird wie folgt geändert:
- a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden"
- b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Die Angabe "nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005
" wird durch die Angabe "mit einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG" ersetzt.
36. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden"
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
- a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
,
- b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
in Verbindung mit
- aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
- bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
an die Verarbeitung erfüllen,".
37. In § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" die Wörter "im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2" eingefügt.
38. In § 62 werden die Wörter "so legt diese entsprechend § 55 Absatz 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest" durch die Wörter "so gilt § 55 entsprechend" ersetzt.
39. § 64 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden die Wörter "oder § 14 Absatz 2 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 1 Satz 5" und die Wörter "oder das Ergebnis einer Untersuchung" durch ein Komma und die Wörter "das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Bescheinigung" ersetzt.
- b) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.
- c) In Nummer 11 wird die Angabe " § 6 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- d) In Nummer 12 wird die Angabe " § 6 Nummer 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- e) In Nummer 13 wird die Angabe " § 6 Nummer 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 3" und das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.
- f) In Nummer 14 werden die Wörter " § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6, oder 8" ersetzt.
- g) In Nummer 14a wird die Angabe " § 6 Nummer 7" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
- h) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b eingefügt:
"14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, 2 oder 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt,"
- i) Nummer 17 wird aufgehoben.
- j) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 13 Absatz 3" wird durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" ersetzt.
- bb) Die Wörter " § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" werden gestrichen.
- cc) Die Angabe " § 29 Absatz 1" wird durch die Wörter " § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2" ersetzt.
- k) In Nummer 20 werden die Wörter "eine Ente oder eine Gans" durch die Wörter "eine Ente, eine Gans oder einen Laufvogel" ersetzt.
- l) In Nummer 21 werden die Wörter "eine Ente oder eine Gans" durch die Wörter "eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel" ersetzt.
- m) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,".
- n) In Nummer 25 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.
- o) In Nummer 32 werden die Wörter "oder § 56 Absatz 3 Satz 1" gestrichen.
- p) In Nummer 37 wird das Wort "Einwegkleidung" durch das Wort "Einwegschutzkleidung" ersetzt.
40. § 66 wird aufgehoben.
41. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift der linken Spalte werden die Wörter "Enten oder Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse oder Laufvögel" ersetzt.
- b) In der die Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand "weniger als 10" betreffenden Zeile werden in der rechten Spalte die Wörter "Enten und Gänse" durch die Wörter "Enten, Gänse und Laufvögel" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der GeflügelpestVerordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Anwendung der Geflügelpest-Verordnung im Rahmen des Geflügelpestgeschehens 2016/2017 hat gezeigt, dass verschiedene Regelungen modifiziert und ergänzt werden müssen. Insoweit bedarf die Geflügelpest-Verordnung einer Anpassung. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- - Tauben sollen zukünftig nicht mehr den gehaltenen Vögeln anderer Arten unterfallen (§ 1).
- - Die im Rahmen der Früherkennung genannten Verlustraten sollen nicht wie bisher ausschließlich auf den gesamten Bestand, sondern auch auf räumlich abgegrenzte Teile eines Bestandes bezogen werden (§ 4).
- - Erweiterung des Personenkreises, der Schutzkleidung zu tragen hat (§ 5).
- - Die Regelungen der als Dringlichkeitsverordnung erlassenen "Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016" werden insoweit in die Geflügelpest-Verordnung übernommen, als für die zuständige Behörde eine Anordnungsbefugnis geschaffen wird, auch für kleinere Bestände von gehaltenen Vögeln Biosicherheitsmaßnahmen anordnen zu können (§ 6).
- - Anpassung der Regelungen in Bezug auf Aufstallung (Berücksichtigung der FLI-Risikobewertung und der Geflügeldichte) und der Ausnahmemöglichkeiten (keine artgerechte Aufstallung möglich, Übernetzung); Regelungen für Enten und Gänse auch für Laufvögel (§ 13).
- - Für die zuständige Behörde wird die Befugnis geschaffen, in Zeiten erhöhter Seuchengefahr den "mobilen Geflügelhandel" von bestimmten Voraussetzungen (Untersuchung, tierärztliche Bescheinigung) abhängig zu machen (neuer § 14a).
- - Die Verbringungsregelungen aus Restriktionszonen im Hinblick auf Puten werden angepasst. So soll u.a. zukünftig auch für Puten haltende Betriebe die Möglichkeit eröffnet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Puten aus einem Bestand im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet in einen anderen Bestand im Inland verbringen zu können (§§ 22 und 28).
- - Im Fall der Versendung von Geflügel aus Restriktionszonen in einen Bestand im sonstigen Inland wird die zuständige Behörde des Herkunftsbestandes verpflichtet, die zuständige Behörde des Bestimmungsbestandes über die Versendung zu unterrichten (§§ 22 und 28)
- - Klarstellung, dass Eintagsküken und Bruteier aus einem Beobachtungsgebiet auch innergemeinschaftlich verbracht werden dürfen (§§ 28 und 29).
- - Klarstellung in Bezug auf Desinfektion von Flugzeugen im Seuchenfall (§ 43).
- - Modifizierung der den Sperrbezirk bzw. das Beobachtungsgebiet betreffenden Aufhebungsuntersuchungen insoweit, als die Fristen auch auf Bestände bezogen werden, für die die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Tötung genehmigt hat (§ 44).
- - Umkehr des Regel-/Ausnahmeverhältnisses im Hinblick auf Einrichtung eines Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets im Fall der Feststellung von HPAI bei einem Wildvogel (§ 55).
- - Umkehr des Regel-/Ausnahmeverhältnisses im Hinblick auf Hunde und Katzen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet im Fall der Feststellung von HPAI bei einem Wildvogel (§ 56).
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die meisten der für die Wirtschaft definierten Kostentatbestände kommen nur im Fall einer tatsächlichen Feststellung der Geflügelpest in Deutschland und unter Umständen nur für in bestimmten Gebieten liegende Betriebe tatsächlich zum Tragen. Die Erfahrungen aus den Geflügelpest-Geschehen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Maßnahmen über mehrere Monate anzuwenden waren.
Unter Berücksichtigung der u.g. Bedingungen und eines mehrere Monate währenden Seuchengeschehens entsteht für die Wirtschaft zusätzlicher wiederkehrender Aufwand von maximal 14.672.992,06 Euro. Die Schätzungen beruhen überwiegend auf Erfahrungswerten, die im Zusammenhang mit früheren Krankheitsausbrüchen gesammelt wurden. Da mit den vorgeschlagenen Maßnahmen weitere Krankheitsausbrüche eingedämmt bzw. vermieden werden sollen, ist davon auszugehen, dass es sich um den Erfüllungsaufwand handelt, der maximal zu erwarten ist.
Es können Kosten für die Wirtschaft entstehen, soweit die zuständige Behörde im Ereignisfall auch für Betriebe mit weniger als 1.000 Stück Geflügel Schutzmaßnahmen anordnet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie um das Tragen von Schutzkleidung. Die für den Geflügelhalter entstehenden Kosten sind insoweit abhängig von der Größe und Struktur der jeweiligen Geflügelhaltung, (Nummer 5 Buchstabe b). Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Tabelle 156, Statistisches Jahrbuch 2016) existieren in Deutschland etwa 119.800 Betriebe, die weniger als 1.000 Stück Geflügel halten (= Betriebe mit Hühnern, Legehennen, Masthühnern und -hähnen, Junghennen und Küken; nicht erfasst sind Betriebe mit Gänsen, Enten und Truthühnern). Diese Betriebe befinden sich über die gesamte Bundesrepublik verteilt. Das bedeutet, dass nur für einen Bruchteil der infrage kommenden Betriebe (in Abhängigkeit vom Ort des Seuchengeschehens; auch muss davon ausgegangen werden, dass einige der von der Anordnung der zuständigen Behörde betroffenen Betriebe die Voraussetzungen der Schutzmaßnahmen bereits erfüllen) die Kosten im Hinblick auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen entstehen würde. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen wird von etwa 1% der Betriebe ausgegangen (= 1.198 Betriebe). Für diese Betriebe würden Kosten für das Vorhandensein von Einmalschutzkleidung (bestehend aus Overall, Handschuhen, Überziehstiefeln, Atemschutzmaske, Vollsichtbrille) sowie Kosten für die Desinfektionsmittel (Reinigungsmittel) sowie die Durchführung der Reinigung und Desinfektion entstehen. Bei der Einmalschutzkleidung bestehen Preisspannen von ca. 15,00 Euro bis etwa 55,00 Euro.
Es wird daher ein Durchschnittspreis von 35,00 Euro angesetzt. Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind in Abhängigkeit von der Größe der zu reinigenden Fläche zu sehen. Es wird hier daher ebenso mit durchschnittlichen Kosten von etwa 10.300 Euro gerechnet.
Davon ausgehend, dass durchschnittlich zwei Personen pro Betrieb mit entsprechender Kleidung ausgestattet werden müssen, würden für einen Betrieb Kosten für die Kleidung in Höhe von 70,00 Euro entstehen. Hinzugerechnet werden die durchschnittlichen Reinigungs-und Desinfektionskosten in Höhe von 10.300 Euro. Hochgerechnet auf die geschätzte Gesamtanzahl von 1.198 Betrieben wären in einem Seuchengeschehen Kosten in Höhe von etwa 12,4 Mio Euro (10.300 + 70 x 1.198 = etwa 12,4 Mio Euro) für Reinigung und Desinfektion anzusetzen.
Soweit die zuständige Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a (Nummer 10) eine virologische Untersuchung anordnet, fallen bei angenommenen 60 Proben je Bestand und PCR-Untersuchungskosten von 25 Euro je Probe Kosten von insgesamt 1500 Euro an; da die 60 Proben zu maximal je 10 Proben gepoolt werden können, reduzieren sich diese Kosten auf etwa 150 Euro. Hinzu kommen Kosten für die Entnahme der Proben mittels Tupfer; hierfür fallen pro Tupferentnahme Kosten von 5,13 Euro an (= 307,80 Euro; einfacher Satz der Gebührenordnung für Tierärzte); Kosten für die Anfahrt zu der Geflügelhaltung (2,30 Euro je Doppelkilometer) sowie Versandkosten. Insgesamt fallen insoweit im Fall einer Anordnung einer virologischen Untersuchung Kosten von etwa 536,80 Euro an (150 Euro + 307,80 Euro + 69 Euro Fahrtkosten (30 km unterstellt) + 10 Euro Versandkosten). Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (GENESIS-Online Datenbank, Angaben der letzten Erhebung aus dem Jahr 2013) existieren in Deutschland insgesamt 127.400 Geflügel haltende Betriebe (= Hühner, Legehennen (1/2 Jahr und älter), Schlacht- und Masthühner sowie sämtliche Hähne, Gänse, Enten, Truthühner). Eine diesbezügliche (mögliche) Anordnung würde sich jedoch in Abhängigkeit vom Seuchengeschehen auf nur einen kleinen Teil der Betriebe beziehen. Davon ausgehend, dass etwa 3 % der Geflügel haltenden Betriebe betroffen wäre (= 3.822 Betriebe (3 % von 127.400 Geflügel haltenden Betrieben gesamt) errechnet sich eine Gesamtsumme von 2.063.115 Euro (= 3.822 Betriebe x 536,80 Euro).§ 14 Absatz 1 Nummer 3 sieht im bereits geltenden Text eine serologische Untersuchungen vor. Neu hinzugekommen ist die Absonderung oder die behördliche Beobachtung. In diesem Fall geht es in erster Linie darum, das einzustallende Geflügel von anderem Geflügel getrennt zu halten.
Soweit Geflügel in Zeiten erhöhter Seuchengefahr im mobilen Handel gewerbsmäßig verkauft werden soll (Nummer 11), werden Untersuchungskosten auf den Geflügelhalter zukommen (klinische tierärztliche Untersuchung; im Fall von Enten und Gänsen virologische Untersuchung von maximal 60 Proben). Die Kosten für die klinische Untersuchung hängen nach der Gebührenordnung für Tierärzte ab von der Größe des Geflügelbestandes (z.B. Bestand mit mehr als 100 aber weniger als 500 Tieren 26,94 Euro; mehr als 5.000 aber weniger als 10.000 Tiere 80,17 Euro).
Unterstellt man einen Bestand mit weniger als 10.000 Tieren, fallen tierärztliche Kosten für die klinische Untersuchung von 80,17 Euro an. Vor dem Hintergrund, dass eine Bescheinigung über die Untersuchung mitgeführt werden muss, entstehen weitere Kosten für deren Ausstellung von 6,41 Euro. Weiterhin fallen Kosten für die Anfahrt zu der Geflügelhaltung (2,30 Euro je Doppelkilometer) an. Unterstellt man eine Entfernung von 30 km, fallen für die klinische Untersuchung Kosten in Höhe von 155,58 Euro an (80,17 Euro Untersuchung + 69 Euro Fahrtkosten + 6,41 Euro Bescheinigung).
Für jede virologische Untersuchung von 60 Proben entstehen je Probe Kosten von etwa 25 Euro (= 1.500 Euro); da die 60 Proben zu maximal je 10 Proben gepoolt werden können, reduzieren sich die Kosten auf etwa 150 Euro. Hinzu kommen Kosten für die Entnahme der Proben mittels Tupfer; hierfür fallen pro Tupferentnahme Kosten von 5,13 Euro an (= 307,80 Euro; einfacher Satz der Gebührenordnung für Tierärzte); Kosten für die Anfahrt zu der Geflügelhaltung (2,30 Euro je Doppelkilometer) sowie Versandkosten und Ausstellen einer Bescheinigung. Insgesamt ist insoweit im Fall einer virologischen Untersuchung mit Kosten von etwa 543,21 Euro an (150 Euro + 307,80 Euro + 69 Euro Fahrtkosten (30 km unterstellt) + 10 Euro Versandkosten + 6,41 Euro Bescheinigung)). In Deutschland existieren 127.400 Geflügel haltende Betriebe (GENESIS-Online Datenbank, Angaben der letzten Erhebung aus dem Jahr 2013). Es liegen keine Informationen über die Anzahl der Betriebe vor, die mobilen Handel betreiben. Unterstellt man, dass 1 % der Gesamtbetriebe einen mobilen Handel betreiben, würden 1274 Betriebe dieser Regelung unterfallen. Unter Berücksichtigung der oben errechneten Kosten für eine klinische Untersuchung (Annahme: klinische Untersuchung für einen Bestand mit mehr als 100 Tieren, aber weniger als 500 Tieren) entstehen pro Betrieb Kosten in Höhe von 102,35 Euro (26,94 Euro Untersuchung + 69 Euro Fahrtkosten + 6,41 Euro Bescheinigung), mithin Gesamtkosten von 130.393,39 Euro (1274 Betriebe x 102,35 Euro). Virologische Untersuchungen fallen nur im Fall von Enten und Gänsen an. Unterstellt man, dass von den angenommenen 1274 Betrieben wiederum 10% der Betriebe mit Enten und Gänsen handeln (127 Betriebe) würden insgesamt Kosten von 68.987,67 Euro jährlich anfallen (127 Betriebe x 543,21 Euro).
Weiterhin würden Kosten für die Wirtschaft für die klinische Untersuchung der zu verbringenden Truthühner (innerstaatlich) nach § 28 Absatz 2 (Nummer 21) anfallen. Die Kosten für die klinische Untersuchung hängen nach der Gebührenordnung für Tierärzte von der Größe des Geflügelbestandes (z.B. Bestand mit mehr als 100 aber weniger als 500 Tieren: 26,94 Euro; mehr als 5.000 aber weniger als 10.000 Tiere: 80,17 Euro; mehr als 10.000 Tiere 115,44 Euro). Unterstellt man einen Bestand mit mehr als 10.000 Tieren, aus dem die Tiere verbracht werden, fallen tierärztliche Kosten für die klinische Untersuchung von 115,44 Euro an. Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung sind Kosten von 6,41 Euro in Ansatz zu bringen. Außerdem fallen Kosten für die Anfahrt zu der Geflügelhaltung (2,30 Euro je Doppelkilometer) an.
Bei einer unterstellten Entfernung von 30 km fallen für die klinische Untersuchung Kosten in Höhe von 190,85 Euro an (115,44 Euro für die klinische Untersuchung + 69 Euro Fahrtkosten + 6,41 Euro Bescheinigung). In Deutschland existieren 1.848 Betriebe, die Truthühner halten (Statistisches Bundesamt, Fachserie 3, Stand: 1 März 2016). Davon ausgehend, dass 30 % davon mehr als 10.000 Tiere halten (= 554 Betriebe) und davon wiederum 10 % von der Verbringungsregelung Gebrauch machen wollen (= 55 Betriebe) würden Kosten in Höhe von 10.496 Euro (= 55 Betriebe x 190,85 Euro) entstehen. Allerdings müssen die entstehenden Kosten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass nach geltendem Recht Puten nicht aus einer Restriktionszone verbracht werden konnten und dies letztlich einem Vermarktungsverbot gleichkam.
Von dem Regelungsvorhaben sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) betroffen (= Unternehmen mit weniger als 50 bzw. 250 Mitarbeitern). Wie vorstehend ausgeführt, umfasst der Aufwand für die gesamte Wirtschaft (127.400 Geflügel haltende Betriebe) unter Zugrundelegung eines mehrere Monate währenden Seuchengeschehens etwa 14,6 Mio. Euro jährlich. Bei dem hier vorliegenden Verordnungsvorhaben handelt es sich um Regelungen, die der Verhinderung eines Ausbruches, einer Weiterverschleppung bzw. der Bekämpfung einer hochansteckenden Tierseuche dienen. Ein Teil dieser Regelungen findet nur im Ereignisfall (also bei Ausbruch der Geflügelpest) Anwendung. Der dadurch entstehende Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Schäden, die ein Ausbruch der Tierseuche in einem Betrieb verursachen würde. Somit dienen die Regelungen der Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und damit auch der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU; sie sind alternativlos.
Der Verordnungsentwurf begründet einen AusnahmeAnwendungsfall der One in, One out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung, da vorliegend EU-Recht 1:1 umgesetzt wird.
Umgesetzt werden insbesondere die Vorgaben aus folgenden EU-Rechtstexten:
- - Richtlinie 2005/94/EG
/EWG des Rates vom 20. Dezember 2005 (Bekämpfung der Aviären Influenza), - Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 (Handbuch zur Diagnose der Aviären Influenza),
- - Entscheidung der Kommission 2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 (alternatives Identitätskennzeichen),
- - Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2017/262 der Kommission (Biosicherheitsmaßnahmen). .
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Kommune) entsteht zusätzlicher jährlicher Aufwand von 333.383 Euro. Davon werden 27.623 Euro durch kostendeckende Gebühren kompensiert (der Aufwand errechnet sich im Wesentlichen durch die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen). Kosten in Höhe von 305.760 Euro entstehen durch die Erteilung einer Anordnung, wofür keine Gebühren erhoben werden. Die Berechnung gestaltet sich wie folgt:
Bezüglich der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach § 13 Absatz 3 wird die Verwaltung mit kostendeckenden Gebühren arbeiten (= eine Stunde g. D. Kommune (gem. Lohnkostentabelle Verwaltung; Standardlohnsätze je Stunde) 38,20 Euro zuzüglich 2,00 Euro Versandkosten (Pauschal)). Eine statistische Auswertung über die Anzahl der Betriebe, die Laufvögel halten, liegt nicht vor. Daher wird folgende Schätzung vorgenommen: Davon ausgehend, dass etwa 0,5 % der Gesamtanzahl der Geflügel haltenden Betriebe Laufvögel hält (= 637 Betriebe von 127.400 Geflügel haltenden Betrieben) würden Kosten in Höhe von 25.607 Euro entstehen (= 637 Betriebe x 40,20 Euro (38,20 Euro + 2 Euro Versand)). Dennoch kann keine belastbare Aussage darüber getroffen werden, ob und wie viele Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Aufstallung tatsächlich gestellt werden.
Für die Verwaltung (Kommune) entstehen Kosten im Fall einer Anordnung nach § 14 Absatz 1. Eine diesbezügliche mögliche Anordnung würde sich in Abhängigkeit vom Seuchengeschehen nur auf einen kleinen Teil der Betriebe beziehen (siehe dazu auch die Ausführungen unter dem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft). Davon ausgehend, dass für die Anordnung eine Stunde h.D. Kommune (gemäß Lohnkostentabelle Verwaltung, Standardlohnkosten je Stunde) in Ansatz zu bringen sind, errechnen sich die möglichen Kosten für die Verwaltung wie folgt: 78 Euro (Stundensatz h. D.) + 2,00 Euro (Versand oder ggf. Telefonkosten (Pauschal)) = 80,00 Euro x 3.822 Betriebe (3 % von 127.400 Geflügel haltenden Betrieben; siehe dazu auch die Ausführungen unter dem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft) = 305.760 Euro.
Im Hinblick auf das Verbringen von Geflügel, Bruteiern oder Eintagsküken aus Restriktionszonen in Regionen im Inland außerhalb der Restriktionszonen hat zukünftig die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde (Kommune) die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde über den Versand des Geflügels, der Bruteier oder Eintagsküken zu unterrichten. Dies kann telefonisch oder auch elektronisch erfolgen, so dass die entstehenden Kosten (= Kosten aus Informationspflichten) unerheblich sein dürften.
Im Hinblick auf die Untersuchung von Truthühnern wird unter der Voraussetzung der Erhebung kostendeckender Gebühren bei einem angenommenen Zeitaufwand von einer Stunde mit Kosten von etwa 96 Euro zu rechnen sein (Stundensatz h. D. 78 Euro + 18 Euro (An- und Abfahrt (angenommen 30 km und 0,30 Euro/km)). Im Jahr 2017 sind bei 42 Puten haltenden Betrieben Fälle von HPAI festgestellt worden. Davon ausgehend, dass etwa 50 % dieser betroffenen Betriebe von der Regelung Gebrauch machen wollen (= 21 Betriebe) würden Kosten in Höhe von 2.016 Euro (= 21 Betriebe x 96 Euro) entstehen.
Evaluation
Das Regelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Das Ziel, die Vermeidung von Ausbrüchen bzw. die Eindämmung der Geflügelpest, soll anhand der Entwicklung der Zahl der Ausbrüche bzw. Krankheitsfälle überprüft werden. Bei dieser Bewertung wird das Friedrich-Loeffler-Institut mit einbezogen werden, wo die Daten einer wissenschaftlichen Beurteilung unterzogen werden.
Weitere Kosten
Mit weiteren Kosten für die Wirtschaft ist dann zu rechnen, wenn Betriebe nach § 13 Absatz 3 Ausnahmegenehmigungen von der Aufstallung von Laufvögeln bei der zuständigen Behörde beantragen (= Gebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung). Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird mit Kosten von etwa 40 Euro gerechnet (= eine Stunde g. D. Kommune (gem. Lohnkostentabelle Verwaltung; Standardlohnsätze je Stunde) 38,20 Euro zuzüglich 2,00 Euro Versandkosten (Pauschal)). Eine statistische Auswertung über die Anzahl der Betriebe, die Laufvögel halten, existiert nicht. Daher wird die Berechnung auf der Grundlage der oben dargelegten Schätzung von 0,5 % der Gesamtzahl der Geflügel haltenden Betriebe (= 637 Betriebe von 127.400 Gesamtbetrieben) vorgenommen (s. o.: Erfüllungsaufwand der Verwaltung). Somit wäre mit weiteren Kosten für die Wirtschaft in Höhe von 25.480 Euro (= 637 Betriebe x 40 Euro) zu rechnen. Es sie jedoch darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse oder Erfahrungswerte vorliegen, die eine belastbare Aussagekraft dieser Schätzung möglich machen würde.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Klarstellung des Rechts dient der einheitlichen Anwendung. Somit ist eine sichere und fehlerfreie Rechtsanwendung im Bereich der Tierseuchenbekämpfung gewährleistet. Weiterhin dienen die Regelungen der Verhinderung einer Einschleppung bzw. einer Weiterverschleppung der Tierseuche. Die Regelungen dienen damit also dem Schutz und der Gesunderhaltung der Geflügel haltenden Betriebe. Die vorgenannten Regelungen dienen damit einer nachhaltigen, produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. Somit sind insbesondere die Nachhaltigkeitsindikatoren Nr. 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) sowie Nr. 12.2 (Nachhaltige Produktion) betroffen. Ferner wird damit der Managementregel Nummer 9 (nachhaltige Landwirtschaft) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie umfasst.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung
Nummer 2 (§ 1):
Die Änderung der Definition der niedrigpathogenen aviären Influenza dient der Klarstellung, dass es sich um die Serotypen H5 und H7 handelt (und nicht um alle Serotypen) (Buchstabe a). Da Tauben epidemiologisch keine Bedeutung zukommt, werden sie aus der Definition der gehaltenen Vögel anderer Arten ausgenommen (Buchstabe b). Dies führt dann auch dazu, dass Tauben nicht mehr z.B. § 7 unterfallen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 12 TierGesG
Nummer 3 (§ 4)
Das Geflügelpestgeschehen 2016/2017 hat gezeigt, dass sich die Verluste oftmals nicht auf den Gesamtbestand, sondern nur auf räumlich abgegrenzte Teile eines Bestandes (einzelne Ställe bzw. Produktionseinheiten) beschränken und insoweit die bisher in § 4 beschriebenen Grenzen für den Gesamtbestand nicht erreicht werden.
§ 4 ist als Frühwarnsystem konzipiert; damit dies sichergestellt werden kann, sollte der Begriff "Geflügelbestand" weiter eingegrenzt werden, damit auch bei sehr großen Beständen eine frühzeitige Erkennung von erhöhten Verlusten/reduzierten Legeleistungen ermöglicht wird.
Zudem wird die "erhebliche Veränderung der Legeleistung oder Gewichtszunahme" in § 4 konkretisiert. So hat sich zum Beispiel bei einem Geflügelpestausbruch in Niedersachsen gezeigt, dass in einem einzelnen Stallabteil bereits deutliche Rückgänge der Eierzahlen zu verzeichnen waren, die jedoch z.T. durch die höheren Eierzahlen in den benachbarten, noch nicht betroffenen Stallabteilen überlagert wurden, so dass die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Stall noch weitestgehend unauffällig war (Buchstabe a). Mit Buchstabe b wird Absatz 2 an die geänderte Begrifflichkeit des Absatzes 1 angepasst.
Vor dem Hintergrund, dass mit § 14 die Anordnungsbefugnisse für die zuständige Behörde neu geregelt werden, kann Absatz 3 aufgehoben werden, da die Regelung in § 14 aufgenommen ist (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Nummer 4 (§ 5)
Mit der Erweiterung des Satzes 1 wird grundsätzlich für Tätigkeiten von Personen, die Geflügel impfen oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig sind (also nicht nur wie bisher beim Ein- und Ausstallen), das Anlegen von Schutzkleidung gefordert (Buchstabe a). Buchstabe b dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe d TierGesG
Nummer 5 (§ 6)
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung vor dem Hintergrund des neu eingefügten Absatzes 2. Doppelbuchstabe aa dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten, Doppelbuchstabe bb bzw. cc der Klarstellung, wann Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren sind und Doppelbuchstabe dd verpflichtet den Geflügelhalter, auch Möglichkeiten zur Wechseln und Ablegen der Kleidung vorzuhalten mit dem Ziel zu verhindern, dass ein eventuell vorhandenes und noch nicht erkanntes Geflügelpestgeschehen über Kleidung verbreitet wird.
Das Geflügelpestgeschehen 2016/2017 hat gezeigt, dass Biosicherheitsmaßnahmen insbesondere in kleineren Haltungen und in Haltungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten erforderlich sind, um die Einschleppung des Erregers in die Bestände zu minimieren bzw. zu verhindern.
§ 6 der Geflügelpest-Verordnung sieht Maßnahmen generell erst ab einer Bestandsgröße von mehr als 1.000 Stück Geflügel vor. Mit der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016, die als Dringlichkeitsverordnung mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten erlassen wurde, wurden die sich aus § 6 der Geflügelpest-Verordnung ergebenden Biosicherheitsmaßnahmen auch auf Bestände mit 1.000 und weniger in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten anwendbar gemacht. Um für die Zukunft zu vermeiden, in ähnlich gelagerten Seuchenszenarien eine Dringlichkeitsverordnung erlassen zu müssen, wird eine Vorschrift eingefügt (neuer Absatz 2), nach der die zuständige Behörde ermächtigt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen anordnen zu können (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und Nummer 25 TierGesG
Nummer 6 (§ 7)
Das geltende Recht sieht vor, dass die zuständige Behörde dem Tierhalter eine Bestätigung über die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten, derzeit unbefristet, ausstellt. Mit einer Befristung der Geltungsdauer der Bestätigung auf ein Jahr soll letztlich der Nachweis geführt werden, ob denn eine gemeinsame Haltung immer noch stattfindet.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a TierGesG
Nummer 7 (§ 10)
Die Streichung wurde vorgenommen, da eine serologische Untersuchung auf aviäres Influenzavirus nur den Nachweis von Antikörpern ermöglicht, nicht jedoch die Differenzierung, ob diese gegen hochpathogenes oder niedrigpathogenes Virus gebildet wurden.
Nummer 8 (Überschrift Abschnitt 2 Unterabschnitt 2)
Redaktionelle Anpassung
Nummer 9 (§ 13)
Mit Buchstabe a wird die Überschrift angepasst und auf den Inhalt der Regelung abgestellt. Bisher gelten die Regelungen zur Aufstallung für Geflügel. Mit der Anfügung in Absatz 1 (Buchstabe b) wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten - bei Bedarf auch nachträglich - Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstallung im Wege der Allgemeinverfügung vorzusehen. Im Hinblick auf die Vermeidung eines Kontaktes zu Wildvögeln wird eine Übernetzung ermöglicht, wobei die Maschenweite entsprechend den Empfehlungen der EFSA auf 25 mm festgelegt wird (EFSA-Journal 2017; 15 (1): 4687).
Mit der Änderung des Absatzes 2 (Buchstabe c) wird den weiteren in die Risikobewertung einzubeziehenden Kriterien, nämlich einerseits der Geflügeldichte und andererseits der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes, Rechnung getragen. Mit der Neufassung des Absatzes 3 (Buchstabe d) wird einerseits verdeutlicht, dass Ausnahmen von der Aufstallung genehmigt werden können, soweit eine artgerechte Unterbringung der Vögel nicht möglich ist. Zum anderen wird im Hinblick auf die Vermeidung eines Kontaktes mit einem Wildvogel im Ausnahmefall eine Übernetzung entsprechend der Neuregelung in Absatz 1ermöglicht. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen hat auch gezeigt, dass eine Aufstallung von Laufvögeln in der Praxis mit erheblichen Problemen verbunden ist. Insoweit wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit eröffnet, für Laufvögel Ausnahmen von der Aufstallung zu genehmigen. Im Fall der Genehmigung einer Ausnahme von der Aufstallung durch die zuständige Behörde soll auch für Laufvögel, wie bereits jetzt schon für Enten und Gänse, über Untersuchungen bzw. sogenannte Sentineltiere (Hühner oder Puten) sichergestellt werden, dass einerseits eine eventuelle Infektion mit dem Erreger frühzeitig erkannt bzw. andererseits eine Verschleppung einer Infektion vermieden wird (Buchstabe e).
Die Neufassung des Absatzes 5 (Buchstabe f) trägt der Erweiterung des Absatzes 4 um Laufvögel Rechnung, da auch bei Laufvögeln zu regeln ist, welche Untersuchungen im Fall einer Ausnahmeerteilung von der Aufstallung durchzuführen sind. Mit dem neuen Absatz 7 (Buchstabe g) werden die derzeit in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 enthaltenen Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde, die sich auf die Ausnahmen von der Aufstallung beziehen, vor dem Hintergrund des Sachzusammenhanges in § 13 eingefügt. Buchstabe h ergibt sich als redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe e und g.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und 11 Buchstabe a TierGesG
Nummer 10 (§ 14)
Mit Buchstabe a wird die Überschrift redaktionell angepasst. Die Neufassung des Absatzes 1 (Buchstabe b) ergibt sich formal als Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe g. Insoweit wird verdeutlicht, dass die Möglichkeit, weitergehende serologische oder virologische Untersuchungen sowohl in Fällen der hochpathogenen als auch der niedrigpathogenen aviären Influenza sowie die Untersuchung von Katzen und Schweinen (bisher § 14 Absatz 1 Nummer 3 und 4) anordnen zu können, grundsätzlich gilt (und nicht nur im Fall einer Aufstallung). Die Vorschrift wird allerdings erweitert um die Möglichkeit, serologische oder virologische Untersuchungen bei gehaltenen Vögeln, und somit auch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, anordnen zu können mit dem Ziel, frühzeitig eine Infektion mit dem aviären Influenzavirus zu entdecken. Somit wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, anzuordnen, dass in einem bestimmten Gebiet gehaltene Vögel auf das aviäre Influenzavirus zu untersuchen sowie gehaltene Vögel, welche in einen Bestand eingestellt werden sollen, zu untersuchen, abzusondern oder behördlich zu beobachten sind. Diese Anordnungsbefugnisse dienen dem Zweck, einerseits Geflügelpest möglichst frühzeitig zu erkennen und andererseits nachzuweisen, dass in einem bestimmten Gebiet der Erreger nicht mehr vorhanden ist und insoweit der Aufhebung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen. Auch die Anordnungsbefugnis im Hinblick auf einzustellende gehaltene Vögel dient diesem Zweck.
Mit Buchstabe c wird Absatz 2 redaktionell angepasst.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 15 TierGesG
Nummer 11 (§ 14a):
Mit dem neuen § 14a wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit eröffnet, in Zeiten erhöhter Seuchengefahr (soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist) für Geflügel, welches im Reisegewerbe (außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ( § 55 Absatz 1 Gewerbeordnung)) verkauft werden soll, eine klinische tierärztliche Untersuchung bzw. im Fall von Enten und Gänsen eine virologische Untersuchung anzuordnen; dies kann auch im Wege einer Allgemeinverfügung geschehen. Hintergrund ist, dass Geflügel aus verschiedenen Haltungen angekauft und ggfl. über größere Entfernungen hinweg an verschiedene Geflügelhaltungen verkauft wird und somit die potentielle Gefahr besteht, dass Geflügelpest über diese Handelsmöglichkeit verbreitet wird. Von dieser Regelung betroffen sind Händler außerhalb einer gewerblichen Niederlassung, oder aber solche Händler, die keine Niederlassung haben. Über die durchgeführte Untersuchung ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen, die mitzuführen und von demjenigen, der das Reisegewerbe betreibt, aufzubewahren ist.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12 und Nummer 23 TierGesG
Nummer 12 (§ 15)
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung im Hinblick auf die Angleichung der Begrifflichkeiten. Buchstabe b dient ebenfalls der redaktionellen Anpassung vor dem Hintergrund, dass von § 15 Absatz 1 gehaltene Vögel umfasst sind; insoweit wird Absatz 4 Nummer 1a dem Wortlaut des Absatzes 1 angeglichen.
Nummer 13 (§ 19)
Die Buchstaben a und b dienen der Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2005/94/EG. Mit Buchstabe b wird den Regelungen des Artikels 11 Nummer 6 und 7 der Richtlinie 2005/94/EG Rechnung getragen. Mit Buchstabe c wird Absatz 5 als redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b aufgehoben.
Nummer 14 (§ 20)
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a stellt lediglich auf die Aufstallung ab; eine Untersuchung der Tiere ist erst vorgesehen, soweit die gehaltenen Vögel in einen Bestand im Inland oder zur Schlachtung verbracht werden sollen.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG sieht aber bereits Untersuchungen vor, ohne dass die gehaltenen Vögel aus dem Bestand verbracht werden. Insoweit ist § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an das EG-Recht anzupassen (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) . Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Nummer 1 und 1a kumulativ für die Genehmigung einer Ausnahme für gehaltene Vögel vorliegen müssen, während im Hinblick auf Eier nur Nummer 2 zur Anwendung kommt. Buchstabe a Doppelbuchstabe bb stellt eine redaktionelle Folgeänderung zum neuen Absatz 2a (Buchstabe b) dar. Mit dem neuen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1a Buchstabe b) wird klargestellt, dass die Untersuchungen nicht nur beim innergemeinschaftlichen Verbringen, sondern auch beim innerstaatlichen Verbringen oder beim Verbringen zur Schlachtung erforderlich sind. Der neue Absatz 2a ist insoweit auch eine Folgeänderung des geänderten Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 (Doppelbuchstabe aa) .
Mit der Einfügung der Nummer 3 in Absatz 3 Satz 1 (Buchstabe c) wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, bei Bedarf kürzere Abstände zwischen den virologischen Untersuchungen in den besonderen Einrichtungen vorzusehen. Hinsichtlich der Streichung in aa) wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c, Nummer 12 und Nummer 20 TierGesG
Nummer 15 (§ 21)
Mit der Änderung des Absatzes 2 wird Artikel 19 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG Rechnung getragen (Erweiterung um in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten); im Übrigen wird dann im Hinblick auf die Aufstallung auf die Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 verwiesen und insoweit auf eine Wiederholung des entsprechenden Regelungsinhaltes verzichtet (Buchstabe a). Mit der Einfügung in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird klargestellt, dass das Verbot des Verbringens u.a. gehaltener Vögel nur für solche Betriebe gilt, in denen gehaltene Vögel im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung gehalten werden. Andere Betriebe, wie z.B. Rinder- und Schweinehaltungen, sind von dem Verbot nicht betroffen (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a, Nummer 12 und Nummer 38 TierGesG
Nummer 16 (§ 22)
Mit der Anpassung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird Artikel 23 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/94/EG Rechnung getragen (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) .
Vor dem Hintergrund, dass mit der Entscheidung 2007/118/EG eine alternative Kennzeichnung im Hinblick auf die nationale Vermarktung von Fleisch zur Verfügung steht, eröffnet die Änderung des Absatzes 1 die Möglichkeit, dieses Kennzeichen zu nutzen (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) . Bisher sieht Absatz 3 lediglich die Möglichkeit vor, dass Legehennen unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen anderen Bestand im Inland verbracht werden können und der Bestimmungsbestand amtlich zu überwachen ist. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen hat gezeigt, dass neben Legehennen insbesondere auch Puten betroffen sind, sodass auch für diese Geflügelart die Möglichkeit eröffnet werden soll, unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen anderen Bestand im Inland verbracht werden zu können. Dies wird gestützt durch eine Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes, nach der das Risiko der Verbringung von Puten nicht größer ist als das von Legehennen. Zudem wird die Vorschrift dahin gehend erweitert, dass die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über das Verbringen zu informieren hat, damit die amtliche Überwachung sichergestellt werden kann. Weiterhin wird der sich aus Artikel 25 der Richtlinie 2005/94/EG ergebenden Anforderung Rechnung getragen, dass sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den das Geflügel eingestallt werden soll, kein anderes Geflügel befinden darf (bisher bezog sich die Regelung auf den Bestand) (Buchstabe b). Auch wenn aus der bisherigen Regelung hinreichend klar war, wer die Tiere für 21 Tage in seinem Bestand halten muss, wird in Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (Nummer 4 Buchstabe d) präzisiert, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes in der Pflicht ist, die verbrachten Tiere für mindestens 21 Tage in seinem Bestand zu halten. Hinsichtlich Buchstabe c wird auf die Begründung zu Buchstabe b verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe a und c und § 38 TierGesG
Nummer 17 (§ 23)
Für die Verbringung von Bruteiern gilt die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe b im Hinblick auf die Unterrichtung der beteiligten Behörden sinngemäß (Buchstabe b).
Buchstabe a und c stellen redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe b dar. Buchstabe c trägt zusätzlich dem Artikel 26 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/94/EG Rechnung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 13 TierGesG
Nummer 18 (§ 24)
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005
mit Wirkung vom 31.12.2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009
der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004
, (EG) Nr. 854/2004
und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10) aufgehoben worden ist, wird die Bezugnahme gestrichen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b TierGesG
Nummer 19 (§ 26)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b TierGesG
Nummer 20 (§ 27)
Mit der Streichung des Verweises auf § 21 Absatz 2 wird Artikel 30 der Richtlinie 2005/94/EG dahingehend Rechnung getragen, als im Beobachtungsgebiet keine Aufstallung erforderlich ist (Buchstabe a). Buchstabe b: redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5 (§ 6). Auch wenn EG-rechtlich eine Aufstallung im Beobachtungsgebiet nicht vorgesehen ist, kann es dennoch in Abhängigkeit von der konkreten Situation erforderlich werden, gehaltene Vögel im Beobachtungsgebiet aufzustallen; insoweit wird mit dem neuen Absatz 5 (Buchstabe c) für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, eine Aufstallung anordnen zu können.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12 und 16 TierGesG
Nummer 21 (§ 28)
Mit der Neufassung des Absatzes 2 Nummer 2 (Buchstabe a) wird einerseits analog zu der Sperrbezirksregelung ermöglicht, dass auch Truthühner unter den genannten Voraussetzungen aus einem Beobachtungsgebiet verbracht werden können (bisher galt die Regelung nur für Legehennen), andererseits wird das Verbringen von einer klinischen Untersuchung abhängig gemacht. Im Hinblick auf die aus einem Beobachtungsgebiet zu verbringenden Legehennen und Truthühner in einen außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieb wird auf die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd verwiesen. Mit der Neufassung des Absatzes 2 Nummer 3 (Buchstabe b) wird klargestellt, dass Eintagsküken unter den dort genannten Bedingungen auch innergemeinschaftlich verbracht werden können. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 15 und Nummer 21 TierGesG
Nummer 22 (§ 29)
Im Hinblick auf die Verbringung von Bruteiern aus einem Beobachtungsgebiet wird bezüglich der Unterrichtung der beteiligten Behörden auf die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd verwiesen. Zudem wird auf die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 13 TierGesG
Nummer 23 (§ 31)
Die Neufassung des Absatzes 1 Nummer 2 dient der Präzisierung; insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12 TierGesG
Nummer 24 (§ 43)
Bauarttechnisch bedingt ist die Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen problematisch, so dass es im Wesentlichen darauf ankommt, die Behältnisse, in denen Tiere transportiert worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren. Mit der Erweiterung des § 43 Absatz 1 um einen neuen Satz 3 (Buchstabe a) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zur Desinfektion solche Desinfektionsmittel einzusetzen, die neben der Wirksamkeit auch die entsprechende Materialverträglichkeit (nicht korrosiv) aufweisen. Die Erweiterung ist insoweit erforderlich, da sich die Bezugnahme auf die Richtlinie 2005/94/EG in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf Desinfektionsmaßnahmen im Seuchenbestand bezieht, und die in einem Betrieb einzusetzenden Desinfektionsmittel lediglich auf Wirksamkeit, nicht jedoch auf Materialverträglichkeit geprüft sind. Vergleichbares gilt für den neuen Satz 2 in Absatz 2 (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b TierGesG
Nummer 25 (§ 44)
Mit der Erweiterung des einleitenden Satzteils (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) um die Bezugnahme auf "Nummer 2" wird klargestellt, wann in den Fällen, in denen eine besondere Einrichtung betroffen ist und die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Tötung erteilt und einen Sperrbezirk oder ein Beobachtungsgebiet eingerichtet hat, die Maßnahmen in diesen Restriktionszonen aufgehoben werden können. Bisher wurde im Hinblick auf die Aufhebung der Maßnahmen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet lediglich darauf rekurriert, dass sämtliche gehaltene Vögel des betroffenen Bestandes getötet wurden oder verendet sind (§ 44 Absatz 2 Nummer 1); die Fälle des § 44 Absatz 2 Nummer 2 blieben bis dato unberücksichtigt. Dass eine Regelung erforderlich ist, hat das jüngste Geflügelpestgeschehen deutlich gemacht, da verschiedentlich im Rahmen von Ausbrüchen, insbesondere in Zoologischen Gärten, ein Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet eingerichtet worden ist, ohne dass klar war, wann denn die Maßnahmen in diesen Gebieten wieder aufgehoben werden können.
Nach Kapitel IV Nummer 8.11 der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.08.2006, S, 1) können die Maßnahmen im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion aufgehoben werden, vorausgesetzt, dass die gewerblichen Geflügelhaltungen in dem Sperrbezirk klinisch untersucht worden sind. Insoweit ist die Durchführung der klinischen Untersuchungen für die Aufhebung der Maßnahmen im Sperrbezirk als Voraussetzung für die Aufhebung nach frühestens 21 Tagen zu verstehen; d.h. dass diese Untersuchungen bereits innerhalb der 21 Tage durchzuführen sind.
Der bisherige Text des § 44 aber induzierte, dass die Untersuchungen erst ab dem 21. Tag durchzuführen sind; insoweit bedarf es einer Anpassung der Regelung. Im Hinblick auf das Beobachtungsgebiet gilt dies entsprechend (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc) .
Mit Buchstabe b (Absatz 3) wird klargestellt, wann die dort beschriebenen Maßregeln gelten (nämlich nach Aufhebung des Sperrbezirks).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a, § 9 und Nummer 18 Buchstabe a TierGesG
Nummer 26 (§ 46)
Auf die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Buchstabe b (Aufhebung des Absatzes 2a) stellt eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b dar (Herausnahme der Tauben aus den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe a und c und § 38 TierGesG
Nummer 27 (§ 47)
Vor dem Hintergrund, dass die Regelungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Tötung bei LPAI denen bei HPAI (vergleiche Änderungen in § 20 (Nummer 14)) vergleichbar sind, wurde die Regelung § 20 Absatz 2 angepasst.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c, Nummer 12 und Nummer 20 TierGesG
Nummer 28 (§ 48)
- a) Sind keine Geflügelhaltungen im Umkreis von einem Kilometer um einen betroffenen Betrieb vorhanden, sind keine Adressaten für Inspektion/ Probenahme etc. gemäß Absatz 3 vorhanden. Insofern läuft die Einrichtung eines Sperrgebietes in einem solchen Fall ins Leere. Um den betroffenen Geflügelhalter im Fall einer Schlachtung der Tiere bei deren Vermarktung nicht zu behindern, soll die ausnahmsweise Nicht-Einrichtung des Sperrgebietes durch die zuständige Behörde ermöglicht werden.
- b) Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Angleichung der Begrifflichkeiten.
Nummer 29 (§ 49)
Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dient der Präzisierung; insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd verwiesen
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12 TierGesG
Nummer 30 (§ 50)
Die Neufassung dient der Klarstellung der in Bezug zu nehmenden Vorschrift der Entscheidung 2006/437/EG, die für die jeweiligen Kontaktbestände eine klinische Untersuchung verpflichtend vorsieht, während die Anordnungsbefugnisse nach Satz 2, zum Beispiel hinsichtlich weitergehender (Labor-) Untersuchungen sowie Schutzmaßregeln analog zu denen bei Geflügelpest, als Kann-Bestimmung gelten.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Nummer 31 (§ 52)
Die Änderung in Buchstabe a trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 46 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung unter den dort genannten Voraussetzungen bei amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza auch eine Schlachtung der Tiere möglich ist. Bezüglich der Änderung in Buchstabe b wird auf die Begründung zu Nummer 25 verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Nummer 32 (§ 55)
Die bisherige Regelung des § 55 sah als Grundsatz im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachtes auf Geflügelpest oder der Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel die Einrichtung eines Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets vor. Auf Basis einer Risikobewertung der zuständigen Behörde konnte das Restriktionsgebiet verkleinert oder aber auch auf dessen Einrichtung ganz verzichtet werden. Da der Fundort eines verendeten oder erlegten Wildvogels eine eher zufällige Begebenheit ist, wird vor dem Hintergrund, dass ein positiv befundeter Wildvogel sich auch an anderen Plätzen als dem zufälligen Fund- oder Erlegungsort aufgehalten hat, die bisherige Regelung zur Einrichtung eines Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets in eine "kann"- Regelung überführt. Mit der Regelung ist es auch möglich, entweder nur einen Sperrbezirk oder nur ein Beobachtungsgebiet einzurichten.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 18 Buchstabe a und c TierGesG
Nummer 33 (§ 56)
Der bisherige § 56 enthält die in den Restriktionsgebieten zu ergreifenden Maßnahmen bzw. Ausnahmen. Vor dem Hintergrund, dass nach der neuen Regelung des § 55 nicht mehr zwingend ein Restriktionsgebiet einzurichten ist, dient die Änderung des § 56 insoweit der redaktionellen Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 18 Buchstabe a und c TierGesG
Nummern 34 bis 38(§§ 57 bis 62)
Auf die Begründung zu den Nummern 16 und 32 wird jeweils verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 18 Buchstabe a und c TierGesG
Nummer 39 (§ 64)
Die Änderung dient der Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die materiellrechtlichen Änderungen und der Aufnahme von Ordnungswidrigkeits-Tatbeständen zum neu eingefügten § 14a.
Nummer 40 (§ 66)
Der zu streichende Paragraph enthält Übergangsvorschriften, die sich auf die Jahre 2007/2008 beziehen und somit durch Zeitablauf obsolet geworden sind.
Nummer 41 (Anlage 2)
Die Änderung dient der Anpassung der Anlage an die materiellrechtlichen Änderungen in § 13 Absatz 4.
Zu Artikel 2
Vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen ist es zur besseren Lesbarkeit angezeigt, die Verordnung neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4221, BMEL: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: davon aus Informationspflichten:Kosten für Schutzmaßnahmen je Betrieb (insgesamt rund 1.120 Betriebe jährlich) Untersuchungskosten je Betrieb (insgesamt rund 3.820 Betriebe jährlich) Gebühren jährlich insgesamt/Einzelfall: | Keine Auswirkungen.
14,7 Mio. Euro Geringfügig 10.370 Euro (12,42 Mio. Euro) 537 Euro (2,063 Mio. Euro) 25.500 Euro/40 Euro |
Verwaltung (Länder) Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 333.000 Euro |
Umsetzung von EU-Recht | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird. |
KMU-Test | Von dem Regelungsvorhaben sind kleine und mittelständische Betriebe (KMU) betroffen. Bei dem vorliegenden Regelungsvorhaben handelt es sich um Regelungen, die der Vorsorge gegen einen Ausbruch, eine Weiterverschleppung bzw. die Bekämpfung einer hochansteckenden Tierseuche dienen. Der Aufwand für diese Vorsorgemaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Schaden, der durch den Ausbruch der Seuche vor allem für KMU entstünde. Die Regelungen dienen nicht nur der Tiergesundheit, sondern auch der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU. Mildere Maßnahmen zur Erreichung des Zieles sind nicht ersichtlich. |
Evaluierung Ziel: | Ziel des Regelungsvorhabens ist die Vermeidung von Ausbrüchen bzw. die Eindämmung der Geflügelpest. |
Kriterien: | Das Ziel soll anhand der Entwicklung der Zahl der Ausbrüche bzw. Krankheitsfälle überprüft werden. |
Datengrundlage: | Die Daten werden über das Tierseuchennachrichtensystem des Friedrich-Löffler-Instituts bereits gesammelt und stehen tagesaktuell zur Verfügung. |
Mit den Maßnahmen des vorliegenden Regelungsvorhabens soll die Zahl der Seuchenfälle deutlich reduziert werden. Die Vorsorgemaßnahmen sind nur dann und nur in der betroffenen Region (nicht bundesweit) durchzuführen, wenn ein Verdachtsfall eintritt. Wann das genau der Fall ist, wird durch die Verordnung definiert. Deshalb hat das Regelungsvorhaben auf die Normadressaten Wirtschaft und Verwaltung auch nur dann Auswirkungen, wenn ein Verdachtsfall bzw. eine Gefahrenlage vorliegt. |
Der Erfüllungsaufwand des Regelungsvorhabens wird im Verdachtsfall maßgeblich durch zwei Faktoren bestimmt: Die Kosten, die pro Betrieb entstehen und die Gesamtzahl der voraussichtlich betroffenen Betriebe. |
Die Schätzungen des Ressorts zu den Kosten pro Betrieb basieren nach der Einschätzung des Normenkontrollrats auf belastbaren Annahmen, wie u.a. auf Auskünften der Betroffenen oder vorhandenen Statistiken. |
Die Gesamtzahl der betroffenen Betriebe kann jährlich stark schwanken, da sie vom Auftreten von Verdachtsfällen bzw. der Ausbreitung der Krankheit abhängt, welche exponentiell verläuft und von zahlreichen externen Faktoren abhängig ist. Die daraus resultierenden Unwägbarkeiten zur Gesamtzahl der durchschnittlich jährlich betroffenen Betriebe sind aus Sicht des Normenkontrollrates deshalb nachvollziehbar. |
II. Im Einzelnen
Die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza (AI) oder Geflügelgrippe genannt, ist besonders für Hühner und Puten eine hochansteckende Viruskrankheit. Die Geflügelpest richtet nicht nur bei den erkrankten Tieren selbst großen Schaden an. Verheerend sind auch die großen wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Handelssperren, Sperren um den Seuchenherd und schwerwiegenden Problemen im Absatz von Tieren und ihren Produkten auf dem Markt. Der letzte größere Ausbruch der Krankheit in den Jahren 2016/2017 hat gezeigt, dass die bisherige Geflügelpest-Verordnung der Nachbesserung bzw. Ergänzung bedarf.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden deshalb Maßnahmen getroffen, mit Hilfe derer eine Verbreitung weiter verhindert werden soll. Dazu sollen beispielsweise für Betriebe mit weniger 1.000 Stück Geflügel künftig Schutzmaßnahmen angeordnet und durch die Behörden zusätzliche virologische Untersuchungen angewiesen werden können.
II.1. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger. Die Wirtschaft wird voraussichtlich jährlich um rund 14,7 Mio. Euro zusätzlich belastet; für die Verwaltung der Länder (Kommunen) fällt ein jährlicher Mehraufwand von rund 333.000 Euro an.
Hervorzuheben ist, dass ein Erfüllungsaufwand nur dann entsteht, wenn in einem bestimmten Gebiet der Verdacht einer Geflügelpest besteht. Die vorbeugenden Maßnahmen werden dann nicht flächendeckend für die gesamte Bundesrepublik getroffen, sondern nur für die Betriebe in den Gebieten, in denen die Gefahr eines Krankheitsausbruchs besteht.
Die Kosten pro Betrieb, falls dieser von einer Anordnung betroffen ist, beruhen unter anderem auf Auskünften von Betroffenen, wie z.B. Seuchenschutzkassen oder der Gebührenordnung für Tierärzte, etc. Die Schätzungen zur Gesamtzahl aller von der jeweiligen Regelung erfassten Betriebe basieren auf Statistischen Angaben bzw. Auswertungen.
Zu den Schätzungen, wie hoch die Zahl der Betriebe ist, die im Durchschnitt jährlich von den regional zu ergreifenden Gefahrabwehrmaßnahmen betroffen ist, liegen jedoch kaum Erfahrungswerte vor, die tragfähige Rückschlüsse auf die neu geregelten Konstellationen zulassen. Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es in manchen Jahren zu keinem oder nur sehr wenigen Verdachtsfällen kommen kann, während in anderen Jahren ein erhöhtes Aufkommen zu verzeichnen ist. Die Ausbreitung der Krankheit verläuft exponentiell und ist von zahlreichen externen Faktoren abhängig.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft, in diesem Fall für die Geflügelhalter, entsteht ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von insgesamt etwa 14,7 Mio. Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Schutzmaßnahmen für Betriebe mit weniger als 1.000 Stück Geflügel (gesamt 12,4 Mio. Euro pro Jahr, 1.198 Betriebe, 10.370 Euro pro Betrieb)
Durch die Schutzmaßnahmen für Betriebe mit weniger als 1.000 Stück Geflügel entstehen den Geflügelhaltern nach der Schätzung des Ressorts jährlich zusätzlich 12.423.000 Euro, falls der Betrieb in einem der betroffenen Gebiete liegt. Pro betroffenem Betrieb fallen etwa 70 Euro für die Beschaffung von Einmalschutzkleidung und etwa 10.300 Euro für Desinfektionsmittel und -Maßnahmen an. Diese Schätzungen beruhen auf den Auskünften einer Seuchenschutzkasse. Das Ressort geht davon aus, dass jährlich durchschnittlich 1 Prozent der Betriebe mit weniger als 1.000 Stück Geflügel von diesen Maßnahmen betroffen sind, das sind 1.198 Betriebe (Gesamtzahl laut StBA 119.800) bundesweit. Diese Annahme beruht auf der Erwägung des Ressorts, dass Verdachtsfälle in manchen Jahren gar nicht auftreten. Falls ein Verdachtsfall auftritt, werden die Maßnahmen nur für das Gefahrengebiet angeordnet, das regelmäßig lediglich einen geringen Bruchteil des Bundesgebiets einnimmt. Ferner geht das Ressort davon aus, dass viele der in Frage kommenden Betriebe aus Eigenschutzgründen bereits freiwillig notwendige Biosicherheitsmaßnahmen getroffen haben. Dies trägt dazu bei, ein flächiges Auftreten der Seuche zu verhindern.
Behördliche Anordnung von Untersuchungen (2,063 Mio. Euro pro Jahr, 3.822 Betriebe, 537 Euro pro Betrieb)
Als weitere Schutzmaßnahme können die Behörden eine virologische Untersuchung zum Zweck einer Früherkennung oder zum Nachweis der Erregerfreiheit anordnen. Diese Maßnahme kann für Betriebe aller Größenordnungen angeordnet werden, bezieht sich jedoch ebenfalls nur auf Gefahrengebiete. Für die betroffenen Geflügelhalter fällt dadurch nach den Schätzungen des Ressorts ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von2,063 Mio. Euro an. Das Ressort geht dabei davon aus, dass pro Betrieb etwa 60 Untersuchungen anfallen und die Untersuchungen in 10-er Chargen gepoolt werden können. Pro Probe fallen danach 2,50 Euro, d.h. pro Charge 25 Euro an Untersuchungskosten an, insgesamt durchschnittlich pro Betrieb 150 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Anfahrt, Leistungen des Tierarztes und Versandkosten für die Proben; diese Kosten liegen bei 387 Euro pro Betrieb. Insgesamt belaufen sich die Kosten damit auf etwa 537 Euro im Durchschnitt pro Betrieb. Diese Kostenschätzungen beruhen auf Recherchen des Ressorts zu Laborkosten, durchschnittlichen Betriebsgrößen sowie auf der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte. Das Ressort geht zudem davon aus, dass jährlich für 3 Prozent der insgesamt 127.400 Geflügel haltenden Betriebe in Deutschland entsprechende Untersuchungen angeordnet werden, das entspricht 3.822 Betrieben. Die Schätzung des Ressorts beruht auf der Erwägung, dass im Durchschnitt jährlich nur sehr wenige Verdachtsfälle auftreten.
Weitere Schutzmaßnahmen (rund 210.500 Euro, 1.456 Fälle)
Neu eingeführt wird eine Untersuchungspflicht für den mobilen Geflügelhandel in Zeiten erhöhter Seuchengefahr. Das Ressort geht davon aus, dass eine entsprechende Untersuchung inklusive der Anfahrtskosten des Tierarztes, dem Ausstellen notwendiger Bescheinigungen, etc. etwa 102 Euro im Einzelfall kostet. Dieser Annahme liegt die aktuelle Gebührenordnung für Tierärzte zugrunde. Da keine statistischen Erhebungen über die Gesamtzahlen zum mobilen Geflügelhandel existieren, geht das Ressort davon aus, dass etwa 1 Prozent der Geflügel haltenden Betriebe mit mobilem Handel jährlich in einem Gefahrengebiet liegt und von einer Untersuchungspflicht betroffen sind, das sind 1.274 Betriebe. Der Schätzung liegt außerdem die Erwägung zugrunde, dass im Fall einer erhöhten Seuchengefahr der mobile Geflügelhandel nur eingeschränkt betrieben wird. Auf der Grundlage dieser Annahmen entstehen jährliche Kosten von 130.400 Euro.
Ergänzend dazu können zudem für den mobilen Handel mit Gänsen und Enten virologische Untersuchungen angeordnet werden. Die Kosten dafür belaufen sich nach Recherchen des Ressorts im Einzelfall auf rund 543 Euro pro Betrieb. Das Ressort geht dabei davon aus, dass von den 1.274 Betrieben, die von einer generellen Untersuchungspflicht jährlich betroffen sind, 10 Prozent dazu verpflichtet werden, ihre Gänse bzw. Enten einer vertieften virologischen Untersuchung zu unterziehen (127 Betriebe jährlich).
Dies führt zu Kosten von rund 69.000 Euro jährlich. Der Geflügel haltende Betrieb wird zudem verpflichtet, Bescheinigungen über die genannten Untersuchungen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Daraus entsteht ein zusätzlicher jährlicher Aufwand aus Informationspflichten, der jedoch als geringfügig anzusehen ist.
Die zuständigen Behörden können künftig die Verbringung von Truthühnern aus einem Sperrbezirk genehmigen, sofern diese zuvor klinisch untersucht wurden. Die Gesamtkosten für diese Untersuchungen schätzt das Ressort auf insgesamt rund 10.500 Euro. Das Ressort geht davon aus, dass pro Betrieb durchschnittlich 191 Euro anfallen und 55 Betriebe jährlich betroffen sind.
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Für die Verwaltung der Länder bzw. der Kommunen entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 333.000 Euro
Durch die Anordnung von Untersuchungen entsteht der Verwaltung der Länder (Kommunen) ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von etwa 306.000 Euro jährlich. Das Ressort geht davon aus, dass für jede Anordnung etwa 60 Minuten erforderlich sind und der durchschnittliche Stundensatz für den höheren Dienst bei 78 Euro liegt. Hinzu kommen durchschnittlich 2 Euro Portokosten pro Anordnung, insgesamt als 80 Euro. Entsprechend der Ausführungen bei der Wirtschaft, geht das Ressort davon aus, dass die Anordnungen durchschnittlich jährlich für 3 Prozent aller Geflügel haltenden Betriebe (3.822) zu treffen sind.
Durch die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen für ein Aufstallungsgebot, das im Fall eines Seuchenverdachts insbesondere bei Laufvögeln erlassen werden kann, entsteht der Verwaltung der Länder (Kommunen) ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von etwa 25.500 Euro. Das Ressort geht dabei davon aus, dass jährlich 637 Betriebe betroffen sind. Zur Zahl der Laufvögel haltenden Betriebe existieren keine statistischen Auswertungen. Der Ressortschätzung liegt deshalb die Annahme zugrunde, dass nur ein sehr geringer Teil der Geflügel haltenden Betriebe Laufvögel hält und zudem durchschnittlich jährlich in einem Gefahrengebiet liegt, für das ein Aufstallungsgebot erlassen wird. Zudem ist schwer vorherzusagen, wie viele dieser Betriebe eine Ausnahmegenehmigung beantragen werden. Das Ressort nimmt an, dass etwa 0,5 Prozent aller Geflügelhaltenden Betriebe durchschnittlich jährlich diese Voraussetzungen erfüllen. Das Ressort geht ferner davon aus, dass für eine Ausnahmegenehmigung 60 Minuten Arbeitszeit bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 38,20 Euro und 2 Euro Portokosten anfallen.
Rund 2.000 Euro jährlich fallen zudem voraussichtlich für die Verwaltung der Länder durch eine mögliche Untersuchung von Truthühnern an.
Die Schätzungen des Ressorts zu den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten und Stundensätzen beruhen auf Erfahrungswerten und der Lohntabelle des Statistischen Bundesamtes.
II.2. Weitere Kosten der Wirtschaft (Gebühren)
Sofern ein Betrieb, der Laufvögel hält, eine Ausnahmegenehmigung von einem erlassenen Aufstallungsgebot beantragt, werden Verwaltungsgebühren (siehe Aufwandsdarstellung der Verwaltung oben) in Höhe von 40 Euro je Betrieb (637 Betriebe im Durchschnitt jährlich) fällig. Insgesamt entstehen für die Wirtschaft daher weitere Kosten von etwa 25.500 Euro.
II.3. Umsetzung von EU-Recht
Mit dem Regelungsvorhaben wird EU-Recht 1:1 umgesetzt. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus folgenden EU-Rechtstexten:
- - Richtlinie 2005/94/EG
/EWG des Rates vom 20. Dezember 2005 (Bekämpfung der Aviären Influenza),
- - Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 (Handbuch zur Diagnose der Aviären Influenza),
- - Entscheidung der Kommission 2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 (alternatives Identitätskennzeichen),
- - Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2017/262 der Kommission (Biosicherheitsmaßnahmen).
II.4. Evaluierung
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Das Ziel, die Vermeidung von Ausbrüchen bzw. die Eindämmung der Geflügelpest, soll anhand der Entwicklung der Zahl der Ausbrüche bzw. Krankheitsfälle überprüft werden. Die Datensammlung erfolgt über das Tierseuchennachrichtensystem (TNS), bei dem entsprechende Meldungen ohnehin bereits erfasst werden. Bei dieser Bewertung wird das Friedrich-Loeffler-Institut mit einbezogen werden, wo die Daten einer wissenschaftlichen Beurteilung unterzogen werden.
II.5. KMU Test
Von dem Regelungsvorhaben sind kleine und mittelständische Betriebe (KMU) betroffen. Bei dem vorliegenden Regelungsvorhaben handelt es sich um Regelungen, die Vorsorge gegen einen Ausbruch, eine Weiterverschleppung bzw. die Bekämpfung einer hochansteckenden Tierseuche dienen. Der Aufwand für diese Vorsorgemaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Schaden, der durch den Ausbruch der Seuche vor allem für KMU entstünde. Die Regelungen dienen nicht nur der Tiergesundheit, sondern auch der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU. Mildere Maßnahmen zur Erreichung des Zieles sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Ressorts sind nach Ansicht des NKR plausibel.
III. Ergebnis
Mit den Maßnahmen des vorliegenden Regelungsvorhabens soll die Zahl der Seuchenfälle deutlich reduziert werden. Die Vorsorgemaßnahmen sind nur dann und nur in der betroffenen Region (nicht bundesweit) durchzuführen, wenn ein Verdachtsfall eintritt. Wann das genau der Fall ist, wird durch die Verordnung definiert. Deshalb hat das Regelungsvorhaben auf die Normadressaten Wirtschaft und Verwaltung auch nur dann Auswirkungen, wenn ein Verdachtsfall bzw. eine Gefahrenlage vorliegt.
Der Erfüllungsaufwand des Regelungsvorhabens wird im Verdachtsfall maßgeblich durch zwei Faktoren bestimmt: Die Kosten, die pro Betrieb entstehen und die Gesamtzahl der voraussichtlich betroffenen Betriebe.
Die Schätzungen des Ressorts zu den Kosten pro Betrieb basieren nach der Einschätzung des Normenkontrollrats auf belastbaren Annahmen, wie u.a. auf Auskünften der Betroffenen oder vorhandenen Statistiken.
Die Gesamtzahl der betroffenen Betriebe kann jährlich stark schwanken, da sie vom Auftreten von Verdachtsfällen bzw. der Ausbreitung der Krankheit abhängt, welche exponentiell verläuft und von zahlreichen externen Faktoren abhängig ist. Die daraus resultierenden Unwägbarkeiten zur Gesamtzahl der durchschnittlich jährlich betroffenen Betriebe sind aus Sicht des Normenkontrollrates deshalb nachvollziehbar.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin