Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 6. Mai 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 29. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 157/90 = AE-Nr. 900361,
Drucksache 585/91 = AE-Nr. 912368,
Drucksache 524/00 = AE-Nr. 002344 und
Drucksache 743/00 = AE-Nr. 003123
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Vom Umdruck der fremdsprachigen Finanzbogen ist abgesehen worden, diese werden als
Folgedokumente an die Länder verteilt.
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
• Begründung und Ziele des Vorschlags
Die Kommission möchte die derzeitigen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (aviäre Influenza, AI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG überarbeiten, um Ausbrüche dieser Seuche besser verhindern und bekämpfen und die Gesundheitsrisiken, Kosten, Verluste und negativen Auswirkungen dieser Seuche auf die Gesellschaft als Ganzes eindämmen zu können. Die Änderung der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der AI sollte gleichzeitig mit der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich vorgenommen werden, damit letztere dem vorliegenden Vorschlag angepasst und eine ausreichende finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten für einige der neu geplanten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sichergestellt werden.
• Allgemeiner Inhalt
Die Geflügelpest (aviäre Influenza, AI) ist eine gefährliche, hochansteckende Seuche von Geflügel und anderen Vogelarten, die durch unterschiedliche Typen der großen Virusgruppe der sog. Influenzaviridae ausgelöst wird. Geflügelpestviren können auch, in der Regel durch direkten Kontakt mit infizierten Vögeln, auf andere Tiere und den Menschen übertragen werden. Beim Menschen reichen die Krankheitssymptome von einer leichten Bindehautentzündung bis zu schweren, teils tödlichen Erkrankungen. Bei der noch andauernden Geflügelpestepidemie in bestimmten asiatischen Ländern liegt die Sterblichkeit im Falle der Übertragung auf den Menschen sehr hoch.
Da bei den Krankheitserregern genetische Änderungen auftreten und sie sich ständig wandeln und dem neu infizierten Wirt, Mensch oder Tier, anpassen können, sind die Risiken, die von den unterschiedlichen Geflügelpestviren ausgehen, für Tiere und die öffentliche Gesundheit ständig wechselnd und weitgehend unvorhersehbar. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind jedoch die auf geringpathogenen Geflügelpest- (LPAI-)Viren beruhenden Gesundheitsrisiken geringer als die, die von hochpathogenen, durch Mutation bestimmter geringpathogener Viren, insbesondere der Stämme H5 und H7, entstehenden Geflügelpest- (HPAI-)Viren ausgehen und Geflügelseuchen mit einer Sterblichkeit von bis zu 90% auslösen können.
Bezüglich der öffentlichen Gesundheit deuten die vorliegenden Daten darauf hin, dass für die überwiegende Mehrzahl der Infektionen und alle Todesfälle beim Menschen die HPAI-Stämme H5 und H7 verantwortlich waren.
Generell sind Hausgeflügelbestände frei von AI-Viren. Bestimmte wildlebende Vögel (insbesondere Wasserzugvögel wie Enten oder Gänse) sind ständige Wirte für LPAI-Viren und geben diese gelegentlich an Geflügel weiter. Zurzeit gibt es kein Mittel, mit dem sich die Verbreitung von Viren bei Wildvögeln verhindern lässt, so dass ständig die Gefahr besteht, dass potenziell sehr gefährliche AI-Viren von Wildvögeln auf Hausgeflügel und damit letztendlich auch auf andere Tiere oder den Menschen übertragen werden.
Aus bisher ungeklärten Gründen ist die Zahl der Ausbrüche von AI in den letzten Jahren gestiegen. In jüngster Zeit wurden Ausbrüche der hochpathogenen Geflügelpest (HPAI) bei vielen Vogelarten - einschließlich Geflügel, das auf unterschiedliche Weise gehalten wurde - in verschiedenen Teilen der Welt und auf allen Kontinenten gemeldet. Hunderte von Millionen Vögeln sind daran verendet oder mussten zur Eindämmung der Seuche getötet werden, was weltweit hohe Verluste im Geflügelsektor zur Folge hatte. Außerdem wurden im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen mehrere Übertragungen auf den Menschen - teilweise mit Todesfolge - gemeldet.
In der EU kam es in den letzten fünf Jahren zu größeren Ausbrüchen der HPAI (1999-2000) in Italien und in den Niederlanden, die sich von dort nach Belgien und Deutschland ausbreitete (2003). Diese Ausbrüche hatten neben den verheerenden Folgen für den Geflügelsektor auch negative Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes, insbesondere in den Niederlanden, wo sich auch mehrere Menschen mit der Krankheit angesteckt haben. Dies geschah in den betroffenen Gebieten trotz drakonischer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Massentötung und Vernichtung von Geflügel und anderen Tieren, die oft über die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/40/EWG hinausgingen.
Nach den in der EU früher durch Tierseuchen verursachten Krisen haben diese Ausbrüche in den Mitgliedstaaten weitere Kritik aus Tierschutzgründen, aber auch aus sozialen, wirtschaftlichen und Umwelterwägungen ausgelöst. Die Maßnahmen wurden in der Öffentlichkeit sehr negativ aufgenommen und ernsthaft kritisiert, insbesondere deren Durchführung bei bestimmten Vogelarten wie z.B. gefährdeten Arten oder Zucht- und Ziervögeln. Außerdem hat der Rechnungshof gegenüber der Kommission oft die wirtschaftlichen Auswirkungen der Massentötungen auf den Gemeinschaftshaushalt beanstandet.
Nach wissenschaftlicher Auffassung können nicht bekämpfte, insbesondere durch bestimmte Virusarten verursachte Ausbrüche von Geflügelpest nach Übertragung durch Vögel oder andere Tiere auf den Menschen gegebenenfalls dazu führen, dass ein dem Menschen völlig angepasstes Virus und daraus wiederum eine Grippepandemie ähnlich der "Spanischen Gruppe" von 1917-1919 entsteht. Eine solche Pandemie könnte weltweit Millionen von Opfer fordern mit erheblichen sozioökonomischen Folgen.
Nach der Richtlinie 92/40/EWG sind Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nur dann verbindlich vorgeschrieben, wenn die Seuche bei Geflügel durch die HPAI ausgelöst wurde. Bei den in letzter Zeit ausgebrochenen Seuchen hat sich jedoch gezeigt, dass Ausbrüche von Geflügelpest zwar durch die geringpathogenen Stämme H5 and H7 verursacht wurden, diese dann aber - mit verheerenden Folgen - zu HPAI mutierten. Hat eine Mutation erst einmal stattgefunden, lässt sich das Virus nur noch äußerst schwer bekämpfen.
Aufgrund der besseren Kenntnis der Gesundheitsgefahren, die von AI-Viren ausgehen, besteht jetzt unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der jüngsten Erkenntnisse über Entstehung, Epidemiologie und Verbreitung der AI eindeutig die Notwendigkeit, die derzeitigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten und zu aktualisieren, um diesen Fortschritten und Erfahrungen Rechnung zu tragen und die Bekämpfung sowohl der geringpathogenen Geflügelpest (geringpathogene aviäre Influenza, LPAI) als auch der hochpathogenen Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI) zu verbessern. Dies wird der Gesundheit der Tiere und damit indirekt auch der Gesundheit der Menschen zugute kommen.
• Bestehende Rechtsvorschriften zum Geltungsbereich des Vorschlags
Bestehende Rechtsvorschriften zum Geltungsbereich des Vorschlags sind die Richtlinie 92/40/EWG des Rates, die Entscheidung 2002/649/EG der Kommission und die Entscheidung 2002/673/EG der Kommission. Mit der Entscheidung 2002/649/EG der Kommission wurden Leitlinien für EU-weite Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Geflügel- und Wildvogelbeständen festgelegt. Mit den Entscheidungen 2002/673/EG und 2004/630/EG der Kommission wurden die Programme der Mitgliedstaaten für die Erhebungen zu Geflügel- und Wildvogelbeständen genehmigt. Die Durchführung dieser Programme ist noch nicht abgeschlossen.
Nach der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten für bestimmte Ausgaben im Zusammenhang der Eindämmung und Tilgung der AI (HPAI) Gemeinschaftszuschüsse erhalten.
• Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen
Da lebendes Geflügel in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt ist, besteht eine Aufgabe der Gemeinschaft im Veterinärbereich darin, den Gesundheitszustand des Geflügels zu verbessern, hierdurch den Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu erleichtern und auf diese Weise die Entwicklung des Sektors zu gewährleisten. Außerdem muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hoher Grad des Gesundheitsschutzes sichergestellt sein.
2. Konsultation der Beteiligten und Folgenabschätzung
• Konsultation der Beteiligten
Die Konsultation mit den Mitgliedstaaten fand zwischen Juli und Oktober 2004 im Rahmen von Arbeitsgruppen und in Form eines elektronischen Meinungsaustauschs zu einem Vorschlagsentwurf statt.
Im Oktober 2004 wurden europäische Nichtregierungsorganisationen zum Vorschlagsentwurf konsultiert.
Als Ergebnis wurden einige Vorschläge zur Verbesserung bestimmter Artikel und Anhänge des Vorschlagsentwurfs berücksichtigt.
• Einholung und Nutzung von Fachwissen
- 1. Im Jahr 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss, Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz, eine Stellungnahme zur Geflügelpest abgegeben und empfohlen, die Definition in der Richtlinie 92/40/EWG so zu ändern, dass Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch bei einer AI-Infektion durch geringpathogene Virusstämme durchgeführt werden.
- 2. 2003 wurde eine weitere wissenschaftliche Stellungnahme zu den jüngsten Diagnosetechniken und zu Impfungen gegen die Geflügelpest abgegeben.
- 3. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses, Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz, finden sich auf folgender Website: http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scah/outcome_en.html . Sie wurden bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. y Folgenabschätzung
Die drei im Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses, Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz, von 2000 dargelegten Vorgehensweisen wurden geprüft, eine Folgenabschätzung wurde vorgenommen1.
Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Option 1: Keine Änderung der Definition der AI und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG mit der Empfehlung, dass die Mitgliedstaaten Einschränkungen erlassen, um eine Ausbreitung der LPAI zu verhindern:
Im Falle der Beibehaltung des Status Quo würde das Risiko künftiger Ausbrüche von HPAI in der Gemeinschaft aufgrund der unkontrollierten Bewegung von LPAI-Viren in Geflügelhaltungsbetrieben nicht eingedämmt. Die alleinige Empfehlung an die Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der LPAI zu ergreifen, böte keine ausreichende Garantie für eine bessere Eindämmung der Seuche und eine Verringerung der damit verbundenen Gesundheitsgefahren, auch weil die Wirtschaftsbeteiligten sich gegen strengere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wehren würden, wenn diese nicht in gleichem Maße für die Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten gelten. Die Anwendung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der LPAI kann also zu ernsthaften Störungen des Handels mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen und zu unlauterem Wettbewerb auf einem hart umkämpften Markt führen.
Option 2: Änderung der Definition der AI zur Einbeziehung der LPAI und damit Einführung gleicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für LPAI und HPAI:
Die Ausweitung der derzeitigen HPAI-Maßnahmen auf die LPAI stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die von der LPAI für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen. Zudem könnte dies zur Massentötung von Tieren führen mit sehr nachteiligen Auswirkungen auf den Tierschutz und sehr hohen Seuchenbekämpfungskosten in Situationen, wo solche umfassende Tötungsaktionen und Kosten weder gerechtfertigt noch akzeptabel sein könnten. Die Einführung der obligatorischen und systematischen Tötung, die zu einer massiven Vernichtung von Tieren führen würde, ist bei der LPAI nicht notwendig, sie kann jedoch in bestimmten Fällen - unter Berücksichtigung der Kosten und Risiken im Vergleich zum Nutzen - sinnvoll sein. Außerdem sollten andere begleitende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei der HPAI nötig sind, bei der geringpathogenen Form flexibler gehandhabt werden.
Option 3: Änderung der Definition der AI zur Einbeziehung der LPAI bei Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die auf die unterschiedlichen Virusstämme und Wirtstiere abgestimmt sind:
Der größte Vorteil der Option 3 bestünde darin, das Risiko von HPAI-Ausbrüchen bei Geflügel und anderen Vögeln durch die bessere Bekämpfung der LPAI zu verringern und sich dabei auf ein angemessenes Verhältnis zu den Risiken beider AI-Formen zu stützen. Außerdem wäre dies der einzige mit dem neuen Kapitel des Kodex des Internationalen Tierseuchenamts vereinbare Ansatz, mit dessen endgültiger Annahme im Mai 2005 gerechnet wird. Dies würde auch verhindern, dass sich die EG-Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nachteilig auf den internationalen Handel auswirken.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die Richtlinie 92/40/EWG würde durch eine neue Richtlinie ersetzt, die die geltenden Bestimmungen im Hinblick auf eine bessere Eindämmung der AI aktualisiert und dabei der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Massentötung von Vögeln soweit wie möglich zu verringern.
Entsprechend der Option 3 würden die derzeitigen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geflügelpest wie folgt geändert:
- 1. Änderung der Definition der AI zur Einbeziehung der LPAI-Viren, die zu hochpathogenen Viren mutieren können; es würde jedoch zwischen diesen beiden Formen unterschieden, so dass entsprechend den Risiken, die von den jeweiligen Virusarten ausgehen, unterschiedliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.
- 2. Einführung einer obligatorischen Überwachung auf LPAI in allen Mitgliedstaaten.
- 3. Neue und flexiblere Impfvorschriften.
- 4. Neue und flexible Vorschriften für die Bekämpfung von LPAI und HPAI bei anderen Hausvögeln als Geflügel wie z.B. Zoovögeln oder gefährdeten Arten.
- 5. Neue Vorschriften zur Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den für Tier- und öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Feststellung der Geflügelpest.
- 6. Ermächtigungen an die Kommission, im Rahmen der Komitologieverfahren weitere und spezifischere Maßnahmen zur AI-Bekämpfung zu treffen und eine Geflügelpest-Impfstoffbank einzurichten.
• Rechtsgrundlage
Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
• Subsidiaritätsprinzip
Die in diesem Vorschlag enthaltenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Es gibt nur sehr wenige mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängende Maßnahmen, die mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind; die Mitgliedstaaten sind u. a. voll verantwortlich für Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern, die AI-infiziertem oder AI-verdächtigem Geflügel ausgesetzt sind.
• Verhältnismäßigkeitsprinzip
Der Vorschlag enthält Mindestmaßnahmen, die im Falle des Ausbruchs von AI bei Geflügel und anderen Vögeln zu treffen sind. Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere administrative oder tierseuchenrechtliche Maßnahmen im Geltungsbereich der Richtlinie zu treffen. Außerdem werden Bestimmungen festgelegt, um den Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der jeweiligen Seuchenlage anzupassen.
• Wahl des Rechtsinstruments
Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Richtlinie.
Ein anderer Rechtsakt wäre aus folgenden Gründen nicht angebracht:
Die Erfahrungen mit den harmonisierten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Veterinärbereich haben seit 1964 gezeigt, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bietet, die Rechtsvorschriften im Rahmen der eigenen Gesetzgebung und Verwaltung anzuwenden. Vgl. auch die Anmerkungen zur Verhältnismäßigkeit.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Auswirkungen dieses Vorschlags und des damit zusammenhängenden Vorschlags zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG auf den Haushalt werden in der Folgenabschätzung behandelt und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die zusätzlichen Kosten, die jährlich aufgrund der Annahme und Durchführung der genannten Maßnahmen für den Gemeinschaftshaushalt entstünden, lägen zwischen 3 und 8 Mio. EUR, also durchschnittlich bei etwa 5,5Mio. EUR. Diese Kosten dürften weitgehend durch die Einsparungen ausgeglichen werden, die sich aus der Eindämmung der Gefahr künftiger HPAI-Seuchen ergeben. Natürlich lässt sich nicht genau angeben, in welchem Umfang die neuen Vorschriften zu einem Rückgang dieser Seuchen führen würden, deren Auftreten derzeit noch kaum vorhergesagt werden kann und sich in Anbetracht des Risikos nie völlig ausschließen lässt. Wären diese Maßnahmen allerdings in den letzten fünf Jahren bereits in der EU eingeführt gewesen, hätte eine der beiden großen Seuchen sehr wahrscheinlich verhindert werden können. Daher ist davon auszugehen, dass die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen in den nächsten zehn Jahren zwei große HPAI-Seuchen verhindern könnte.
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten entstehen durch Entschädigungszahlungen an die Landwirte für die Tötung, Reinigung und Desinfektion (diese Ausgaben kommen nach den derzeitigen Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG grundsätzlich für eine 50%ige Kofinanzierung durch die Gemeinschaft infrage); bei den beiden in jüngster Zeit in der EU aufgetretenen größeren Epidemien belief sich diese Ausgaben auf 101 Mio. EUR bzw. 174 Mio. EUR. Daher ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Kosten für die Vorbeugung über einen Zeitraum von zehn Jahren mit Einsparungen von mindestens 100 Mio. EUR zu rechnen. Dies würde die vorgesehenen zusätzlichen Kosten für die neuen LPAI-Überwachungs- und -Bekämpfungsmaßnahmen (ca. 55 Mio. EUR in zehn Jahren) bei weitem aufwiegen.
Dank der weiteren im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen wie z.B. den Impfungen dürften aufgrund der Verringerung des Ausmaßes künftiger AI-Epidemien zusätzliche Einsparungen erzielt werden. Diese Einsparungen lassen sich jedoch nur äußerst schwer quantifizieren.
5. Zusätzliche Informationen
• Aufhebung der derzeitigen Rechtsvorschriften
Die Annahme des Vorschlags führt zur Aufhebung der derzeitigen Rechtsvorschriften.
• Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.2005/0062 (CNS)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Geflügelpest ist eine gefährliche, hochansteckende Erkrankung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies, die durch unterschiedliche Influenza-Viren hervorgerufen werden kann. Die Erreger können auch auf Säugetiere, einschließlich Schweine, und den Menschen übertragen werden.
(2) Lebendes Geflügel ist in Anhang I des Vertrags aufgeführt, und eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich besteht darin, den Gesundheitszustand von Geflügel dahingehend zu verbessern, dass der Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen erleichtert wird und die Entwicklung der Geflügelwirtschaft gewährleistet ist. Darüber hinaus ist bei der Festlegung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen den Erfordernissen des Verbrauchergesundheitsschutzes Rechnung zu tragen.
(3) Zum Schutz der Tiergesundheit und zur Förderung der Geflügelwirtschaft sind bereits mit der Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 19925 Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest eingeführt worden.
(4) Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die von aviären Influenzaviren ausgehenden gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier, der Entwicklung von neuen Analysemethoden und Vakzinen sowie der Erfahrungen mit den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche in der Gemeinschaft und in Drittländern sollten die Vorschriften der Richtlinie 92/40/EWG grundlegend überprüft werden.
(5) Die neuen Gemeinschaftsvorschriften sollten auch den letzten Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz und den vorgenommenen Änderungen im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) und in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zur Geflügelpest Rechnung tragen.
(6) Influenzaviren bestehen aus vielen verschiedenen Virusstämmen. Die von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier sind sehr unterschiedlich und aufgrund der Wandlungsfähigkeit des Virus und der möglichen genetischen Neuordnung zwischen verschiedenen Virusstämmen nicht immer absehbar.
(7) Eine Infektion mit bestimmten Stämmen aviärer Influenzaviren kann in Hausgeflügelbeständen Ausbrüche epizootischen Ausmaßes hervorrufen, gekennzeichnet durch hohe Mortalität und Beeinträchtigungen, die insbesondere die Rentabilität der gesamten Geflügelwirtschaft in Frage stellen. Da Geflügelpestviren auch auf den Menschen übertragbar sind, stellen sie ein ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko dar.
(8) Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die von den so genannten geringpathogenen aviären Influenzaviren ausgehenden Gesundheitsrisiken geringer sind als Risiken infolge hochpathogener, aus einer Mutation geringpathogener Viren hervorgegangener Viren.
(9) Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest sollten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung der von verschiedenen Virusstämmen ausgehenden Risikostufen und der wahrscheinlichen sozioökonomischen Auswirkungen auf die Agrarwirtschaft und andere involvierte Sektoren Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, die zu dem jeweiligen Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen, flexibel und für das jeweilige Seuchenszenario am geeignetsten sind.
(10) Zur Verhütung und Früherkennung von Gesundheitsproblemen, die bei Geflügelpest auftreten können, sollte eine wirksame Kommunikation und enge Zusammenarbeit zwischen den für Tier- und öffentliche Gesundheit zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten angestrebt werden, damit die zuständigen Behörden im Bedarfsfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit treffen können.
(11) Wegen der Fähigkeit geringpathogener Geflügelpestviren, zu hochpathogenen Viren zu mutieren, sollten Vorschriften erlassen werden, die die Früherkennung einer Infektion in Geflügelbeständen ermöglichen, damit schnell reagiert werden kann und geeignete Maßnahmen eingeleitet werden, die auch ein aktives nationales Überwachungssystem umfassen. Diese Seuchenüberwachungsollte nach allgemeinen, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen in diesem Bereich angepassten Leitlinien erfolgen.
(12) Bei Seuchenverdacht infolge von klinischen oder Laboruntersuchungen oder aufgrund anderer Umstände, die einen Infektionsverdacht nahe legen, sollten unverzüglich amtliche Untersuchungen eingeleitet werden, damit im Bedarfsfall zügig und wirksam vorgegangen werden kann. Maßnahmen sollten verschärft werden, sobald sich der Infektionsverdacht bestätigt, und u.a. auch die Räumung seucheninfizierter und seuchenverdächtiger Betriebe umfassen.
(13) Bei Nachweis geringpathogener Geflügelpestviren oder wenn das Virus - im Falle eines serologischen Infektionsbefunds - durch Isolationstests nicht nachweisbar ist, kann die Seuchenbekämpfung nach anderen als den für hochpathogene Geflügelpestviren vorgegebenen Maßnahmen erfolgen, wobei jedoch den von den beiden Situationen ausgehenden unterschiedlichen Risiken Rechnung zu tragen ist.
(14) Bei der Festlegung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und insbesondere der Abgrenzung von Sperrgebieten sollten auch die Dichte der Geflügelpopulation sowie andere im Seuchengebiet vorherrschende Risikofaktoren berücksichtigt werden.
(15) Bei Ausbruch der Seuche sollte die weitere Erregerverschleppung außerdem durch die sorgfältige Überwachung und Einschränkung von Tierbewegungen und der Verwendung von Erzeugnissen, die in Verdacht stehen, verseucht zu sein, sowie durch Verschärfung der Maßnahmen für die biologische Sicherheit auf allen Stufen der Geflügelproduktion, durch Reinigung und Desinfektion befallener Betriebe, durch Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Seuchenherd und erforderlichenfalls durch Impfungen verhindert werden.
(16) Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung hochpathogener Geflügelpest sollten zunächst und im Einklang mit den geltenden Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft die Räumung infizierter Bestände umfassen.
(17) Die Impfungen können Bekämpfungsmaßnahmen wirksam ergänzen und zur Vermeidung der Massentötung und Beseitigung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies beitragen. Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass sich die Impfung nicht nur in Notfällen bewährt, sondern auch dazu beitragen kann, Seuchenausbrüche in Situationen zu verhindern, in denen das Risiko einer Einschleppung von Geflügelpestviren aus der Fauna oder anderen Quellen höher ist. Daher empfiehlt es sich, sowohl Not- als auch Schutzimpfungen vorzusehen.
(18) Geimpftes Geflügel ist zwar gegen klinische Infektion geschützt, kann aber dennoch infektiös sein und den Erreger übertragen. Jede Impfung muss daher mit geeigneten, auf Gemeinschaftsebene festgelegten Überwachungs- und Beschränkungsmaßnahmen einhergehen, und Impfpläne sollten die Differenzierung zwischen natürlich infizierten und geimpften Tieren ermöglichen. In diesem Sinne sollten Erzeugnisse von geimpftem Geflügel wie beispielsweise Fleisch und Konsumeier nur in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden.
(19) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Impfstoffreserven anzulegen, damit Geflügel und Vögel anderer Spezies im Notfall gegen Geflügelpest geimpft werden können.
(20) Die Geflügelpestdiagnose sollte nach harmonisierten Verfahren und Methoden erfolgen, die auch die Inanspruchnahme eines gemeinschaftlichen Referenzlabors und nationaler Referenzlabors umfassen.
(21) Damit in Krisensituationen, die einen oder mehrere Geflügelpestausbrüche umfassen, effizient vorgegangen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen und insbesondere Krisenpläne erarbeiten und Seuchenbekämpfungszentren einrichten. Die Krisenpläne sollten der Gefährdung von Personen, die mit Geflügel umgehen, und von anderem gefährdeten Personal Rechnung tragen.
(22) Wird im Rahmen der Einfuhrabwicklung Geflügelpest in einer Quarantäneeinrichtung oder einer Quarantänestation im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel1 festgestellt, so sollte dies der Kommission mitgeteilt werden. Eine Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft2, wie sie bei Seuchenausbrüchen in den Mitgliedstaaten zu erfolgen hat, wäre im vorliegenden Falle nicht angebracht.
(23) Reinigung und Desinfektion sollten integrierender Bestandteil jeder Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Geflügelpest sein. Desinfektionsmittel sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten3 verwendet werden.
(24) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte4 regelt die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um die gesundheitliche Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhindern. Diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften sind eine allgemeine Rahmenregelung für die Beseitigung von toten Tieren. Nach dem Ausschussverfahren sollten erforderlichenfalls spezifische, zusätzliche oder andere Maßnahmen festgelegt werden können, um bestehende Maßnahmen der Geflügelpestbekämpfung zu untermauern.
(25) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs5 und die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene6 können unter bestimmten Bedingungen auf Eier aus Betrieben angewendet werden, in denen geflügelpestverdächtiges Geflügel gehalten wird.
(26) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(27) Die Anhänge dieser Richtlinie sollten erforderlichenfalls unverzüglich geändert werden können, um neuen wissenschaftlichtechnischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
(28) Angesichts der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung von Influenzaviren muss auf Gemeinschaftsebene ein Schnellverfahren zur raschen Verabschiedung zusätzlicher oder spezifischerer Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen bei Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder anderen Tieren, die durch für Mensch oder Tier ernsthaft gesundheitsgefährdende Geflügelpestviren verursacht werden, zur Verfügung stehen, wann immer derartige Maßnahmen erforderlich werden.
(29) In dieser Richtlinie sind die Mindestbekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die bei Ausbruch der Geflügelpest in Geflügel- oder anderen Vogelbeständen durchgeführt werden müssen. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Verwaltungs- und Gesundheitsschutzvorschriften zu erlassen. Diese Richtlinie räumt den Behörden der Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit ein, Maßnahmen zu treffen, die zu dem von unterschiedlichen Seuchensituationen ausgehenden Gesundheitsrisiken in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(30) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Zieles der Entwicklung des Geflügelsektors und der Schutzes der Tiergesundheit notwendig und angemessen, Vorschriften für spezifische Maßnahmen und Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Geflügelpest festzulegen. Gemäß Artikel 5 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.
(31) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 festgelegt werden.
(32) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden -
1 ABL. C vom , S. .
2 ABL. C vom , S. .
3 ABL. C vom , S. .
4 ABL. C vom , S. .
5 ABL. L 167 vom 22.6.1992, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch Beitrittsakte von 2003.
1 ABL. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABL. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).
2 ABL. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABL. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).
3 ABL. L 123 vom 24.4.1998, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABL. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
4 ABL. L 273 vom 10.10.2002, S. l. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 (ABL. L 112 vom 19.4.2004, S. l).
5 ABL. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
6 ABL. L 139 vom 30.4.2004, S. 7.
1 ABL. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
HAT folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1. In dieser Richtlinie sind festgelegt:
- a) Präventivmaßnahmen zur Überwachung und Früherkennung der Geflügelpest und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die von dieser Tierseuche ausgehenden Risiken;
- b) Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbruch der Geflügelpest in Geflügel- und anderen Vogelbeständen und bei einer etwaigen Übertragung aviärer Influenzaviren auf Säugetiere durchzuführen sind;
- c) andere Maßnahmen für Fälle, in denen die Gesundheit von Mensch oder Tier aufgrund einer Infektion von Vögeln oder Säugetieren durch aviäre Influenzaviren ernsthaft gefährdet ist, und zur Verhütung der Übertragung des Erregers von Tier auf Mensch.
2. Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu treffen.
Artikel 2
Definition der Begriffe der Geflügelpest/aviären Influenza, der hochpathogenen aviären
Influenza und der geringpathogenen aviären Influenza
Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:
- 1. "Geflügelpest/aviäre Influenza": Infektion von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
- a) der Subtypen H5 oder H7 oder
- b) mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
- 2. "hochpathogene aviäre Influenza": Infektion von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, verursacht durch
- a) aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 mit einer Genomsequenz, wie auch bei anderen hochpathogenen Geflügelpestviren festgestellt, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder
- b) aviäre Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
- 3. "geringpathogene aviäre Influenza ": Infektion von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, verursacht durch aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 und H7, die nicht unter die Begriffsbestimmung gemäß Nummer 2 fallen.
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Zum Zwecke dieser Richtlinie gelten ferner die folgenden Definitionen:
- 1. "Geflügel": alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch, Bruteiern und Konsumeiern, zur Herstellung anderer Handelsprodukte, zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zu Zuchtzwecken der betreffenden Vogelkategorie in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
- 2. "Wildvögel": frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Nummer 5 gehalten werden;
- 3. "Vögel anderer Spezies": andere Vögel als Geflügel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe oder aus anderen als den unter Nummer 1 genannten Gründen gefangen gehalten werden, wie beispielsweise Ziervögel und Brieftauben;
- 4. "amtlich eingetragene seltene Geflügel- oder andere Vogelrassen": Geflügel oder andere Vögel, die von der zuständigen Behörde im Krisenplan gemäß Artikel 63 als solche amtlich eingetragen sind;
- 5. "Betrieb": landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, beispielsweise Brüterei, Zirkus, Zoo, Tierladen, Vogelmarkt oder Vogelhaus, in dem Geflügel oder Vögel anderer Spezies dauerhaft oder vorübergehend gezüchtet oder gehalten werden, mit Ausnahme von
- a) Schlachthöfen, Transportmitteln, Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien sowie
- b) Wohnungen in diesen Betrieben zum Zwecke von Artikel 11 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 19 Buchstabe e), Artikel 30 Buchstabe f), Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe g) und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h), es sei denn, das Geflügel oder die Vögel anderer Spezies werden dauerhaft in diesen Betrieben gehalten;
- 6. "gewerblicher Geflügelhaltungsbetrieb": ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
- 7. "nicht gewerbliche Geflügelhaltung/Heimvogelhaltung": ein Haltungsbetrieb, dessen Besitzer Geflügel oder Vögel anderer Spezies zu folgenden Zwecken hält:
- a) zum privaten Verzehr von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies oder ihrer Erzeugnisse oder
- b) als Heimvögel;
- 8. "Geflügelabteilung" oder "Abteilung für Vögel anderer Spezies": ein oder mehrere Geflügelhaltungsbetriebe/Haltungsbetriebe für Vögel anderer Spezies mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in dem bzw. denen eine Geflügelsubpopulation oder eine Subpopulation von Vögeln anderer Spezies mit in Bezug auf Geflügelpest einheitlichem Gesundheitszustand gehalten wird, für den/die angemessene Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen für die biologische Sicherheit getroffen werden;
- 9. "Bestand": alle Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies) innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
- 10. "Produktionseinheit": Einheit eines Haltungsbetriebs, die nach Überzeugung des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des dort gehaltenen Geflügels bzw. der dort gehaltenen Vögel anderer Spezies völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebs geführt wird;
- 11. "Junglegehennen": Hennen, die die Legereife noch nicht erreicht haben;
- 12. "Bruteier": brutfähige Geflügeleier;
- 13. "Eintagsküken": weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken; Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder ihre Kreuzungen können jedoch gefüttert werden;
- 14. "Diagnosehandbuch": das Diagnosehandbuch gemäß Artikel 51 Absatz 1;
- 15. "infiziertes Geflügel" und "infizierte Vögel anderer Spezies": Geflügel oder Vögel anderer Spezies,
- a) bei denen sich gemäß dem Diagnosehandbuch Geflügelpest bestätigt hat; oder
- b) im Falle eines zweiten oder weiteren Ausbruchs von Geflügelpest: bei denen sich klinische Krankheitsanzeichen, Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen, die in gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassenen Laboratorien ("zugelassenes Labor") durchgeführt wurden, zeigen, die mit der im Diagnosehandbuch eingetragene Diagnose übereinstimmen;
- 16. "seuchenverdächtiges Geflügel" bzw. "seuchenverdächtige Vögel anderer Spezies": Geflügel oder Vögel anderer Spezies, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, die auf Geflügelpest schließen lassen;
- 17. "Inkubationszeit": Zeitspanne von höchstens 21 Tagen zwischen dem wahrscheinlichen Infektionszeitpunkt und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der Geflügelpest;
- 18. "Besitzer": natürliche oder juristische Person, die Geflügel oder Vögel anderer Spezies besitzt oder hält, auch zu gewerblichen Zwecken;
- 19. "zuständige Behörde": Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für die Durchführung von Veterinärkontrollen oder Verwaltungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde;
- 20. "Veterinärkontrolle": jede von der zuständigen Behörde durchgeführte Beschau und/oder Verwaltungsformalität;
- 21. "amtlicher Tierarzt": der von der zuständigen Behörde benannte Tierarzt;
- 22. "amtliche Überwachung": das genaue Verfolgen der Geflügelpestsituation durch die zuständige Behörde mit etwaigen weiteren Untersuchungen;
- 23. "amtliche Aufsicht": Kontrolle und Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob eine Person die Anweisungen der Behörde in Bezug auf die Geflügelpest befolgt bzw. befolgt hat;
- 24. "Töten": jedes Verfahren, ausgenommen Schlachten, das den Tod eines Tieres oder eines Vogels nach sich zieht;
- 25. "Schlachten": Verfahren, bei dem der Tod eines Tieres oder eines Vogels durch Entbluten herbeigeführt wird;
- 26. "unschädlich beseitigen": Abholen, Befördern, Lagern, Bearbeiten, Verarbeiten und Verwenden oder Entsorgen tierischer Nebenprodukte nach Maßgabe
- a) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
- b) der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 64 Absatz 1 dieser Richtlinie;
- 27. "gemeinschaftliche Impfstoffbank": spezielle Räumlichkeiten im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 dieser Richtlinie für die Lagerung gemeinschaftlicher Reserven an Geflügelpestimpfstoffen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 zugelassen sind;
- 28. "Kontaktbetrieb": Betrieb, in den aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Geflügelpesterreger eingeschleppt wurden;
- 29. "seuchenverdächtiger Betrieb": Betrieb mit Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, den die zuständige Behörde der Geflügelpest verdächtigt;
- 30. "Seuchenausbruch": Betrieb, bei dem die zuständige Behörde Geflügelpest bestätigt hat;
- 31. "Primärherd": epidemiologisch nicht mit einem früheren Ausbruch in derselben Region eines Mitgliedstaats in Zusammenhang stehender Ausbruch im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates1 oder ein erster Seuchenausbruch in einer anderen Region desselben Mitgliedstaats;
- 32. "Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal - DIVA-Strategie)": Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden;
- 33. "Bestandsräumung": Entfernen sämtlichen Geflügels oder anderer Vögel aus einem Haltungsbetrieb, einer Geflügelabteilung/ Abteilung für Vögel anderer Spezies oder einer Produktionseinheit;
- 34. "Säugetier": Tier der Klasse Mammalia;
- 35. "Tierkörper": Körper verendeter oder getöteter Tiere (Geflügel oder andere Vogelspezies).
1 ABL. L 311 vom 28.11.2001, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG.
2 ABL. L 136 vom 30.4.2004, S. l.
Kapitel II
Überwachung, MitteilungEN und epidemiologische Untersuchungen
Artikel 4
Jährliche Überwachungsprogramme
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jährlich Überwachungsprogramme im Sinne von Anhang I festgelegt werden, um
- a) Geflügelpestinfektionen durch die Virussubtypen H5 und H7 in verschiedenen Geflügelspezies nachweisen zu können;
- b) neue Erkenntnisse über die Gefährdung durch Influenzaviren aviären Ursprungs, die durch wild lebende Tiere übertragen werden, zu gewinnen.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die jährlichen Überwachungsprogramme nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 erstmals bis zum 15. Juni 2007 und anschließend bis zum 15. Juni jeden Jahres zur Genehmigung vor.
- 3. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über den Stand der Durchführung der jährlichen Überwachungsprogramme, und zwar bis zum 15. März des Jahres nach der Durchführung.
1 ABL. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. l/2005 (ABL. L 3 vom 5.l.2005, S. l).
Artikel 5
Seuchenmeldung und Mitteilungen
1. Die Mitgliedstaaten melden der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Infektionsfall und jeden Verdachtsfall bei Geflügel und Vögeln anderer Spezies.
2. Über die Gemeinschaftsvorschriften über die Mitteilung von Tierseuchen hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Maßgabe von Anhang II dieser Richtlinie Folgendes mit:
- a) von der zuständigen Behörde bestätigte Positivbefunde, die in Schlachthöfen, Transportmitteln, Grenzübergangsstellen sowie an anderen Standorten an Gemeinschaftsgrenzen und in Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nah geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhr von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies beteiligt sind;
- b) die Ergebnisse amtlicher Untersuchungen von Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder anderen Tieren im Rahmen der Geflügelpestüberwachung, einschließlich Positivbefunden bei Wildvögeln; und
- c) jede Infektion von Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder anderen Tieren, die durch ein Influenzavirus aviären Ursprungs, ausgenommen Viren im Sinne von Artikel 2 Nummer 1, hervorgerufen wurde und die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet.
Artikel 6
Epidemiologische Untersuchung
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auf der Grundlage von Fragebögen, die im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 63 ausgearbeitet werden, epidemiologische Untersuchungen stattfinden.
2. Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird Folgendes überprüft:
- a) die Zeitspanne, während der die Geflügelpest in Haltungsbetrieben oder anderen Einrichtungen oder Transportmitteln möglicherweise präsent war;
- b) die etwaige Infektionsquelle im Haltungsbetrieb, im Schlachthof oder im Transportmittel;
- c) die Identität etwaiger Kontaktbetriebe;
- d) Bewegungen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, Personen, Fahrzeugen oder Gegenständen bzw. Stoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten.
3. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung
- a) bei der Entscheidung über zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie und
- b) bei der Gewährung von Ausnahmen von dieser Richtlinie.
4. Deuten die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung darauf hin, dass der Geflügelpesterreger möglicherweise aus anderen Mitgliedstaaten eingeschleppt oder in andere Mitgliedstaaten verschleppt wurde, so werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Untersuchungsergebnisse informiert.
Kapitel III
Massnahmen bei Seuchenverdacht
Artikel 7
Maßnahmen in Haltungsbetrieben
1. Bei Seuchenverdacht leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht auf Geflügelpest zu bestätigen oder zu entkräften, und stellt den Betrieb unter amtliche Überwachung. Die zuständige Behörde trägt ferner dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.
2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass im Haltungsbetrieb folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Alle Tiere (Geflügel und Vögel anderer Spezies) und alle Haussäugetiere werden gezählt oder gegebenenfalls geschätzt, aufgeschlüsselt nach Kategorien;
- b) es wird eine Liste mit Angaben über die ungefähre Anzahl Tiere (Geflügel und Vögel anderer Spezies) sowie aller Haussäugetiere im Betrieb erstellt, die bereits erkrankt, verendet oder wahrscheinlich infiziert sind, aufgeschlüsselt nach Kategorien; diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um Tieren, die während des Verdachtszeitraums geschlüpft und verendet sind, Rechnung zu tragen, und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;
- c) die Tiere (Geflügel und Vögel anderer Spezies) werden in ihren Unterkünften eingeschlossen oder an anderen Orten abgesondert, an denen sie zur Vermeidung jeglichen Kontaktes zu anderem Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder Wildvögeln in Quarantäne gehalten werden können;
- d) die Verbringung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies in den und aus dem Haltungsbetrieb wird verboten;
- e) die Verbringung von Tierkörpern, Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, Fleisch, einschließlich Innereien ("Fleisch"), Futtermitteln, Geräten, Materialien, Abfällen, Dung, Gülle von Geflügel oder anderen Vögeln ("Gülle"), benutzter Einstreu und anderen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein könnten, aus dem Haltungsbetrieb wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;
- f) die Verbringung von Eiern aus dem Haltungsbetrieb wird verboten, mit Ausnahme von Eiern, einschließlich Bruteiern, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur
Herstellung von Eiprodukten im Sinne Anhang III Kapitel II Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden; die zuständige Behörde erteilt derartige Genehmigungen nur vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang III dieser Richtlinie;
- g) die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Haltungsbetrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt;
- h) an den Ein- und Ausgängen von Geflügelstallungen und von Unterkünften anderer Vögel sowie an den Ein- und Ausfahrten des Betriebs werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsvorrichtungen installiert.
3. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass eine epidemiologische Untersuchung im Sinne von Artikel 6 ("epidemiologische Untersuchung") durchgeführt wird.
Artikel 8
Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der getroffenen Vorkehrungen sowie der Bestimmung der zu verbringenden Tiere und Erzeugnisse Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c) bis f) gewähren.
Artikel 9
Dauer der Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Die Maßnahmen gemäß Artikel 7, die bei Seuchenverdacht in Haltungsbetrieben durchzuführen sind, werden fortgesetzt, bis die zuständige Behörde jeglichen Verdacht auf Geflügelpest ausgeschlossen hat.
Artikel 10
Zusätzliche Maßnahmen infolge der epidemiologischen Untersuchung
1. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 durchführen, vor allem, wenn sich der Haltungsbetrieb in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befindet.
2. Die Verbringung von Geflügel, Vögeln anderer Spezies und Eiern und die Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, kann in großen Teilen oder im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorübergehend beschränkt werden.
Diese Beschränkung kann auf die Verbringung von Haussäugetieren ausgedehnt werden, darf jedoch 72 Stunden nicht überschreiten, es sei denn, dies ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt.
3. Die Maßnahmen gemäß Artikel 11 können auf Haltungsbetriebe angewandt werden.
Soweit die Bedingungen dies zulassen, kann die Anwendung der genannten Maßnahmen jedoch auf das seuchenverdächtige Geflügel und seine Produktionseinheiten begrenzt werden.
Bei der Tötung von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben entnommen, um das Risiko eines Seuchenverdachts zu bestätigen oder zu entkräften.
4. Um den Haltungsbetrieb kann vorübergehend eine Kontrollzone abgegrenzt werden; in diesem Falle werden die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erforderlichenfalls ganz oder teilweise in allen Haltungsbetrieben innerhalb dieser Zone durchgeführt.
Kapitel IV
Massnahmen bei Ausbruch hochpathogener AVIÄRER Influenza(HPAI)
Abschnitt 1
Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 11
Maßnahmen der zuständigen Behörde
- 1. Bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels durchgeführt werden.
- 2. Sämtliches Geflügel und alle Vögel anderer Spezies im Haltungsbetrieb, bei denen sich HPAI bestätigt hat, sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht so zu töten, dass jedes Risiko einer Erregerverschleppung, insbesondere beim Transport oder beim Töten im Sinne der Richtlinie 93/119/EWG des Rates1, vermieden wird. Auf der Grundlage einer Bewertung des Verschleppungsrisikos kann die Anweisung zum Töten auf Vögel anderer Spezies im Haltungsbetrieb ausgedehnt werden.
- 3. Verendetes oder getötetes Geflügel und andere verendete oder getötete Vögel anderer Spezies sowie im Haltungsbetrieb befindliche Brut- und Konsumeier werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
- 4. Geflügel aus Eiern, die bereits zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des HPAI-Erregers in den Haltungsbetrieb und der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, wird unter amtliche Überwachung gestellt. Nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs werden Untersuchungen durchgeführt.
- 5. Der Verbleib von Fleisch von Geflügel, das zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des HPAI-Erregers in den Haltungsbetrieb und der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 geschlachtet wurde, sowie von Brut- und Konsumeiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ist soweit möglich zu ermitteln. Das Fleisch und die Eier sind unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass Konsumeier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Kapitel II Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert werden , um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden. Genehmigungen dieser Art werden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang III dieser Richtlinie erteilt.
- 6. Alle Stoffe und Abfälle wie beispielsweise Geflügelfutter ("Futtermittel"), die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind zu vernichten oder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes so zu behandeln, dass die Abtötung des Geflügelpestvirus gewährleistet ist.
- 7. Mist, Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind gemäß Artikel 49 zu behandeln.
- 8. Nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern sind Stallungen, Ausrüstungen sowie zur Beförderung von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Mist, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendete Fahrzeuge gemäß Artikel 49 zu reinigen, zu desinfizieren oder zu behandeln.
- 9. Andere Hausvögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Haltungsbetrieb entfernt oder in den Haltungsbetrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zutritt zu Wohnungen haben.
- 10. Im Falle eines Primärherds ist das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse zu unterziehen.
Das Virsuisolat ist so bald wie möglich beim gemeinschaftlichen Referenzlabor im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 einzusenden.
1 ABL. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
Artikel 12
Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen für Haltungsbetriebe
- 1. Die Mitgliedstaaten legen Durchführungsvorschriften für die Gewährung der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Ausnahmen fest, einschließlich angemessener alternativer Maßnahmen und Bedingungen.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ausnahme mit, die sie auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewähren.
- 3. Wurde eine Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewährt, so prüft die Kommission unverzüglich mit dem betroffenen Mitgliedstaat und so bald wie möglich im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ("der Ausschuss") die Lage.
- 4. Unter Berücksichtigung der Ausnahmen, die möglicherweise auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 gewährt wurden, können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 Maßnahmen zur Verhütung der Erregerverschleppung festgelegt werden.
Artikel 13
Ausnahmen für bestimmte Haltungsbetriebe
1. Bei Ausbruch von HPAI in einem nicht gewerblichen Haltungsbetrieb/einer Heimvogelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Tierladen oder Wildpark, einer Einfriedung, in der Geflügel oder Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung sowie grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2. Die zuständige Behörde trägt bei Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Absatz 1 dafür Sorge, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen Vögel anderer Spezies
- a) von anderem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies und gegebenenfalls von Wildvögeln völlig abgesondert werden;
- b) nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und getestet werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Erregerverschleppung nicht länger signifikant ist, und
- c) nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Haltungsbetrieb zugeführt,
- i) der im selben Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle erfolgt die Beförderung nach den Anweisungen der zuständigen Behörde; oder
- ii) der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats erforderlich.
Abschnitt 2
Massnahmen für SEPARATE Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe
Artikel 14
Maßnahmen bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) in separaten Produktionseinheiten
Bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) in einem Haltungsbetrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde für Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung und grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Derartige Ausnahmen dürfen für zwei oder mehrere separate Produktionseinheiten nur gewährt werden, soweit der amtliche Tierarzt unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern sichergestellt hat, dass diese Einheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des darin gehaltenen Geflügels von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.
Artikel 15
Maßnahmen für Kontaktbetriebe
1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Haltungsbetrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen so lange in Kontaktbetrieben durchgeführt werden, bis die Präsenz des HPAI-Erregers nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.
2. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung führt die zuständige Behörde die in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen in Kontaktbetrieben durch, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.
Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.
3. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei der Tötung des Geflügels Proben entnommen werden, um die Präsenz des HPAI-Erregers in den Kontaktbetrieben nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder auszuschließen.
Abschnitt 3
Schutz- und Überwachungszonen, weitere Sperrgebiete
Artikel 16
Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Sperrgebieten bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI)
1. Unmittelbar nach Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) grenzt die zuständige Behörde folgende Gebiete ab:
- a) eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km um den betreffenden Haltungsbetrieb;
- b) eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um den Haltungsbetrieb, die Schutzzone inbegriffen.
2. Bei der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde zumindest folgende Kriterien:
- a) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;
- b) die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;
- c) den Standort des Haltungsbetriebs und seine Entfernung zu anderen Betrieben;
- d) Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und Vögeln anderer Spezies und das Vorhandensein von Schlachthöfen;
- e) die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies, von Tierkörpern, Mist und Einstreu innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder die Vögel anderer Spezies zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.
3. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 2 um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Sperrgebiete abgrenzen.
4. Erstreckt sich eine Schutz- oder Überwachungszone oder ein weiteres Sperrgebiet über die Hoheitsgebiete zwei oder mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Staaten bei der Abgrenzung dieser Zonen oder Gebiete zusammen.
Artikel 17
Maßnahmen für Schutz- und Überwachungszonen
1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich Herkunft und Verbleib von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, Fleisch, Eiern, Tierkörpern und Futtermitteln feststellen lassen;
- b) Tierbesitzer werden verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel, Vögel anderer Spezies und Eier, die in den Haltungsbetrieb verbracht oder aus dem Haltungsbetrieb entfernt werden, mitzuteilen.
2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass alle involvierten Personen umfassend über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Beschränkungen informiert sind.
Diese Information kann über Warnschilder, die Medien (Presse und Fernsehen) oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
Abschnitt 4
Massnahmen für Schutzzonen
Artikel 18
Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass in Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Alle Haltungsbetriebe werden so bald wie möglich gezählt;
- b) alle Haltungsbetriebe werden innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Abgrenzung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, der das im Betrieb befindliche Geflügel und Vögel anderer Spezies klinisch untersucht; erforderlichenfalls werden Proben für Laboranalysen entnommen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen;
- c) nach den Vorgaben des Diagnosehandbuchs werden unverzüglich zusätzliche Überwachungsmaßnahmen durchgeführt, um festzustellen, ob der HPAI-Erreger auf andere Betriebe innerhalb der Schutzzone übergegriffen hat.
Artikel 19
Maßnahmen für Haltungsbetriebe
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass in Haltungsbetrieben innerhalb von Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Geflügel und Vögel anderer Spezies werden in ihren Stallungen gehalten oder an einem anderen Ort abgesondert, um jeglichen Kontakt zu anderem Geflügel, anderen Vögeln oder Wildvögeln zu vermeiden;
- b) Tierkörper werden unschädlich beseitigt;
- c) Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies sowie von Fleisch, Futtermitteln, Mist, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination so bald wie möglich nach dem Verfahren von Artikel 49 zu reinigen, desinfizieren oder zu behandeln;
- d) sämtliche Fahrzeuge, die von Arbeitskräften oder anderen Personen, die Haltungsbetriebe betreten oder verlassen, verwendet werden und möglicherweise Träger von Ansteckungsstoffen sind, werden unverzüglich nach der Kontamination nach dem Verfahren von Artikel 49 gereinigt, desinfiziert oder behandelt;
- e) Geflügel, Vögel anderer Spezies oder andere Haustiere dürfen nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde in einen Geflügelhaltungsbetrieb verbracht oder aus einem Geflügelhaltungsbetrieb entfernt werden; diese Beschränkung gilt nicht für Tiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnungen in diesen Betrieben haben, soweit jeglicher Kontakt zu Geflügel oder Vögeln anderer Spezies ausgeschlossen werden kann;
- f) ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate und ein spürbarer Rückgang der Produktion von Haltungsbetrieben wird der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt, die nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs geeignete Untersuchungen durchführt;
- g) Personen, die Haltungsbetriebe betreten oder verlassen, werden verpflichtet, zur Verhütung der Erregerverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen zu befolgen;
- h) zur Erleichterung der Seuchenüberwachung und -bekämpfung werden Betriebseigner verpflichtet, über Betriebsbesucher Buch zu führen und diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 20
Verbot der Ver- oder Ausbringung von Einstreu oder Mist aus Haltungsbetrieben
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass benutzte Einstreu oder Mist aus Haltungsbetrieben in Schutzzonen nur vorbehaltlich ihrer Genehmigung aus dem Betrieb verbracht oder auf Felder ausgebracht werden.
Mist darf jedoch zur Behandlung in einem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb oder zur Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Geflügelpestviren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 64 Absatz 1 vorbehaltlich angemessener Biosicherheitsmaßnahmen aus dem Haltungsbetrieb entfernt werden.
Artikel 21
Messen, Märkte und sonstige Zusammenführungen, Aufstockung von Wildbeständen
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass das Abhalten von Messen, Märkten und Tierschauen sowie andere Zusammenführungen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies innerhalb von Schutzzonen verboten ist.
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Geflügel oder Vögel anderer Spezies, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, innerhalb von Schutzzonen nicht frei gesetzt werden.
Artikel 22
Verbot der Verbringung und der Beförderung von Geflügel, Vögeln anderer Spezies und Eiern
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Verbringung und Beförderung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken, Brut- und Konsumeiern und Tierkörpern innerhalb von Schutzzonen auf dem Straßenweg (ausgenommen private Betriebswege) oder auf dem Schienenweg verboten ist.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung.
Artikel 23
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung
Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung befördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Das Geflügel wird im Herkunftsbetrieb vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht, um zu vermeiden, dass Tiere mit klinischen HPAI-Symptomen der Schlachtung zugeführt werden;
- b) gegebenenfalls muss das Geflügel im Herkunftsbetrieb nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs und mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen werden;
- c) das Geflügel wird in behördlich verplombten Fahrzeugen zu einem von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof ("ausgewiesener Schlachthof") innerhalb oder - in Ausnahmefällen - außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone befördert;
- d) die für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Behörde wird vor dem Abtransport des Geflügels entsprechend unterrichtet; sie unterrichtet ihrerseits die am Versandort zuständige Behörde über die Ankunft des Geflügels im ausgewiesenen Schlachthof;
- e) im ausgewiesenen Schlachthof wird Geflügel aus der Schutzzone von anderem Geflügel getrennt gehalten und von anderem Geflügel getrennt oder zeitlich verzögert geschlachtet, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages; bevor anderes Geflügel geschlachtet wird, sind die Schlachtlinien zu reinigen und zu desinfizieren;
- f) der amtliche Tierarzt berücksichtigt jegliches bei der im ausgewiesenen Schlachthof durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchung festgestellte Anzeichen von Geflügelpest;
- g) das Fleisch darf nicht in dem innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG1 versehen, es sei denn, nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 dieser Richtlinie wird anders entschieden;
- h) das Fleisch wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert, und darf nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet werden, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn
- i) es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen, oder
- ii) nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 wurde anders entschieden.
Artikel 24
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Eintagsküken
1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Haltungsbetrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, in denen kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Küken werden in behördlich verplombten Fahrzeugen befördert;
- b) während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb werden angemessene Biosicherheitsnormen eingehalten;
- c) der Bestimmungsbetrieb wird nach Ankunft der Eintagsküken unter amtliche Überwachung gestellt.
2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken aus Bruteiern aus Haltungsbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem anderen Haltungsbetrieb im selben Mitgliedstaaten befördert werden, sofern die Versandbrüterei unter Berücksichtigung ihrer Logistik und Arbeitshygiene gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung kommen.
Artikel 25
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen
Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb in der Schutz- oder Überwachungszone oder Stall dieses Betriebs befördert werden, in denen kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1 ABL. L 18 vom 23.l.2003, S. 11.
- a) Das im Herkunftsbetrieb gehaltene Geflügel und die ebenfalls dort gehaltenen Vögel anderer Spezies, insbesondere die zu befördernden Tiere, werden vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;
- b) gegebenenfalls wurde das Geflügel im Herkunftsbetrieb nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs und einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen;
- c) die Junglegehennen werden in behördlich verplombten Fahrzeugen befördert;
- d) nach Ankunft der Junglegehennen wird der Bestimmungsbetrieb oder der Bestimmungsstall unter amtliche Überwachung gestellt.
Artikel 26
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern
1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Bruteier auf direktem Wege zu einer von der zuständigen Behörde vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone ausgewiesenen Brüterei ("ausgewiesene Brüterei"), befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, wurden nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund untersucht;
- b) die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, Herkunft und Verbleib der Eier können jederzeit ermittelt werden;
- c) die Bruteier werden in behördlich verplombten Fahrzeugen befördert;
- d) in der ausgewiesenen Brüterei werden nach Anweisung der zuständigen Behörde Biosicherheitsnormen eingehalten.
2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Packstelle ("ausgewiesene Packstelle") befördert werden, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und den von ihr vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen genügen.
Artikel 27
Ausnahme für die Direktbeförderung von verendetem Geflügel oder verendeten Vögeln anderer Spezies
Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass verendetes Geflügel oder verendete Vögel anderer Spezies auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.
Artikel 28
Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln
- 1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die zur Beförderung im Sinne der Artikel 23 bis 27 oder zur Beförderung von Fleisch verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung so bald wie möglich gemäß Artikel 49 gereinigt und desinfiziert werden.
- 2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Biosicherheitsnormen eingehalten werden, um sicherzustellen, dass Geflügelpesterreger nicht durch Fahrzeugbewegungen von und zu Haltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone verschleppt werden; dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, die Futtermittel befördern.
Artikel 29
Dauer von Maßnahmen
- 1. Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gelten ab dem Abschluss der Grobreinigung und ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 49, bis sämtliches Geflügel und alle Vögel anderer Spezies, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone gehalten werden, einer Laboruntersuchung unterzogen sind, um etwa vorhandene Geflügelpesterreger nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs nachzuweisen, zumindest jedoch für die Dauer von 21 Tagen.
- 2. Sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr anwendbar, werden in der ehemaligen Schutzzone die Maßnahmen gemäß Artikel 30 so lange wie gemäß Artikel 31 erforderlich durchgeführt.
Abschnitt 5
Maßnahmen für Überwachungszonen
Artikel 30
Maßnahmen für Überwachungszonen
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass in Überwachungszonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Alle Geflügelhaltungsbetriebe werden so bald wie möglich gezählt;
- b) die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Brut- und Konsumeiern innerhalb der Überwachungszone wird verboten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vor, die dafür Sorge trägt, dass zur Verhütung der Erregerverschleppung angemessene Biosicherheitsnormen eingehalten werden; das Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung;
- c) die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Brut- und Konsumeiern in Haltungsbetriebe, Schlachthöfe oder Packstellen außerhalb der Überwachungszone wird verboten; die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass
- i) Schlachtgeflügel vorbehaltlich der Untersuchung gemäß Artikel 23 Buchstabe a) auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert wird;
- ii) Junglegehennen auf direktem Wege im selben Mitgliedstaat zu einem Betrieb befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; dieser Betrieb wird nach Ankunft der Hennen unter amtliche Überwachung gestellt;
- iii) Eintagsküken
- auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb im selben Mitgliedstaat oder Stall dieses Betriebs befördert werden, in denen kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern angemessene Biosicherheitsnormen eingehalten werden und der Betrieb nach der Beförderung unter amtliche Überwachung gestellt wird, oder
- aus Bruteiern aus Geflügelhaltungsbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem anderen Haltungsbetrieb befördert werden, sofern die Versandbrüterei unter Berücksichtigung ihrer Logistik und Biosicherheitsvorkehrungen gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
- vi) Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden;
- vii) Konsumeier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Packstelle befördert werden, sofern sie unter Einhaltung angemessener Biosicherheitsnormen nach Anweisung der zuständigen Behörde in Einwegpackungen verpackt sind;
- d) Personen, die Haltungsbetriebe in der Überwachungszone betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung des Erregers angemessene Biosicherheitsnormen ein;
- e) Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Futtermitteln, Mist, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination so bald wie möglich nach dem Verfahren von Artikel 49 zu reinigen und zu desinfizieren;
- f) Geflügel, Vögel anderer Spezies oder andere Haustiere dürfen nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde in einen anderen Geflügelhaltungsbetrieb verbracht oder aus einem Geflügelhaltungsbetrieb entfernt werden; diese Beschränkung gilt nicht für Tiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnungen in diesen Betrieben haben, soweit jeglicher Kontakt zu Geflügel und Vögeln anderer Spezies ausgeschlossen werden kann;
- g) ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder ein spürbarer Rückgang der Produktion von Haltungsbetrieben wird der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt, die nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs geeignete Untersuchungen durchgeführt;
- h) das Verbringen oder Ausbringen von benutzter Einstreu oder Mist wird verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor; die Verbringung von Mist aus Haltungsbetrieben in der Überwachungszone zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung oder zur Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Geflügelpestviren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder den spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 64 Absatz 1 kann jedoch vorbehaltlich Einhaltung angemessener Biosicherheitsnormen genehmigt werden;
- i) Messen, Märkte, Tierschauen oder andere Zusammenführungen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies sind verboten;
- j) Geflügel zum Wiederaufstocken von Wildbeständen darf nicht frei gesetzt werden.
Artikel 31
Dauer von Maßnahmen
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gelten mindestens 30 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 49, bis in den Haltungsbetrieben in der Überwachungszone nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Laboruntersuchungen zum Nachweis vorhandener Geflügelpestviren durchgeführt werden.
Abschnitt 6
Massnahmen für weitere Sperrgebiete
Artikel 32
Maßnahmen für weitere Sperrgebiete
- 1. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass einige oder alle der in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen auch in weiteren Sperrgebieten im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 ("weitere Sperrgebiete") durchgeführt werden.
- 2. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass in gefährdeten Haltungsbetrieben und Gebieten innerhalb der weiteren Sperrgebiete Bestände entweder durch Schlachten oder durch Töten von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies in Einklang mit der Richtlinie 93/119/EWG des Rates präventiv geräumt werden. Die Wiederbelegung dieser Bestände erfolgt nach Anweisungen der zuständigen Behörde.
- 3. Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
- 4. Die Kommission prüft die Lage so schnell wie möglich mit dem betroffenen Mitgliedstaat und innerhalb des Ausschusses.
- 5. Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG des Rates können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpestviren weitere Überwachungs-, Biosicherheits- und Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden.
Abschnitt 7
Ausnahmen und Biosicherheitsvorkehrungen
Artikel 33
Ausnahmen
- 1. Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde in Fällen, in denen sich das Auftreten von HPAI-Viren in einer Brüterei bestätigt hat, Ausnahmen von den in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen gewähren.
- 2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 18 Buchstaben b) und c), Artikel 22 und Artikel 30 Buchstaben b), c) und f) gewähren, wenn in einer nicht gewerblichen Haltung/Heimvogelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder andere Vogelspezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, ein HPAI- Ausbruch festgestellt wurde.
- 3. Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 4 und 5 können die Mitgliedstaaten bei HPAI-Ausbruch auf der Grundlage einer Risikobewertung besondere Vorschriften für die Verbringung von Brieftauben in, aus und innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen festlegen.
- 4. Ausnahmen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 werden nur gewährt, wenn sie die Seuchenbekämpfung und grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigen.
- 5. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 anwenden, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
- 6. Die Kommission prüft die Lage in jedem Falle so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Rahmen des Ausschusses.
Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpestviren festgelegt werden.
Artikel 34
Biosicherheitsvorkehrungen
- 1. Um die Verschleppung von Geflügelpestviren zu verhüten, kann die zuständige Behörde über die in den Abschnitten 4, 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen hinaus veranlassen, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat in Haltungsbetrieben in den Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Sperrgebieten sowie in besonderen
Geflügelabteilungen und Abteilungen für Vögel anderer Spezies zusätzliche Biosicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen betreffen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zu Beseitigungszwecken einsammeln, ebenso wie Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.
- 2. Mitgliedstaaten, die Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 erlassen, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
- 3. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Rahmen des Ausschusses.
- 4. Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpestviren weitere Überwachungs-, Biosicherheits- und Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden.
Abschnitt 8
Massnahmen bei HPAI-VERDACHT und HPAI-Bestätigung IN anderen Einrichtungen ALS Haltungsbetrieben und bei Transportmitteln
Artikel 35
Untersuchung von HPAI-Verdachtsfällen in anderen Einrichtungen als Haltungsbetrieben und bei Transportmitteln
Bei HPAI-Verdacht in Schlachthöfen, bei Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.
Artikel 36
Maßnahmen für Schlachthöfe
Artikel 37
Maßnahmen für Grenzkontrollstellen und Transportmittel
- 1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei HPAI-Verdacht oder bei Bestätigung der Seuche bei Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln auf der Grundlage einer Risikobewertung sämtliches Geflügel und alle in der Grenzkontrollstelle oder im Transportmittel befindlichen Vögel anderer Spezies an einen geeigneten Ort befördert und dort so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht getötet oder geschlachtet werden.
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, in der Grenzkontrollstelle befindliches Geflügel oder Vögel anderer Spezies, das bzw. die nicht mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen Vögeln anderer Spezies in Berührung gekommen sind, nicht zu töten oder zu schlachten.
Das Fleisch von geschlachtetem Geflügel wird unter amtlicher Aufsicht gesondert aufbewahrt, bis die Präsenz von HPAI-Erregern durch über die Untersuchungen gemäß Artikel 35 hinausgehende Untersuchungen bestätigt oder ausgeschlossen ist.
- 2. Bestätigt sich der HPAI-Verdacht, so werden die Tierkörper von infiziertem Geflügel oder infizierten Vögeln anderer Spezies und Fleisch, das Träger von Ansteckungsstoffen sein könnte, so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
Artikel 38
Zusätzliche Maßnahmen für Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei HPAI-Verdacht oder bei Bestätigung der Seuche in einem Schlachthof, bei Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln die folgenden zusätzlichen Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Geflügel und Vögel anderer Spezies dürfen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der unter Buchstabe b) vorgesehenen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 49 in Schlachthöfe oder Grenzkontrollstellen verbracht bzw. auf Transportmittel verladen werden; im Falle von Grenzkontrollstellen kann dieses Verbot auf andere Tiere ausgedehnt werden;
- b) die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und Fahrzeugen erfolgt nach dem Verfahren von Artikel 49 unter Beaufsichtigung durch den amtlichen Tierarzt;
- c) es wird eine epidemiologische Untersuchung durchgeführt;
- d) im Herkunftsbetrieb des infizierten Geflügels bzw. der infizierten Tierkörper und in Kontaktbetrieben werden die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführt;
- e) soweit aufgrund der epidemiologischen Untersuchung und der weiteren Untersuchungen gemäß Artikel 35 nicht anders geregelt, finden auf den Herkunftsbetrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Anwendung;
- f) das Virusisolat wird zur Bestimmung des Virussubtyps nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse unterzogen.
Kapitel V
Massnahmen bei Ausbruch geringpathogener AVIÄRER Influenza(LPAI)
Abschnitt 1
Massnahmen für Haltungsbetriebe
Artikel 39
Maßnahmen der zuständigen Behörde
- 1. Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a), b), c), e), g) und h) trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass bei LPAI-Ausbrüchen auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung zumindest der Kriterien gemäß Anhang V die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden.
- 2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass alle Haltungsbetriebe mit Geflügel und Vögeln anderer Spezies, bei denen sich LPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht so geräumt werden, dass die Übertragung des Erregers verhindert wird.
Je nach Risiko der Weiterverschleppung des Erregers kann die Bestandsräumung auf Vögel anderer Spezies im Haltungsbetrieb und auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung auf andere Betriebe, die als Kontaktbetriebe angesehen werden können, ausgedehnt werden.
Vor einer Bestandsräumung dürfen weder Geflügel noch Vögel anderer Spezies in den Haltungsbetrieb verbracht bzw. aus dem Haltungsbetrieb entfernt werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor.
- 3. Zum Zwecke der Maßnahmen gemäß Absatz 2 erfolgt die Bestandsräumung nach den Verfahrensvorschriften der Richtlinie 93/119/EWG, die zuständige Behörde entscheidet, ob das Geflügel oder die Vögel anderer Spezies
- a) so bald wie möglich zu töten oder
- b) in einem ausgewiesenen Schlachthof unter Einhaltung angemessener Biosicherheitsnormen zu schlachten sind.
- 4. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass
- a) Tierkörper und
- b) im Betrieb befindliche Bruteier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden.
- 5. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Der Verbleib von Bruteiern, die zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des LPAI-Erregers in den Haltungsbetrieb und der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen aus dem Betrieb abgeholt werden, ist soweit möglich zu ermitteln; die Eier sind unter amtlicher Aufsicht auszubrüten;
- b) Geflügel aus Eiern, die bereits zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung des LPAI-Erregers in den Haltungsbetrieb und der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen aus dem Betrieb abgeholt werden, wird unter amtliche Überwachung gestellt. Nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs werden Untersuchungen durchgeführt;
- c) Konsumeier, die sich vor der Bestandsräumung gemäß Absatz 2 im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, werden entweder zu einer ausgewiesenen Packstelle befördert und behandelt oder unschädlich beseitigt;
- d) Materialien und Stoffe, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, werden entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes behandelt oder unschädlich beseitigt;
- e) Mist, Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, werden gemäß Artikel 49 behandelt;
- f) nach der Bestandsräumung werden Stallungen von Geflügel und Vögeln anderer Spezies, Ausrüstungen sowie zur Beförderung von Tierkörpern, Futtermitteln, Mist, Gülle, Einstreu oder anderen Materialien und Stoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendete Fahrzeuge so bald wie möglich gemäß Artikel 49 gereinigt, desinfiziert oder behandelt;
- g) Haustiere, ausgenommen solche, die ausschließlich Zugang zu Wohnungen haben, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Haltungsbetrieb entfernt oder in den Haltungsbetrieb verbracht werden;
- h) bei einem Primärherd wird das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps einer Laboruntersuchung nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs unterzogen; das Isolat wird so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor gemäß Artikel 52 Absatz 1 geschickt;
- i) die epidemiologische Untersuchung wird abgeschlossen.
- 6. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Vorkehrungen treffen, um jede weitere Verschleppung des LPAI-Erregers zu verhüten und insbesondere die Bestimmung und Behandlung der Eier und die Behandlung des erzeugten Fleisches vorschreiben, sofern die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 3 Buchstabe b) eingehalten werden;
- 7. Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 2, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies der Kommission mit.
Artikel 40
Ausnahmen für bestimmte Betriebe
1. Die zuständige Behörde kann bei LPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Haltung/Heimvogelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Tierladen, Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b) vorgesehenen Maßnahmen gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung und grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Absatz 1 das betreffende Geflügel und die betreffenden Vögel anderer Spezies
- a) von anderem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies und gegebenenfalls von Wildvögeln völlig abgesondert werden;
- b) weiteren Überwachungsmaßnahmen und Analysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen werden, bis die Laborbefunde zeigen, dass sie kein signifikantes Risiko für eine weitere Übertragung des LPAI-Erregers darstellen, und
- c) nur aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden, um zur Schlachtung oder zu einem anderen Betrieb verbracht zu werden
- i) im selben Mitgliedstaat; in diesem Falle erfolgt die Verbringung nach Anweisung der zuständigen Behörde; oder
- ii) in einem anderen Mitgliedstaat; in diesem Falle erfolgt die Verbringung vorbehaltlich der Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats.
3. Die zuständige Behörde kann bei LPAI-Ausbrüchen in Brütereien auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen gewähren.
4. Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen; sie berücksichtigen dabei etwa gebotene Tiergesundheitsgarantien und legen angemessene alternative Maßnahmen fest.
5. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3gewähren, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
6. Die Kommission prüft die Lage so schnell wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Rahmen des Ausschusses.
7. Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 Maßnahmen zur Verhütung der Erregerverschleppung festgelegt werden.
Abschnitt 2
Massnahmen bei LPAI- Ausbruch IN separaten Produktionseinheiten und Kontaktbetrieben
Artikel 41
Maßnahmen bei LPAI-Ausbruch in separaten Produktionseinheiten
- 1. Bei LPAI-Ausbruch in einem Haltungsbetrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde in Bezug auf Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 2 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung und grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung; sie berücksichtigen dabei etwa gebotene Tiergesundheitsgarantien und legen angemessene alternative Maßnahmen fest.
- 3. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 gewähren, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
- 4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Rahmen des Ausschusses.
- 5. Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 können nach dem Verfahren von Artikel 67 Absatz 3 Maßnahmen zur Verhütung der Erregerverschleppung festgelegt werden.
Artikel 42
Maßnahmen für Kontaktbetriebe
- 1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Haltungsbetrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 in Kontaktbetrieben so lange durchgeführt werden, bis die Präsenz des LPAI-Erregers nach dem Verfahren des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen ist.
- 2. Die zuständige Behörde führt die Maßnahmen gemäß Artikel 39 auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung in den Kontaktbetrieben durch, insbesondere wenn sich diese in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befinden.
Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 39 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.
- 3. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Proben entnommen werden, wenn Geflügel in Kontaktbetrieben getötet wird, um nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs die Präsenz des LPAI-Erregers zu bestätigen oder auszuschließen.
Abschnitt 3
Abgrenzung von Sperrgebieten
Artikel 43
Abgrenzung von Sperrgebieten bei LPAI-Ausbruch
Unmittelbar nach einem LPAI-Ausbruch grenzt die zuständige Behörde im Umkreis von mindestens 3 km um den betroffenen Haltungsbetrieb ein Sperrgebiet ab.
Artikel 44
Maßnahmen für das Sperrgebiet
1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass im Sperrgebiet folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- a) Alle Geflügelhaltungsbetriebe werden so bald wie möglich gezählt;
- b) in Geflügelhaltungsbetrieben in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Seuchenbetrieb werden nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs Laboruntersuchungen durchgeführt;
- c) Geflügel und Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken sowie Brut- und Konsumeier dürfen innerhalb des Sperrgebiets nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde und anderer von der Behörde für zweckmäßig erachteten Kontrollen befördert werden; diese Beschränkung gilt nicht für die Durchfuhr durch das Sperrgebiet auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung;
- d) Geflügel und Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken sowie Brut- und Konsumeier dürfen innerhalb der ersten 15 Tage nach Abgrenzung des Sperrgebiets nicht aus dem Gebiet verbracht werden, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt, dass
- i) Schlachtgeflügel auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert wird;
- ii) Junglegehennen auf direktem Wege zu einem amtlich überwachten Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; dieser Betrieb wird nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt;
- iii) Eintagsküken
- auf direktem Wege im selben Mitgliedstaat zu einem Haltungsbetrieb oder Stall dieses Betriebs befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern angemessene Biosicherheitsnormen eingehalten werden und der Betrieb nach der Beförderung unter amtliche Überwachung gestellt wird; oder
- aus Bruteiern aus Geflügelhaltungsbetrieben außerhalb des Sperrgebiets auf direktem Wege zu einem anderen Haltungsbetrieb befördert werden, sofern die Brüterei aufgrund ihrer Logistik und Biosicherheitsvorkehrungen gewährleisten kann, dass die Eintagsküken nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb des Sperrgebiets und folglich unterschiedlichem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
- iv) Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden;
- v) Konsumeier auf direktem Wege zu einer Packstelle befördert werden, sofern sie unter Einhaltung angemessener Biosicherheitsnormen nach Anweisung der zuständigen Behörde in Einwegpackungen verpackt sind;
- e) Tierkörper werden unschädlich beseitigt;
- f) Personen, die Haltungsbetriebe im Sperrgebiet betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung des Erregers angemessene Biosicherheitsnormen ein;
- g) Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder Vögeln anderer Spezies, Futtermitteln, Mist, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendet werden, sind nach der Kontaminierung so bald wie möglich nach dem Verfahren von Artikel 49 zu reinigen und zu desinfizieren;
- h) Geflügel, Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde in Haltungsbetriebe verbracht oder aus Haltungsbetrieben entfernt werden; diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnung innerhalb dieser Betriebe haben, und sofern jeglicher Kontakt zu Geflügel und Vögeln anderer Spezies ausgeschlossen werden kann;
- i) ein Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate und ein spürbarer Rückgang der Produktion von Haltungsbetrieben wird der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt, die nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs geeignete Untersuchungen durchführt;
- j) das Verbringen oder Ausbringen benutzter Einstreu oder von Mist ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor. Mist darf unter Einhaltung angemessener Biosicherheitsnormen aus einem Haltungsbetrieb innerhalb des Sperrgebiets zwecks Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Geflügelpestviren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 64 Absatz 1 zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden;
- k) Messen, Märkte, Tierschauen oder andere Zusammenführungen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies sind verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;
- l) zur Wiederaufstockung von Wildbeständen dürfen weder Geflügel noch Vögel anderer Spezies ausgesetzt werden.
2. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus Maßnahmen erlassen; sie unterrichtet in diesem Falle die Kommission entsprechend.
3. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 können zur Verhütung der Verschleppung des Seuchenerregers nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 weitere Maßnahmen erlassen werden.
Artikel 45
Dauer von Maßnahmen Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gelten
- a) ab dem Abschluss der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 49, sofern die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Sperrgebiet durchgeführt wurden, das Risiko der Verschleppung des LPAI-Erregers nicht länger für signifikant halten, zumindest jedoch für die Dauer von 21 Tagen; oder
- b) ab der Bestätigung des Ausbruches, sofern die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Sperrgebiet durchgeführt wurden, das Risiko der Verschleppung des LPAI-Erregers nicht länger für signifikant halten, zumindest jedoch für die Dauer von 42 Tagen.
Artikel 46
Ausnahmen
- 1. Bestätigt sich der LPAI-Verdacht in einer Brüterei, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der in Artikel 43 und 44 vorgesehenen Maßnahmen vorsehen.
- 2. Die zuständige Behörde kann bei LPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Haltung/Heimvogelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Tierladen, Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den in Artikel 43 und in Artikel 44 Buchstaben c), d), h) und i) vorgesehenen Maßnahmen gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung und grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- 3. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 gewähren, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
- 4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Rahmen des Ausschusses.
- 5. Unter Berücksichtung gewährter Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung des Seuchenerregers festgelegt werden.
Kapitel VI
Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Massnahmen betreffend andere Tiere ALS GEFLÜGEL und VÖGEL anderer Spezies
Artikel 47
Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde bei einem Ausbruch oder bei einer anderweitigen Bestätigung der Präsenz aviärer Influenzaviren, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, bei Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren so bald wie möglich Kontakt zur zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde aufnimmt, damit frühzeitig geeignete Vorkehrungen zur Verhütung der Übertragung von Influenzaviren auf Personen, die im Geflügelsektor arbeiten, und andere gefährdete Personen getroffen werden können.
- 2. Soweit die öffentliche Gesundheit nachweislich im Sinne von Absatz 1 gefährdet ist, teilt der betroffene Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
- 3. Die Lage wird so schnell wie möglich im Rahmen des Ausschusses geprüft.
- 4. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 können zusätzlich Tiergesundheitsmaßnahmen festgelegt werden, um die Übertragung des Seuchenerregers von Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren auf den Menschen zu verhüten.
Artikel 48
Laboranalysen und Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere
- 1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass infolge eines Seuchenausbruchs auch die im Haltungsbetrieb befindlichen Schweine einer Laboruntersuchung unterzogen werden, um die Präsenz aviärer Influenzaviren zu bestätigen oder auszuschließen. Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Haltungsbetrieb entfernt werden.
- 2. Bestätigen die Laborbefunde gemäß Absatz 1 das Vorhandensein aviärer Influenzaviren bei Schweinen, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder zu ausgewiesenen Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Erregerverschleppung kaum nennenswert ist.
- 3. Bestätigen die Laborbefunde gemäß Absatz 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die Schweine so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht und nach den Verfahrensvorschriften der Richtlinie 93/119/EWG so getötet werden, dass die Verschleppung des Erregers, insbesondere während des Transports, vermieden wird.
- 4. Bei Ausbruch der Geflügelpest oder bei Bestätigung eines Positivbefunds bei Schweinen in einem Haltungsbetrieb kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen auf andere Tiere innerhalb dieses Haltungsbetriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.
- 5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Befunde der Laboranalysen und die Ergebnisse der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Ausschusses mit.
- 6. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 können zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung des Geflügelpesterregers auf Schweine und andere Tiere festgelegt werden.
- 7. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel festgelegt werden.
Kapitel VII
Reinigung, DESINFEKTION und Wiederbelegung
Artikel 49
Reinigung, Desinfektion und Behandlung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a) Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Örtlichkeiten, Fahrzeugen, Materialien oder Stoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind oder sein könnten, erfolgen unter amtlicher Aufsicht nach
- i) den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und
- ii) den Grundsätzen und Verfahrensvorschriften für das Reinigen, Desinfizieren und Behandeln gemäß Anhang VI;
- b) die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrate sind von der zuständigen Behörde zugelassen.
Artikel 50
Wiederbelegung von Haltungsbetrieben
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nach Durchführung der in den Artikeln 11 und 39 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderungen gemäß Absätze 2 bis 6 dieses Artikels erfüllt sind.
2. Gewerbliche Geflügelhaltungsbetriebe dürfen frühestens 21 Tage nach dem Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion gemäß Artikel 49 wieder mit Geflügel belegt werden.
3. In den 21 Tagen nach dem Tag der Wiederbelegung gewerblicher Geflügelhaltungsbetriebe sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- a) Das Geflügel wird wöchentlich vom amtlichen Tierarzt klinisch untersucht;
- b) es werden Laboruntersuchungen nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs durchgeführt;
- c) Geflügel, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, wird nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs untersucht;
- d) Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungsbetriebe betreten oder verlassen, treffen angemessene Biosicherheitsvorkehrungen, um zu verhüten, dass aviäre Influenzaviren verschleppt werden;
- e) Geflügel darf während der Wiederbelegungsphase nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde aus gewerblichen Haltungsbetrieben entfernt werden;
- f) Betriebseigentümer führen Buch über ihre Produktionsdaten; diese Aufzeichnungen sind regelmäßig zu aktualisieren;
- g) nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Buchstabe f) sowie andere Unregelmäßigkeiten werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.
4. Im Falle einer gewerblichen Haltung/Heimvogelhaltung, eines Zirkus, Zoos, Tierladens, Vogelmarktes, Vogelhauses, Wildparks oder einer Einfriedung, in denen Geflügel oder andere Vogelspezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, erfolgt die Wiederbelegung mit Geflügel oder Vögeln anderer Spezies nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.
5. Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.
6. Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde veranlassen, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 3 auch in anderen Haltungsbetrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen durchgeführt werden.
Kapitel VIII
Diagnosemethoden, DIAGNOSEHANDBUCH und Referenzlaboratorien
Artikel 51
Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis aviärer Influenzaviren nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.
Das Diagnosehandbuch wird nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie festgelegt. Spätere Änderungen des Handbuchs werden nach demselben Verfahren beschlossen.
2. Das Diagnosehandbuch gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Vorschriften:
- a) Mindestnormen für die biologische Sicherheit und Qualitätsmindeststandards
- i) für zugelassene Laboratorien, die Analysen zur Geflügelpestdiagnose durchführen, und
- ii) für die Beförderung von Proben;
- b) Kriterien und Verfahrensvorschriften für klinische und Post-Mortem-Untersuchungen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Geflügelpestverdachts;
- c) Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Entnahme von Proben von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies für Laboranalysen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Geflügelpestverdachts, einschließlich Vorschriften für die Entnahme von Proben für serologische oder virologische Reihenuntersuchungen im Rahmen dieser Richtlinie;
- d) Verfahrensvorschriften für Laboranalysen zur Diagnose der Geflügelpest, einschließlich
- i) Analysen zur Differenzialdiagnose;
- ii) Analysen zur Differenzierung zwischen HPAI- und LPAI-Viren;
- iii) geeignete Analysen zur Differenzierung zwischen geimpften und mit dem Feldstamm der aviären Influenza infizierten Tieren;
- iv) Kriterien für die Auswertung der Laborbefunde;
- e) Verfahrensvorschriften für Laboranalysen zur Typisierung von Geflügelpestvirus-Isolaten.
3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Geflügelpestviren, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen nur an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien manipuliert oder verwendet werden, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten.
Das Verzeichnis der zugelassenen Orte, Einrichtungen oder Laboratorien wird der Kommission bis 1. Juli 2006 mitgeteilt und regelmäßig aktualisiert.
Artikel 52
Referenzlaboratorien
1. Gemeinschaftliches Referenzlabor für Geflügelpest ("gemeinschaftliches Referenzlabor") ist das in Anhang VII genannte Labor.
Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG übernimmt das gemeinschaftliche Referenzlabor die in Anhang VII Teil 2 festgelegten Funktionen und Aufgaben.
2. Nationale Referenzlaboratorien für Geflügelpest ("nationale Referenzlaboratorien") sind die in Anhang VIII Teil 1 genannten Laboratorien.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Änderung der in Anhang VIII Teil 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien mit.
3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Referenzlaboratorien folgende Anforderungen erfüllen:
- a) Sie nehmen die Anhang VIII Teil 2 festgelegten Funktionen und Aufgaben wahr;
- b) sie sind zuständig für die Koordinierung der Diagnosestandards und Diagnosemethoden im Sinne von Anhang VIII der einzelnen Mitgliedstaaten und fungieren als Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor.
Kapitel IX
Impfung
Abschnitt 1
Allgemeines Impfverbot
Artikel 53
Herstellung, Abgabe und Verwendung von Geflügelpestimpfstoffen
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a) Die Impfung gegen Geflügelpest ist mit Ausnahme der Impfungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 in ihrem Hoheitsgebiet verboten;
- b) die Bearbeitung, Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von Geflügelpestimpfstoffen in ihrem Hoheitsgebiet erfolgt unter amtlicher Aufsicht;
- c) es werden nur Impfstoffe verwendet, die nach Maßgabe der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind.
2. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 können Vorschriften für die Lieferung und Lagerung von Geflügelpestimpfstoffen in der Gemeinschaft festgelegt werden.
Abschnitt 2
Notimpfung
Artikel 54
Notimpfung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies
1. Bei Ausbruch oder bei Gefahr der Verschleppung aviärer Influenzaviren können die Mitgliedstaaten veranlassen, dass bei Geflügel und Vögeln anderer Spezies nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts eine Notimpfung vorgenommen wird.
2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Notimpfung im Sinne von Absatz 1 einzuführen, so legt er der Kommission einen entsprechenden Notimpfplan zur Genehmigung vor.
Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält zumindest die folgenden Informationen:
- a) Angaben zur Seuchenlage, die dazu geführt hat, dass eine Notimpfung geplant worden ist;
- b) Angaben zum geografischen Gebiet, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll, und Zahl der Haltungsbetriebe in diesem Gebiet;
- c) Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls der Geflügelabteilung/Abteilung für Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;
- d) ungefähre Anzahl des zu impfenden Geflügels bzw. der zu impfenden Vögel anderer Spezies;
- e) Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;
- f) Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Notimpfung;
- g) Angaben zu Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse in Einklang mit den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang IX, ausgenommen in Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen begründen kann, die von diesen allgemeinen Vorschriften abweichen;
- h) Kriterien, nach denen über die Notimpfung in Kontaktbetrieben entschieden wird;
- i) Angaben zur Registrierung von geimpftem Geflügel und geimpften Vögeln anderer Spezies;
- j) Angaben zu klinischen Untersuchungen und Laboranalysen, die bei den Betrieben, in denen eine Notimpfung durchgeführt werden soll, und anderen Betrieben im Notimpfgebiet vorgenommen werden, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der Impfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel und geimpften Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.
3. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften für die Notimpfung festgelegt werden.
Artikel 55
Genehmigung von Notimpfplänen
- 1. Die Kommission prüft gemäß Artikel 54 Absatz 2 vorgelegte Notimpfpläne unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Rahmen des Ausschusses.
- 2. Notimpfpläne werden nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 genehmigt.
Die Genehmigung von Notimpfplänen kann an Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können spezifische Geflügelabteilungen und Abteilungen für Vögel anderer Spezies betreffen sowie die Abgrenzung von Sperrgebieten umfassen.
Artikel 56
Ausnahmen
1. Abweichend von Artikel 54 können die Mitgliedstaaten bereits vor Genehmigung eines Notimpfplans im Umkreis um den Seuchenausbruch Notimpfungen durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Der betreffende Notimpfplan und der Beschluss, die Notimpfung durchzuführen, werden der Kommission vor Beginn der Impfung mitgeteilt;
- b) der betreffende Mitgliedstaat befolgt die allgemeinen Vorschriften für die Verbringung von Geflügel und Geflügelerzeugnissen gemäß Anhang IX;
- c) der Beschluss zur Notimpfung beeinträchtigt weder die Seuchenbekämpfung noch grundlegende Gemeinschaftsinteressen.
2. Macht der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch, so werden die Seuchenentwicklung und der Notimpfplan so bald wie möglich im Rahmen des Ausschusses geprüft.
3. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 können zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.
Abschnitt 3
Schutzimpfung
Artikel 57
Schutzimpfung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Geflügel oder Vögel anderer Spezies nach Maßgabe dieses Abschnitts schutzzuimpfen, wenn sie der Auffassung sind, dass bestimmte Gebiete ihres Hoheitsgebiets, Teile ihrer Geflügelerzeugung oder bestimmte Kategorien von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies durch die Einschleppung oder Verschleppung von Geflügelpesterregern besonders gefährdet sind.
2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine Schutzimpfung im Sinne von Absatz 1, so legt er der Kommission einen Schutzimpfplan zur Genehmigung vor.
Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält zumindest die folgenden Informationen:
- a) Genaue Darlegung der Gründe für die Schutzimpfung, einschließlich Krankheitsgeschichte;
- b) Angaben zum geografischen Gebiet, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll, sowie die Zahl der Haltungsbetriebe in diesem Gebiet;
- c) Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls der Geflügelabteilung/Abteilung für Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;
- d) ungefähre Zahl des zu impfenden Geflügels oder der zu impfenden Vögel anderer Spezies;
- e) Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;
- f) Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Schutzimpfkampagne;
- g) besondere Vorschriften für die Verbringung von geimpftem Geflügel und geimpften Vögeln anderer Spezies unbeschadet der Maßnahmen gemäß Kapitel IV Abschnitte 4, 5 und 6 sowie Kapitel V Abschnitt 3;
- h) Angaben zur Buchführung und Registrierung von geimpftem Geflügel und geimpften Vögeln anderer Spezies;
- i) Angaben zu den Laboranalysen, die bei den Betrieben, in denen eine Schutzimpfung durchgeführt werden soll, und anderen Betrieben im Schutzimpfgebiet durchgeführt werden sollen, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der Impfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel und geimpften Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.
3. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften für die Schutzimpfung festgelegt werden.
Artikel 58
Genehmigung von Schutzimpfplänen
- 1. Die Kommission prüft gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgelegte Schutzimpfpläne unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Rahmen des Ausschusses.
- 2. Schutzimpfpläne werden nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 genehmigt.
Die Genehmigung von Schutzimpfplänen kann an Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder Vögel anderer Spezies und ihrer Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können spezifische Geflügelabteilungen und Abteilungen Vögel anderer Spezies betreffen und auch die Abgrenzung von Sperrgebieten umfassen.
Abschnitt 4
Impfstoffbanken
Artikel 59
Gemeinschaftliche Impfstoffbank
- 1. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 kann eine gemeinschaftliche Impfstoffbank eingerichtet werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen bei der Kommission Antrag auf Zugang zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank.
- 3. Soweit dies in Interesse der Gemeinschaft liegt, kann die Kommission Impfstoffe an Drittländer abgeben.
Unbeschadet von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wird der Zugang von Drittländern zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 und vorbehaltlich genauer Vereinbarungen nach demselben Verfahren zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland über die finanzielle und technische Zusammenarbeit genehmigt.
Artikel 60
Nationale Impfstoffbanken
- 1. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Krisenplans gemäß Artikel 63 eine nationale Impfstoffbank einrichten oder unterhalten, um Geflügelpestimpfstoffe zu lagern, die gemäß den Artikeln 5 bis 15 der Richtlinie 2001/82/EG für Not- oder Schutzimpfungen zugelassen sind.
- 2. Mitgliedstaaten, die eine nationale Impfstoffbank unterhalten, teilen der Kommission Menge und Art der gelagerten Impfstoffe mit.
Kapitel X
Gemeinschaftskontrollen, SANKTIONEN und Krisenpläne
Artikel 61
Gemeinschaftskontrollen
Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Entscheidung 98/139/EG der Kommission1 und des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 durchführen, soweit dies erforderlich ist, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Artikel 62
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften, die in Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Dezember 2006 ihre diesbezüglichen Vorschriften mit und melden unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften.
Artikel 63
Krisenpläne
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Krisenpläne im Sinne von Anhang X und legen die nationalen Maßnahmen fest, die bei Ausbruch der Geflügelpest durchzuführen sind. Sie legen diese Pläne der Kommission zur Genehmigung vor.
- 2. Krisenpläne müssen den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Humanressourcen und allen Materialien ermöglichen, die zur schnellen und effizienten Liquidierung des Seuchenherds erforderlich sind. Die Pläne enthalten Angaben über Zahl, Standort und Bestände aller gewerblichen Geflügelhaltungsbetriebe sowie über die Impfstoffmengen, die die jeweiligen Mitgliedstaaten im Falle der Notimpfung für erforderlich halten.
- 3. Die Kommission prüft die Krisenpläne auf ihre Eignung zur Erreichung des gesteckten Ziels und empfiehlt einem Mitgliedstaat gegebenenfalls erforderliche Änderungen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Plan mit den Plänen anderer Mitgliedstaaten vereinbar ist.Krisenpläne werden nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 genehmigt. Über etwaige spätere Änderungen der Pläne wird nach demselben Verfahren entschieden.
- 4. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Krisenpläne mindestens alle fünf Jahre und legen die geänderten Pläne der Kommission zur Genehmigung nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 vor.
- 5. Über die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen hinaus können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 Maßnahmen zur schnellen und effizienten Liquidierung von Geflügelpestherden, einschließlich Vorschriften für Seuchenkontrollzentren, Sachverständigengruppen und Echtzeitübungen, festgelegt werden.
1 ABL. L 38 vom 12.2.1998, S. 10.
2 ABL. L 165 vom 30.4.2004, S. l.
Kapitel XI
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN und Ausschussverfahren
Artikel 64
Durchführungsvorschriften
1. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 werden die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie und insbesondere folgende besonderen Vorschriften festgelegt:
- a) Vorschriften für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und
- b) Vorschriften für die Verbringung und Behandlung von Futtermitteln, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von Ansteckungsstoffen sind oder sein könnten.
2. Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse werden nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 beschlossen.
3. Durchführungsvorschriften, die infolge der Seuchenentwicklung über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden, sind nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 zu erlassen.
4. Unbeschadet der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates1 oder gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates2 werden vorübergehende Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich werden aufgrund einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung durch aviäre Influenzaviren, ausgenommen die Erreger gemäß Artikel 2 Nummer 1, nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 erlassen.
Artikel 65
Ausschussverfahren
1 ABL. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABL. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).
2 ABL. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG (ABL. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
Kapitel XII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 66
Aufhebungen
Die Richtlinie 92/40/EWG gilt ab 31. Dezember 2006 als aufgehoben. Hinweise auf die genannte Richtlinie gelten als Hinweise auf die vorliegende Richtlinie und sind in Einklang mit der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.
Artikel 67
Übergangsvorschriften
1. Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 92/40/EWG genehmigt wurden und noch bis 31. Dezember 2006 in Kraft sind, gelten auch weiterhin zum Zwecke der vorliegenden Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jedoch bis 31. Dezember 2006 über etwaige Änderungen, die sie an den genannten Krisenplänen vorgenommen haben, um sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.
Geänderte Pläne werden nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 genehmigt.
2. Bis zur Anwendung dieser Richtlinie können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 weitere Übergangsvorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest erlassen werden.
Artikel 68
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften und eine diesbezügliche Entsprechungstabelle unverzüglich mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2007 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 69
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 70
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den
Im Namen des Rates Der Präsident
Anhang I (Artikel 4 Absatz 1)
Vorschriften für Jahresprogramme zur Überwachung der AVIÄREN Influenza bei GEFLÜGEL und VÖGELN anderer Spezies
A. allgemeine Vorschriften für GEFLÜGELERHEBUNGEN
- 1. Stichproben werden in den Wintermonaten entnommen, da in vielen Mitgliedstaaten Geflügelschlachtungen, vor allem von Puten und Gänsen, in großem Rahmen im Dezember/Januar stattfinden.
- 2. Proben werden in den nationalen Referenzlaboratorien für Geflügelpest oder von anderen behördlich zugelassenen Laboratorien der Mitgliedstaaten analysiert, in letzterem Falle allerdings unter der Überwachung durch das nationale Referenzlabor.
- 3. Alle Befunde serologischer und virologischer Untersuchungen werden für Vergleichstestungen an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet. Letzteres leistet technische Unterstützung und hält einen großen Vorrat an Diagnosereagenzien bereit.
- 4. Alle Isolate aviärer Influenzaviren werden an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet. Viren der Subtypen H5 und H7 sind nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuch zu charakterisieren.
- 5. Alle Positivbefunde werden retrospektiv im Haltungsbetrieb überprüft, und die Ergebnisse dieser Prüfung werden der Kommission und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor mitgeteilt.
- 6. An das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitetes Material wird von spezifischen Protokollen begleitet.
- 7. Zur Erfassung der Erhebungsdaten werden die vom gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Tabellen verwendet. In diesen Tabellen sind die angewandten Labormethoden anzugeben.
- 8. Blutproben für serologische Untersuchungen werden bei allen Geflügelarten entnommen, und zwar von mindestens fünf bis zehn Vögeln (ausgenommen Enten und Gänsen) je Betrieb und aus unterschiedlichen Ställen, wenn ein Haltungsbetrieb über mehrere Stallungen verfügt.
- 9. Stichproben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können; dabei wird Folgendes berücksichtigt:
- a) Zahl der unter die Stichprobe fallenden Betriebe: der Stichprobenumfang wird so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein Seuchenbetrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabellen 1 und 2), und
- b) Zahl der aus jedem Betrieb unter die Stichprobe fallenden Vögel: der Stichprobenumfang wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von - 30% mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.
- 10. Außerdem ist für die Stichprobe Folgendes zu beachten:
- a) die Produktionsrichtungen und ihre inhärenten Risiken: z.B.
Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Legehennen verschiedener Altersgruppen, Nutzung von Oberflächengewässern, relativ längere Lebensdauer und Haltung mehrerer Arten in einem Betrieb;
- b) Zahl der unter die Stichprobe fallenden Putenhaltungsbetriebe: sie wird so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 99 % mindestens ein Seuchenbetrieb festgestellt werden kann;
- c) sind in einem Mitgliedstaat Betriebe ansässig, in denen Laufvögel und Wachteln erzeugt werden, so sind diese in das Überwachungsprogramm einzubeziehen;
- d) Zeitraum: gegebenenfalls müssen die Stichprobenuntersuchungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem infolge der Präsenz anderer Geflügelwirte im Haltungsbetrieb möglicherweise ein erhöhtes Risiko der Erregereinschleppung besteht;
- e) Mitgliedstaaten, die zur Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle-Diseasefreies, nicht impfendes Land (Entscheidung 94/327/EG der Kommission1) Stichprobeuntersuchungen durchführen müssen, können das dafür erforderliche Probenmaterial aus Zuchttierbeständen auch auf H5/H7-Antikörper untersuchen lassen.
1 ABL. L 146 vom 11.6.1994, S. 17.
Tabelle 1: Zahl der unter die Stichprobe fallenden Betriebe (ausgenommen
Putenhaltungsbetriebe), aufgeschlüsselt nach Geflügelkategorien
Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie (ausgenommen Putenhaltungsbetriebe) | Zahl der unter die Stichprobe fallenden Betriebe |
Bis 34 | Alle |
35-50 | 35 |
51-80 | 42 |
81-250 | 53 |
>250 | 60 |
Zahl der Putenhaltungs- betriebe | Zahl der unter die Stichprobe fallenden Betriebe |
Bis 46 | Alle |
47-60 | 47 |
61-100 | 59 |
101-350 | 80 |
>350 | 90 |
B. SONDERVORSCHRIFTEN für den Nachweis der Infektion von Enten und Gänsen mit AVIÄREN Influenzaviren der Subtypen H5/H7
- 1. Blutproben für serologische Untersuchungen sind vorzugsweise von im Freien gehaltenen Tieren zu entnehmen.
- 2. In jedem ausgewählten Betrieb sind für die serologische Untersuchung 40 bis 50 Blutproben zu entnehmen.
C. SONDERVORSCHRIFTEN für den Nachweis der Infektion von Wildvögeln
Konzept und Durchführung der Erhebung
D. LABORUNTERSUCHUNG
Laboranalysen werden nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs durchgeführt. Mitgliedstaaten, die jedoch andere Testmethoden anwenden wollen, übermitteln der Kommission und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor die diesbezüglichen Validierungsdaten.
Anhang II
(Artikel 5 Absatz 2)
SEUCHENMitteilung und weitere epidemiologische Informationen der Mitgliedstaaten
- 1. Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärherdes oder bei Feststellung eines Falles von aviärer Influenza in einem Schlachthof oder bei einem Transportmittel teilt der betreffende Mitgliedstaat nach dem Verfahren von Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG Folgendes mit:
- a) Datum der Seuchenmeldung;
- b) Uhrzeit der Seuchenmeldung;
- c) Namen des betreffenden Mitgliedstaats;
- d) Bezeichnung der Krankheit;
- e) Zahl der Ausbrüche oder Positivbefunde von aviärer Influenza in einem Schlachthof oder bei einem Transportmittel;
- f) Zeitpunkt des ersten Seuchenverdachts;
- g) Zeitpunkt der Bestätigung;
- h) zur Bestätigung angewandte Methoden;
- i) Bestätigung der Seuche in einem Haltungsbetrieb, einem Schlachthof oder bei einem Transportmittel;
- j) geografischer Standort des Schlachthofs oder des Transportmittels, für den der Ausbruch oder der Positivbefund bestätigt wurde;
- k) angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
- 2. Bei positiven Befunden in Schlachthöfen oder bei Transportmitteln übermittelt der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den Informationen gemäß Nummer 1 folgende Angaben:
- a) Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel befindlichen empfänglichen Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies);
- b) Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel verendeten Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies), aufgeschlüsselt nach Kategorien;
- c) für jede Kategorie von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies: Morbiditätsrate und Zahl der Tiere (Geflügel), bei denen sich aviäre Influenza bestätigt hat;
- d) Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel geschlachteten bzw. getöteten Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies);
- e) Zahl der unschädlich beseitigten Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies);
- f) im Falle eines Schlachthofs: Entfernung zum nächstgelegenen Haltungsbetrieb für Geflügel oder Vögel anderer Spezies;
- g) Standort des bzw. der Herkunftsbetriebs(-e) des infizierten Geflügels oder der infizierten Tierkörper.
- 3. Bei Sekundärbeständen sind die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 82/894/EWG vorgesehenen Fristen zu übermitteln.
- 4. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Ausbrüche oder Positivbefunde von aviärer Influenza in einem Schlachthof oder bei einem Transportmittel so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der zumindest die folgenden Informationen enthält:
- a) Datum, an dem das Geflügel oder Vögel anderer Spezies im Haltungsbetrieb, im Schlachthof oder im Transportmittel getötet und unschädlich beseitigt wurden oder an dem sie geschlachtet wurden;
- b) Informationen über die möglichen oder, soweit bekannt, tatsächliche Infektionsquelle;
- c) Informationen über die Kontrollregelung, mit der sichergestellt werden soll, dass die Maßnahmen zur Kontrolle von Tierbewegungen ordnungsgemäß durchgeführt werden;
- d) bei Nachweis aviärer Influenza in einem Schlachthof oder bei einem Transportmittel: Angaben zum Genotyp des verantwortlichen Virus;
- e) soweit Geflügel oder Vögel anderer Spezies in Kontaktbetrieben oder in Haltungsbetrieben mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen Vögeln anderer Spezies getötet bzw. geschlachtet wurden, folgende Angaben:
- i) Datum der Tötung bzw. Schlachtung sowie die Zahl der in jedem Haltungsbetrieb getöteten bzw. geschlachteten Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies), aufgeschlüsselt nach Kategorien;
- ii) epidemiologischer Zusammenhang zwischen der Infektionsquelle und den einzelnen Kontaktbetrieben oder etwaige andere Anhaltspunkte, die den Verdacht auf Geflügelpest in den jeweils verdächtigen Haltungsbetrieben begründen;
- iii) soweit in Kontaktbetrieben kein Geflügel oder keine Vögel anderer Spezies getötet bzw. geschlachtet wurden: die diesbezüglichen Gründe.
- 5. Bestätigt sich im Falle von lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen, die über Gemeinschaftsgrenzen eingeführt oder verbracht werden, aviäre Influenza in Grenzkontrollstellen, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhrabwicklung beteiligt sind, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, dies der Kommission unter Angabe aller getroffenen Vorkehrungen unverzüglich mitzuteilen.
- 6. Die Ergebnisse der Überwachung von aviärer Influenza bei Geflügel und Vögeln anderer Spezies sind der Kommission jährlich mitzuteilen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind jedoch innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten, wenn im Rahmen dieser Überwachung eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt wird.
- 7. Positive Befunde bei Laboranalysen auf Influenzaviren aviären Ursprungs, ausgenommen Viren im Sinne von Artikel 2 Nummer 1, denen Geflügel oder andere Vögel unterzogen wurden, sind der Kommission jährlich mitzuteilen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden unterrichtet werden, wenn diese Untersuchungen ergeben, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährdet ist.
Anhang III
(Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5)
Gemehmigung zur Verbringung von Konsumeiern aus Haltungsbetrieben im Sinne von Artikel 7 Buchstabe f Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Eier in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 11 dieser Richtlinie aus einem Haltungsbetrieb zu einem Verarbeitungsbetrieb für die Herstellung von Eiprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ("ausgewiesener Verarbeitungsbetrieb") befördert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Um aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht zu werden, müssen die Eier
- a) die Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen;
- b) auf direktem Wege aus dem seuchenverdächtigen Betrieb zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den verdächtigen Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.
2. Der für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige amtliche Tierarzt unterrichtet die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde über die geplante Eiersendung.
3. Die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass
- a) die unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden;
- b) die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden;
- c) die für die Eier verwendete Verpackung entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert wird, dass etwa vorhandene aviäre Influenzaviren abgetötet werden;
- d) die unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden.
Anhang IV (Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2)
Hauptkriterien, einschliesslich Risikofaktoren, für die Entscheidung über das Töten von Geflügel in gefährdeten Kontakt- oder Haltungsbetrieben
Bei der Entscheidung über das Töten von Geflügel in gefährdeten Kontakt- oder Haltungsbetrieben trägt die zuständige Behörde folgenden Kriterien Rechnung:
Kriterien | Entscheidung |
| töten | nicht töten |
Klinische Krankheitsanzeichen, die auf aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassen | Ja | Nein |
Hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten | Ja | Nein |
Bewegung von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies aus dem Seuchenbetrieb zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus in den Seuchenbetrieb | Ja | Nein |
Standort von Kontaktbetrieben in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte | Ja | Nein |
Wahrscheinliche Verschleppung des Virus aus dem Seuchenbetrieb, bevor Tilgungsmaßnahmen greifen konnten | großflächig/unbekannt | begrenzt |
Standort von Kontaktbetrieben im Umkreis von 500 m (1) um den Seuchenbetrieb | Ja | Nein |
Nähe von Kontaktbetrieben zu mehreren Seuchenbetrieben | Ja | Nein |
Zahl der Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies) im Seuchenbetrieb und/oder in Kontaktbetrieben | groß | gering |
bei sehr hoher Geflügelbesatzdichte sollte dieser Umkreis vergrößert werden.
Anhang V (Artikel 39 Absatz 1)
Kriterien für die Entscheidung über die Bestimmung von EIERN
UND die RÄUMUNG von Haltungsbetrieben bei geringpathogener
AVIÄRER Influenza (LPAI)
Bei der Entscheidung über die Bestimmung von Eiern und die Räumung von Haltungsbetrieben gemäß Artikel 39 Absatz 1 trägt die zuständige Behörde zumindest folgenden Kriterien Rechnung:
- a) Tierart;
- b) Virustyp und Mutationsrisiko;
- c) Konzentration von Betrieben;
- d) Standort von Schlachthöfen und Packstellen;
- e) Transportweg;
- f) Nachweis der Virusverschleppung;
- g) Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben);
- h) weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse;
- i) sozioökonomische und andere Auswirkungen.
Anhang VI (Artikel 49)
Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, DESINFEKTION und Behandlung
1. Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung im Sinne von Artikel 49 wird nach den folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchgeführt:
- a) Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten werden unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführt;
- b) die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrate müssen von der zuständigen Behörde offiziell zur Abtötung aviärer Influenzaviren zugelassen sein;
- c) die Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln ist vor der Verwendung des Mittels zu überprüfen, da die Wirkung bestimmter Mittel durch längere Lagerung beeinträchtigt wird;
- d) bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen;
- e) fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere die Spezifikationen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten;
- f) unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten die folgenden allgemeinen Vorschriften:
- i) Liegeplätze, Einstreu und Exkremente sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken;
- ii) nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit möglich entfernt bzw. demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen;
- iii) anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen;
- g) werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden;
- h) Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die mit Wahrscheinlichkeit kontaminiert sind, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten;
- i) nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination unbedingt zu vermeiden;
- j) die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen;
- k) Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:
- a) Grobreinigung und erste Desinfektion:
- i) Bei der Tötung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung aviärer Influenzaviren zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört unter anderem auch die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage;
- ii) Tierkörper (Geflügel und Vögel anderer Spezies) sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen;
- iii) werden Tierkörper (Geflügel und Vögel anderer Spezies) zur unschädlichen Beseitigung aus dem Haltungsbetrieb entfernt, sind geschlossene und auslaufsichere Behälter zu verwenden;
- iv) sind die Tierkörper (Geflügel und Vögel anderer Spezies) zur unschädlichen Beseitigung entfernt, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung bzw. der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß Artikel 49 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen;
- v) bei der Tötung oder Schlachtung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sowie grobe Verschmutzungen von Gebäuden, Innenhöfen, Geräten usw. sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen;
- vi) das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken;
- b) Feinreinigung und Schlussdesinfektion:
- i) Mist und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Nummer 3 Buchstabe a) zu behandeln;
- ii) sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser abzuspülen;
- iii) nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen;
- iv) nach sieben Tagen Einwirkzeit sind die behandelten Flächen erneut mit einem fettlösenden Mittel zu behandeln, mit Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit Wasser abzuspülen.
3. Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Mist erfolgt nach den folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften:
- a) Mist und benutzte Einstreu werden entweder
- i) bei einer Temperatur von mindestens 70° C dampfbehandelt;
- ii) durch Verbrennung vernichtet;
- iii) so tief vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
- iv) zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen;
- b) Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Abtötung des Virus gewährleistet ist.
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Einstreu, Gülle und Mist, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, entweder - im Falle von Mist - einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Abtötung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der spezifischen Vorschriften von Artikel 64 Absatz 1 zwischengelagert werden. Die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern, damit eine Verbreitung des Geflügelpestvirus vermieden wird.
4. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch im Falle von Haltungsbetrieben, in denen das Geflügel draußen gehalten wird, unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen.
Anhang VII (Artikel 52 Absatz 1)
GEMEINSCHAFTLICHES Referenzlabor für GEFLÜGELPEST
1. Folgendes Labor ist das gemeinschaftliche Referenzlabor für Geflügelpest:
Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB,Vereinigtes Königreich.
2. Das gemeinschaftliche Referenzlabor hat folgende Aufgaben und Funktionen:
- a) Koordinierung, nach Anhörung der Kommission, der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Geflügelpest, insbesondere durch
- i) Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen des aviären Influenzavirus für serologische Untersuchungen und zur Herstellung von Antiseren;
- ii) Bereitstellung von Standardseren und anderer Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;
- iii) Anlage und Unterhaltung einer Sammlung von Stämmen aviärer Influenzaviren und ihrer Isolate;
- iv) Durchführung regelmäßiger diagnostischer Vergleichstestungen auf Gemeinschaftsebene;
- v) Einholung und Vergleich von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;
- vi) Charakterisierung von Isolaten aviärer Influenzaviren nach aktuellsten Methoden, um ein besseres Verständnis der Epidemiologie der Geflügelpest zu erlangen und einen Einblick in die Epidemiologie des Virus und neu auftretende hoch pathogene und potenziell pathogene Virusstämme zu gewinnen;
- vii) Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der weltweiten Geflügelpestüberwachung, -epidemiologie und -verhütung; viii) Erstellung von Gutachten über aviäre Influenzaviren und andere maßgebliche Viren, um schnelle Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;
- ix) Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Geflügelpest;
- b) aktive Unterstützung bei der Diagnose von Influenzaausbrüchen in der Gemeinschaft durch Entgegennahme von Isolaten von Influenzaviren aviären Ursprungs zur Bestätigung der Diagnose, Charakterisierung und epidemiologischen Untersuchung sowie Isolierung von Virusmaterial aus Primärherden in Drittländern, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht zur Ausfuhr von lebendem Geflügel und Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind; bei den aus Drittländern eingegangenen Virusisolaten führt das gemeinschaftliche Referenzlabor insbesondere folgende Untersuchungen durch:
- i) Nukleotidsequenzanalyse zur Ermittlung der abgeleiteten Aminosäurensequenz im Spaltbereich des Hämogglutininmoleküls;
- ii) Ermittlung des intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI);
- iii) Antigentypisierung;
- iv) phylogenetische Analyse zur Unterstützung epidemiologischer Untersuchungen;
- c) Erleichterung der Aus- bzw. Fortbildung von Labortechnikern mit Blick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung von Labortechniken;
- d) Erstellung des Programms und der Arbeitsdokumente für die Jahresversammlung der nationalen Referenzlaboratorien;
- e) Unterstützung der Durchführung von Influenza-Erhebungen bei Geflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten durch Bereitstellung von Antigenen im Rahmen des Programms und der zugelassenen Testmethoden sowie Erstellung eines Kurzberichts über die Ergebnisse dieser Erhebungen;
- f) regelmäßige Überprüfung der möglichen zoonotischen Auswirkungen von Influenzaviren aviären Ursprungs und Zusammenarbeit mit international anerkannten Laboratorien für Humaninfluenza.
Anhang VIII (Artikel 52 Absatz 2)
Liste der nationalen Referenzlaboratorien für GEFLÜGELPEST,
IHRE Funktionen und Aufgaben
1. Die folgenden Laboratorien sind nationale Referenzlaboratorien für Geflügelpest:
Belgien & | Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie |
Luxemburg: | |
Dänemark: | (CODA) |
| Centre d"Etudes et de Recherches Veterinaires et Agrochimiqu |
| (CERVA) |
| Groeselenbergstraat 99/ 99, Rue Groeselenberg |
| B-1180 Brussel/Bruxelles |
| Statens Veterinzere Serumlaboratorium |
Deutschland: | Hangovej 2 |
| DK-8200 Århus N. |
| Friedrich-Löffler-Institut, Bundesforschungsanstalt für |
Estland: | Tiergesundheit (FLI) |
| Boddenblick 5a |
| D-17493 Greifswald - Insel Riems |
| Estonian Veterinary and Food Laboratory, Tallinn laboratory |
Finnland: | Väike-Paala 3 |
| 11415 Tallinn |
| Eläinlääkintä ja elintarviketutkimuslaitos (EELA) |
Frankreich: | Helsinki, Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel |
| Helsingfors PL 45 |
| FIN-00581 Helsinki |
| Laboratoire d'Etudes de Recherches Avicoles et Porcines |
Griechenland: | B.P. 53, AFFSA Ploufragan (Agence Frangaise de Securite |
| Sanitaire |
| des Aliments) |
| F-22440 Ploufragan |
| National Reference Laboratory, (NRL) Center of Veterinary |
Italien & | Institutes |
San Marino: | 80, 26th October Str |
| GR-54627 Thessaloniki |
| Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie (IZS-VE) |
| Via Romea 14/A |
| I-35020-Legnaro - Padova |
Irland: | Poultry Virology, Veterinary Research Laboratory |
| Abbotstown, Castleknock |
| Dublin 15 |
Lettland: | State Veterinary Medicine Diagnostic Centre (SVMDC) |
| Lejupes str. 3 |
| LV-1076 Riga |
Litauen: | National Veterinary Laboratory |
| J.Kairiukscio 10 |
| LT-2021 Vilnius |
Malta: | Food and Veterinary Division |
| Laboratory Civil Abbatoir |
| Albertown |
Niederlande: | CIDC-Lelystad, Central Institute for Animal Disease Control, |
| Lelystad |
| Postbox 2004 |
| NL-8203 AA Lelystad |
Österreich: | Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit |
| (AGES) |
| Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, Robert Koch |
| Gasse 17 |
| A-2340 Mödling |
Polen: | State Veterinary Institute in Pulawy- Poultry Disease Department |
| Al. Partyzantöw 57 |
| 24-100 Pulawy |
Portugal: | Laboratörio Nacional de Investigagäo Veterinária (LNIV) |
| Estrada de Bemfica 701 |
| P-1549-011 Lisboa |
Schweden: | Statens Veterinärmedicinska Anstalt |
| Uppsala (SVA) |
| S-75189 Uppsala |
Slowakei: | State Veterinary Institute, Reference Laboratory for Newcastle |
| Disease and Geflügelpest |
| Pod Dráhami 918 |
| 96086 Zvolen |
| |
| |
Slowenien: | National Veterinary Laboratory |
| Gerbiceva 60 |
| 1000 Ljubljana |
Spanien: | Laboratorio Central de Veterinaria (L.C.V.) |
Tschechische | Carretera de Algete, Km. 8 |
| E-28110 Algete, Madrid |
Republik: | National Reference Laboratory for Newcastle Disease and highly |
| pathogenic |
| Geflügelpest, Statni veterinarni ustav Praha |
| Sidlistni 136/24 |
| 165 03 Praha 6-Lysolaje |
Ungarn: | Central Veterinary Institute |
Vereinigtes | Tábornok u.2 |
| 149 Budapest |
Königreich: | Veterinary Laboratory Agency (VLA) Weybridge |
| Avian Virology, Woodham Lane |
| New Haw, Addlestone |
| Surrey KT 15 3NB |
| Disease Surveillance and Investigation Department |
| Veterinary Sciences Division |
| Soney Road |
| Belfast BT4 3SD |
Zypern: | Veterinary Services, National Reference Laboratory for Newcastle |
| Disease |
| and Geflügelpest |
| 1417 Nicosia |
2. Funktionen und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien:
- a) Die nationalen Referenzlaboratorien tragen dafür Sorge, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Laboruntersuchungen zum Nachweis aviärer Influenzaviren und die Identifizierung des Genotyps von Virusisolaten nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs erfolgen. Zu diesem Zweck treffen die nationalen Referenzlaboratorien besondere Vereinbarungen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor oder mit anderen nationalen Laboratorien.
- b) Die nationalen Referenzlaboratorien übermitteln dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zur vollständigen Charakterisierung unverzüglich
- i) Virusisolate aus allen Primärherden von Geflügelpest;
- ii) bei Sekundärausbrüchen: für die Zahl der Ausbrüche repräsentative Virusisolate;
- iii) Virusisolate, die bei Nachweis von anderen Influenzviren als den in
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe
- a) genannten Viren bei Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder anderen Tieren, die die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährden, gewonnen werden.
- c) Die nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen Geflügelpest-Diagnoselaboratorien des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Standards und Diagnosemethoden, insbesondere durch
- i) Bereitstellung von Diagnosereagenzien für einzelne Laboratorien;
- ii) Kontrolle der Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
- iii) Durchführung regelmäßiger Vergleichstestungen;
- iv) Bereithaltung von Isolaten aviärer Influenzaviren aus Seuchenausbrüchen sowie von Isolaten anderer Influenzaviren aviären Ursprungs, die in diesem Mitgliedstaat festgestellt wurden;
- v) Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien für Humaninfluenza.
Anhang IX (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe g) und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b)
allgemeine Vorschriften für die Verbringung von GEFLÜGEL
UND GEFLÜGELERZEUGNISSEN IM Falle der Notimpfung
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Verbringungen von Geflügel und Vögeln, die nach Maßgabe der Artikel 54 und 56 geimpft wurden, und ihrer Erzeugnisse nach den Verfahrensvorschriften der Absätze 2 bis 7 kontrolliert werden.
2. Für Verbringungen von lebendem Geflügel, von Brut- und Konsumeiern innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:
- a) Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Zuchtbeständen, die regelmäßig im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht werden;
- ii) sie werden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;
- iii) sie werden auf direktem Wege in Einwegverpackungen oder in Verpackungsmaterial, das wirksam gereinigt und desinfiziert werden kann, zur Bestimmungsbrüterei befördert;
- iv) Herkunft und Verbleib können von der Brüterei jederzeit ermittelt werden.
- b) Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- c) Junglegehennen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Soweit im Impfprogramm vorgesehen, werden sie regelmäßig gegen Geflügelpest geimpft;
- ii) sie werden im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen regelmäßig untersucht;
- iii) sie werden in einen Geflügelstall eingestellt, in dem zumindest in den letzten drei Wochen kein Geflügel gehalten wurde und der gereinigt und desinfiziert worden ist.
- d) Schlachtgeflügel erfüllt folgende Anforderungen:
- i) Es wird vor dem Verladen im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
- ii) es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof befördert;
- iii) es wird in Fahrzeugen befördert, die vor und nach jedem Transport unter amtlicher Aufsicht gereinigt und desinfiziert werden.
- e) Konsumeier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen, die im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen regelmäßig untersucht werden;
- ii) sie werden auf direktem Wege zu einer Packstelle oder einem Betrieb befördert, in dem sie hitzebehandelt werden;
- iii) sie werden in Einwegverpackungen oder in Material befördert, das wirksam gereinigt und desinfiziert werden kann.
3. Für die Verbringung von lebendem Geflügel, von Brut- und Konsumeiern mit Ursprung außerhalb des Impfgebiets in das Impfgebiet gilt Folgendes:
- a) Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie werden auf direktem Wege in Einwegverpackungen oder Materialien, die wirksam gereinigt und desinfiziert werden können, zur Bestimmungsbrüterei befördert;
- ii) Herkunft und Verbleib können jederzeit von der Brüterei ermittelt werden;
- b) Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- c) Junglegehennen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie werden in einen Geflügelstall eingestellt, in dem zumindest in den letzten drei Wochen kein Geflügel gehalten wird und der gereinigt und desinfiziert wird;
- ii) soweit dies im Impfprogramm vorgesehen ist, werden sie im Bestimmungsbetrieb geimpft;
- d) Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof befördert;
- ii) es wird in Fahrzeugen befördert, die vor und nach jedem Transport unter amtlicher Aufsicht gereinigt und desinfiziert werden;
- e) Konsumeier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie werden auf direktem Wege zu einer Packstelle oder einem Betrieb befördert, in dem sie hitzebehandelt werden;
- ii) sie werden in Einwegverpackungen oder in Material befördert, das wirksam gereinigt und desinfiziert werden kann.
4. Für die Verbringung von lebendem Geflügel, Brut- und Konsumeiern mit Ursprung in und Herkunft aus dem Impfgebiet in Gebiete außerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:
- a) Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie stammen aus einem geimpften oder nicht geimpften Zuchtbestand, der im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen regelmäßig untersucht wird;
- ii) sie werden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;
- iii) sie werden auf direktem Wege in Einwegverpackungen oder in Material, das wirksam gereinigt und desinfiziert werden kann, zur Bestimmungsbrüterei befördert;
- iv) Herkunft und Verbleib können von der Brüterei jederzeit ermittelt werden;
- b) Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- c) Junglegehennen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie werden nicht geimpft;
- ii) sie werden im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen regelmäßig untersucht;
- iii) sie werden in einen Geflügelstall eingestellt, in dem zumindest in den letzten drei Wochen kein Geflügel gehalten wird und der gereinigt und desinfiziert ist;
- d) Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Es wird vor dem Verladen im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
- ii) es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof befördert;
- iii) es wird in Fahrzeugen befördert, die vor und nach jedem Transport unter amtlicher Aufsicht gereinigt und desinfiziert werden;
- e) Konsumeier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen, die im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) mit zufrieden stellenden Ergebnissen regelmäßig untersucht werden;
- ii) sie werden auf direktem Wege zu einer Packstelle oder einem Betrieb befördert, in dem sie hitzebehandelt werden;
- iii) sie werden in Einwegverpackungen oder in Verpackungsmaterial befördert, das wirksam gereinigt und desinfiziert werden kann.
5. Für Fleisch von Geflügel, dass innerhalb des Impfgebiets gehalten wurde, gilt Folgendes:
- a) Bei Fleisch von geimpftem Geflügel müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
- i) Sie werden mit einem subtypübergreifenden Impfstoff geimpft;
- ii) sie werden nach Maßgabe des Impfprogramms im Rahmen einer DIVA-Strategie regelmäßig und mit Negativbefund getestet;
- iii) sie werden in den 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht, wobei Sentinel-Tiere mit besonderer Sorgfalt inspiziert werden;
- iv) sie werden auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert;
- b) bei Fleisch von nicht geimpften Geflügel müssen die Tiere während der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe j) vorgesehenen Frist überwacht werden.
6. Die in diesem Anhang vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion erfolgen nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.
7. Testungen, die gemäß den Nummern 2, 3 und 4 vor dem Verladen durchzuführen sind, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs.
Anhang X (Artikel 63 Absatz 1) Kriterien für Krisenpläne Krisenpläne müssen zumindest die folgenden Kriterien erfüllen:
- 1. Auf nationaler Ebene ist ein Krisenzentrum einzurichten, das alle in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollmaßnahmen koordiniert.
- 2. Es wird eine Liste der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren erstellt, die über angemessene Einrichtungen zur Koordinierung der Seuchenbekämpfung auf örtlicher Ebene verfügen.
- 3. Die Pläne müssen ausführliche Informationen über die an Kontrollmaßnahmen beteiligten Personen, ihre Fachkenntnisse, Verantwortlichkeiten und Anweisungen in Bezug auf den erforderlichen Personenschutz und über die für die menschliche Gesundheit von aviären Influenzaviren ausgehende Gefahr enthalten.
- 4. Örtliche Seuchenbekämpfungszentren müssen in der Lage sein, die direkt oder indirekt an einem Seuchenausbruch beteiligten Personen und Organisationen schnell zu kontaktieren.
- 5. Zur effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung der Seuchenbekämpfung müssen die erforderlichen Ausrüstungen und Materialien zur Verfügung stehen.
- 6. Die Pläne müssen ausführliche Anweisungen für das Vorgehen bei Infektions- oder Seuchenverdacht oder bei Bestätigung der Seuche enthalten, einschließlich Empfehlungen für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern.
- 7. Die Pläne müssen Ausbildungsprogramme vorsehen, um praktische Kenntnisse und administrative Verfahrensweisen zu erhalten und weiterzuentwickeln.
- 8. Diagnoselaboratorien müssen über geeignete Einrichtungen für Post-Mortem-Untersuchungen und über die erforderlichen Kapazitäten für serologische, histologische und andere Untersuchungen verfügen und in der Lage sein, Schnelldiagnosen zu stellen. Es sind Vorkehrungen zur schnellen Beförderung von Proben zu treffen.
- 9. Die Pläne müssen Vorschriften für den Impffall und insbesondere Vorgaben für die in diesem Falle erforderliche Vorgehensweise enthalten - Erstellung eines umfassenden Impfplans mit Angabe darüber, welche Populationen von Geflügel und Vögeln einzubeziehen sind, Angaben zur erforderlichen Impfstoffmenge (Schätzwert), Angaben zur Logistik einer derartigen Maßnahme, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Impfstoffverfügbarkeit, der Lagerungs- und Verteilungskapazitäten und der Verfügbarkeit von Impfpersonal.
- 10. Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet muss in den Krisenplänen die Bereitstellung von Daten über die Eintragung gewerblicher Geflügelhaltungsbetriebe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geregelt sein.
- 11. Die Pläne enthalten Verfahrensvorschriften für die Anerkennung amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und Vögeln anderer Spezies.
- 12. Die Pläne enthalten Verfahrensvorschriften für die Identifizierung von Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte.
- 13. Die Pläne enthalten Verfahrensvorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Veterinär-, Gesundheits- und Umweltbehörden.
- 14. Die zur Durchführung der Pläne erforderliche gesetzliche Vollmacht muss vorliegen.
Anhang XI
Entsprechungstabelle
Diese Richtlinie | Richtlinie 092/40/EWG |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c) | - |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) | Artikel 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | - |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 | Anhang III Unterabsatz 3 |
Artikel 2 Absätze 2 und 3 | - |
Artikel 3 Nummern 1 bis l4, Nummern 17 und 18, Nummer 20, Nummern 22 bis 33 | - |
Artikel 3 Nummer 15 | Artikel 2 Buchstabe a) |
Artikel 3 Nummer 16 | Artikel 2 Buchstabe b) |
Artikel 3 Nummer 19 | Artikel 2 Buchstabe d) |
Artikel 3 Nummer 21 | Artikel 2 Buchstabe e) |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 3 |
Artikel 5 Absatz 2 | - |
Artikel 6 Absatz 1 | - |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absätze 3 und 4 | - |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) and b) | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e) und g) | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h) | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) |
Artikel 8 | - |
Artikel 9 | Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 10 | - |
Artikel 11 Absatz 1 | |
Artikel 11 Absätze 2 und 3 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) |
Artikel 11 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 11 Absätze 6 und 7 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 11 Absatz 8 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) |
Artikel 11 Absätze 9 und 10 | - |
Artikel 12 | - |
Artikel 13 | - |
Artikel 14 | Artikel 6 |
Artikel 15 | Artikel 8 |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 3 | - |
Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 10 |
Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 13 |
Artikel 18 Buchstabe a) | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) |
Artikel 18 Buchstabe b) | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) |
Artikel 18 Buchstabe c) | - |
Artikel 19 Buchstabe a) | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) |
Artikel 19 Buchstaben b), c) und d) | Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d) und e) |
Artikel 19 Buchstabe e) | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Buchstabe f), g) und h) | - |
Artikel 20 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) |
Artikel 21 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h) |
Artikel 22 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) |
Artikel 23 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f) und i) |
Artikel 24 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer ii) |
Artikel 25 | - |
Artikel 26 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer iii) |
Artikel 26 Absatz 2 | - |
Artikel 27 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) |
Artikel 28 | - |
Artikel 29 | Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 30 Buchstabe a) | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) |
Artikel 30 Buchstaben b) und c) | Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b), c) und d) |
Artikel 30 Buchstaben d), e), g) und j) | - |
Artikel 30 Buchstabe f) | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) |
Artikel 30 Buchstabe h) | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e) |
Artikel 30 Buchstabe i) | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe f) |
Artikel 31 | Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 32 | - |
Artikel 33 | - |
Artikel 34 | - |
Artikel 35 | - |
Artikel 36 | - |
Artikel 37 | - |
Artikel 38 | - |
Artikel 39 | - |
Artikel 40 | - |
Artikel 41 | - |
Artikel 42 | - |
Artikel 43 | - |
Artikel 44 | - |
Artikel 45 | - |
Artikel 46 | - |
Artikel 47 | - |
Artikel 48 | - |
Artikel 49 | Artikel 11 |
Artikel 50 | - |
Artikel 51 | - |
Artikel 52 Absatz 1 | Artikel 15 |
Artikel 52 Absätze 2 und 3 | Artikel 14 |
Artikel 53 | - |
Artikel 54 | Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a) Unterabsatz 1 |
Artikel 55 | Artikel 16 Buchstabe a) Unterabsatz 1 |
Artikel 56 | Artikel 16 Buchstabe a) Unterabsatz 2 |
Artikel 57 | - |
Artikel 58 | - |
Artikel 59 | - |
Artikel 60 | - |
Artikel 61 | Artikel 18 |
Artikel 62 | - |
Artikel 63 | Artikel 17 |
Artikel 64 Absätze 1, 2 und 4 | - |
Artikel 64 Absatz 3 | Artikel 20 |
Artikel 65 | Artikel 21 |
Artikel 66 | - |
Artikel 67 | - |
Artikel 68 | Artikel 22 |
Artikel 69 | - |
Artikel 70 | Artikel 23 |
Anhang I | - |
Anhang II | - |
Anhang III | Anhang I |
Anhang IV | - |
Anhang V | - |
Anhang VI | Anhang II |
Anhang VII | Anhang V |
Anhang VIII | Anhang IV |
Anhang IX | - |
Anhang X | Anhang VI |
Anhang XI | - |
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
- - Die Kommission beabsichtigt, die Verfahrensvorschriften der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich1 für Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Durchführung veterinärrechtlicher Maßnahmen zu aktualisieren.
- - Allgemeines Ziel ist es, die spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelinfluenza gezielter zu verwirklichen.
- Allgemeiner Hintergrund
- - Dieser Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG betrifft nur die Geflügelinfluenza (auch: aviäre Influenza, AI).
- - Mit ihrem Vorschlag für eine neue Richtlinie des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Bezug auf das diesbezügliche KOM-Dokument) will die Kommission die geltenden Vorschriften der Richtlinie 92/40/EWG des Rates2 aktualisieren, um Seuchenausbrüche besser verhüten und unter Kontrolle bringen zu können und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, Kosten und Verluste sowie die negativen Auswirkungen der Seuche auf die Gesellschaft als Ganze auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der gering pathogenen Form der Seuche (um zu verhindern, dass das Virus zu einer hoch pathogenen Form mutiert), gegebenenfalls zur Impfungen und durch andere Maßnahmen, die den neuesten wissenschaftlichen Informationen über die Krankheit, den im Zuge der letzten Ausbrüche gesammelten Erfahrungen und dem Erfordernis Rechnung tragen, die Massentötung und Beseitigung von Tieren weitestgehend zu vermeiden.
- - Die vorgeschlagenen Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften zur AI-Bekämpfung sollten zeitgleich mit der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich erfolgen, um letztere mit der neuen Richtlinie in Einklang zu bringe und damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten für die Durchführung bestimmter der neu eingeführten AI-Bekämpfungsmaßnahmen eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten.
- - Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates wird den Mitgliedstaaten zur Zeit eine Finanzhilfe der Gemeinschaft (50%) für Ausgaben gewährt, die u.U. im Rahmen der Tilgung der HPA11 getätigt werden, namentlich für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung und unschädliche Beseitigung ihres Geflügels und das Reinigen und Desinfizieren von Eiern, Futtermitteln und anderen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können. Nach demselben Artikel kann die Gemeinschaft auch 100% der Ausgaben für Impfstoffe und 50 % der Impfkosten erstatten (zur Zeit sind nach der Richtlinie 92/40/EWG nur Notimpfungen und keine Schutzimpfungen zulässig).
1 ABL. L 224 vom 18.8.1990, S. 19; Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
2 ABL. L 167 vom 22.6.1992, S. l.
• Übereinstimmung mit anderen Politiken
- - Die Verhütung von und Intervention in Krisensituationen wird derzeit debattiert. Die Kommission hat bereits eine erste Studie2 über ein EU-Modell zur Finanzierung der von Tierseuchen ausgehenden Risiken erstellen lassen; eine ergänzende Studie ist für 2005 vorgesehen. Sie hat auch in Angriff genommen, die gesamte Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft zu bewerten und in diesem Zusammenhang auch Fragen über Kosten/Nutzen der derzeitigen Instrumente zur Finanzierung der Überwachung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen zu prüfen und herauszukristallisieren, wie Erzeuger veranlasst werden sollten, alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Minimierung des Risikos der Einschleppung von Seuchenerregern in ihre Betriebe erforderlich sind. In diesem Zusammenhang werden auch Hauptrisikofaktoren (Tierbesatzdichte und innerbetriebliche biologische Gefahren) sowie Maßnahmen zur Abschwächung dieser Risiken und die Auswirkungen auf den EU-Haushalt geprüft.
- - Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studien und ihrer Bewertung könnten Alternativen zur gegenwärtigen finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Dennoch wurde es angesichts des hohen Gesundheitsrisikos und der Dringlichkeit der Überarbeitung der geltenden Vorschriften für angemessen gehalten, den vorliegenden Vorschlag anzunehmen und nicht erst das Ende des Bewertungsprozesses abzuwarten.
1 In der Entscheidung 90/424/EWG wird für HPAI noch der sehr veraltete Begriff "Geflügelinfluenza" verwendet.
2 http://europa.eu.int/comm/food/animal/diseases/financial/risk_financing_model_10-04_en.pdf .
2. Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Parteien
- - Die Mitgliedstaaten wurden im Juli/Oktober 2004 innerhalb der Arbeitsgruppe der Kommission und auf elektronischem Wege zu dem Entwurf eines Vorschlags für eine neue Richtlinie des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (aviären Influenza) gehört. Im Oktober 2004 fand auch eine Konsultation europäischer NRO statt, in deren Folge Verbesserungsvorschläge für bestimmte Artikel und Anhänge des Entwurfs berücksichtigt wurden.
- Einholung und Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten
- - Zur AI: Die neuen Maßnahmen wurden in den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses aus den Jahren 2000 und 2003 umfassend berücksichtigt.
- Folgenabschätzung
- - Die von der Abteilung für Tiergesundheit und Tierschutz des Wissenschaftlichen Ausschusses in ihrem Bericht über die "Definition der Geflügelpest und die Impfung gegen die Seuche" aus dem Jahre 2000 identifizierten politischen Optionen wurden bewertet. Drei mögliche Optionen für die Seuchenbekämpfung wurden genauer geprüft, und die Option betreffend eine Änderung der Definition des Begriffs der Geflügelpest dahingehend, dass künftig auch die LPAI darunter fällt und Bekämpfungsmaßnahmen den verschiedenen Virustypen und Tieren Rechnung tragen, wurde für die sinnvollste gehalten.
- - Die Folgen der neuen AI-Bekämpfungsmaßnahmen und der mit diesem Entwurf eingebrachten Vorschläge zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates wurden abgeschätzt (Bezug auf das SEC-Dokument).
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Übersicht über die vorgeschlagenen Aktionen
- - Der vorliegende Vorschlag dient in erster Linie folgenden Änderungen der Entscheidung 090/424/EWG:
- - Festlegung einer Finanzhilfe (bis zu 50%) für die von den Mitgliedstaaten jährlich durchzuführenden Überwachungsprogramme;
- - Festlegung einer Finanzhilfe (30%) zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Keulung von Tieren nach LPAI-Ausbrüchen entstanden sind. Der im Vergleich zu HPAI-Ausbrüchen geringere Beitrag ist insofern gerechtfertigt, als die Mitgliedstaaten sich die Option der Nichtkeulung im Falle von LPAI offen halten sollten und eine höhere Gemeinschaftsbeteiligung sie dazu veranlassen könnte, von dieser Option nicht in angemessener Weise Gebrauch zu machen. Zum anderen sollte es das gemeinschaftlich kofinanzierte Überwachungsprogramm gestatten, LPAI frühzeitig zu erkennen, wodurch sich umfassende Keulungsaktionen minimieren ließen, mit entsprechend positiver Auswirkung auf die Haushalte der Mitgliedstaaten;
- - in Bezug auf die Impfung: Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft in obigem Sinne auch weiterhin nur für Notimpfungen. Gleichermaßen keine Änderungen existierender Bestimmungen über die Kofinanzierung von HPAI-Bekämpfungsmaßnahmen. Weitere Anpassungen und Klarstellungen sind vorgesehen.
- Rechtsgrundlage
- - Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 37.
- Subsidiaritätsprinzip
- - Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
- Prinzip der Verhältnismäßigkeit
- - Der Vorschlag regelt die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Mindestmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei Ausbruch von Geflügelpest in Beständen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies und für Mindestmaßnahmen, die zur effizienten und wirksamen Durchführung mehrjähriger Programme zur Überwachung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Zoonosen erforderlich sind.
- Wahl der Rechtsinstrumente
- - Als Rechtsinstrument wird eine Entscheidung vorgeschlagen. Der Vorschlag betrifft Änderungen existierender Vorschriften über Ausgaben im Veterinärbereich, die in einer Ratsentscheidung festgelegt sind. Das für diese Änderung vorgeschlagene Instrument ist daher ebenfalls eine Entscheidung des Rates.
4. Haushaltsauswirkungen
Aufgrund der neuen Vorschriften für die Überwachung und Bekämpfung von LPAI wäre der Vorschlag für Mitgliedstaaten und Gemeinschaft mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts lassen sich wie folgt veranschlagen:
- a) LPAI-Überwachung: 1-2 Mio. €/Jahr. Dieser Betrag trägt den Kosten der AI-Überwachungsprogramme Rechnung, die die Mitgliedstaaten in den Jahren 2003 und 2004 eingeführt haben. Diese Programme sollen jedoch in Zukunft verschärft werden, was zu zusätzlichen Kosten führen dürfte;
- b) LPAI-Bekämpfung durch Bestandskeulungen: ~1-4 Mio. €/Jahr. Dieser Betrag ist gerechtfertigt aufgrund
- der Ergebnisse der AI-Überwachung in den Mitgliedstaaten im Jahre 2003 und der ersten Daten über die LPAI-Überwachung im Jahre 2004;
- der durchschnittlichen Kosten der einzelnen AI-Ausbrüche in der Gemeinschaft, bei denen in den vergangenen Jahren Bestände gekeult wurden (~150,000 € je Geflügelhaltungsbetrieb); und
- der Kosten dieser Ausbrüche zu Lasten des EU-Haushalts (finanzielle Beteiligung in Höhe von 30%, was 50,000 € je Haltungsbetrieb entspricht).
Wird davon ausgegangen, dass es EU-weit jährlich zu ~80-320 LPAI-Ausbrüchen kommt, so lässt sich absehen, dass 20-80 LPAI-infizierte Haltungsbetriebe jährlich von Keulungsmaßnahmen betroffen sein werden, was 25% der Betriebe entspricht, in denen LPAI festgestellt wird.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass letztendlich beschlossen wird, eine AI-Impfstoffbank zu errichten, jährlich 1-2 Mio. € für die Anlage und Unterhaltung dieser Bank anfallen würden. Zur Berechnung dieses Schätzbetrags wurden die Kosten der bereits für die Impfstoffherstellung errichteten MKS-Antigenbank zugrunde gelegt. Es wird jedoch betont, dass
- - nach den geltenden Bestimmungen von Artikel 7 der Entscheidung 90/424/EWG gemeinschaftliche Impfstoffbanken schon jetzt über den Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können;
- - die neue Richtlinie die Gemeinschaft nicht zur Anlage einer AI-Impfstoffbank verpflichtet, sondern lediglich die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage schafft.
Diesem besonderen Aspekt wird daher im vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG nicht Rechnung getragen. Wie in der den beiden Kommissionsvorschlägen über AI beiliegenden Folgenabschätzung bereits erwähnt, würden sich die im Rahmen der Festlegung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen (einschließlich der Errichtung einer Impfstoffbank) jährlich anfallenden zusätzlichen Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts auf ~3-8 Mio. € belaufen (im Schnitt also auf ~5-6 Mio. € ).
Es wird jedoch damit gerechnet, dass die genannten Kosten durch die Einsparungen, die durch die Minimierung des Risikos künftiger HPAI-Epidemien erzielt werden, ausgeglichen werden. Natürlich lässt es sich nicht genau beziffern, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen die Zahl künftiger HPAI-Epidemien herabsetzen würden, deren Auftreten aufgrund des damit verbundenen Risikos weitgehend unvorhersehbar bleibt und nie ganz ausgeschlossen werden kann. Hätte die EU die geplanten Maßnahmen jedoch schon in den vergangenen fünf Jahren beschlossen und durchgeführt, so hätte sich einer der beiden großen Seuchenzüge in der Gemeinschaft mit Wahrscheinlichkeit verhindern lassen. Dies legt den Schluss nahe, dass mit den geplanten Maßnahmen in den kommenden 10 Jahren zwei größere HPAI-Epidemien verhütet werden können.
Entwurf eines Vorschlags für eine Entscheidung des Rates
zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die aviäre Influenza, bisher als "Geflügelpest" bekannt, ist eine schwere Viruserkrankung der Vögel, die für Tiere ein sehr ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellt. Influenzaviren aviären Ursprungs können auch für den Menschen gesundheitsgefährdend sein.
(2) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich4 kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Die genannte Entscheidung sieht zur Zeit die Möglichkeit vor, eine Finanzhilfe zur Tilgung der durch sogenannte "hoch pathogene" Virusstämme hervorgerufenen Geflügelinfluenza zu gewähren.
(3) Bei den letzten Seuchenausbrüchen sind gering pathogene aviäre Influenzaviren anschließend zu hoch pathogenen Viren mutiert, mit verheerenden Folgen und Gesundheitsrisiken für den Menschen. Einmal mutiert, ist das Virus nur schwer unter Kontrolle zu bringen. In der Richtlinie xxx mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest5 sind verbindliche Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt, auch in Bezug auf gering pathogene Viren, damit Ausbrüche hoch pathogener aviärer Influenza verhindert werden können.
(4) Aufgrund der Verabschiedung der Richtlinie xxx ist es angezeigt, die Entscheidung 90/424/EWG dahingehend zu ändern, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung gering pathogener Stämme aviärer Influenzaviren gewährt werden können, die zu hoch pathogenen Stämmen mutieren können.
(5) Der Bezug auf Artikel 40 in Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates ist falsch, da das Verfahren, auf das Bezug genommen wird, Gegenstand von Artikel 41 ist -
1 ABL. C vom , S. .
2 ABL. C vom , S. .
3 ABL. C vom , S. .
4 ABL. L 224 vom 18.8.1990, S. 19; Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG (ABL. L 325 vom 12.12.2003, S. l).
5 ABL. L vom , S. . Siehe beiliegenden Vorschlagsentwurf.
HAT folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der sechste Gedankenstrich gestrichen;
- b) in Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
- "Keulung aller infizierten oder seuchenkranken bzw. seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere empfänglicher Arten und deren unschädliche Beseitigung sowie, im Fall von Geflügelinfluenza, Vernichtung der Eier;".
- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahme gemäß Absatz 2 angezeigt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 41 eine neue Entscheidung über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 fallenden Maßnahmen beschlossen werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.
- 2. Es wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
- 1. Dieser Artikel findet Anwendung im Falle des Ausbruchs von Geflügelinfluenza im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
- 2. Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Geflügelinfluenza, sofern die in der Richtlinie xxx vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen in Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassend und ordnungsgemäß durchgeführt und Tiereigentümer im Falle der Keulung von infizierten oder seuchenkranken bzw. seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tieren empfänglicher Arten zügig und angemessen entschädigt wurden.
- 3. Die erforderlichenfalls in mehrere Tranchen aufgeteilte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt festgesetzt:
- bei hoch pathogener Geflügelinfluenza 50% und bei gering pathogener Geflügelinfluenza 30% der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für das Töten von Tieren, die Vernichtung tierischer Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren von Betrieben und Ausrüstungen, die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen, sowie diese nicht desinfiziert werden können, entstehen,
- soweit beschlossen wird, eine Notimpfung im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie xxx durchzuführen: 100 % der Kosten für die Beschaffung des Impfstoffes und 50 % der Kosten der Durchführung der Impfung."
- 3. Im Anhang wird folgende Krankheit in Gruppe 1 aufgenommen:
- "Geflügelinfluenza."
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel. den
Im Namen des Rates
Der Präsident