A. Problem und Ziel
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie wird in Deutschland ganz überwiegend durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) umgesetzt. Die 2. GPSGV sieht nur in sehr geringem Maße Bußgeld- und Strafvorschriften vor. Diese geringen Sanktionsmöglichkeiten wurden von den Ländern im Rechtssetzungsverfahren gerügt (BR-Drs. 231/11 (PDF) ) und die Aufnahme zusätzlicher Sanktionsmöglichkeiten gefordert. Dieser Forderung soll mit der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen werden. Gleichzeitig wird die 2. GPSGV formell daran angepasst, dass das ermächtigende Gesetz nunmehr das Produktsicherheitsgesetz vom 08. November 2011 ist und ihre Bezeichnung entsprechend angepasst. Schließlich werden in der Verordnung zur Abhilfe eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens wegen nicht vollständiger Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG die Grenzwerte der Richtlinie für Arsen, Antimon und Quecksilber übernommen. Hierdurch wird zugleich auf ein Urteil des EuGH vom 09. Juli 2015 zu Schadstoffgrenzwerten in Deutschland reagiert. Die entsprechenden Grenzwerte der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Arsen, Antimon und Quecksilber gelten damit auch in Deutschland.
B. Lösung
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug wird an das Produktsicherheitsgesetz als ermächtigendes Gesetz angepasst. Die Ordnungswidrigkeiten werden erweitert. Die Grenzwerte der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Arsen, Antimon und Quecksilber werden übernommen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die "Bürokratiebremse" (Bundeskabinett vom 25.03.2015) kommt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Bundeskanzleramt
Berlin, 12. August 2015
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1)
Vom ...
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2011, 2178) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S.1350) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)".
2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter " § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter " § 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt.
3. § 2 Nummer 24 a werden die Wörter "Spielzeug sind" durch die Wörter "sind Spielzeug" ersetzt und nach der Angabe "14 Jahren" die Wörter "zum Spielen" durch die Wörter "für den Gebrauch beim Spielen" ersetzt.
4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen."
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "die mit der Verwendung des Spielzeugs" das Wort "verbundenen" durch das Wort "verbunden" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:
- 1. 0,7 µg Blei
- 2. 25,0 µg Barium.
7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "2009/48/EG" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug" gestrichen.
8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Rates" folgende Wörter eingefügt "über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates".
9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1)Der Hersteller muss die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt."
10. In § 18 wird nach den Wörtern "in dieser Verordnung" das Wort "geregelten" durch das Wort "geregelte" ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten" das Wort "und" eingefügt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
12. In § 21 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)" durch die Angabe "(EG) Nr. 765/2008" ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,
- 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereit stellt oder
- 5. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder
- 5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
- (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie sieht in Artikel 51 vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen gegen Wirtschaftsakteure festlegen, die bei einem Verstoß gegen einzelne Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG erforderlich sind. Die Richtlinie 2009/48/EG wird in Deutschland ganz überwiegend durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) umgesetzt. Die 2. GPSGV sieht nur in sehr geringem Maße Bußgeld- und Strafvorschriften vor. Diese geringen Sanktionsmöglichkeiten wurden von den Ländern im Rechtssetzungsverfahren gerügt (BR-Drs. 231/11 (PDF) ) und die Aufnahme zusätzlicher Sanktionsmöglichkeiten gefordert. Dieser Forderung soll mit der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen werden. Gleichzeitig wird die 2. GPSGV formell daran angepasst, dass das ermächtigende Gesetz nunmehr das Produktsicherheitsgesetz vom 08. November 2011 ist und ihre Bezeichnung entsprechend angepasst. Schließlich werden in der Verordnung zur Abhilfe eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens wegen nicht vollständiger Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG die Grenzwerte der Richtlinie für Arsen, Antimon und Quecksilber übernommen. Hierdurch wird zugleich auf ein Urteil des EuGH vom 09. Juli 2015 zu Schadstoffgrenzwerten in Deutschland reagiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf werden die Sanktionsmöglichkeiten der zuständigen Behörden gegen Wirtschaftsakteure, die gegen sie betreffende Pflichten der Verordnung verstoßen wesentlich erweitert. Hierdurch wird eine Verbesserung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung erreicht.
Die Grenzwerte der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Arsen, Antimon und Quecksilber werden durch die Verweisung in der Regelung des § 10 Abs. 1 in die Verordnung übernommen.
Im Übrigen wird die Verordnung formell daran angepasst, dass das ermächtigende Gesetz nicht mehr das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, sondern nunmehr das Produktsicherheitsgesetz vom 08. November 2011 ist. Die Bezeichnung der Verordnung wird entsprechend angepasst.
III. Alternativen
Keine IV. Ermächtigungsgrundlage
Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch die 2. ProdSV. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des ProdSG. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für seinen Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem europäischen Recht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Seine Regelungen sind darauf ausgerichtet, die einheitliche Erfüllung der Anforderungen der Spielzeugverordnung sicher zu stellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
VII. Befristung; Evaluation
Eine
Befristung oder Evaluierung dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2009/48/EG eine derartige Befristung oder Evaluierung ebenfalls nicht vorsieht.
B. Besonderer Teil
Artikel 1:
Nummern 1, 6a, 7,8 und 10-12: rechtsförmlich erforderliche Anpassungen
Nummer 2: Die stofflichen Anforderungen des § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind 2013 in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung überführt worden.
Nummer 3: rechtsförmliche Anpassung und Klarstellung des Gewollten
Nummern 4,5 und 9: redaktionell erforderliche Anpassungen der materiellen Rechtsvorschriften für die erweiterten Ordnungswidrigkeiten in Nummer 13;
Nummer 6 b: Der EuGH hat am 09. Juli 2015 das Rechtmittel Deutschlands zu Schadstoffgrenzwerten im Rahmen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG zurückgewiesen. Es besteht daher die Verpflichtung, die entsprechenden Grenzwerte der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Arsen, Antimon und Quecksilber in Deutschland zu übernehmen. Dieser Verpflichtung wird mit der Änderung in § 10 Absatz 3 Satz 1 nachgekommen.
Nummer 13: Die erweiterte Ordnungswidrigkeitsvorschrift setzt Artikel 51 der Richtlinie 2009/48/EG um. Sie entspricht der Forderung der Bundesländer, die im Rechtssetzungsverfahren zur 2. GPSGV erhoben wurde (BR-Drs. 231/11 (PDF) ).
Artikel 2:
Inkrafttretens Regelung
- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/84/EU (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 49) geändert worden ist.