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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik - EU Bund - s. 2. GPSGV

Richtlinie 2014/84/EU der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage a der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Nickel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 192 vom 01.07.2014 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/48/EG enthält allgemeine Vorschriften für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden. CMR-Stoffe der Kategorie 2 dürfen nicht in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten verwendet werden, ausgenommen diese Stoffe sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die die einschlägigen Konzentrationen nicht überschreiten, die für die Einstufung von diese Stoffe enthaltenden Gemischen als CMR festgelegt wurden, sie sind für Kinder unzugänglich oder ihre Verwendung wurde zugelassen. Die Kommission kann die Verwendung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 in Spielzeug gestatten, wenn die Verwendung des fraglichen Stoffs vom wissenschaftlichen Ausschuss bewertet und insbesondere im Hinblick auf die Exposition als sicher eingestuft wurde und wenn die Verwendung des Stoffs in Erzeugnissen für Verbraucher nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verboten ist. Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG enthält die Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen.

(2) Bei Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0) handelt es sich um ein typisches Metall. Es wird vornehmlich bei der Herstellung von nickelhaltigen Legierungen (u. a. nichtrostendem Stahl) verwendet, aber auch beim Vernickeln, bei der Herstellung von nickelhaltigen Produkten wie Batterien und Schweißelektroden sowie bei der Herstellung von nickelhaltigen Chemikalien. Wegen seiner Korrosionsbeständigkeit sowie seiner hohen elektrischen Leitfähigkeit wird Nickel auch in Spielzeugen, beispielsweise in Modelleisenbahnen und für Batteriekontakte, verwendet.

(3) Nickel ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft. Da es keine spezifischen Anforderungen gibt, kann Nickel in Spielzeug in Konzentrationen enthalten sein, die der einschlägigen Konzentration entsprechen, die für die Einstufung von Gemischen, die Nickel enthalten, als CMR festgelegt wurde, nämlich 1 %, oder kleiner ist als diese.

(4) Nickel wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 umfassend bewertet. Im Risikobewertungsbericht der EU 2008 (EU RAR) 5 wurde der Schluss gezogen, dass in Bezug auf eine karzinogene Wirkung am Arbeitsplatz weitere Untersuchungen nötig sind, um die Karzinogenität von Nickel bei inhalativer Aufnahme zu bewerten. Im Nachtrag 2009 6 zum EU RAR, der mit Blick auf die Übergangsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt wurde, gelangte man zu dem Schluss, dass auf Unionsebene keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Ergebnisse der zweijährigen Studie an Ratten zur Karzinogenität von metallischem Nickel bei inhalativer Aufnahme keinen Anlass für eine Überprüfung der bestehenden Karzinogenitätseinstufung gaben.

(5) In Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG wird die Verwendung von Nickel in nichtrostendem Stahl in Spielzeug bereits gestattet, da sich Nickel in nichtrostendem Stahl im Hinblick auf seine karzinogenen Eigenschaften als sicher erwiesen hat.

(6) Zur Bewertung der Gesundheitsrisiken durch metallisches Nickel in elektrischem Spielzeug (Vernickelung, Beschichtung und Legierungen zur Herstellung der elektrischen Leitfähigkeit) bat die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) um eine Stellungnahme. In seiner am 25. September 2012 angenommenen Stellungnahme "Assessment of the Health Risks from the Use of Metallic Nickel (CAS No 7440-02-0) in Toys" (Bewertung der Gesundheitsrisiken durch die Verwendung von metallischem Nickel aus Spielzeug) stellt der SCHER fest, dass bei der Handhabung von Spielzeug kein Krebsrisiko aufgrund einer Exposition gegenüber Nickel besteht, da die Inhalation von metallischem Nickel aus Spielzeug extrem unwahrscheinlich ist. Der SCHER gelangt außerdem zu dem Schluss, dass die Verwendung von Nickel in Spielzeugteilen, die das ordnungsgemäße elektrische Funktionieren des Spielzeugs ermöglichen, nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme von Nickel über Mund oder Haut beinhaltet; dies ist zurückzuführen auf die Beschränkungen der Nickelfreisetzung aus metallhaltigen Teilen in Spielzeug, auf die begrenzte Zugänglichkeit der metallhaltigen Teilen sowie auf die geringe Oberfläche der nickelhaltigen Teile, die das ordnungsgemäße elektrische Funktionieren des Spielzeugs ermöglichen. Vom SCHER werden also keine Gesundheitsrisiken erwartet.

(7) Nach Anhang II Teil III

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