A. Problem und Ziel
- Die Änderungsverordnung dient dazu, die Übergangsregelungen in § 61h der Aufenthaltsverordnung bis zum 30. April 2011 zu verlängern. Eine Nichtverlängerung hätte zur Folge, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bis zum 30. Juni 2010 Konformitätsbescheide für technische Standards erteilen müsste, die bereits zum 1. Mai 2011 wieder auf einen weiterentwickelten Standard umgestellt werden, da zu diesem Termin der elektronische Aufenthaltstitel eingeführt wird. Dies würde für die Hersteller technischer Systeme und Bestandteile sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen hohen Aufwand an Personal und Kosten bedeuten, der mit der vorliegenden Verordnung vermieden werden soll.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Durch die Verordnung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
2. Vollzugsaufwand
- Die Verlängerung der Fristen verursacht bei den Ausländerbehörden keinen Mehraufwand.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, Nummer 13a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
- In § 61h Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2009 (BGBl. I S. 1287) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "30. Juni 2010" durch die Angabe "30. April 2011" ersetzt.
Artikel 2
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, ......
Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Die Übergangsfristen in § 61h der Aufenthaltsverordnung werden verlängert, da mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 1. Mai 2011 eine gemeinsame technische Plattform zur Beantragung der elektronischen Reiseausweise (eRA) und des eAT eingeführt wird. Mit der Fristverlängerung soll eine zusätzliche aufwendige Prüfung technischer Verfahren, mit denen ausschließlich der eRA beantragt wird, vermieden werden, da diese nur noch für einen begrenzten Zeitraum zum Einsatz kommen. Des Weiteren soll verhindert werden, dass zusätzlich personelle und finanzielle Ressourcen insbesondere der Hersteller der einzusetzenden technischen Systeme und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik beansprucht werden.
II. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es ist von einer Entlastung der öffentlichen Haushalte auszugehen, da vermieden wird, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik innerhalb kurzer Zeit eine wiederholte Zertifizierung der eingesetzten Systeme vornehmen muss.
2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten
Es werden für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Ein Anstieg bürokratischer Belastungen ist daher nicht zu erwarten.
III. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die Änderung der Aufenthaltsverordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen.
B. Besonderer Teil
Die Aufenthaltsverordnung verlangt in § 61d von den Herstellern technischer Systeme, die von den Ausländerbehörden im Rahmen der Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung für elektronische Reiseausweise eingesetzt werden, dass diese Hersteller die Anforderungen einhalten, die in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik formuliert sind. Die Übereinstimmung mit den genannten Richtlinien wird durch einen Konformitätsbescheid nachgewiesen, den das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Basis eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüfstelle ausstellt.
Mit der Änderungsverordnung werden die in § 61h vorgesehene Übergangsregelungen bis zum 30. April 2011 verlängert. Die Übergangsregelungen in § 61h ermöglichen es den Ausländerbehörden bislang, solche elektronischen Systeme zur Datenübertragung und Erfassungssysteme für Lichtbilder und Fingerabdrücke, die am 29. Juni 2009 bereits eingesetzt wurden, noch bis zum 30. Juni 2010 ohne Konformitätsbescheid des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zum Zweck der Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren für Ausländer mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium einzusetzen. Die bislang für die Beantragung von Passersatzpapieren maßgeblichen technischen Standards (XPass-Standard gemäß BSI TR-03104), die einer Konformitätsprüfung bis zum 30. Juni 2010 zugrunde zu legen wären, werden mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels jedoch insgesamt auf eine gemeinsame technische Plattform umgestellt. Diese ist unter anderem im technischen Standard (Datenaustauschformat XhD gemäß BSI TR-03123) festgelegt. Mit dieser Umstellung ist durch die Verfahrensentwickler ein vollständig neues Antragsverfahren umzusetzen und in den Behörden zu installieren.
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die Übergangsfristen in § 61h der Aufenthaltsverordnung zu verlängern. Eine aufwendige Prüfung technischer Verfahren, die nur noch für einen begrenzten Zeitraum (Zertifizierungszeitraum von unter einem Jahr) zum Einsatz kommen, ist zu vermeiden. Gleichzeitig ist nur durch eine Verlängerung der Übergangsfrist zu verhindern, dass zusätzlich personelle und finanzielle Ressourcen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der Hersteller der einzusetzenden technischen Systeme beansprucht werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kapazitäten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik bereits zusätzlich beansprucht werden. Grund dafür ist, dass die Verfahren für den neuen elektronischen Personalausweis und die Verfahren für den elektronischen Aufenthaltstitel auf Grund der nunmehr auseinanderliegenden Einführungstermine (nPersonalausweis 1. November 2010, eAufenthaltstitel 1. Mai 2011) nicht mehr gemeinsam geprüft werden können.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Damit wird die Verlängerung der zunächst bis 30. Juni 2010 befristeten Übergangsregelungen bis 30. April 2011 erreicht.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1320:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |