A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG (Nr. ) L 114 S. 1) abgelöst. Die geänderte Verordnung ist in all ihren Teilen verbindlich und am 11. Januar 2010 in Kraft getreten. Wie die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 761/2001 enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bezüglich der Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, der Aufsicht über deren Tätigkeit und der Eintragung der geprüften Organisationen in das Register nicht ausschließlich unmittelbar ausführungsfähiges Recht und bedarf insoweit der Ausfüllung durch Regelungen in den Mitgliedstaaten. Das Umweltauditgesetz ist daher an die Vorgaben der neuen Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anzupassen.
Die neue EG-Verordnung räumt den Mitgliedstaaten nunmehr außerdem die Option ein, auch Organisationen, die ihren Sitz in Ländern außerhalb der Europäischen Union haben, zu registrieren (sogenanntes weltweites EMAS).
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Regelungsaufträge der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dies betrifft zunächst eine teilweise geänderte Terminologie in der EG-Verordnung. Der Begriff "Gültigkeitserklärung" im deutschen Recht ist durch den Begriff "Validierung" zu ersetzen, der Begriff der Eintragung wird durch den Begriff "Registrierung" ersetzt. Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Registrierung von Teilstandorten abgeschafft werden.
Zusätzlicher Änderungsbedarf ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, auch Organisationen, die ihren Sitz in Ländern außerhalb der Europäischen Union haben, zu registrieren. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden. Die weltweite Öffnung des europäischen Umweltmanagementsystems oder des sogenannten EG-Öko-Audits entspricht einem Bedarf, der von interessierten Wirtschafts- und Regierungskreisen außerhalb der Europäischen Union artikuliert worden ist und eröffnet deutschen Umweltgutachtern ein weiteres Betätigungsfeld. Notwendig werden Ergänzungen der Umweltgutachterzulassung, die auf Drittstaaten zu erstrecken ist, und Ergänzungen im Registrierungsverfahren. Letzteres soll im Wege einer Verordnung geregelt werden. Das Änderungsgesetz zum Umweltauditgesetz stellt die entsprechende Ermächtigungsgrundlage bereit.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
I. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.
II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Sonstige Preiswirkungen, auch auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ebensowenig sind Kosten für mittelständische Unternehmen zu erwarten.
III. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung wird angesichts der geringen zu erwartenden Fallzahl von Zulassungsanträgen von Umweltgutachtern für Drittstaaten sehr begrenzt sein, zumal er einmalig entsteht.
Umweltgutachter, die in Staaten außerhalb der Europäischen Union im Rahmen von EMAS tätig werden wollen, müssen eine Zusatzzulassung für das jeweilige Drittland besitzen. Es entstehen grundsätzlich ein Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten aus Informationspflichten, da diese Zulassung einen Antrag voraussetzt. Nach Schätzungen aufgrund der bisherigen Auslandstätigkeit von Umweltgutachtern werden allerdings voraussichtlich nicht mehr als 10% und damit höchstens 22 Umweltgutachter von dieser Ergänzung ihrer Zulassung auf Drittländer einmalig Gebrauch machen. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird daher sehr begrenzt sein.
Auf Seiten der Verwaltung, hier der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) mbH, sind die Anträge auf Erweiterung der Zulassung zu prüfen und zu bescheiden. Angesichts der geringen zu erwartenden Fallzahl wird der Zusatzaufwand, der zudem einmalig entsteht, sehr begrenzt sein.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Umweltauditgesetz - UAG)".
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen".
- b) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst:
" § 33 Registrierung im EMAS-Register
§ 34 Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung
§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung".
3. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG (Nr. ) L 114 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 061/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 761/2001" durch die Angabe "Nr. 1221/2009" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitt e 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitt e 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter "Artikels 4 und Anhang V Abschnitt e 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitt e 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitt e 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter "Artikels 4 und Anhang V Abschnitt e 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 761/2001" durch die Angabe "Nr. 1221/2009" ersetzt.
6. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 31" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Eine Person, die nicht als Umweltgutachter zugelassen ist, darf für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen, wenn sie
- 1. die Fachkundeanforderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,
- 2. auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzt, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich sind, und
- 3. in entsprechender Anwendung der § § 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend."
- b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr beschriebenen Umfang und nur als Angestellter eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte verantwortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Umwelterklärungen und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gelten für die Tätigkeit des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung entsprechend."
10. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Nummer 1 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
"wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG (Nr. ) L 168 S. 1, L 203 vom 29.8.1995 S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitt e 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG (Nr. ) L 14 S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche".
- bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "Nr. 1" die Wörter "oder auf Grund einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung" angefügt.
- b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den Wörtern "genannten Personen" die Wörter "oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat" eingefügt sowie im zweiten Halbsatz die Wörter "Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen" durch die Wörter "Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt und nach dem Wort "Personen" die Wörter "oder Organisationen" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004 + AC:2009 (Ausgabe 011/2009) und DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt."
11. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Abschnitt e 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitt e 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort "Gültigkeitserklärung" durch das Wort "Validierung" ersetzt.
12. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" und die Wörter "Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "für gültig erklärten" durch das Wort "validierten" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nachgeht." durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht." ersetzt.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- d) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- e) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 6 gilt" durch die Wörter "Die Absätze 4, 6 und 7 gelten" ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnitt e 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter " für gültig erklärt haben" durch die Wörter "validiert haben" ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen
Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen."
16. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Ein Mitglied wird höchstens zwei Mal in Folge für den Umweltgutachterausschuss berufen. Anschließend muss vor einer erneuten Berufung eine Unterbrechung von mindestens einer Berufungsperiode liegen."
17. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 4, Artikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "gemäß Artikel 20 bis 24 und 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "gemäß Artikel 4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "gemäß Artikel 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
18. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Teilstandorten" gestrichen und wird die Angabe "Nr. 761/2001" durch die Angabe "Nr. 1221/2009" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 11 bis 17 und Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt und werden nach dem Wort"Stelle" die Wörter "nach Wahl der Organisation" eingefügt sowie nach dem Wort"Hauptsitz" die Wörter "oder dem Sitz der Managementzentrale im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" angefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Europäischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 33 Registrierung im EMAS-Register".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter " für gültig erklärt" durch das Wort "validiert" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird aufgehoben.
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Im Falle einer Sammelregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist eine Organisation unter Auflistung aller ihrer an EMAS teilnehmenden Standorte in das Register einzutragen."
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Teilstandort" gestrichen.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- cc) In Satz 5 werden die Wörter "Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter "Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- dd) In Satz 6 werden die Wörter "Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Ergänzende Regelungen über die Registrierung ausländischer Standorte nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 35 Absatz 2 bleiben unberührt."
20. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 34 Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung".
- b) In Absatz 1 wird das Wort "eingetragene" durch das Wort "registrierte" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Wird der Register führenden Stelle eine vollständige Umwelterklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorgelegt, prüft sie, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte nach Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen."
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 15 Absatz 1 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 15 Absatz 2 oder Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- ddd) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 15 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- e) In Absatz 5 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" und werden die Wörter "Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- f) In Absatz 6 werden die Wörter "Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
21. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung".
- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" und werden die Wörter "Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Registrierungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 bis 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit Ausnahme des Verfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben," ersetzt sowie die Wörter "oder Teilstandorten" gestrichen.
- d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von § 33 und § 34 abweichende Regelungen des Registrierungsverfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben, zu treffen."
22. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe " § 35 Satz 2" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung validiert oder eine Validierung oder Erklärung mitzeichnet".
- bb) In Nummer 10 werden nach der Angabe "nach § 20" die Wörter "oder nach § 35 Absatz 2" eingefügt.
- cc) In Nummer 11 werden die Wörter "Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)" ersetzt.
- dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. entgegen Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine dort genannte Information oder Umwelterklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig validiert,".
- ee) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. entgegen Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, oder".
- ff) In Nummer 13 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
24. In § 38 Absatz 1 wird die Angabe "21. August 2002" durch die Angabe "[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes]" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umweltauditgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) (im Folgenden auch EMAS III genannt) hat die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG (Nr. ) L 114 S. 1) (im Folgenden auch EMAS II genannt) abgelöst. Die geänderte Verordnung ist in all ihren Teilen verbindlich und am 11. Januar 2010 in Kraft getreten. Durch die Anwendung der in der Verordnung EG (Nr. ) 1221/2009 erstmals festgelegten verbindlichen Kennzahlen in den Bereichen Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch und Emissionen und Veröffentlichung der Daten in der Umwelterklärung werden die von den Unternehmen und Organisationen freiwillig erbrachten Umweltleistungen künftig stärker sichtbar. Die Überprüfung der Daten obliegt den Umweltgutachtern. Wie die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 761/2001 enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bezüglich der Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, der Aufsicht über deren Tätigkeit und der Eintragung der geprüften Organisationen in das Register kein unmittelbar ausführungsfähiges Recht und bedarf insoweit der Ausfüllung durch Regelungen in den Mitgliedstaaten. Das Umweltauditgesetz ist daher an die Vorgaben der neuen Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anzupassen. Ein zusätzlicher Änderungsbedarf ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, auch Organisationen von außerhalb der EU zu registrieren. Die Nutzung dieser Option bedingt Ergänzungen der Umweltgutachterzulassung, die auf Drittstaaten zu erstrecken ist, und Ergänzungen im Registrierungsverfahren.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen zur Ausfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Regelungsaufträge der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dies betrifft insbesondere eine teilweise geänderte Terminologie in der EG-Verordnung, ferner waren in großem Umfang Verweisungen an das neue Verordnungsrecht anzupassen. Der Begriff der Gültigkeitserklärung im deutschen Recht ist durch den Begriff der Validierung zu ersetzen, der Begriff der Eintragung wird durch den Begriff der Registrierung ersetzt. Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Registrierung von Teilstandorten abgeschafft werden.
Die weltweite Öffnung des EG-Öko-Audits entspricht einem Bedarf, der von interessierten Wirtschafts- und Regierungskreisen außerhalb der Europäischen Union artikuliert worden war. Entsprechend dem Kommissionsentwurf wurde jedoch keine europäische Stelle für die Registrierung von Organisationen dieser Art geschaffen. Jedem einzelnen Mitgliedstaat ist vielmehr die Option eröffnet, ein Registrierungsverfahren für Organisationen von außerhalb der Europäischen Union anzubieten. Hiervon soll in Deutschland im Wege einer entsprechenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden, die es ermöglicht, Details zum Registrierungsverfahren festzulegen. Mit der weltweiten Öffnung von EMAS wird deutschen Umweltgutachtern zudem ein weiteres Betätigungsfeld eröffnet. Nach den Vorgaben von EMAS III benötigen sie für entsprechende Prüftätigkeiten allerdings künftig zusätzlich zu ihrer branchenbezogenen Zulassung eine zusätzliche Zulassung für das Drittland, in dem sie tätig werden wollen. Auch insoweit sind die Regelungen im Umweltauditgesetz ergänzungsbedürftig.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist ferner die bereits bestehende Anforderung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Unternehmen und sonstige Organisationen als Voraussetzung ihrer Registrierung (und der Aufrechterhaltung der Registrierung) im EMAS-Register gestärkt worden. Der Umweltgutachter muss zusätzlich zur Validierung der Umwelterklärung eine Erklärung abgeben, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften auf der Seite des EMAS-Teilnehmers vorliegen. Dies entspricht der bisherigen deutschen Praxis und wird nunmehr auch im Umweltauditgesetz verankert.
2. Sonstige Änderungen
Spätestens seit dem 1. August 2006 können Fachkenntnisbescheinigungsinhaber nur noch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer Umweltgutachterorganisation oder bei einem Umweltgutachter arbeiten, da nur auf diesem Wege den Anforderungen der EMAS-Verordnung an die Qualifikation der Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Genüge getan wird, § 33 in Verbindung mit § 8 Umweltauditgesetz. Die jetzige Änderung des Umweltauditgesetzes stellt dies mit einer Neuformulierung der entsprechenden Regelungen ausdrücklich klar.
Neben der Änderung des Umweltauditgesetzes sind auch die UAG-Beleihungsverordnung, die UAG-Gebührenverordnung sowie die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anzupassen. Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden die Verfahren zur Änderung dieser Verordnungen parallel zum Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Umweltauditgesetzes betreiben.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die Regelungsinhalte des EG-Öko-Audits betreffen die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen und sonstigen Organisationen, die die Behandlung von Umweltaspekten mittels eines Umweltmanagementsystems einbezieht, sowie deren Eintragung in das EMAS-Register. Ferner wird die wirtschaftliche Betätigung der Umweltgutachter geregelt.
Da die Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern und die Registrierung geprüfter Organisationen der Verwirklichung des Ziels der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dienen, die Umweltleistung von Organisationen kontinuierlich zu verbessern (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009), können ergänzend auch die umweltrechtlichen Kompetenztitel herangezogen werden (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht und Strafrecht), 18 (Bodenrecht), 24 (Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung), 29 (Naturschutz und Landschaftspflege), 32 (Wasserhaushalt) und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 (Kernenergie) des Grundgesetzes).
Soweit die vorgesehenen Änderungen des Umweltauditgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unterliegen, ist die Wahrnehmung dieser Kompetenzen durch den Bund zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Sie dient der Qualitätssicherung des EG-Öko-Audits und gewährleistet, dass Gutachter bundesweit auf demselben hohen Niveau tätig werden. Dies ist erforderlich, weil es sich bei der Tätigkeit als Umweltgutachter um ein Berufsbild handelt, das sich auf Bereiche mit hohem Gefährdungspotential erstreckt. So bringt die Teilnahme am EG-Öko-Audit für Unternehmen oft auch den Vorteil mit sich, dass der Vollzug des Umweltordnungsrechts erleichtert wird, indem z.B. auf behördliche Überwachungsmaßnahmen verzichtet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die gutachterliche Überprüfung der Standorte der eingetragenen Organisationen und die zusätzliche Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen des EG-Öko-Audits im Registrierungsverfahren sichergestellt wird, dass nach EMAS registrierte Organisationen auf Grund ihres funktionsfähigen Umweltmanagementsystems über eine effektive Eigenüberwachung ihrer umweltrelevanten Tätigkeiten verfügen.
Ein weiterer Grund dafür, dass das Registrierungssystem bundesweit nach denselben Verfahren und Anforderungen gehandhabt werden muss, liegt schließlich darin, dass die Registrierungsvoraussetzungen, wann immer eine Organisation - etwa ein größeres Industrieunternehmen - ihr Umweltmanagementsystem über mehrere, in verschiedenen Bundesländern oder in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegene Standorte erstreckt, länderübergreifend für eine Organisation überprüft werden müssen. Eine länderrechtliche Regelung ist daher auch in Hinblick auf die länderübergreifenden Aufgaben, die den registerführenden Stellen zugewiesen werden, nicht sinnvoll. Ein effektives bundesrechtlich geregeltes Registrierungsverfahren gewährleistet ein einheitliches Qualitätsniveau der an EMAS teilnehmenden Organisationen und sichert die Durchsetzung materieller Umweltschutzziele und - anforderungen. Das Verfahren zur Registrierung der am EG-Öko-Audit teilnehmenden Betriebe und anderen Institutionen kann für die teilnehmenden Organisationen und die betroffenen Bereiche des Umweltrechts in sinnvoller Weise nur einheitlich und nicht teils bundes- und teils landesrechtlich geregelt werden.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Gesetz trifft die zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 notwendigen Regelungen zur Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Registrierung von Organisationen. Die Regelungen bauen auf den europarechtlichen Vorgaben auf.
V. Befristung
Eine Befristung ist abzulehnen, da das Gesetz der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht dient, das auf Dauer angelegt ist.
VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- a) Durch die Gesetzesänderung sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund zu erwarten. Die Gesetzesänderung führt ferner zu keinem nennenswerten Mehraufwand bei der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsstelle (DAU) GmbH als Zulassungsstelle. Ein eventueller Mehraufwand würde jedenfalls durch das Gebührenaufkommen ausgeglichen.
- b) Auch bei den Ländern wird das Gesetz zu keinem nennenswerten Mehraufwand führen. Soweit bei den registerführenden Stellen gegebenenfalls ein Mehraufwand wegen der Durchführung eines Registrierungsverfahrens für außereuropäische Standorte entsteht, würde dieser Mehraufwand jedenfalls durch das Gebührenaufkommen ausgeglichen. Die Ausgestaltung und damit ein möglicher Mehraufwand im Registrierungsverfahren kann auch erst im Rahmen einer noch zu erlassenden Verordnung nach dem neuen § 35 Absatz 2 abgeschätzt werden.
- c) Ein finanzieller Mehraufwand für die Kommunen ist nicht zu erwarten.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Sonstige Preiswirkungen sind nicht zu erwarten. Da die Gesetzesänderung keinen nennenswerten Mehraufwand bei der Zulassungs- bzw. bei den Registerstellen zur Folge hat, ist eine Erhöhung der für Amtshandlungen dieser Stellen erhobenen Gebühren und damit eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft, insbesondere der Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen und der teilnehmenden Organisationen, nicht zu erwarten. Auf das Verbraucherpreisniveau wird sich das Gesetz gleichfalls nicht auswirken.
3. Bürokratiekosten
- a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch den neuen § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 (Informationspflicht) geringfügig erhöht, allerdings einmalig bei sehr geringer Fallzahl und absehbar niedriger Belastung im Einzelfall. Dem entspricht eine ebenso niedrige Erhöhung des Erfüllungsaufwandes bei der Verwaltung. Für die Bürgerinnen und die Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die bestehenden Zulassungsverfahren für Umweltgutachter für eine Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union werden nicht verändert, so dass sich hinsichtlich dieser Grundzulassung keine Veränderungen hinsichtlich ihres bestehenden Erfüllungsaufwandes einschließlich der Informationspflichten ergeben. Neu geschaffen wird allerdings die Möglichkeit einer ergänzenden Zulassung für ein Drittland. Bei der Antragstellung sind die für diese Zulassung erforderlichen Angaben nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 7 Absatz 4 (neu) des Umweltauditgesetzes zu machen. Nachgewiesen werden müssen eigene Rechts- und Sprachkenntnisse bezüglich des jeweiligen Drittlandes oder eine Vereinbarung mit einem Vertragspartner und die Qualifikation des Vertragspartners und dessen Unabhängigkeit. Es werden nach Schätzungen auf Grund der bisherigen Auslandstätigkeit von Umweltgutachtern nicht mehr als 10% und damit höchstens 22 Umweltgutachter von dieser Ergänzung ihrer Zulassung auf Drittländer einmalig Gebrauch machen. Die Kosten für die erforderlichen Angaben dürften sich auf nicht mehr als ein Drittel der Kosten für die Angaben belaufen, die die Grundzulassung betreffen und für die vom Statistischen Bundesamt 250 € Bürokratiekosten pro Antrag ermittelt wurden.
- c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)
Auf Seiten der Verwaltung, hier der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) mbH, sind die Anträge auf Erweiterung der Zulassung zu prüfen und zu bescheiden (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Angesichts der geringen zu erwartenden Fallzahl wird der Zusatzaufwand, der zudem einmalig entsteht, sehr begrenzt sein.
VII. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
Der Entwurf enthält Regelungen, die eine weitere Verbreitung des Umweltmanagementsystems EMAS ermöglichen. Die Teilnehmer an dem System verbessern ihre Umweltleistung systematisch und kontinuierlich, indem sie ihre Umweltauswirkungen verringern und hierbei zum Beispiel auch das umweltverträgliche Verhalten von Auftragnehmern und Lieferanten fördern. Damit unterstützt der Gesetzentwurf die Klimaschutzziele der Bundesregierung und steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Eine gleichstellungspolitische Relevanz liegt nicht vor, da von dem Gesetz keine unterschiedlichen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten sind.
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Nummer 1 (Langbezeichnung des Gesetzes)
Die Änderung passt die Langbezeichnung des Gesetzes an die veränderte Rechtslage an.
Zu Nummer 2 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)
Bedingt durch neue Bezeichnungen in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 waren die Überschriften zu den §§ 19, 33, 34 und 35 zu ändern. Der Begriff der Gültigkeitserklärung im deutschen Recht wird durch den Begriff der Validierung und der Begriff der Eintragung durch den Begriff der Registrierung ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
Zu Nummer 3 ( § 1 UAG, Zweck des Gesetzes)
Die Änderung in § 1 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass das Gesetz der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dient, deren Regelungsaufträge es umsetzt.
Zu Nummer 4 ( § 2 UAG, Begriffsbestimmungen)
Die Änderungen in § 2 Absatz 1, 2 und 3 passen die Verweise redaktionell an die neue Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 an.
Zu Nummer 5 ( § 4 UAG, Anforderungen an Umweltgutachter)
Die Änderung in Absatz 1 passt den Verweis redaktionell an die neue Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 an.
Zu Nummer 6 ( § 5 UAG, Zuverlässigkeit)
Die Regelungen über den Strahlenschutzbeauftragten finden sich jetzt in § 31 der Strahlenschutzverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.8.2008 (BGBl. I S. 1793) geändert wurde, so dass der Verweis anzupassen war.
Zu Nummer 7 ( § 6 UAG, Unabhängigkeit)
Die Verweise in § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz, werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Die Neufassung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat eine klarstellende Funktion. Sie soll gewährleisten, dass bei Vorliegen von Hinweisen auf eine etwaige Weisungsgebundenheit des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation die Bedenken der Zulassungsstelle nicht durch einen einfachen Hinweis auf eine Satzungs- oder eine vertragliche Regelung entkräftet werden können. Insoweit wird der Gesetzeswortlaut, wie er bis zum 21. August 2002 galt, wieder hergestellt.
Zu Nummer 8 ( § 7 UAG, Fachkunde)
Absatz 2 wird redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Der neue Absatz 4 legt auf Grund der Vorgaben des Artikels 22 der neuen EG-Verordnung die Fachkundeanforderungen fest, die ein Umweltgutachter persönlich zu erfüllen hat, wenn er im Rahmen seines Zulassungsbereiches in einem Drittland tätig werden will, und legt die Prüfgebiete fest. Nähere Bestimmungen zur Prüfung für diese zusätzliche Drittlandszulassung werden in der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung geschaffen werden.
Zu Nummer 9 ( § 8 UAG, Fachkenntnisbescheinigung)
Spätestens seit dem 1. August 2006 können Fachkenntnisbescheinigungsinhaber nach § 33 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 des Umweltauditgesetzes nur noch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer Umweltgutachterorganisation oder bei einem Umweltgutachter arbeiten, da nur auf diesem Wege den Anforderungen der EMAS-Verordnung an die Qualifikation der Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Genüge getan wird. Die Änderung des § 8 des Umweltauditgesetzes führt die Regelungen über Fachkenntnisbescheinigungsinhaber zusammen.
Zu Nummer 10 ( § 9 UAG, Zulassung als Umweltgutachter)
Die Verweise in § 9 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
In Absatz 1 Satz 3 wird entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegt, dass eine Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters auf das entsprechende Drittland auch im Falle einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisationen nach Artikel 22 Absatz 3 der EG-Verordnung vorgenommen wird.
Absatz 2 regelt das Zusammenwirken des Umweltgutachters mit angestellten Umweltgutachtern oder Fachkenntnisbescheinigungsinhabern sowie mit einer qualifizierten Person oder Organisation nach Artikel 22 Absatz 3 der EG-Verordnung. Es wird klargestellt, dass auch die Konformitätsbescheinigung nach Anhang VII der neuen EG-Verordnung von der jeweils mitwirkenden Person, im Falle einer Organisation nach Artikel 22 Absatz 3 der EG-Verordnung eines Vertretungsberechtigten dieser Organisation, mitzuzeichnen ist.
In Absatz 3 wird die geltende Rechtslage fortgeschrieben, dass die Zulassung als Umweltgutachter auch die Befugnis einschließt, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004 (Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung) zu erteilen. Diese Befugnis wird außerdem auf die Erteilung von Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN 16001:2009 (Energiemanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung) erstreckt, da die Anforderungen an ein Energiemanagementsystem in den Anforderungen für ein Umweltmanagementsystem nach EMAS enthalten sind und die entsprechende Kompetenz der Umweltgutachter daher bereits im Zulassungsverfahren abgeprüft wurde.
Zu Nummer 11 ( § 10 UAG, Zulassung als Umweltgutachterorganisation)
Die Verweise in § 10 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Der Begriff der Gültigkeitserklärung, den die EG-Verordnung nicht mehr verwendet, wird durch den nunmehr verwandten Begriff der Validierung ersetzt.
Zu Nummer 12 ( § 14 UAG, Zulassungsregister)
Die Verweise in § 14 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Gleichzeitig wird die neue Terminologie der Validierung übernommen.
Zu Nummer 13 ( § 15 UAG, Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungsinhabern)
Die Verweise in § 15 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst. Gleichzeitig wird die neue Terminologie der Validierung übernommen.
Die Änderung des § 15 Absatz 4 dient der Präzisierung der Eingriffsbefugnisse aus Gründen der Anlassaufsicht. Eine nicht ordnungsgemäße Prüfung kann auch aus der Nichtbeachtung des deutschen Umweltauditrechts resultieren, so dass dieser Tatbestand klarstellend mit aufzunehmen war.
Auf den Begriff der "konsolidierten" Fassung einer Umwelterklärung in Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe d kann verzichtet werden, da diese von dem Begriff der validierten Umwelterklärung mit erfasst ist.
Der zusätzliche Verweis auf Absatz 4 in Absatz 9 stellt klar, dass Maßnahmen der Anlassaufsicht auch ergriffen werden können, wenn Umweltgutachter nach anderen Rechtsvorschriften, etwa zur Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Rahmen des Emissionshandelssystems oder im Rahmen der Altfahrzeug-Verordnung tätig werden. Der neue Verweis auf Absatz 7 entspricht der gängigen Praxis der Zulassungsstelle, von Umweltgutachtern Fortbildungsnachweise auch für Tätigkeiten zu verlangen, die sie auf Grund anderer rechtlicher Regelungen wahrnehmen.
Zu Nummer 14 ( § 16 UAG, Anordnung, Untersagung)
Die Verweise und die Terminologie in § 16 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass Anordnungen und Untersagungen auch bei Tätigkeiten in Betracht kommen, die ihnen in den im Änderungsbefehl Nummer 13 bezeichneten anderen Rechtsvorschriften zugewiesen wurden.
Zu Nummer 15 ( § 19 UAG, Verbot der Validierung von Umwelterklärungen)
Die Verweise und die Terminologie in § 19 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Das Verbot wird auf die getrennt von der Umwelterklärung zu unterzeichnende Konformitätsbescheinigung nach Anhang VII der EG-Verordnung erstreckt.
Zu Nummer 16 ( § 22 UAG, Mitglieder des Umweltgutachterausschusses)
Zu Absatz 3
Klarstellung, dass die für Mitglieder geltenden Regelungen der Absätze 1 und 2 in gleicher Weise auch für deren Stellvertreter gelten.
Zu Absatz 4
Mit der Beschränkung der ununterbrochenen Mitgliedschaft auf zwei aufeinanderfolgende Berufungsperioden soll erreicht werden, dass nach 6 Jahren der Mitgliedschaft eine Person vor einer erneuten Berufung als Ausschussmitglied zunächst mindestens eine Berufungsperiode lang "aussetzen" muss. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Stellvertreter der Ausschussmitglieder ebenso wie Vertreter anderer Unternehmen und Organisationen die Möglichkeit haben, zum Ausschussmitglied berufen zu werden und verantwortlich an der Förderung und Weiterentwicklung von EMAS mitzuwirken. Der Ausschluss von der Mitgliedschaft nach 2 Berufungsperioden schließt nicht aus, dass diese Personen sodann als Stellvertreter weiter mitwirken. Nach der Aussetzung oder Stellvertreterschaft während einer Berufungsperiode ist eine erneute Berufung als Mitglied möglich.
Zu Nummer 17 ( § 28 UAG, Zulassungsstelle)
Die Verweise in § 28 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Zu Nummer 18 ( § 32 UAG, EMAS-Rgister)
Die Verweise in § 32 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Auch im Rahmen des Registrierungsverfahrens kommt eine Eintragung von Teilstandorten nicht mehr in Betracht, so dass diese Möglichkeit zu streichen war. Bei Sammelregistrierungen verschiedener Standorte eröffnet Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 jetzt die Wahlmöglichkeit, die Eintragung bei der Registrierungsstelle am Hauptsitz der Organisation zu beantragen oder für den Zweck der Registrierung eine Managementzentrale auszuwählen und sodann die Eintragung bei der Registrierungsstelle am Sitz der Managementzentrale zu beantragen. Das deutsche Recht war insoweit anzupassen.
Zu Nummer 19 ( § 33 UAG, Registrierung im EMAS-Register)
Die Verweise und die Terminologie in § 33 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Mit der Streichung des Absatz 1 Satz 3 entfällt die gegenstandslos gewordene Übergangsregelung für Fallkooperationen zwischen Umweltgutachtern und Fachkenntnisbescheinigungsinhabern, die übergangsweise bis 31. Juli 2006 fortgeführt worden war.
In Absatz 2 wird die bisherige Regelung fortgeschrieben, dass aus dem EMAS-Register auch im Falle einer Sammelregistrierung mehrerer Standorte die einzelnen Standorte aus dem Register ersichtlich sein müssen. Dies kann für Bestimmungen außerhalb des Umweltauditrechts von Bedeutung sein, etwa dort, wo ordnungsbehördliche Überwachungserleichterungen standortbezogen gewährt werden.
In Absatz 3 wird auf Grund der Vorgaben der neuen EG-Verordnung die Möglichkeit der Registrierung von Teilstandorten gestrichen.
Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass für die Registrierung von Standorten außerhalb der Europäischen Union besondere Regelungen gelten können und § 33 insoweit keine abschließende Regelung trifft.
Zu Nummer 20 ( § 34 UAG, Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung)
Die Verweise und die Terminologie in § 34 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst. Anstatt des Begriffs der Eintragung wird nunmehr der Begriff der Registrierung verwandt, anstatt des Begriffs der Aufrechterhaltung wird der Begriff der Verlängerung verwandt.
Zu Nummer 21 ( § 35 UAG, Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
Die Verweise und die Terminologie in § 35 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Die Registrierung von Teilstandorten wird als Folgeänderung zu §§ 32 und 33 abgeschafft.
Der neue Absatz 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten des Verfahrens für die Registrierung von Organisationen aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union im EMAS-Register. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Leitlinien der EU-Kommission zum Registrierungsverfahren bezüglich außereuropäischer Standorte umzusetzen. Inhaltlich können diese Regelungen vor allem die Vorlage von Unterlagen und die Kommunikation mit Organisationen, zuständigen Stellen und Umweltbehörden in Drittstaaten betreffen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich jedoch nicht auf das Registrierungsverfahren für inländische Standorte. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern nach Absatz 1.
Zu Nummer 22 ( § 36 UAG, Kosten)
Die Verweise in § 36 werden redaktionell an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Zu Nummer 23 ( § 37 UAG, Bußgeldvorschriften)
Die Bußgeldvorschriften werden an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst.
Die unbefugte Ausstellung der neuen Konformitätserklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird in die Bußgeldtatbestände aufgenommen.
Die Ergänzung in Absatz 2 dient der Anpassung des Gesetzes an den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Da danach die Europäische Union eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, müssen Regelungen, die auf europäische Rechtsakte Bezug nehmen, entsprechend ergänzt werden.
Zu Nummer 24 ( § 38 UAG, Übergangsvorschriften)
Klargestellt wird, dass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassungen und Fachkenntnisbescheinigungen ihre Gültigkeit behalten.
Zu Artikel 2
Artikel 2 ermächtigt das BMU, eine Neufassung des Umweltauditgesetzes bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1694:
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes (BMU)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben soll das Zulassungsverfahren für deutsche Umweltgutachter erweitert werden, um ihnen ein Betätigungsfeld in Drittstaaten zu eröffnen. Das BMU geht davon aus, dass durch den Antrag auf erweiterte Zulassung für Drittstaaten in marginalem Umfang Mehrkosten entstehen werden. Es schätzt, dass höchstens 10% der zugelassenen, d.h. insgesamt 22 Umweltgutachter die erweiterte Zulassung beantragen werden. Die Mehrkosten pro Antrag werden auf max. ein Drittel der Kosten für die Grundzulassung geschätzt. Letztere wurden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und belaufen sich auf 250 Euro.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten der Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter