Begründung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
A. Allgemeiner Teil
I. Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU)
Ein wesentlicher Teil dieser Verordnung betrifft die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) in das innerstaatliche Recht. Die Regelungen in dieser Mantelverordnung ergänzen die Umsetzungsregelungen des Mantelgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen auf Verordnungsebene. Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), Änderungen zur Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) und zur Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sowie den Erlass einer neuen Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV), die nicht durch die genannte Richtlinie ausgelöst sind (siehe dazu unter II.2.b,c,dund e).
1. Europarechtliche Vorgaben
a) Allgemein
Mit der Richtlinie über Industrieemissionen wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) überarbeitet und mit sechs sektoralen Richtlinien zusammengeführt, die Anforderungen an einzelne Anlagenarten festlegen. Es handelt sich um die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten
Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, die Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, die Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien sowie die Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.
b) Wesentlicher Inhalt der IVU-Richtlinie und der sektoralen Richtlinien
Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) regelt europäische Anforderungen an das Zulassungsrecht für Industrieanlagen in Europa. Sie wurde im Jahre 1996 als Richtlinie 96/61/EG verabschiedet, im Jahre 2008 überarbeitet und ist durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 in das deutsche Recht umgesetzt worden.
Die Richtlinie erfasst etwa 52.000 industrielle Anlagen in Europa (davon ca. 9.000 Anlagen in Deutschland), die in erheblichem Maße zur Umweltverschmutzung, zur Abfallerzeugung sowie zum Energieverbrauch beitragen. Ihr Ziel ist es, einheitlichere Umweltschutzstandards und damit gleichartige Wettbewerbsbedingungen in Europa zu schaffen. Neben der Luftverschmutzung haben industrielle Aktivitäten auch Auswirkungen auf das Wasser, den Boden und Abfall. Die Richtlinie verfolgt deshalb den Integrationsansatz, wonach nicht nur der Schutz der einzelnen Medien Luft, Wasser und Boden bezweckt ist, sondern die Belastung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen wird. Ziel der Richtlinie ist die Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt.
Das zentrale Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist die Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken (BVT) bei der Zulassung von Industrieanlagen in Europa. Unter BVT versteht man den Einsatz bewährter Techniken, mit denen sich insgesamt am Wirksamsten ein hohes Maß an Umweltschutz erzielen lässt und die sich unter Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile in dem betreffenden Sektor unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen anwenden lassen.
Was auf europäischer Ebene für jeden Industriesektor als BVT gilt, ist in BVT-Merkblättern (BREF) festgelegt. Diese werden in einem Informationsaustausch erarbeitet, der von der Kommission mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen durchgeführt wird.
Bei der Zulassung von Industrieanlagen müssen die besten verfügbaren Techniken (BVT) angewandt werden, wobei die unverbindlichen BVT-Merkblätter "berücksichtigt" werden sollen.
Zudem enthält die IVU-Richtlinie den Genehmigungsvorbehalt für die in der Richtlinie bestimmten Anlagenarten, Grundpflichten für Anlagenbetreiber, Regelungen zur Information der Öffentlichkeit und ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren sowie Anforderungen an Genehmigungsauflagen und zur Überwachung.
Industrieanlagen fallen auch unter die o.g. sektoralen Richtlinien, mit denen die Betriebsauflagen und andere technische Anforderungen geregelt werden. In Bezug auf die IVU-Richtlinie enthalten diese Vorschriften Mindestanforderungen für die jeweilige Anlagenart.
c) Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Richtlinie über Industrieemissionen
aa) Horizontale Regelungen der Richtlinie über Industrieemissionen (Kapitel I, II und VII der Richtlinie)
Seit dem Inkrafttreten der IVU-Richtlinie zeigte sich, dass im Vollzug in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede bei der sogenannten "Berücksichtigung" der BVT-Merkblätter bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten bestehen. Folge hiervon sind unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf das Genehmigungsrecht von Industrieanlagen, weshalb sich das Umweltschutzniveau in den Mitgliedstaaten im Ergebnis nicht wie beabsichtigt angeglichen hat. Hintergrund waren nach Auffassung der Kommission Mängel der derzeitigen Rechtsvorschriften und insbesondere der IVU-Richtlinie, die zur unbefriedigenden Durchführung und zu Schwierigkeiten bei den Durchsetzungsmaßnahmen in Europa führen. Die unterschiedlichen Umweltstandards haben überdies Wettbewerbsverzerrungen in der Industrie innerhalb der Europäischen Union zur Folge.
Zielsetzung der Revision der IVU-Richtlinie durch die Richtlinie über Industrieemissionen ist daher, die ungleiche Anwendung der besten verfügbaren Techniken in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verhindern. Hauptinstrument hierfür ist die verstärkte Anwendung der BVT-Merkblätter bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in den EU-Mitgliedstaaten.
Außerdem werden durch die Richtlinie über Industrieemissionen einige Bestimmungen des geltenden Rechts überarbeitet, um die Mängel der derzeitigen Anwendung der BVT zu beheben, klarere Vorschriften zu erhalten sowie den Mangel an Durchsetzungsvorschriften zu beseitigen.
Hierfür enthält die Richtlinie über Industrieemissionen die folgenden Änderungen:
- - Die Richtlinie sieht eine Stärkung des Konzepts der BVT bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten im Genehmigungsverfahren von Industrieanlagen vor. Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ist sicherzustellen, dass die im Betrieb erreichten Emissionen innerhalb der Bandbreiten der BVT-Merkblätter liegen. Damit wird eine strengere Beachtung europäischer Vorgaben bei der Grenzwertfestlegung in Europa erreicht;
- - Eine zusätzliche Stärkung erhält das Konzept der BVT dadurch, dass die Verabschiedung neuer BVT-Merkblätter in einem neuen Komitologieverfahren erfolgt. Dadurch wird eine rechtliche Stärkung der BVT-Merkblätter auch in formaler Hinsicht erreicht, denen als Beschluss nunmehr eine erhöhte Rechtsverbindlichkeit zukommen wird;
- - Um eine einheitlichere Überwachung der Vorgaben der Richtlinie in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, führt die Richtlinie ein System von Umweltinspektionen ein. Danach müssen die Mitgliedstaaten Umweltinspektionspläne für alle von der Richtlinie erfassten Anlagen aufstellen, die insbesondere eine Beschreibung der von den Anlagen ausgehenden Umweltprobleme enthalten. Auf deren Grundlage müssen Umweltinspektionsprogramme für die einzelnen Anlagen erstellt werden, die auch Höchstfristen für die Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen enthalten;
- - Eine zügige Umsetzung europäischer Vorgaben in den Mitgliedstaaten wird durch zwingende Fristen zur Überprüfung von Genehmigungen und deren Anpassung an neue BVT-Merkblätter erreicht;
- - Im Hinblick auf die Pflicht zur Rückführung bei Betriebsstilllegungen sieht die Richtlinie ein neues Konzept vor. Betreiber werden verpflichtet, bei Neugenehmigungen und Änderungsgenehmigungen einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen, der grundsätzlich den Maßstab für die Rückführungspflicht zum Ausgangszustand bei Betriebsstilllegungen darstellt;
- - Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen aus dem Genehmigungsverfahren erweitert die Richtlinie die zu veröffentlichenden Aspekte und schreibt - hinsichtlich bestimmter Punkte - eine zwingende Internetveröffentlichung vor;
- - Die Richtlinie enthält zudem Vorgaben zur Art und Form der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission, mit deren Hilfe die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie überprüft und sichergestellt werden kann;
- - Schließlich enthält die Richtlinie eine punktuelle Ausdehnung und einzelne Klarstellungen hinsichtlich des Geltungsbereichs.
bb) Grundsätzliche Aussagen zum Umsetzungsbedarf im deutschen Recht
Hinsichtlich der unter aa) aufgeführten Änderungen besteht Anpassungsbedarf im deutschen Recht. Demgegenüber sind diejenigen Regelungen der Richtlinie, die bereits Bestandteil der IVU-Richtlinie waren, durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 bereits im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Dies betrifft beispielsweise den Genehmigungsvorbehalt nach Artikel 4 und 5 für die von der Richtlinie bestimmten Anlagen, Anforderungen hinsichtlich Treibhausgasemissionen in Artikel 9, die Grundpflichten für Anlagenbetreiber nach Artikel 11, die Regelung zu Umweltqualitätsnormen in Artikel 18, Regelungen hinsichtlich von Änderungen der Anlagen durch die Betreiber nach Artikel 20, den Zugang zu Gerichten nach Artikel 25 und hinsichtlich grenzüberschreitender Auswirkungen gemäß Artikel 26 der Richtlinie.
Europäische Richtlinien sind gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich; den Mitgliedstaaten bleibt die Wahl der Form und der Mittel bei der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht überlassen. Soweit das innerstaatliche Recht den Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht bereits Rechnung trägt, bedarf es daher einer Anpassung.
2. Darstellung der Regelungsschwerpunkte der Richtlinie über Industrieemissionen und deren Umsetzungsbedarf
a) Stärkung europäischer Vorgaben bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten
Zur Erreichung einheitlicherer Umweltstandards stärkt die Richtlinie 2010/75/EG die besten verfügbaren Techniken, da gemäß Artikel 15 Absatz 3 zukünftig Emissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass die tatsächlichen Emissionen der Anlagen, die sogenannten Betriebswerte, innerhalb der Bandbreite der BVT-Merkblätter liegen. Dies sind auf europäischer Ebene zwischen der Kommission und Experten aus den Mitgliedstaaten, der betroffenen Industrie und Umweltschutzverbänden in einem besonderen Verfahren beschlossene Dokumente, die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Industrieanlagen enthalten. Neben technischbaulichen Vorgaben sind darin auch Bandbreiten der beim Betrieb von Anlagen zulässigen Emissionswerte beschrieben.
Die Richtlinie ermöglicht in Artikel 15 Absatz 4 über die strenge Vorgabe zur Anwendung der BREF-Bandbreiten in Artikel 15 Absatz 3 hinaus unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von den Anforderungen der BVT-Merkblätter bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten.
Da diese Anforderungen im innerstaatlichen Recht noch nicht festgelegt sind, bedarf es Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen erfolgen.
b) Auflagenüberwachung und Umweltinspektionen
Ein weiterer wichtiger Bereich der Richtlinie ist die Stärkung europäischer Vorgaben im Bereich der Durchsetzung und Überwachung der Richtlinien-Anforderungen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die neuen Anforderungen auch in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis der Mitgliedstaaten niederschlagen. Aus diesem Grund enthält die Richtlinie in Artikel 21 und 23 Anforderungen zur Überwachung der Genehmigungsauflagen und die Pflicht zur Durchführung von Umweltinspektionen. Im Rahmen der Richtlinien-Vorgaben zur Auflagenüberwachung sind vor allem die Pflicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 zur Überprüfung von Genehmigungsauflagen und zur Einhaltung aktualisierter Auflagen durch die jeweilige Anlage innerhalb der Frist von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Merkblättern, wenn diese fortentwickelte Anforderungen enthalten, umzusetzen.
Im Rahmen der Richtlinien-Vorgaben zu Umweltinspektionen müssen die Mitgliedstaaten anlagenübergreifende Umweltinspektionspläne aufstellen, die insbesondere die wesentlichen Umweltprobleme der Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie beschreiben (Artikel 23 Absatz 2 und 3). Sie dienen als Grundlage für Überwachungsprogramme, in denen anlagenspezifisch die Häufigkeit von Vor-Ort-Inspektionen festgelegt wird. Diese richtet sich nach dem Risikopotenzial der Anlagenarten und Einzelanlagen. Für die verschiedenen Risikostufen schreibt Artikel 23 Absatz 4 Höchstfristen von einem bzw. drei Jahren zur Durchführung von vor-Ort-Besichtigungen vor. Der Umfang der Umweltinspektionen wird durch die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 22 bestimmt.
Das innerstaatliche Immissionsschutzrecht schreibt in § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder eine fristengebundene Auflagenüberwachung noch die Aufstellung von Umweltinspektionsplänen und -programmen vor, so dass gesetzlicher Umsetzungsbedarf besteht. Im untergesetzlichen Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz besteht demgegenüber kein Umsetzungsbedarf.
Auch im Wasserrecht gab es bisher keine vergleichbaren Regelungen. Umsetzungsbedarf besteht hier zunächst für die Einleitung aus Abwasseranlagen, in die Abwasser aus Anlagen nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EG eingeleitet wird sowie auch für die Genehmigung von Anlagen nach Nummer 6.11 der genannten Richtlinie.
Umsetzungsbedarf besteht auch für die Deponien im Rahmen des Abfallrechts. Auch hier schreiben weder das Kreislaufwirtschaftsgesetz in § 47 noch die Deponieverordnung in § 22 eine fristgebundene Auflagenüberwachung und die Aufstellung von Umweltinspektionsplänen und -programmen durch die zuständige Behörde vor.
c) Bericht über den Ausgangszustand; Rückführungspflicht in den Ausgangszustand bei Betriebsstilllegungen
Eine wesentliche Neuerung der Richtlinie ist die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand und die entsprechende Pflicht zur Rückführung auf den Ausgangszustand (Artikel 22 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG). Diese Regelungen stellen ein neues Konzept für die Rückführung von Anlagengrundstücken im Fall der Betriebsstilllegung dar.
Danach haben Betreiber bestimmter Anlagen ab dem 7. Januar 2013 die Pflicht, bei Neu- und Änderungsgenehmigungen den Zustand des Bodens und Grundwassers zu beschreiben, wenn in der Anlage bestimmte gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.
Der sogenannte Bericht über den Ausgangszustand dient bei der späteren Stilllegung des Anlagengrundstücks als Maßstab für die Rückführungspflicht. Grundsätzlich ist dann nämlich nach Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG der in dem - seinerzeitigen - Bericht über den Ausgangszustand beschriebene Zustand des Anlagengrundstücks wiederherzustellen. Dabei ist die technische Durchführbarkeit der Rückführungsmaßnahme zu berücksichtigen. Mindestens ist jedoch Gefahrbeseitigung zu leisten (Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4). Da aber nur Verschmutzungen zu beseitigen sind, die nach 2013 eingetreten sind, besteht im Rahmen der Rückführungspflicht zum Ausgangszustand nach Artikel 22 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG keine Pflicht zur Beseitigung von Altlasten.
§ 5 Absatz 3 Nummern 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sehen bislang bei Stilllegung der Anlage eine Gefahrenabwehr und - in Umsetzung der IVU-Richtlinie - die Herstellung eines "ordnungsgemäßen Zustands" vor. Letztere Anforderung ist erfüllt, wenn dem geltenden Boden- und Grundwasserschutzrecht Rechnung getragen ist. Demgegenüber kennt das deutsche Immissionsschutzrecht weder eine Pflicht, bei Neu- und Änderungsgenehmigungen einen Ausgangszustandsbericht zu erstellen, noch die Pflicht zur Rückführung in den Ausgangszustand, so dass diesbezüglich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die verfahrensrechtlichen Anpassungen zum Bericht über den Ausgangszustand sind demgegenüber in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren vorzunehmen.
Auch für Industriekläranlagen, die im Wasserrecht geregelt werden, sieht das geltende Recht entsprechende Pflichten bislang nicht vor.
d) Weitere umsetzungsbedürftige Regelungen in Kapitel I und II der Richtlinie
Über die bislang genannten Regelungsbereiche hinaus enthalten Kapitel I und II der Richtlinie weitere Bestimmungen, die einer Umsetzung im deutschen Recht bedürfen.
Artikel 7 enthält Unterrichtungs- und Folgenbegrenzungspflichten des Betreibers sowie Behördenpflichten bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen. Zur Umsetzung reicht das geltende Störfallrecht nicht aus, da hiermit Pflichten für Ereignisse unterhalb der Störfallschwelle normiert werden und der Anwendungsbereich der beiden Richtlinien nicht deckungsgleich ist.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a enthält eine Pflicht für Betreiber, bei Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Zudem normiert Absatz 2 Unterabsatz 2 eine zwingende Untersagungsverpflichtung, wenn ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
Zudem sind die Vorgaben zu Genehmigungsauflagen in Artikel 14 zum Teil umsetzungsbedürftig. Insbesondere ist eine jährliche Pflicht für Betreiber zur Vorlage von Informationen aus der Emissionsüberwachung sowie sonstige für die Überwachung erforderlicher Daten gegenüber der zuständigen Behörde vorgesehen (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d). Artikel 14 ist überdies hinsichtlich der im Einzelnen aufgeführten Genehmigungsauflagen als Mindestkatalog ausgestaltet.
Ein weiterer Aspekt der neuen Richtlinie ist die Stärkung der Veröffentlichung von Informationen aus dem Genehmigungsverfahren, also auch von Änderungsgenehmigungsverfahren für bestehende Anlagen. In Artikel 24 ist gegenüber der bisherigen Regelung in Artikel 15 der IVU-Richtlinie zum einen der Umfang der zu veröffentlichenden Aspekte erweitert worden; zu veröffentlichen sind jetzt auch die Ergebnisse von Anhörungen und ihre Berücksichtigung in der Genehmigungsentscheidung, die Bezeichnung des einschlägigen BVT-Merkblattes oder Angaben zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten. Zum anderen ist nach Artikel 24 Absatz 2 und 3 eine zwingende Internetveröffentlichung hinsichtlich bestimmter Punkte vorgesehen. Dies betrifft den Inhalt der Entscheidung, die Entscheidungsgründe und die Gründe für ein Gebrauchmachen von der Abweichungsklausel nach Artikel 15 Absatz 4 sowie die vom Betreiber nach Artikel 22 getroffenen Rückführungsmaßnahmen bei Betriebsstilllegungen.
Die vorstehend genannten Regelungen sind bislang weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene hinreichend umgesetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG durch Mantelgesetz und Mantelverordnung
Eine Umsetzung grundlegender Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen erfolgt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen. Die vorliegende Verordnung enthält die erforderlichen Ergänzungen zur Umsetzung der Richtlinie auf Verordnungsebene.
2. Immissionsschutzrecht
Mit den Änderungen im Immissionsschutzrecht wird in erster Linie die Richtlinie über Industrieemissionen umgesetzt. Darüber hinaus werden Anpassungen in den Verordnungen über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) und über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vorgenommen, die nicht auf Vorgaben des EU-Rechts zurückzuführen sind. Zusätzlich erfolgt erstmals der Erlass der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV).
a) Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen - Konzeption der Umsetzung
Die Anforderungen der Richtlinie werden unter Beibehaltung der bewährten Strukturen im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in das Bundes-Immissionsschutzgesetz und mit der vorliegenden Mantelverordnung in die betroffenen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz integriert.
aa. Umsetzung der Stärkung der BVT-Merkblätter bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten
Die Umsetzung der Stärkung der BVT-Merkblätter bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten (Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EG) erfolgt weitgehend durch die im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen enthaltenen Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, und zwar in §§ 3, 7, 12, 17, 48 und 48b sowie der Anlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Mit der in dieser Mantelverordnung enthaltenen Ergänzung des § 21 Absatz 1 Nummer 3a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren wird zudem die Begründungspflicht zur Inanspruchnahme der Abweichungsregelung nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG (Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2) im Genehmigungsbescheid umgesetzt.
bb. Auflagenüberwachung und Umweltinspektionen
Die Vorgaben der Richtlinie über Auflagenüberwachung und Umweltinspektionen werden vollständig durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (Änderung § 52 und Einfügung eines neuen § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) umgesetzt, so dass keine Änderung der Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz im Hinblick auf diesen Regelungskomplex erforderlich ist.
cc. Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen
Das neue Konzept der Richtlinie 2010/75/EG zur Rückführung von Anlagengrundstücken bei Stilllegungen des Betriebs in den Ausgangszustand (Artikel 22) wird materiellrechtlich durch Anfügen eines neuen Absatzes 4 in § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen umgesetzt.
In der vorliegenden Mantelverordnung werden die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Bericht über den Ausgangszustand durch Ergänzung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren geregelt. Im neuen § 4a Absatz 4 und 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren wird vorgesehen, dass der Betreiber einer Anlage im Anwendungsbereich der Richtlinie mit dem Genehmigungsantrag einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen hat, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Zudem enthalten die Regelungen Einzelheiten über die im Bericht enthaltenen Informationen sowie über die Erfüllung der Vorgaben auf Grund anderer Vorschriften. Die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand gilt sowohl für Neugenehmigungen als auch für Änderungsgenehmigungen. Für letztere jedoch nur, wenn mit der Änderung neue Stoffe eingesetzt, erzeugt oder freigesetzt werden oder ein bereits verwendeter Stoff nunmehr in relevanter Menge oder Qualität eingesetzt, erzeugt oder freigesetzt wird. Durch Ergänzung der Vorschrift zum Inhalt des Genehmigungsbescheides (§ 21 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren) wird sichergestellt, dass der Bericht über den Ausgangszustand in der von der Behörde gebilligten endgültigen Fassung Teil der Feststellungswirkung des Genehmigungsbescheides wird. Schließlich wird eine Übergangsregelung eingeführt (§ 25 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren).
dd. Sonstige Regelungen der Kapitel I und II
Da die Richtlinien-Anforderungen nur für Anlagen nach Anhang I der Richtlinie gelten, wird in § 3 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Legaldefinition (Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie) für die Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie eingeführt. Diese sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem neuen § 4 Absatz 1 Satz 3 zu kennzeichnen. Durch die vorliegende Mantelverordnung erfolgt die entsprechende Anpassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen an die Vorgaben der Richtlinie und eine Änderung des Anhangs der Verordnung vom bisherigen "Spaltensystem" (Spalte 1; Spalte 2) zu einer modifizierten Darstellungsweise, in der Vorhaben mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, mit zwingender Umweltverträglichkeitsprüfung und die Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie gesondert gekennzeichnet werden. Damit kann auf die Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie Bezug genommen werden, wenn einzelne Anforderungen nur für diese Anlagen zur Geltung gebracht werden sollen. Ein Verweis auf die Spalten der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist damit zukünftig entbehrlich.
Die Verordnung enthält zudem die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen verfahrensrechtlichen Änderungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Die von der Richtlinie 2010/75/EG vorgesehene Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 24) wird durch entsprechende Ergänzungen bei den Regelungen zu Stilllegungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), zu nachträglichen Anordnungen (§ 17 Absatz 1a Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) sowie zur grenzüberschreitenden Behörden-und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 11a Absatz 6 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren) umgesetzt. Hierfür ist, um der Vorgabe des Artikels 24 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG gerecht zu werden, in Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides und von nachträglichen Anordnungen sowie der im Rahmen grenzüberschreitender Behördenbeteiligung zu übermittelnden Informationen insbesondere die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes erforderlich.
Zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG enthaltenen Mindestanforderungen an Genehmigungsauflagen wird § 21 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren um einen neuen Absatz 2a ergänzt, der die im Genehmigungsbescheid aufzunehmenden Angaben für Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie inhaltlich präzisiert.
b) Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist vorgesehen, soweit dies in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Neufassung) (ABl. EU (Nr. ) L 334 S. 17; Industrieemissionsrichtlinie), sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 175 S. 40; UVP-Richtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EG (Nr. ) L 140 S. 114) zwingend geboten ist oder dies bereits nach geltenden deutschen Recht der Fall war.
Als Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Gleichführung des deutschen mit dem europäischem Immissionsschutzrecht und um den erhöhten Erfüllungsaufwand, der sich selbst bei einer 1:1-Umsetzung der IED ergibt (siehe dazu unten Ziffer 3 und 4), zu kompensieren, wird die Bundesregierung prüfen, ob weitere Anlagenarten des Anhangs in ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überführt werden können. Die Entstehung einer Schutzlücke für die Umwelt wäre bei einer solchen Änderung nicht zu besorgen, da die betroffenen Anlagen nach wie vor genehmigungspflichtig blieben. Vergleichbares gilt für den Wegfall der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung. Denn das am 29. Februar 2012 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) sieht vor, durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung vor allem solcher Großvorhaben zu optimieren, deren Auswirkungen über die Einwirkungen auf ihre unmittelbare Umgebung hinausgehen. Da die Anwendung nicht auf raumbedeutsame Vorhaben beschränkt, sondern weit gefasst ist, können die Voraussetzungen auch bei der geplanten Errichtung von Anlagen mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflicht vorliegen.
Die Bundesregierung wird deshalb im Lichte der Erfahrungen mit dem neuen Instrument der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des PlVereinhG unter Wahrung der Vorgaben der UVP-Richtlinie über die Zuordnung der folgenden 29 Anlagenkategorien entscheiden: 1.12, 1.14.2.2, 2.1.1, 3.16.2, 3.18, 3.19, 3.24, 3.25.1, 4.4.2, 4.4.4, 4.6, 4.10, 5.2.1, 7.9.2, 7.12.1.2, 7.12.2, 7.17.1, 7.24.2, 8.3.1, 8.14.3, 8.15.1, 9.1.1, 9.2.1, 9.37.1, 10.7.1 und 10.17.1 sowie darüber hinaus Tierhaltungsanlagen nach den Nummern 7.1.9.1, 7.1.10.1 und 7.1.11.2.
Die Neufassung der Anlagenliste folgt in der Struktur der Anlage 1 zum UVPG. Die Tabelle ist vierspaltig gegliedert.
- - Spalte a weist eine numerische Differenzierung der Anlagenarten aus, die eine nach Art, Größe und Anforderungen eindeutige Zuordnung erlaubt.
- - Spalte b beschreibt die Anlagenart mit weiteren Differenzierungen nach bestimmten Kriterien, insbesondere Größe oder Kapazitäten.
- - Spalte c legt das Genehmigungsverfahren fest. Die Spaltenstruktur der bisherigen Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen wird in der Zusammenfassung abgebildet durch die Buchstaben G (Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und V (Genehmigung im vereinfachten Verfahren).
- - Spalte d weist durch Kennzeichnung mit dem Buchstaben E aus, dass die Anlageart von Artikel 10 der Industrieemissionsrichtlinie erfasst ist; die Kennzeichnung dient der Umsetzung der Anforderung des § 4 Abs. 1 S. 3 des BImSchG.
Soweit im besonderen Teil der Begründung nicht ausdrücklich dargestellt, erfolgt die Umstrukturierung des Anhangs ohne inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht.
Die Verordnung legt abschließend die nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen fest und bestimmt näher, welche Verfahren durchzuführen sind.
c) Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Das Verordnungsgebungsverfahren wird auch dazu genutzt, die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu novellieren, insbesondere den Kreis der Anlagenbetreiber, die zwingend einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen haben.
d) Erlass der Bekanntgabeverordnung
Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen und Sachverständige sind notwendig, um festzustellen, ob die Betreiberpflichten, die sich aus dem Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergeben, erfüllt sind. Hierzu wird im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes gefordert, dass diese Tätigkeiten von hierfür besonders qualifizierten, bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen durchgeführt werden. Dies ist notwendig, da zum einen fehlerhafte Beurteilungen große Auswirkungen auf den Mensch und die Umwelt nach sich ziehen können, zum anderen die Ergebnisse der Ermittlungen und Prüfungen als Grundlage für Verwaltungsakte herangezogen werden können.
Die Bekanntgabeverordnung regelt das Bekanntgabeverfahren und stellt Anforderungen an Stellen und Sachverständige. Sie konkretisiert die im neu erlassenen § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes getroffenen Vorgaben.
Die Bekanntgabeverordnung ersetzt die bisher durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen Vorgaben (Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes - Bekanntgabe-Richtlinie - in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.09. - 02.10.2003 in Hamburg und Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 30. März 2003) sowohl im Hinblick auf die materiellen Anforderungen als auch hinsichtlich des Verfahrens und führt diese in einer Verordnung zusammen. Sie überführt die Anforderungen der mit den Änderungen der §§ 26 und 29a BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie vom 11.08.2010 zu berücksichtigenden europarechtlichen Vorgaben auf Verordnungsebene.
3. Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG im Wasserrecht
Änderungen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG im Bereich des Wasserbzw. Abwasserrechts notwendig sind, erfolgen zunächst auf Gesetzesebene im Wasserhaushaltsgesetz.
Hierzu gehören insbesondere Anforderungen an den Verordnungsgeber (Abwasserverordnung) im Hinblick auf die Einhaltung der BVT-Merkblätter, die eine verstärkte Berücksichtigung im Vergleich zur bisherigen IVU-Richtlinie erfordern. BVT-Anforderungen werden im Wasserrecht weiter - wie bisher - über Anhänge der Abwasserverordnung umgesetzt. Die diesbezüglichen Regelungen in § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes wurden an die Vorgaben der Richtlinie in Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EG angepasst.
Nummer 6.11 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EG (eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser aus einer Anlage der Richtlinie 2010/75/EG einleiten) wird im Wasserrecht (§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) geregelt. In § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist - neben den bisher schon genehmigungspflichtigen UVP-pflichtigen Anlagen - ein Genehmigungserfordernis für alle Abwasserbehandlungsanlagen vorgesehen, in die nur industrielles Abwasser eingeleitet wird. Das Merkmal der "Eigenständigkeit" der Anlage aus Nummer 6.11 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EG bestimmt sich nach der Abgrenzung in § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ("Nebeneinrichtungen").
Indirekteinleiter nach §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auf Grund ihrer Anlagenbezogenheit grundsätzlich von § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasst, so dass die Koordinierung bereits über die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung gewährleistet ist. Eine Einbeziehung in die Industriekläranlagen Zulassungs- und Überwachungsverordnung ist daher nur in den Fällen des § 1 Absatz 2 vorgesehen, in denen diese Einleitungen nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasst sind.
Der Stand der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen wird im Wege der 1:1-Umsetzung nur für die vorgenannten Abwasseranlagen eingeführt ( § 60 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes). Dadurch ergeben sich zwangsläufig zwei unterschiedliche Technikniveaus, da für die übrigen Anlagen weiterhin die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten. In der Praxis dürften die Unterschiede zwischen beiden Niveaus - so sie denn überhaupt bestehen - eher gering sein.
Neben diesen gesetzlichen Änderungen wird eine neue Bundesverordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV), die die bisherigen IVU-Regelungen der Länder für die wasserrechtlichen Erlaubnisse ersetzt und an die Richtlinie 2010/75/EG anpasst, erlassen. Die Länder hatten die meisten entsprechenden Regelungen bisher entweder in den Landeswassergesetzen oder ebenfalls in eigenständigen Verordnungen geregelt. Diese werden nun zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG ergänzt. Neu sind vor allem die Regelungen über Überwachungspläne und Überwachungsprogramme (§ 9 IZÜV).
Der Weg einer Bundesverordnung wurde gewählt, da die Regelungen sich systematisch schwer in das Wasserhaushaltsgesetz eingepasst hätten. Allgemeine Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz zum Beispiel über Inhalts- und Nebenbestimmungen für wasserrechtliche Erlaubnisse ( § 13 Wasserhaushaltsgesetz) werden durch die entsprechenden besonderen Regelungen in der Verordnung (vgl. z.B. § 6 IZÜV) konkretisiert und ergänzt.
Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung erfasst nur Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 (Einbringen und Einleiten von Stoffen sowie "unechte Benutzungen"), die zu Industrieanlagen des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EG gehören, sowie die Genehmigungen und die Erlaubnisse für Anlagen nach Nummer 6.11, die vom Wasserhaushaltsgesetz erfasst sind. Die Regelungen wurden dabei entsprechend den Vorschriften im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den Verordnungen zum BImSchG gefasst. Verweisungen auf das Immissionsschutzrecht wurden zur Vereinfachung der Regelungen vorgenommen.
In § 10 der IZÜV ist zudem eine Unterrichtungspflicht der Länder an den Bund für bestimmte Informationen vorgesehen, die der Bund weiter an die Europäische Kommission übermitteln muss.
Die im Abschnitt 3 der Verordnung enthaltenen, bisher von den Ländern geregelten Abwasservorschriften für Abfallverbrennungsanlagen, wurden weitgehend unverändert in das Bundesrecht übernommen. Da diese Regelungen sich ebenfalls aus der Richtlinie 2010/75/EG ergeben (wie vorher aus der Richtlinie 2008/1/EG) wurden sie mit in diese Mantelverordnung einbezogen, um den Erlass einer weiteren Verordnung zu vermeiden.
Nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Richtlinie 2010/75/EG unterliegen bestimmte Deponien - mit Ausnahme der Inertabfalldeponien - der genannten Richtlinie. Die in Nummer 5.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgegebenen Mengenschwellen sind identisch mit den Mengenschwellen des § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ab denen die Zulassung einer Deponie nicht mehr ausnahmsweise auch im Plangenehmigungsverfahren sondern nur noch im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgen darf. Da diese Mengenschwellen niedrig sind, gibt es in Deutschland plangenehmigte Deponien in der Regel nur in der Klasse 0 für inerte Abfälle. Im Ergebnis unterfallen daher die planfeststellungsbedürftigen Deponien in aller Regel der Richtlinie 2010/75/EG. Die Deponien, die nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes lediglich einer Plangenehmigung bedürfen, werden daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfasst, da eine Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nur für Deponien erteilt werden darf, die von Anhang I Nummer 5.4 der Richtlinie 2010/75/EG nicht erfasst werden. Zur Klarstellung bleibt anzumerken, dass der Begriff "planfeststellungsbedürftige Deponien" auch die Deponien umfasst, für die bereits eine Planfeststellung vorliegt.
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.4.2011 über Abfalldeponien gelten die "technischen Anforderungen" der Richtlinie 1996/61/EG ("IVU-Richtlinie") durch die Anforderungen der EU-Deponierichtlinie 1999/31/EG als erfüllt. Nach Artikel 81 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EG gilt auch der vorgenannte Verweis auf die IVU-Richtlinie als Verweis auf die Richtlinie 2010/75/EG. Die EU-Deponierichtlinie wurde durch die Regelungen der §§ 34 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes i.V.m. der Deponieverordnung in das deutsche Recht umgesetzt. Allerdings gilt dies nur für die technischen Merkmale von Deponien und damit auch nur für die insoweit einschlägigen technischen Anforderungen. Hinsichtlich der Pflichten und Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EG außerhalb des Bereichs technischer Anforderungen an Deponien, insbesondere im Bereich der Überwachung, besteht dagegen auch im Abfallrecht Umsetzungsbedarf.
Vor diesem Hintergrund liegt der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG im Abfallrecht folgende Konzeption zu Grunde:
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz wird zur Umsetzung der Anforderungen und Pflichten der Richtlinie 2010/75/EG zunächst die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 22 zur Umweltinspektion übernommen sowie die Pflicht der zuständigen Behörden zur Aufstellung von Umweltinspektionsplänen und -programmen entsprechend der Vorgabe des Artikels 23 normiert. Die Umsetzung der übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Deponien, insbesondere Melde-, Informations- und Überwachungspflichten, soll demgegenüber durch entsprechende Änderungen in der Deponieverordnung erfolgen. Soweit dies erforderlich ist, werden die dahin gehenden Ermächtigungsgrundlagen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erweitert und ergänzt (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und § 47 Absatz 7 Satz 3). Schließlich wird eine Pflicht der Länder normiert, die zur Information der EU-Kommission erforderlichen Angaben über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Deponieverordnung werden statt der Begriffe"Umweltinspektion" und "Umweltauswirkungen" der Richtlinie 2010/75/EG die im deutschen Abfallrecht bereits eingeführten Begriffe "Überwachung" und "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" verwendet, welche die EU-rechtlichen Begrifflichkeiten mit umfassen. Hierdurch soll eine effiziente Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in das deutsche Recht gewährleist werden.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG werden in der Deponieverordnung folgende Regelungen getroffen:
Die in Artikel 7 der Richtlinie 2010/75/EG vorgesehenen Pflichten des Deponiebetreibers zur Folgenbegrenzung sowie Pflichten der Behörden bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit setzt § 12 Absatz 6 DepV um.
Die Umsetzung der Informations- und Dokumentationspflichten des Deponiebetreibers zur Einhaltung der Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2010/75/EG und für die Überprüfung und Aktualisierung der Zulassung nach Artikel 21 der Richtlinie 2010/75/EG erfolgt in § 13 Absatz 7 und 8 DepV.
Der in Artikel 24 der Richtlinie vorgesehenen Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in § 21a DepV durch eine ergänzende Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung in Form der Veröffentlichung im Internet Rechnung getragen.
Dem Artikel 23 der Richtlinie, welcher regelmäßige und anlass- und risikobezogene Umweltinspektionen sowie die Erstellung entsprechender Umweltinspektionspläne und Umweltinspektionsprogramme durch die zuständige Behörde fordert, wird durch die Neuregelung des § 22a DepV entsprochen.
III. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung
Keine. Die Verordnung dient der Umsetzung zwingender europäischer Vorgaben. Das Verordnungsvorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Vor dem Hintergrund der relevanten Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Für ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie") schafft insbesondere die Systematisierung der Überwachung im Wasser- und Abfallrecht die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Umweltschutzes. Damit wird den Managementregeln 3, 4 und 5 und den Indikatoren 13 und 14a Rechnung getragen. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft. Damit werden die Grundregel 1 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Managementregel 5 und die Indikatoren 1, 7 und 10 erfüllt.
IV. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht
Durch die vorliegende Mantelverordnung wird die Richtlinie 2010/75/EG in deutsches Recht umgesetzt, ohne dass über deren Vorgaben für die dort geregelten Anlagen hinaus weitere Regelungen getroffen werden.
Hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand wird diese Vorgabe nur für Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen. Die Richtlinien-Anforderungen zur Anpassung von Genehmigungsauflagen und zur Einführung von Umweltinspektionen und -programmen werden im Wasserrecht für die Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie deckungsgleich übernommen.
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.
Der Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
VI. Befristung
Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben, die keine Befristung vorsehen.
VII. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis (= Angaben des Vorblattes)
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht europarechtlich vorgegebener Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von etwa 26.674.000 € jährlich; darin enthalten ist eine neue Informationspflicht mit Kosten in Höhe von etwa 958.500 €.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht europarechtlich vorgegebener Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Landesebene in Höhe von etwa 2.070.000 € jährlich. Für die Verwaltung auf Bundesebene entsteht mangels Anwendungsfällen für die neuen Regelungen (Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie) in diesem Bereich kein Erfüllungsaufwand.
2. Vorgaben/Prozesse des Verordnungsentwurfs
a) Vorgaben
Der Verordnungsentwurf enthält folgende Vorgaben:
Lfd. Nr. | Regelung | Vorgabe | Normadressat ( Bürger, Wirt schaft, Verwal tung) Erfüllungs- aufwand (so weit relevant) |
| Nummer 1.4.2.1 des Anhangs 1 der 4. BIm SchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Antrieb von Ar beitsmaschinen mit anderen Brennstoffen) | 4. BImSchV insgesamt: B W (87.000 €) V (144.000 €) |
| Nummer 1.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BIm SchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Vergasung oder Verflüssigung von Brennstoffen über 20 MW) | B, W, V |
| Nummer 2.3.2 des An hangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Zementherstellung in anderen als Drehöfen) | B, W, V |
| Nummer 4.1.8 des An hangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Erweiterung auf gesamte Kunststoffherstellung) | B, W, V |
| Nummer 4.1.18 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Erweiterung auf gesamte Pflanzenschutzmittel-, Schädlingsbekämpfungsmittel- und Biozidherstellung) | B, W, V |
| Nummer 4.1.19 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Erweiterung auf gesamte Arzneimittelherstellung) | B, W, V |
| Nummer 5.3 des An hangs1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Holzimprägnierung) | B, W, V |
| Nummer 7.4.1.1 des Anhangs1 der 4. BIm SchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (neue Mischungsregel) | B, W, V |
| Nummer 7.28.1.1 des Anhangs 1 der 4. BIm SchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (neue Mischungsregel) | B, W, V |
| Nummer 7.31.1.1 des Anhangs 1 der 4. BIm SchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (neue Mischungsregel) | B, W, V |
| Nummer 7.34.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (neue Mischungsregel) | B, W, V |
| Nummer 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BIm SchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (für Lager zwischen 50 und 150 Tonnen) | B, W, V |
| Nummer 10.3 des An hangs 1 der 4. BImSchV | Eigenständige Pflicht zur Genehmigung der Abgasbehandlung (soweit unabhängig von Produktionsanlage betrieben) jeweils in dem Verfahren, dem die Produktionsanlage unterliegt | B, W, V |
| Nummer 10.4 des An hangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (CCS-Abscheidung) | B, W, V |
| Anhang I der 5. BIm SchV | Anlagenkatalog | W |
| § 4a Absatz 4 Satz 1 der 9. BImSchV | Bericht über den Ausgangszustand: Neuge nehmigung | W (5.382.000€) |
| § 4a Absatz 4 Satz 1 i.V.m. Absatz 5 Satz 4 der 9. BImSchV | Bericht über den Ausgangszustand: Ände rungsgenehmigung | W (20.151.000€) |
| § 11a Absatz 6 Satz 1 der 9. BImSchV | Bezeichnung BVT-Merkblatt | V |
| § 21 Absatz 1 Nummer 3 der 9. BImSchV | Inhalt des Genehmigungsbescheids: Bericht über den Ausgangszustand | V (920.000€) |
| § 21 Absatz 1 Nummer 3a der 9. BImSchV | Inhalt des Genehmigungsbescheids: Emissi onsbegrenzung; Begründung der Abweichung | V |
21. | § 21 Absatz 2a Satz 1 der 9. BImSchV | Inhalt des Genehmigungsbescheids: Angaben IED | V |
22. | § 21 Absatz 2a Satz 2 9. BImSchV | Inhalt des Genehmigungsbescheids: Überwa chungsfristen für Boden und Grundwasser | W, V |
23. | § 25 Absatz 2 der 9. BImSchV | Bericht über den Ausgangszustand: Ände rungsgenehmigung | W (Prozess m. 17.) |
24. | § 3 der 41. BImSchV | Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen | W |
25. | § 4 Absatz 2 der 41. BImSchV | Geschäftspolitik | W |
26. | § 6 der 41. BImSchV | Fachkunde von Sachverständigen | W |
27. | § 9 der 41. BImSchV | Gerätetechnische Ausstattung von Sachver ständigen | W |
28. | § 10 der 41. BImSchV | Hilfspersonal von Sachverständigen | W |
29. | § 11 Absatz 1 der 41. BImSchV | Antrag Bekanntgabe | W (IP) |
30. | § 11 Absatz 2 der 41. BImSchV | Bekanntgabe | V |
31. | § 11 Absatz 3 Satz 1 der 41. BImSchV | Gegenseitige Unterrichtung | V |
32. | § 11 Absatz 3 Satz 2 der 41. BImSchV | Veröffentlichung Bekanntgabe | V |
33. | § 13 Absatz 1 Satz 3 der 41. BImSchV | Nachweis gleichwertiger Anerkennung und sonstige Nachweise | W |
34. | § 12 Absatz 1 der 41. BImSchV | Kompetenznachweis von Stellen | W |
35. | § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV | Arbeitsprobe von Sachverständigen | W (IP) |
36. | § 12 Absatz 3 der 41. BImSchV | Fachgespräch von Sachverständigen | W, V |
37. | § 15 Absatz 1 Nummer 1 auch iVm § 16 Absatz 1 der 41. BImSchV | Mitteilung wesentlicher Änderung | W (IP) |
38. | § 15 Absatz 1 Nummer 2 auch iVm § 16 Absatz 1 der 41. BImSchV | Gerätetechnische Ausstattung | W |
39. | § 15 Absatz 2 auch iVm § 16 Absatz 1 der 41. BImSchV | Schutz von Betriebsgeheimnissen | W |
40. | § 15 Absatz 3 bis 5 der 41. BImSchV | Sonstige Pflichten für Prüfstellen | W |
41. | § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der 41. BImSchV | Dokumentations- und Übermittlungspflichten von Sachverständigen | W (IP) |
42. | § 16 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 der 41. BImSchV | Sonstige Pflichten für Sachverständige | W |
43. | § 17 der 41. BImSchV | Widerruf der Bekanntgabe | V |
44. | § 18 Absatz 1 und 3 der 41. BImSchV | Vorlage zur gleichwertigen Anerkennung | W (IP) |
45. | § 18 Absatz 2 der 41. BImSchV | Gleichwertigkeitsprüfung | V |
46. | § 2 Absatz 2 IZÜV | Koordinierung der Verfahren | V |
47. | § 3 IZÜV | Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist | W (IP), V |
48. | § 4 IZÜV | Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu In formationen | V (5.000 €) |
49. | § 5 IZÜV | Grenzüberschreitende Beteiligung von Behör den und Öffentlichkeit | V |
50. | § 6 IZÜV | Inhalt der Erlaubnis und Genehmigung | V |
51. | § 7 Absatz 1 IZÜV | Besondere Pflichten des Inhabers der Erlaub nis und Genehmigung: neue Datenübermittlungspflicht | W (IP) |
52. | § 7 Absatz 2 IZÜV | Unterrichtungs- und Maßnahmepflichten | W (IP) |
53. | § 7 Absatz 3 IZÜV | Jährliche Berichtspflicht | W (IP) (958.500 €) V (405.000 €) |
54. | § 8 Absatz 2 IZÜV | Bewertung der vorgelegten Unterlagen | V (Prozess mit 53.) |
55. | § 8 Absatz 3 IZÜV | Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung | W, V |
56. | § 8 Absatz 4 IZÜV | Untersagung | V |
57. | § 8 Absatz 5 IZÜV | Aufstellpflicht Überwachungspläne und Über wachungsprogramme | V (Prozess mit 58.) |
58. | § 9 IZÜV | Überwachungspläne und Überwachungspro gramme (Inhalt, Überprüfung und Aktualisie rung sowie Zeitrahmen) | W (36.000 €) V (305.800 €) |
59. | § 10 IZÜV | Unterrichtung durch die Länder | V |
60. | § 11 IZÜV | Berechnung der Frachten bei Vermischung | W |
61. | § 12 IZÜV | Zusätzliche Parameter | V |
62. | § 13 IZÜV | Mess- und Überwachungsanforderungen | W (IP), V |
63. | § 14 IZÜV | Berichtspflichten, Information der Öffentlich keit | W (IP), V |
64. | § 16 IZÜV | Ordnungswidrigkeiten | W, V |
65. | §§ 1 und 6 ABwV | Unmittelbare Geltung der Anforderungen | W, V |
66. | § 12 Absatz 6 DepV | Folgenbegrenzungspflicht | W |
67. | § 12 Absatz 6 DepV | Folgenbegrenzungspflicht für weitere Ereignis se | W, V |
68. | § 13 Absatz 7 DepV | Pflicht zur Informationsübermittlung | W (IP), V |
69. | § 13 Absatz 8 DepV | Anzeigepflicht bei Verstoß gegen Zulassung | W (IP), V |
70. | § 21a Absatz 1 und 2 DepV | Bekanntmachung der Entscheidungen und Anordnungen im Internet | V (4.200 €) |
71. | § 22 DepV | Anlassbezogene Überprüfung behördlicher Entscheidungen | V |
72. | § 22a Absatz 1 DepV | Überwachungspläne: Inhalt sowie Überprü fung und Aktualisierung | V (160.600 €) |
73. | § 22a Absatz 2 und 3 DepV | Überwachungsprogramme: Inhalt sowie Zeit rahmen | W V (Prozess mit 67.) |
74. | § 22a Absatz 4 DepV | Anlassüberwachung | W, V |
75. | § 22a Absatz 5 DepV | Überwachungsbericht | W (59.400 €) V (125.000 €) |
b) Prozesse
Die Vorgaben 1 bis 14 (B, W und V),
17 und 23 (W),
51 bis 53 (W),
53 und 54 (V) und 73 und 74 (V)
werden zu Prozessen zusammengefasst.
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
a) Anpassung der 4. BImSchV
Durch die - zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG erforderliche - Öffentlichkeitsbeteiligung für bestehende Anlagenarten sowie die Aufnahme neuer Anlagenarten (Tabelle unter 2 a), Vorgaben Nr. 1 bis 14) in den Anlagenkatalog des Anhangs 1 der 4. BImSchV entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Soweit aufgrund der Vorgaben der IED nunmehr Anlagenarten in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind - anstelle des bisher durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens - ändert sich der Aufwand für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht. Auch bisher wurden die Bürgerinnen und Bürger, deren Rechte durch ein Vorhaben betroffen waren, im Rahmen des (vereinfachten) Genehmigungsverfahrens nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt und konnten dadurch ihre Einwände im Verwaltungsverfahren vorbringen. Durch die vorliegende Neuregelung erfolgt daher lediglich ein Wechsel des verfahrensrechtlichen Rahmens, aus dem kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht.
Soweit aufgrund der Umsetzung der IED Anlagenarten neu in den Anhang 1 der 4. BImSchV aufgenommen wurden, entsteht dadurch ebenfalls kein Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger. Zum Einen bedurften die betreffenden Anlagenarten zum Teil bereits bisher einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung, etwa nach Baurecht (Vorgabe Nr. 7 - Holzimprägnierung und Vorgabe Nr. 13 - eigenständig genehmigungsbedürftige Abluftbehandlungsanlagen); hier gilt das oben Gesagte entsprechend. Zum Anderen wurde eine Anlagenart neu aufgenommen, für deren Errichtung es bislang keine Rechtsgrundlage gibt (Vorgabe Nr. 14 - CCS-Abscheidung).
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a) Anpassung der 4. BImSchV
Durch die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG erforderlichen Vorgaben Nr. 1 bis 6, 8 bis 12 und 14 entsteht materiell kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die betreffenden Anlagen schon bisher immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und die verfahrensrechtlichen Änderungen keine neuen materiellen Anforderungen an die Anlagen bedingen. Dies gilt im Wesentlichen auch für die - ebenfalls zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG erforderlichen - Vorgaben Nr. 7 und Nr. 13, da diese Anlagen bislang schon - als immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft einhalten mussten.
Für die - zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG erforderlichen - Vorgaben fällt aber verfahrensgeschuldeter Erfüllungsaufwand für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren (sowohl für Neu- als auch Änderungsgenehmigungen) an.
Seitens der Wirtschaftsverbände wurden zu diesen Vorgaben weder Fallzahlen noch Kostenschätzungen übermittelt. Aus den von den Ländern übermittelten Fallzahlen konnte wegen der extrem großen Spannbreite kein bundesweiter Durchschnitt gebildet werden. Entsprechend den Ausführungen im Gesetz zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie zu der Vorgabe aus § 10 Absatz 8a BImSchG soll hier von einer jährlichen Fallzahl von Neu- und Änderungsgenehmigungsverfahren für IED-Anlagen von 1200 ausgegangen werden. Von diesen jährlich für Anlagen nach der IED durchgeführten 1200 Genehmigungsverfahren dürften die von der neuen Vorgabe betroffenen Anlagenarten schätzungsweise etwa 1% ausmachen. Daher kann von einer jährlichen Fallzahl von 12 zusätzlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgegangen werden.
Der Personalaufwand seitens der Wirtschaft zur Vorbereitung und Begleitung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens wird auf 50 % des Aufwandes für die Verwaltung zur Durchführung des Verfahrens abgeschätzt.
Aufgrund von Angaben einzelner Länder, die den jeweiligen Zeitaufwand für die Verwaltung zwischen 29 und 550 Stunden ansetzen, wird von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 290 Stunden pro Fall für die Verwaltung ausgegangen. Der Zeitaufwand seitens der Wirtschaft zur Vorbereitung und Begleitung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens ist mithin mit 145 Stunden pro Fall zu beziffern. Legt man einen durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von 50 €/h1 zugrunde, ergeben sich Einzelfallkosten für die Wirtschaft in Höhe von etwa 7250 €.
Insgesamt ergibt sich ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von etwa 87.000€.
b) Anhang I der 5. BImSchV (Anlagenkatalog)
Der Anlagenkatalog des Anhangs I wird redaktionell an die fortentwickelte 4. BImSchV angepasst, so dass durch die Vorgaben insgesamt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.
c) § 4a Absatz 4 Satz 1 der 9. BImSchV (Bericht über den Ausgangszustand: Neugenehmigung)
Die Regelung enthält eine neue Pflicht, für IED-Anlagen einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen. Dieser Bericht ist bei einer Neugenehmigung für eine solche Anlage grundsätzlich mit dem Genehmigungsantrag der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist für alle relevanten Stoffe oder Gemische nach Artikel 3 der EU-Verordnung 1272/2008, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit Bezug auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers zu erstellen und hat den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser im Hinblick auf die dort genannten Stoffe zu beschreiben. Es handelt sich um eine Vielzahl von mehreren hundert Stoffen, die potentiell zu ermitteln sind. Mit der Formulierung, dass die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand sich nur auf "relevante" Stoffe bezieht, die einen Bezug zu einer möglichen Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück aufweisen, erfährt die Pflicht jedoch eine Einschränkung. Es ist daher nicht für jeden Stoff nach Artikel 3 der EU-Verordnung 1272/2008 ein derartiger Bericht zu erstellen. Die Anzahl in Ausgangszustandsberichten zu erfassender Stoffe (und damit der Umfang und die Prüftiefe von Ausgangszustandsberichten) ist dabei derzeit nicht abschätzbar.
Bei der Berechnung des zusätzlichen Erfüllungsaufwandes ist zudem zu beachten, dass ein Bericht über den Ausgangszustand nicht zwangsläufig für das gesamte Anlagengrundstück zu erstellen ist und somit auch nicht zwingend der Boden- und Grundwasserzustand in Bezug auf das gesamte Anlagengrundstück darzustellen ist. Dies ermöglicht die Formulierung "wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist", so dass der Bericht (und damit auch etwaige Messungen) auf den Teil des Anlagengrundstücks beschränkt werden kann, auf den sich der Stoff auswirkt.
Sinn der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand ist es, für die Rückführungspflicht zum Ausgangszustand, die § 5 Absatz 4 Satz 1 BImSchG - in Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 22 der IED - regelt, einen Vergleich zwischen Ausgangs- und Endzustand zu ermöglichen. Da die hierzu erforderlichen Informationen und Messergebnisse hinsichtlich der aufgeführten Stoffe nicht in jedem Fall vorliegen dürften, ist punktuell mit dem Erfordernis zu rechnen, neue Messungen hinsichtlich des Vorliegens bestimmter Stoffe in Boden oder Grundwasser des Anlagengrundstücks durchzuführen. Diese haben nach dem jeweils einschlägigen Stand der Technik oder dem Stand der Messtechnik zu erfolgen. In vielen Fällen dürften die entsprechenden Daten aber bereits wegen anderer gesetzlicher Messverpflichtungen aus dem Wasser- bzw. Bodenschutzrecht vorliegen (z.B. § 9 BBodSchG, § 3 Absatz 3 BBodSchV, §§ 6 und 9 GrwV i. V.m. § 47 WHG, § 21 Absatz 2a Satz 2 9. BImSchV).
In diesem Zusammenhang wirkt kostenerleichternd, dass auch Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden, in dem Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen werden können.
Die Abschätzung der jährlichen Fallzahl ergibt sich wie folgt: Jährlich werden 234 Anlagen mit Öffentlichkeitsbeteiligung neu genehmigt2. Hiervon sind die Anlagen abzuziehen, die nur auf Grund ihrer Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder aufgrund nationalen Rechts mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind, da für diese Anlagen kein Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen ist. Eine weitere Reduzierung der Fallzahl ergibt sich durch den Abzug derjenigen Anlagen, die mit keinen "relevanten" Stoffen umgehen oder bei denen eine Boden- oder Grundwasserverschmutzung nicht"möglich" ist. Insgesamt ist daher die Fallzahl von 234 um 50 Prozent zu reduzieren, so dass für die Vorgabe von einer Fallzahl in Höhe von 117 auszugehen ist. Von diesen 117 Fällen ist etwa zur Hälfte davon auszugehen, dass der Bericht auf der Grundlage bereits vorhandener Daten erstellt werden kann und damit keine zusätzlichen Messungen erforderlich sind (58,5).
Die Kosten für die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts im Einzelfall im Rahmen einer Neugenehmigung inklusive erforderlicher Messungen dürften sich auf etwa 82.000 € belaufen.
Darin sind als Kostenpositionen in der Regel enthalten die Auftragsvergabe an Sachverständige sowie die Prüfung der Ergebnisse und die Abstimmung mit der Behörde (Personalaufwand) und die historische Erkundung, die Einrichtung von Messstellen, die Probennahme und die Erstellung des Berichts im Wege der Fremdleistung (Sachaufwand). Da die Beauftragung externer Dienstleister der absolute Regelfall sein wird, kann die Erstellung des Berichts in Eigenleistung hier außer Betracht bleiben. Von Seiten der Wirtschaftsverbände werden die Gesamtkosten (Personal- und Sachaufwand) der Erstellung eines Ausgangszustandsberichts im Rahmen einer Neugenehmigung auf 30.000 € bis 195.000 € geschätzt.
Da es nur wenige wirklich große Industrieanlagen, aber viele kleinere Anlagen gibt, ist - wie unter 4.a) im Rahmen des Erfüllungsaufwands des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen näher ausgeführt - davon auszugehen, dass nur für etwa 10% der Anlagen Kosten am oberen Ende der angegebenen Spanne (140.000 € - 195.000 €) entstehen. Für weitere 20% dürften Kosten etwa in der Mitte der Kostenspanne (90.000€ - 140.000€) anfallen und für die übrigen 70% Kosten am unteren Ende der Kostenspanne (30.000 € - 90.000 €). Legt man nun von den drei angegebenen Kostenspannen jeweils den Mittelwert zu Grunde und rechnet diesen entsprechend der angegebenen Prozentzahl hoch, ergeben sich durchschnittliche Einzelfallkosten in Höhe von 82.000 €.
Multipliziert mit der oben erläuterten Fallzahl von 58,5 ergibt sich für diese Fallgruppe ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 4.797.000 €.
Für die Fallgruppe der Erstellung eines Ausgangszustandsberichts für eine Neugenehmigung auf Grundlage bereits vorhandener Messungen ergeben sich aus den Angaben der Wirtschaftsverbände Kosten zwischen 6.000 € und 13.500 €. Als sachgerechter Mittelwert sollen auf dieser Grundlage Einzelfallkosten in Höhe von etwa 10.000 € angenommen werden. Multipliziert mit der oben erläuterten Fallzahl ergibt sich für diese Fallgruppe ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 585.000 €.
Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe daher etwa 5.382.000€.
d) § 4a Absatz 4 Satz 5 der 9. BImSchV (Bericht über den Ausgangszustand: Änderungsgenehmigung)
§ 25 Absatz 2 der 9. BImSchV (Bericht über den Ausgangszustand: Änderungsgenehmigung)
Die Vorgaben werden zu einem Prozess zusammengefasst. Sie betreffen die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand, wenn für eine IED-Anlage eine Änderungsgenehmigung beantragt wird. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Pflicht zur Erstellung und des erforderlichen Inhalts des Berichts über den Ausgangszustand sowie dessen Zielrichtung wird auf die Ausführungen zu 4.c) verwiesen. Die Abschätzung der jährlichen Fallzahl ergibt sich wie folgt: Jährlich werden 1372 Änderungsgenehmigungen für Anlagen, die mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt wurden, erteilt.3 Diese Fallzahl ist aus den unter 4.c) dargelegten Gründen wiederum zu halbieren, so dass von einer jährlichen Fallzahl von 686 auszugehen ist. Bei diesen 686 Fällen ist wie bereits unter 4.c) davon auszugehen, dass in der Hälfte der Fälle aufgrund bereits vorliegender Daten keine Messungen erforderlich sind (343 Fälle). Die Einzelfallkosten für die Erweiterung eines bereits vorhandenen Ausgangszustandsberichts im Rahmen einer Änderungsgenehmigung inklusive der erforderlichen Messungen wurden von den Wirtschaftsverbänden zwischen 11.000 € und 81.000 € geschätzt. Zusätzlich müssen diejenigen Fälle berücksichtigt werden, in denen für Bestandsanlagen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach dem 7. Januar 2014 ein vollständiger Ausgangszustandsbericht mit den entsprechenden, unter 4.c) erläuterten Kosten zu erstellen ist. Es erscheint sachgerecht, dazu eine Spanne zwischen der für die reine Erweiterung eines vorhandenen Ausgangszustandsberichts genannten und der unter 4.c) genannten anzunehmen. Da auf lange Sicht gesehen die Zahl der vollständigen Ausgangszustandsberichte für Bestandsanlagen im Rahmen von Änderungsgenehmigungsverfahren deutlich abnehmen wird, ist jedoch kein reiner Mittelwert zu bilden, sondern eine Annäherung an die Kostenspanne für die reine Erweiterung eines vorhandenen Berichts vorzunehmen. Schätzungsweise soll hier daher davon ausgegangen werden, dass die Kostenspanne für die Erweiterung eines Berichts um 30% der Differenz zu der Kostenspanne für den vollständigen Ausgangszustandsbericht zu erhöhen ist. Im Ergebnis liegt die Kostenspanne daher hier bei 16.700 € bis 115.200
Im Einzelnen
kann wie unter 4.c) davon ausgegangen werden, dass nur für etwa 10% der Anlagen Kosten am oberen Ende der angegebenen Spanne (83.000 € bis 115.200 €) entstehen. Für weitere 20% dürften Kosten etwa in der Mitte der Kostenspanne (50.000 € - 83.000 €) anfallen und für die übrigen 70% Kosten am unteren Ende der Kostenspanne (16.700 € - 50.000 €). Legt man nun von den drei angegebenen Kostenspannen jeweils den Mittelwert zu Grunde und rechnet diesen entsprechend der angegebenen Prozentzahl hoch, ergeben sich durchschnittliche Einzelfallkosten in Höhe von etwa 47.000 €. Multipliziert mit der Fallzahl für diese Fallgruppe(343) ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 16.121.000 €.
Für die Fallgruppe der Erstellung bzw. Ergänzung eines Ausgangszustandsberichts im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auf der Grundlage bereits vorhandener Informationen können die oben benannten Einzelfallkosten um drei Viertel reduziert werden, da die Messungen den weitaus größten Teil des Aufwands ausmachen (siehe bereits unter 4 c)). Damit können durchschnittliche Einzelfallkosten in Höhe von etwa 11.750 € angenommen werden. Multipliziert mit der oben angegebenen Fallzahl ergibt sich ein Erfüllungsaufwand für diese Fallgruppe von 4.030.000 €.
Insgesamt führt die Vorgabe daher zu einem Erfüllungsaufwand von etwa 20.151.000 €.
e) § 21 Absatz 2a Satz 2 9. BImSchV (Überwachungsfrist für Grundwasser und Boden)
Die regelmäßige Überwachung im Hinblick auf das Grundwasser und den Boden erzeugt Kostenaufwand für die Wirtschaft, die Unterlagen vorzulegen, ggf. Messungen durchzuführen und Einsicht zu gewähren hat. Zusätzlicher Aufwand würde durch die Vorgabe einer Höchstfrist zur Überwachung der genannten Umweltmedien jedoch nur ausgelöst, sofern diese Höchstfristen in der Praxis zu zusätzlichen Überwachungen der Anlagen führen. Angesichts bereits bestehender Pflichten beispielsweise aus § 61 WHG i.V.m. AbwV ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Vorgabe zu einem relevanten Erfüllungsaufwand führt. Darüber hinaus eröffnet § 21 Absatz 2a
Satz 2 die Möglichkeit, von den Fristen abzuweichen, wenn die Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt. Mit dieser Möglichkeit kann die derzeit geübte Praxis weitgehend beibehalten werden.
Im Ergebnis entsteht kein relevanter Erfüllungsaufwand.
f) Neuerlass 41. BImSchV
Durch die Bekanntgabeverordnung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die geregelten Pflichten bereits nach geltendem Recht von den Normadressaten zu erfüllen sind. Im geltenden Recht setzen §§ 26 und 29a BImSchG die Bekanntgabe entsprechender Stellen bzw. Sachverständiger voraus. Die gesetzlichen Anforderungen in §§ 26 und 29a BImSchG an diese Bekanntgaben werden derzeit durch die von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen Vorgaben konkretisiert. Die Normadressaten dieser Verordnung müssen daher bereits nach geltendem Recht die entsprechenden Vorgaben der Bekanntgabeverordnung erfüllen. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht daher durch die Bekanntgabeverordnung nicht.
g) § 3 IZÜV (Antragsunterlagen)
Die Neuregelung enthält zunächst in Absatz 1 die Mindestanforderungen an die Antragsunterlagen für Einleitungen. Die Mindestanforderungen waren bisher schon im Landeswasserrecht geregelt. Neu ist im Wesentlichen nur Absatz 1 Nummer 6. Da hier nur eine Übersicht über die vom Antragsteller ohnehin geprüften Alternativen gefordert wird, ist kein beachtlicher zusätzlicher Aufwand für den Antragsteller zu erwarten.
Neu sind zudem die Erfordernisse nach Absatz 2 an Genehmigungsanträge für eigenständig betriebene Abwasseranlagen im Sinne von Anhang I Nummer 6.11 der Richtlinie 2010/75/EG. Die Erfordernisse gehen nicht über ein Maß hinaus, das für bisher nach dem Landeswasserrecht erforderliche derartige Genehmigungen notwendig ist. Auch unter Berücksichtigung der wenigen betroffenen Anlagen ist hier kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten.
Absatz 4 entspricht den bisherigen landesrechtlichen Regelungen.
h) § 7 Absatz 1 bis 3 IZÜV (Besondere Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung)
Absatz 1 enthält eine Datenübermittlungspflicht an die zuständige Behörde für Einleiter und Anlagenbetreiber, die bisher im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt war. Durch diese Pflicht ist ein Erfüllungsaufwand zu erwarten, der aber derzeit nicht beziffert werden kann. Auf die Ausführungen zu der entsprechenden Vorgabe aus § 31 Absatz 2 BImSchG im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen wird verwiesen.
Absatz 2 enthält entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EG eine neue Regelung über sehr allgemeine Pflichten, die bisher im Landeswasserrecht so nicht ausdrücklich vorgesehen waren, für Einleiter und Anlagenbetreiber in Fällen der Nichteinhaltung von Anforderungen oder Ereignissen. Der hierdurch entstehende Erfüllungsaufwand ist zu vernachlässigen. Auf die Ausführungen zu den entsprechenden Vorgaben aus § 31 Absatz 3 und 4 BImSchG im Gesetz zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie wird verwiesen.
Absatz 3 Satz 1 enthält eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft. Sie regelt eine jährliche Berichtspflicht des Betreibers einer IED-Anlage hinsichtlich der Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie der sonstigen erforderlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Erlaubnis oder Genehmigung. Satz 1 Nummer 2 enthält darüber hinaus inhaltliche Anforderungen an die zu übermittelnden Daten. Die zu übermittelnden Daten liegen dem Betreiber dabei bereits wegen geltender Messvorschriften vor (vgl. § 4 der Abwasserverordnung und Anlage zu § 4), weshalb auch kein zusätzlicher Sachaufwand entsteht. Zusätzlicher (jährlicher) Zeitaufwand entsteht dem Betreiber allerdings durch die Zusammenstellung, Prüfung und Übermittlung der entsprechenden Daten.
Für die Ermittlung der Fallzahl ist die Gesamtzahl der IED-Anlagen zugrunde zu legen (9000). Etwa ein Zehntel der betroffenen IED-Anlagen haben Direkteinleitungen in Gewässer. So sind aus Nordrhein-Westfalen 3.438 IVU-IED-Anlagen als Schätzgröße gemeldet worden. Die Anzahl der industriellen Abwassereinleitungen wurde mit 1239 angegeben. Hierin waren sowohl die Indirekt- als auch die Direkteinleitungen erfasst.
Die Direkteinleitungen der hier relevanten Produktionsabwässer und Kühlwässer betragen 348 (von Rheinland-Pfalz werden 50 von 480 Fällen angegeben, vom Saarland werden die IED-Anlagen mit Abwasseranfall mit 65 von 690 Anlagen angegeben). Daher ist von einer jährlichen Fallzahl von 900 auszugehen.
Nach den Angaben der Wirtschaftsverbände liegt der Personalaufwand für diese Vorgabe zwischen 450 € und 5000 € pro Fall. Legt man diesen Angaben auf der Grundlage der Lohnkostentabelle Wirtschaft Lohnkosten in Höhe von 50 €/h zugrunde, ergäbe das einen Zeitaufwand zwischen 9 Stunden und 12,5 Arbeitstagen. Für die Zusammenstellung und Übermittlung bereits vorhandener Informationen bzw. Unterlagen erscheint jedoch ein Zeitaufwand, der über eine Woche hinausgeht, nicht realistisch. Der weiteren Darstellung des Erfüllungsaufwands kann daher nur eine Spanne von 9 Stunden bis 7 Arbeitstagen, mithin ein Personalaufwand zwischen 450 € und 2800 € im Einzelfall zugrunde gelegt werden.
Wie bereits unter a) muss hier nach der Größe der Anlagen differenziert werden. Daher ist auch hier anzunehmen, dass sehr hohe Kosten (2000 € - 2800 €) nur für 10% der Anlagen anfallen, während für 20% der Anlagen Kosten im Mittelfeld angenommen werden können (1000 € - 2000 €) und für die Übrigen 70% der Anlagen von Kosten im unteren Bereich der Spanne (450 € - 1000 €) angemessen scheinen. Rechnet man jeweils den Mittelwert für die angegebenen Anlagen hoch, ergeben sich durchschnittliche Einzelfallkosten von etwa 1065 €.
Insgesamt entsteht bei einer jährlichen Fallzahl von 900 ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 958.500 €.
i) § 8 Absatz 3 IZÜV (Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung)
Da die Regelung des § 8 Absatz 3 IZÜV aufgrund der Vorgaben aus der Richtlinie 2008/1/EG bereits bisher in den landesrechtlichen Vorschriften enthalten war und lediglich in Bundesrecht überführt wird, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
j) § 9 IZÜV (Überwachungspläne und Überwachungsprogramme (Inhalt, Überprüfung und Aktualisierung sowie Zeitrahmen))
Auf die grundsätzlichen Ausführungen im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen unter X. 4. l (§ 52a Absatz 2 und 3 BImSchG) wird im Wesentlichen verwiesen. Nach den vorliegenden Angaben der Bundesländer ist davon auszugehen, dass von den Industrieanlagen, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie fallen, nur etwa ein Zehntel über Direkteinleitungen in Gewässer verfügen.
Da der Erfüllungsaufwand bundesweit für die entsprechenden immissionsrechtlichen Bestimmungen in Höhe von etwa 360.000 € angegeben wird, kann bei den wasserrechtlichen Regelungen von einem Gesamtaufwand von 36.000 € ausgegangen werden.
k) Dritter Abschnitt §§ 11 bis 14 (Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen)
Die gesamten Regelungen des zweiten Teils sind bereits bisher in landesrechtlichen Verordnungen enthalten und unverändert ins Bundesrecht übernommen worden. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann daher durch diese Vorschriften nicht entstehen.
l) Vierter Abschnitt § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten sind in gleicher oder ähnlicher Form bisher in den Landeswassergesetzen oder in entsprechenden Landesverordnungen enthalten. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann daher nicht entstehen.
Die Änderungen in der Abwasserverordnung werden zu einem Prozess zusammengefasst. Sie haben alle das gleiche Ziel, nämlich zu ermöglichen, dass die Anforderungen aus der Abwasserverordnung sich direkt an den Einleiter richten. Dadurch ist eine Umstellung der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Anpassung an geänderte Anforderungen ordnungsrechtlich nicht mehr erforderlich. Hintergrund ist, dass sichergestellt sein muss, dass nach § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Abwassereinleitungen der IED-Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Verabschiedung der BVT-Schlussfolgerungen deren Anforderungen entsprechen müssen. Die Änderung der Abwasserverordnung dient der Beschleunigung der Umsetzung des EU-Rechts und der Entlastung der Verwaltung. Für die Wirtschaft besteht lediglich die Pflicht sich über die Änderungen der Abwasservorschriften auf dem Laufenden zu halten. Dies ist eine Pflicht die ohnehin jeden Rechtsunterworfenen trifft. Relevante zusätzliche Erfüllungskosten sind damit nicht verbunden.
n) § 12 Absatz 6 Satz 1 DepV (Folgenbegrenzungspflicht)
Die Neuregelung enthält eine konkretisierende Folgenbegrenzungspflicht für die Wirtschaft bei allen Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit. Durch diese neue Pflicht entsteht infolge der konkreten Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2010/75/EG keine zusätzliche Belastung für den Betreiber planfeststellungsbedürftiger Deponien, da sich diese Folgenbegrenzungspflicht des Deponiebetreibers bereits aus der Pflicht der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung nach § 15 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz, den Betreiberpflichten nach § 36 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie aus den entsprechenden Planfeststellungsbeschlüssen einschließlich der Nebenbestimmungen und Auflagen nach §§ 35 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz ergibt. Die Folgenbegrenzungspflicht stellt daher nur eine Konkretisierung bereits rechtlich bestehender Betreiberpflichten dar und begründet deshalb keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
o) § 12 Absatz 6 Satz 2 DepV (Folgenbegrenzungspflicht für weitere Ereignisse)
Die Neuregelung enthält eine Anordnungsbefugnis der Behörde, um den Eintritt weiterer möglicher Ereignisse zu begrenzen. Dem entspricht die Pflicht des Deponiebetreibers, einer solchen Anordnung nachzukommen. Hierdurch entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung für den Betreiber von Deponien, da sich diese Folgenbegrenzungspflicht, wie bei vorstehender Vorgabe ausgeführt, bereits aus dem bestehenden Recht ergibt. Durch diese Regelung ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
p) § 13 Absatz 7 DepV (Pflicht zur Informationsübermittlung)
Die Erfüllung der Pflicht des Deponiebetreibers, auf Anfrage der Behörde die für die behördliche Überprüfung zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen der Deponie nach Artikel 8 der Richtlinie 2010/75/EG erforderlichen Informationen bereit zu stellen, konkretisiert lediglich die bisherigen Informationspflichten des Deponiebetreibers im Abfallrecht. Nach geltendem Recht (§ 47 Absatz 2, § 51 und § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz) hat der Deponiebetreiber bereits jetzt die Pflicht, Auskünfte u.a. über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen der zuständigen Behörde zu erteilen. Insoweit ergibt sich durch diese Regelung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
q) § 13 Absatz 8 DepV (Anzeigepflicht bei Verstoß gegen Zulassung)
Die Neuregelung enthält eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft. Sie besagt, dass die Betreiber einer Deponie bei Nichteinhaltung von Anforderungen des Abfallrechts die zuständige Behörde benachrichtigen müssen. Diese Benachrichtigung führt nur zu einem geringen zusätzlichem Zeitaufwand, da die Benachrichtigung formlos erfolgen kann. Zusätzlicher Sachaufwand entsteht nicht, da die Betreiber bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, einen genehmigungskonformen Zustand selbst herzustellen. Bei der Fallzahl dieser Informationspflicht ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Erfahrungswerte, wie häufig in Deponien Anforderungen des Abfallrechts nicht eingehalten werden, nicht vorliegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden; für"Vorfälle" und "Unfälle" nach Artikel 7 der Richtlinie 2010/75/EG enthält die derzeit geltende Deponieverordnung in § 13 Absatz 4 bereits eine Spezialregelung. Insgesamt ist daher der Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe, die grundsätzlich alle in Deutschland betriebenen ca. 1165 Deponien (Destatis Januar 2012, vorläufige Daten für 2010) betrifft, wegen der sehr geringen Fallzahl - bei Unterstellung der im Rahmen der Zulassung nach § 36 Kreislaufwirtschaftsgesetz geprüften Zuverlässigkeit des Deponiebetreibers - und des sehr geringen zusätzlichen Aufwandes zu vernachlässigen.
r) § 22a Absatz 2 und 3 DepV (Überwachungsprogramme: Inhalt sowie Zeitrahmen)
Für die Wirtschaft entsteht zwar Kostenaufwand durch die Minderung tatsächlicher und möglicher Auswirkungen der Anlage, die Einhaltung der Zulassungsauflagen bzw. der Teilnahme an EMAS, die alle zu den Kriterien im Rahmen der systematischen Beurteilung der Umweltrisiken gehören. Diese sind für die Bestimmung der Zeiträume für Vor-Ort-Besichtigungen relevant. Diese Kosten sind aber nicht durch diese Überwachungsvorgabe veranlasst, sondern resultieren aus den Vorschriften des materiellen Umweltrechts.
Die Vorgabe von Höchstfristen für die Zeiträume zwischen Vor-Ort-Besichtigungen kann jedoch zu einer zusätzlichen Belastung für die Wirtschaft führen, wenn die in der Neuregelung vorgegebene Kürze der Intervalle bislang nicht der Vollzugspraxis entspricht. Nach der Mitteilung einiger Länder ist davon auszugehen, dass die in § 22a Absatz 3 nunmehr verbindlich geregelten Fristen für die Zeiträume zwischen Vor-Ort-Besichtigungen bei den Deponien in aller Regel der bisherigen Vollzugspraxis entsprechen.
s) § 22a Absatz 4 DepV (Anlassüberwachung)
Die neue Vorschrift führt grundsätzlich zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die zuständige Behörde bereits nach geltendem Recht (§ 15 Absatz 2, § 35 und § 36 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz) bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Abfallrechtes tätig werden - d.h. eine"Anlassüberwachung" durchführen - muss (Ermessensreduzierung auf Null). Neuer Sachaufwand, etwa durch die Modernisierung der Deponie, entsteht dagegen nicht, da die Wirtschaft bislang schon zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an Deponien nach geltendem Recht verpflichtet ist.
t) § 22a Absatz 5 DepV (Überwachungsbericht)
Die Neuregelung, die die Behörde zur Übermittlung eines Überwachungsberichtes verpflichtet, führt bei dem Betreiber einer planfeststellungsbedürftigen Deponie zu zusätzlichem Zeitaufwand durch die Bearbeitung (Kenntnisnahme) des Berichtes. Der Überwachungsbericht ist nur für 3614 planfeststellungsbedürftige Deponien erforderlich und von der zuständigen Behörde zu erstellen sowie der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Lediglich für die Kenntnisnahme des Berichts und gegebenenfalls erforderliche Abstimmung mit der Behörde über Unklarheiten vor der Veröffentlichung des Berichts fällt Zeitaufwand und damit Personalaufwand zusätzlich an. Angelehnt an die Schätzung zu der vergleichbaren Vorgabe zu § 52a Absatz 5 BImSchG kann hier im Einzelfall ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 6 Stunden und damit Personalaufwand von 300 € angenommen werden.
Von den 361 Deponien werden für 34 aufgrund der höheren Risikostufe jährlich Vor-Ort-Besichtigungen durchgeführt und Überwachungsberichte erstellt. Für die übrigen 327 Deponien werden alle zwei Jahre Überwachungsberichte erstellt. Daraus ergibt sich eine jährliche Fallzahl von 198.
Im Ergebnis entsteht der Wirtschaft daher ein Erfüllungsaufwand von etwa 59.400 €.
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a) Anpassung der 4. BImSchV
Für die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG erforderlichen Vorgaben fällt verfahrensgeschuldeter Erfüllungsaufwand für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren an.
Wie unter 4.a) ausgeführt kann von 12 zusätzlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung pro Jahr ausgegangen werden.
Auf der Grundlage der von den Ländern übermittelten Angaben liegt der durchschnittliche Zeitaufwand zur Durchführung eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens bei 290 Stunden pro Fall. Legt man Lohnkosten in Höhe von etwa 42 €/h5 zugrunde, ergibt sich ein Personalaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 12.000 €.
Insgesamt entsteht durch die neue Vorgabe daher für die Verwaltung ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 144.000 €.
b) § 11a Absatz 6 Satz 1 der 9. BImSchV (Bezeichnung BVT-Merkblatt)
Neben den bereits nach geltendem Recht zu übermittelnden Angaben an die beteiligten Behörden des anderen Staates ist zukünftig auch das einschlägige BVT-Merkblatt in der Entscheidung zu benennen. Dies führt zu einem geringen zusätzlichen Zeitaufwand, der im Ergebnis zu vernachlässigen ist, da den jeweiligen Sachbearbeitern in den Behörden das entsprechende BVT-Merkblatt bekannt ist und sich der zusätzliche Zeitaufwand auf die Einfügung der Bezeichnung des BVT-Merkblattes in die zu übermittelnde Entscheidung beschränkt.
Die neue Regelung führt daher zu einem zu vernachlässigendem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
c) § 21 Absatz 1 Nummer 3 der 9. BImSchV (Inhalt des Genehmigungsbescheids: Bericht über den Ausgangszustand)
Der Bericht über den Ausgangszustand wird zum Inhalt des Genehmigungsbescheids und damit von der Feststellungswirkung der Genehmigung umfasst. Der Verwaltung entsteht deshalb zusätzlicher Zeitaufwand dadurch, dass die Notwendigkeit für die zuständige Behörde zur Durchsicht des Berichts und zur Richtigkeitskontrolle der darin gemachten Angaben besteht.
Die Fallzahl ergibt sich aus der Anzahl der Genehmigungsverfahren - sowohl für Neuals auch für Änderungsgenehmigungen - im Rahmen derer ein Ausgangszustandsbericht zu erstellen ist. Entsprechend der Fallzahlen unter 4.c) und d) ist hier von einer Fallzahl von 920 auszugehen.
Der Aufwand zur Erfüllung der Vorgabe besteht ausschließlich in Personalaufwand. Nach den von den Ländern übermittelten Schätzungen liegt der Zeitaufwand für einen Einzelfall zwischen 1 Stunde und 48 Stunden. An dieser Stelle erscheint es sachgerecht, den Mittelwert aus dieser Spanne als durchschnittlichen Zeitaufwand anzunehmen (24 Stunden). Multipliziert mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von 42 €6 ergibt sich demnach ein Personalaufwand im Einzelfall in Höhe von Rund 1000 €.
Im Ergebnis entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 920.000 €.
d) § 21 Absatz 1 Nummer 3a der 9. BImSchV (Inhalt des Genehmigungsbescheids: Emissionsbegrenzung; Begründung der Abweichung)
Die Neuregelung dient der verfahrensrechtlichen Umsetzung der Abweichungsmöglichkeit nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG. Soweit die Genehmigungsbehörde von der Abweichungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist diese Abweichung hinreichend im Genehmigungsbescheid zu begründen. Dies führt grundsätzlich zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand, da eine solche Begründung nach geltendem Recht nicht erforderlich war. Bei Abschätzung der Fallzahl ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Abweichung durch die Behörde im Einzelfall um einen Ausnahmefall handelt (da auch der untergesetzliche Normgeber zur Abweichung ermächtigt ist und das untergesetzliche Regelwerk bereits entsprechend ausgestaltet), von dem nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden wird. Die Abweichungsbestimmungen in den §§ 12 Absatz 1b und 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 BImSchG stellen lediglich Auffangregelungen dar. In den Anwendungsbereich fallen nur sehr wenige Einzelfallanlagen, für die schätzungsweise lediglich in größeren Jahresabständen Genehmigungsanträge gestellt werden. Daneben können die Auffangregelungen Anwendung finden, wenn gerade zu einem Zeitpunkt eine Genehmigung beantragt wird, zu dem die Bindungswirkung der TA Luft aufgrund aktualisierter BVT-Anforderungen aufgehoben wurde und noch keine aktualisierte Anforderung im untergesetzlichen Regelwerk existiert. Die genannten Fallgruppen führen jedoch lediglich zu vernachlässigbaren Fallzahlen und erzeugen daher keinen relevanten Erfüllungsaufwand.
e) § 21 Absatz 2a der 9. BImSchV (Inhalt des Genehmigungsbescheids: Angaben der IED)
Die Neuregelung bestimmt für IED-Anlagen, dass der Genehmigungsbescheid Angaben über bestimmte Nebenbestimmungen enthalten muss. Bei der Abschätzung, ob und in welcher Höhe zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Regelung entsteht, ist zu berücksichtigen, dass bereits nach geltendem Recht nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 der Genehmigungsbescheid die erforderlichen Nebenbestimmungen enthalten muss, die hier lediglich für IED-Anlagen ausdrücklich geregelt werden. Damit dürfte der zusätzliche Erfüllungsaufwand nicht ins Gewicht fallen.
f) § 21 Absatz 2a Satz 2 9. BImSchV (Überwachungsfrist für Grundwasser und Boden)
Die regelmäßige Überwachung im Hinblick auf das Grundwasser und den Boden erzeugt Kostenaufwand für die Verwaltung, die vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Angesichts bereits bestehender Pflichten beispielsweise aus § 61 WHG i.V.m. AbwV ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Vorgabe zu einem relevanten Erfüllungsaufwand führt. Darüber hinaus eröffnet § 21 Absatz 2a Satz 2 die Möglichkeit, von den Fristen abzuweichen, wenn die Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt. Mit dieser Möglichkeit kann die derzeit geübte Praxis weitgehend beibehalten werden.
Im Ergebnis entsteht kein relevanter Erfüllungsaufwand.
g) Neuerlass 41. BImSchV
Durch die Bekanntgabeverordnung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die geregelten Pflichten bereits nach geltendem Recht von den Normadressaten zu erfüllen sind. Im geltenden Recht setzen §§ 26 und 29a BImSchG die Bekanntgabe entsprechender Stellen bzw. Sachverständiger voraus. Die gesetzlichen Anforderungen in §§ 26 und 29a BImSchG an diese Bekanntgaben werden derzeit durch die von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen Vorgaben konkretisiert. Die Normadressaten dieser Verordnung müssen daher bereits nach geltendem Recht die entsprechenden Vorgaben der Bekanntgabeverordnung erfüllen. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht daher durch die Bekanntgabeverordnung nicht.
h) § 2 Absatz 2 IZÜV (Koordinierung der Verfahren)
Die Vorschrift enthält allgemeine Koordinierungspflichten für die zuständigen Zulassungsbehörden. Diese Koordinierungspflichten sind bisher schon in den landeswasserrechtlichen Regelungen enthalten, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.
i) § 3 IZÜV (Antragsunterlagen und Entscheidungsfristen)
Für diese Vorgabe gelten die Ausführungen zu § 3 IZÜV unter 4.g) entsprechend. Im Ergebnis entsteht demnach kein relevanter Erfüllungsaufwand.
j) § 4 IZÜV (Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen)
Die bisherigen landeswasserrechtlichen Regelungen enthielten bereits Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Informationen. Diese sind entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EG konkretisiert worden. Allerdings ist die Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids im Internet bisher nicht in allen Ländern Genehmigungspraxis. Auf die Ausführungen zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen unter X.5.b zu § 10 Absatz 8a BImSchG wird verwiesen. Da nur bei etwa einem Zehntel der betroffenen Industrieanlagen nach Angaben der Länder Direkteinleitungen in Gewässer bestehen, beträgt der Erfüllungsaufwand rund 5.000 €.
k) § 5 IZÜV (Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit)
Auch die Regelungen über die grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit war bisher in wesentlichen Teilen bereits im Landeswasserrecht enthalten. Neu ist im Wesentlichen nur die für die Genehmigungsbehörde bestehende Berücksichtigungspflicht in Bezug auf ausländische Stellungnahmen nach Absatz 6. Ein nennenswerter zusätzlicher Vollzugsaufwand ist davon nicht zu erwarten, da auch in der Vergangenheit schon Stellungnahmen ausländischer Stellen in der Praxis berücksichtigt worden sind.
l) § 6 IZÜV (Inhalt der Erlaubnis und der Genehmigung)
Die Regelung enthält eine Konkretisierung - entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EG - der bereits im bisherigen Landeswasserrecht enthaltenen Bestimmungen über die Mindestinhalte von Erlaubnis und Genehmigung. Mit zusätzlichen Kosten für die Verwaltung ist daher nicht zu rechnen.
m) § 7 Absatz 3 IZÜV (Jährliche Berichtspflicht)
§ 8 Absatz 2 IZÜV (Bewertung der vorgelegten Unterlagen)
Die beiden Vorschriften werden als Prozess zusammengefasst.
Die zuständige Behörde hat nach den Neuregelungen in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nr. 1 die Berichte des Betreibers entgegenzunehmen und anschließend zu bewerten. Dabei handelt es sich um neue Aufgaben, die zusätzlichen Zeitaufwand erfordern. Da die betroffenen Anlagen nur zu einem Zehntel Direkteinleitungen in die Gewässer haben, ist von einer Fallzahl von 900 auszugehen.
Den Personalaufwand für einen Einzelfall geben die Länder zwischen 200 € und 850 € an. Da die Summen in diesem Fall nicht extrem weit auseinander liegen, soll für die Bezifferung des Erfüllungsaufwands daraus ein Mittelwert gebildet werden. Demnach liegen die Einzelfallkosten im Durchschnitt bei etwa 450 €.
Insgesamt entsteht durch den Prozess ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 405.000 €.
n) § 8 Absatz 3 IZÜV (Überwachung und Überprüfung der Genehmigung oder Erlaubnis)
§ 8 Absatz 3 ist bereits in wesentlichen Teilen in den wasserrechtlichen Regelungen der Länder enthalten. Die bereits bestehende Verpflichtung zur Überprüfung der Genehmigungen wird lediglich durch bestimmte Kriterien konkretisiert. Mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand ist daher insoweit nicht zu rechnen.
o) § 8 Absatz 4 IZÜV (Untersagung)
Die Neuregelung hat lediglich klarstellende Wirkung, da bereits nach geltendem Recht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer Untersagung auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG führt. Bei Industriekläranlagen gelten im Übrigen die Ausführungen zu der entsprechenden Vorgabe aus § 20 Absatz 2 BImSchG im Gesetz zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie entsprechend. Daher entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
p) § 8 Absatz 5 IZÜV (Aufstellpflicht Überwachungspläne und Überwachungsprogramme)
§ 9 IZÜV Absatz 1 bis 4 Wasser (Überwachungspläne und Überwachungsprogramme (Inhalt, Überprüfung und Aktualisierung sowie Zeitrahmen)) Diese Regelungen waren bisher im Landeswasserrecht nicht enthalten. Die Überwachung wird bisher von den zuständigen Wasserbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen anlassbezogen umgesetzt. Durch die Verpflichtung zur Durchführung einer Regelüberwachung ergibt sich für die Behörden ein zusätzlicher Zeitaufwand. Es ist daher ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen unter X.5.n) (§ 52a Absatz 2 und 3 BImSchG) sowie unter 4.l) verwiesen.
Im Ergebnis dürfte der Erfüllungsaufwand für die Vollziehung der entsprechenden wasserrechtlichen Regelungen bei etwa einem Zehntel des Aufwandes für die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen liegen. Es entsteht daher ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 305.800 €.
q) § 10 IZÜV (Unterrichtung durch die Länder)
Die Vorschrift erfordert, dass die Behörden bestimmte Daten aggregieren, die sie an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zuleiten. Diese Datenzusammenstellung und Übermittlung erfolgt bereits nach geltendem Recht. Neu ist hingegen die ausdrückliche Vorgabe der elektronischen Übermittlung und die Konkretisierung der Berichtspflicht auf Grund der Vorgaben in dem Komitologiebeschluss nach Artikel 72 Absatz 2 der RL 2010/75/EG. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass bereits bisher fast alle Länder die Daten elektronisch übermitteln, weshalb insoweit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Vorschrift entsteht. Bislang unbekannt ist demgegenüber die Konkretisierung von Art, Form und Häufigkeit von Informationen auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der RL 2010/75/EG, auf den § 52 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verweist. Hiervon hängt ab, ob und inwieweit zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.
r) Dritter Abschnitt, §§ 11 bis 14 (Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen)
Die gesamten Regelungen des zweiten Teils sind bereits bisher in landesrechtlichen Verordnungen enthalten und unverändert ins Bundesrecht übernommen worden. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann daher durch diese Vorschriften nicht entstehen.
s) Vierter Abschnitt § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten sind in gleicher oder ähnlicher Form bisher in den Landeswassergesetzen oder in entsprechenden Landesverordnungen enthalten. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann daher nicht entstehen.
Die Änderungen in der Abwasserverordnung werden zu einem Prozess zusammengefasst. Sie haben alle das gleiche Ziel, nämlich zu ermöglichen, dass die Anforderungen aus der Abwasserverordnung sich direkt an den Einleiter richten. Dadurch ist eine Umstellung der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Anpassung an geänderte Anforderungen ordnungsrechtlich nicht mehr erforderlich. Hintergrund ist, dass sichergestellt sein muss, dass nach § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Abwassereinleitungen der IED-Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Verabschiedung der BVT-Schlussfolgerungen deren Anforderungen entsprechen müssen. Die Änderung der Abwasserverordnung dient der Beschleunigung der Umsetzung des EU-Rechts und der Entlastung der Verwaltung; zusätzliche Erfüllungskosten sind damit nicht verbunden.
u) § 12 Absatz 6 DepV (Folgenbegrenzungspflicht für weitere Ereignisse)
Die Neuregelung enthält eine Folgenbegrenzungspflicht zur Begrenzung der Auswirkungen weiterer möglicher Ereignisse, zu der die Betreiber von Deponien von der zuständigen Behörde verpflichtet werden. Hierdurch entsteht jedoch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da diese Verpflichtung zur Folgenbegrenzung weiterer Ereignisse, wie unter Punkt 4. bei der entsprechenden Vorgabe zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausgeführt, sich bereits aus dem bestehenden Recht ergibt.
v) § 13 Absatz 7 DepV (Informationsübermittlung auf Anfrage der Behörde)
Die Erfüllung der auf Anfrage der Behörde zu erfolgenden Informationspflicht des Deponiebetreibers, die für die behördliche Überprüfung zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen der Deponie nach Artikel 8 der Richtlinie 2010/75/EG erforderlichen Informationen bereit zu stellen, konkretisiert lediglich die bisherigen Informationspflichten des Deponiebetreibers im Abfallrecht. Nach geltendem Recht (§ 47 Absatz 2, § 51 und § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz, siehe entsprechende Ausführungen zum Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unter Punkt 4) wird dies von den zuständigen Behörden bereits im Vollzug praktiziert. Insoweit entsteht durch diese Regelung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
w) § 13 Absatz 8 DepV (Anzeigepflicht des Betreibers bei Verstoß gegen Zulassung)
Die neue Unterrichtungspflicht für den Betreiber nach § 13 Absatz 8 führt zu einer neuen Aufgabe für die zuständige Behörde, die diese Unterrichtung entgegennehmen und ggf. reagieren muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein zusätzlicher Aufwand hinsichtlich der Reaktion durch die zuständige Behörde entsteht, da die Behörde unabhängig vom Weg der Kenntniserlangung über Ereignisse bereits nach geltendem Recht entsprechend reagieren muss. Zusätzlicher vernachlässigbarer Zeitaufwand entsteht für die Verwaltung lediglich durch die Entgegennahme der Mitteilung sowie der internen Weiterleitung an die zuständige Stelle. Nach Mitteilung einiger Länder sind diese Fallzahlen gering. Aufgrund der geringen Fallzahlen und des minimalen Aufwands im Einzelfall entsteht durch diese Vorgabe kein relevanter Erfüllungsaufwand.
x) § 21a Absatz 1 und 2 DepV (Bekanntmachung der Entscheidungen und Anordnungen im Internet)
Die Neuregelung sieht vor, dass Entscheidungen über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie und Anordnungen bei planfeststellungsbedürftigen Deponien zukünftig zwingend über das Internet bekanntzumachen sind. Dies entspricht einer bereits derzeit teilweise geübten Praxis im Vollzug. Für die Behörden, die diese Praxis noch nicht verfolgen, entsteht zusätzlicher geringer Zeitaufwand durch die öffentliche Bekanntmachung im Internet. Zusätzlicher Sachaufwand entsteht nicht, da die für das Bereitstellen im Internet erforderlichen Mittel bereits in allen Zulassungsbehörden vorhanden sind.
Der Zeitaufwand für die Veröffentlichung im Internet kann für den Einzelfall wie unter der Vorgabe zu § 10 Absatz 8a BImSchG mit 2 Stunden angenommen werden. Die jährliche Fallzahl der Planfeststellungen bzw. Stilllegungen von Deponien kann mit ca. 50 beziffert werden. Legt man nun durchschnittliche Lohnkosten in Höhe von 42 €/h7 zugrunde, entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 4.200 €. Insgesamt ergibt sich damit ein geschätzter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von 4.200 €.
y) § 22 DepV (Anlassbezogene Überprüfung behördlicher Entscheidungen)
Nach dieser neuen Regelung hat die zuständige Behörde die behördlichen Entscheidungen nicht nur alle vier Jahre, sondern auch aus besonderem Anlass darauf zu überprüfen, ob aufgrund neuer umweltrechtlicher Vorschriften oder zur Einhaltung des Standes der Technik sowie der Zulassungsvoraussetzungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen. Für die zuständige Behörde entsteht dadurch jedoch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sich diese anlassbezogene Überprüfungspflicht der Zulassung bereits aus dem geltendem Recht (§ 15 Absatz 2, § 36 Absatz 1 und 4 und § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz) ergibt.
Diese Überprüfungspflicht stellt daher nur eine Konkretisierung bereits rechtlich bestehender Pflichten der zuständigen Behörde dar und begründet deshalb keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
z) § 22a Absatz 1 DepV (Überwachungspläne: Inhalt sowie Überprüfung und Aktualisierung)
§ 22a Absatz 2 und 3 DepV (Überwachungsprogramme: Inhalt sowie Zeitrahmen)
Die Vorgaben werden zu einem Prozess zusammengefasst. Sie betreffen die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen durch die Verwaltung sowie die Anforderungen an die Überwachung in diesem Zusammenhang. Überwachungspläne haben eine Bewertung der Umweltprobleme und Verfahren für die regelmäßige und anlassbezogene Überwachung für alle zulassungspflichtigen Deponien zu enthalten. Sie sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um Veränderungen im Anlagenbestand Rechnung zu tragen. Auf Grundlage der Überwachungspläne sind deponiebezogene Überwachungsprogramme aufzustellen. In diesen sind die Zeiträume zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen für planfeststellungsbedürftige Deponien festzulegen, wobei für die Bestimmung der Zeiträume Kriterien festgelegt sind.
Für den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen sowie ihre regelmäßige Aktualisierung durch die Verwaltung lässt sich insgesamt ein mittlerer Zeitaufwand von 3824 Stunden pro Jahr abschätzen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten in Höhe von 42 € (s.o.) ergibt sich ein Personalaufwand in Höhe von etwa 160.600 €.
Für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen in den verbindlich vorgegebenen Intervallen entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die Intervalle bereits in aller Regel der derzeitigen Vollzugspraxis entsprechen (vgl. die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bzgl. § 22a Absatz 2 und 3 DepV).
Insgesamt ergibt sich damit ein geschätzter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von 160.600 €.
za) § 22a Absatz 4 DepV (Anlassüberwachung)
Die neue Vorschrift führt grundsätzlich zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da die Behörde bereits nach geltendem Recht (§ 15 Absatz 2, § 35 und § 36 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz) bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Abfallrechtes tätig werden - d.h. eine"Anlassüberwachung" durchführen - muss.
zb) § 22a Absatz 5 DepV (Überwachungsbericht)
Die Neuregelung verpflichtet die Behörde zur Erstellung eines Überwachungsberichtes. Dieser muss an den jeweiligen Betreiber übermittelt werden und anschließend der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden. Die genannten Tätigkeiten führen zu zusätzlichem Zeitaufwand bei der Behörde. Zusätzlicher Sachaufwand entsteht nicht, da die für die Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung des Berichts erforderlichen Sachmittel bereits vorhanden sind.
Von den 361 Deponien, für die Überwachungsberichte zu erstellen sind, werden für 34 aufgrund der höheren Risikostufe jährlich Vor-Ort-Besichtigungen durchgeführt und Überwachungsberichte erstellt. Für die übrigen 327 Deponien werden alle zwei Jahre Überwachungsberichte erstellt. Daraus ergibt sich eine jährliche Fallzahl von 198. Angelehnt an die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu § 52a Absatz 5 BImSchG kann auch hier ein Personalaufwand im Einzelfall in Höhe von etwa 630 € angenommen werden.
Im Ergebnis entsteht der Verwaltung daher ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 125.000€.
IX. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- 1. Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung; da die Anlagen zu unterschiedlichen Branchen gehören, wurde hier ein Mittelwert gebildet.
- 2. vgl. Fallzahl zu ID-IP 0610061459551A
- 3. 202 Änderungsgenehmigungen nach § 16 Absatz 1 BImSchG (ID-IP 0610061459559) sowie 1170 Änderungsgenehmigungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (ID-IP 06100614595510).
- 4. Vorläufige Statistik des Statistischen Bundesamtes 001/2012
- 5. Gemäß Lohnkostentabelle Verwaltung (1/2 gehobener Dienst; 1/2 höherer Dienst); Anhang VII Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung.
- 6. Gemäß Lohnkostentabelle Verwaltung (1/2 gehobener Dienst; 1/2 höherer Dienst); Anhang VII Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung.
- 7. Gemäß Lohnkostentabelle Verwaltung (1/2 gehobener Dienst; 1/2 höherer Dienst); Anhang VII Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Die Bundesregierung ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 19 Absatz 1 BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Zu § 1(Genehmigungsbedürftige Anlagen)
Es werden lediglich in Absatz 1 Satz 3 die in Bezug genommenen Anlagenarten entsprechend der Neufassung des Anhangs 1 angepasst.
Zu § 2 (Zuordnung zu den Verfahrensarten)
Der Wortlaut der Regelung wird der veränderten Struktur des neugefassten Anhangs 1 angepasst.
Die Regelung enthält die Zuordnung der Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Anhang 1.
Zu Anhang 1
Zur Mischungsregel
Die Industrieemissionsrichtlinie führt in Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer iii eine Mischungsregelung für den gemeinsamen Einsatz von tierischen und pflanzlichen Rohstoffen bei der Nahrungs- oder Futtermittelherstellung ein. Davon betroffen sind die Nummern 7.4, 7.28, 7.31 und 7.34 des Anhangs1. Zur besseren Lesbarkeit wird die Mischungsregel den Anlagenbeschreibungen vorangestellt und in den Anlagenbeschreibungen auf die nach der Mischungsregel errechnete Produktionsleistung P Bezug genommen.
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Zu Nr. 1.2 bis 1.5
Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.5 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV wurden systematisch neu gegliedert. In Nummer 1.2 werden alle Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW zur Erzeugung von Strom, Dampf oder Wärme zusammengefasst. Dabei umfassen die Teil-Nummern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 den Einsatz der bisher unter der Nummer 1.2 (alt) aufgelisteten Brennstoffe; Teil-Nummer 1.2.4 erfasst den Einsatz der bisher unter Nummer 1.3 (alt) genannten sonstigen Brennstoffe.
Die Nummern 1.4 und 1.5 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV wurden zur Nummer 1.4 (neu) zusammengefasst, da die Regelungen für den Antrieb von Arbeitsmaschinen für Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen im Übrigen inhaltsgleich sind. Mit den Teil-Nummern 1.4.1.1 und 1.4.2.1 wird Anhang I Nummer 1.1 der Industrieemissionsrichtlinie für Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen umgesetzt; mit Teil-Nummer 1.4.2.2 wird die bisherige Regelungslücke der Nummer 1.3 mit Blick auf Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen geschlossen.
Zu Nr. 1.6
Mit dem Wortlaut der neugefassten Nummer 1.6 wird klargestellt, dass es sich bei den hier adressierten Windkraftanlagen um Anlagen zur Stromerzeugung handelt. Die Teil-Nummer 1.6.1 spiegelt inhaltlich den Begriff der Windfarm mit obligatorischer UVP-Pflicht.
Zu Nr. 1.14
Mit den Teil-Nummern 1.14.2.1 und 1.14.3.1 wird Anhang I Nummer 1.4 Buchstabe b der Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt.
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
Zu Nr. 2.2
Mit dem ergänzten Wortlaut der Nummer 2.2 wird klargestellt, dass es sich bei der Trocknung um einen integralen Verfahrensschritt der Aufbereitung handelt, soweit diese nicht nass erfolgt.
Zu Nr. 2.3
Mit dem Wortlaut der neugefassten Nummer 2.3.2 wird die gemeinschaftsrechtliche Differenzierung der Schwellenwerte entsprechend unterschiedlicher Herstellungsverfahren umgesetzt.
Zu Nr. 2.4
Die neugefasste Nummer 2.4 stellt klar, dass Magnesit und Dolomit als Kalksteinspezialitäten wie Kalkstein zu betrachten sind.
Zu Nr. 2.5 und 2.6
Die Aufteilung der bisherigen Nummer 2.6 auf die neuen Nummern 2.5 und 2.6 trägt dem Umstand Rechnung, dass Gewinnungsanlagen in der Regel dem Bergrecht unterliegen, während es sich bei den Verarbeitungsanlagen typischerweise um immissionsschutzrechtlich erfasste Anlagen handelt.
Zu Nr. 2.10
Mit dem Wortlaut der neugefassten Nummer 2.10 wird klargestellt, dass es sich beim Blähen von Ton um ein keramisches Erzeugnis handelt, das durch Brennen hergestellt wird. Im Übrigen wird die Regelung unter Beibehaltung der bisherigen gemeinschaftsrechtskonformen Ausnahmen gestrafft.
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
Zu Nr. 3.2
Die neugefasste Nummer 3.2 stellt klar, dass integrierte Hüttenwerke nach Nummer 3.2.1 nicht vom Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie erfasst werden. Auf Grund der UVP-Richtlinie ist jedoch unverändert die Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend.
Zu Nr. 3.7 und 3.8
Durch Bezug auf die Verarbeitungskapazität werden bei Gießereien die Kapazitäten in allen Produktionsschritten berücksichtigt; d.h. maßgeblich ist die Kapazität des die Verarbeitungsmöglichkeiten limitierenden Schrittes der gesamten Produktionskette.
Zu Nr. 3.11
Die Beschreibung der Anlagen nach Nummer 3.11.1 wird gemäß Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie um das Kriterium der Wärmeleistung, bezogen auf die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen, ergänzt; der Wortlaut der Nummer 3.11.2 wird entsprechend angepasst.
Zu Nr. 3.22
Die neu eingefügte Nummer 3.22 spiegelt die Nummer 8.9.1 mit Blick auf die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
Zu Nr. 3.25
Die Nummer 3.25 wird ohne inhaltliche Änderung der Terminologie der Luftfahrtbetriebsordnung angepasst.
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
Zu Nr. 4.1
Die neugefasste Nummer 4.1 übernimmt die bisherige Nummer 4.1 grundsätzlich ohne inhaltliche Änderung. Entsprechend der unter Nummer 4 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie vorgenommenen Klarstellung, dass als Herstellung in der Chemischen Industrie außer der chemischen Umwandlung auch die biologische Umwandlung zu verstehen ist, übernimmt die neugefasste Nummer 4.1 insoweit den Wortlaut. Des Weiteren wird ohne Änderung des Anwendungsbereichs klargestellt, dass der Begriff der Herstellung auch die Mischform der biochemischen Umwandlung erfasst. Die neugefassten Teil-Nummern 4.1.8, 4.1.18 und 4.1.19 erfassen in Umsetzung der Nummer 4.1 Buchstabe h sowie der Nummern 4.4 und 4.5 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie über die Herstellung der Grund- bzw. Ausgangsstoffe hinaus die gesamte Herstellung der dort genannten Produkte. Einer ausdrücklichen Freistellung von Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, bedarf es nicht, da dieser Teilschritt mangels chemischer, biochemischer oder biologischer Umwandlung von der Nummer 4.1 nicht erfasst wird. Mit der neuen Teil-Nummer 4.1.22 wird der formalen Anforderung der UVP-Richtlinie nach einem Trägerverfahren für die Genehmigung integrierter chemischer Anlagen Rechnung getragen. Die Kennzeichnung in Spalte d ist erforderlich, da bereits jede einzelne Anlage nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.21 für sich genommen vom Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie erfasst wird.
Zu Nr. 4.3
Aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der Nummer 4.1.19 war die bisherige Nummer 4.3 zur Vermeidung von Überschneidungen neuzufassen. Wie bisher bleiben Anlagen nach Nr. 4.3, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, genehmigungsfrei.
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
Zu Nr. 5.3
Die neue Nummer 5.3 setzt die neue Nummer 6.10 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie um.
6. Holz, Zellstoff
Zu Nr. 6.3
Die neugefasste Nummer 6.3 setzt die neue Nummer 6.1 Buchstabe c des Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie um.
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
Zu Nr. 7.1
Die neugefasste Nummer 7.1 übernimmt die bisherige Nummer 7.1 ohne inhaltliche Änderungen.
Zu Nr. 7.4
Mit der neugefassten Nummer 7.4 wird klargestellt, dass zu den tierischen Rohstoffen für die Nahrungs- und Futtermittelherstellung sowohl Fleisch als auch Fisch gehören. Beim Einsatz auch tierischer Rohstoffe wird für die Mengenschwelle auf die Mischungsregel Bezug genommen.
Zu Nr. 7.12
Die Nummer 7.12.1.3 trägt dem Bedürfnis nach Einrichtungen zur Einäscherung von Kleintieren (Kleintierkrematorien) Rechnung und dient zugleich der Abgrenzung von Anlagen nach Nummer 8.1. Der Schwellenwert folgt der für "Verbrennungsanlagen geringer Kapazität" festgelegten Grenze nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. Mit der Teil-Nummer 7.12.2 werden gekühlte Kleinsammelstellen, u.a. in Tierarztpraxen, vom Genehmigungserfordernis freigestellt.
Zu Nr. 7.28
Beim Einsatz auch tierischer Rohstoffe wird für die Mengenschwelle auf die Mischungsregel Bezug genommen.
Zu Nr. 7.31
Beim Einsatz auch tierischer Rohstoffe wird für die Mengenschwelle auf die Mischungsregel Bezug genommen.
Zu Nr. 7.34
Beim Einsatz auch tierischer Rohstoffe wird für die Mengenschwelle auf die Mischungsregel Bezug genommen.
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
In den Anlagenbeschreibungen der Nummer 8 wird der explizite Bezug auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz durchgängig gestrichen. Der Abfallbegriff wird entsprechend der Systematik des Bundes-Immissionsschutzgesetz auch in der 4. BImSchV verwendet; insoweit wird auf überflüssige Wiederholungen im Interesse der Rechtsklarheit verzichtet.
Zu Nr. 8.1
Die Nummer 8.1 wird neugefasst zur Anpassung an die neustrukturierte Nummer 5.2 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie. Die Anlagen der Nummer 8.1.1.2 sind zwar keine Anlagen gemäß Artikel 10 der Industrieemissionsrichtlinie, jedoch aufgrund der Anforderungen der UVP-Richtlinie zwingend in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen.
Zu Nr. 8.8
Die Nummer 8.8 wird neugefasst zur Anpassung an die neustrukturierten Nummern 5.1 und 5.3 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie. Die Anlagen der Nummer 8.8.1.2 sind zwar keine Anlagen gemäß Artikel 10 der Industrieemissionsrichtlinie, jedoch aufgrund der Anforderungen der UVP-Richtlinie zwingend in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen.
Zu Nr. 8.12
Die neugefasste Nummer 8.12 ersetzt die bisherigen Nummern 8.12 und 8.13 zur Umsetzung der Nummer 5.5 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie. In Übereinstimmung mit der dortigen Nummer 5.5 wird ausschließlich auf die Gesamtkapazität zur Lagerung abgestellt.
Zu Nr. 8.13
Die neugefasste Nummer 8.13 dient der Klarstellung in Abgrenzung zu Nummer 8.12.
Zu Nr. 8.14
Mit der neugefassten Nummer 8.14 werden die Nummern 5.4 und 5.6 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie unter Beibehaltung der bisherigen Genehmigungsvoraussetzungen umgesetzt.
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen, Gemischen
Zu Nr. 9.1
Die neugefasste Nummer 9.1 konkretisiert den Begriff der "brennbaren Gase" durch physikalische Parameter.
Zu Nr. 9.2
Mit der Teil-Nummer 9.2.1 wird der Begriff der "sonstigen brennbaren Flüssigkeiten" durch physikalische Parameter konkretisiert.
Zu den Nr. . 9.3 - 9.10 und 9.12 - 9.35
Die an Einzelstoffen anknüpfenden Genehmigungspflichten der Nummern 9.3 bis 9.10 sowie 9.12 bis 9.35 werden zugunsten einer zentralen Regelung nach der neuen Nummer 9.3 in Verbindung mit einer Stoffliste zu Nummer 9.3 (vgl. Anhang 2) aufgegeben. Die bisherigen Schwellenwerte für die Genehmigung werden unverändert in die Stoffliste übertragen.
Zu Nr. 9.11
Die neugefasste Nummer 9.11 fasst die bisherigen, teils konkurrierenden Nummern 7.35 und 9.11 klarstellend zusammen.
Zu Nr. 9.37
Die neugefasste Nummer 9.37 stellt ein Trägerverfahren für die Belange des UVPG bereit.
10. Sonstige Anlagen
Zu Nr. 10.1
Die bisherige Nummer 10.1 wird unter Übernahme der Terminologie des Sprengstoffrechts zusammengefasst. Damit wird zugleich den UVP-rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, dass für diese Anlagen obligatorisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und damit in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind.
Zu Nr. 10.3
Mit der neuen Nummer 10.3 wird sichergestellt, dass auch im Fall der Auslagerung bestimmter Anlagenteile oder Verfahrensschritte, insbesondere in Industrie- oder Gewerbeparks, die Betreiber der ausgelagerten Anlagenteile oder Verfahrensschritte im selben Umfang immissionsschutzrechtlichen Pflichten und Anforderungen unterliegen wie ohne eine solche Auslagerung. Die Regelung stellt zudem sicher, dass die ausgelagerten Anlagenteile oder Verfahrensschritte im selben Verfahren genehmigt werden wie die Anlage, der sie dienen.
Zu Nr. 10.4
Die neue Nummer 10.4 dient der Umsetzung von Nummer 6.9 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie.
Zu Nr. 10.6 und 10.8
Die bisherige Nummer 10.8 wird ohne inhaltliche Änderung systematisch auf die neuen Nummern 10.6 und 10.8 aufgeteilt.
Zu Nr. 10.22
Die Nummer 10.22 wird neugefasst; die Neufassung berücksichtigt die unterschiedliche Eignung von Anlagen, in denen Entgasungen vorgenommen werden, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Ausgehend von der Anzahl potentieller Anlagen, in denen Entgasungen vorzunehmen sind, und deren räumlicher Verteilung ist gerechtfertigt, diese Anlagenart von der Genehmigungsbedürftigkeit freizustellen, soweit Entgasungen in nur geringer Zahl erfolgen.
Zu Anhang 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1)
Die bisherigen Schwellenwerte für die Genehmigung der (alten) Nummern 9.3 bis 9.10 sowie 9.12 bis 9.35 werden unverändert in die Stoffliste übertragen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist gemäß §§ 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 3 und § 58c Absatz 1 BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 2)
Die Änderung dient der Neustrukturierung der Vorschrift ohne inhaltliche Änderung. In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird nunmehr zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten getrennt. Bei den Ordnungswidrigkeiten wurde aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Verwertungsverbot entsprechend § 51 in Verbindung mit § 46 des Bundeszentralregistergesetzes eingeführt.
Zu Nummer 2 (Anhang I)
Der Anlagenkatalog des Anhangs I der 5. BImSchV ist auf dem Stand von 1993 und wird aktualisiert; insbesondere erfolgt eine Anpassung an die fortentwickelte 4. BImSchV (vgl. auch Nr. 58 des Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, BR-Drs. 216/11(B) ).
Zu Nummer 3 (Anhang II)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren) Die Bundesregierung ist gemäß § 10 Absatz 10 BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Zu Nummer 1 (§ 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die im Jahre 2009 geänderte EMAS-Verordnung.
Zu Nummer 2 (§ 4a)
Die Änderung in Buchstabe a) dient der sprachlichen Anpassung an § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Dort wird durch die im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen enthaltene Änderung einheitlich der Begriff "Anlagengrundstück" verwendet.
Buchstabe b) dient der verfahrensrechtlichen Umsetzung der in Artikel 22 der Richtlinie 2010/75/EG enthaltenen Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand. Hierzu werden ein neuer Absatz 4 und 5 in § 4a eingefügt, die den Inhalt der Antragsunterlagen um den Bericht über den Ausgangszustand ergänzen. Bei dem Ausgangszustandsbericht handelt es sich um eine Antragsunterlage, die für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung ist und daher unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 5 der 9. BImSchV bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden kann (siehe auch Nummer 3). Dies führt wiederum dazu, dass auch ohne Vorliegen eines Ausgangszustandsberichts bereits der vorzeitige Beginn gemäß § 8a BImSchG grundsätzlich zugelassen werden kann; die zuständige Behörde hat aber durch geeignete Maßnahmen (vgl. § 8a Absatz 2 BImSchG) sicherzustellen, dass die Erstellung des Ausgangszustandsberichts auch nach Beginn der Errichtung nach wie vor möglich ist. Der Ausgangszustandsbericht gehört nicht zu den nach § 10 Absatz 1 der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen, weil er keine Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthält.
Absatz 4 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG und regelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Zielsetzung ein Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen ist. Er legt fest, dass nur für Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG ein Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und mit den Antragsunterlagen vorzulegen ist. Der Kreis zu erfassender Stoffe wird auf gefährliche Stoffe im Sinne des § 3 Absatz 9 BImSchG beschränkt. Die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand greift nur, soweit "relevante" gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Der Begriff "relevante gefährliche Stoffe" ist in § 3 Absatz 10 BImSchG legaldefiniert.
Bei Vielstoffanlagen ( § 6 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden, ist ein Bericht über den Ausgangszustand für alle genehmigten Stoffe zu erstellen. Die Vielstoffgenehmigung ermöglicht, von primär genehmigten Stoffen auf die anderen genehmigten Stoffe überzugehen, ohne dass eine Änderungsgenehmigung oder -anzeige erfolgen muss. Der Bericht hat deshalb alle - im Zeitpunkt der Genehmigung bekannten - ggf. später einzusetzenden Stoffe abzudecken. Die Mitteilung nach § 12 Absatz 2b BImSchG löst daher keinen Ausgangszustandsbericht aus.
Mit der Formulierung "und soweit eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück möglich ist" wird klargestellt, dass ein Ausgangszustandsbericht nur für den Bereich des Anlagengrundstücks zu erstellen ist, in dem eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers durch den eingebrachten Stoff naturwissenschaftlich möglich ist. Der Bericht muss daher nur den Bereich des Anlagengrundstücks abdecken, auf den sich der Stoff auswirkt.
Absatz 5 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 und übernimmt im Wesentlichen den dortigen Wortlaut.
Absatz 5 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 und legt den Inhalt des Berichts über den Ausgangszustand fest. Boden- und Grundwassermessungen haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wie er etwa in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung niedergelegt ist. Nummer 2 Halbsatz 2 stellt klar, dass neue Boden- und Grundwassermessungen nur dann erforderlich sind, wenn bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes nicht erfüllen. Soweit es geeignete Leitparameter für gefährliche Stoffe gibt, können diese angewendet werden.
Absatz 5 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 4 und ermöglicht die Vorlage von Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden im Rahmen des Berichtes über den Ausgangszustand.
Absatz 5 Satz 4 regelt die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand im Fall von Änderungsgenehmigungen (nicht erfasst sind Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG), für die nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 ebenfalls ein Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen ist. Er stellt klar, dass auch im Fall einer Änderungsgenehmigungen der (bereits vorhandene; vgl. dazu auch § 25 Absatz 2 der 9. BImSchV) Ausgangszustandsbericht nur dann zu ergänzen ist, soweit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Im Fall der Änderungsgenehmigung ist daher ein Bericht über den Ausgangszustand nur zu ergänzen, wenn neue Stoffe eingesetzt oder Stoffe erstmals in relevanter Menge verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass insbesondere der Bericht über den Ausgangszustand eine Unterlage im Sinne des § 7 darstellt, die bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 11a)
Die Ergänzung dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EG.
Zu Nummer 5 (§ 21)
Buchstabe a) aa) dient der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe h der Richtlinie 2010/75/EG und stellt klar, dass der Bericht über den Ausgangszustand Inhalt des Genehmigungsbescheides wird. Er ist in der von der Behörde gebilligten Fassung dem Genehmigungsbescheid beizufügen und stellt den Ausgangszustand des Anlagengrundstücks für Betreiber und Behörde verbindlich fest. Der Bericht über den Ausgangszustand wird dabei von der Feststellungswirkung der Genehmigung erfasst, so dass der darin beschriebene Ausgangszustand als Maßstab für die in § 5 Absatz 4 Satz 1 (neu) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelte Rückführungspflicht gilt, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen eingefügt wird.
Buchstabe a) bb) dient der Umsetzung von Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG, der bestimmt, dass bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten im Fall einer Abweichung von den in BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (vgl. A.I.2 a) die Gründe hierfür von der zuständigen Behörde darzustellen sind. Die Ergänzung stellt sicher, dass der Genehmigungsbescheid eine Begründung für die Festsetzung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Nummer 2, § 12 Absatz 1b oder § 48 Absatz 1b Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten muss, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen neu in die genannten Vorschriften eingefügt wird.
In den Fällen der Abweichung durch den Vorschriftengeber bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach §§ 7 Absatz 1b Nummer 1 und 48 Absatz 1b Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt die Begründung für das Gebrauchmachen von der Abweichungsklausel in der Begründung zu den entsprechenden Regelungen des untergesetzlichen Regelwerks. Dies ermöglichen die Artikel 6 und 17 der Richtlinie 2010/75/EG, die eine Umsetzung der Richtlinien-Vorgaben durch allgemein bindende Vorschriften zulassen.
Buchstabe b) dient der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG, der einen Mindestkatalog inhaltlicher Anforderungen an Genehmigungsauflagen aufstellt. Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2a wird sichergestellt, dass der Genehmigungsbescheid für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EG zumindest die dort aufgeführten Angaben enthalten muss, soweit diese nicht bereits in Absatz 1 des § 21 aufgeführt sind.
Die materiellrechtliche Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG ist durch § 12 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt. Dies gilt jedoch nicht für Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, der eine jährliche Vorlagepflicht von Ergebnissen der Emissionsüberwachung regelt. Diese Pflicht bedarf einer Umsetzung auf Gesetzesebene. Eine verfahrensrechtliche Ergänzung (hinsichtlich des Inhalts des Genehmigungsbescheids) ist diesbezüglich nicht angezeigt, da sich die Vorlagepflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Angaben nach Nummer 2 sind nur erforderlich, soweit nicht bereits entsprechende Regelungen im untergesetzlichen Regelwerk getroffen worden sind.
Die Formulierung "einschließlich der Zeiträume, in denen die regelmäßige Überwachung stattzufinden hat" am Ende von Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG; Satz 2 der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Zu Nummer 6 (§ 25)
Durch die Nummer 6 wird in Bezug auf die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand eine neue Übergangsvorschrift eingefügt. Sie stellt in Satz 1 klar, dass die Vorgaben des § 4a Absatz 4 und 5 bei Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bei dem ersten nach dem 7.1.2014 erfolgenden Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden sind, unabhängig davon, ob diese Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung gefährlicher Stoffe betrifft. Damit wird die Fallgruppe der Änderungsgenehmigung einer Anlage, in der bereits gefährliche Stoffe eingesetzt werden, erfasst und sichergestellt, dass in diesem Fall ein Bericht für die gesamte Anlage - und nicht nur für den zu ändernden Teil der Anlage - erstellt wird. Dies dient einer lückenlosen Darstellung des Ausgangszustands, um bei einer Betriebsstilllegung den Vergleich zwischen Endzustand und Ausgangszustand zu ermöglichen. Satz 2 enthält eine Sonderfrist (vgl. Artikel 80 Absatz 1 und 2 IED) für Anlagen, die bislang nicht der IVU-Richtlinie unterlagen.
Zu Artikel 4 (Erlass der Bekanntgabeverordnung)
Die Bundesregierung ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 23 Absatz 1 Satz 1 sowie § 29b BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt nach Nummer 1 für das Verfahren zur Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen, soweit für diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dessen untergesetzlichem Regelwerk eine Bekanntgabe vorgesehen ist. Nach Nummer 2 trifft sie darüber hinaus Bestimmungen für bekannt gegebene Stellen und Sachverständige. Die Verordnung enthält schließlich bestimmte Pflichten von Anlagenbetreibern (Nummer 3), die nicht in Deutschland bekannt gegebene Stellen oder Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer Ermittlung oder Prüfung heranziehen; in diesem Fall hat der Betreiber die notwendigen Nachweise über die Gleichwertigkeit der Anerkennungen der zuständigen Behörde vorzulegen (siehe § 19).
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen.
Die Definition der Prüfbereiche von Stellen in Absatz 2 folgt der bisherigen Bekanntgabepraxis. Die Aufgabenbereiche der Stellen werden aus einer Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1 gebildet.
Die Definition des Begriffs Ermittlungen in Absatz 3 fasst diejenigen Tätigkeiten, die durch Stellen im Sinne des § 29b BImSchG durchgeführt werden, zusammen; diese reichen von Emissionsmessungen über die Kalibrierung von Messeinrichtungen, die an Anlagen eingesetzt werden, die hohe Schadstoffmassen emittieren, bis hin zu Prüfungen von Messeinrichtungen, die seitens der Schornsteinfeger für Messungen genutzt werden.
Die Definition der fachlich verantwortlichen Personen in Absatz 4 beschreibt deren wichtige Rolle in der Stelle. Dieser Personenkreis ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten der Stelle letztverantwortlich.
Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs Standort im Hinblick auf die Tätigkeit von Stellen. Diese Definition ist notwendig, um bei Stellen mit mehreren Standorten an allen Standorten die notwendige Fachkunde und Qualität sicher zu stellen (§ 4 Absatz 2).
Die Definition der Prüfungsbereiche für Sachverständige in Absatz 6 stellt auf die bewährte Kombination von Anlagenarten und Fachgebieten ab.
Zu § 3 (Organisationsform von Stellen)
§ 3 regelt die erforderliche Organisationsform von bekannt zu gebenden Stellen im Sinne des § 29b Absatz 1 BImSchG. Es muss sich immer um juristische Personen oder Personengesellschaften handeln; natürliche Personen können keine Stelle im Sinne des § 29b Absatz 1 BImSchG sein. Dies ist aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt, da nur juristische Personen und Personengesellschaften die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ermittlung besitzen.
Zu § 4 (Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen)
Um Ermittlungen und Prüfungen mit ausreichender Qualität durchführen zu können, müssen die Stellen, die diese durchführen, in ausreichendem Umfang über fachkundiges Personal verfügen, das hauptberuflich tätig ist. Dies regelt Absatz 1. Insbesondere muss das Personal mit diesen Tätigkeiten nicht nur gelegentlich, sondern hauptberuflich beschäftigt sein. Zudem werden Fachkundeanforderungen an das Personal und Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung gestellt. Diese sind in den in § 4 genannten technischen Normen festgelegt. Die Anforderungen dieser
Normen sind schon bisher die Grundlage, auf denen Bekanntgaben ausgesprochen werden.
Für die fachliche verantwortlichen Personen (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen, vgl. § 2 Absatz 4) gelten die genannten Anforderungen in besonderem Maße.
Absatz 2 Satz 1 stellt sicher, dass Stellen an jedem Standort mindestens einen fachlich Verantwortlichen sowie einen Stellvertreter beschäftigen. Damit wird vermieden, dass eine Stelle mit mehreren Standorten mit nur einem fachlich Verantwortlichen agiert, der auf die Abläufe vor Ort faktisch kaum Einfluss nehmen könnte. Satz 2 fordert, dass fachlich Verantwortliche - über die fachliche Qualifikation nach den technischen Normen in Absatz 1 Satz 2 hinaus - auch über entsprechende Kenntnisse von weiteren Rechtsvorschriften und Normen, insbesondere der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und dessen untergesetzlichen Regelwerks, verfügen.
Zu § 5 (Unabhängigkeit von Stellen)
Die Sicherstellung der Unabhängigkeit einer Stelle ist eine zentrale Anordnung zur Sicherstellung belastbarer Ermittlungen und Prüfungen.
Die Nummern 1 bis 4 konkretisieren die Kriterien zur Beurteilung dieser Unabhängigkeit. Der Begriff der "Anlage" in Nummer 1 entspricht dem Anlagenbegriff des § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; Anlagen außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden nicht erfasst, da es sich bei der Bekanntgabeverordnung um eine Rechtsverordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz handelt. Mit der Anforderung in Nummer 2 sollen etwaige Interessenkonflikte vermieden werden, die sich daraus ergeben können, dass für die Beurteilung der Emissionen wichtige Einrichtungen von Anlagen (Minderungs- und Messeinrichtungen) seitens der Stelle hergestellt oder vertrieben werden und dann durch diese Stelle selbst geprüft werden.
Nummer 3 enthält Anforderungen an die Geschäftspolitik und entspricht Nr. 3.1.1.3 der Richtlinie über die Anforderungen bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (Stand 13.03.08 - kurz: "ZÜS-Richtlinie"). Ziel ist die Verhinderung der Beeinflussung von Prüfungsergebnissen durch sich bildende Ausrichtungen auf einzelne Auftraggeber. Bei einer Ausrichtung auf einen oder wenige Auftraggeber können sich nicht nur ergebnisrelevante wirtschaftliche Abhängigkeiten bilden, sondern auch Ausrichtungen hinsichtlich Prüfungsmethoden und Bewertungen der Prüfstellen auf bestimmte Betreiber. Dies soll vermieden werden. Nummer 4 ist erforderlich, da die fachlich verantwortlichen Personen eine herausragende Rolle innerhalb der Stellen spielen.
Zu § 6 (Zuverlässigkeit von Stellen)
§ 6 enthält in den Absätzen 1 bis 4 die erforderlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Fachkundepersonals von Stellen. Die Vorschrift orientiert sich an Regelungsvorbildern im Umweltrecht, etwa an den Vorschriften zu Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten. Absatz 1 enthält die grundsätzliche Regelung der Zuverlässigkeit; in den Absätzen 2 und 3 werden demgegenüber in Regelbeispielen Fälle genannt, in denen die Zuverlässigkeit regelmäßig nicht gegeben ist. Die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen im vorangegangenen Bekanntgabezeitraum nach Absatz 4 Nummer 2 ist eine Besonderheit der Stellen. Erforderlich ist dabei die erfolgreiche Teilnahme an solchen Ringversuchen, die für den jeweiligen Prüfbereich nach Anlage 1 einschlägig sind. Nur wenn diese Ringversuche erfolgreich absolviert werden, können die Ermittlungsergebnisse der Stellen als Grundlage für Verwaltungshandeln herangezogen werden.
Zu § 7 (Fachkunde von Sachverständigen)
§ 7 enthält die Anforderungen an die Fachkunde von Sachverständigen.
Die Vorschrift entspricht Nr. 3.1.1 der LAI-Richtlinie über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. unter A. II.2 e); unter anderem sind nach Nummer 1 ein Hochschulstudium auf bestimmten Gebieten und nach Nummer 2 praktische Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erforderlich. Da Sachverständige grundsätzlich über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik sowie in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügen müssen, werden auch diese in Nummer 3 unabhängig von den für den Prüfungsbereich erforderlichen Kenntnissen verlangt. Nach Nummer 4 sind in Bezug auf den beantragten Prüfungsbereich Kenntnisse in den einschlägigen für die Anlagensicherheit maßgebenden Vorschriften und Technischen Regeln erforderlich; dies erfordert zugleich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Zu § 8 (Unabhängigkeit von Sachverständigen)
Sachverständige müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig sein. Da insoweit keine Unterschiede zu Stellen bestehen, werden die einschlägigen Regelungen in § 5 Nummer 1 bis 3 in Bezug genommen.
Zu § 9 (Zuverlässigkeit von Sachverständigen)
Sachverständige müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässig sein; dieser Grundsatz wird in Absatz 1 geregelt. Im Übrigen werden auch hier in Absatz 2 wegen der Vergleichbarkeit mit den Anforderungen an Stellen die entsprechende Regelungen in § 6 Absatz 2 und 3 in Bezug genommen. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen sinngemäß Nr. 3.1.3.1 der ZÜS-Richtlinie übernommen worden. Da die Sachverständigen nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz bei ihren Prüfungen auf die Prüfungen der ZÜS aufbauen und diese daher bewerten können müssen, erscheint es sachgerecht, an die Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vergleichbare Anforderungen an die geistigen und körperlichen Voraussetzungen wie nach der ZÜS-Richtlinie zu stellen.
Zu § 10 (Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen)
Die bewährten Anforderungen aus Nr. 3.4 der LAI-Richtlinie über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionssschutzgesetzes (vgl. unter A. II.2 e) an die Ausstattung werden übernommen. Entsprechend der Tätigkeit der Sachverständigen werden unter gerätetechnischer Ausstattung auch Ausstattungen mit Programmen (Software), wie sie z.B. für Ausbreitungsrechnungen erforderlich sind, und Informationsquellen (z.B. vor Ort oder über elektronische Zugänge verfügbare Regelungen und Technische Regeln) verstanden.
Zu § 11 (Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung)
Beim Einsatz von Geräten und Vor-Ort-Prüfungen kann Hilfspersonal erforderlich sein; daher sind Anforderungen an den Einsatz von Hilfspersonal zu stellen.
Absatz 1 bestimmt, dass je nach Aufgabenzuschnitt des Sachverständigen eine ausreichende Anzahl von Hilfskräften vorhanden sein muss. Der Einsatz des Hilfspersonals muss von vornherein vertraglich sichergestellt sein.
Absatz 2 grenzt die Tätigkeiten des Hilfspersonals von denen der Sachverständigen ab. Hilfspersonal darf insbesondere nur zur Vorbereitung von Gutachten herangezogen werden, nicht zur Erstellung von Gutachten selbst.
Absatz 3 stellt klar, dass auch Hilfspersonal die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des § 9 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 bis 3 erfüllen muss. Daneben ist bei Hilfspersonal eine gewisse Fachkunde erforderlich, die allerdings nicht den Anforderungen des § 7 entsprechen muss. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche konkrete Fachkunde für die zu erledigende (Hilfs-)Aufgabe erforderlich ist. Insoweit wird die bewährte Regelung der LAI-Richtlinie über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. unter A. II.2 e) übernommen.
Absatz 4 regelt, dass Sachverständige den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen haben. Hinsichtlich der Deckungssumme von 20 Millionen Euro pro Schadensfall ist zu berücksichtigen, dass sicherheitstechnische Prüfungen sich auf alle mit Störfällen in Zusammenhang stehenden Risiken beziehen können, so dass auch das zu versichernde Risiko hoch ist.
Zu § 12 (Antrag, behördliches Verfahren, Bekanntgabeentscheidung) Absatz 1 enthält das Antragserfordernis und nennt die mit dem Antrag notwendig beizubringenden Unterlagen, die sich zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen aus den §§ 3 - 11 ergeben.
Absatz 2 trifft in Satz 1 zum einen eine Regelung der Behördenzuständigkeit. Satz 2 regelt mögliche Nebenbestimmungen der Bekanntgabeentscheidung. Die Sätze 1, 3 und 4 sichern im Übrigen inhaltlich die Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), nämlich die dort erhobene Anforderung eines einheitlichen Ansprechpartners in einem Mitgliedsstaat, die Erfüllung von Bearbeitungsfristen und die Gültigkeit der Bekanntgabe für das gesamte Gebiet des Mitgliedsstaates.
Da die Bekanntgabe jetzt deutschlandweite Gültigkeit besitzt, ist eine Information über die ausgesprochenen Bekanntgaben nötig. Bereits bisher wurde diese Funktion internetbasiert durch das Auskunftssystem der Länder "Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige" (kurz: ReSyMeSa) realisiert. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, dieses System weiterzuführen.
Zu § 13 (Nachweise der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung)
Absatz 1 regelt die Nachweisführung für Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen nach § 29b BImSchG. Der Nachweis kann durch eine einschlägige Akkreditierung der Akkreditierungsstelle (derzeit ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) über die AkkStelleG-Beleihungsverordnung mit den Aufgaben der Akkreditierungsstelle beliehen) erfolgen oder durch einen gleichwertigen Kompetenznachweis der zuständigen Behörde. Es besteht keine Freiheit der Stelle, den Nachweisweg zu wählen; vielmehr sind die Vorgaben der zuständigen Behörde zu beachten. Einige Länder nehmen die Kompetenzfeststellung selbst vor, andere fordern Akkreditierungen, weil andernfalls für die Feststellung der Kompetenz entsprechendes qualifiziertes Personal bei den Behörden vorgehalten werden müsste. Satz 4 bestimmt Ausnahmen für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III; hier wird der bisherigen Praxis gefolgt, da es sich um einen eng begrenzten Bereich handelt, der keine umfangreichen Akkreditierungen erfordert, die den Prüfstellen einen unverhältnismäßigen Aufwand abverlangen würden.
Innerhalb der vorzulegenden Unterlagen sind für Sachverständige nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Arbeitsproben gemäß Absatz 2 von hoher Bedeutung. Als Arbeitsproben kommen Gutachten im Auftrag von Behörden und wissenschaftliche Arbeiten, die einer Prüfung durch kompetente Dritte unterzogen wurden, in Betracht. Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie oder in welchen Teilen sie von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin gefertigt wurden. Die dargestellten Sachverhalte müssen dem jeweiligen Stand der Technik bzw. Sicherheitstechnik entsprechen. Die Form und die Bewertungen müssen erkennen lassen, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gutachterliche Aussagen in einer verwertbaren Präzision und Verständlichkeit treffen kann.
Nach Absatz 3 soll neben den Arbeitsproben nach Absatz 2 ein Fachgespräch durchgeführt werden. Satz 3 enthält eine Erleichterung für "Wiederholungsbekanntgaben".
Zu § 14 (Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union)
Die Regelung dient der Umsetzung der entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) und der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sie übernimmt in Absatz 1 und 2 die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 26 Absatz 3 und § 29a Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Legt eine Stelle aus der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechende Unterlagen vor, wird diese für die Tätigkeiten ohne weitere Prüfungen bekanntgegeben und kann dann in Deutschland diese Tätigkeiten anbieten; dies gilt für Sachverständige entsprechend.
Absatz 3 bestimmt, dass bei nur vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen Anpassungslehrgänge nur in den abschließend aufgezählten Fällen zulässig sind.
Zu § 15 (Nebenbestimmungen)
Nach Absatz 1 ist die Bekanntgabe für Stellen grundsätzlich auf 5 Jahre zu befristen. Die Befristung der Bekanntgabe ergibt sich daraus, dass fachliche Kenntnisse und gerätetechnische Ausstattung dem aktuellen Stand anzupassen sind. Die Frist folgt den bei Akkreditierungen üblichen Zeiträumen. Es ergibt sich zwingend, dass die Bekanntgabe keine anderen Zeiträume abdecken kann, als durch die Kompetenzfeststellung gegeben ist (Satz 2).
Absatz 2 regelt die Befristung der Bekanntgabe für Sachverständige. Die Befristung erfolgt auf maximal acht Jahre. Dieser Zeitraum hat sich nach den Erfahrung in der Praxis bewährt.
Zu § 16 (Pflichten bekannt gegebener Stellen)
§ 16 enthält Pflichten, die von bekanntgegebenen Stellen zu befolgen sind. Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet die Stelle, wesentliche Änderungen, die etwaige Bekanntgabeerfordernisse betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet die Stelle, die gerätetechnische Ausstattung dem Stand der Technik anzupassen. Dieses ist erforderlich, falls während des Bekanntgabezeitraumes Ermittlungsverfahren durch gesetzliche oder normative Änderungen angepasst werden müssen. Um die Qualität und Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten der Stellen beurteilen zu können, bedarf es für die zuständige Behörde der Möglichkeit, diese ggf. vor Ort zu überprüfen; dieses zu gestatten fordert Absatz 1 Nummer 3. Absatz 1 Nummer 4 unterstreicht die Forderung nach Unparteilichkeit der Stelle im Einzelfall. Bereits im Stadium einer möglichen Auftragsannahme ist durch die Verantwortlichen der Stelle zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen könnten. Ist dieses zu vermuten, dürfen derartige Aufträge nicht angenommen werden.
Absatz 2 gewährleistet den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Eine Vergabe von Unteraufträgen ist nicht zulässig, es muss gewährleistet sein, dass die Anforderungen durch die Stelle selbst erfüllt werden (Absatz 3).
Absatz 4 regelt weitere Verpflichtungen, die während des Bekanntgabezeitraumes zu erfüllen sind. Sie betreffen etwa die Qualitätssicherung, die Informationspflichten und das Berichtswesen.
Absatz 5 ermöglicht eine Ausnahme für die Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 wie in § 13 Absatz 1 Satz 4.
Absatz 6 enthält Pflichten zur Geschäftspolitik der Stelle; diese Pflicht dient zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Stelle.
Zu § 17 (Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger)
Nach Absatz 1 Satz 1 gilt für bekannt gegebene Sachverständige § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummern 2 und 3 entsprechend. Darüber hinaus werden in Satz 1 weitere Anforderungen an bekannt gegebene Sachverständige gestellt. So dienen etwa die Erfahrungsberichte von Sachverständigen nach Satz 1 Nummer 1 sowohl der Information der zuständigen Behörden, der Kommission für Anlagensicherheit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über festgestellte Mängel und grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit als auch der Reflektion der Sachverständigen über die Ursachen ihrer Prüfungsergebnisse mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung und Überprüfung der Schwerpunktsetzungen ihrer Vorgehensweisen bei Prüfungen. Weiter werden Pflichten zur Fortbildung und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gestellt.
Absatz 2 erfordert das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems. Absatz 3 verbietet die Vergabe von Unteraufträgen.
Absatz 4 legt fest, dass Sachverständige keine Beratungstätigkeiten oder andere Dienstleistungen aufnehmen dürfen, die Interessenkonflikte mit ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung entstehen lassen können. Ausgeschlossen sind etwa Beraterverträge des Sachverständigen mit einem Betreiber, die Fachfragen im Bereich der Anlagensicherheit berühren, z.B. ein Auftrag zur Mitarbeit in einem Gremium zur Erarbeitung einer Technischen Regel, die danach bei der Prüfung der Anlagen des Betreibers zu Grunde gelegt wird.
Zu § 18 (Widerruf der Bekanntgabe)
Bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Bekanntgabe prüft die zuständige Behörde nach Absatz 1, ob die Voraussetzungen für die Bekanntgabe noch vorliegen; die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen haben die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und Prüfungen vor Ort zuzulassen.
Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Bekanntgabevoraussetzung nicht mehr erfüllt sind, ist die Bekanntgabe nach Absatz 2 zu widerrufen. Dabei ist auch die Möglichkeit eines teilweisen Widerrufs vorgesehen. Da Stellen und Sachverständige wichtige Aufgaben im Immissionsschutzrecht vornehmen und unter anderem auch zur Einhaltung von Schutz- und Vorsorgevorschriften der Anlagen beitragen, ist ein Widerruf der Bekanntgabe ein geeignetes Mittel. Mit der Möglichkeit des teilweisen Widerrufs wird auch zugleich dem Erfordernis der Rechtssicherheit und des schutzwürdigen Vertrauens genügt.
Zu § 19 (Gleichwertigkeit von Anerkennungen)
§ 19 regelt den Fall, dass der Betreiber eine angeordnete Ermittlung oder Prüfung durch eine nicht bekanntgegebene Stelle oder einen nicht bekannt gegebenen Sachverständigen bzw. eine nicht bekannt gegebene Sachverständige mit gleichwertiger nicht inländischer Anerkennung durchführen lassen will. Der Betreiber muss einen entsprechenden Nachweis der Fähigkeiten der Stelle vorlegen, um die Ermittlungs- und Prüfergebnisse nutzen zu können (Absatz 1). Die zuständige Behörde teilt dem Betreiber das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung mit (Absatz 2).
Zu § 20 (Zugänglichkeit der Normen)
§ 20 regelt die Zugänglichkeit der in dieser Verordnung genannten technischen Normen.
Zu § 21 (Übergangsvorschriften)
Die Regelung bestimmt, dass bereits erteilte Bekanntgaben in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort gelten.
Zu Anlage 1 (Prüfbereiche für Stellen):
Ermittlungen im Rahmen unterschiedlicher immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfordern unterschiedliche fachliche und gerätetechnische Anforderungen. Anlage 1 differenziert dementsprechend die Prüfbereiche. Unterschieden werden die jeweiligen Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche.
Die Notwendigkeit einer Unterteilung ergibt sich daraus, dass in der Regel eine Stelle nicht die Anforderung für alle Prüfbereiche fachlich und gerätetechnisch erfüllen kann. Eine Spezialisierung im Sinne einer kompetenten Aufgabenerfüllung ist erwünscht; Stellen mit geringer Personalstärke wird damit die Möglichkeit gegeben, im Rahmen von Ermittlungen im Sinne der Verordnung tätig zu werden.
Die Differenzierung folgt im Wesentlichen der bisherigen Praxis, auf die Nennung konkreter Ermittlungsaufgaben mit Bezug auf die einschlägigen Regelungen wurde verzichtet, um den Bedarf von Folgeänderungen aus zukünftigen anderen Rechtsetzungsakten in dieser Verordnung zu reduzieren. Die jetzige Differenzierung ermöglicht, bei zukünftigen Rechtssetzungsakten eine Zuordnung zu den Prüfbereichen vorzunehmen.
Die Gruppen sind unterschieden nach den Ermittlungsaufgaben und im Fall der Gruppe I und II noch einmal hinsichtlich ihrer Schwierigkeit.
Gruppe I, Nummer 1 umfasst Tätigkeiten der Ermittlung der Emissionen von Luftschadstoffen nach §§ 26 und 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es handelt sich hierbei um Einzelmessungen. Besonderer technischer Ausrüstung und Fachkunde bedarf es zum Beispiel bei der Ermittlung der Verbrennungsbedingungen von Abfallverbrennungsanlagen; Ermittlungen nach § 13 Absatz 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen sind daher in die Gruppe I, Nummer 2 einzuordnen.
Die Kalibrierung von automatischen Emissionsmesseinrichtungen (Gruppe II) ist eine der wichtigsten Aufgaben der Stellen. Auch hierfür ist besondere technische Ausrüstung und besondere Kenntnis über die Betriebsweisen von Anlagen notwendig. In Gruppe II wird daher unterschieden nach der Schwierigkeit, die sich im Wesentlichen an der Komplexität bemisst.
Gruppe III beinhaltet Ermittlungsaufgaben, bei denen instationär genutzte Emissionseinrichtungen überprüft werden (§ 13 Absatz 3 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen).
Die Gruppen IV, V und VI decken die Bereiche der Ermittlungen von Immissionen (Luft), von Geräuschen und Erschütterungen ab.
Da für Messungen von unterschiedlichen Stoffen im Bereich der Probenahme und Analytik unterschiedlich umfangreiche Ausrüstung und auch spezielle Kenntnisse notwendig sind, wird im Bereich der Ermittlungen von Luftschadstoffen nach "Stoffbereichen" differenziert (Anlage 1 Buchstabe B).
Ermittlungsaufgaben, die in geltenden Rechtsvorschriften durch bekanntgegebene Stellen vorzunehmen sind, sind wie folgt zuzuordnen:
Gruppe I Nr. 1:
Ermittlung nach §§ 26, 28 BImSchG;
Gruppe I Nr. 2:
Ermittlung nach § 13 der 17. BImSchV;
Gruppe II Nr. 1:
Überprüfungen und Kalibrierungen nach - § 18 Abs. 2 der 1. BImSchV,
Gruppe II Nr. 2:
Überprüfungen und Kalibrierungen nach
- - § 14 der 13. BImSchV,
- - § 10 der 17. BImSchV,
- - § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BImSchV;
Gruppe III Nr. 1:
Ermittlungsaufgaben nach § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV.
Zu Anlage 2 (Prüfungsbereiche für Sachverständige):
Anlage 2 basiert auf dem Anhang 1 der LAI-Richtlinie über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. unter A. II.2 e) und wird zur Definition der Prüfungsbereiche übernommen.
Die Anlagenarten nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) werden zur Vermeidung des Erfordernisses von ständiger Aktualisierungen der vorliegenden Anlage 2 nicht explizit genannt.
Die derzeit angewandte Liste der Fachgebiete wird in einzelnen Punkten aufgrund der Praxiserfahrung ergänzt. Da menschliche Faktoren eine wesentliche Ursache von meldepflichtigen Ereignissen sind, wird dieses Fachgebiet ergänzt (Nummer 17). Ergänzt wird auch die Sicherung (Nummer 18), da es sich um eine Betreiberpflicht nach § 3 der Störfall-Verordnung handelt und zur Prüfung der getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Die Aufnahme dieses Fachgebietes fördert auch die Umsetzung des CBRN-Aktionsplanes der EU. Für Prüfungen in diesem Fachgebiet dürfte eine Sicherheitsüberprüfung häufig, jedoch nicht grundsätzlich erforderlich sein. Daher wird deren Vorliegen nicht zur Bekanntgabevoraussetzung gemacht.
Zu Artikel 5 (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung)
Die Bundesregierung ist gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 11 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b WHG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Zu Abschnitt 1
Zu § 1(Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung)
Absatz 1 legt in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 den Regelungsbereich der Verordnung fest.
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stellt sicher, dass alle Gewässerbenutzungen, die zu Anlagen gehören, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EG enthalten sind, von der Verordnung umfasst werden.
Satz 1 Nummer 2 stellt sicher, dass die in Anhang I Nummer 6.11 der Richtlinie 2010/75/EG erfassten Anlagen den Regelungen der Verordnung unterfallen; für die Einleitungen aus Anlagen nach Nummer 6.11 des Anhangs I stellt die Industriekläranlagen Zulassungs- und Überwachungsverordnung die Umsetzungsmaßnahme zur Richtlinie 2010/75/EG im Wasserrecht dar.
Auf Grund des engen Bezuges zum Wasserhaushalt und der im Wasserhaushaltsgesetz bereits bestehenden materiellen Anforderungen erfolgt die Genehmigung dieses Anlagentyps nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes. Im Unterschied zur wasserrechtlichen Erlaubnis umfasst die Genehmigung nicht nur wasserspezifische Aspekte sondern bezieht alle Umweltbelange in die Entscheidung mit ein. Dementsprechend wird in der Verordnung teilweise zwischen Anforderungen an die wasserrechtliche Erlaubnis und an die Genehmigung von den erfassten Abwasserbehandlungsanlagen differenziert.
Indirekteinleiter nach §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auf Grund ihrer Anlagenbezogenheit von § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasst, so dass die Koordinierung im Zulassungsverfahren grundsätzlich bereits über die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung gewährleistet ist. Eingeschlossen von der Konzentrationswirkung sind behördliche Entscheidungen, die vom Bürger vor Errichtung oder Betrieb der Anlage eingeholt werden müssen. § 58 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes stellt einen Anlagenbezug her, indem er die erforderliche Errichtung einer Abwasseranlage zur Genehmigungsvoraussetzung macht. Dadurch erhält die Tätigkeit des Einleitens, an die § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes zunächst anknüpft, einen direkten Bezug zu einer anlagenintegrierten Maßnahme. Ohne Genehmigung kann diese Anlage nicht betrieben werden.
Satz 2 stellt allerdings sicher, dass die Regelungen der §§ 8, 9 und 10 auch auf Indirekteinleiter nach §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes Anwendung finden, wenn die Konzentrationswirkung des § 13 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nicht greift. Das ist in drei Fällen gegeben:
- - bei Altanlagen insbesondere auf dem Gebiet der neuen Bundesländer, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden,
- - bei der Überwachung, die nach der Anlagenzulassung nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgt,
- - bei Anlagen, die nach Landesrecht keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften, da das Bundesrecht erst mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes die Indirekteinleitergenehmigung eingeführt hat.
Absatz 3 definiert den Begriff der Gewässerbenutzungen für den Anwendungsbereich der Verordnung und schränkt ihn gegenüber § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes ein. Mit Gewässerbenutzungen sind in der Verordnung in erster Linie die Benutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (Einleiten von Stoffen) gemeint; es können jedoch auch unechte Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst sein. Dieser Anwendungsbereich wird durch Artikel 3 Nummer 4 der IED vorgegeben, der unter Emissionen die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden versteht.
Absatz 4 stellt klar, was mit dem Begriff der Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung gemeint ist (s. o.), da dieser Begriff in den folgenden Vorschriften wiederholt verwendet wird.
Zu Abschnitt 2
Zu § 2 (Zulassungsverfahren und Koordinierung)
Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 und 20 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG, die das Zulassungserfordernis nach den Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EG in Bezug auf Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Tätigkeit oder Anlage aufstellen. Wesentliche Änderung einer Industrieanlage ist dabei im Sinne des § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu verstehen. Deponien werden spezialgesetzlich vom Kreislaufwirtschaftsgesetz erfasst; sie bedürfen nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung, in welche die wasserrechtlichen Gesichtspunkte integriert werden. Dadurch ist gewährleistet, dass bei der Neufestsetzung von Emissionsgrenzwerten das in dieser Verordnung geregelte Verfahren durchgeführt wird.
Satz 3 stellt das Verhältnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung klar und entspricht der Regelung des § 1 Absatz 2 der 9. BImSchV.
Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG; danach ist eine vollständige Koordinierung der für ein Vorhaben notwendigen Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen durchzuführen. Der Satz entspricht inhaltlich dem § 10 Absatz 5 des BundesIm m issionssch utzgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 konkretisiert die Koordinierungspflicht durch frühzeitige Abstimmung und Einbeziehung in das Zulassungsverfahren. Der Satz entspricht § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren. Da das immissionsschutzrechtliche und das wasserrechtliche Zulassungsverfahren zwei selbständige Verfahren sind, ist von den Behörden jeweils auf gegenseitige Beteiligung zu achten.
Zu § 3 (Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist)
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2010/75/EG. Dieser Artikel schreibt den Mindestinhalt eines Genehmigungsantrages vor; die immissionsschutzrechtliche Entsprechung findet sich in den §§ 4 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren.
In Satz 1 wird Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt:
Durch Nummer 1 wird Unterabsatz 1 Buchstabe c) und f) dieser Richtlinie, durch Nummer 2 wird Unterabsatz 1 Buchstabe b), durch Nummer 3 wird Unterabsatz 1 Buchstabe g), h) und i), durch Nummer 4 wird Unterabsatz 1 Buchstabe j) und durch Nummer 5 wird Unterabsatz 1 Buchstabe k) umgesetzt.
Die weiteren Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EG (Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, d und e) sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht von Relevanz, sodass für die Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eine besondere Regelung in Absatz 2 erfolgt ist.
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG können Informationen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften aufbereitet wurden und eine der zuvor aufgeführten Anforderungen erfüllen, in den Antrag aufgenommen oder ihm beigefügt werden. Diese Ausnahmemöglichkeit sieht Satz 2 für EMAS-gelistete Organisationen vor.
Satz 3 dient dem Zweck, die Effizienz des Prüfungsverfahrens zu steigern und es zu beschleunigen. Abgesehen von Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst, sodass im Wasserrecht die Überprüfung auf die wasserspezifischen Belange konzentriert werden kann.
Satz 4 dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG, der eine nichttechnische Zusammenfassung der Antragsunterlagen fordert. Um die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG zu erfüllen, sind die nicht bereits auf Grund von Satz 2 übermittelten Angaben kurz zusammenfassend darzustellen.
Absatz 2 bezieht sich ausschließlich auf Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Satz 1 ergänzt in den Nummern 1 und 2 die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 an den Genehmigungsantrag um die Vorgaben des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben a), d) und e) der Richtlinie 2010/75/EG. Da zudem die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 wasserspezifisch ausgestaltet sind, dehnen die Nummern 3 bis 5 die Antragserfordernisse auf eine vollständige Erfassung der Umweltbereiche aus.
Satz 2 verweist bezüglich der konkreten Anforderungen an den Bericht über den Ausgangszustand auf die §§ 4a Absatz 4, 13 sowie 25 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren.
Absatz 3 dient dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und setzt damit Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG um.
Absatz 4 verpflichtet die Behörde, innerhalb der angegebenen Fristen über den Antrag zu entscheiden. Die Regelung entspricht § 10 Absatz 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gewährleistet dadurch ein Verfahren innerhalb einheitlicher, angemessener Fristen. Schon bisher gab es vergleichbare Regelungen in einigen Ländern.
Zu § 4 (Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen) Die Vorschrift dient der Umsetzung insbesondere von Artikel 24 der Richtlinie 2010/75/EG, der den Informationszugang und die Öffentlichkeitsbeteiligung regelt. Absatz 1 setzt Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 2010/75/EG um, der die Verfahren aufführt, die unter Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Der Anwendungsbereich ist entsprechend der Richtlinie gefasst. Dies entspricht den Regelungen der §§ 17 Absatz 1a, 19 Absatz 2 BImSchG und § 24 der 9. BImSchV. Zudem dient der Verweis auf die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Verordnung über das Genehmigungsverfahren der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EG. Dort sind die Anforderungen an das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung genauer vorgeschrieben. Da dieses Verfahren auch für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfolgt, wird zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens auf diese Vorschriften verwiesen. Zwar fordert die Richtlinie 2010/75/EG keinen fakultativen Erörterungstermin, allerdings kann sich im Einzelfall der Bedarf ergeben; zudem soll die Verfahrensvereinheitlichung mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt werden.
Zu den Vorschriften, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgeblich sind und auf die in der Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV hinzuweisen ist, gehört bei UVP-pflichtigen Vorhaben auch § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei solchen Vorhaben ist gemäß §§ 4, 9 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit § 73 Absatz 6 VwVfG zwingend ein Erörterungstermin durchzuführen.
Satz 2 schafft für die zuständige Behörde die Möglichkeit, unter zwei Voraussetzungen von der Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen. Hierdurch soll verhindert werden,
dass bei jeder unwesentlichen Änderung einer Gewässerbenutzung die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Anders als im Bundes-Immissionsschutzgesetz gibt es für Gewässerbenutzungen keine Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16 BImSchG, sondern nur die Neuerteilung von Erlaubnissen. Daher wäre ohne diese Ausnahme bei jeder unerheblichen Änderung in der Erlaubnis die Öffentlichkeit zu beteiligen, auch wenn im immissionsschutzrechtlichen Verfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EG fordert eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur bei wesentlichen Änderungen.
Absatz 2 Sätze 1 bis 4 dienen der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 2 und 3 Richtlinie 2010/75/EG, wonach die behördliche Entscheidung sowie die aufgeführten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die Informationen nach Nummer 7 und 8 können nicht im Bescheid enthalten sein, da sie nachträgliche Ereignisse betreffen.
Satz 5 dient der Verfahrensvereinfachung, da die Antragsunterlagen bereits nach Absatz 1 zu veröffentlichen sind.
Satz 6 dient dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und setzt damit Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG iVm Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG um.
Absatz 3 stellt die Beteiligung anderer Behörden in gleicher Art und in gleichem Umfang wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sicher.
Zu § 5 (Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit)
§ 5 regelt das Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. Artikel 26 der Richtlinie 2010/75/EG stellt hierzu Anforderungen auf, die in § 5 näher konkretisiert sind; er findet seine immissionsschutzrechtliche Entsprechung in § 11a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren.
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 setzt Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG um, der die Beteiligung von Behörden anderer Mitgliedstaaten vorschreibt. § 5 stellt darüber hinaus auch die Beteiligung der Behörden von Nichtmitgliedstaaten sicher. Um eine möglichst frühzeitige Beteiligung der Behörden der anderen Staaten zu gewährleisten, knüpft Satz 1 hinsichtlich des Zeitpunktes an die Beteiligung der inländischen Behörden an. Die Beteiligung der Behörden der anderen Staaten muss nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG allerdings spätestens mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgen. Dabei sind zumindest die Informationen zu übermitteln, die auch der Öffentlichkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 bis 6 zugänglich gemacht werden. Da die Nummern 7 und 8 nicht die Genehmigung betreffen, sondern nachträgliche Informationspflichten aufstellen, kann sich der Verweis auf den Umfang nicht auf diese Nummern beziehen. Halbsatz 2 des Satzes 1 gewährleistet eine frühzeitige Koordinierung der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung. Hat die ausländische Behörde kein Interesse an der Teilnahme und erachtet sie eine Beteiligung für nicht notwendig, so muss eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG auch in diesen Fällen erfolgen.
Sätze 2 und 3 gewährleisten die Behördenbeteiligung auch bei fehlenden Informationen über die zu beteiligenden ausländischen Behörden.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt den Umfang der zu übermittelnden Informationen genauer und gewährleistet, dass den Anforderungen des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG entsprochen wird. Die Sätze 2 und 3 dienen dem Schutz von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen sowie dem Datenschutz und setzen damit Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG um. Satz 4 gewährleistet, dass die Stellungnahmen der anderen Staaten eingeholt werden, womit Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt wird.
In Entsprechung mit der Richtlinie 2010/75/EG ist die Anwendung auf Anlagen, die nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind, und auf Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt, was der Regelung im Immissionsschutzrecht (§ 24 in Verbindung mit § 11a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren) entspricht. Die Gleichstellung mit Inländern stellt die gleiche Einflussmöglichkeit sicher.
Da der Träger des Vorhabens mit dem von ihm gewählten grenznahen Ort der Verwirklichung auch die Beteiligung ausländischer Behörden und der ausländischen Öffentlichkeit verursacht, kann von ihm nach Absatz 4 auch die Übersetzung von wesentlichen Informationen verlangt werden.
Mit Absatz 5 wird Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt, wonach die Entscheidung samt Begründung an die beteiligten Behörden zu übermitteln ist. Beteiligt sind auch solche Behörden, die nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtet, jedoch mangels Interesses im Verfahren nicht weiter berücksichtigt wurden, da es nach Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2010/75/EG lediglich auf die Konsultation der Behörden ankommt.
Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EG, wonach die Ergebnisse der Beteiligung der ausländischen Behörden und Öffentlichkeit bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Absatz 7 setzt Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EG um, so dass auch im Fall einer Beteiligung deutscher Behörden an einem Genehmigungsverfahren anderer Staaten die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens informiert wird.
Zu § 6 (Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG stellt Mindestanforderungen an den Inhalt des Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheides. Dem trägt § 6 Rechnung. § 6 Nummer 7 stellt zudem klar, dass in Umsetzung des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG festzusetzende Anforderungen auch Fristen einschließen. Die nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten können auch personenbezogene Daten enthalten.
Satz 2 setzt Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG um.
Zu § 7 (Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung)
Mit Absatz 1 werden Artikel 7 und 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt, die bei Vorfällen und Unfällen sowie Nichteinhalten der Nebenbestimmungen Mitteilungspflichten und die übrigen aufgeführten Maßnahmen vorsehen. Entsprechend § 31 Absatz 2 und 3 (neu) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Anwendung auf Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG beschränkt.
Absatz 2 setzt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um.
Zu § 8 (Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung) Absatz 1 macht deutlich, dass die Einhaltung der jeweiligen Zulassung in Konkretisierung des § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen ist. Damit wird klargestellt, dass Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt wird. Die Überwachung wird im Bereich des Immissionsschutzrechts über §§ 52 f. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewährleistet.
Absatz 2 setzt Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG um. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EG sind die Behörden zur Überprüfung und Anpassung der Zulassung zu verpflichten; dem trägt Absatz 3 Satz 1 Rechnung. Hier handelt es sich um eine Konkretisierung des § 100 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EG und konkretisiert den Zeitpunkt, zu welchem eine Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung vorzunehmen ist.
Absatz 4 konkretisiert § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes als Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten der Gewässeraufsichtsbehörde. In den aufgezählten Fällen besteht bereits derzeit eine Verpflichtung der Behörde zur Untersagung auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null. Um Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG nachzukommen, erfolgt eine ausdrückliche Normierung dieser Anforderungen.
Absatz 5 setzt Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EG um, der die Erstellung und Durchführung von Überwachungsplänen und -programmen vorsieht.
Haben die Länder im Landeswasserrecht Regelungen über die Selbstüberwachung erlassen, bleiben diese unberührt.
Zu § 9 (Überwachungspläne und Überwachungsprogramme)
Die Überwachungspläne enthalten die in Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EG aufgeführten Angaben zum Geltungsbereich und zu den allgemeinen Verfahrensvorgaben. Absatz 1 Satz 1 setzt diese Anforderungen um. Absatz 1 Satz 2 stellt die von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG vorgesehene Aktualisierung der Überwachungspläne sicher.
Absatz 2 setzt Artikel 23 Absatz 4 der genannten Richtlinie um. Aus den Überwachungsplänen sind die Überwachungsprogramme zu entwickeln. Sie stellen Prüfkriterien und -anforderungen an die Überwachungen auf und sind entsprechend anzupassen und aktuell zu halten. Als wesentliches Element einer möglichst umfassenden Überwachung ist in Umsetzung von Artikel 23 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2010/75/EG die Vor-Ort-Besichtigung vorgesehen, deren Häufigkeit sich nach den Kriterien des Satzes 2 richtet. Weitere Kriterien werden damit aber nicht ausgeschlossen ("insbesondere").
Absatz 3 Satz 1 stellt Maximalfristen zur Durchführung der Überwachung auf. Damit wird Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/75/EG, der eine erneute Vor-Ort-Besichtigung bei schwerwiegenden Verstößen gegen Inhalts- und Nebenbestimmungen innerhalb von sechs Monaten fordert.
Nach Absatz 4 ist in Umsetzung von Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EG in den genannten Fällen eine außerordentliche Überwachung durchzuführen. Es ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass sich die Beschwerden auf erhebliche Umweltbeeinträchtigungen oder Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften beziehen müssen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 52a Absatz 4 (neu) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Mit Absatz 5 wird Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt, der die Erstellung eines Protokolls im Anschluss an eine Besichtigung fordert. Die Durchführung der im Bericht festgestellten notwendigen Maßnahmen stellt die Behörde über die ihr zur Verfügung gestellten Möglichkeiten sicher.
Zu § 10 (Unterrichtung durch die Länder)
Um eine einheitliche Berichterstattung durch die Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, was Artikel 72 der Richtlinie 2010/75/EG fordert, sind die Länder zur Unterrichtung des Bundes über die genannten Daten verpflichtet. Die Regelung entspricht weitgehend § 61 (neu) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bezieht aber zusätzlich die nach § 14 dieser Verordnung notwendigen Berichte ein.
Zu Abschnitt 3
Abschnitt 3 war bisher in Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG durch die Länder in den jeweiligen Verordnungen über abwasserrechtliche Anforderungen an Abwasser aus der Abgasreinigung bei der Abfallverbrennung geregelt.
Zu § 11 (Anwendungsbereich)
§ 11 legt den im Vergleich zu den übrigen Teilen der Verordnung beschränkten Anwendungsbereich des Abschnitts fest.
Zu § 12 (Berechnung der Frachten bei Vermischung)
Um die Anwendung und Überprüfung der Anforderungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen auch dann sicherstellen zu können, wenn Abwasser vermischt wird, ist die Stofffracht des Abwassers aus Abfallverbrennungsanlagen gesondert zu berechnen.
Zu § 13 (Zusätzliche Parameter)
Mit Satz 1 dieser Norm wird Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2010/75/EG umgesetzt, der für den Bescheid Angaben zu den aufgeführten Anforderungen vorsieht. Zugleich ist gewährleistet, dass der sachnähere Betreiber der öffentlichrechtlichen Abwasseranlage die Anforderungen entsprechend den Kapazitäten und Möglichkeiten seiner Anlage vorgeben kann.
Satz 2 dient der Vermeidung von Doppelarbeit.
Zu § 14 (Mess- und Überwachungsanforderungen)
Absatz 1 führt Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2010/75/EG ins deutsche Recht ein. Die Richtlinie fordert die Festlegung von Probenahme- und Messverfahren und deren Häufigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bedingungen für die Emissionsüberwachung. Nähere Anforderungen zur Emissionsüberwachung stellt Artikel 48 der Richtlinie 2010/75/EG auf. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, stellt Absatz 1 sicher, dass die Mess- und Überwachungsanforderungen nach § 13 in der wasserrechtlichen Zulassung aufgenommen werden.
Absatz 1 setzt Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EG um, wonach die zuständige Behörde die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen festlegt.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 48 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VI Teil 6 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EG, der genauere Anforderungen an automatisierte Messsysteme aufstellt. Im Gegensatz zur Regelung in Anhang III, Nummer 2 der Richtlinie 2000/76/EG fordert Artikel 48 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VI Teil 6 Nummer 1.2 der Richtlinie 2010/75/EG nunmehr eine jährliche Kontrolle der automatisierten Messsysteme. Kontinuierliche Messungen im Sinne von § 14 Absatz 3 Nummer 1 sind dauernde Messungen der entsprechenden Parameter insbesondere mit entsprechenden Messsonden, was heute technisch möglich ist.
Absatz 3 Satz 1 setzt Artikel 48 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI, Teil 6, Nummern 3.1 und 3.2 der Richtlinie 2010/75/EG um, der Anforderungen an die Emissionsüberwachung aufstellt. Absatz 4 Satz 2 ermöglicht die Anordnungen weitergehender Messungen, wenn Emissionsparameter in der Zulassung festgelegt sind. Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG, der die Überprüfbarkeit der Zulassung durch Anforderungen an die Verarbeitung und Darstellung der Messergebnisse sicherstellt.
Zu § 15 (Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit)
§ 14 dient der Umsetzung von Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG, wonach in bestimmten Fällen ein Bericht über die Überwachung der Einleitungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Dem Erfordernis der Berichterstattung an die Kommission nach Artikel 55 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 72 der Richtlinie 2010/75/EG kommt die Regelung des § 10 Satz 1 Nummer 5 nach.
Abschnitt 4
Zu § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 16 trägt Artikel 79 der Richtlinie 2010/75/EG Rechnung und erklärt den Verstoß gegen die Handlungs- bzw. Mitwirkungspflichten des Gewässerbenutzers oder Anlagenbetreibers, die insbesondere für eine ordnungsgemäße Überwachung notwendig sind, zu Ordnungswidrigkeiten. § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ermöglicht nur eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten, wenn für bestimmte Tatbestände in der Rechtsverordnung auf diese Bestimmung des WHG verwiesen wird.
Die Bundesregierung ist gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Zu Nummer 1
Diese Änderung dient der Anpassung von § 1 Absatz 1 der Abwasserverordnung an § 57 Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 (neu) des Wasserhaushaltsgesetzes. Danach müssen die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Einleitungen an neue Vorgaben der Abwasserverordnung nicht mehr erst durch einen Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzt werden, sondern der Einleiter kann eigenständig verpflichtet sein, seine Einleitungen an die Vorgaben der geänderten Abwasserverordnung anzupassen. Der Bezug zur Erlaubnis war daher zu streichen.
Zu Nummer 2, 3 und 4
Es handelt sich um Folgeänderungen der Änderung zu Nummer 1.
Durch Nummer 4 wird sicher gestellt, dass Verstöße des Einleiters von Abwasser gegen die nun unmittelbar wirkenden Anforderungen der Abwasserverordnung als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können.
Die Bundesregierung ist gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5, 6, 8 und 9, § 47 Absatz 7 Satz 3 und § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 15 KrWG sowie § 7 Absatz 4 Satz 2 BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht DepV)
Diese Änderung dient der Anpassung der Inhaltsübersicht der DepV.
Zu Nummer 2 ( § 2 DepV)
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der 4. BImSchV.
Der neue Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2010/75/EG. Unter "Ereignisse" sind alle Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs bis zur endgültigen Stilllegung einer Deponie zu verstehen, die unterhalb der Schwelle zum Störfall liegen, und erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit mit sich bringen. Der Begriff "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" ist in § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes definiert und umfasst die Gesamtheit aller "Umweltauswirkungen". Der Begriff "Ereignisse" umfasst sowohl den Begriff der "Vorfälle" als auch den der"Unfälle" nach Artikel 7 der Richtlinie 2010/75/EG.
Die in Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EG vorgesehene Anforderung bezüglich der Unterrichtungspflicht der Betreiber ist bereits in § 13 Absatz 4 der Deponieverordnung umgesetzt. Die unmittelbaren Folgenbegrenzungspflichten des Betreibers bezüglich Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Artikel 7 Buchstabe b sind in Satz 1 und die Behördenpflichten zur Vermeidung und Begrenzung derartiger Ereignisse nach Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EG in Satz 2 geregelt.
Die Umsetzung der Informationspflichten des Deponiebetreibers, die für die Überprüfung und Aktualisierung der Zulassung nach Artikel 21 Absatz 2 erforderlich sind, erfolgt im neuen Absatz 7. Allerdings sind nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien die technischen Merkmale der Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen durch die Bestimmungen des Abfallrechts (§§ 34 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit DepV) bereits erfüllt. Insoweit muss der Deponiebetreiber nur Informationen bereitstellen, die der zuständigen Behörde die Überprüfung der Zulassung der Deponie im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik und der Zulassungsvoraussetzungen nach dem Abfallrecht ermöglicht.
Diese Informationspflicht der Betreiber erstreckt sich auch auf plangenehmigungsbedürftige Deponien (Deponien der Klasse 0 für inerte Abfälle - Inertabfalldeponien),
die nicht der Richtlinie 2010/75/EG unterliegen. Da für Inertabfalldeponien in der Deponieverordnung zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten von den Anforderungen an Deponien (wie z.B. Ausnahmen von Anforderungen des Eingangsbereichs (§ 3 Absatz 3 und 4 DepV), der Eingangskontrolle, der grundlegenden Charakterisierung, der Kontrolluntersuchungen (§ 8 Absatz 7 und 8 DepV) und des Mess- und Kontrollaufwands (§ 12 Absatz 1 und 3 DepV) bestehen, sollte die zuständige Behörde auch die für die Überprüfung der Zulassung der Inertabfalldeponie im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik und der Zulassungsvoraussetzungen nach dem Abfallrecht erforderlichen Informationen vom Deponiebetreiber erhalten. Wegen weiterer Besonderheiten der Inertabfalldeponien, die diese Informationspflicht begründen, wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen.
Der neue Absatz 8 dient der Umsetzung der Selbstanzeigepflicht des Deponiebetreibers bei Nichteinhaltung der Zulassungsanforderungen der Deponie nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EG.
Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 24 Absätze 2 - 4 der Richtlinie 2010/75/EG.
Nach Absatz 1 sind unbeschadet des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Inhalt der Entscheidung und die Begründung zwingend im Internet öffentlich bekannt zu geben. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird durch die Regelung bestimmt, dass der Planfeststellungsbeschluss als solcher mit Ausnahme der in Bezug genommenen Antragsunterlagen im Internet zu veröffentlichen ist. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich aus § 21 DepV, der die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2010/75/EG abdeckt. Da nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien die technischen Merkmale der Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen durch die Bestimmungen des Abfallrechts bereits erfüllt sind, ist die Veröffentlichung der Informationen bezüglich Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben d bis f entbehrlich.
Absatz 2 regelt die Veröffentlichung im Internet nach Absatz 1 entsprechend für nachträgliche Anordnungen zur Stilllegung der planfeststellungsbedürftigen Deponie durch die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 2 und 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Die Ergänzung des § 22 DepV dient der Konkretisierung bezüglich der bereits erfolgten Umsetzung des Artikels 21 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EG (vormals Artikel 13 Absatz 2 IVU-Richtlinie). Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nicht nur alle vier Jahre, sondern auch aus besonderem Anlass darauf zu überprüfen, ob aufgrund neuer umweltrechtlicher Vorschriften oder zur Einhaltung des Standes der Technik sowie der Zulassungsvoraussetzungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen. Dies soll im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EG und in Anlehnung an § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nunmehr ausdrücklich geregelt werden.
Zu Nummer 7 (§ 22a)
Durch Nummer 7 wird in Umsetzung des Artikels 23 der Richtlinie 2010/75/EG ein neuer § 22a eingefügt, der - unter Anpassung an die deutschen Begrifflichkeiten - das System der Umweltinspektionen einführt.
Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EG um und legt den erforderlichen Inhalt von Überwachungsplänen fest. Satz 2 setzt Artikel 23 Absatz 2, zweiten Halbsatz um und bestimmt, dass die Überwachungspläne von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Es ist dabei sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die unterschiedlichen - medialen - Überwachungspläne koordinieren, um Synergien beim Vollzug der Überwachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz zu nutzen. Die Regelungen sind nicht auf die Nachsorgephase zu beziehen.
Absatz 2 setzt Artikel 23 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2010/75/EG um und bestimmt, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Überwachungspläne Überwachungsprogramme für die regelmäßige Überwachung erstellen, in denen auch die Zeiträume, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen, für die Deponien angegeben sind. Die Zeiträume zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richten sich bei planfeststellungsbedürftigen Deponien nach einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken, die insbesondere anhand der dort bestimmten Kriterien zu erfolgen hat. Weitere Kriterien werden damit aber nicht ausgeschlossen ("insbesondere"); so kann beispielsweise die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz als weiteres Kriterium berücksichtigt werden.
Absatz 3 setzt Artikel 23 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 2010/75/EG um und legt in Satz 1 die Höchstfristen zur Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen fest. Danach ist bei Deponien der Klasse III und IV eine Frist von einem Jahr, bei Deponien der Klasse I und II eine Frist von 2 Jahren und bei Deponien der Klasse 0 eine Frist von drei Jahren vorgesehen. Die Höchstfristen ergeben sich aus der mit dieser Deponieklasse verbundenen Risikostufe. Obwohl die Deponien der Klasse 0 (Inertabfalldeponien) nicht der Richtlinie 2010/75/EG unterfallen, ist diese Höchstfrist von 3 Jahren aus folgenden Gründen erforderlich:
- - Um zu verhindern, dass sich die Vor-Ort-Überwachung angesichts der Höchstfristen für Deponien der Klassen I bis IV lediglich auf diese fokussiert, - weil Inertabfalldeponien nach den Vorgaben der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien regelmäßig zu überwachen sind,
- - weil in der DepV zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten für Inertabfalldeponien von den Anforderungen an Deponien (wie z.B. Ausnahmen von Anforderungen des Eingangsbereichs (§ 3 Absatz 3 und 4 DepV), der Eingangskontrolle (§ 8 Absatz 8 DepV) und des Mess- und Kontrollaufwands (§ 12 Abs 1 und 3 DepV)) bestehen,
- - weil eine grundlegende Charakterisierung sowie eine Kontrolluntersuchung der abzulagernden Inertabfälle nach § 8 Absatz 7 DepV häufig nicht erforderlich ist und - Inertabfalldeponien im Vergleich zu den anderen Deponieklassen weder mit einer Basisabdichtung noch einer Oberflächenabdichtung errichtet werden müssen und somit hinsichtlich potentieller Freisetzungen von Schadstoffen durch Auslaugung empfindlicher als die Deponien der Klassen I bis IV sind. Durch die gelockerte Frist für Inertabfalldeponien wird sichergestellt, dass der Vollzug mit dieser Vorgabe nicht überlastet wird.
Satz 2 setzt Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/75/EG um und regelt die anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Zulassung.
Absatz 4 setzt Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EG um und regelt die anlassbezogene Überwachung bei Beschwerden, Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Rechtsverstößen. Da nicht jede Beschwerde eine Inspektionspflicht durch die Behörde auslösen soll, muss es sich um eine substantiierte Beschwerde handeln.
Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EG. Satz 1 enthält die Pflicht der Behörde, nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage der Richtlinie 2010/75/EG einen Bericht zu erstellen. Sie gilt nur für planfeststellungsbedürftige Deponien, da nur diese dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG unterfallen. Die Sätze 2 und 3 regeln die Übermittlung des Berichts an den Betreiber und die Zugänglichmachung des Berichts an die Öffentlichkeit.
Die Änderung dient der Anpassung der Bußgeldtatbestände in der Deponieverordnung an die Änderung des § 27 Deponieverordnung durch Artikel 5 Absatz 28 Nummer 10 im Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG) bezüglich der Aufteilung in materielle (§ 27 Absatz 1) und formelle (§ 27 Absatz 2) Verstöße.
Dabei erfolgt mit der Nummer 8a) und 8b) aa) bis 8b) dd) eine Anpassung der in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung" vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) geänderten Ordnungswidrigkeiten an die durch Artikel 5 Absatz 28 Nummer 10 des KrWG geregelte Aufteilung in materielle (§ 27 Absatz 1) und formelle (§ 27 Absatz 2) Ordnungswidrigkeiten, da dies mangels zeitlicher Überschneidung der beiden vorgenannten Rechtsetzungsvorhaben bislang nicht erfolgen konnte.
Im Einzelnen
wird mit
- - Nummer 8 a) aa) der Artikel 1 Nummer 19 c),
- - Nummer 8a) bb) der Artikel 1 Nummer 19 g),
- - Nummer 8 b) aa) der Artikel 1 Nummer 19 a),
- - Nummer 8b) bb) der Artikel 1 Nummer 19 b),
- - Nummer 8b) cc) der Artikel 1 Nummer 19e) und mit
- - Nummer 8b) dd) der Artikel 1 Nummer 19 f der "Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung" vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) an die neue Regelung des KrWG angepasst.
Nummer 8b) ff) dient der Anpassung der Ordnungswidrigkeit, die sich aus Nummer 4 (§ 13 Absatz 7) zur Einhaltung der Informationspflichten des Deponiebetreibers ergibt.
Nummer 8c) dient der Anpassung der Ordnungswidrigkeit für Langzeitlager, die sich aus Nummer 4 (§ 13 Absatz 7) zur Einhaltung der Informationspflichten des Betreibers ergibt. Die Einfügung des Absatzes 1 nach § 23 (" § 23 Absatz 1 Satz 1") ist eine erforderliche Folgeänderung, da dem § 23 Deponieverordnung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) ein zweiter Absatz angefügt wurde.
Zu Artikel 8 (Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung)
Die Bundesregierung ist gemäß § 58e In Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 10 Absatz 10 BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Die Änderung in §§ 1 und 2 sind redaktionelle Folgeänderungen. Der § 52a BImSchG wird zum neuen § 52b BImSchG. Der Verweis wird entsprechend angepasst. Ebenso werden die Verweise auf die im Jahre 2009 geänderte EMAS-Verordnung angepasst.
Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen)
Die Bundesregierung ist gemäß § 27 Absatz 4 sowie § 48a Absatz 3 BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelungen ermächtigt.
Die Neufassung des § 1 zum Anwendungsbereich der Verordnung stellt eine Folgeänderung zur Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Artikel 1) dar, durch die die Bezeichnungen der zitierten Einträge geändert werden. Eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung)
Die Bundesregierung ist gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BImSchG zum Erlass der getroffenen Regelung ermächtigt.
Die Änderung enthält die erforderliche Folgeänderung zur Änderung des § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Mit der Regelung des Inkrafttretens der Verordnung zwanzig Tage nach Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen wird sichergestellt, dass die Änderungen der Verordnungen zeitgleich mit den Änderungen der Vorschriften durch das Mantelgesetz in Kraft treten, die auf diese geänderten Verordnungen verweisen.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2062 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand des o.g. Regelungsentwurfs geprüft. Dazu hat er im Vorfeld seiner Stellungnahme einen Erörterungstermin mit dem zuständigen Ressort durchgeführt und Stellungnahmen von Wirtschaftsverbänden ausgewertet.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von mindestens rund 26,6 Mio. Euro jährlich; darin enthalten ist eine neue Informationspflicht mit Kosten in Höhe von rund 960.000 Euro.
Darüber hinaus schätzt das Ressort, dass bei den Ländern zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Verwaltung in Höhe von mindestens rund 2 Mio. Euro jährlich entsteht. Für die Verwaltung auf Bundesebene entsteht mangels entsprechender Anwendungsfälle für die neuen Regelungen kein Erfüllungsaufwand.
Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf. Das Ressort hat schlüssig dargelegt, dass der Anstieg des Erfüllungsaufwands für Wirtschaft und Verwaltung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben unumgänglich ist. Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands ist nicht zu beanstanden. Bei Regelungsvorhaben von dieser Tragweite und Regelungsdichte lassen sich bei der Abschätzung des Erfüllungsaufwands im Exante-Verfahren nach Erfahrung des Normenkontrollrates gewisse Ungenauigkeiten nie ganz vermeiden.
Positiv ist vor diesem Hintergrund hervorzuheben, dass das Ressort versucht hat, diese Kenntnislücken/Prognoseunsicherheit auf ein Minimum zu begrenzen, indem es gezielt auf die Wirtschaftsverbände zugegangen ist, um im Dialog mit den Betroffenen zu einer möglichst gesicherten Abschätzung zu kommen. So hat es beispielsweise den Erfüllungsaufwand für den größten Kostentreiber die Kosten in Höhe von mindestens 25,5 Mio. - Euro für den Bericht über den Ausgangszustand nach § 4 Abs. 4 und 5 der 9. BImSchV - intensiv mit Vertretern der Wirtschaft abgestimmt und die Einzelfallkosten infolgedessen deutlich nach oben korrigiert. Nicht nach oben angepasst hat es hingegen die Annahmen zu den Fallzahlen. Diese sind jedoch in dem vorgelegten Regelungsentwurf jedoch ausführlich darstellt und begründet. Der Nationale Normenkontrollrat hält das Vorgehen des Ressorts im Ergebnis für methodengerecht, weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Einschätzung des Ressorts eher die Untergrenze des Kostenanstiegs markiert und die tatsächlichen Kosten im Ergebnis auch höher ausfallen können. Diese Einschätzung basiert darauf, dass sich das Ressort mit seinem Abschlag - es hat die Fallzahl um 50Prozent reduziert, da ein Ausgangszustandsbericht nicht für jede Anlage erstellt werden muss- im oberen Bereich bewegt und zum anderen eine Vielzahl von Annahmen treffen musste, um den Erfüllungsaufwand beziffern zu können. Im Übrigen sind genauere Prognosen auch deswegen schwierig, weil sich die Fallzahlen und der Aufwand im Einzelnen erst durch Vollzugshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen des § 4 Abs. 4 und 5 der 9. BImSchV ergeben werden. Diese Hinweise werden voraussichtlich aber erst mit Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen.
Hinsichtlich des Vollzugsaufwands weist der Nationale Normenkontrollrat darauf hin, dass angesichts der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der föderalen Struktur die konkreten Auswirkungen auf die Verwaltung der Länder ebenfalls nur schwer abzuschätzen sind. Aus diesem Grund schließt der Normenkontrollrat auch hier nicht aus, dass der Vollzugsaufwand höher ausfallen könnte und verweist insoweit auch auf seine Ausführungen zu dem parallel auf den Weg gebrachten Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (vgl. NKR-Stellungnahme Nr. 1915 vom 7. Mai 2012).
Der Nationale Normenkontrollrat bedauert, dass die Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf das europarechtlich vorgegebene Minimum zurückgeführt werden. Positiv zu bewerten ist vor diesem Hintergrund jedoch, dass die Bundesregierung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des am 29. Februar 2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) im Lichte der Erfahrungen mit dem neuen Instrument der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung prüfen wird, ob weitere Anlagenarten des Anhangs in ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überführt werden können. Der Nationale Normenkontrollrat geht davon aus, dass durch die Überprüfung der Zuordnung der Anlagenkategorien unnötige Bürokratie eingespart werden kann und bittet, ihn über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin