A. Problem und Ziel
Die Artikel 1 bis 8 und 10 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1) sind nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum 16. März 2013 in deutsches Recht umzusetzen. Die genannten Artikel sehen die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses vor und führen einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug ein. Darüber hinaus sehen sie Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor. Derartige Regelungen sieht das deutsche Recht bislang nicht vor. Es ist deshalb an die Richtlinie anzupassen.
B. Lösung
Die Richtlinie soll durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Unterlassungsklagengesetzes umgesetzt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
Durch die zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschlagenen Regelungen können für Schuldner von Entgeltforderungen zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind bedingt durch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses, die eingeschränkte Möglichkeit zur Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen sowie die Einführung einer Pauschale bei Zahlungsverzug. Diese Kosten belasten jedoch nur diejenigen, die als Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug sind. Wer rechtzeitig leistet, ist von den Änderungen nicht betroffen. Darüber hinaus senken sich im gleichen Umfang die Belastungen von Gläubigern einer Entgeltforderung, die sich bislang gezwungen sahen, kostenlosen "Gläubigerkredit" zu gewähren, und keine Möglichkeit hatten, geringe Kosten der Rechtsverfolgung pauschal geltend zu machen. Verbraucher sind von dem Vorschlag nicht betroffen. Mit Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.12
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1)
Vom ...
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:
" § 271a Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist
- (1) Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
- (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so ist, abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenn die Vereinbarung
- 1. ausdrücklich getroffen und
- 2. aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist.
Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist unwirksam.
- (3) Ist Entgeltforderung eine erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung um mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vereinbarung von Teilleistungen sowie für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist."
2. Nach § 286 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a entsprechend."
3. § 288 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 288 Verzugszinsen und Pauschale".
- b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "neun" ersetzt. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter "; der Ausschluss des Anspruchs ist unwirksam" eingefügt.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners außerdem einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 40 Euro. Soweit eine Vereinbarung diesen Anspruch ausschließt, wird vermutet, dass sie gegen die guten Sitten verstößt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch einen Gläubiger grob benachteiligt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben
3. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben
4. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b Ausschluss der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
Die Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
6. In § 4a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 3" durch die Angabe " § 2b" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S.2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600, 1942) geändert worden ist, wird folgender § 28 angefügt:
" § 28 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass § 270 Absatz 1 und die §§ 271a, 288 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab dem 16. März 2013 n der dann geltenden Fassung anzuwe i n den sind."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit diesem Gesetz soll die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1) - im Folgenden: Richtlinie 2011/7/EU - in deutsches Recht umgesetzt werden.
I. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU
Die Richtlinie 2011/7/EU ist nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umzusetzen. Sie ersetzt und ergänzt die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35), die in Deutschland durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) umgesetzt wurde. Mit der Neufassung der Richtlinie strebt der europäische Gesetzgeber einen Wandel hin zu einer "Kultur der unverzüglichen Zahlung" (Erwägungsgrund 12) an. Hierzu soll ein "rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben" geschaffen werden (Erwägungsgrund 6), um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen "Gläubigerkredits" befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden.
II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU
Die Neufassung der Richtlinie enthält in erster Linie Regeln zum Verzugsrecht einschließlich der Rahmenbedingungen für die Vertragsgestaltung, die durch Vorschriften zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung ergänzt werden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie auf Ansprüche auf Zahlung eines (vereinbarten) Entgelts im Geschäftsverkehr. Wie schon die Richtlinie 2000/35/EG versteht die Richtlinie 2011/7/EU nach Artikel 2 Nummer 1 unter dem Begriff "Geschäftsverkehr" sowohl Geschäftsvorgänge ausschließlich unter als auch
Unternehmen solche zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Unternehmen sind nach Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie alle im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnden Organisationen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird. Vom Unternehmensbegriff, nicht jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie, ausgenommen sind nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienstleistung (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004) (ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44). Verbraucher sind weiterhin nicht vom Anwendungsbereich erfasst (Erwägungsgrund 8).
Zahlungshöchstfristen
Bei den unmittelbaren Voraussetzungen für den Zahlungsverzug knüpft die Richtlinie 2011/7/EU an die gleichen Bestimmungen wie die Richtlinie 2000/35/EG an. Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt die Neufassung jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a 30 Tage nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten (Artikel 4 Absatz 6). Für öffentliche Stellen des Gesundheitswesens und solche, die der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) unterliegen, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/7/EU die Frist von 30 Tagen aus Absatz 3 Buchstabe a auf 60 Tage verlängern.
Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorgesehen, durch das die Übereinstimmung der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, so verpflichtet die Richtlinie 2011/7/EU in Artikel 3 Absatz 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Höchstdauer dieses Verfahrens nicht mehr als 30 Tage ab Empfang der Waren oder Dienstleistungen beträgt. Etwas anderes können die Parteien nur durch ausdrückliche Vereinbarung bestimmen. Diese darf jedoch für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein.
Entschädigung für Beitreibungskosten
Auf der Rechtsfolgenseite konstituiert die Richtlinie 2011/7/EU wie schon die Richtlinie 2000/35/EG einen Anspruch auf Erstattung der durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten. In Artikel 6 Absatz 1 wird dieser Anspruch jedoch erstmals quantifiziert, indem ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro begründet wird. Nach Artikel 6 Absatz 3 kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Kosten, die diesen Betrag überschreiten, und die auch durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen können, ebenfalls ersetzt verlangen.
Gesetzlicher Verzugszins
Die Richtlinie 2011/7/EU erhöht ferner den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug um einen Prozentpunkt von sieben auf acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz, Artikel 2 Nummer 6.
Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
Vertragsklauseln oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich des Zahlungstermins, der Zahlungsfrist, des Verzugszinses oder der Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sollen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2011/7/EU entweder nicht durchsetzbar sein oder einen Schadensersatzanspruch begründen. Die "Kultur der unverzüglichen Zahlung" soll nach Artikel 7 Absatz 2 zudem dadurch gefördert werden, dass ein in einem Vertrag vorgesehener oder zwischen den Vertragsparteien gebräuchlicher Ausschluss des Anspruchs auf Verzugszinsen für verspätete Zahlungen immer als grob nachteilig zu betrachten ist. Ferner ist nach Artikel 7 Absatz 3 eine grobe Benachteiligung des Gläubigers zu vermuten, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Beitreibungskosten ausgeschlossen wird. Nach Artikel 7 Absatz 4 und 5 müssen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Mittel einschließlich einer Verbandsklagemöglichkeit zur Verhinderung grob benachteiligender Bestimmungen und Praktiken zur Verfügung stellen.
Im Gegensatz zur Richtlinie 2000/35/EG ist die Verbandsklagemöglichkeit nicht mehr auf "Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden" beschränkt, sondern kann sämtliche Vertragsklauseln oder Praktiken betreffen.
Transparenz und Aufklärung
Die Mitgliedstaaten werden durch Artikel 8 der Richtlinie 2011/7/EU schließlich erstmals verpflichtet, die Transparenz der aus der Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten sicherzustellen und über diese aufzuklären; dazu gehört auch, dass die Mitgliedstaaten den anwendbaren gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug veröffentlichen, Artikel8 Absatz 1.
III. Umsetzungsbedarf
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der gegenüber der Richtlinie 2000/35/EG neuen Regelungen der Richtlinie 2011/7/EU in deutsches Recht. Nur diese Regelungen sind vom Umsetzungsauftrag der Neufassung erfasst (Artikel 12 Absatz 1, Erwägungsgrund 37). Die Umsetzung soll durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), begleitet von einer Übergangsregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), und - für die gerichtliche Durchsetzung - des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) erfolgen. Von einer Umsetzung der Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) soll abgesehen werden. Wie bereits bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG soll im Interesse der Übersichtlichkeit und besseren Anwendbarkeit des deutschen Verzugsrechts von der Schaffung eines Sonderverzugsrechts abgesehen werden. Da sich der Anwendungsbereich durch die Neufassung der Richtlinie nicht verändert hat, besteht kein Anlass, von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommt, dass die Richtlinie nicht nur für beiderseitige Handelsgeschäfte im Sinne des HGB gilt. Denn zum einen sind als "Unternehmen" im Sinne der Richtlinie auch die freien Berufe anzusehen, so dass der Unternehmensbegriff schon aus diesem Grund über den Kaufmannsbegriff des HGB hinausgeht. Zum anderen erfasst die Richtlinie auch Geschäfte, an denen öffentliche Auftraggeber beteiligt sind, so dass bei einer Umsetzung im HGB wiederum eine - dort bislang unbekannte - Ausnahme vom Sonderprivatrecht der Kaufleute für die öffentlichen Auftraggeber gemacht werden müsste. Soweit die Differenzierung im Anwendungsbereich zwischen dem Schuldner als "Unternehmen" oder "öffentlicher Auftraggeber" bei der Umsetzung im BGB eine Rolle spielt, spiegeln sich die Abweichungen in den einzelnen im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen wider.
Kein Umsetzungsbedarf ergibt sich, soweit die Richtlinie die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen regelt. Die in Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU enthaltenen Regelungen entsprechen inhaltlich den Vorgaben in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2000/35/EG, die bereits durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in deutsches Recht umgesetzt wurden. An diese Umsetzung knüpft der Gesetzentwurf auch mit seinem Anwendungsbereich an.
Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses
Umsetzungsbedarf ergibt sich dagegen aus der Regelung in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2011/7/EU, die den Satz für den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug von bisher sieben auf acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz anhebt. Da der in Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2011/7/EU definierte Bezugszinssatz stets etwa einen Prozentsatz über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 Satz 1 BGB liegt (vgl. hierzu die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 014/6040, S. 81 f.), ist es zur Umsetzung geboten, den in § 288 Absatz 2 BGB bestimmten Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anzuheben.
Höchstgrenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Die Richtlinie 2011/7/EU führt in Artikel 3 Absatz 4 für Geschäfte zwischen Unternehmen und in Artikel 4 Absatz 5 für Geschäfte zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern erstmals eine zeitliche Grenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren ein. Wie Erwägungsgrund 26 klarstellt, soll dies verhindern, dass die Regelungen der Richtlinie über die Verzugsvoraussetzungen durch überlange Abnahme- oder Überprüfungsverfahren umgangen werden. Dementsprechend verlangt die Richtlinie in Artikel 3 Absatz 4, dass die Verfahren grundsätzlich nicht mehr als 30 Tage ab dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen dauern dürfen, es sei denn, dass die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Eine gesetzliche Regelung der Abnahme findet sich im deutschen Recht einzig im Werkvertragsrecht § 640 Absatz 1 BGB. Zeitliche Vorgaben in macht diese Vorschrift nicht. Nach dem gesetzlichen Leitbild zur Leistungszeit in § 271
Absatz 1 BGB hat die Abnahme jedoch im Zweifel "sofort", also nicht erst nach Ablauf einer Höchstfrist von 30 Tagen ab Leistungserbringung zu erfolgen. Um den Vorgaben der Richtlinie zu entsprechen, kann sich die U setzung in nationales Recht daher darauf m beschränken, eine Regelung für vertraglich vereinbarte Abnahme- oder Überprüfungsverfahren einzuführen.
Höchstgrenze für Zahlungsfristen
Ohne Äquivalent im deutschen Recht sind bislang auch die in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2011/7/EU vorgegebenen Regelungen. Danach darf eine vertraglich festgelegte Zahlungsfrist die in diesen Vorschriften vorgesehenen Höchstfristen nur überschreiten, wenn die Vereinbarung ausdrücklich erfolgt und den Gläubiger nicht grob benachteiligt oder - bei Geschäften mit öffentlichen Auftraggebern - durch die besondere Natur oder durch die Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist. Da die Parteien mit der Vereinbarung einer Zahlungsfrist den Leistungszeitraum für die Entgeltforderung festlegen, handelt es sich bei der Zahlungsfrist um eine Bestimmung der Fälligkeit im Sinne des § 271 Absatz 1 BGB. Es ist daher neben den Vorschriften für vertraglich vereinbarte Abnahme- oder Überprüfungsfristen auch eine zu § 271 Absatz 1 BGB ergänzende Regelung in einem neu vorgeschlagenen § 271a BGB-E zu schaffen, die die Vertragsfreiheit der Parteien bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen im Sinne der Richtlinie begrenzt. Durch eine Ergänzung der dispositiven Vorschriften des § 286 BGB ist schließlich sicherzustellen, dass die Vorgaben der Richtlinie nicht durch eine Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Verzugseintritts umgangen werden.
Entschädigung für Beitreibungskosten
Der Anspruch auf Ersatz der durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen "Beitreibungskosten", wie er in Artikel 6 Absatz 3 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/35/EG vorgesehen ist, wird in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Absatz 1 und 2, § 286 BGB gewährleistet. Umsetzungsbedarf besteht jedoch aus der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/7/EU enthaltenen Vorschrift, die einen Zahlungsanspruch von mindestens 40 Euro vorsieht. Dieser pauschale Zahlungsanspruch, der unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden ohne weitere Mahnung entstehen soll, ist dem deutschen Recht bislang unbekannt.
Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
Umsetzungsbedarf ergibt sich auch aus der Regelung in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/7/EU. Danach müssen die Mitgliedstaaten bestimmen, dass für den Gläubiger grob nachteilige Vertragsklauseln oder Praktiken über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder über die Entschädigung für Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar sind oder einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Was die Vertragsklauseln anbelangt, soll für deren Wirksamkeit zukünftig ausdrücklich vorausgesetzt werden, dass diese für den Gläubiger nicht grob nachteilig sind. Für die von der Richtlinie aufgeführten "Praktiken" gilt im Ergebnis Gleiches: Jede Form der Übung, auch die in § 346 HGB kodifizierten Handelsbräuche, ist nach deutschem Recht für sich genommen keine Rechtsgeltungsquelle, sondern kann allenfalls durch ein rechtlich anerkanntes Rechtsgeschäft rechtlich verbindlich und damit gerichtlich durchsetzbar werden. In Form dieses Rechtsgeschäfts unterliegen die Übungen somit auch den genannten Vorschriften, die zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen können. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist im Falle der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auch die diesem zugrundeliegende Übung nicht durchsetzbar.
Umsetzungsbedarf ergibt sich ferner aus Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU. In diesen Regelungen wird den Mitgliedstaaten erstmals aufgegeben, sicherzustellen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis, die Verzugszinsen ausschließt, als grob nachteilig anzusehen ist. Ferner soll für eine Vertragsklausel oder Praxis, die die Entschädigung für Beitreibungskosten ausschließt, die Vermutung gelten, dass die Klausel oder Praxis grob nachteilig ist. Das soll selbst dann gelten, wenn der Ausschluss in einer Individualvereinbarung vorgesehen ist. Da sich bislang eine vergleichbare Regelung im deutschen Recht nicht findet, soll in § 288 Absatz 2 BGB eine Regelung über den Ausschluss von Verzugszinsen aufgenommen werden. Außerdem soll die Vermutungsregel über einen Ausschluss der Entschädigung für Beitreibungskosten durch eine gesetzliche Vermutung in dem neu vorgeschlagenen § 288 Absatz 5 BGB-E berücksichtigt werden.
Anders als die Richtlinie 2000/35/EG beschränkt sich die Richtlinie 2011/7/EU nicht mehr darauf, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, im nationalen Recht "angemessene und wirksame Mittel" vorzusehen, um die Verwendung von Klauseln zu verhindern, die den Gläubiger grob benachteiligen. Vielmehr müssen nun nach Artikel 7 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/7/EU zum Umsetzungstermin im nationalen Recht angemessene und wirksame Mittel vorhanden sein, um die Verwendung von jedweden Klauseln und Praktiken zu verhindern, die den Gläubiger grob benachteiligen. Die Verbandsklagemöglichkeit soll daher nicht mehr auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den § 1 UKlaG begrenzt werden, sondern im Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf solche Regelungen erstreckt werden, die auf Individualvereinbarungen und Übungen zwischen den Vertragsparteien zurückzuführen sind.
Transparenzgebot
Was das Transparenzgebot nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/7/EU anbelangt, ist gesetzlicher Umsetzungsbedarf nicht ersichtlich. Bereits nach dem geltenden § 247 Absatz 2 BGB wird der Basiszinssatz jeweils unverzüglich nach dem 1. Januar und 1. Juli eines Jahres von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Darüber hinaus wird der jeweils anwendbare gesetzliche Verzugszinssatz von der Deutschen Bundesbank im Internet veröffentlicht.
Eigentumsvorbehalt
Da die Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt in Artikel 9 der Richtlinie 2011/7/EU gegenüber der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich nicht geändert wurden, besteht in dieser Hinsicht kein Umsetzungsbedarf. Deutschland hat den einfachen Eigentumsvorbehalt umfassend in § 449 BGB anerkannt.
Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen
Ebenfalls kein Umsetzungsbedarf ergibt sich aus Artikel 10 der Richtlinie 2011/7/EU über effektive Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen. Diese Vorschrift stimmt mit
Artikel 5 der Richtlinie 2000/35/EG überein, dessen Vorgaben in Deutschland durch die Vorschriften über das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO) und die Bestimmungen über das Säumnisverfahren ( § 331 ZPO) Genüge getan ist. Diese Verfahren stellen sicher, dass der Gläubiger in der Regel binnen 90 Tagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags bei Gericht einen vollstreckbaren Titel erwirken kann.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Regelungen des Entwurfs sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand
Die Umsetzung der Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie zielt auf eine Verschärfung der Verzugsfolgen für den Schuldner von Entgeltforderungen ab.
Durch die zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschlagenen Regelungen können für Schuldner von Entgeltforderungen zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind bedingt durch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses, die eingeschränkte Möglichkeit zur Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen sowie die Einführung einer Pauschale bei Zahlungsverzug. Diese Kosten belasten jedoch nur diejenigen, die als Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug sind. Wer rechtzeitig leistet, ist von den Änderungen nicht betroffen. Darüber hinaus senken sich im gleichen Umfang die Belastungen von Gläubigern einer Entgeltforderung, die sich bislang gezwungen sahen, kostenlosen "Gläubigerkredit" zu gewähren, und keine Möglichkeit hatten, geringe Kosten der Rechtsverfolgung pauschal geltend zu machen. Der Umfang dieses Aufwandes sowie der Einsparungen hängt - im Falle des Verzuges - von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
Da Schuldner der Entgeltforderungen auch ein öffentlicher Auftraggeber sein kann, sind die vorgeschlagene Einführung eines Pauschalbetrags für Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro, die Erhöhung des Verzugszinssatzes um einen Prozentpunkt und die Einschränkung der Freiheit, Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen zu vereinbaren, grundsätzlich geeignet, den finanziellen Aufwand auch für die öffentlichen Haushalte zu erhöhen, wenn sich diese mit Entgeltforderungen im Schuldnerverzug befinden. Der Umfang dieses Aufwandes hängt - im Falle des Verzuges - von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich nicht quantifizieren. Möglichen Belastungen stehen Entlastungen für den Fall gegenüber, dass die öffentlichen Haushalte ihrerseits Gläubiger von Forderungen sind. Auch hier hängt der Umfang des Aufwandes sowie der Einsparungen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
Im Übrigen begründen das vorgeschlagene Gesetz und sein Vollzug - auch mit Blick auf einen Erfüllungsaufwand - weder für den Bund noch für die Länder oder Gemeinden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen. Verbraucher sind von den durch die Richtlinie 2011/7/EU bedingten Änderungen, nämlich durch die Begrenzung der Vertragsfreiheit bei Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen, Anhebung die des gesetzlichen Verzugszinses, die Einführung einer Pauschale bei Zahlungsverzug sowie die Stärkung des Schutzes vor nachteiligen Vertragsklauseln und Praktiken, nicht betroffen. Mit Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU zu Höchstgrenzen bei Zahlungs-, Uberprüfungsund Abnahmefristen machen es erforderlich, das dispositive Recht des § 271 BGB über die Bestimmung der Leistungszeit zu begrenzen. Da es sich dabei um einen einzig durch die Richtlinienumsetzung bedingten Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien handelt, sollen diese Höchstgrenzen in einem neu vorgeschlagenen § 271a BGB-E gesondert geregelt werden.
Mit Absatz 1 werden die Vorgaben aus Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2011/7/EU umgesetzt. Auf diese Weise wird erstmals eine Höchstgrenze für Zahlungsfristen gesetzlich bestimmt. Der Ablauf der Zahlungsfrist ist nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Verzugszins. Der Begriff der Zahlungsfrist ist in der Richtlinie nicht definiert. Er bringt jedoch zum Ausdruck, dass vor Ablauf der Zahlungsfrist der Schuldner nicht zu leisten braucht und der Gläubiger nicht zur Forderung der Leistung berechtigt sein soll. Das entspricht im deutschen Recht der Fälligkeit des Anspruchs, wie sie in § 271 Absatz 1 BGB geregelt ist. Danach ist eine Leistung sofort fällig, wenn die Leistungszeit weder bestimmt worden ist noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Nehmen die Parteien eine solche Bestimmung der Leistungszeit vor, indem sie eine Zahlungsfrist vertraglich vereinbaren, so darf diese Zahlungsfrist nach den Vorgaben der Richtlinie für Geschäfte zwischen Unternehmen höchstens 60 Tage betragen, es sei denn, die Vereinbarung erfolgt "ausdrücklich" und sie ist für den Gläubiger "nicht grob nachteilig".
In dem neu vorgeschlagenen § 271a Absatz 1 Satz 1 BGB-E wird die Zahlungsfrist als Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung verstanden. Der Begriff der Entgeltforderung deckt sich dabei mit der bereits bestehenden Begrifflichkeit des § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB. § 271a Absatz 1 Satz 1 BGB-E nimmt eine Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 271 Absatz 1 BGB mit dem Ziel vor, dass die Zahlungsfrist grundsätzlich nicht mehr als 60 Tage umfassen darf. Von dieser Bestimmung dürfen die Parteien nur abweichen, wenn sie dies ausdrücklich - also nicht lediglich konkludent - vereinbart haben. Zwischen Individualvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterscheidet der Entwurf nicht, noch erfordert er eine Form für die Vereinbarung. Zudem darf die Vereinbarung den Gläubiger nicht grob benachteiligen. Zur Beurteilung, wann eine grobe Benachteiligung für den Gläubiger vorliegt, wird der Rechtsanwender auch die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2011/7/EU genannten Kriterien in Betracht ziehen.
Die Richtlinie äußert sich - jedenfalls für den Unternehmensverkehr - nicht dazu, wann die Höchstfrist für Zahlungsvereinbarungen beginnen soll. Da die Vorgabe einer Höchstfrist für Zahlungsvereinbarungen ohne Benennung des Fristbeginns nicht zur Beschleunigung von Zahlungen führen kann und um den Rechtsanwender über diese Frage nicht im Unklaren zu lassen, orientiert sich die vorgeschlagene Regelung an den Vorschriften der Richtlinie zum Fristbeginn beim Geschäftsverkehr mit öffentlichen Stellen in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/7/EU. Nach § 271a Absatz 1 Satz 1 BGB-E können die Parteien
den Fristbeginn daher entweder an den Zugang einer Rechnung, an eine gleichwertige Zahlungsaufstellung oder an den Empfang der Gegenleistung knüpfen. Die Begriffe "Rechnung" und "Zahlungsaufstellung" orientieren sich dabei bewusst an der Regelung des § 286 Absatz 3 BGB, mit dem bereits die Richtlinie 2000/35/EG umgesetzt wurde. Da Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a lit. iii 2011/7/EU festlegt, dass die Zahlungsfrist jedenfalls nicht vor dem Empfang der Leistung zu laufen beginnt, soll auch nach § 271a Absatz 1 BGB-E dieses Ereignis maßgebend sein, wenn es sich nach dem Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ereignet.
Der Entwurf hält in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2011/7/EU daran fest, dass eine Leistung sofort fällig ist, wenn die Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 271 Absatz 1 BGB). Wollen die Parteien von diesem Grundgedanken abweichen, trägt im Sinne des von der Richtlinie verfolgten Gläubigerschutzes der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung vorliegen. Erfüllt die Vereinbarung nicht die in Absatz 1 aufgestellten Wirksamkeitsvoraussetzungen, hat dies zur Folge, dass die Regelung des gesetzlichen Leitbildes in § 271 BGB Anwendung findet. Von Absatz 1 unberührt bleibt auch die Frage, ob die Bestimmung von Zahlungsfristen unterhalb dieser Höchstgrenzen aus anderen Gründen unwirksam sein kann. Insbesondere lässt Absatz 1 offen, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine bestimmte Frist vorgesehen wird, deshalb unwirksam sind, weil sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht standhalten.
Da mit der Vereinbarung einer Zahlungsfrist die vertragliche Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 271 Absatz 1 BGB einhergeht, findet Absatz 1 keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Stundung. Denn eine Stundung schiebt die - bereits bestimmte -Leistungszeit nur hinaus. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Skontos, durch die die Leistungszeit nicht bestimmt, sondern nur ein wirtschaftlicher Anreiz für die frühere Erfüllung durch Ermöglichung eines Skontoabzugs gesetzt wird.
Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 und 6 der Richtlinie 2011/7/EU. Absatz 2 hält dabei - ebenso wie Absatz 1 - daran fest, dass eine Entgeltforderung "sofort" im Sinne des § 271 Absatz 1 BGB fällig wird, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben. In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 und 6 der Richtlinie 2011/7/EU schränkt die Vorschrift jedoch die Befugnis der Parteien aus § 271 Absatz 1 BGB, die Fälligkeit anders zu bestimmen, ein. So bestimmt sie in Satz 1, dass eine nicht ausdrücklich vereinbarte Zahlungsfrist 30 Tage nicht überschreiten darf, wenn der Schuldner der Entgeltforderung ein so genannter öffentlicher Auftraggeber ist und wenn die Vereinbarung außerdem aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags nicht sachlich gerechtfertigt ist. Ferner wird in Satz 2 zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2011/7/EU den Vereinbarungen über eine Zahlungsfrist eine absolute Höchstgrenze von 60 Tagen gesetzt, die unter keinen Umständen abdingbar ist.
Absatz 2 nimmt zur Definition des "öffentlichen Auftraggebers" auf die Begrifflichkeit in § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Bezug. Danach zählen zum öffentlichen Auftraggeber zum einen alle Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen sowie die aus diesen gebildeten Verbände. Zum anderen fallen unter den Begriff "öffentliche Auftraggeber" auch andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Zudem müssen diese Personen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Entweder müssen sie überwiegend von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus ihnen gebildeten Verbänden finanziert oder beaufsichtigt werden. Oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe muss von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus diesen gebildeten Verbänden bestimmt worden sein. Das Gleiche gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren Sondervermögen oder ein aus diesen gebildeter Verband einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegen-
de Finanzierung gewähren oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt haben. Dies entspricht den Vorgaben aus Artikel 2 Nummer 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie, wonach als öffentliche Stelle jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG anzusehen ist, unabhängig vom Gegenstand oder Wert des Auftrags. Die genannten Vorschriften der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG finden sich in § 98 Nummer 1 bis 3 GWB wieder. Um den Anwendungsbereich im Sinne der Zahlungsverzugsrichtlinie abzubilden, kann daher auf die Legaldefinitionen in § 98 Nummer 1 bis 3 GWB verwiesen werden.
Von der in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/7/EU den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, die Frist von 30 Tagen für bestimmte öffentliche Auftraggeber auf 60 Tage zu verlängern, soll kein Gebrauch gemacht werden. Der hierfür in Betracht kommende Kreis von Schuldnern nimmt keine für die Allgemeinheit wichtigeren Aufgaben als andere öffentlichen Auftraggeber wahr, die eine Privilegierung bestimmter öffentlicher Auftraggeber zu Lasten vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen als Zahlungsgläubiger rechtfertigen würden. Soll die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert werden, lässt sich eine solche Binnendifferenzierung innerhalb der öffentlichen Auftraggeber nicht rechtfertigen. Überdies könnten die in Betracht kommenden Auftraggeber durch eine entsprechende Sonderregelung auch benachteiligt werden, wenn sie ihrerseits als Gläubiger von verlängerten Zahlungsfristen übervorteilt würden - beispielsweise, wenn Krankenhäuser in öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Dienstleistungsanbieter für andere öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und als solche anerkannt sind, tätig werden.
Eine sachliche Rechtfertigung für die Vereinbarung einer bis zu 60 Tage währenden Zahlungsfrist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags kommt etwa in Betracht, wenn die Gründe, die grundsätzlich für die strengeren Zahlungsfristen bei öffentlichen Stellen sprechen (Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2011/7/EU), bei einem bestimmten Geschäft nicht vorliegen. Beispielsweise dürfte die besondere Rechtfertigung vorliegen, wenn sich in dem Vertrag niederschlägt, dass die öffentliche Stelle auf eine dauerhafte Vertragsbeziehung Wert legt. Alternativ kann die besondere Rechtfertigung darin bestehen, dass sich der Aufwand zur Prüfung einer Rechnung durch der Komplexität des Vertragsgegenstandes erhöht.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/7/EU, wonach ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, grundsätzlich nicht länger als 30 Kalendertage dauern darf. Der Umsetzungsbedarf beschränkt sich auf vertraglich vereinbarte Abnahme- und Überprüfungsverfahren. Denn gesetzlich ist im deutschen Recht bislang einzig im Werkvertragsrecht des BGB eine Abnahme vorgesehen, durch die das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt wird (§ 640 Absatz 1 BGB). Das Werkvertragsrecht schreibt hierzu jedoch keine bestimmte Frist vor. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Abnahme nach § 640 BGB getroffen, ist die Abnahme vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des § 271 Absatz 1 BGB als gesetzlichem Leitbild sofort fällig. Dem Besteller muss dabei ausreichend Zeit bleiben, die Werkleistung zu prüfen. Diese Prüfung kann bei größeren Werken auch mehrere Tage betragen, sie wird jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Sehen die Parteien bei einem umfangreichen oder komplexen Werk das Bedürfnis für eine längere Prüfdauer, so bleibt ihnen unbenommen, insoweit eine ausdrückliche Abrede zu treffen. Kein Änderungsbedarf ergibt sich ferner bei dem in § 377 HGB geregelten Untersuchungsverfahren. Da es sich lediglich um eine Untersuchungsobliegenheit handelt, durch die der Käufer als Schuldner der Entgeltforderung seine Rechte wahrt, ist diese zeitlich nicht zu begrenzen. Denn anders als die von der Richtlinie 2011/7/EU vorgesehene Höchstfrist für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren dient diese Obliegenheit nicht der Bekämpfung des Zahlungsverzugs, sondern der Einfachheit und Schnelligkeit im Handelsverkehr. Entsprechendes gilt für die Regelungen über die Warenuntersuchung und Mängelrüge in Artikel 38 und 39 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588; 1990 II S. 1699).
Wie oben bereits ausgeführt, bedeutet die Einführung von Höchstgrenzen für Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen nicht, dass die Vereinbarung kürzerer Fristen stets wirksam ist. Vielmehr ist dasjenige, was die Vorschrift nicht schon als unwirksam erklärt, auch zukünftig nur dann wirksam, wenn es dem Maßstab der allgemeinen Vorschriften genügt. Andernfalls würde die Zielrichtung des Gesetzes, gerade den Auftragnehmer als Gläubiger von Zahlungsforderungen zu schützen, umgangen. Für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen gelten daher weiterhin insbesondere die Maßstäbe der Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307 ff. BGB. Vergleichbare Konstellationen gibt es bereits unter dem geltenden Recht: Auch die nach § 309 Nummer 9 Buchstabe a BGB maximal zulässige Laufzeit von zwei Jahren bei Dauerschuldverhältnissen verwehrt beispielsweise nicht die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand der Generalklausel nach § 307 BGB, wenn die Klausel nicht nach § 309 Nummer 9 Buchstabe a BGB unwirksam ist (BGHZ 90, 280 [283, 284] = NJW 1984, 1531 [1532]). Die Parteien können bei der Fristvereinbarung also nicht nur nach oben, sondern auch nach unten von den in diesem Entwurf vorgesehenen Höchstgrenzen abweichen. In beiden Fällen haben diese Vereinbarungen aber jeweils weiterhin der Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen standzuhalten.
Absatz 4 stellt sicher, dass die Regelungen in Absatz 1 bis 3 nicht über den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7/EU hinausgehen. Entsprechend den Vorgaben in Artikel 5 der Richtlinie 2011/7/EU ist sicherzustellen, dass Ratenzahlungsvereinbarungen von den Einschränkungen des § 271a BGB-E unberührt bleiben. Hierfür ist eine gesetzliche Regelung im deutschen Recht erforderlich, da auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung eine Bestimmung über die Fälligkeit des Entgeltes enthält und damit grundsätzlich unter die Restriktionen der Absätze 1 bis 3 fallen würde. Eine Ratenzahlung entspricht im deutschen Recht inhaltlich bezüglich der Entgeltforderung der Teilleistung im Sinne des § 266 BGB. Der Begriff der Teilzahlungen im Sinne des § 506 Absatz 3 BGB soll nicht verwendet werden, da er zum einen auf den Zahlungsaufschub gegen Entgelt begrenzt ist. Eine Ratenzahlungsvereinbarung muss jedoch nicht immer auch entgeltlichen Charakter haben. Zum anderen soll die Unsicherheit in der Legaldefinition der Teilzahlungen nach § 506 Absatz 3 BGB über die Frage, ob die spätere Zahlung auch auf einmal oder notwendigerweise nur in Raten erfolgen kann, nicht auf § 271a Absatz 4 BGB-E übertragen werden. Denn nach dieser Vorschrift soll ausschließlich die ratenweise Zahlung vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 des Entwurfs ausgenommen werden. Die Ratenzahlung umfasst jedoch mindestens zwei Zahlungen auf die gesamte Entgeltforderung. Diese Möglichkeit soll den Parteien nach der Zahlungsverzugsrichtlinie auch weiterhin erhalten bleiben. Andernfalls hätte es keiner gesonderten Regelung in Artikel 5 der Richtlinie 2011/7/EU bedurft. Für die Vereinbarung der Fälligkeit der jeweiligen Raten gelten die Restriktionen aus § 271a Absatz 1 bis 3 BGB-E daher nicht. Da sich die Ausnahme des Absatz 4 nur auf die Bestimmung der Fälligkeit der einzelnen Raten bezieht, nicht jedoch auf die Anwendbarkeit der Verzugsregeln, kann der Schuldner auch weiterhin mit einer Ratenzahlung in Verzug kommen, wenn die übrigen Verzugsvoraussetzungen in Bezug auf diese Zahlung vorliegen. Die Vorgaben aus Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie 2011/7/EU, die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Zinsen und Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge zu berechnen, wenn eine Rate nicht zu dem vereinbarten Termin gezahlt wird, bedarf daher keiner gesonderten Umsetzung.
Darüber hinaus werden auch Verbraucher vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen. Damit berücksichtigt der Entwurf, dass auch die Richtlinie 2011/7/EU keine Anwendung auf Verbrauchergeschäfte findet.
Zu Nummer 2
Die in § 286 Absatz 5 BGB-E vorgeschlagene Regelung soll in Ergänzung zu § 271a BGB-E sicherstellen, dass die Vorgaben in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2011/7/EU nicht durch eine Vereinbarung über den Verzugseintritt umgangen werden. Treffen die Parteien keine Vereinbarung über die Leistungszeit, sollen die in § 271a BGB-E vorgegebenen zeitlichen Grenzen und Voraussetzungen auch für Vereinbarungen über den Verzugseintritt gelten, soweit diese von § 286 Absatz 1 bis 3 BGB abweichen. Für entgeltliche Rechtsgeschäfte ausschließlich unter Unternehmern bedarf es danach einer ausdrücklichen Vereinbarung, wenn der Verzug mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder dem Empfang der Gegenleistung eintreten soll. Öffentliche Auftraggeber dürfen den Verzugseintritt nur dann über 30 Tage auf maximal 60 Tage hinauszögern, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist und durch ausdrückliche Vereinbarung erfolgt. Haben die Parteien eine nach § 271a BGB-E wirksame Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen, sollen die Höchstfristen des § 271a BGB-E fortwirken und die Parteien nach § 286 Absatz 5 BGB-E auch bei einer Vereinbarung über den Verzugseintritt binden. Vereinbaren die Parteien im Unternehmensverkehr beispielsweise eine Zahlungsfrist von 50 Tagen nach Rechnungszugang, so ist eine weitere Vereinbarung, nach der der Verzug erst 20 Tage nach dem Ende der Zahlungsfrist eintreten soll, nur wirksam, wenn diese Vereinbarung über den Verzugseintritt ausdrücklich erfolgt, da der Verzug in diesem Fall insgesamt 70 Tage nach Rechnungszugang eintreten würde. Maßgeblich für die Fristberechnung der auch nach § 286 Absatz 5 BGB-E zulässigen Höchstfrist soll mithin nicht das Ende der vereinbarten Leistungszeit, sondern der nach § 271a BGB-E maßgebliche Zeitpunkt wie Rechnungszugang oder Empfang der Gegenleistung sein.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Durch die in Buchstabe a vorgeschlagene Ergänzung der Überschrift von § 288 BGB soll berücksichtigt werden, dass die im Entwurf vorgeschlagene Vorschrift mit dem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale nunmehr eine weitere gesetzliche Form des Mindestverzugsschadens neben den Verzugszinsen kennt. Auf die Begründung zu Buchstabe c wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Die Erhöhung des Verzugszinssatzes in Absatz 2 setzt die Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie zur Höhe des Verzugszinses um. So beträgt der gesetzliche Zins bei Zahlungsverzug nach Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2011/7/EU nunmehr acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Als Bezugszins bezeichnet die Richtlinie in Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer i den Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank. Da der Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB unveränderlich an den Zinssatz gekoppelt bleibt, der von der Europäischen Zentralbank auf ihren jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendet wird, ist zur Richtlinienumsetzung nur der Verzugszinssatz in § 288 Absatz 2 BGB um einen Prozentpunkt von acht auf neun Prozentpunkte anzuheben. Der zweite Teilsatz von Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2011/7/EU, nach der eine Vertragsklausel oder Praxis als grob nachteilig anzusehen ist, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden. Da grob nachteilige Klauseln und Praktiken nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht durchsetzbar sein dürfen oder einen Schadensersatzanspruch begründen müssen, soll eine solche Klausel oder Praktik nach dem zweiten Teilsatz von Absatz 2 bei Entgeltgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung stets unwirksam sein.
Zu Buchstabe c
Absatz 5 Satz 1 des Entwurfs dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/7/EU. Wie schon unter Geltung der Richtlinie 2000/35/EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf Entschädigung für so genannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten. Neu ist der Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Da diese Pauschalierung unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe ist, geht der Entwurf nicht über den von der Richtlinie 2011/7/EU vorgegebenen Mindestbetrag von 40 Euro hinaus. Der Zahlungsanspruch aus § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB-E steht dem Gläubiger bereits in voller Höhe mit Verzugseintritt zu. Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist richtlinienkonform auf den Verzug bei Entgeltforderungen beschränkt, die sich begrifflich an § 288 Absatz 2 BGB orientieren.
Absatz 5 Satz 2 des Entwurfs bestimmt, dass beim Ausschluss dieses pauschalierten Anspruchs ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB vermutet wird, so dass eine entsprechende Vereinbarung in der Regel nichtig ist. Diese Regelung setzt die Vorgaben aus Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2011/7/EU um.
Im Übrigen setzt Absatz 5 Satz 3 bereits voraus, dass die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens möglich bleibt. In Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/7/EU muss sich der Gläubiger nach dem neu vorgeschlagenen Absatz 5 Satz 3 jedoch den Pauschalbetrag anrechnen lassen, wenn er die diesen übersteigenden tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend macht.
Die Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes dienen überwiegend der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2011/7/EU. Danach müssen in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften vorhanden sein, die sicherstellen, dass Organisationen, die offiziell als Vertreter von Unternehmen anerkannt sind oder die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung von Unternehmen haben, die Möglichkeit haben, grob nachteilige Vertragsklauseln oder Praktiken gerichtlich oder behördlich unterbinden zu lassen. Da die Richtlinie 2011/7/EU die Inhaltskontrolle im Wege der Verbandsklage nicht mehr wie noch die Richtlinie 2000/35/EG auf "Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden", beschränkt, sollen die Unterlassungsklagemöglichkeiten nach dem UKlaG gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU erweitert werden.
Zu Nummer 1
Durch § 1a UKlaG-E sollen neue Unterlassungsansprüche geschaffen werden, die sich gegen Geschäftspraktiken richten, die entgegen § 271a, § 286 Absatz 5 oder § 288 Absatz 2 oder 5 BGB-E die Haftung des Schuldners wegen Verzuges beschränken. Da gegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 271a oder § 288 Absatz 2 oder 5 BGB-E verstoßen, bereits ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG besteht, beschränkt sich § 1a UKlaG auf andere Vereinbarungen und Geschäftspraktiken. Dies umfasst insbesondere auch Individualvereinbarungen, aber auch das Berufen auf Übungen oder Handelsbräuche. Da Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2011/7/EU Verbraucher nicht erfasst, soll auch der Unterlassungsanspruch Geschäftspraktiken nicht erfassen, die sich gegen Verbraucher richten.
Zu Nummer 2
Die Regelung über den Missbrauch der Klagemöglichkeit in § 2 Absatz 3 soll künftig auch für die Unterlassungsklagen nach § 1 und 1a UKlaG gelten. Auch hier ist es möglich, dass die Ansprüche missbräuchlich geltend gemacht werden. Das ist auch bei den Unterlassungsklagen zu verhindern. Da die Missbrauchsregelung dann für alle Unterlassungsansprüche gilt, ist es nicht sachgerecht, sie nur im Zusammenhang mit einem speziellen Unterlassungsanspruch zu regeln. Sie soll künftig in eine eigene Vorschrift eingestellt werden, die für alle Unterlassungsansprüche gilt. Dann können die Verweise auf die Missbrauchsregelung bei einzelnen Unterlassungsansprüchen gestrichen werden.
Zu Nummer 3
Da § 2 Absatz 3 aufgehoben werden soll, ist auch der Verweis auf diese Vorschrift in § 2a Absatz 3 UKlaG aufzuheben.
Zu Nummer 4
In § 2b soll künftig allgemein für alle Unterlassungsansprüche geregelt werden, dass die missbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche unzulässig ist. Damit gilt der Anspruchsauschluss bei Missbrauch dann ausdrücklich auch für die Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG und die neuen Unterlassungsansprüche nach § 1a UKlaG.
Zu Nummer 5
Durch die Änderungen in § 3 UKlaG soll die Anspruchsberechtigung für die Ansprüche in § 1a UKlaG geregelt werden.
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung in Buchstabe a wird der Anwendungsbereich des § 3 UKlaG auf die neuen Ansprüche nach § 1a UKlaG-E ausgedehnt. Die Anspruchsberechtigung für die Ansprüche nach § 1a UKlaG-E soll wie die Anspruchsberechtigung für die Ansprüche nach § 1 UKlaG geregelt werden. Dies ist geboten, da Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2011/7/EU durch § 1 UKlaG umgesetzt wird, soweit gegen § 271a BGB-E, § 286 Absatz 5 BGB-E oder § 288 Absatz 2 und 5 BGB durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen wird, und im Übrigen durch § 1a UKlaG-E umgesetzt werden soll. Für Unterlassungsansprüche nach § 1 und § 1a UKlaG sollte die Anspruchsberechtigung nicht unterschiedlich geregelt werden, da es insbesondere im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob eine Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder Individualvereinbarung zu qualifizieren ist. Ist die Anspruchsberechtigung für Ansprüche nach § 1 UKlaG und § 1a UKlaG-E gleich geregelt, kann unter den gleichen Voraussetzungen entweder ein Anspruch nach § 1 UKlaG oder nach § 1a UKlaG-E geltend gemacht werden. Auch für die meisten anderen Unterlassungsklageansprüche nach dem UKlaG bestimmt sich die Anspruchsberechtigung nach der Regelung des § 3 UKlaG, die sich als sachgerecht erwiesen hat.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung des § 3 Absatz 2 wird für die Ansprüche nach § 1a UKlaG die Anspruchsberechtigung der qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeschlossen. Da sich der Anspruch nach § 1a UKlaG nur gegen Geschäftspraktiken richtet, die Verbraucher nicht betreffen, sollten qualifizierte Einrichtungen, die Verbraucherinteressen vertreten, nicht befugt sein, die Ansprüche geltend zu machen. Dies soll den Wirtschaftsverbänden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und den Kammern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorbehalten bleiben.
Zu Nummer 6
Die in Nummer 6 vorgeschlagene Änderung von § 4a Absatz 1 Satz 2 stellt eine Folgeänderung zu Nummer 2 und 4 dar.
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Die neuen Vorschriften sollen grundsätzlich nur für neu entstandene Schuldverhältnisse gelten. Dies ergibt sich aus Satz 1, wonach auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden sind. Wie schon bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG sollen bei Dauerschuldverhältnissen die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden, um fortwährendes doppeltes Recht zu vermeiden. Damit die Parteien ihre Verträge an das neue Recht anpassen können, soll das BGB in seiner neuen Fassung nicht unmittelbar, sondern zeitlich versetzt ab dem von Artikel 12 der Richtlinie 2011/7/EU vorgegebenen Umsetzungsdatum, am 16. März 2013 für Dauerschuldverhältnisse gelten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zur fristgerechten Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie soll diese schnellstmöglich, das heißt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Umsetzung hat nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie bis spätestens 16. März 2013 zu erfolgen. Zum besseren Schutz des Geschäftsverkehrs vor Zahlungsverzug erscheint ein früheres Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes wünschenswert.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041:
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Mit dem Gesetz soll ein rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr geschaffen werden. Hierfür werden im Geschäftsverkehr unter anderem der gesetzliche Verzugszins erhöht und ein pauschaler Anspruch auf Erstattung der durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten eingeführt.
Die Regelungen führen zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand bei Schuldnern im Geschäftsverkehr. So werden Schuldner im Verzugsfall mit einem um einen Prozentpunkt höheren gesetzlichen Verzugszins belastet. Gleiches gilt für die Einschränkung der Möglichkeiten zur Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme und Überprüfungsfristen. Diese führen dazu, dass Schuldner ihre Zahlungsverpflichtungen nur noch begrenzt hinaus schieben können und der Zinsvorteil einer späteren Zahlung verloren geht. Die Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs unabhängig von der Höhe des eigentlichen Schadens in Höhe von 40 Euro führt ebenfalls zu einer zusätzlichen Belastung des Schuldners.
Die absoluten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Regelungen hängen von einer Vielzahl von Variablen ab. So wäre etwa für die Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Erhöhung des Verzugszinssatzes notwendig zu wissen, wie hoch die jährliche Gesamtsumme aller Forderungen ist, für die ein Verzug vorliegt. Für die Berechnung der Auswirkungen, die durch die Einschränkung der Möglichkeit zur Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen entstehen, müsste bekannt sein, wie viele Teilnehmer im Geschäftsverkehr bislang solche Zahlungsfristen verwenden. Der Normenkontrollrat sieht die Schwierigkeiten bei der Abschätzung solcher Regelungen und teilt die Ansicht des Bundesministeriums der Justiz, dass unter diesen Umständen eine genauere gesamtwirtschaftliche Abschätzung der neuen Belastungen mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.
Mit dem Vorhaben wird eine europäische Richtlinie umgesetzt. Nach Aussagen des Bundesministeriums der Justiz wird die Richtlinie mit dem Gesetz 1:1 umgesetzt. Hinweise, dass mit dem Entwurf über die europäischen Vorgaben hinaus gegangen wird, liegen dem Rat nicht vor.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter