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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur modernisierung des Schuldrechts

Vom 26. November 2001
(BGBl. I Nr. 61 vom 29.11.2001 S. 3138)



...

Artikel 5

...

(32) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht darauf verjährt der Ersatzanspruch in 30 Jahren vom Zeitpunkt der Entstehung an. 2 Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. "(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 

2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 170a Verjährung bei Bergschäden

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

...

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(Stand: 28.03.2023)

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