Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/5412 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten - Drucksache 18/4901 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird aufgehoben
4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:
- a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
"1. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" eingefügt."
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
"5. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "sowie Besitzer im Sinne des § 27" durch die Wörter ",Besitzer im Sinne des § 27 sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern im Sinne des § 27 eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen," ersetzt.
- bbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern "Größe der Anlagen" die Wörter "oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten," eingefügt und werden in Nummer 1 die Wörter "in den Anlagen anfallenden," durch die Wörter "anfallenden, zurückgenommenen," ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ",Bau" eingefügt und werden die Wörter "Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben" durch die Wörter "Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch bestimmt werden, welche Besitzer von Abfällen und welche Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, für die Satz 1 entsprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen haben."
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Anlagen nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter ", Besitzer nach Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1" und nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2 und 3" eingefügt."
- d) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Betreiber" durch die Wörter "den zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten" durch das Wort "bewirtschafteten" ersetzt.
- bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern "von den Abfällen" die Wörter "oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter ",die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden" gestrichen.
- ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem" gestrichen.
- ddd) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Abfälle" das Wort "anfallen," eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Betreiber" durch die Wörter "dem zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ", Bau" eingefügt."
- e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 5 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,(3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Angabe " ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1]" ersetzt.
- 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66" ersetzt."
- 6. Die bisherigen Artikel 7 bis 8 werden die Artikel 6 bis 7.
Fristablauf: 24.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 127/15 (PDF)