bb) Im Teil "B. Besonderer Teil" ist nach Nummer I. folgende Nummer II. anzufügen:
'II. Zu Artikel 2 (Änderung des Postgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Auf Grund der durch Nummern 2 und 3 vorgenommenen Änderungen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2
Die Überschrift des 9. Abschnitts soll um das Wort "Postfächer" ergänzt werden, damit sie den Inhalt vollständig wiedergibt.
Zu Nummer 3 (§§ 40a bis 40c)
Neu eingefügt werden sollen in jeweils einem eigenen Paragraphen eine Identifizierungspflicht bei Postfacheröffnungen (§ 40a), eine Dokumentationspflicht (§ 40b) und ein Auskunftsanspruch von Dritten gegen die Anbieter von Postfachdiensten (§ 40c). Die Regelungen orientieren sich am De-Mail-Gesetz.
Zu § 40a (Eröffnung eines Postfachs)
Die Einladungen zu Kaffeefahrten sind in der überwiegenden Anzahl aller Fälle als "Gewinnmitteilungen" getarnt, die die Empfänger dazu bewegen sollen, an diesen Fahrten teilzunehmen. Von den Veranstaltern werden in der Regel Postfachadressen angegeben. Tatsächlich existiert jedoch keine der in den Mitteilungen angegebenen Firmen und Vertretungsberechtigten. Ein erfolgreiches Einklagen des Anspruchs auf den Gewinn aus § 661a BGB ist daher nicht möglich. Bislang existiert keine Pflicht der Postfachanbieter, zutreffende Daten zu erheben. Das OLG Köln (Urteil vom 23.2.2011, Az. I-6 W199/10, 6 W 199/100, GRUR-RR 2011, 468) hat entschieden, dass die Deutsche Post nicht verpflichtet ist, vor einer Überlassung von Postfächern an Kunden genaue Feststellungen zu deren Identität und Rechtsfähigkeit zu treffen. Gemäß § 5 Absatz 1 Postdienstleistungsverordnung setze die Vereinbarung der Abholung von Briefsendungen nur voraus, dass der Kunde für Fälle der förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen habe.
Zu einer solchen gehöre jedoch lediglich die Angabe einer den Zustellungsempfänger und den Ort der Zustellung eindeutig individualisierenden Bezeichnung (OLG Köln, aaO). Insbesondere bei juristischen Personen sei die namentliche Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter nicht unbedingt notwendig. Die Deutsche Post unterliegt ferner bei Auskunftsbegehren nach § 13 UKlaG keiner Pflicht, über die Herausgabe der vorhandenen Bestandsdaten hinausgehende Ermittlungen zur Richtigkeit der Daten anzustellen.
Die zuverlässige Identifizierung des zukünftigen Postfach-Nutzers ist eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucher, aber auch der zuständigen Behörden. Sie verursacht keine unzumutbaren Pflichten; insbesondere für Postfachnutzer ist die Identifizierungspflicht zumutbar: das Postfach soll nicht der (vollständigen) Anonymität dienen und unseriöse Geschäftsmethoden ermöglichen, sondern lediglich dem Nutzer durch die frühmorgendliche Einlegung der Postsendungen in das Postfach einen erheblichen Zeitvorteil bieten. Der mit der Änderung bezweckte Schutz der Verbraucher geht über den Bereich der Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe hinaus, denn auch andere unseriöse Unternehmen verstecken ihre Identität hinter einem Postfach.
Die Identifizierungspflicht wird als neuer § 40a in das Postgesetz integriert. Damit hat sie wie die ähnlichen Identifizierungspflichten des Geldwäschegesetzes und des De-Mail-Gesetzes Gesetzesrang. Als Spezialregelung für die Eröffnung von Postfächern geht sie, soweit sie Regelungen enthält, der Postdienste-Datenschutzverordnung vor.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass bei der Eröffnung eines Postfachs ein vertragliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Anbieter von Postdienstleistungen und dem Nutzer zustande kommt. Die vertragliche Vereinbarung ist Grundlage für Rechte und Pflichten der Vertragspartner, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen bestehen. Beim Vertragsabschluss sind die Belange des Verbraucherschutzes zu beachten. Es sollten beispielsweise die Anbieter auf die Beendigungsmöglichkeiten, die Dokumentationspflicht nach § 40b inklusive des Einsichtsanspruchs nach § 40b Absatz 3 und den Auskunftsanspruch Dritter in § 40c hinweisen.
Zu Absatz 2
Zur Feststellung der Identität des Antragstellers erhebt der Anbieter von Postdienstleistungen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben. Die vorgesehene Feststellung des Namens bei natürlichen Personen umfasst den Nachnamen und mindestens einen Vornamen. Zur Überprüfung der Identität des Antragstellers hat sich der Anbieter von Postdienstleistungen anhand der in Absatz 3 genannten Dokumente zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind. Die Regelung orientiert sich an § 3 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) und an § 4 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690; GwG); auf die Begründung dieser Regelungen (Bundestagsdrucksache 16/9038, S. 36, und Bundestagsdrucksache 17/3630, S. 26) wird verwiesen. Eine Identitätsfeststellung mit Hilfe des elektronischen Identitätsnachweises im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes ist ebenfalls zulässig. Auf die Begründung dieser Regelung (Bundestagsdrucksache 16/10489, S. 40 ff.) wird Bezug genommen. Außerdem kann eine Identitätsfeststellung mittels der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes stattfinden (zu einem vergleichbaren Anwendungsfall vgl. § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Personalausweisverordnung). Die letzten beiden Arten ermöglichen also eine Postfacheröffnung im Wege der elektronischen Kommunikation.
Anhaltspunkte dazu, welche weiteren Dokumente zur Identitätsüberprüfung geeignet sind, können sich aus der nach § 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes zu erlassenden Verordnung ergeben. Aus den Dokumenten müssen alle Daten, die erhoben und gespeichert werden sollen, ersichtlich sein. Ist etwa aus einem Reisepass die Anschrift nicht ersichtlich, muss zusätzlich zum Reisepass ein weiteres Dokument vorgelegt werden, aus welchem sich die Anschrift ergibt, z.B. eine amtliche Meldebestätigung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 2 dient der Klarstellung, dass der Anbieter von Postdienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt erhobene Daten des Nutzers unter Beachtung seiner datenschutzrechtlichen Belange zum Zweck der Identifizierung nutzen darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Identifizierung die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, die Daten aktuell sind und der Nutzer mit der Verwendung dieser Daten für diesen Zweck einverstanden ist. Unter diesen engen Voraussetzungen können daher beispielsweise auch beim Anbieter vorhandene Kundendaten, die dieser bei Aufnahme einer anderen Geschäftsbeziehung mit dem Nutzer erhoben hatte, für die Identifizierung verwendet werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 beschreibt den Vorgang der Freigabe eines Postfachs durch den Anbieter.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine Pflicht für Postfachdiensteanbieter, im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten dafür, dass die gespeicherten
Daten nicht (mehr) zutreffend sind, eine Überprüfung durchzuführen. Zweck der Regelung ist die Erhaltung der Aktualität der Identifikationsdaten des Nutzers.
Die Anbieter von Postdienstleistungen haben bei Auffälligkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Identifikationsdaten ihrer Nutzer auf einem aktuellen Stand sind und der Wahrheit entsprechen. Dies umfasst die Verpflichtung, die Daten aktiv zu überprüfen, wenn Anlass für die Vermutung besteht, dass die Identitätsdaten eines Nutzers nicht oder nicht mehr zutreffen. Für Postfachdiensteanbieter stellt dies keine unzumutbare Belastung dar, da die Vorgehensweise ohnehin bereits der Praxis seriöser Postfachanbieter entspricht. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Nutzer vertraglich zur Aktualisierung seiner Daten zu verpflichten, sobald diese sich ändern.
Die anlassbezogene Überprüfungspflicht wird ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für die bereits bestehenden Postfächer gelten.
Ist im Einzelfall eine Berichtigung der Daten nicht möglich oder hat der Nutzer vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, soll dies nicht ohne Folgen bleiben. Vielmehr soll der Anbieter von Postdienstleistungen den Postfach-Vertrag kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht schon jetzt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für die Nutzung von Postfächern, wenn ein Nachweis über eine zustellfähige Hausanschrift fehlt. Insofern entsteht kein zusätzlicher Bürokratieaufwand.
Zu § 40b (Dokumentationspflicht)
Die Durchführung der Identifizierung nach § 40a haben die Anbieter von Postfachdiensten zu dokumentieren, so dass die Aufsichtsbehörde die pflichtgemäße Identifizierung überprüfen kann. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten wegen möglicher Haftung steht mit der Dokumentation ein objektives Beweismittel zur Verfügung. Verstöße gegen die Absätze 1 und 2 stellen Ordnungswidrigkeiten dar (siehe Nummer 4).
Die Regelungen orientieren sich an § 13 des De-Mail-Gesetzes. Auf die entsprechende Begründung zu den einzelnen Regelungen, die auch Beispiele enthält, wie die Dokumentationspflicht erfüllt werden kann, wird verwiesen (BT-Drs. 17/3630, S. 35).
Zu § 40c (Auskunftsanspruch)
Die Bestimmung enthält einen über §§ 13, 13a UKlaG hinausgehenden Auskunftsanspruch eines Dritten gegen den Anbieter von Postfachdiensten, den Namen und die Anschrift, somit eine ladungsfähige und zur Rechtsverfolgung im Prozess geeignete ladungsfähige Anschrift, zu erfahren. Damit wird insbesondere dem durch eine Kaffeefahrt geschädigten Verbraucher ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem er seine zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. aus einer Gewinnzusage und nach Widerruf) durchsetzen kann. Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft, die den Interessen des Dritten, des Nutzers und auch des Anbieters von Postfachdiensten Rechnung tragen. Letztere dürfen nicht mit zu weitgehenden Prüfpflichten belastet werden.'