Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. April 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 21. April 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 22. April 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 748/89 = AE-Nr. 893126 und AE-Nr. 923414
Begründung
(1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Rechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistik abzudecken.
- Allgemeiner Kontext
Dieser Vorschlag entspricht den Zielen der besseren Rechtsetzung, der Vereinfachung und der Verringerung des Beantwortungsaufwands.
- Geltende Bestimmungen
Mit diesem Vorschlag sollen die geltenden Vorschriften vereinfacht und an den neuen Bedarf der Europäischen Union angepasst werden. Die geltenden Rechtsvorschriften, die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide, sollten daher aufgehoben werden.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die Statistiken, auf die sich dieser Vorschlag bezieht, sind unabdingbar für die Verwaltung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik.
Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung im Sinne der Mitteilung vom 14. November 2006 über "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union"1 und der Mitteilung vom 24. Januar 2007 über ein "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union"2.
(2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Der Vorschlag wurde mit den Datenproduzenten (Vertreter der nationalen statistischen Ämter) und den Kommissionsdienststellen (GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, GFS) im Rahmen von Arbeitsgruppen und des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Dieser Vorschlag ist das Ergebnis eingehender Verhandlungen zwischen allen Beteiligten.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevantes Fachwissen
Die nationalen Vertreter auf den Sitzungen der Eurostat-Arbeitsgruppe "Statistik der Bodennutzung und der pflanzlichen Erzeugung" waren Sachverständige mit Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssysteme für die Statistik der pflanzlichen Erzeugung. Einige Kommissionsbeamte waren Fachleute für Politikanalyse.
Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die Sachverständigen kamen aus den nationalen statistischen Ämtern, der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der GFS. Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss und seine Arbeitsgruppe "Statistik der Bodennutzung und der pflanzlichen Erzeugung" wurden in hohem Maße einbezogen und gehört.
Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung
Die Antworten waren sehr positiv und befürwortend. Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.
Da es sich bei diesem Vorschlag um eine wesentliche Vereinfachung der geltenden Rechtvorschriften handelt, wurden keine Risiken festgestellt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Arbeitsunterlagen und Protokolle der Sitzungen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses und der Arbeitsgruppe können auf CIRCA eingesehen werden.
(3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung des Vorschlags
Ziel dieser Verordnung ist die Übermittlung von Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung durch die Mitgliedstaaten.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Erfordernisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Die Ziele dieses Vorschlags, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung, können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden.
Sie lassen sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Gemeinschaft erreichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Erstellung ihrer Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung zu ändern, die derzeit unter die Ratsverordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 fallen. Die einzigen neuen Datenerhebungen im Rahmen dieser Verordnung betreffen Gemüse und Dauerkulturen; diese Daten werden bereits auf EU-Ebene im Rahmen von Gentlemen"s Agreements erhoben.
Die Anforderung, anstelle von Erhebungsergebnissen Statistiken vorzulegen, die in einigen Fällen geringere Häufigkeit der Datenübermittlungen und die Möglichkeit, in größerem Maße andere Quellen als Erhebungen (z.B. Verwaltungsquellen) zu verwenden dürfte die administrative und finanzielle Belastung der einzelstaatlichen Behörden verringern.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.
Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der Gemeinschaftsstatistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Methoden, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften.
(4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
(5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der Vorschlag sieht die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder einzelstaatlich) und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Privatleute vor.
Die weniger tiefe Untergliederung der Daten nach Regionen, die Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten mit Anbauflächen unter gewissen Schwellenwerten und die harmonisierten Übermittlungsfristen vereinfachen die Arbeit für die EU und die einzelstaatlichen Behörden.
Die Nutzung von Verwaltungsquellen anstelle von Erhebungen wird den Beantwortungsaufwand verringern.
Der Vorschlag ist im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission vorgesehen.
Fundstelle: 2007/ESTAT/029.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung6 und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide7 wurden bereits mehrfach geändert. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.
- (2) Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Rechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistik abzudecken.
- (3) Um sicherzustellen, dass die Gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig Daten über Flächen und Erträge sowie über die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse übermittelt werden.
- (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe8 sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor.
- (5) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)9 sollten alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.
- (6) Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die verlangten regionalen Daten nicht über die in früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen (sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden).
- (7) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen des mit dem Beschluss 072/279/EWG10 des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.
- (8) Um einen reibungslosen Übergang von der geltenden Regelung nach den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung eine Übergangsfrist von bis zu einem Jahr vorsehen, die denjenigen Mitgliedstaaten zu gewähren ist, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig machen und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führen würde.
- (9) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Anbauflächen und Erträge sowie die Erzeugung von Getreide und pflanzlichen Erzeugnissen außer Getreide in den Mitgliedstaaten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (10) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken11 bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Insbesondere werden die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung gefordert.
- (11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 beschlossen werden.
- (12) Insbesondere sollten der Kommission die Befugnisse zur Anpassung der Übermittlungstabellen übertragen werden. Da derartige Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung oder ihrer Ergänzung durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Elemente dienen, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
- (13) Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung geschaffen.
Artikel 2
Definitionen
- 1. Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- a) "Erntejahr" ist das Jahr, in dem die Ernte beginnt;
- b) "landwirtschaftlich genutzte Fläche" ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates definierte Fläche.
- 2. Die Definitionen in Anhang I dieser Verordnung gelten nur für Anhang II dieser Verordnung.
Artikel 3
Erfassungsbereich
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die in Anhang II aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in ihrem Hoheitsgebiet produziert werden.
- 2. Die Statistiken sind für mindestens 95 % der folgenden Flächen repräsentativ (wie in Anhang II angegeben):
- a) Anbaufläche von Kulturen auf dem Ackerland (Tabelle 1);
- b) Erntefläche von Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Tabelle 2);
- c) Produktionsfläche von Dauerkulturen (Tabelle 3);
- d) landwirtschaftlich genutzte Fläche (Tabelle 4).
- 3. Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Statistik ausgenommen werden, sofern der Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art in dem Kalenderjahr vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.
Artikel 4
Häufigkeit und Bezugszeitraum
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Anhang II genannten Daten.
- Der Bezugszeitraum ist das Erntejahr. Das erste Bezugsjahr ist 2010.
Artikel 5
Genauigkeit
- Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten in Tabelle 1 den Genauigkeitsanforderungen nach Anhang II dieser Verordnung entsprechen.
- Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die durch statistische Erhebungen gewonnenen Daten sind.
Artikel 6
Übermittlung an die Kommission
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II genannten Daten innerhalb der für jede Tabelle angegebenen Fristen.
- Die Übermittlungstabellen nach Anhang II können von der Kommission angepasst werden (mit Ausnahme der Genauigkeitsanforderungen). Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 9 Absatz 3 zu erlassen.
Artikel 7
Regionalstatistik
Artikel 8
Qualitätsbewertung und Bericht
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:
- (a) "Relevanz" bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
- (b) "Genauigkeit" bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
- (c) "Aktualität" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
- (d) "Pünktlichkeit" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;
- (e) "Zugänglichkeit" und "Klarheit" beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
- (f) "Vergleichbarkeit" bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;
- (g) "Kohärenz" bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.
- 2. Alle drei Jahre und erstmals 18 Monate nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor.
- 3. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Qualität der Statistik hätte spätestens drei Monate nach der erfolgten Änderung.
- 4. Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission im Voraus über die verwendeten Methoden und die Datenqualität.
- 5. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
Artikel 9
Ausschussverfahren
Artikel 10
Übergangszeitraum
- 1. Mitgliedstaaten, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig macht und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führt, kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 ein ein volles Kalenderjahr umfassender Übergangszeitraum zur Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, der spätestens ein Jahr nach dem Datum endet, ab dem diese Verordnung gilt.
- 2. Zu diesem Zweck stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
Artikel 11
Aufhebung
- 1. Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
- 2. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung.
- 3. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Artikel 10 gewährt wurde, während des Übergangszeitraums weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates an.
Artikel 12
Inkrafttreten
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
- 3. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Definitionen
Für Anhang II dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
A) Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang II
- - "Anbaufläche": Bis zur Ernte entspricht die Anbaufläche der Aussaatfläche ohne die zerstörte Fläche; nach der Ernte entspricht die Anbaufläche der Erntefläche;
- - "Erntefläche" entspricht dem Teil der Anbaufläche, die abgeerntet wird. Die Erntefläche kann daher gleich der Anbaufläche oder kleiner sein;
- - "Produktionsfläche" entspricht für Dauerkulturen der Fläche, die im Bezugserntejahr potenziell abgeerntet werden kann. Nicht dazu zählen alle nicht in die Erzeugung einbezogenen Flächen, wie Neuanpflanzungen, die noch keine Frucht bringen;
- - "Erntemenge" umfasst die Verluste und den Schwund im landwirtschaftlichen Betrieb, die im Betrieb direkt verbrauchten Mengen und die vermarkteten Mengen angegeben in Gewichtseinheiten des Grunderzeugnisses. Die Erntemengen für Getreide, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen (Raps, Sonnenblumen, Leinsamen, Soja, Baumwolle zur Körnergewinnung und andere Ölfrüchte zur Körnergewinnung) werden im Hinblick auf das Trockengewicht angegeben;
- - "Ertrag" entspricht der Erntemenge je Anbaufläche;
- - "Fruchtwechselwirtschaft" bezieht sich auf eine Ackerlandparzelle, die innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und jedes Mal nur für eine Kultur genutzt wird.
Beide Flächen gelten für jede Kultur als Anbaufläche (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);
- - "vergesellschaftete Kulturen" liegen vor bei einer Vergesellschaftung zwischen Kulturen, die gleichzeitig auf einer landwirtschaftlichen Parzelle angebaut werden. Die Anbaufläche wird dabei anteilmäßig zwischen den Kulturen nach der von ihnen beanspruchten Bodenfläche aufgeteilt (die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu);
- - "Kulturen, die mehr als einer Verwendung zugeführt werden (Mehrzweckkulturen)" gelten vereinbarungsgemäß bezüglich ihrer primären Verwendung als Hauptkultur und bezüglich ihrer zusätzlichen Verwendung als Nebenkultur;
- - "Anbau unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen" bezieht sich auf Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, beweglicher Kunststoff) angebaut werden. Flexible Flachfolien aus Plastik,
Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen fallen nicht hierunter. Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht nur sehr selten unter Schutzeinrichtungen stehen.
B) Tabelle 4 von Anhang II
- - Die Positionen werden in der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates definiert.
- - "Haupt- und Nebenanbauflächen" werden wie folgt klassifiziert:
1. Regelfall:
Die Hauptanbaufläche einer gegebenen Parzelle ist im Regelfall, in dem sie im Laufe eines Anbaujahres nur für eine Kultur genutzt wird, durch diese Nutzung eindeutig definiert. (In diesem Fall ist die Nebenanbaufläche dieser Parzelle gleich Null.)
2. Sonderfälle
2.1. Fruchtwechselwirtschaft
- "Hauptanbaufläche": Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und jedes Mal nur für eine Kultur genutzt (Fruchtwechselwirtschaft), so gilt als Hauptanbaufläche die Kultur mit dem höchsten Wert. Wenn aus dem Produktionswert nicht hervorgeht, welches die Hauptkultur ist, wird diejenige Kultur als Hauptkultur gerechnet für die die Fläche am längsten genutzt wird.
- "Nebenanbaufläche": Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.
2.2. Vergesellschaftete Kulturen
- "Hauptanbaufläche": Wird die Ackerlandparzelle während der gesamten Vegetationszeit eines gegebenen Anbaujahres für die gleiche festgelegte Vergesellschaftung zwischen Kulturen genutzt (vergesellschaftete Kulturen), so wird die Hauptanbaufläche anteilmäßig nach den betreffenden Kulturen unterteilt.
- "Nebenanbaufläche": In diesem Fall liegt keine Nebenanbaufläche vor.
2.3. Kombinierte Nutzung für Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschaftete Kulturen
- "Hauptanbaufläche": Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und in einer Kombination von Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschafteten Kulturen genutzt, so werden die einzelnen Abfolgen von Kulturen, durch die das Land jeweils innerhalb derselben Zeit in Anspruch genommen wird, getrennt bewertet und die vergesellschafteten Kulturen bzw. die Einzelkultur mit dem höchsten Wert als Hauptanbaufläche angesehen. Falls diese Hauptanbaufläche für vergesellschaftete Kulturen genutzt wird, wird sie anteilmäßig unter den einzelnen Kulturen aufgeteilt.
- "Nebenanbaufläche": Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.
Anhang II
Übermittlungstabellen
- X: auf nationaler Ebene vorzulegende Daten
- R: auf regionaler und nationaler Ebene vorzulegende Daten
- -: nicht vorzulegende Daten
- a.n.g.: anderweitig nicht genannt
Tabelle 1: Kulturen auf dem Ackerland
| Anbaufläche (in 1000 Hektar) | Erntemenge (in 1000 Tonnen) | Ertrag (in 100 kg/ha) |
Übermittlungsfristen | 31. Jan. Jahr n | 31. Mai Jahr n | 30. Juni Jahr n | 31. Aug. Jahr n | 30. Sep. Jahr n | 31. Jan. Jahr n +1 | 30. Sep. Jahr n +1 | 30. Sep. Jahr n | 31. Okt. Jahr n | 31. Jan. Jahr n +1 | 30. Sep. Jahr n +1 | 30. Juni Jahr n | 31. Aug. Jahr n |
Schätzungen | Schätzungen | Schätzungen | Schätzungen | Schätzungen | Schätzungen | | Schätzungen | Schätzungen | Schätzungen | | Schätzungen | Schätzungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut)* | - | - | - | - | - | X | R | - | - | X | R | - | - |
Getreide (ohne Reis) | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Weichweizen und Spelz, darunter: | X | (X) | X | X | X | X | R | X | X | X | R | (X) | X |
Winterweizen | X | (X) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (X) | X |
Hartweizen | (X) | (X) | (X) | (X) | X | X | R | X | X | X | R | (X) | (X) |
Roggen und Wintermenggetreide | X | (X) | X | X | X | X | R | X | X | X | R | (X) | X |
Gerste, darunter: | X | (X) | X | X | X | X | R | X | X | X | R | (X) | X |
Wintergerste | X | (X) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (X) | X |
Hafer | - | (X) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (X) | X |
Sommermenggetreide | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Körnermais und Corn-Cob-Mix (CCM) | - | (X) | X | X | X | X | R | X | X | X | R | (X) | X |
Reis, darunter: | - | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Indica | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Japonica | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
anderes Getreide zur Körnergewinnung a.n.g., darunter: | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Sorghum | - | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Triticale | X | (X) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (X) | X |
Hirse, Buchweizen, Kanariensaat | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung * (einschl. Saatgut und Mischkulturen mit Getreide) | - | - | - | - | - | X | R | - | - | X | X | - | - |
Ackererbsen (trocken geerntet) | - | (X) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | - | X |
Puff- und Ackerbohnen | - | (X) | X | X | X | X | X | - | X | X | X | - | - |
Süßlupinen | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
andere Hülsenfrüchte a.n.g. | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Hackfrüchte | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln) | - | (X) | X | X | X | X | X | - | X | X | X | - | - |
Zuckerrüben (ohne Saatguterzeugung) | - | (X) | X | X | X | X | R | - | X | X | R | - | - |
andere Hackfrüchte a.n.g. (ohne Saatguterzeugung) | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Handelsgewächse | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Raps und Rübsen * zur Körnergewinnung | X | (X) | X | X | X | X | R | X | X | X | R | (X) | X |
Sonnenblumen zur Körnergewinnung * | - | (X) | (X) | (X) | X | X | R | X | X | X | R | - | (X) |
Öllein (Leinsamen) * zur Körnergewinnung | - | - | - | - | - | X | R | - | - | X | X | - | - |
Soja * zur Körnergewinnung | - | X | X | X | X | X | R | X | X | X | R | - | X |
Baumwolle zur Körnergewinnung * | - | - | - | - | - | - | - | - | - | X | X | - | - |
andere Ölfrüchte * zur Körnergewinnung | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Faserflax | - | - | - | - | - | X | R | - | - | X | X | - | - |
Hanf | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Baumwollfasern | - | - | - | - | - | X | R | - | - | X | X | - | - |
andere Faserpflanzen | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Hopfen | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Tabak | - | - | - | - | - | X | R | - | - | X | R | - | - |
Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
andere Handelsgewächse a.n.g., darunter: | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
(spezielle) Energiepflanzen a.n.g. | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Pflanzen zur Grünernte | - | - | - | - | - | X | X | - | - | - | - | - | - |
einjährige Pflanzen zur Grünernte | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Grünmais (einschl. Lieschkolbenschrot - LKS) | - | (X) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (X) | X |
andere einjährige Pflanzen zur Grünernte, darunter: | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Ganzpflanzengetreide / Getreide zur Grünernte | - | - | - | - | - | X | X | - | - | X | X | - | - |
Leguminosen | - | - | - | - | - | X | X | - | - | - | - | - | - |
Feldgras / Grasanbau auf dem Ackerland | - | - | - | - | - | X | X | - | - | - | - | - | - |
- * Die Erntemengen dieser Kulturen sind bezogen auf das Trockengewicht anzugeben.
- Genauigkeitsanforderungen
- Der relative Standardfehler der Daten, die zum 30. September des Jahres n + 1 übermittelt werden, darf den Wert von 3 % (auf nationaler Ebene) für die Gesamtanbaufläche jeder der folgenden Hauptkulturgruppen nicht überschreiten: Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut),
- Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut und Mischkulturen mit Getreide), Hackfrüchte, Handelsgewächse und Pflanzen zur Grünernte.
- Die Angaben für die Spalten 1, 3, 4 und 13 sind dann fakultativ, wenn die durchschnittliche nationale Erzeugung (bezogen auf das Trockengewicht) in den letzten 3 Jahren geringer war als 2,58 Mio.Tonnen Weichweizen, 860 000 Tonnen Hartweizen, 770 000 Tonnen Gerste, 80 000 Tonnen Roggen und Wintermenggetreide, 1,29 Mio. Tonnen Körnermais, 170 000 Tonnen Triticale, je 130 000 Tonnen Hafer, Sorghum und Reis, 60 000 Tonnen Ackererbsen, 40 000 Tonnen Ackerbohnen, 270 000 Tonnen Raps, 180 000 Tonnen Sonnenblumen und 50 000 Tonnen Sojabohnen pro Jahr.
- Darüber hinaus sind die Angaben für die Spalten 1, 3, 4 und 13 dann fakultativ wenn die durchschnittliche nationale Erzeugung der letzten 3 Jahre geringer war als 700 000 Tonnen Kartoffeln, 2,5 Mio. Tonnen Zuckerrüben und 4,5 Mio. Tonnen Silo-/Grünmais pro Jahr.
- Die Angaben für die Spalten 2 und 12 sind fakultativ.
- R = Regionalergebnisse (für Deutschland NUTS 1)
- (X) = fakultativ für Deutschland
Tabelle 2: Gemüse, Melonen und Erdbeeren
| Erntefläche (in 1000 Hektar) | Erntemenge (in 1000 Tonnen) |
Insgesamt | Unter Glas oder betretbaren Schutzabdeckungen |
Übermittlungsfristen | 31. März Jahr n+1 | 30. Sep. Jahr n+1 | 30. Sep. Jahr n+1 | 31. März Jahr n+1 | 30. Sep. Jahr n+1 |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Gemüse, Melonen und Erdbeeren | X | X | - | X | X |
Kohlgemüse | X | X | - | X | X |
Blumenkohl und Brokkoli | X | X | - | X | X |
Weißkohl | X | X | - | X | X |
Blatt- und Stängelgemüse | X | X | - | X | X |
Stauden-/Stangensellerie | X | X | - | X | X |
Porree / Lauch | X | X | - | X | X |
Kopfsalat | X | X | X | X | X |
Endiviensalat | X | X | - | X | X |
Spinat | X | X | - | X | X |
Spargel | X | X | - | X | X |
Chicorée | X | X | - | X | X |
Artischocken | X | X | - | X | X |
Fruchtgemüse | X | X | - | X | X |
Tomaten, darunter: | X | X | - | X | X |
Tomaten zum Direktverzehr | X | X | X | X | X |
Salat-/Schälgurken | X | X | X | X | X |
Gewürzgurken | X | X | - | X | X |
Melonen | X | X | - | X | X |
Wassermelonen | X | X | - | X | X |
Auberginen | X | X | - | X | X |
Zucchini | X | X | - | X | X |
Peperoni und Paprika | X | X | X | X | X |
Wurzel- und Knollengemüse | X | X | - | X | X |
(Speise-)Möhren | X | X | - | X | X |
Knoblauch | X | X | - | X | X |
(Speise-)Zwiebeln | X | X | - | X | X |
Schalotten | X | X | - | X | X |
Knollensellerie | X | X | - | X | X |
Radieschen | X | X | - | X | X |
Hülsenfrüchte | X | X | - | X | X |
Frischerbsen | X | X | - | X | X |
(Busch- und Stangen-)Bohnen | X | X | - | X | X |
anderes Gemüse a.n.g. | X | X | - | X | X |
Erdbeeren | X | X | X | X | X |
Speisepilze | X | X | - | X | X |
- Angaben zu den Merkmalsgruppen der Spalten 1 und 4 sind dann fakultativ, wenn die nationale Erzeugung im Durchschnitt der letzten 3 Jahre pro Jahr weniger als zusammen 100 000 Tonnen beim Kohlgemüse, bei Blatt- und Stängelgemüsen, bei Wurzel- und Knollengemüsen sowie weniger als 500 000 Tonnen beim Fruchtgemüse, weniger als 40 000 Tonnen bei Hülsenfrüchten und bei Speisepilzen und weniger als 12 000 Tonnen bei Erdbeeren betrug.
Tabelle 3: Dauerkulturen
| Produktionsfläche (in 1000 Hektar) | Erntemenge (in 1000 Tonnen) |
Übermittlungsfristen | 30. Sep. Jahr n+1 | 31. März Jahr n+1 | 30. Sep. Jahr n+1 |
| 1 | 2 | 3 |
Dauerkulturen | X | X | X |
Früchte der gemäßigten Klimazonen | X | X | X |
Äpfel, darunter: | X | X | X |
Äpfel zum Direktverzehr | - | - | X |
Birnen | X | X | X |
Pfirsiche | X | X | X |
Aprikosen | X | X | X |
Nektarinen | X | X | X |
Kirschen, darunter: | X | X | X |
Sauerkirschen | X | X | X |
Pflaumen/Zwetschen (einschl. Mirabellen/Renekloden) | X | X | X |
Beerenobst, darunter: | X | X | X |
Schwarze Johannisbeeren | X | X | X |
Himbeeren | X | X | X |
Nüsse | X | X | X |
Walnüsse | X | X | X |
Haselnüsse | X | X | X |
Mandeln | X | X | X |
Esskastanien (Maronen) | X | X | X |
Früchte der subtropischen Klimazonen, darunter: | X | X | X |
Feigen | X | X | X |
Kiwis | X | X | X |
Avocados | X | X | X |
Zitrusfrüchte | X | X | X |
Pampelmuse und Grapefruit | X | X | X |
Zitrone, saure Limone | X | X | X |
Orangen | X | X | X |
Kleine Zitrusfrüchte | X | X | X |
Satsumas | X | X | X |
Clementinen | X | X | X |
Rebflächen | X | X | X |
Rebflächen für Wein: | X | X | X |
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung | X | X | X |
Wein mit geschützter geografischer Angabe | X | X | X |
anderer Wein | X | X | X |
Rebflächen für Tafeltrauben | X | X | X |
Rebflächen für Rosinen | X | X | X |
Olivenbäume | X | X | X |
Olivenbäume für Tafeloliven | X | X | X |
Olivenbäume für Olivenöl | X | X | X |
andere Dauerkulturen a.n g. | X | - | - |
- Die Angaben für Zitrusfrüchte, Rebflächen und Olivenanlagen sind in allen Spalten fakultativ anzugeben, wenn die nationale Produktionsfläche jeweils weniger als 500 Hektar umfasst.
- Merkmale der Spalte 2 sind dann fakultativ anzugeben, wenn die durchschnittliche nationale Erzeugung der letzten 3 Jahre pro Jahr weniger als 170 000 Tonnen bei Äpfeln, weniger als 50 000 Tonnen jeweils bei Birnen, Pfirsichen, Nektarinen, Kiwis und Avocados sowie weniger als 10 000 Tonnen jeweils bei Aprikosen, Kirschen, Pflaumen, Beerenobst, Nüssen und Feigen umfasste.
Tabelle 4: Bodennutzung
Übermittlungsfristen | Hauptanbaufläche (in 1000 Hektar) 30. Sep. Jahr n+1 |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche | R |
Ackerland | R |
Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut) | X |
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut und Mischkulturen) | X |
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln) | X |
Zuckerrüben (ohne Saatgut) | X |
Futterhackfrüchte und Kohlgemüse (ohne Saatgut) | X |
Handelsgewächse | X |
Gemüse, Melonen und Erdbeeren | X |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) | X |
Pflanzen zur Grünernte /Ganzpflanzenernte | X |
Saat- und Pflanzgut zum Verkauf | X |
andere Kulturen auf dem Ackerland | X |
Brache | R |
Haus- und Nutzgärten | X |
Dauergrünland | R |
Dauerkulturen, darunter: | X |
Obst- und Beerenobstanlagen (einschl. Nüsse) | R |
Olivenanlagen | R |
Rebflächen (einschl. Tafeltrauben) | R |
Dauerkulturen unter Glas | X |
- 1 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM (2006) 689 endg.: "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union".
- 2 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen KOM (2007) 23 endg.: "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union".
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. C vom , S. .
- 5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6 ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- 7 ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- 8 ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1890/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 12).
- 9 ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2008 (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S.1).
- 10 ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
- 11 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).
- 12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 1).