858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 1 nach den Wörtern "Zweck dieses Gesetz ist" die Wörter "in Ergänzung der Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt in § 1 als Ziel fest, eine nachhaltige Energieversorgung zu erreichen. Um die gesetzessystematisch notwendige Kohärenz zwischen dem EEG und dem vorliegenden Gesetzentwurf herzustellen, ist deswegen ein entsprechender Hinweis vorzunehmen.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist dem § 2 folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Die Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines genehmigten Kohlendioxidspeichers und in der Wassersäule ist unzulässig.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 11 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.
Begründung
Die Umsetzung des Artikels 2 Nummer 4 der CCS-Richtlinie in § 11 Absatz 1 Satz 2 KSpG-E wird dem Regelungsauftrag aus Artikel 249 EGV nicht gerecht.
Im Zusammenhang mit der Regelung der Planfeststellungspflicht für Kohlendioxidspeicher in § 2 Absatz 1 Satz 1 KSpG-E ergibt sich schon die Unzulässigkeit des Speicherns von Kohlendioxid außerhalb nicht planfestgestellter bzw. plangenehmigter Kohlendioxidspeicher.
Das Verbot der Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule setzt einen Kohlendioxidspeicher im Sinne der Definition nicht voraus und gilt deshalb unabhängig davon.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 2 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 3 Nummer 2 die Wörter "Mensch und Umwelt" durch die Wörter "die Umwelt oder die menschliche Gesundheit" zu ersetzen.
Begründung
1:1-Umsetzung von Artikel 3 Ziffer 17 der CCS-Richtlinie. Die gewählte Abgrenzung für erhebliche Unregelmäßigkeiten im Gesetzentwurf geht erheblich über die Vorgabe der Richtlinie hinaus.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 6 KSpG)
In Artikel 1 ist § 3 Nummer 6 wie folgt zu fassen:
- 6. Kohlendioxidstrom: der Stofffluss, der sich aus der Abscheidung und dem Transport von Kohlendioxid ergibt;
Begründung
Anpassung an Artikel 3 Ziffer 13 der CCS-Richtlinie. Der Kohlendioxidstrom definiert den Stofffluss, nicht jedoch die Zusammensetzung aus Kohlendioxid und anderen möglichen Verunreinigungen. Dies wird im Übrigen in § 3 Nummer 9 KSpG-E erläutert.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 10 KSpG)
In Artikel 1 ist § 3 Nummer 10 wie folgt zu fassen:
- 10. Speicherkomplex: die Speicherstätte und die umliegenden geologischen Gegebenheiten, die die allgemeine Speicherintegrität und die Speichersicherheit beeinflussen können (das heißt sekundäre Rückhalteformationen);
Begründung
1:1-Umsetzung von Artikel 3 Ziffer 6 der CCS-Richtlinie. "Umliegende Gesteinsschichten" sind nicht identisch mit dem von der Richtlinie gewählten Begriff der umliegenden geologischen Gegebenheiten und schränken möglicherweise ein.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 15 KSpG)
In Artikel 1 ist § 3 Nummer 15 wie folgt zu fassen:
- 15. wesentliche Änderung: Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs, die sich nachteilig auf Mensch und Umwelt auswirken können und diese nachteiligen Auswirkungen nicht offensichtlich gering sind.
Begründung*
Nach der Formulierung der Vorlage wäre jede Änderung - auch solche, die nicht nachteilig sind - eine wesentliche Änderung. Ein erneutes Zulassungsverfahren ist aber nur dann zum Erreichen der Schutzziele des Gesetzes erforderlich, wenn die Änderungen erstens nachteilige Auswirkungen haben und diese nicht nur Bagatellcharakter haben. Die vorgeschlagene Formulierung lehnt sich an die bewährte Regelung des § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an.
Geringfügige Änderungen, die sich nur unwesentlich auf Mensch und Umwelt auswirken, sollten keine Änderungsgenehmigung erforderlich machen. Die vorgeschlagene Formulierung lehnt sich an die bewährte Regelung des § 16 BImSchG an.
Im Übrigen geht die Definition der wesentlichen Änderung im Gesetzentwurf über die Vorgaben der CCS-Richtlinie und dem geltenden deutschen Umweltrecht hinaus.
- * Bei Annahme dieser Ziffer werden beide Begründungen redaktionell zusammengefasst.
7. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 16 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist dem § 3 folgende Nummer 16 anzufügen:
- 16. Wassersäule: die vertikal kontinuierliche Wassermasse eines Wasserkörpers von der Oberfläche bis zu den Bodensedimenten.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 3 Nummer 15 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon zu ersetzen.
Begründung
Insbesondere in Hinblick auf die Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 2 ist die Definition des Begriffs "Wassersäule" erforderlich. Die Definition entspricht der Begriffsbestimmung des Artikels 3 der CCS-Richtlinie.
8. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 16 - neu - KSpG)*
In Artikel 1 ist in § 3 Nummer 15 der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
- 16. hydraulische Einheit: räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen Porenraum hydraulisch verbunden ist.
Begründung
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 KSpG-E verwendet den Begriff der "hydraulischen Einheit". Dieser Begriff wurde weder durch andere Rechtsvorschriften definiert noch handelt es sich um einen allgemein anerkannten, fachspezifischen Begriff. Für die richtlinienkonforme und einheitliche Umsetzung dieser Forderung ist eine Begriffsbestimmung notwendig.
- * Bei Annahme mit Ziffer 7 "Nummer 17".
9. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 4 Absatz 1 nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "oder der Plangenehmigung" einzufügen.
Begründung
In den übrigen Absätzen des § 4 wird von Planfeststellung und Plangenehmigung gesprochen, während in Absatz 1 nur die Planfeststellung genannt wird. Dass auch eine Plangenehmigung möglich ist, sollte bereits in Absatz 1 zum Ausdruck kommen.
10. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."
Begründung
Im Zuge der Umsetzung der Kohlendioxidabscheidung wird es zu einem erheblichen Kohlendioxidtransport kommen, weil die Entstehungsorte, die Kraftwerke, regelmäßig weit von den Lagerstätten entfernt liegen. Denn es gibt nach gegenwärtigem wissenschaftlichen Kenntnisstand nur wenige geeignete geologische Formationen in Deutschland zum Verbringen des Kohlendioxids. Um die Möglichkeit zu erhalten, den Verlauf zukünftiger Kohlendioxidtrassen zu koordinieren, ist es erforderlich, in das Gesetz eine Raumordnungsklausel einzufügen. Gegenwärtig gibt es zwar noch keine Raumordnungsplanung für Kohlendioxidtrassen. Es gibt aber bei der Planung zu beachtende Belange und es wird in Zukunft den Ländern die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Planungen zu schaffen. Das wirkt auch im Sinne der Daseinsvorsorge und des Umweltschutzes ressourcensparend.
11. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Grundlagen" die Wörter "im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Länder" einzufügen.
Begründung
Die für die geologische Landesaufnahme zuständigen Behörden verfügen über alle relevanten Daten und die erforderliche Fachkompetenz. Die Länder sollten Gelegenheit erhalten, zur Verarbeitung und Bewertung der durch sie überlassenen Daten durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Stellung nehmen zu können. So besteht die Möglichkeit [und Gelegenheit], weiter gehende, für die Bewertung relevante, regionale Kenntnisse und Belange einzubringen. Ein Vetorecht der Länder ist damit nicht verbunden.
12. Zu Artikel 1 (§ 5 Überschrift, Absatz 6 - neu -, § 6 Absatz 1 Nummer 1 KSpG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in der Inhaltsübersicht zu § 5 die Wörter "sowie des Verlaufs von Transportinfrastrukturen" anzufügen.
Begründung
Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine CCS-Richtlinie (vgl. BR-Drucksache 104/08 (PDF) - Beschluss, Ziffer 27 - vom 14. März 2008) deutlich gemacht, dass "für die küstenfernen Kraftwerkstandorte in Deutschland ein Pipelinesystem zum Transport von CO₂ notwendig [ist], da die größten Speichervorkommen in der Umgebung des Nordseeraums angesiedelt sind." Wegen des hohen öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlich und ökologisch effizienten Abscheidung und Verpressung von CO₂ wurde die Bundesregierung deshalb "gebeten, eine Roadmap für die notwendigen Umsetzungsschritte zu einem Transportsystem mit gleichen und transparenten Zugangsbedingungen zu schaffen."
Bedingt durch die Tatsache, dass die Mehrheit der deutschen fossilen Erzeugungsstandorte nicht in der Nähe der voraussichtlich geeigneten norddeutschen Speicherstandorte oder einer möglichen Hafenanbindung zur Weiterleitung an Offshore-Standorte liegt, wird die Realisierung eines CO₂-Transportnetzes über längere Strecken erforderlich sein. Da die insoweit erforderlichen erheblichen Investitionen potenzieller Pipelinebetreiber von einer Vielzahl z. T. nur schwer beeinflussbarer Faktoren abhängen werden, wird die Analyse und Bewertung eines geeigneten Verlaufs der Transportinfrastruktur für eine ausreichend belastbare Investitionsplanung und insoweit für eine mögliche Beschleunigung der notwendigen Investitionsentscheidungen als notwendig angesehen.
Im Rahmen der Realisierung einer funktionsfähigen CCS-Prozesskette ist es deshalb notwendig, über die Untersuchung der Aufnahmefähigkeit und Realisierbarkeit deutscher CCS-Speicher hinaus auch Möglichkeiten des Aufbaus und des Verlaufs einer Transportinfrastruktur zu untersuchen, die die Kraftwerkstandorte mit möglichen Speicherstandorten verbindet. Nur eine solche Vorgehensweise erscheint angesichts der zu erwartenden kritischen Aufnahme möglicher Pipelineplanungen zielführend.
13. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 nach dem Wort "Formationswässer" die Wörter ", deren potenzielle Migrationswege," einzufügen.
Begründung
Mit der Erweiterung wird die Analyse und Bewertung potenzieller Wegsamkeiten z.B. an tektonischen Schwachstellen gefordert. Diese Erhebungen sind für die Risikobeurteilung für die überlagernden Grundwasserleiter durch mögliche Verdrängungsvorgänge von Formationswässern von besonderer Bedeutung.
14. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 - neu - KSpG)
Bei Annahme entfallen die Ziffern 15 und 16
In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
Begründung
Der geologische Dienst der Länder verfügt nahezu ausschließlich über die erforderlichen geologischen Daten. Die Ergänzung durch § 5 Absatz 4 Satz 2 KSpG-E ist an die Datenübermittlung nach § 19 Absatz 1 BBodSchG angelehnt, welche ebenfalls durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt wird. Es ist sowohl für den Bund als auch für die Länder mit nicht vertretbarem Verwaltungsaufwand verbunden, Daten ohne jegliche Abstimmung zu überlassen.
15. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 14
Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
- (4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten, die für die Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung vorhanden sind, zur Verfügung.
Begründung
Die Formulierung ist an § 5 Absatz 3 angepasst. Die Formulierung "haben ... zu" ist bei der Zusammenarbeit von Behörden unüblich und unnötig. Die Formulierung sollte daher an Absatz 2 angepasst werden, welche die Zusammenarbeit von Bundesbehörden regelt.
16. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 - neu - KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 14
In Artikel 1 ist dem § 5 Absatz 4 folgender Satz anzufügen: "Umfang, Inhalt und Kosten des Datenaustausches regeln die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und die Länder in einer Verwaltungsvereinbarung."
Begründung
Der geologische Dienst der Länder verfügt nahezu ausschließlich über die erforderlichen geologischen Daten. Die Ergänzung in Satz 2 ist an die Datenübermittlung nach § 19 Absatz 1 BBodSchG angelehnt, welche ebenfalls durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt wird. Es ist sowohl für den Bund als auch für die Länder mit nicht vertretbarem Verwaltungsaufwand verbunden, Daten ohne jegliche Abstimmung zu überlassen.
17. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2* - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist dem § 5 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
- Daten, an denen Dritte das Eigentum haben, dürfen nur mit Zustimmung dieser Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Begründung
Die Länder verfügen über Daten, die im Eigentum Dritter stehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um geologische Daten, die von Dritten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz abgeliefert bzw. auf freiwilliger Basis zur Bearbeitung von wissenschaftlichen Projekten zur Verfügung gestellt wurden. Diese Datenbestände sind eigentumsrechtlich geschützt und beinhalten in hohem Maße Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Weitergabe dieser Daten ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer ist eine Verletzung von Eigentumsrechten und kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Daher ist es erforderlich, vor der Weitergabe dieser Daten die Zustimmung der Eigentümer einzuholen.
- * Bei Annahme mit Ziffer 14 oder 16 "Satz 3".
18. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 5 Satz 2 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist dem § 5 Absatz 5 folgender Satz anzufügen: "Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören."
Begründung
Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nochmals eigene Schlussfolgerungen aus den Grundlagen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ziehen kann, welche letztlich aus den Länderdaten eruiert sind, wird den Ländern Gelegenheit gegeben, zu diesen Schlussfolgerungen vor Veröffentlichung Stellung zu nehmen. So besteht Gelegenheit, weiter gehende, für die Bewertung relevante, regionale Kenntnisse und Belange einzubringen. Ein Vetorecht der Länder ist damit nicht verbunden.
19. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 KSpG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 23
In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe" der Klammerzusatz "(Registerbehörde)" einzufügen.
Begründung
Klarstellung, welche Behörde die Registerbehörde ist, weil sich eine Definition des mehrfach verwendeten Begriffs Registerbehörde an keiner Stelle des Gesetzentwurfs findet.
20. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil die Wörter "im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt" zu streichen.
Begründung
Für die Erstellung und Führung eines Registers durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ist das Einvernehmen einer anderen Bundesbehörde nicht notwendig.
21. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist dem § 6 Absatz 2 folgende Nummer 6 anzufügen:
- 6. andere Nutzungsmöglichkeit, insbesondere der Geothermie.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung
Die dauerhafte Kohlendioxidspeicherung sollte nur in Gesteinsschichten erfolgen, die keine andere Nutzung, insbesondere für erneuerbare Energiegewinnung, zulassen. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Gesetzentwurfes sollen solche möglichen Nutzungskonflikte von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe überprüft werden. Da also die entsprechenden Daten vorhanden sind, sollten sie im Register geführt werden, um die nötige Transparenz zu gewährleisten.
22. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 6*- neu - KSpG)
In Artikel 1 ist dem § 6 Absatz 2 folgende Nummer 6 anzufügen:
- 6. Der Ausbreitungsbereich des Kohlendioxids im Untergrund und die Konzentration des verpressten Kohlendioxids im Ausbreitungsbereich sind in dreidimensionalen Darstellungen darzustellen.
- * Bei Annahme mit Ziffer 21 "Nummer 7".
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung
Diese Informationen beantworten die zentrale Frage für die Öffentlichkeit und Entscheidungsträger in der Politik gleichermaßen, indem sie auf einen Blick erkennen lassen, wo sich wieviel Kohlendioxid befindet.
23. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 2 KSPG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 19
In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 3 Satz 2 das Wort "Registerbehörde" durch die Wörter "Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe" zu ersetzen.
Begründung
Zur Vereinfachung der Lesbarkeit des Gesetzes sollte die gemäß Absatz 1 zuständige Registerbehörde, die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, im Absatz 3 Satz 2 benannt werden.
24. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 6 KSpG)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 6 zu streichen.
Begründung
Das Umweltinformationsgesetz enthält eine exakte Definition von Umweltinformationen. Eine entsprechende Regelung im KSpG ist nicht erforderlich. Sollte die Reichweite des Umweltinformationsgesetzes erweitert werden, müsste im Übrigen das Umweltinformationsgesetz selbst geändert werden.
25. Zu Artikel 1 (§ 7 Überschrift, Absatz 01 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Untersuchung"
- b) Dem Absatz 1 ist folgender Absatz 01voranzustellen:
"(01) Vor der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers ist eine Untersuchung des Untergrunds vorzunehmen, insbesondere um die Speicherkapazitäten, die Eignung der geologischen Formationen, Risiken einer Leckage sowie Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit bestimmen zu können. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der zuständigen Behörde vorzulegen; vorhandene Daten aus früheren Untersuchungen können verwendet werden, sofern sie hierfür geeignet sind."
Begründung
Im Sinne der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 1 CCS-Richtlinie ist es zur Klarstellung des Gewollten erforderlich zu verdeutlichen, dass für die Feststellung der Eignung eines Gebiets vorhandene Modellberechnungen etc. nicht ausreichend sind, sondern es einer Exploration explizit bedarf. Dies dient auch der Verbesserung der Vertrauensbildung der Öffentlichkeit in CCS. Verschiedene Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit (Bergwerkseinstürze, U-Bahnschachteinsturz) dürften das Misstrauen der Öffentlichkeit hinsichtlich jedweder Art des Eingriffs in den Untergrund und dessen möglichen Folgen verstärkt haben (vgl. Erwägungsgrund Nummer 23 der CCS-Richtlinie).
26. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nach dem Wort "Untergrundes," die Wörter "insbesondere der tiefen Geothermie," einzufügen.
Begründung
Die Nutzung des geologischen Untergrundes zur geothermischen Energiegewinnung steht in bestimmten Regionen in einer direkten Nutzungskonkurrenz mit einer potenziellen Kohlendioxidspeicherung. Beide Technologien bezwecken die CO₂-arme bzw. -freie Energieerzeugung. Deshalb sollte in diesen Fällen die Untersuchungsgenehmigung auf die Flächen begrenzt werden, für die eine sinnvolle geothermische Wärmenutzung auf Grund der Entfernung zu potenziellen Verbrauchen und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist.
27. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.
Begründung
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, bei den in § 7 Absatz 1 Satz 3 genannten Untersuchungen auf die Erfordernisse der Zuverlässigkeit oder Fachkunde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Schutz der Umweltgüter sowie die Anforderungen an die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu verzichten. Diese Ausnahmen sind nicht gerechtfertigt.
28. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 Satz 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 4 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Durch den Gesetzentwurf soll ein Vorrang der CO₂-Speicherung gegenüber anderen für die Versorgung und den Klimaschutz wichtigen Optionen eingeräumt werden. Da die CO₂-Speicherung zu einer weiträumigen Blockade anderer Nutzungen führt, bedeutet dies, dass zukünftig die Errichtung neuer Gasspeicher oder Projekte der Tiefengeothermie nicht mehr zu realisieren wären. Diese sind für die Energiepolitik Deutschlands jedoch von herausragender strategischer Bedeutung.
29. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2, Satz 3 - neu - KSpG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 30
In Artikel 1 ist § 8 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsgenehmigung nach Absatz 1 für das darin bezeichnete Feld oder Teile davon ein Antrag nach §§ 7, 8, 52, 126 oder 127 des Bundesberggesetzes oder ein Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen nach anderen Rechtsvorschriften gestellt und kann durch dieses Vorhaben die beantragte oder genehmigte Untersuchung oder der Speicherkomplex nachteilig beeinträchtigt werden, kann über diesen Antrag ganz oder teilweise erst nach Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 entschieden werden."
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Vor den jeweiligen Entscheidungen ist den Antragstellern und Genehmigungsinhabern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
Begründung
Der Grundgedanke dieser Regelung in Umsetzung auch der CCS-Richtlinie ist, dass durch konkurrierende Anträge auf Nutzung des Bodens Möglichkeiten einer Kohlendioxid-Speicherung nicht verhindert werden sollen. § 8 Absatz 2 KSpG-E erfasst jedoch nur die Konstellation eines konkurrierenden Erlaubnisantrags nach § 7 BBergG. Nach der Konzeption des Bundesberggesetzes ist es aber durchaus möglich, dass ohne vorheriges Erlaubnisverfahren direkt ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG, ein Betriebsplan nach § 52 BBergG, ein Antrag auf Errichtung eines Untergrundspeichers nach § 126 BBergG oder ein Antrag auf Erstellung einer Tiefbohrung nach § 127 BBergG gestellt (und genehmigt) wird. In diesem Fall würde die dem Schutz der Betreiber der Speicheranlage dienende Regelung des § 8 Absatz 2 KSpG-E dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommen, ein offenkundig sinnwidriges Ergebnis.
Andererseits wäre es aber nicht sachgerecht, die Bescheidung über solche Vorhaben generell auszusetzen, wenn sicher ist, dass diese keine nachteilige Auswirkung auf die beantragte Untersuchung nach § 7 KSpG-E haben.
30. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2 KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 29
In Artikel 1 ist § 8 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsgenehmigung nach Absatz 1 für das darin bezeichnete Feld oder für Teile davon ein Antrag nach §§ 7, 8, 52, 126 oder 127 des Bundesberggesetzes oder ein Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen nach anderen Rechtsvorschriften gestellt, kann über diesen Antrag ganz oder teilweise erst nach Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 entschieden werden.
Begründung
Grundgedanke des § 8 Absatz 2 ist, dass konkurrierende Anträge auf Nutzung des Bodens Möglichkeiten einer Kohlendioxid-Speicherung nicht einschränken sollen. § 8 Absatz 2 erfasst jedoch nur die Konstellation eines konkurrierenden Erlaubnisantrages nach § 7 Bundesberggesetz. Nach der Konzeption des Bundesberggesetzes ist es aber möglich, dass ohne vorheriges Erlaubnisverfahren direkt ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG, ein Betriebsplan nach § 52 BBergG, ein Antrag auf Errichtung eines Untergrundspeichers nach § 126 BBergG oder ein Antrag auf Erstellung einer Tiefbohrung nach § 127 BBergG gestellt und genehmigt wird. Die Neufassung ist daher erforderlich, um die beabsichtigte Schutzwirkung des § 8 Absatz 2 zu realisieren.
31. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 KSpG)
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenen Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden.
Begründung
Der Änderungsvorschlag orientiert sich an § 17 BImSchG. Der Gesetzentwurf suggeriert, dass mittels der nachträglichen Veränderung von Auflagen der genehmigungskonforme Zustand herzustellen ist. Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 7 sollte aber bereits im Rahmen der Genehmigungserteilung sichergestellt sein.
32. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 KSpG)
In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 1 Satz 3 das Wort "einmalig" zu streichen.
Begründung
Für die behördliche Überwachung und Steuerung kann es günstiger sein, die Befristungen kürzer zu setzen und ggf. dann auch mehrfach zu verlängern. Vgl. auch Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der CCS-Richtlinie, wonach keine Begrenzung auf eine einmalige Verlängerung vorgesehen ist.
Gerade bei Untersuchungen im Untergrund ist erfahrungsgemäß häufig mit unerwarteten Schwierigkeiten zu rechnen, die zu Verzögerungen führen können. Den Umständen des Einzelfalls und den Belangen anderer Untersuchungsinteressierter ist im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über jede Verlängerung Rechnung zu tragen.
Weiterhin ist zu bedenken, dass während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung auch der Antrag für die Planfeststellung einschließlich Umweltverträglichkeitsstudie zu erstellen und vorzulegen ist, um den in § 12 Absatz 4 KSpG-E eingeräumten Vorrang in Anspruch nehmen zu können. Daher empfiehlt es sich auch aus Gründen des Investitionsschutzes, von der Beschränkung auf eine einmalige Verlängerung abzusehen.
33. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Arbeiten" die Wörter "einschließlich der Zuwegung" einzufügen.
Begründung
Die Duldungspflichten sollten sich nicht nur auf Mess- und Untersuchungsarbeiten beschränken, sondern auch den Zugang zu den Messstellen und dem Untersuchungsgebiet ermöglichen.
34. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KSpG)
Wi bei Annahme entfällt Ziffer 35
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Zahl "8" durch die Zahl "7" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist die Angabe "4 bis 6" durch die Angabe "3 bis 5" zu ersetzen und folgende Wörter sind anzufügen: "und Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht hervorgerufen werden können"*
Begründung
Doppelregelung. Die Anforderungen von § 13 Absatz 1 Nummer 3 KSpG-E ergeben sich bereits explizit aus § 13 Absatz 1 Nummer 4 KSpG-E und darüber hinaus generell aus § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 8 KSpG-E.
35. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 34
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "im Übrigen" zu streichen.
Begründung
Gefahren für Mensch und Umwelt sind genügend trennscharf gefasst.
- * Die Folgeänderung entfällt bei Annahme mit Ziffer 68.
36. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 KSpG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 37
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 1 Nummer 4 die Wörter "anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik" durch die Wörter "Stand der Technik" zu ersetzen.
Begründung
Die neu eingeführte Kategorie "anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik" ist im deutschen Umweltrecht nicht bekannt. Aus dem Atomrecht ist "der Stand der Wissenschaft und Technik" und aus dem Immissionsschutzrecht "der Stand der Technik" bekannt. Sofern hier eine Zwischenkategorie zwischen den im Atomrecht und im Immissionsschutzrecht eingeführten und bewährten Begriffen geplant ist, besteht die Gefahr der rechtsunsicheren Auslegung im Vollzug. Deshalb wird vorgeschlagen, hier den Stand der Technik einzuführen.
37. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 36
In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das Wort "anerkannten" zu streichen.
Begründung
Während beim Begriff des Standes der Technik allgemein von einem anerkannten, weil etablierten Stand der Technik ausgegangen wird, ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis immer von einem Meinungspluralismus geprägt. Ein anerkannter Stand der Wissenschaft ist also weder definiert noch definierbar. Im Übrigen muss das Gesetz ausreichenden Raum für den bereits in der Betriebsphase nicht zu vernachlässigenden Erkenntnisfortschritt geben. Somit ist ein Bewertungsmaßstab nur nach dem Stand der Technik dafür nicht ausreichend.
38. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 7a - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung
Die geplanten Kohlendioxidspeicher werden erhebliche raumordnerische Auswirkungen haben. Deshalb ist es erforderlich, dass diese Speicher in eine koordinierende und vorsorgende Raumordnungsplanung eingefügt werden. So ergeben sich Synergieeffekte, und es wird eine unnötige Konfliktmehrung vermieden.
Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1 und 2 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist § 13 wie folgt zu ändern:
- 39. a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung dem neuesten Stand der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4*, 6 und 8 genannten Anforderungen entsprechen."
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen an die Anforderung an den Kohlendioxidspeicher oder dessen Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig."
- 40. b) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übermittelt die zuständige Behörde diese innerhalb eines Monats über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung an die Kommission."
- bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung den Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses, sobald dieser vorliegt."
- Bei Annahme entfällt Ziffer 41
- * Zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vgl. Ziffer 34.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den bewährten Regelungen aus dem abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren. ( § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG). Damit werden die Behörden ermächtigt, regelmäßig oder anlassbezogen den bestehenden Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Der Begriff der "nachträglichen Auflage" ist unüblich in Gesetzestexten. Er ist außerdem zu eng gewählt. Damit werden nicht die nachträgliche Änderung und Ergänzung von bestehenden Auflagen erfasst. Dass nach der Übertragung der Verantwortung keine nachträglichen Anordnungen mehr möglich sind, ergibt sich von selbst und muss nicht ausdrücklich geregelt werden.
Zu Buchstabe b:
Die Änderungsvorschläge für Absatz 4 sind erforderlich, weil die zuständige Behörde nach dem Gesetzentwurf innerhalb eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen der Kommission den Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses übersenden müsste. Die entsprechende Regelung in der Richtlinie (Artikel 10 Absatz 1) bezieht die Monatsfrist jedoch nur auf die Antragsunterlagen. Für die Übersendung des Entwurfes eines Planfeststellungsbeschlusses ist keine Frist genannt. Der Gesetzentwurf hätte die Folge, dass die Behörde nach dem Eingang der Antragsunterlagen nur einen Monat lang Zeit hätte, den Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses zu erstellen. Dies wäre praktisch nicht zu vollziehen.
41. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 40
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Die zuständige Behörde übermittelt die vollständigen Antragsunterlagen innerhalb eines Monats nach deren Eingang sowie einen Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung an die Kommission.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
42. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 5 - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist dem § 13 folgender Absatz 5 anzufügen:
- (5) Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
Begründung
Auf Grund der flächenhaften Ausdehnung der betroffenen Gebiete ist eine projektbezogene Überschreitung von Ländergrenzen sehr wahrscheinlich. Aus diesem Grund ist im Gesetz eine Abstimmung der zuständigen Behörden über die Ländergrenzen hinweg zu verankern.
43. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 1 KSpG)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Widerruft die zuständige Behörde die Planfeststellung, so soll sie dem Betreiber gegenüber anordnen, dass der Betrieb des Kohlendioxidspeichers unverzüglich stillzulegen ist.
Begründung
Der Widerruf der Planfeststellung führt zunächst einmal dazu, dass der Betreiber den Speicher nicht weiter betreiben darf. Zusätzlich muss der Betreiber dann die Stilllegung nach § 17 Absatz 4 beantragen.
Die Behörde kann also nicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, unmittelbar die Stilllegung anordnen. Diese muss der Betreiber stets selbst beantragen. Sie kann allerdings dem Betreiber gegenüber anordnen, dass er den Speicher stillzulegen und mithin die Stilllegung zu beantragen hat. Dazu kann er mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung gezwungen werden.
Ein Verweis auf § 17 ist unnötig. Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 17 Absatz 4, ohne das hierfür ein Verweis notwendig wäre.
44. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 5 Satz 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 17 Absatz 5 Satz 1 vor dem Punkt am Satzende die Wörter ", die festgelegte Menge nicht erreicht werden kann oder der Betreiber einen Weiterbetrieb nicht mehr beabsichtigt" einzufügen.
Begründung
Der Gesetzentwurf kennt als Auslöser für die Stilllegung nur das Erreichen der geplanten Menge oder den Widerruf der Planfeststellung. In der Praxis sind aber durchaus auch Fälle denkbar, in denen die festgelegte Menge nicht erreicht werden kann oder ein Weiterbetrieb beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr beabsichtigt ist. Die Pflicht zur Stilllegung soll auch für solche Fälle geregelt werden.
45. Zu Artikel 1 (§ 21 Überschrift, Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 21 wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift ist das Wort "Anpassung" durch die Wörter "Besondere Betreiberpflichten" zu ersetzen.
- b) Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.
- c) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 20 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Anpassungsprozesses" durch das Wort "Fortschreibungsprozesses" zu ersetzen.
Begründung
Der Begriff der Anpassung sollte durch den Begriff der Fortschreibung ersetzt werden, um besser darzustellen, dass es sich um einen kontinuierlichen Prozess handelt.
Die Befugnisse der Behörde, wie sie im Gesetzentwurf in Absatz 1 Satz 2 genannt sind, gehören systematisch nicht in den Unterabschnitt Betreiberpflichten. Die regelmäßige Anpassung durch nachträgliche Anordnungen ist in § 13 zu regeln.*
Die Fortschreibung bedarf der Zustimmung, nicht bloß der Abstimmung durch die zuständige Behörde. Die bloße Pflicht zur Abstimmung ist zu unpräzise und dürfte in der Praxis zu Vollzugsschwierigkeiten führen.
46. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 KSpG)
In Artikel 1 ist § 22 Absatz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
- 3. das Feststellen von Art und Ausmaß erheblicher nachteiliger Einwirkungen auf die Umgebung und die Umwelt, einschließlich auf das Trinkwasser, auf die Bevölkerung oder auf Nutzer der umliegenden Biosphäre,
Begründung
Angleichung der Anforderungen an die Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e CCS-Richtlinie. Insbesondere ist die Formulierung "sowie Belange Dritter" weiter gehender als die in der Richtlinie verwendete Begrifflichkeit der Nutzer der umliegenden Biosphäre und könnte die Zulässigkeit von Verbandsklageverfahren implizieren.
47. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Satz 2 - neu -, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KSpG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 23 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst nach Abnahme durch die zuständige Behörde, auch im Fall einer wesentlichen Änderung oder einer Leckage entsprechend § 23 Absatz 1 Satz 1 in Betrieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dürfen,"
Begründung
Zu Buchstabe a:
Gefahren für Mensch und Umwelt sind auch im Havariefall möglichst gering zu halten. Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten sind größtmögliche Sicherheitsvorkehrungen vorzuhalten.
Zu Buchstabe b:
Die mögliche Wiederaufnahme der Injektion nach erfolgreichem Abschluss von Reparaturen nach einer Havarie wird geregelt.
48. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 1 Nummer 4 KSpG)
In Artikel 1 ist § 24 Absatz 1 Nummer 4 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 24 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist das Komma durch das Wort "sowie" zu ersetzen.
- b) In Nummer 3 ist das Wort "sowie" durch einen Punkt zu ersetzen.
Begründung
Die Regelung ist unnötig, da sich das Gebot einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bereits aus dem Abfallrecht ergibt. Damit ist auch die Vorgabe aus der Richtlinie hinreichend umgesetzt.
Der Gesetzentwurf verkennt die geltende Systematik und Begrifflichkeit im deutschen Abfallrecht. So bezieht sich der Gesetzentwurf im Vergleich zur Richtlinie nur auf Abfälle zur Beseitigung. Aus dem Gesetzentwurf ließe sich daher der Umkehrschluss ziehen, dass der Kohlendioxidstrom andere Abfälle als zur Beseitigung enthalten dürfe (Abfälle zur Verwertung). Dies würde sowohl gegen die Richtlinie als auch gegen nationales Abfallrecht verstoßen.
49. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 KSpG)
In Artikel 1 ist in § 24 Absatz 3 das Wort "Register" durch das Wort "Betriebstagebuch" zu ersetzen.
Begründung
Der Begriff "Register" wird üblicherweise für Register, die von öffentlicher Seite geführt werden, verwendet (vgl. § 6). Daher sollte ein Begriff gewählt werden, der nicht in dieser Weise vorgeprägt ist.
50. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 und 2 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 26 Absatz 1 und 2 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" jeweils durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
Begründung*
Das vorliegende Gesetz wird von den Ländern ausgeführt, da ihnen gemäß § 40 Absatz 1 der Vollzug obliegt.
Bei einem derart neuartigen Verfahren darf die Mitwirkung der Länder beim Erlass von Rechtsverordnungen, die das Verfahren für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung bzw. die Anforderungen an Antragsinhalte und beizubringende Unterlagen sowie Anforderungen an die Form, Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises, des Überwachungskonzeptes und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzeptes regeln, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die in § 26 Absatz 1 und 2 KSpG-E bezeichneten Vorschriften enthalten Verordnungsermächtigungen zur weiteren Bestimmung verfahrensrechtlicher Regelungen. Da die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Verfahren bei den Ländern liegt und ein Haftungsübergang für stillgelegte Speicher auf die Länder vorgesehen ist, muss eine Mitwirkung des Bundesrates beim Erlass der Rechtsverordnungen sichergestellt werden.
- * Bei Annahme dieser Ziffer werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.
51. Zu Artikel 1 (§ 27 Satz 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 27 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Unbeschadet von Satz 1 erfolgt eine Überprüfung fünf Jahre nach Erteilung der Genehmigung und danach alle zehn Jahre.
Begründung
1:1-Umsetzung der Anforderungen der Vorgaben des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe c CCS-Richtlinie. Die Anforderungen im Gesetzentwurf führen zu einem erhöhten Vollzugsaufwand bei den Ländern, der nach den hohen Sicherheitsanforderungen an die Genehmigung und die Überwachung nicht begründet ist.
52. Zu Artikel 1 (§ 28 Überschrift KSpG)
In Artikel 1 ist in § 28 in der Überschrift das Wort "Aufsicht" durch das Wort "Überwachung" zu ersetzen.
Begründung*
Der Begriff der Überwachung ist der übliche Terminus, wenn es um eine behördliche Kontrolle von Anlagen geht (vgl. § 52 BImSchG, § 40 KrW-/AbfG). Es ist kein Grund ersichtlich, beim KSpG eine andere Terminologie zu wählen. In der Vorschrift selbst ist zudem von Überwachung die Rede.
Eine Aufsicht findet nicht statt. § 28 Absatz 1 KSpG-E selbst verwendet richtigerweise den Begriff "Überwachung".
- * Bei Annahme dieser Ziffer werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.
53. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 3 Satz 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 28 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die routinemäßigen Kontrollen finden bis zum dritten Jahr nach Schließung mindestens einmal jährlich und bis zur Übertragung der Verantwortung an die zuständige Behörde alle fünf Jahre statt.
Begründung
1:1-Umsetzung der Anforderungen der Vorgaben des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz CCS-Richtlinie. Die Anforderungen im Gesetzentwurf führen zu einem erhöhten Vollzugsaufwand bei den Ländern, der nach den hohen Sicherheitsanforderungen an die Genehmigung und die Überwachung nicht begründet ist.
54. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 5 Satz 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 28 Absatz 5 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Kommt der Betreiber Anordnungen nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Betreibers selbst oder beauftragt einen anderen mit der Vornahme der Handlung.
Begründung
1:1-Umsetzung der Anforderungen der Vorgaben des Artikels 16 Absatz 4 CCS-Richtlinie. Die Richtlinie räumt den Vollzugsbehörden keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage des Tätigwerdens ein, wie dies in § 28 Absatz 5 KSpG-E umgesetzt wird. Dieser wäre auf Grund der Besorgnis der Gefahrenabwehr ohnehin auf Null reduziert. Insofern ist eine "Soll-Regelung" an dieser Stelle nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern birgt das Risiko unnötiger Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, weil Betreiber absehbar auf einen "Sonderfall" plädieren würden ("soll" = in der Regel) und ggf. mit Bezugnahme auf das Übermaßverbot die Ersatzvornahme und die daraus resultierenden Kosten für unangemessen erachteten.
55. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 29 Absatz 1 nach den Wörtern "so hat" die Wörter "der Genehmigungsinhaber oder" einzufügen.
Begründung
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift schließt Tätigkeiten ein, bei denen kein Betreiber existiert. In einem solchen Fall, wie zum Beispiel bei der Durchführung von Untersuchungsarbeiten, würde nach dem Gesetzentwurf lediglich ein vom Genehmigungsinhaber beauftragtes Unternehmen haften. Da aber der Genehmigungsinhaber als Auftraggeber die Durchführung der Tätigkeiten maßgeblich gestaltet, sollte er in die Haftungskette einbezogen werden.
56. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 4 KSpG)
In Artikel 1 ist in § 29 Absatz 4 nach der Angabe "§§" die Zahl "4," einzufügen.
Begründung
Der Querverweis auf das Umwelthaftungsgesetz sollte auch den in § 4 UmweltHG angesprochenen Fall der höheren Gewalt umfassen.
57. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 30 Absatz 1 die Nummern 2 und 4 zu streichen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 30 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist das Komma am Ende durch das Wort "und" zu ersetzen.
- b) In Nummer 3 ist das Wort "und" am Ende zu streichen.
Begründung
Die Einführung einer Deckungsvorsorge auf Grund der Pflichten der §§ 5 und 6 USchadG geht über die Forderungen der CCS-Richtlinie der EU hinaus. Da weder die EU-Umwelthaftungsrichtlinie noch das deutsche Umweltschadensgesetz eine derartige Deckungsvorsorgepflicht vorsehen, sollte hier im Sinne einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht keine Verschärfung zu Lasten der betroffenen Unternehmen eingeführt werden.
58. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 2 Satz 3 und 4 KSpG)
In Artikel 1 ist § 30 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Begründung
Damit wird klargestellt, dass die Höhe der Deckungsvorsorge nicht allein auf der Grundlage der Speichermenge festzusetzen ist, sondern unter Berücksichtigung einer Leckagerisikobewertung. Andernfalls könnte aus § 30 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Nummer 3 KSpG-E der Schluss gezogen werden, dass die Höhe der Deckungsvorsorge so zu bemessen sei, dass ein Nachkauf von Emissionszertifikaten für die gesamte gespeicherte Kohlendioxidmenge aus der Deckungsvorsorge gewährleistet werden muss. Dies würde die Wirtschaftlichkeit von CCS-Projekten praktisch unmöglich machen. Mit der neuen Formulierung wird der Gesetzesbegründung sowie der CCS-Richtlinie entsprochen.
59. Zu Artikel 1 (§§ 29 bis 33 KSpG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Regelungen über Haftungs- und Vorsorgeregelungen (§§ 29 bis 33 des Gesetzentwurfs) so auszugestalten sind, dass die Anlagenbetreiber auch nach einer nach § 31 möglichen Übertragung von Pflichten die finanzielle Verantwortung für Schäden tragen, die nach der Übertragung von Pflichten noch auftreten.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung führt zu Haushaltsrisiken für die Länder. Im Übrigen hat der Bundesrat zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid am 14. März 2008 (BR-Drucksache 104/08 (PDF) ) beschlossen, die vorgesehene Kostenfreistellung von früheren Betreibern geschlossener Speicherstätten abzulehnen, da diese Regelung gegen den in Artikel 174 Absatz 2 EGV vereinbarten umweltpolitischen Grundsatz der Verursacherprinzips verstößt.
60. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 KSpG
Wo bei Annahme entfallen die Ziffern 61 und 62
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 31 Absatz 1 sind die Wörter "auf das Land, das die zuständige Behörde eingerichtet hat," durch die Wörter " auf den Bund" zu ersetzen.
- b) § 32 Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf vermittelt den Eindruck, als ob eine in etwa gleichmäßige Verteilung des abgeschiedenen CO₂ auf die Länder möglich wäre. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand kommen aber nur ganz wenige Bereiche in einzelnen Ländern dafür in Betracht. Diese Länder werden dann zum nationalen Endlager eines Gases, dessen tatsächlich dauerhaft ungefährliche Speicherung noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann. Hier müssen die Risiken und Lasten gerechter verteilt werden. Deshalb ist es angemessen, dass der Bund die mit der dauerhaften Übernahme der Deponien verbundenen Risiken alleine übernimmt. Die Belastung für die Länder, in denen sich die Deponien befinden werden, ist bereits groß genug. Auch Artikel 18 der geplanten CCS-RL schreibt nicht vor, dass die Deponien an die Länder übertragen werden müssen. Vielmehr wird dort der Begriff "Staat" verwendet, was angesichts des Erfordernisses einer gleichmäßigen föderalen Lastenverteilung in Deutschland nur der Bund sein kann.
Sofern die Übertragung auf den Bund erfolgt, ist die Regelung in § 32 Absatz 3 überflüssig.
61. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - , Satz 3 - neu - KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 60 bei Annahme entfällt Ziffer 62
In Artikel 1 sind in § 31 dem Absatz 1 folgende Sätze anzufügen: "Für Schäden, die nach der Übertragung der Verantwortung entstehen, trägt der Bund die Verpflichtung, die daraus resultierenden finanziellen Folgen zu übernehmen, jedoch unterhalb einer Schadenssumme von 100 Millionen Euro nur zu 80 Prozent. Im Übrigen werden sie vom Land getragen, das die zuständige Behörde eingerichtet hat."
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene alleinige Haftung eines Landes kann für dieses zu hohen finanziellen Risiken führen. Bei einem Sachgebiet, bei dem derzeit noch geringe Kenntnisse über das Langzeitverhalten sowohl des gespeicherten Kohlendioxids als auch des Kohlendioxidspeichers vorliegen und ein umfangreicher Erkenntnisfortschritt zu erwarten ist, sollte die finanzielle Verantwortung gesamtgesellschaftlich getragen werden. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Großteil des in einem Speicher gespeicherten Kohlendioxids aus Anlagen kommt, die auf dem Territorium des Landes mit dem jeweiligen Speicher liegen. Für Schäden, die sich nach der Übertragung der Verantwortung ergeben können, wird daher eine entsprechende Haftungsaufteilung vorgeschlagen.
62. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 60 oder 61
In Artikel 1 sind dem § 31 Absatz 1 folgende Sätze anzufügen: "Für Schäden nach der Übertragung der Verantwortung trägt der Bund die Haftung, jedoch unterhalb einer Schadenssumme von 100 Millionen Euro nur zu 80 Prozent. Im Übrigen wird sie vom Land getragen, das die zuständige Behörde eingerichtet hat."
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene alleinige Haftung eines Landes kann für dieses zu hohen finanziellen Risiken führen. Bei einem Sachgebiet, bei dem derzeit noch geringe Kenntnisse über das Langzeitverhalten sowohl des gespeicherten Kohlendioxids als auch des Kohlendioxidspeichers vorliegen und ein umfangreicher Erkenntnisfortschritt zu erwarten ist, sollte die finanzielle Verantwortung gesamtgesellschaftlich getragen werden. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Großteil des in einem Speicher gespeicherten Kohlendioxids aus Anlagen kommt, die auf dem Territorium des Landes mit dem jeweiligen Speicher liegen. Für Schäden, die sich nach der Übertragung der Verantwortung ergeben können, wird daher eine entsprechende Haftungsaufteilung vorgeschlagen.
63. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 5 KSpG)
In Artikel 1 ist § 31 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
- (5) Macht der Betreiber in dem Nachweis nach Absatz 3 falsche oder unvollständige Angaben, kann die Verantwortung an den Betreiber oder seine Rechtsnachfolger zurück übertragen und eine erneute Nachsorgefrist nach billigem Ermessen der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der Betreiber übernimmt die Haftung für den hieraus entstandenen Aufwand bei der Nachsorge und die Aufwendungen, die sich aus der Übertragung und der Rückübertragung der Pflichten ergeben.
Begründung
In Falle falscher Angaben handelt es sich um die Erschleichung der Befreiung von Pflichten. In der vorliegenden Fassung blieben die möglicherweise schwerwiegenden finanziellen Folgen zusätzlicher Nachsorgemaßnahmen bei der öffentlichen Hand. Es ist daher billig, den Betreiber für falsche Angaben in die Pflicht zu nehmen.
64. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 1 Satz 2 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 35 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "nach §§ 34 bis 36 oder nach den auf Grund der §§ 34 und 35 erlassenen Rechtsverordnungen" zu ersetzen.
Begründung
Es wird hiermit klargestellt, dass sich die Befugnisse der Regulierungsbehörde insgesamt nur auf den Teil 5 "Anschluss und Zugang Dritter" und der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen beschränken. Die Überwachung anderer Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen Behörde.
65. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 3 bis 5 KSpG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Regulierungsbehörde den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollte.
Begründung
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für Rechtsmittel gegen Bescheide der Regulierungsbehörde ist nicht sachgerecht. Bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde handelt es sich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die durch § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind.
Die abdrängende Sonderzuweisung zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in § 36 KSpG-E würde eine Fehlentwicklung verfestigen, die seit einiger Zeit im Bereich der Regulierungsverwaltung und des Energiewirtschaftsrechts zu beobachten ist und die dazu geführt hat, dass eine Vielzahl öffentlichrechtlicher Streitigkeiten den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sind.
Die Zuweisung weiterer öffentlichrechtlicher Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte liefe zudem den Bemühungen der Länder um eine sachgerechte Reform des Systems der Rechtswegzuweisungen zuwider. Bei einer Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit würde zugleich die Anwendung speziellen, dem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich fremden Prozessrechts entbehrlich. Dies betrifft etwa die Regelungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( § 76 EnWG), zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 77 EnWG), zum Untersuchungsgrundsatz (§ 82 EnWG) oder zur Akteneinsicht (§ 84 EnWG), auf die § 36 Absatz 5 KSpG-E verweist.
66. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 4 KSpG)
Artikel 1 § 36 Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung
Mit § 36 Absatz 4 KSpG-E wird geregelt, dass gegen die in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgerichts die Beschwerde an den Bundesgerichtshof stattfindet, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. In dessen Absatz 5 wird hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens auf die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes verwiesen. In § 87 des Energiewirtschaftsgesetzes ist jedoch als Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde geregelt.
Aus dem Zusammenspiel von Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 87 des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt sich eine Unklarheit, ob Absatz 4 als eine den § 87 des Energiewirtschaftsgesetzes verdrängende Sonderregelung anzusehen ist mit der Folge, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen werden soll. Vielmehr soll das gerichtliche Verfahren parallel zu den Vorschriften des 8. Teils des Energiewirtschaftsgesetzes ausgestaltet werden. Daher ist es sachgerecht und zweckmäßig, auch das Rechtsmittelrecht parallel zu gestalten.
Dafür ist die Streichung des Absatzes 4 angezeigt. Denn mit der Verweisung in Absatz 5, die sich auch auf § 86 des Energiewirtschaftsgesetzes bezieht, sind die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits geregelt.
67. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 37 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "injiziert wird" die Wörter "und für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Zulassung vorliegt" einzufügen.
Begründung
Aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes soll klargestellt werden, dass für bereits genehmigte Speichervorhaben zu Forschungszwecken keine zusätzliche Genehmigung nach dem KSpG erforderlich wird.
68. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Die Nichtanwendung der Anforderungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, betreffend die Langzeitsicherheit, die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, den Sicherheitsnachweis, das Überwachungskonzept, das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept, erforderliche Unterlagen gemäß UVPG sowie die Anforderungen an den Kohlendioxidstrom, "soweit diese Anforderungen dem Zweck der Forschung entgegenstehen", ist zu unbestimmt und nicht vollziehbar. Eine derart offene und unbestimmte Formulierung würde eine völlig neuartige Form flexibler Gesetzgebung darstellen. Sie würde den Vollzugsbehörden die schwierige Beurteilung dessen, inwieweit gesetzliche Anforderungen dem Zweck der Forschung entgegenstehen, überlassen.
Die Anwendung des § 37 Absatz 2 Satz 2 könnte dazu führen, auf die o. g. Anforderungen, die auch dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen, gänzlich zu verzichten. Dies ist auch zugunsten von Forschungsvorhaben nicht hinnehmbar.
69. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 4 KSpG)
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 4 zu streichen.
Begründung
Die Einholung einer Stellungnahme des Umweltbundesamtes "im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen" ist nicht erforderlich. § 40 Absatz 1 bestimmt, dass die Länder für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind. Eine Beteiligung von Bundesbehörden in dieser Form käme einer Doppelzuständigkeit gleich bzw. stellt eine Form der Mischverwaltung dar, die der Kompetenzordnung des Grundgesetzes widerspricht.
70. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 38 Absatz 2 zu streichen.
Begründung
Die Einholung und Berücksichtigungspflicht von Stellungnahmen des Umweltbundesamtes und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ist nicht erforderlich. § 40 Absatz 1 bestimmt, dass die Länder für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind. Eine Beteiligung von Bundesbehörden in dieser Form käme einer Doppelzuständigkeit gleich bzw. stellt eine Form der Mischverwaltung dar, die der Kompetenzordnung des Grundgesetzes widerspricht.
Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 und 2 KSpG)
In Artikel 1 ist § 40 wie folgt zu ändern:
- 71. a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
"(1) Die für den Vollzug zuständige Behörde richtet sich nach Landesrecht."
- 72. b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"(2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 17 gibt die nach Absatz 1 zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Umweltbundesamt die Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt deren Empfehlungen."
Begründung
Durch eine Beteiligung der Bundesbehörden ist hinreichend sichergestellt, dass deren Sachverstand bei einer Entscheidung berücksichtigt wird. Eine weitergehende Pflicht zur Berücksichtigung der Stellungnahmen ist weder erforderlich noch sachgerecht im Hinblick auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Landesbehörden.
73. Zu Artikel 1 (§ 41 KSpG)
Bei Annahme entfallen die Ziffern 74 und 75
In Artikel 1 ist § 41 zu streichen.
Begründung
Es besteht kein Regelungsbedarf. Der Verwaltungsaufwand für die im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Stellen - zu denen auch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie das Umweltbundesamt zählen - wird einzelfallbezogen von den zuständigen Behörden der Länder ermittelt und den beteiligten Stellen erstattet.
74. Zu Artikel 1 (§ 41 Absatz 1 Satz 2 KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 73 bei Annahme entfällt Ziffer 75
In Artikel 1 ist § 41 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 41 Absatz 2 zu streichen.
Begründung
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf soll die vom genehmigenden Land an den Bund abzuführende Quote zur Deckung des Verwaltungsaufwandes von BGR und UBA dienen. Dem ist entgegen zu halten, dass im Rahmen der vorgeschriebenen Beteiligung keine Verwaltungsentscheidungen der beiden Behörden durch eine Planfeststellung oder eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde nach diesem Gesetz ersetzt werden. Ebenso handelt es sich nicht um eigene kostenpflichtige Amtshandlungen des Bundes. Insofern ist eine Berechtigung des Bundes, an den Einnahmen aus Gebühren oder Auslagen der verfahrensführenden Behörde beteiligt zu werden, nicht nachvollziehbar.
75. Zu Artikel 1 (§ 41 KSpG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 73 oder 74
In Artikel 1 ist § 41 wie folgt zu fassen:
§ 41 Gebühren und Auslagen
Die Länder ersetzen den Bundesbehörden im Rahmen der Verfahren nach den §§ 7, 13 und 17 die entstehenden Auslagen. Die Auslagen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zu Grunde gelegt werden."
Begründung
Eine Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Landesbehörden ist nicht erforderlich. Dies richtet sich nach den Verwaltungskostengesetzen der Länder.
Die Kosten der Bundesbehörden sollten diese den Landesbehörden in Rechnung stellen. Eine quotisierte Beteiligung der Bundesbehörden ist weder erforderlich noch praktisch sinnvoll zu vollziehen; außerdem rechtlich bedenklich, da die Länder nach ihren Verwaltungskostengesetzen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben haben. Eine quotisierte Abführung dieser Einnahmen an den Bund würde diese Länderregelungen unterlaufen. In Anlehnung an andere Rechtsgebiete (z.B. das Gentechnikrecht) sollten die Bundesbehörden ihre Aufwendungen bei zuständigen Landesbehörden geltend machen können. Die Länder können diese Kosten dann wiederum als Auslagen gegenüber dem Antragsteller geltend machen.
76. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Nummer 6 KSpG)
In Artikel 1 sind in § 42 Absatz 1 Nummer 6 nach den Wörtern "einstellt oder" die Wörter "entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung ist wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit von Bußgeldvorschriften notwendig.
77. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Nummer 8 KSpG)
In Artikel 1 ist in § 42 Absatz 1 Nummer 8 nach dem Wort "jeweils" das Wort "auch" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarheit und der Einheitlichkeit der Formulierung der Bußgeldtatbestände. Bußgelder sollen auch erhoben werden können, solange noch keine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erlassen ist.
78. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Nummer 13 KSpG)
Artikel 1 § 42 Absatz 1 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:
- 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 28 Absatz 2 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Begründung
Mit dem Wortlaut von § 42 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a KSpG-E werden "vollziehbare Anordnungen" nach § 28 Absatz 2 Satz 2 KSpG-E angesprochen. § 28 Absatz 2 Satz 2 KSpG-E regelt indes nur die Befugnis, von Beauftragten von Behörden Auskünfte zu verlangen. Diesem Umstand trägt der beantragte Wortlaut in einer bei vergleichbaren Vorschriften üblichen Formulierung Rechnung.
79. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 KSpG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 42 Absatz 2 KSpG-E vorgesehenen Bußgeldobergrenzen von 10 000 bzw. 50 000 Euro mit Blick auf die durch sie zu sanktionierenden Verstöße noch angemessen sind.
Begründung
Nach § 42 Absatz 1 KSpG-E werden zum einen Verstöße gegen Vorschriften sanktioniert, die unmittelbar dem Schutzzweck nach § 1 KSpG-E dienen und damit auch die Sicherheit der Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten bezwecken. Zum anderen werden Verstöße gegen Vorschriften sanktioniert, die Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde betreffen oder in anderer Weise die Aufgabenerfüllung dieser Behörde berühren. Wie sich unter anderem aus der Regelung des § 31 Absatz 1 KSpG-E ergibt, kann der Betrieb eines Kohlendioxidspeichers mit erheblichen und langwierigen Gefahren verbunden sein. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Bußgeldobergrenzen des § 42 Absatz 2 mit 10 000 bzw. 50 000 Euro deutlich zu niedrig, um zur Beachtung der vorerwähnten Vorschriften beizutragen. Zudem ergeben sich Wertungswidersprüche mit Bußgeldtatbeständen in anderen, die Umwelt betreffenden Regelungswerken. Insoweit ist beispielsweise auf Artikel 1 § 69 Absatz 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BR-Drucksache 278/09 (PDF) ) hinzuweisen.
80. Zu Artikel 1 (Inhaltsübersicht zu § 42a - neu - und § 42a - neu - KSpG)
Bei Ablehnung entfällt Ziffer 81
In Artikel 1 ist nach § 42 ist folgender § 42a einzufügen:"
§ 42a Speicherabgabe
- (1) Für die Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid in Gesteinsschichten haben der Betreiber des Kohlendioxidspeichers und im Fall des § 34 anteilig die anderen Unternehmen jährlich eine Speicherabgabe zu entrichten, soweit die Speicherung nicht zum Zweck der Forschung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.
- (2) Die Speicherabgabe beträgt je Tonne injiziertes Kohlendioxid 20 vom Hundert des Marktwertes einer Berechtigung im Sinne des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der innerhalb des Erhebungszeitraumes durchschnittlich erzielt wird.
- (3) Der Anspruch auf die Speicherabgabe entsteht mit der Aufnahme des Speicherbetriebes und im Falle des § 34 mit der Ausnutzung einer Anschluss- und Zugangsberechtigung.
- (4) Die Speicherabgabe ist an das Land zu entrichten, in welchem der Kohlendioxidspeicher liegt. Bei grenzüberschreitenden Kohlendioxidspeichern steht den Ländern die Abgabe anteilig je nach Strukturinhalt zu. [81.] [nur Wo] entfällt bei Ablehnung von Ziffer 80 [Der Anteil des jeweiligen Landes bemisst sich nach dem vom Hundertsatz der in den Belegenheitsländern insgesamt für den abgabepflichtigen Speicherkomplex zugelassenen Injektion und behälterlosen Lagerung von Kohlendioxid.] (noch Ziffer 80)
- (5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Speicherabgabe endet mit der Übernahme der Verantwortung nach § 31.
- (6) Natürliche und juristische Personen sind zur Erteilung von Auskünften gegenüber der für die Erhebung der Speicherabgabe zuständigen Behörde verpflichtet, soweit dies zur Festsetzung der Speicherabgabe erforderlich ist.
- (7) Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlass und Erstattung von Speicherabgaben zu regeln,
- 2. für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Betreiber von der Speicherabgabe zu befreien oder einen von Absatz 2 abweichenden Vomhundertsatz festzusetzen, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der speichernden Unternehmen, zur Verbesserung der Ausnutzung von Speicherstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich ist. Dabei dürfen die Abgaben höchstens auf das Doppelte der sich aus Absatz 2 ergebenden Beträge erhöht werden."
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu § 42 die Angabe "42a Speicherabgabe" einzufügen.
Begründung
Mit den die Speicherung von Kohlendioxid einschränkenden Regelungen in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 8 wird Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid umgesetzt, indem die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen keinerlei Speicherung oder nur auf Teilen oder der Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland zugelassen wird.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet den Vorrang anderer Nutzungen des Untergrundes vor der Kohlendioxidspeicherung unter der Voraussetzung, dass deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt. Geschützt werden Bodenschätze und andere Nutzungen, wenn deren Bedeutung für das Allgemeinwohl höher einzuschätzen ist, als die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid. Die Einschätzung ist bei der Entscheidung über die Untersuchungsgenehmigung vorzunehmen. In Anbetracht des Ausschlusses der zur Kohlendioxidspeicherung in Aussicht genommenen Speicherhorizonte für die Ewigkeit, ist es den Ländern nicht möglich, deren Bedeutung für das Allgemeinwohl - z.B. zur Gasspeicherung - für Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte zu prognostizieren.
Die für die Speicherung von Kohlendioxid in Anspruch genommenen Gesteinsschichten sind unwiederbringlich für die Rohstoffsicherung und andere für die Allgemeinheit bedeutsame Zwecke verloren. Dem Speicherunternehmen und den nach § 34 Berechtigten wird dagegen durch die Einräumung der Speicherbefugnis unter Ausschluss Dritter eine ausschließliche Rechtsposition und ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. Das rechtfertigt in Anlehnung an die §§ 30 und 31 BBergG die Erhebung einer Speicherabgabe.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Wert der Berechtigungen im Sinne des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen. Diese Vorgehensweise ist eine flexible und angemessene Belastung, die sich an dem durchschnittlichen Wert der Berechtigung im Erhebungszeitraum orientiert.
82. Zu Artikel 1 (§ 44 KSpG)
In Artikel 1 ist § 44 wie folgt zu fassen:
§ 44 Übergangsvorschriften
- (1) Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 7 oder § 8 des Bundesberggesetzes, soweit sie sich auf die Aufsuchung oder Bewilligung der Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kohlenwasserstoffen oder von Sole beziehen, werden auf Verlangen des Unternehmers als bergrechtliche Verfahren weitergeführt.
- (2) Die in Absatz 1 genannten bergrechtlichen Verfahren sowie Bergbauberechtigungen werden nach den §§ 7, 11 oder 37 dieses Gesetzes weitergeführt, wenn der Antragsteller dies innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt und die hierfür erforderlichen Antragsunterlagen vorlegt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Betriebsplanzulassungsverfahren und die Überleitung von vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Betriebsplänen zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Bergbauberechtigungen.
- (4) Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen der Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erzielt wurden, können für Genehmigungen nach den §§ 7, 11 oder 37 dieses Gesetzes verwendet werden."
Begründung
Die Übergangsvorschrift des § 44 KSpG-E erfasst nur bereits begonnene bergrechtliche Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen insbesondere im Zusammenhang mit Sole. Dies reicht angesichts der zwischenzeitlich stattgefundenen Entwicklung nicht aus. Die Übergangsvorschrift muss
- - bereits begonnene bergrechtliche Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen insbesondere im Zusammenhang mit Sole,
- - bereits begonnene bergrechtliche Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen,
- - inzwischen erteilte Erlaubnisse insbesondere im Zusammenhang mit Sole und inzwischen erteilte bergrechtliche Bewilligungen erfassen.
Weiterhin ist es erforderlich, im Gesetz die Möglichkeit vorzusehen,
- - die bereits begonnenen Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung sowie
- - die zur Ausübung erteilter Bergbauberechtigungen begonnenen bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren bzw. zugelassenen Betriebspläne als Untersuchungs- bzw. Speichergenehmigungen zunächst nach Bergrecht zu Ende zu führen und später - innerhalb einer angemessenen Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des KSpG - in das KSpG zu überführen.
Dabei sollten im Unterschied zu § 44 Absatz 1 KSpG-E diese Möglichkeiten nicht nur für Sole, sondern auch für andere Bodenschätze wie vor allem Kohlenwasserstoffe gelten, insbesondere wenn diese mittels CO₂-Injektionen im Rahmen von EGR/EOR gewonnen werden sollen.
83. Zu Artikel 1 (Anlage 1 Nummer 1.1 Buchstabe b, Nummer 1.2 Buchstabe c, Nummer 2 Satz 3 Buchstabe b KSpG)
In Artikel 1 ist Anlage 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1.1 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Hydrogeologie (einschließlich der Süß-Salzwasserdynamik);"
- b) In Nummer 1.2 Buchstabe c ist das Wort "trinkbares" zu streichen.
- c) In Nummer 2 Satz 3 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) geomechanische, geochemische und strömungstechnische Eigenschaften des Reservoirs und der Gesteinsschichten, die über dem Kohlendioxidspeicher liegen und diesen umgeben (Deckstein, abdichtende und durchlässige Gesteine) sowie deren hydraulische Wechselwirkung;"
Begründung
Der Änderungsvorschlag unter Buchstabe a hebt die Beschränkung der Untersuchung auf "trinkbares" Grundwasser auf. Im Wasserrecht ist eine entsprechende Formulierung nicht enthalten. Auch nach der WRRL ist eine Beschränkung auf "Trinkwasser" nicht zulässig. Stattdessen wird auf die wesentliche Gefährdung einer Verlagerung der Süß-Salzwassergrenze durch entsprechende Erhebungen eingegangen.
Für den Änderungsvorschlag unter Buchstabe b gilt Vorgenanntes entsprechend.
Mit Buchstabe c wird eine fehlende Verbindung zwischen den Wörtern "Reservoir" und "Gesteinsschichten" ergänzt. Die Ergänzung um die Wechselwirkung der Systeme ist als wichtige Eigenschaft nochmals hervorzuheben.
84. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Überschrift KSpG)
In Artikel 1 ist in Anlage 2 nach der Überschrift "Anlage 2" im Klammerzusatz die Angabe "§ 17 Absatz 1" durch die Angabe "§ 17 Absatz 2 Satz 2" zu ersetzen.
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Bezugnahme der Anlage 2 auf § 17 Absatz 2 Satz 2.
85. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Nummer 1 und 1.2 KSpG)
In Artikel 1 ist Anlage 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist in der Überschrift das Wort "Überwachungsplans" durch das Wort "Überwachungskonzepts" zu ersetzen.
- b) In Nummer 1.2 ist in der Überschrift das Wort "Plans" durch das Wort "Überwachungskonzepts" zu ersetzen.
Begründung
Die Korrektur dient der einheitlichen Verwendung des Begriffs "Überwachungskonzept", wie er in § 20 verwendet wird.
86. Zu Artikel 1
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ermittlung des Gewerbesteueraufkommens für die Gemeinden, in deren Gebieten im Untergrund künftig CO₂ gespeichert werden soll, nach einem Zerlegungsmaßstab, der neben den Arbeitslöhnen auch die steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens - jeweils im Verhältnis der Summe aller Betriebsstätten zu den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden - berücksichtigt, erfolgen sollte (in Analogie zur Ermittlung des Gewerbesteueraufkommens bei Betrieben, die Windenergieanlagen betreiben).
Begründung
Im Gewerbesteuergesetz (GewStG) heißt es: "Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich die Betriebsstätte über das Gebiet mehrerer Gemeinden ("mehrgemeindliche Betriebsstätte"), so muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung, §§ 28 ff GewStG; Steuerzerlegung)." Hiervon ausgenommen sind jedoch derzeit u. a. unterirdische Bergbauanlagen. Das GewStG sieht in den Fällen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte die Zerlegung der Gewerbesteuer nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten vor (§ 30 GewStG) und lässt als Kriterien z.B. die jeweils im Gebiet einer Gemeinde befindlichen Anlagen und/oder die dort erzielten Betriebseinnahmen zu.
Da CO₂-Speicher eine große räumliche Ausdehnung haben und voraussichtlich eine Vielzahl von Gemeinden betreffen werden, die Betriebsstätte bzw. Injektionsstelle jedoch territorial eng eingegrenzt liegen wird, und eine direkte, unterschiedliche Betroffenheit der Gemeinden durch den Speicherbetrieb nicht wahrscheinlich ist, erscheint hier eine einheitliche Bemessungsregelung für alle Gemeinden angemessen.
87. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1d TEHG)
In Artikel 3 Nummer 2 sind in § 6 Absatz 1d nach den Wörtern "zugelassenen Kohlendioxidspeicher" die Wörter ", Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung" einzufügen.
Begründung
Auch die Speicherung von Kohlendioxid in Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung führt dazu, dass Kohlendioxid aus dem Kraftwerksprozess abgetrennt und sicher eingelagert wird. Deshalb sollte auch für diese Mengen die Abgabepflicht von Emissionszertifikaten entfallen.
[nur U] [Der in der Gesetzesbegründung aufgeführte Artikel 12 Absatz 3a der Emissionshandelsrichtlinie stellt generell von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für Emissionen frei, wenn diese in einer Anlage zur ständigen Speicherung sicher verbracht sind, die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der europäischen CCS-Richtlinie haben. Es ist nicht erkennbar, dass für Forschungsanlagen, für die eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzentwurfes erteilt worden ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Artikel 12 Absatz 3a (neu) der Emissionshandelsrichtlinie schließt daher Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung nicht generell aus.]
88. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 7a Satz 1 der 13. BImSchV)
In Artikel 6 Nummer 2 ist § 7a Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Der Betreiber hat bei der Errichtung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr die technische Eignung für die Nachrüstung der für die Abscheidung von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen sicherzustellen und eine hinreichend große Fläche für diese Anlagen freizuhalten.
Begründung
In der geltenden Fassung würde die Vorschrift ins Leere laufen, da geeignete Speicher noch gar nicht vorhanden sind. Dies würde dem Zweck des KSpG entgegenstehen, dass entsprechende Kraftwerke schon heute die Voraussetzungen dafür schaffen müssen, später einmal die Kohlendioxidspeicherung zu nutzen. Daher müssen die Betreiber entsprechender Kraftwerke zumindest zur Vorhaltung entsprechender Flächen verpflichtet werden und die Anlagen so errichten, dass eine Nachrüstung technisch machbar ist.
89. Zu Artikel 6a - neu - (§ 1 Satz 3 Nummer 3a - neu - ROV)
Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:
"Artikel 6a
Änderung der Raumordnungsverordnung
In § 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
- "3a. Errichtung eines Kohlendioxidspeichers, der der Planfeststellung nach § 11 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes bedarf, und Errichtung einer Kohlendioxidleitung, die der Planfeststellung nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes bedarf;" "
Begründung
Die Raumordnungsverordnung ist im o. a. Sinne zu ergänzen, da die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für die nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz planfeststellungsbedürftige Errichtung eines Kohlendioxidspeichers und einer Kohlendioxidleitung erforderlich ist. Auf Grund der privaten Antragstellung ergibt sich ein besonderes Koordinierungsbedürfnis.
B.
- 90. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.