A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (so genannte Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Durch die Seveso-III-Richtlinie wird unter anderem Anhang I der Richtlinie 96/82/EG (so genannte Seveso-II-Richtlinie), der deren Anwendungsbereich bestimmt (Liste gefährlicher Stoffe), an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angepasst. Weiterhin werden die Informations- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit erweitert und wird die Möglichkeit des Gerichtszugangs verbessert.
Während der überwiegende Teil der Vorschriften der Seveso-III-Richtlinie bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umzusetzen ist, ist Artikel 30 (Änderung der Seveso-II-Richtlinie) bereits bis zum 14. Februar 2014 umzusetzen. Durch Artikel 30 werden Schweröle in die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 96/82/EG aufgeführte Stoffgruppe der Erdölerzeugnisse eingefügt. Schweröle werden dadurch günstiger gestellt als unter geltendem Recht.
B. Lösung
Umsetzung des Artikels 30 der Richtlinie 2012/18/EU durch die vorliegende Verordnung; Umsetzung der übrigen Vorschriften der Richtlinie 2012/18/EU in einem gesonderten, späteren Verfahren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung ist eine Entlastung bei der Wirtschaft zu erwarten.
Betriebsbereiche, in denen Schweröle vorhanden sind, werden Betriebsbereichen gleichgestellt, in denen hinsichtlich des Gefahrenpotenzials vergleichbare Erdölerzeugnisse, wie z.B. Ottokraftstoffe, Kerosine, Diesel oder leichtes Heizöl, vorhanden sind. Nach geltendem Störfallrecht sind Schweröle der Gefahrenkategorie "umweltgefährlich" unter Nummer 9a der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Betriebsbereiche, in denen Schweröle vorhanden sind, unterliegen deshalb ab einer Menge von 100 Tonnen dieser Stoffe der Störfall-Verordnung. Demgegenüber unterliegen Betriebsbereiche, in denen Erdölerzeugnisse, wie z.B. Ottokraftstoffe, Kerosine, Diesel oder leichtes Heizöl, vorhanden sind, nach geltendem Recht erst ab einer Menge von 2.500 Tonnen entsprechender Stoffe der Störfall-Verordnung.
Durch die vorliegende Verordnung wird die Menge, ab der Betriebsbereiche mit
Schwerölen dem Störfallrecht unterliegen, von 100 Tonnen auf 2.500 Tonnen angehoben. Dies führt künftig zu Entlastungen für ca. 30 Betriebsbereiche mit Schwerölen.
Zusätzliche Entlastungen werden für ca. 10 weitere Betriebsbereiche entstehen, weil für diese künftig nicht mehr die erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Anhang I der Störfall-Verordnung gelten, sondern nur noch die Grundpflichten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Anhang I der Störfall-Verordnung.
Zu den erweiterten Pflichten gehören unter anderem die Erstellung eines Sicherheitsberichts, eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans sowie die Information der Öffentlichkeit über Sicherheitsmaßnahmen.
Dies führt für die Wirtschaft zu einer einmaligen Entlastung in Höhe von ca. 2.000.000 Euro sowie zu jährlichen Entlastungen in Höhe von ca. 612.000 Euro.
Im Übrigen wird der Wirtschaft durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand entstehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht durch diese Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Der Fortfall von ca. 30 Betriebsbereichen mit Schwerölen aus dem Anwendungsbereich des Störfallrechts sowie der Fortfall der erweiterten Pflichten gemäß der Störfall-Verordnung für ca. 10 weitere Betriebsbereiche führt zu einer entsprechenden Entlastung der Verwaltungen der Länder in Höhe von ca. 51.000 Euro pro Jahr.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 11. April 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung1
Vom ...
- 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 30 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
Auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 1 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung, im Fall von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
In Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird in der Spalte 2 der Stoffliste nach der Nummer 13.3 folgende Nummer 13.4 eingefügt: "13.4 Schweröle".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den
Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung
A. Allgemeiner Teil
I. Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
Die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erfordert zwei gesonderte Schritte. Als Erstes ist bis zum 14. Februar 2014 Artikel 30 der Richtlinie umzusetzen, der seinerseits die noch geltende Seveso-II-Richtlinie ändert, die übrigen Vorschriften der Richtlinie sind bis zum 31. Mai 2015 umzusetzen.
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 30 der Richtlinie 2012/18/EU. Sie ändert die Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung, indem den unter Nummer 13 der Stoffliste aufgeführten Erdölerzeugnissen der Stoff Schweröle hinzugefügt wird.
III. Alternativen / Nachhaltige Entwicklung
Keine. Die Verordnung dient der Umsetzung zwingender europäischer Vorgaben.
Das Verordnungsgebungsverfahren ist Teil eines Pakets zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU. Gegenstand dieser Richtlinie ist die Festlegung von Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Das Verordnungsgebungsverfahren ist damit Teil eines Umsetzungspakets, das der Managementregel 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Für ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie") Rechnung trägt. Nach Regel 4 sind Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden.
IV. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht
Durch die vorliegende Verordnung wird Artikel 30 der Richtlinie 2012/18/EU in deutsches Recht umgesetzt, ohne dass über dessen Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.
Der Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
VI. Befristung
Die Regelungen zur Umsetzung des Artikels 30 der Richtlinie 2012/18/EU dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben, die keine Befristung vorsehen.
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis (= Angaben des Vorblattes)
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht für die Wirtschaft eine einmalige Entlastung in Höhe von etwa 2.000.000 Euro sowie eine jährliche Entlastung von etwa 612.000 Euro.
Im Bereich der Verwaltung auf Landesebene ist eine Entlastung in Höhe von etwa 51.000 Euro pro Jahr zu erwarten. Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
2. Vorgaben des Verordnungsentwurfs
Der Verordnungsentwurf enthält folgende Vorgabe:
Regelung | Vorgabe | Normadressat ( Bürger, Wirtschaft, Verwaltung) |
Anhang I Nummer 13 der Stoffliste der 12. BImSchV | Entfallen der störfallrechtlichen Pflichten für Betriebsbereiche, die mit weniger als 2.500 Tonnen Schwerölen umgehen; Verringerung der störfallrechtlichen Pflichten für Betriebsbereiche zwischen 2.500 und 25.000 Tonnen. | W (IP), V |
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Umsetzung des Artikels 30 der Richtlinie 2012/18/EU wird die Mengenschwelle für Schweröle, ab der Betriebsbereiche nach § 1 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Anhang I unter die Störfall-Verordnung fallen, von 100 auf 2.500 Tonnen erhöht. Betriebsbereiche, in denen Schweröle in Mengen von 100 bis weniger als 2.500 Tonnen vorhanden sind, unterliegen damit künftig nicht mehr dem Störfallrecht. Nach Angaben der Länder betrifft dies ca. 30 Betriebsbereiche. Diese Betriebsbereiche unterliegen nach geltendem Recht zugleich den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung, die gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Anhang I ab Mengen von 200 Tonnen gelten. Mit dem Wegfall dieser Betriebsbereiche aus dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung entfällt der für sie störfallrechtlich bedingte Erfüllungsaufwand vollständig.
Mit der Erhöhung der Mengenschwelle, ab der Betriebsbereiche mit Schwerölen in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, wird gleichzeitig die Mengenschwelle, ab der Betriebsbereiche mit Schwerölen den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, von 200 auf 25.000 Tonnen angehoben. Künftig müssen damit Betriebsbereiche, in denen Schweröle in Mengen von 2.500 bis weniger als 25.000 Tonnen vorhanden sind, nur noch die Grundpflichten der Störfall-Verordnung erfüllen. Nach Angaben der Länder betrifft dies ca. 10 Betriebsbereiche. Für diese Betriebsbereiche entfällt der mit den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung verbundene Erfüllungsaufwand, insbesondere für die Erstellung des Sicherheitsberichts und des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans sowie für Informationen über Sicherheitsmaßnahmen.
Der mit den Informationsverpflichtungen der Störfall-Verordnung verbundene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde vom Statistischen Bundesamt wie folgt ermittelt und wird regelmäßig aktualisiert:
Nr. laut Statistischem Bundesamt | 12. BImschV/ Paragraph | Bezeichnung | Normadressat | Fallzahl | Tsd.€ pro Jahr u. xFall |
Betriebsbereiche | mit Grundpflichten | |
060929115 1133 | § 5 Abs. 2 | Beratung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden und Einsatzkräfte im Störfall | IP Wirtschaft | 10 | Bestandteile der Messung sind Null |
...1132 | § 6 Abs.3 | Informationsaustausch zum Domino-Effekt | IP Wirtschaft | 150 | Bestandteile der Messung sind Null |
...1311 | § 6 Abs.4 | Ergänzende Informationen, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen kann | IP Wirtschaft | 0 | Bestandteile der Messung sind Null |
...1133 | § 7 Abs. 1 | Anzeige des Betriebs und seiner Tätigkeit, einschließlich ggf. vorhandener gefährlicher Stoffe | IP Wirtschaft | 10 | 19 Tsd. € pro Jahr |
...1134 | § 7 Abs. 2 | Anzeige über Änderung des Betriebs oder der Art der Tätigkeit sowie die Stilllegung des Betriebs | IP Wirtschaft | 10 | 4 Tsd. € pro Jahr |
...1135 | § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 Satz 2 | Konzept zur Verhinderung von Störfällen | IP Wirtschaft | 0 | Bestandteile der Messung sind Null |
...1313 | § 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs.4 | Meldeverfahren | IP Wirtschaft | 25 | 34 Tsd. € pro Jahr |
...1314 | § 19 Abs. 6 | Meldeverfahren | IP Wirtschaft | 25 | 1 Tsd. € pro Jahr |
Betriebsbereiche | mit erweiterten | Pflichten |
...1136 | § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 | Sicherheitsbericht | IP Wirtschaft | 10 | 78 Tsd. € pro Jahr |
...1137 | § 9 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 | Sicherheitsbericht | IP Wirtschaft | 170 | 85 Tsd. € pro Jahr |
...1138 | § 10 Abs 1 Nr. 2 u. Abs. 2 | Alarm- und Gefahrenabwehrpläne | IP Wirtschaft | 10 | 45 Tsd. € pro Jahr |
...1139 | § 10 Abs. 3 | Alarm- und Gefahrenabwehrpläne | IP Wirtschaft | 318 | Berücksichtigt in anderer Informationspflicht (IP) |
...1319 | § 10 Abs. 4 | Alarm- und Gefahrenabwehrpläne | IP Wirtschaft | 100 | 170 Tsd. E pro |
...1310 | § 11 | Informationen über Sicherheitsmaßnahmen | IP Wirtschaft | 190 | 3 410 Tsd. E pro Jahr |
Danach betragen die Bürokratiekosten aus Informationsverpflichtungen für die ca. 1000 Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten 3.788.000 Euro pro Jahr. Hinzu kommen weitere Bürokratiekosten aus Informationsverpflichtungen für alle ca. 2000 der Störfall-Verordnung unterliegenden Betriebsbereiche in Höhe von 58.000 Euro.
Von diesen Gesamtkosten entfallen auf die ca. 30 Betriebsbereiche mit Schwerölen, die aus dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung herausfallen, anteilmäßig 3% der Kosten für Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten (113.640 Euro) und 1,5% der Kosten für alle Betriebsbereiche (870 Euro), d.h. 114.510 Euro.
Auf die ca. 10 Betriebsbereiche mit Schwerölen, die künftig statt der erweiterten Pflichten nur noch die Grundpflichten der Störfall-Verordnung erfüllen müssen, entfällt anteilmäßig eine Verringerung der Bürokratiekosten aus Informationsverpflichtungen in Höhe von 37.880 Euro.
Zu dem über die Informationspflichten hinausgehenden Erfüllungsaufwand, z.B. für die Erstellung von Sicherheitsberichten und internen Alarm- und Gefahrenplänen, wurden im Rahmen der Anhörung der betroffenen Verbände von Wirtschaftsseite keine Angaben gemacht.
Betriebsbereiche, in denen Schweröle als Energieträger eingesetzt werden, sind in der Regel nicht sehr komplex aufgebaut. Aus Sicht von Experten liegen in derartigen Betriebsbereichen die einmaligen Kosten für die Erstellung eines Sicherheitsberichts im Bereich von 20.000 bis 60.000 Euro und für die Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans bei ca. 10.000 Euro. Die jährlichen Kosten für Aktualisierungen und sonstige Pflichten werden für derartige Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten auf 6.000 bis 20.000 Euro und für entsprechende Betriebsbereiche mit Grundpflichten auf 2.000 bis 10.000 Euro geschätzt.
Legt man für die Ermittlung der Einsparung von Bürokratiekosten einen Mittelwert von ca. 40.000 Euro für die Erstellung eines Sicherheitsberichts und einen Wert von ca. 10.000 Euro für die Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans zugrunde, ergibt sich für die ca. 30 Betriebsbereiche, die aus dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung entlassen werden, eine einmalige Entlastung in Höhe von ca. 1.500.000 Euro. Bei einem Mittelwert von ca. 13.000 Euro pro Jahr für Erfüllungsaufwand ohne Informationsverpflichtungen ergibt sich für die ca. 30 Betriebsbereiche eine zusätzliche jährliche Entlastung in Höhe von ca. 390.000 Euro.
Für die ca. 10 Betriebsbereiche, die künftig statt der erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung nur noch deren Grundpflichten erfüllen müssen, ergibt sich dementsprechend eine einmalige Entlastung in Höhe von ca. 500.000 Euro. Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für Erfüllungsaufwand ohne Informationsverpflichtungen werden bei entsprechenden Betriebsbereichen mit Grundpflichten auf ca. 6.000 Euro gegenüber ca. 13.000 Euro bei Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten geschätzt. Bei einem Wechsel von erweiterten Pflichten zu Grundpflichten ergibt sich somit eine zusätzliche jährliche Entlastung von ca. 7.000 Euro pro Betriebsbereich, d.h. für ca. 10 Betriebsbereiche von ca. 70.000 Euro.
Insgesamt ergibt sich damit für die Wirtschaft eine einmalige Einsparung von Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2.000.000 Euro sowie eine jährliche Einsparung in Höhe von ca. 612.000 Euro, davon ca. 152.000 Euro für Bürokratiekosten aus Informationsverpflichtungen.
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch den Wegfall von ca. 30 Betriebsbereichen aus dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung entstehen der Verwaltung der Länder Entlastungen, z.B. für die Prüfung von Sicherheitsberichten und Inspektionen im Rahmen des Überwachungssystems nach § 16 der Störfall-Verordnung, anteilmäßig. Auf Basis der Angaben der Länder entspricht dies einer Entlastung von ca. 42 Personenstunden pro Betriebsbereich und Jahr, was bei den vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Lohnkosten der Verwaltung von 35,80 Euro pro Stunde zu einer Einsparung von Bürokratiekosten in Höhe von 45.108 Euro führt. Weiterhin entsteht eine Einsparung von Bürokratiekosten durch das Entfallen von erweiterten Pflichten bei ca. 10 Betriebsbereichen. Nach Angaben aus den Ländern entspricht dies einer Entlastung von 16 Personenstunden pro Betriebsbereich und Jahr, was zu einer Einsparung von Bürokratiekosten in Höhe von 5.728 Euro führt. Damit ergibt sich insgesamt eine Einsparung von Bürokratiekosten für die Verwaltung von ca. 51. 000 Euro.
IX. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Störfall-Verordnung)
Schweröle wurden bis zum Jahr 2010 hinsichtlich ihrer Gefahrenmerkmale als "R52/53" (Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft. Gemäß dieser Einstufung fielen Schweröle nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) und nicht unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) dürfen Stoffe nur dann in der Europäischen Union hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) registriert wurden. Für eine entsprechende Registrierung verschiedener Erdölerzeugnisse hatte der Verband europäischer Mineralölunternehmen, CONCAWE, im Jahr 2010 neue Toxizitätstests veranlasst und daraufhin empfohlen, den Stoff "Heavy Fuel Oil Components" (Bestandteile von Schweröl) künftig chemikalienrechtlich strenger einzustufen als bisher, und zwar als "R50/53" (Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).
Als Folge der Umstufung von Schwerölen nach R50/53 fallen Betriebsbereiche, in denen 100 oder mehr Tonnen dieses Stoffes vorhanden sind, seither gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 9i der Richtlinie 96/82/EG unter die Grundpflichten des europäischen Störfallrechts. Erreicht oder überschreitet die Menge an Schweröl in einem Betriebsbereich 200 Tonnen, muss der Betreiber über die Grundpflichten hinaus so genannte erweiterte Pflichten erfüllen, wie z.B. die Erstellung eines Sicherheitsberichts und eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans sowie die Information der Öffentlichkeit über Sicherheitsmaßnahmen. Im geltenden nationalen Recht unterfallen Schweröle durch die Einstufung nach R50/53 der Nummer 9a der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung und unterliegen damit auch national den Mengenschwellen und Betreiberpflichten entsprechend dem EU-Recht.
Im Gegensatz zu Betriebsbereichen mit Schwerölen fallen Betriebsbereiche, in denen andere Erdölerzeugnisse, wie z.B. Ottokraftstoffe, Kerosine, Diesel oder leichtes Heizöl, vorhanden sind, erst ab einer Menge von 2.500 Tonnen dieser Stoffe unter die Grundpflichten und ab 25.000 Tonnen unter die erweiterte Pflichten der Richtlinie 96/82/EG und der Störfall-Verordnung (vgl. Nummer 13 des Anhangs I).
Da Schweröle ein vergleichbares Störfallpotenzial aufweisen wie die Erdölerzeugnisse Ottokraftstoffe, Kerosine, Diesel oder leichtes Heizöl, wurden sie nunmehr mit der Seveso-III-Richtlinie in den Anhang I Teil 2 Nummer 34 eingefügt. Sie werden damit künftig den gleichen Anforderungen unterworfen wie die genannten anderen Erdölerzeugnisse.
Die vorliegende Verordnung ergänzt deshalb die in Nummer 13 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung aufgeführte Gruppe der Erdölerzeugnisse um den Stoff Schweröle. Damit wird die entsprechende Regelung der Seveso-III-Richtlinie in die Störfall-Verordnung übernommen und eine ansonsten gemäß Nummer 6 zur Anwendbarkeit der Verordnung des Anhangs I der Störfall-Verordnung zu vollziehende strengere nationale Behandlung der Betriebsbereiche mit Schwerölen gemäß Nummer 9a der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung vermieden. Grundpflichten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung bestehen dann für Schweröle erst ab einer Menge von 2.500 Tonnen und erweiterte Pflichten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ab 25.000 Tonnen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt zu dem in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Zeitpunkt 15 Februar 2014, ab dem die Vorschriften des Artikels 30 der Seveso-III-Richtlinie angewendet werden sollen, in Kraft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2517:
Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | Entlastung in Höhe von rund 610 Tsd. Euro |
Davon Informationspflichten | Entlastung in Höhe von rund 150 Tsd. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | Entlastung in Höhe von rund 2 Mio. Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | Für die Verwaltungen der Länder kommt es zur Entlastung in Höhe von rund 50 Tsd. Euro. |
Umsetzung des EU-Rechts | Bei dem Regelungsvorhaben handelt es sich um eine 1:1 Umsetzung des EU-Rechts. |
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen die Verordnung. |
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
Mit dem Entwurf wird Artikel 30 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (so genannte Seveso-III-Richtlinie) umgesetzt.
Artikel 30 der Richtlinie erweitert die in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG erfasste Stoffgruppe der Erdölerzeugnisse um Schweröle. Der Entwurf ergänzt daher die in der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung enthaltene Gruppe der Erdölerzeugnisse um den Stoff Schweröle. Die Menge der Schweröle, die in einem Betriebsbereich vorhanden sein müssen, damit dieser unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt, wird somit von bisher 100 Tonnen auf 2.500 Tonnen angehoben. Erweiterte Pflichten für Betriebsbereiche mit Schwerölen entstehen ab 25.000 Tonnen (bisher ab 200 Tonnen).
2.2 Erfüllungsaufwand
Das Ressort geht aufgrund der Angaben der Länder davon aus, dass künftig 30 Betriebsbereiche nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen1. Weitere 10 Betriebsbereiche unterfallen nicht mehr den erweiterten Pflichten nach dieser Verordnung2.
Für die Wirtschaft entsteht einmalige Entlastung in Höhe von rund 2 Mio. Euro. Diese resultiert aus dem Wegfall der erweiterten Pflichten wie Erstellung eines Sicherheitsberichts und eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans.
Betriebsbereiche, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnun herausfallen | Ersparnis in Höhe von 1,5 Mio. Euro |
Betriebsbereiche, die nicht mehr de erweiterten Pflichten unterliegen | Ersparnis in Höhe von 0,5 Mio. Euro |
Zudem kommt es zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft in Höhe von insgesamt rund 610 Tsd. Euro.
Davon entfallen rund 150 Tsd. Euro auf den Wegfall von Informationspflichten, wie z.B. Information über Sicherheitsmaßnahmen.
Betriebsbereiche, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnun herausfallen | Ersparnis in Höhe von 115 Tsd. Euro |
Betriebsbereiche, die nicht mehr de erweiterten Pflichten unterliegen | Ersparnis in Höhe von 38 Tsd. Euro |
Zum anderen kommt es zur Entlastung aufgrund des Wegfalls von Aktualisierungen und weiteren Pflichten in Höhe von rund 460 Tsd. Euro.
Betriebsbereiche, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnun herausfallen | Ersparnis in Höhe von 390 Tsd. Euro |
Betriebsbereiche, die nicht mehr de erweiterten Pflichten unterliegen | Ersparnis in Höhe von 70 Tsd. Euro |
- 1. Betriebsbereiche, in denen Schweröle in Mengen von 100 bis weniger als 2.500 Tonnen vorhanden sind.
- 2. Betriebsbereiche, in denen Schweröle in Mengen von 2.500 bis weniger als 25.000 Tonnen vorhanden sind.
Für die Verwaltungen der Länder entsteht aufgrund der zahlenmäßigen Änderung der zu bearbeitenden Fälle eine Entlastung in Höhe von rund 50 Tsd. Euro.
2.3 Umsetzung des EU-Rechts
Bei dem Regelungsvorhaben handelt es sich um eine 1:1 Umsetzung des EU-Rechts.
3. Bewertung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Regelungsentwurf im Rahmen seines gesetzlichen Mandats geprüft und keine Bedenken.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin